OLG Rostock 3. Zivilsenat, 2026-03-26, 3 W 22/26

3 W 22/26Tribunal supérieur / IIIe chambre civile26 mars 2026

Regest

Der Gedanke, dass die Sanktion bei vergleichbaren Zuwiderhandlungen unterschiedlich bemittelte Zuwiderhandelnde gleich schwer trifft, kommt nicht nur insoweit zum Tragen, als ein Schuldner durch die Höhe eines gegen ihn nach § 890 ZPO festgesetzten Ordnungsgeldes nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen nicht unangemessen belastet werden darf, sondern auch für den sozusagen umgekehrten Fall, dass der Gläubiger eine Heraufsetzung des von ihm beantragten Ordnungsgeldes erstrebt.(Rn.4) Verfahrensgang vorgehend LG Stralsund, 10. Februar 2026, 7 O 116/21

Texte intégral

OLG Rostock 3. Zivilsenat — 3 W 22/26 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-03-26

Aktenzeichen: 3 W 22/26

ECLI: ECLI:DE:OLGROST:2026:0326.3W22.26.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 40 Abs 1 S 1 StGB, § 40 Abs 2 S 1 StGB, § 40 Abs 2 S 2 StGB, § 572 Abs 3 ZPO, § 890 Abs 1 ZPO

Leitsatz

Der Gedanke, dass die Sanktion bei vergleichbaren Zuwiderhandlungen unterschiedlich bemittelte Zuwiderhandelnde gleich schwer trifft, kommt nicht nur insoweit zum Tragen, als ein Schuldner durch die Höhe eines gegen ihn nach § 890 ZPO festgesetzten Ordnungsgeldes nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen nicht unangemessen belastet werden darf, sondern auch für den sozusagen umgekehrten Fall, dass der Gläubiger eine Heraufsetzung des von ihm beantragten Ordnungsgeldes erstrebt.(Rn.4)

Verfahrensgang

vorgehend LG Stralsund, 10. Februar 2026, 7 O 116/21

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin wird der Beschluss des Landgerichts Stralsund vom 10.02.2026 aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens - an das Landgericht Stralsund zurückverwiesen.

Gründe

1 I. Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin ist zulässig und hat insofern einen zumindest vorläufigen Erfolg, als sie zu einer Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und der Zurückverweisung der Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Landgericht führt.

2 1. Für die Höhe des Ordnungsgeldes maßgeblich sind insbesondere Art, Umfang und Dauer des Verstoßes, der Verschuldensgrad, der Vorteil des Verletzers aus der Verletzungshandlung und die Gefährlichkeit der begangenen und möglicher künftiger Verletzungshandlungen für den Verletzten (vgl. Rauscher/Krüger-Gruber, MüKo ZPO, 7. Aufl., 2025, § 890 Rn. 48 m. w. N.); darüber hinaus sind aber ebenso die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners zu berücksichtigen.

3 a. Da die Festsetzung eines Ordnungsmittels nach § 890 Abs. 1 ZPO für den Betroffenen strafähnliche Wirkung hat, muss seine Verhängung grundlegenden strafrechtlichen Prinzipien genügen. Demgemäß sind nach dem Grundsatz der Opfergleichheit bei der Verhängung einer Geldstrafe und dementsprechend bei der Festsetzung eines Ordnungsgeldes die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters oder des Zuwiderhandelnden zu berücksichtigen, um sicherzustellen, dass die Sanktion bei vergleichbaren Straftaten oder Zuwiderhandlungen unterschiedlich bemittelte Täter oder Zuwiderhandelnde gleich schwer trifft. Die Verhängung der Geldstrafe in Tagessätzen nach § 40 StGB dient der Verwirklichung dieser Grundsätze; daher kann diese Vorschrift bei der Bemessung der Höhe des Ordnungsgeldes analog angewandt werden. Gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 StGB wird die Geldstrafe in Tagessätzen verhängt. Die Höhe eines Tagessatzes bestimmt das Gericht gemäß § 40 Abs. 2 Satz 1 StGB unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters; dabei geht es gemäß § 40 Abs. 2 Satz 2 StGB in der Regel von dem Nettoeinkommen aus, das der Täter durchschnittlich an einem Tag hat oder haben könnte. Bei der Verhängung einer Geldstrafe ist danach zunächst anhand der allgemeinen Strafzumessungsregeln die Tagessatzanzahl zu bestimmen; dieser erste Schritt zielt auf gerechten Schuldausgleich, sodass hier die Tatschuld von Bedeutung ist. Die sich daran anschließende Bemessung der Höhe des einzelnen Tagessatzes ist von der Bestimmung der Tagessatzanzahl zu trennen und richtet sich gemäß § 40 Abs. 2 Satz 1 StGB nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters; damit soll eine Opfergleichheit bei denjenigen hergestellt werden, deren Taten im Unrechts- und Schuldgehalt vergleichbar sind. Die Höhe des Ordnungsgeldes kann in entsprechender Anwendung dieser Regelung im Ausgangspunkt grundsätzlich gleichfalls anhand von Tagessätzen bestimmt werden. Dabei ist die Anzahl der Tagessätze insbesondere nach Art, Umfang und Dauer des Verstoßes sowie dem Grad des Verschuldens des Verletzers zu bestimmen. Die Höhe des einzelnen Tagessatzes richtet sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Schuldners (vgl. BGH, Beschluss vom 08.12.2016, Az.: I ZB 118/15, - zitiert nach juris -, Rn. 19 ff. m. w. N.).

4 b. Der Gedanke, dass die Sanktion bei vergleichbaren Zuwiderhandlungen unterschiedlich bemittelte Zuwiderhandelnde gleich schwer trifft, kommt dabei nicht nur insoweit zum Tragen, als ein Schuldner durch die Höhe eines gegen ihn festgesetzten Ordnungsgeldes nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen nicht unangemessen belastet werden darf, sondern auch für den sozusagen umgekehrten Fall, dass der Gläubiger - wie hier - eine Heraufsetzung des von ihm beantragten Ordnungsgeldes erstrebt.

5 2. Die angegriffene Entscheidung hat sich mit dem Aspekt der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners für die Bemessung der Höhe des Ordnungsgeldes nicht erkennbar befasst, wie sich auch der wechselseitige Parteivortrag im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens (bislang) nicht dazu verhält.

6 3. Die damit erforderliche weitere Sachaufklärung rechtfertigt eine Zurückverweisung der Sache an das Landgericht unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses.

7 a. Die Entscheidung, ob zurückverwiesen wird, seht im pflichtgemäßen Ermessen des Beschwerdegerichts und ist anders als bei der Berufung nach § 538 Abs. 2 ZPO an keine formalen Voraussetzungen geknüpft; die Einschränkungen der letztgenannten Vorschrift sind nicht entsprechend anzuwenden, sondern § 572 Abs. 3 ZPO gibt dem Beschwerdegericht einen weiteren Spielraum als dem Berufungsgericht (vgl. Gsell/Otte/Schmidt/Winter-Stolty, BeckOGK, Stand: 01.01.2025, § 572 ZPO Rn. 67 m. w. N.). Die Notwendigkeit einer weiteren inhaltlichen Vorbereitung der zu treffenden Entscheidung und der Umstand, dass die Zurückverweisung eine Verfahrensverlängerung mit der Möglichkeit eines erneuten Beschwerdeverfahrens nach sich zieht, sind dabei dagegen abzuwägen, dass eine eigene Sachentscheidung des Beschwerdegerichts den Parteien gegebenenfalls eine Tatsacheninstanz nimmt (vgl. Vorwerk/Wolf-Wulf/Schulze, BeckOK ZPO, Stand: 01.12.2025, § 572 Rn. 19).

8 b. Nach diesen Vorgaben ist in dem vorliegenden Fall ausschlaggebend, dass sich der Umfang des nach den Ausführungen oben unter Ziffer 1) und 2) erforderlichen weiteren Verfahrens derzeit noch nicht abschätzen lässt, wobei das Beschwerdegericht (ebenfalls) erstmals im Hinblick auf die - im Rahmen des auch im Zwangsvollstreckungsverfahren geltenden Beibringungsgrundsatzes (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 05.01.2017, Az.: 2 W 78/16, - zitiert nach juris -, Rn. 23 m. w. N.) - noch aufzuklärenden Punkte an die Parteien heranträte; insbesondere erhebliche Vorteile hinsichtlich der Verfahrensdauer bei einem weiteren Betrieb der Sache im zweiten Rechtszug gegenüber der Rückgabe an die erste Instanz, in der eine durchgehend zeitnahe Förderung des Verfahrens erfolgt ist, und dem Nachteil des Verlustes einer Tatsacheninstanz sind danach in der Gesamtschau nicht zu erkennen.

9 II. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren fallen im Umkehrschluss aus Ziffer 1812 KV-GKG nicht an, weil die Beschwerde weder verworfen noch zurückgewiesen worden ist. Über die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens hat das Landgericht im Zusammenhang mit der neuen Sachentscheidung zu befinden, weil mit der Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz noch nicht feststeht, welche Seite im Ergebnis obsiegen wird (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 14.02.2003, Az.: 2 W 17/03, - zitiert nach juris -, Rn. 7).

10 III. Da nach dem zuvor unter Ziffer II) Gesagten Gerichtsgebühren nicht zu erheben sind bzw. anderenfalls als Festgebühr anfielen, bedarf es ebenso wenig der Festsetzung eines Streitwertes für das Beschwerdeverfahren. Der gemäß § 33 Abs. 1 RVG (erst) auf einen dahingehenden Antrag festzusetzende Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit bestimmte sich ansonsten nach § 25 Abs. 1 Nr. 3 RVG und wäre in einem auf die Verhängung eines einzelnen Ordnungsmittels gerichteten Verfahren mit einem Bruchteil des Wertes der Hauptsache anzusetzen; beträgt letzterer nach dem für das hier relevante Unterlassungsgebot festgesetzten Streitwert 1.000,00 €, könnte sich damit lediglich die niedrigste Gebührenstufe von bis zu 500,00 € ergeben (vgl. KG, Beschluss vom 16.05.2024, Az.: 5 W 61/24, - zitiert nach juris -, Rn. 12 m. w. N.).

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