Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 3. Senat, 2025-12-18, 3 KM 435/25 OVG

3 KM 435/25 OVGTribunal administratif / 3e division18 déc. 2025

Regest

1. Sind auf der Grundlage eines Bebauungsplans bereits baurechtliche Genehmigungen erteilt worden, die die Planfestsetzungen im Wesentlichen ausnutzen, so verschafft die vorläufige Außervollzugsetzung des Plans einem von dem Bebauungsplan nachteilig betroffenen Antragsteller keinen Vorteil mehr, da sie lediglich der Genehmigungsbehörde die künftige Anwendung des Bebauungsplans untersagt, auf die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung jedoch keinen Einfluss hat. Einem Normenkontrolleilantrag nach § 47 Abs. 6 VwGO fehlt es insofern am Rechtsschutzbedürfnis.(Rn.25) (Rn.26) 2. Dies gilt auch dann, wenn die erteilte Baugenehmigung noch nicht unanfechtbar geworden ist. Die im einstweiligen Rechtsschutzverfahren begehrte Außervollzugsetzung eines Bebauungsplans lässt eine zuvor erteilte Baugenehmigung unabhängig von ihrer Bestandskraft unberührt.(Rn.28) 3. Bei einem Rechtsbehelf eines Dritten ist für die Beantwortung der Frage, ob die Baugenehmigung ihn in seinen Rechten verletzt, grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung maßgeblich. Nachträgliche Änderungen sind lediglich zugunsten des Bauherrn beachtlich. Die Außervollzugsetzung eines Bebauungsplans kann daher allenfalls Wirkungen für die zukünftige Anwendung der Norm entfalten.(Rn.29) Verfahrensgang vorgehend VG Greifswald, 1. August 2025, 1 A 11/11 Test, Urteil

Texte intégral

Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 3. Senat — 3 KM 435/25 OVG — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-12-18

Aktenzeichen: 3 KM 435/25 OVG

ECLI: ECLI:DE:OVGMV:2025:1218.3KM435.25OVG.00

Dokumenttyp: Beschluss

Leitsatz

  1. Sind auf der Grundlage eines Bebauungsplans bereits baurechtliche Genehmigungen erteilt worden, die die Planfestsetzungen im Wesentlichen ausnutzen, so verschafft die vorläufige Außervollzugsetzung des Plans einem von dem Bebauungsplan nachteilig betroffenen Antragsteller keinen Vorteil mehr, da sie lediglich der Genehmigungsbehörde die künftige Anwendung des Bebauungsplans untersagt, auf die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung jedoch keinen Einfluss hat. Einem Normenkontrolleilantrag nach § 47 Abs. 6 VwGO fehlt es insofern am Rechtsschutzbedürfnis.(Rn.25) (Rn.26)

  2. Dies gilt auch dann, wenn die erteilte Baugenehmigung noch nicht unanfechtbar geworden ist. Die im einstweiligen Rechtsschutzverfahren begehrte Außervollzugsetzung eines Bebauungsplans lässt eine zuvor erteilte Baugenehmigung unabhängig von ihrer Bestandskraft unberührt.(Rn.28)

  3. Bei einem Rechtsbehelf eines Dritten ist für die Beantwortung der Frage, ob die Baugenehmigung ihn in seinen Rechten verletzt, grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung maßgeblich. Nachträgliche Änderungen sind lediglich zugunsten des Bauherrn beachtlich. Die Außervollzugsetzung eines Bebauungsplans kann daher allenfalls Wirkungen für die zukünftige Anwendung der Norm entfalten.(Rn.29)

Verfahrensgang

vorgehend VG Greifswald, 1. August 2025, 1 A 11/11 Test, Urteil

Tenor

Der Antrag, den Bebauungsplan Nr. 41 der Stadt Neustadt-Glewe für die Feuerwehrtechnische Zentrale nördlich des Flugplatzes in A vorläufig außer Vollzug zu setzen, wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Normenkontrolleilverfahren auf 7.500 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

1 Der Antragsteller wendet sich im Normenkontrollverfahren 3 K 359/25 OVG gegen den Bebauungsplan Nr. 41 der Stadt Neustadt-Glewe für die Feuerwehrtechnische Zentrale nördlich des Flugplatzes in A. Im vorliegenden Verfahren begehrt er den Erlass einer einstweiligen Anordnung, durch die der Bebauungsplan vorläufig außer Vollzug gesetzt werden soll.

2 Mit Satzung über den Bebauungsplan Nr. 41 der Stadt Neustadt-Glewe für die Feuerwehrtechnische Zentrale nördlich des Flugplatzes in A setzte die Antragsgegnerin ein Sonstiges Sondergebiet „Feuerwehrtechnische Zentrale“ für im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin gelegene Flächen, die bisher im Wesentlichen landwirtschaftlich genutzt wurden, fest. Das Plangebiet hat eine Fläche von 6,497 ha. Der Bebauungsplan wurde am 25. März 2025 als Satzung beschlossen, am 11. April 2025 ausgefertigt und am 23. April 2025 bekannt gemacht.

3 Nach Ziffer I.1.1.1 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans dient das Sondergebiet der Ansiedlung von Anlagen und Einrichtungen, die dem Katastrophenschutz und den Feuerwehren des Landkreises und den Gemeinden des Landkreises Ludwigslust-Parchim dienen. Nach Ziffer I.1.1.2 sind innerhalb des Sondergebiets folgende Gebäude und baulichen Anlagen allgemein zulässig:

4 | | | | | --- | --- | --- | | - | | Feuerwehrtechnische Zentrale |

5 | | | | | --- | --- | --- | | - | | Ausbildungszentrum Brand- und Katastrophenschutz |

6 | | | | | --- | --- | --- | | - | | Sitz des Kreisfeuerwehrverbandes |

7 | | | | | --- | --- | --- | | - | | Stützpunkt der Gefahrgutzüge |

8 | | | | | --- | --- | --- | | - | | Katastrophenschutzlager |

9 | | | | | --- | --- | --- | | - | | Zentraler Bereitstellungsraum für Einsatzkräfte im Zuge der Bewältigung von Großschadensereignissen und Katastrophen |

10 | | | | | --- | --- | --- | | - | | Übungsräume in der Zusammenarbeit mit anderen beteiligten Behörden und Organisationen der Gefahrenabwehr |

11 | | | | | --- | --- | --- | | - | | Standort für Feuerwehrwettbewerbe und Feuerwehrsport |

12 | | | | | --- | --- | --- | | - | | Räume für Verwaltung und Sozialräume |

13 | | | | | --- | --- | --- | | - | | Garagen, Stellplätze und Nebenanlagen |

14 Der Antragsteller ist Eigentümer des unmittelbar an das Plangebiet angrenzenden Grundstücks Flur, Flurstück der Gemarkung A (postalische Anschrift B-Straße, A). Er hat am 9. August 2025 einen Normenkontrollantrag gestellt, mit dem er sich gegen den gegenständlichen Bebauungsplan wendet.

15 Mit Baugenehmigung vom 3. September 2025 erteilte der Landrat des Landkreises Ludwigslust-Parchim dem Beigeladenen – dem Landkreis Ludwigslust-Parchim – die Genehmigung für das Bauvorhaben eines Neubaus eines Feuerwehr-Service-Zentrums mit Feuerwehrtechnischer Zentrale (FTZ) und Ausbildungszentrum für Brand- und Katastrophenschutz (AZBK). Die Baugenehmigung wurde unter dem 16. September 2025 öffentlich bekannt gemacht.

16 Der Antragsteller hat am 16. September 2025 um einstweiligen Rechtsschutz nach § 47 Abs. 6 VwGO ersucht.

17 Er beantragt,

18 den Bebauungsplan Nr. 41 der Stadt Neustadt-Glewe für die Feuerwehrtechnische Zentrale nördlich des Flugplatzes in A bis zu einer Entscheidung im Normenkontrollverfahren 3 K 359/25 OVG vorläufig außer Vollzug zu setzen und

19 zur Abwendung vollendeter Tatsachen den Vollzug des Bebauungsplans Nr. 41 der Stadt Neustadt-Glewe für die Feuerwehrtechnische Zentrale nördlich des Flugplatzes in A vorläufig bis zu einer Entscheidung des Gerichts über den Eilantrag nach § 47 Abs. 6 VwGO auszusetzen, sog. „Hängebeschluss“.

20 Die Antragsgegnerin beantragt,

21 den Antrag abzulehnen.

22 Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.

23 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten in diesem Verfahren und im zugehörigen Normenkontrollverfahren 3 K 359/25 OVG ergänzend Bezug genommen.

II.

24 Der Antrag hat keinen Erfolg. Er ist bereits unzulässig.

25 Dem Antragsteller fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, weil sich seine Rechtsposition im Falle eines Erfolgs des Normenkontrolleilantrags nicht verbessern würde. Dem Beigeladenen ist die Baugenehmigung für das Vorhaben, welches der Antragsteller mit seinem Antrag abwehren möchte, bereits erteilt worden. Eine antragsgemäße Bescheidung des Eilantrags kann seine Rechtsposition nicht verbessern, weil die Außervollzugsetzung des Bebauungsplans lediglich in die Zukunft wirkt.

26 Sind auf der Grundlage eines Bebauungsplans bereits baurechtliche Genehmigungen erteilt worden, die die Planfestsetzungen im Wesentlichen ausnutzen, so verschafft die vorläufige Außervollzugsetzung des Plans einem von dem Bebauungsplan nachteilig betroffenen Antragsteller keinen Vorteil mehr, da sie lediglich der Genehmigungsbehörde die künftige Anwendung des Bebauungsplans untersagt, auf die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung jedoch keinen Einfluss hat (vgl. OVG Greifswald, Beschluss vom 4. November 1999 – 3 M 116/99 –, juris Rn. 12; Beschluss vom 12. Dezember 2018 – 3 KM 787/18 –, juris Rn. 62).

27 So liegt der Fall hier. Mit der am 16. September 2025 öffentlich bekannt gemachten Baugenehmigung vom 3. September 2025 zu Gunsten des Beigeladenen für das Bauvorhaben „Neubau eines Feuerwehr-Service-Zentrums mit Feuerwehrtechnischer Zentrale (FTZ) und Ausbildungszentrum für Brand- und Katastrophenschutz (AZBK)“ wird der angefochtene Bebauungsplan jedenfalls im Wesentlichen ausgeschöpft. Das Vorhaben erstreckt sich auf die Gesamterschließung des Plangebiets sowie den Neubau des Feuerwehr-Service-Zentrums einschließlich einer Feuerwehrtechnischen Zentrale und eines Ausbildungszentrums für den Brand- und Katastrophenschutz mit einem Übungsturm. Damit erfasst die Baugenehmigung jedenfalls die wesentlichen und abwägungserhebliche Belange betreffenden baulichen Anlagen, die nach Ziffer 1.1.2 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans im festgesetzten Sondergebiet „Feuerwehrtechnische Zentrale“ allgemein zulässig sind. Für den Senat besteht keine Veranlassung zu der Annahme, die mit dem Bebauungsplan eröffneten Bebauungsmöglichkeiten des Plangebiets würden mit der Baugenehmigung nicht jedenfalls nahezu vollständig ausgeschöpft.

28 Soweit zum Teil vertreten wird, nur eine unanfechtbare Genehmigung führe zum Fortfall des Rechtsschutzbedürfnisses im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gegen den Bebauungsplan (VGH München, Beschluss vom 30. Oktober 2014 – 1 NE 14.1548 –, juris Rn. 7; vgl. auch VGH München, Beschluss vom 25. Juni 2025 – 2 NE 25.584 –, juris Rn. 14; a.A. aber VGH München, Beschluss vom 12. Juni 2025 – 9 NE 25.512 –, juris Rn. 27; siehe auch Schoch, in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 48. EL Juli 2025, § 47 VwGO Rn. 151b), folgt der Senat dem nicht (so auch VGH München, Beschluss vom 12. Juni 2025 – 9 NE 25.512 –, juris Rn. 27; VGH Mannheim, Beschluss vom 3. Juli 2013 – 8 S 907/13 –, juris Rn. 4; OVG Lüneburg, Beschluss vom 4. Oktober 2004 – 1 MN 225/04 –, juris Rn. 17; OVG Hamburg, Beschluss vom 19. Juli 2000 – 2 Bs 179/00 –, juris Rn. 2; OVG Münster, Beschluss vom 9. Dezember 1996 – 11a B 1710/96.NE –, juris Rn. 3; vgl. auch OVG Schleswig, Beschluss vom 20. März 2018 – 1 MR 1/18 –, juris Rn. 21). Die im einstweiligen Rechtsschutzverfahren begehrte Außervollzugsetzung eines Bebauungsplans lässt eine zuvor erteilte Baugenehmigung unabhängig von ihrer Bestandskraft unberührt. Sie würde keinen Baustopp für das Bauvorhaben zum Neubau eines Feuerwehr-Service-Zentrums, gegen das der Antragsteller sich wenden möchte, bewirken. Einem Nachbarn können insoweit Rechtsschutzmöglichkeiten nach §§ 80 Abs. 5, 80a VwGO auf Aussetzung der Vollziehung der Baugenehmigung zur Verfügung stehen (vgl. OVG Greifswald, Beschluss vom 4. November 1999 – 3 M 116/99 –, juris Rn. 12).

29 Eine einstweilige Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO verbietet lediglich die künftige Anwendung der Norm, erklärt sie jedoch weder rückwirkend oder vorläufig für nichtig noch greift sie in den Bestand der auf ihrer Grundlage bereits ergangenen Verwaltungsakte ein oder verbietet deren Ausnutzung durch den Begünstigten (OVG Lüneburg, Beschluss vom 4. Oktober 2004 – 1 MN 225/04 –, juris Rn. 15). Damit bleiben Verwaltungsakte, die zeitlich vor der Suspension der Vorschrift bereits erlassen worden waren, durch die einstweilige Anordnung unberührt (VGH Mannheim, Beschluss vom 3. Juli 2013 – 8 S 907/13 –, juris Rn. 4; VGH Kassel, Beschluss vom 5. März 2025 – 5 B 2038/24.N –, juris Rn. 33). Denn bei einem Rechtsbehelf eines Dritten ist für die Beantwortung der Frage, ob die Baugenehmigung ihn in seinen Rechten verletzt, grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung maßgeblich. Nachträgliche Änderungen sind lediglich zugunsten des Bauherrn beachtlich (VGH Mannheim, Beschluss vom 3. Juli 2013 – 8 S 907/13 –, juris Rn. 4; vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. April 1998 – 4 B 40/98 –, juris Rn. 3; OVG Greifswald, Urteil vom 10. April 2018 – 3 LB 133/08 –, juris Rn. 70). Die begehrte Außervollzugsetzung des streitgegenständlichen Bebauungsplans kann daher allenfalls Wirkungen für die zukünftige Anwendung der Norm entfalten.

30 Mit der Ablehnung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Außervollzugsetzung des Bebauungsplans erledigt sich auch der Antrag auf Erlass eines „Hängebeschlusses“ zur vorläufigen Aussetzung des Vollzugs des Bebauungsplans bis zur Entscheidung des Gerichts über den Eilantrag.

31 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 Gerichtskostengesetz (GKG). Für das Hauptsacheverfahren geht der Senat von einem Streitwert von 15.000 Euro aus (vgl. Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025); für das vorläufige Rechtsschutzverfahren wird die Hälfte dieses Betrags angesetzt (vgl. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs).

32 Hinweis:

33 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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