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3 M 267/24 OVG•Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 3. Senat, 2025-10-28, 3 M 267/24 OVG
3 M 267/24 OVGTribunal administratif / 3e division28 oct. 2025
1. Ein Gebietserhaltungsanspruch gegen eine Bike-and-Ride-Anlage kann nicht damit begründet werden, dass es sich um eine Nebenanlage zum außerhalb des faktischen Baugebiets belegenen Bahnhof handele und deshalb die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO nicht erfüllt seien. Ist eine Anlage in einem faktischen Baugebiet nach ihrer Nutzungsart bereits nach den §§ 2 bis 13 BauNVO zulässig, so kommt es auf ihre Eigenschaft als Haupt- oder Nebenanlage nicht an.(Rn.13) 2. Stellplätze im Sinne des § 12 Abs. 2 BauNVO sind nur Flächen, die dem Abstellen von Kraftfahrzeugen und deren Anhängern dienen, nicht aber Abstellplätze für Fahrräder.(Rn.14) Verfahrensgang vorgehend VG Schwerin 2. Kammer, 2. Juli 2024, 2 B 515/24 SN, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2025-10-28
Aktenzeichen: 3 M 267/24 OVG
ECLI: ECLI:DE:OVGMV:2025:1028.3M267.24OVG.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 34 Abs 2 BauGB, § 12 Abs 2 BauNVO, § 14 Abs 1 S 1 BauNVO, § 4 Abs 3 Nr 2 BauNVO, § 6 Abs 2 Nr 4 BauNVO
Ein Gebietserhaltungsanspruch gegen eine Bike-and-Ride-Anlage kann nicht damit begründet werden, dass es sich um eine Nebenanlage zum außerhalb des faktischen Baugebiets belegenen Bahnhof handele und deshalb die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO nicht erfüllt seien. Ist eine Anlage in einem faktischen Baugebiet nach ihrer Nutzungsart bereits nach den §§ 2 bis 13 BauNVO zulässig, so kommt es auf ihre Eigenschaft als Haupt- oder Nebenanlage nicht an.(Rn.13)
Stellplätze im Sinne des § 12 Abs. 2 BauNVO sind nur Flächen, die dem Abstellen von Kraftfahrzeugen und deren Anhängern dienen, nicht aber Abstellplätze für Fahrräder.(Rn.14)
Verfahrensgang
vorgehend VG Schwerin 2. Kammer, 2. Juli 2024, 2 B 515/24 SN, Beschluss
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 2. Juli 2024 geändert.
Der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen die vom Antragsgegner zu Gunsten der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 22. September 2023 anzuordnen, wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500 EUR festgesetzt.
I.
1 Die Antragstellerin begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für eine „Bike + Ride-Anlage“ (im Folgenden: B+R-Anlage).
2 Sie ist Eigentümerin des Grundstücks A Straße 89 in B, Gemarkung B, Flur 16, Flurstück 45/22. Das Grundstück ist mit dem denkmalgeschützten Gebäude der ehemaligen Bahnmeisterei bebaut. Es schließt nordöstlich an das Flurstück 45/21 an, auf dem sich die Gleisanlagen und das Gebäude des Bahnhofs von B befinden. Die Bahngleise verlaufen von Südosten nach Nordwesten; das Bahnhofsgebäude liegt südwestlich von diesen, also auf der anderen Seite der Gleise, dem Grundstück der Antragstellerin schräg gegenüber. Unmittelbar südlich ihres Grundstücks befindet sich ein Bahnübergang mit Fußgängertunnel. Auf dem in nordwestlicher Richtung angrenzenden Flurstück 43 befinden sich ein großes ehemaliges Speichergebäude sowie größere Freiflächen mit Stellplätzen. In nördlicher Richtung folgt das Vorhabengrundstück der Beigeladenen A Straße 87 (Flurstück 44). Auf der Ostseite grenzen beide Grundstücke an die in etwa von Süden nach Norden verlaufende A Straße.
3 Die Beigeladene beantragte im August 2023 eine Baugenehmigung für eine überdachte Fahrradstellplatzanlage für 64 Radeinstellungen und zehn Fahrradboxen, die ihr mit Bescheid des Antragsgegners vom 22. September 2023 erteilt wurde. Die Radeinstellungen sind auf zwei Unterstände für je 32 Fahrräder unterteilt. Die Unterstände weisen eine Grundfläche von jeweils 4,50 m x 9,80 m und eine Höhe von 2,30 m auf. Die doppelstöckige Anlage für die Fahrradboxen weist eine Grundfläche von 2,00 m x 4,75 m und eine Höhe von 2,70 m auf. Die B+R-Anlage ist zwischenzeitlich aufgrund einer geänderten Ausführungsplanung mit insgesamt 48 Fahrradstellplätzen und 12 Fahrradboxen errichtet worden, die Fahrradboxen sind jedoch noch nicht in Benutzung.
4 Eine Bekanntgabe der Baugenehmigung an die Antragstellerin erfolgte nicht. Sie legte am 28. November 2023 Widerspruch ein, den der Antragsgegner mit Widerspruchsbescheid vom 5. Februar 2024 als unbegründet zurückwies.
5 Die Antragstellerin hat am 4. März 2024 beim Verwaltungsgericht Klage erhoben (Az. 2 A 514/24 SN) und gleichzeitig vorläufigen Rechtsschutz beantragt. Mit Beschluss vom 2. Juli 2024 hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Baugenehmigung verletze nach dem Erkenntnisstand des Gerichts den Gebietserhaltungsanspruch der Antragstellerin. Das Vorhabengrundstück und das Grundstück der Antragstellerin lägen unstreitig im selben faktischen Baugebiet. Auf eine Bestimmung des Umrisses und des Typs dieses Baugebiets komme es nicht an, weil das Vorhaben unabhängig davon gegen § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO verstoße. Es fehle an dem erforderlichen Funktionszusammenhang zwischen dem streitgegenständlichen Vorhaben und dem Nutzungszweck des Baugebiets oder den in diesem belegenen Grundstücken. Die Anlage diene – wie im Einzelnen näher ausgeführt wird – primär und wohl ausschließlich der Nutzung des Bahnhofs durch Pendler. Zwischen den Beteiligten sei unstreitig, dass der Bahnhof nicht mehr im Einzugsgebiet des vorliegenden faktischen Baugebiets liege. Dass die B+R-Anlage als selbstständige (Haupt-)Anlage zulassungsfähig sein könnte, nähmen die Beteiligten selbst nicht an und dränge sich auch nicht auf. Ob die Anlage darüber hinaus auch das Rücksichtnahmegebot gem. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO verletze, könne dahinstehen.
6 Der Antragsgegner hat am 11. Juli 2024 beim Verwaltungsgericht Beschwerde eingelegt und diese am 2. August 2024 gegenüber dem Oberverwaltungsgericht begründet.
II.
7 Die zulässige Beschwerde ist begründet. Die Gründe, aus denen das Verwaltungsgericht dem Antrag der Antragstellerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes stattgegeben hat, erweisen sich nach dem maßgeblichen Beschwerdevorbringen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) als nicht bzw. nicht mehr zutreffend (1.). Die damit in vollem Umfang eröffnete Überprüfung (vgl. OVG Greifswald, Beschluss vom 29. Mai 2019 – 3 M 229/19 – juris Rn. 14) führt zur Ablehnung des Antrags (2.).
8 1. Der Antragsgegner wendet sich mit Erfolg gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, das Vorhaben verletze die Antragstellerin deshalb in ihrem Gebietserhaltungsanspruch, weil es mangels des erforderlichen Funktionszusammenhangs mit dem Nutzungszweck des Baugebiets – nämlich weil es primär bzw. ausschließlich Nutzern des Bahnhofs diene, der aber nicht Teil des Baugebiets sei – gegen § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO verstoße.
9 Das Verwaltungsgericht ist dabei davon ausgegangen, dass der Vorhabenstandort und das Grundstück der Antragstellerin sich nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. §§ 2 ff. BauNVO in einem faktischen Baugebiet befänden, das den Bahnhof nicht einschließe, ohne aber eine Abgrenzung der näheren Umgebung und Zuordnung zu einem bestimmten Baugebietstyp der Baunutzungsverordnung vorzunehmen. Eine übereinstimmende bauplanungsrechtliche Beurteilung von Umgriff und Gebietscharakter der näheren Umgebung durch die Beteiligten lag nicht vor. Ob das Verwaltungsgericht sich vor diesem Hintergrund auf die abstrakt übereinstimmenden Elemente der unterschiedlichen Beurteilungen der Beteiligten stützen durfte – nämlich dass die Grundstücke sich in einem wie auch immer abzugrenzenden und einzuordnenden faktischen Baugebiet nach der Baunutzungsverordnung befänden, und dass das Bahnhofsgebäude nicht zu diesem Gebiet gehöre –, ohne entsprechend den Anforderungen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens eine eigene bauplanungsrechtliche Beurteilung vorzunehmen, kann offen bleiben. Jedenfalls liegen die vom Verwaltungsgericht zu Grunde gelegten „punktuellen Übereinstimmungen“ im Vortrag der Beteiligten nicht mehr vor, seit der Antragsgegner mit der Beschwerdebegründung dargelegt hat, weshalb nach seiner nunmehrigen Auffassung nicht von einem faktischen Baugebiet auszugehen sei, sondern von einer Gemengelage bestehend aus dem Bahnhofsgelände südlich der Gleisanlagen und der Bebauung nördlich hiervon bis zum C-weg, verbunden durch Fußgängerunterführung und Bahnübergang.
10 2. Die damit in vollem Umfang eröffnete Prüfung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO führt zu einer Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung. Nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur gebotenen summarischen Prüfung wird die Rechtsverfolgung der Antragstellerin in der Hauptsache voraussichtlich erfolglos bleiben, weil das Vorhaben sie nicht in ihren Rechten verletzt, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
11 a) Die von der Antragstellerin geltend gemachte Verletzung eines Gebietserhaltungsanspruchs ist nicht erkennbar.
12 aa) Soweit die nähere Umgebung keinem Baugebietstyp nach der Baunutzungsverordnung zuzuordnen ist, kommt ein Gebietserhaltungsanspruch von vornherein nicht in Betracht.
13 bb) Handelt es sich bei der näheren Umgebung des Vorhabenstandorts demgegenüber um ein faktisches Baugebiet nach der Baunutzungsverordnung, so kann ein Gebietserhaltungsanspruch der Antragstellerin entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht ungeachtet der Zuordnung zu einem bestimmten Baugebietstyp damit begründet werden, dass die B+R-Anlage eine Nebenanlage zum – unterstellt – außerhalb des Gebiets belegenen Bahnhof darstelle und deshalb nicht die Voraussetzung des § 14 Abs. 1 Satz 1 BauVO erfülle, als untergeordnete Nebenanlage oder Einrichtung dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst zu dienen. Wie bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift deutlich wird („außer den in den §§ 2 bis 13 genannten Anlagen sind auch untergeordnete Nebenanlagen … zulässig, die …“), schränkt § 14 BauNVO nicht etwa die Zulässigkeit von Nebenanlagen über die Vorgaben der §§ 2 bis 13 BauNVO hinaus ein, sondern privilegiert diese dahingehend, dass Nebenanlagen allein aufgrund ihres Charakters als solche ungeachtet der Voraussetzungen der §§ 2 ff. BauNVO zulässig sind. Ist hingegen eine Anlage bereits nach ihrer Nutzungsart in einem Baugebiet zulässig, so kommt es auf die Eigenschaft als Haupt- und Nebenanlage nicht an. Eine solche Anlage wird nicht dadurch unzulässig, dass es sich um eine Nebenanlage zu einer außerhalb des Baugebiets belegenen Hauptanlage handelt. Soweit in der Rechtsprechung darauf hingewiesen wird, dass Nebenanlagen ohne Hauptanlagen unzulässig sind, betrifft dies Anlagen, deren Zulässigkeit die „mitgezogene Privilegierung“ voraussetzt und lässt die Möglichkeit unberührt, dass ein Vorhaben für sich genommen – bei Beurteilung als Hauptanlage – bauplanungsrechtlich zulässig ist (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 8. September 2010 – 1 KN 129/07 – juris Rn. 294; Urteil vom 14. August 1998 – 1 L 4038/96 – juris Rn. 20). Dass es sich tatsächlich um eine Hauptanlage handelt, ist dafür nicht erforderlich. Liegen die besonderen Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 BauNVO nicht vor, so ist das Vorhaben nach den allgemeinen Bestimmungen der §§ 2 ff. BauNVO zu beurteilen (BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 1992 – 4 C 27.91 – juris Rn. 24).
14 cc) Etwas Anderes folgt für den Fall der bauplanungsrechtlichen Beurteilung der näheren Umgebung als faktisches allgemeines Wohngebiet auch nicht aus § 12 Abs. 2 BauNVO, wonach u.a. in allgemeinen Wohngebieten Stellplätze und Garagen nur für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf zulässig sind. § 12 BauNVO geht allerdings dem § 14 BauNVO als lex specialis vor (vgl. Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauNVO, Stand Aug. 2024, § 12 Rn. 3a und 15; vgl. auch VGH Mannheim, Beschluss vom 23. Juli 1991 – 8 S 1606/91 – juris Rn. 4; OVG Weimar, Urteil vom 26. April 2017 – 1 KO 347/14 – juris Rn. 44). § 12 BauNVO meint jedoch mit dem Tatbestandsmerkmal der „Stellplätze“ Flächen, die dem Abstellen von Kraftfahrzeugen und deren Anhängern dienen (BVerwG, Beschluss vom 5. Juli 2011 – 4 B 20.11 – juris Rn. 4). Denn Ziel der Regelung ist, die mit dem Kraftfahrzeugverkehr unvermeidlich einhergehenden Störungen auf das Maß zu begrenzen, das sich aus dem Bedarf der im Gebiet zugelassenen Nutzungen ergibt (BVerwG, Urteil vom 16. September 2010 – 4 C 7.10 – juris Rn. 20). Die Vorschrift gilt nicht für Abstellplätze für Fahrräder (vgl. Otto, in: BeckOK BauNVO, § 12 Rn. 21.2, Stand 15.07.2025; Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 12 BauNVO Rn. 30a, Stand Feb. 2025; offener Vietmeier/Wirth, in: Bönker/Bischopink, BauNVO, § 12 Rn. 3, Stand 15.01.2025).
15 dd) Soweit die nähere Umgebung als faktisches Mischgebiet zu beurteilen sein sollte, wäre eine B+R-Anlage als gewerbliche Hauptnutzung im Sinne eines „sonstigen Gewerbebetriebs“ gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO, der das Wohnen nicht wesentlich stört, ohne Weiteres zulässig.
16 ee) Soweit die nähere Umgebung als faktisches allgemeines Wohngebiet zu beurteilen sein sollte, spricht viel dafür, dass eine entsprechende Hauptnutzung als nicht störender Gewerbebetrieb einzuordnen wäre, der im allgemeinen Wohngebiet ausnahmsweise zulässig ist (§ 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO). Letztlich kommt es hierauf aber nicht entscheidungserheblich an. Denn auf der Grundlage der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur gebotenen summarischen Prüfung bestehen für eine bauplanungsrechtliche Beurteilung als faktisches allgemeines Wohngebiet keine hinreichenden Anhaltspunkte.
17 Allerdings kommt es für die Bestimmung der Eigenart der näheren Umgebung – anders als der Antragsgegner geltend macht – nicht auf die historische Entwicklung an, sondern auf die aktuell tatsächlich vorhandene Bebauung (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Februar 1990 – 4 C 23.86 – juris Rn. 12 m.w.N.), vorbehaltlich einer etwaigen – befristeten – nachprägenden Wirkung einer beseitigten Bebauung oder aufgegebenen Nutzung (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. August 1998 – 4 C 5.98 – juris Rn. 22). Dabei hat das streitgegenständliche Vorhaben, ungeachtet des Umstandes, dass es bereits verwirklicht wurde, außer Betracht zu bleiben (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Juni 2019 – 4 C 10.18 – juris Rn. 17).
18 Maßgeblich ist, dass die Wohnbebauung, auf die für eine Prägung des Vorhabenstandorts abgestellt werden könnte, sich im Wesentlichen nördlich des C-wegs und östlich der A Straße befindet, dass sich aber die Bebauungsstruktur südlich des C-wegs in dem Bereich, in dem der Vorhabenstandort und das Grundstück der Antragstellerin liegen – nämlich nördlich der Bahngleise („auf der Rückseite des Bahnhofs“) und in östlicher Richtung bis zur A Straße – von der dortigen Bebauung so erheblich unterscheidet, dass davon auszugehen ist, dass es sich bauplanungsrechtlich um unterschiedliche Bereiche handelt und die maßgebliche nähere Umgebung des Vorhabens in nördlicher Richtung mit dem C-weg und in östlicher Richtung mit der A Straße endet. Der Antragsgegner hat darauf hingewiesen dass, während die letztgenannte Bebauung durch eine überwiegend geschlossene Bauweise gekennzeichnet wird, sich südlich des C-wegs freistehende Einzelgebäude befinden. Diese sind zudem nach dem Luftbild Blatt 24 der Beiakte und den als Anlagen zur Beschwerdebegründung eingereichten Lichtbildern – bestätigt durch eine Einsichtnahme in Google Street View (https://www.google.com/maps/@53.8008572,12.1745287,3a,75y,180h,90t/data=!3m7!1e1!3m5!1s4C_L4ZZppjz4WeIth2TIpw!2e0!6shttps:%2F%2Fstreetviewpixels-pa.googleapis.com%2Fv1%2Fthumbnail%3Fcb_client%3Dmaps_sv.tactile%26w%3D900%26h%3D600%26pitch%3D0%26panoid%3D4C_L4ZZppjz4WeIth2TIpw%26yaw%3D180!7i16384!8i8192?entry=ttu&g_ep=EgoyMDI1MTAxNC4wIKXMDSoASAFQAw%3D%3D; https://www.google.com/maps/@53.8008572,12.1745287,3a,75y,270h,90t/data=!3m7!1e1!3m5!1s4C_L4ZZppjz4WeIth2TIpw!2e0!6shttps:%2F%2Fstreetviewpixels-pa.googleapis.com%2Fv1%2Fthumbnail%3Fcb_client%3Dmaps_sv.tactile%26w%3D900%26h%3D600%26pitch%3D0%26panoid%3D4C_L4ZZppjz4WeIth2TIpw%26yaw%3D270!7i16384!8i8192?entry=ttu&g_ep=EgoyMDI1MTAxNC4wIKXMDSoASAFQAw%3D%3D; abgerufen am 17. Oktober 2025) – von ganz disparater Grundfläche, Höhe und Anordnung. Angesichts dessen und angesichts der größeren Freiflächen auf dem nordwestlich an den Vorhabenstandort anschließenden und jedenfalls auch zur näheren Umgebung gehörenden Flurstück 43 liegt der Eindruck einer zufälligen Anordnung nahe. Ebenso unterscheiden sich die Nutzungen in den jeweiligen Bereichen. Eine Grundlage für die Annahme, dass in der nördlich durch den C-weg und östlich durch die A Straße begrenzten näheren Umgebung des Vorhabenstandorts eine – zumal überwiegende – Wohnnutzung stattfindet, sieht der Senat nicht. Nach dem Vortrag des Antragsgegners steht das denkmalgeschützte frühere Gebäude der Bahnmeisterei auf dem Grundstück der Antragstellerin seit 1993 leer; die gerichtliche Aufforderung an die Antragstellerin, zur Nutzung ihres Gebäudes vorzutragen und eine etwaige Baugenehmigung vorzulegen, hat diese nicht beantwortet. Sie hat insbesondere nicht zu einer Wohnnutzung des Gebäudes vorgetragen. Soweit an eine nachprägende Wirkung der früheren Bebauung auf dem Vorhabengrundstück selbst zu denken sein könnte, wurde dieses nach dem Vortrag des Antragsgegners vor dem Abbruch als Verwaltungsgebäude genutzt. In dem großen Speichergebäude auf dem Flurstück 43 befinden sich Fortbildungsstätten und Arztpraxen. Dass die auf der Südseite des C-wegs weiter nordwestlich folgende, nach dem Luftbild wiederum regelmäßig wirkende (Wohn-)Bebauung zur näheren Umgebung zu rechnen wäre, ist aufgrund der deutlichen Unterschiede in der Bebauungsstruktur ebenfalls nicht ersichtlich.
19 Vor diesem Hintergrund fehlt es auch dann, wenn man von einer trennenden Wirkung der Bahngleise ausgeht und eine Prägung des Vorhabenstandorts durch die südwestlich der Gleise liegende, zum Bahnhof gehörende Bebauung verneint, an einer Grundlage für die Annahme, der Vorhabenstandort liege in einem faktischen allgemeinen Wohngebiet.
20 b) Was eine etwaige Verletzung des im Begriff des Einfügens gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB bzw. der unzumutbaren Belästigungen oder Störungen gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO enthaltenen drittschützenden Gebots der Rücksichtnahme angeht, wird auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid Bezug genommen, denen die Antragstellerin im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nicht entgegengetreten ist.
21 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, weil sie in zweiter Instanz einen Antrag gestellt und sich damit einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).
22 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 1 und § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Sie entspricht der Streitwertfestsetzung erster Instanz, gegen die Einwände nicht erhoben worden sind.
23 Hinweis:
24 Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.
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