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6 B 187/26 SN•VG Schwerin 6. Kammer, 2026-03-31, 6 B 187/26 SN
6 B 187/26 SNTribunal administratif / Chamber 631 mars 2026
1. Eine einmalig gebliebene Zuwiderhandlung im Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss kann nur dann als sonstige Tatsache im Sinne von § 13a Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a Alt. 2 FeV die Annahme von Cannabismissbrauch begründen, wenn zusätzliche aussagekräftige Umstände ( Zusatztatsachen ) hinzutreten, die darauf hindeuten, dass der Betroffene künftig Cannabis missbräuchlich im Sinne der Fahrerlaubnis-Verordnung konsumieren wird. (Rn.37) 2. Im Zeitraum zwischen dem 01. April 2024 (Inkrafttreten des Konsumcannabisgesetzes) bis zum 22. August 2024 (Inkrafttreten des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und weiterer straßenrechtlicher Vorschriften) galt § 24a StVG (a.F.) fort. Eine Zuwiderhandlung in Form einer Ordnungswidrigkeit liegt in diesem Zeitraum daher bei einer Fahrt unter Cannabiseinfluss vor, unabhängig vom ermittelten Grenzwert. (Rn.40) 3. Das Vorliegen von Ausfallerscheinungen schließt jedenfalls bei Gelegenheitskonsumenten ein fehlendes Trennungsvermögen nicht aus.(Rn.43)
Entscheidungsdatum: 2026-03-31
Aktenzeichen: 6 B 187/26 SN
ECLI: ECLI:DE:VGSCHWE:2026:0331.6B187.26SN.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 11 Abs 8 FeV, § 13a S 1 Nr 2 Buchst a Alt 2 FeV, § 24a StVG, § 80 Abs 5 VwGO, KCanG
Rechtskraft: ja
Eine einmalig gebliebene Zuwiderhandlung im Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss kann nur dann als sonstige Tatsache im Sinne von § 13a Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a Alt. 2 FeV die Annahme von Cannabismissbrauch begründen, wenn zusätzliche aussagekräftige Umstände ( Zusatztatsachen ) hinzutreten, die darauf hindeuten, dass der Betroffene künftig Cannabis missbräuchlich im Sinne der Fahrerlaubnis-Verordnung konsumieren wird. (Rn.37)
Im Zeitraum zwischen dem 01. April 2024 (Inkrafttreten des Konsumcannabisgesetzes) bis zum 22. August 2024 (Inkrafttreten des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und weiterer straßenrechtlicher Vorschriften) galt § 24a StVG (a.F.) fort. Eine Zuwiderhandlung in Form einer Ordnungswidrigkeit liegt in diesem Zeitraum daher bei einer Fahrt unter Cannabiseinfluss vor, unabhängig vom ermittelten Grenzwert. (Rn.40)
Das Vorliegen von Ausfallerscheinungen schließt jedenfalls bei Gelegenheitskonsumenten ein fehlendes Trennungsvermögen nicht aus.(Rn.43)
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
I.
1 Der Antragsteller wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis.
2 Der Antragsteller war Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse B. Am 19. April 2024 um 02:15 Uhr gerieten er und sein Beifahrer in eine verdachtsunabhängige Verkehrskontrolle. Die kontrollierenden Polizeibeamten führten zunächst einen freiwilligen Atemalkoholtest durch, welcher 0,00 Promille ergab. Im Laufe der weiteren Kontrolle gab der Antragsteller an, am 13. April 2024 Cannabis konsumiert zu haben. Daraufhin veranlassten die Polizeibeamten einen Drogenvortest mittels Urinabgabe. Der Antragsteller kam dem freiwillig nach. Der Test ergab um 02:25 Uhr einen positiven Wert auf THC und Amphetamin. Anschließend belehrten die Polizeibeamten den Antragsteller als Betroffenen in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren. Der Antragsteller gab an, wie durch seinen Psychiater aufgrund einer ADHS Erkrankung vorgeschrieben, fast täglich 70 mg Elvanse (Lisdexamphetamin) einzunehmen. Die Polizeibeamten beschrieben im Polizeibericht das Fahrverhalten des Antragstellers als sicher, die Bewegung und Koordination als unauffällig, die Aussprache als deutlich, seine Stimmung als unauffällig, weinerlich und gleichgültig, seine Orientierung als klar und seine Augen als unauffällig. Weiterhin hielten sie die Pupillenreaktion als verlangsamt fest, ein Lidflattern und der Rebound-Effekt waren vorhanden. Ein Tremor war nicht vorhanden. Weitere Tests wurden nicht durchgeführt.
3 Anschließend brachten die Polizeibeamten den Antragsteller in das Klinikum C-Stadt und ordneten um 03:00 Uhr die Blutprobenentnahme an. Die vor Ort zuständige Ärztin führte sodann die Blutprobenentnahme und die körperliche Untersuchung um 03:10 Uhr durch. Sie beschrieb den Gesamteindruck des Antragstellers als nervös, aber nicht beeinflusst. Der Antragsteller gab an, unter ADHS und Depressionen zu leiden. Im Gegensatz zur polizeilichen Kontrolle waren kein Lidflattern und kein Rebound-Effekt mehr vorhanden. Die Pupillengröße war unauffällig. Die weiteren durchgeführten körperlichen Tests waren unauffällig bzw. sicher. Im Übrigen deckten sich die Untersuchungsergebnisse mit denen des Polizeiberichts.
4 Ausweislich des forensisch-toxikologischen Befundberichts der Universitätsmedizin C-Stadt vom 12. Juli 2024 wurden folgende Konzentrationen toxikologisch relevanter Substanzen im Blutserum des Antragstellers ermittelt:
5 | | | | | --- | --- | --- | | - | Δ9 -Tetrahydrocannabinol (THC) | 3,6 ng/mL | | - | 11-Hydroxy-Δ9 -tetrahydrocannabinol (THCOH) | 1,6 ng/mL | | - | 11-Nor-Δ9 -tetrahydrocannabinocarbonsäure (THCCOOH) | 57 ng/mL | | - | Amphetamin | 57 ng/mL. |
6 Weiter wurde ausgeführt, dass die Untersuchungen die stattgehabte Aufnahme von Cannabis (Haschisch, Marihuana) zeigten. Zudem sprächen sie für die Aufnahme eines ADHS-Medikamentes.
7 Mit Schreiben vom 13. Dezember 2024 forderte der Antragsgegner den Antragsteller zur Vorlage einer schriftlichen hausärztlichen Aussage bezüglich einer diagnostizierten ADHS- Erkrankung auf. Bejahendenfalls sollte sich die Aussage unter anderem auch zu der Frage verhalten, ob aus ärztlicher Einschätzung die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen gegeben sei.
8 Der den Antragsteller behandelnde Facharzt für Nervenheilkunde erklärte daraufhin im Befundbericht vom 14. Januar 2025, dass der Antragsteller seit Mai 2021 bei ihm in Behandlung sei. Es sei anamnestisch und testpsychometrisch eine Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung (ADHS) mit Persistenz im Erwachsenenalter diagnostiziert worden. Zudem bestehe die Diagnose rezidivierende depressive Störung. Die medikamentöse Behandlung erfolge mit Lisdexamphetamin. Es bestehe aus fachärztlicher Sicht unter dieser Behandlung keine relevante Einschränkung der Konzentrations- und Reaktionsfähigkeit, die das selbstständige Führen von Kraftfahrzeugen beeinträchtige. Der Medikationsplan des Antragstellers ergibt, dass dieser morgens eine Kapsel Lisdexam-phetamin und zur Nacht eine halbe Tablette Mirtazapin (Antidepressivum) einnimmt.
9 Mit Schreiben vom 24. März 2025 hörte der Antragsgegner den Antragsteller wegen des Verdachts eines Cannabismissbrauchs zu einer beabsichtigten Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens gemäß § 13a Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a Alt. 2 FeV an. Der Verdacht einer Fahrt unter Betäubungsmitteleinfluss sei zwar widerlegt worden. Der Verdacht des Führens eines Kraftfahrzeuges unter Einfluss von Cannabis bestehe aber fort. Zudem könne es aufgrund der Erkrankung und Medikamenteneinnahme des Antragstellers zu Wechselwirkungen kommen, sodass Klärungsbedarf in Bezug auf die Kraftfahreignung bestehe.
10 Der Antragsteller teilte daraufhin mit, die Voraussetzungen für die Anordnung einer „MPU“ seien ersichtlich nicht gegeben. Allein ein regelmäßiger Konsum genüge nach der neuen geänderten Rechtslage nicht für die Anordnung einer „MPU“. Es gebe keinen gesetzlichen Grenzwert für THC im Rahmen der fahrerlaubnisrechtlichen Regelungen. Das Verwaltungsgericht Ansbach (vgl. VG Ansbach, Beschluss vom 03. Januar 2025 – AN 10 S 24.3086) stelle daher auf die Empfehlungen der Grenzwertkommission ab. Demnach sei ein fahrerlaubnisrechtlich relevanter Konsum nunmehr dann gegeben, wenn ein erhöhtes Unfallrisiko gegeben sei. Dieses liege nach der Grenzwertkommission bei 7,0 ng/mL THC vor. Diesen Grenzwert habe er nicht überschritten. Zudem stelle das Verwaltungsgericht Ansbach darauf ab, dass zusätzlich weitere Umstände vorliegen müssten, wie etwa fehlende Ausfallerscheinungen. Derartige weitere Tatsachen seien nicht gegeben. Insbesondere seien Ausfallerscheinungen festgestellt worden durch die Polizei.
11 Mit Schreiben vom 20. Mai 2025 forderte der Antragsgegner den Antragsteller nach § 13a Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a Alt. 2 FeV auf, bis zum 20. August 2025 ein medizinisch-psychologisches Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle über die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen beizubringen. Die Gutachter sollten dabei zu folgenden Fragen Stellung nehmen:
12 „Ist zu erwarten, dass Herr A. zukünftig das Führen eines Kraftfahrzeuges und einen Cannabiskonsum mit nicht fernliegender verkehrssicherheitsrelevanter Wirkung hinreichend sicher trennen kann? Ist Herr A. in der Lage, ggf. Leistungsdefizite und die Fähigkeit ein Kraftfahrzeug sicher zu führen richtig wahrzunehmen, kritisch und eigenverantwortlich einzuschätzen (insbesondere im Zusammenhang mit Nebenwirkungen und Wechselwirkungen durch die Einnahme von Lisdexamfetamin aufgrund der Therapie von Aufmerksamkeitsdefizit-Hyperaktivitäts-Störung (ADHS) und Mirtazapin als Dauermedikation sowie durch den Konsum von Cannabis) und danach zu handeln? “
13 Zur Begründung führte der Antragsgegner aus, es sei nachgewiesen, dass der Antragsteller ein Kraftfahrzeug unter Einfluss von Cannabis geführt habe. Aufgrund des aktenkundigen Sachverhalts seien dem Antragsgegner Tatsachen bekannt, welche Bedenken an der Kraftfahreignung begründeten. Da der Antragsteller unter Cannabiseinfluss ein Kraftfahrzeug geführt habe und den maßgeblichen Risikowert von 3,5 ng/mL THC überschritten habe, liege das fehlende Trennungsvermögen im Sinne der Ziffer 9.2.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13, 13a, 14 FeV vor. Die Einlassung des Antragstellers dahingehend, dass der letzte Cannabiskonsum vor sechs Tagen gewesen sei, stimme nicht mit den im Blut nachgewiesenen Werten überein, sodass davon auszugehen sei, dass der Antragsteller ein problematisches Konsumverhalten verschleiern wolle. Erschwerend komme hinzu, dass der Antragsteller abends das Antidepressivum Mirtazapin einnehme. Das verschreibungspflichtige Medikament könne die Konzentration und Aufmerksamkeit beeinträchtigen. THC könne die Wirkung von Antidepressiva verstärken. Weiterhin nehme der Antragsteller Lisdexamphetamin. Bei dessen Einnahme könne es zu Schwindel, Problemen mit der Scharfeinstellung des Auges oder verschwommenem Sehen kommen. Obwohl dem Antragsteller die Neben- sowie Wechselwirkungen im Zusammenhang mit dem nachgewiesenen Cannabiskonsum und den Auswirkungen auf seine Fahrtüchtigkeit hätten bewusst sein müssen, habe er sich bewusst dazu entscheiden ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr zu führen. Insbesondere bei Nacht erfordere das Autofahren besondere Aufmerksamkeit und Vorsicht, da die Sicht eingeschränkt und das Unfallrisiko höher sei. Damit habe der Antragsteller nicht nur sich selbst und andere Verkehrsteilnehmer, sondern auch seinen Beifahrer gefährdet. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass Cannabis, besonders der Wirkstoff THC, die ADHS-Symptomatik verstärken könne, sei eine verkehrssicherheitsrelevante Wechselwirkungsproblematik nicht ausgeschlossen. Das Schreiben, auf das wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird, enthält einen Hinweis auf die Rechtsfolge des § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV und darauf, dass der Antragsteller seine Akte bis zur Übersendung an die Begutachtungsstelle bei der Behörde einsehen kann. Als Anlagen waren dem Schreiben eine Einverständniserklärung (in 2-facher Ausfertigung) und ein Verzeichnis von Institutionen der Rechtsmedizin beigefügt.
14 Eine mit E-Mail vom 13. August 2025 vom Antragsteller beantragte Fristverlängerung zur Beibringung des Gutachtens lehnte der Antragsgegner mit Schreiben vom 14. August 2025 ab.
15 Da der Antragsteller daraufhin kein Gutachten einreichte, entzog der Antragsgegner nach vorheriger Anhörung (Schreiben vom 14. Oktober 2025) mit Bescheid vom 11. Dezember 2025 (Zustellung am 17. Dezember 2025) unter Verweis auf § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV dem Antragsteller die Fahrerlaubnis (Ziffer 1 des Bescheides), gab ihm auf, seinen Führerschein innerhalb von drei Tagen nach Zustellung der Verfügung abzugeben (Ziffer 2), ordnete im Hinblick auf die Ziffern 1 und 2 des Bescheides die sofortige Vollziehung an (Ziffer 3), drohte für den Fall der Nichtabgabe des Führerscheins innerhalb der genannten Frist unmittelbaren Zwang durch zwangsweise Einziehung des Führerscheins durch den Vollzugsdienst des Landkreises C-Stadt an (Ziffer 4) und setzte Gebühren und Auslagen in Höhe von 145,45 Euro fest (Ziffer 5). Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Bescheid Bezug genommen.
16 Mit Schreiben vom 19. Januar 2026 erhob der Antragsteller Widerspruch und stellte zugleich den hiesigen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes.
17 Der Antragsteller trägt vor, die Entziehung der Fahrerlaubnis sei rechtswidrig und verletze ihn in seinen Rechten. Die Voraussetzungen für die Fahrerlaubnisentziehung hätten nicht vorgelegen. Die Anordnung einer „MPU“ sei rechtswidrig erfolgt. Nach § 13a Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a FeV könne eine „MPU“ nur dann angeordnet werden, wenn Cannabismissbrauch vorliege. Zur Begründung hierfür wiederholt er im Wesentlichen seine Ausführungen aus der Anhörung zur beabsichtigten Gutachtenanordnung.
18 Der Antragsteller beantragt wörtlich,
19 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 11.12.2025 wiederherzustellen.
20 Der Antragsgegner beantragt,
21 den Antrag abzulehnen.
22 Der Antragsgegner verweist im Wesentlichen auf die Ausführungen im Verwaltungsverfahren, insbesondere der angefochtenen Verfügung und nimmt darauf Bezug. Der Schluss auf die Nichteignung sei nur zulässig, wenn die Aufforderung zur Beibringung des Gutachtens rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig sei. Die Anordnung der Beibringung eines Gutachtens erfordere nicht, dass Cannabismissbrauch vorliege, sondern dass Tatsachen vorliegen, die die Annahme von Cannabismissbrauch begründen. Auch bereits bei Erreichen eines THC-Grenzwertes von 3,5 ng/mL sei eine verkehrssicherheitsrelevante Wirkung nicht fernliegend, der Risikoeintritt möglich, jedoch nicht wahrscheinlich, aber auch nicht ganz unwahrscheinlich. Ein erhöhtes Unfallrisiko sei nicht erforderlich. Die Voraussetzung des Cannabismissbrauchs sei regelmäßig beim Erreichen des Grenzwertes von 3,5 ng/mL THC erfüllt und der Antragsteller habe diesen Wert überschritten. Eine einmalige Fahrt unter Cannabiseinfluss rechtfertige die Gutachtenanforderungen aber noch nicht. Es bedürfe weiterer Zusatztatsachen. Ein fehlendes Trennungsvermögen könne sich aus einem besonders verantwortungslosen Umgang mit dem Trennungsgebot oder den erforderlichen Wartezeiten nach einem Cannabiskonsum ergeben. Die festgestellte THC-Konzentration spräche gegen einen Konsum sechs Tage vor der Fahrt, sondern für einen deutlich späteren, sodass der Antragsteller die Wartezeiten gröblich missachtet habe. Unter Berücksichtigung des Vortrags des Antragstellers im Rahmen der Anhörung zur Anordnung der Gutachtenbeibringung sei von einem regelmäßigen Konsum auszugehen, da sich die Abbauzeit auch verlängere umso regelmäßiger konsumiert werde, sodass ein THC-Wert oft über mehrere Wochen nachweisbar sei. Die Einlassung des Antragstellers, dass er zuletzt vor sechs Tagen Cannabis konsumiert habe, sei dann nachvollziehbar. Zudem könne die Einnahme des ADHS-Medikamentes mit Cannabis zu Neben- und Wechselwirkungen führen. Es obliege dem Antragsteller, ein Verantwortungsbewusstsein gegenüber anderen psychoaktiv wirkenden Substanzen wie Cannabis zu entwickeln. Die gleichzeitige Einnahme sei aus verkehrsrechtlicher Sicht hochproblematisch.
23 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Antragsgegners verwiesen.
II.
24 Der Antrag ist nach § 122 Abs. 1 i.V.m. § 88 VwGO dahingehend auszulegen, dass der anwaltlich vertretene Antragsteller nur die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die mit Bescheid vom 11. Dezember 2025 verfügte Entziehung der Fahrerlaubnis in Ziffer 1 und die Anordnung der Ablieferung seines Führerscheins in Ziffer 2 beantragt. Auf die Androhung der zwangsweisen Einziehung in Ziffer 4 des Bescheides bezieht sich weder der Widerspruch noch der Antrag im einstweiligen Rechtsschutz. Gleiches gilt für die Gebühren- und Auslagenfestsetzung in Ziffer 5.
25 Der so verstandene Antrag hat keinen Erfolg.
26 Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO kann das Gericht in den Fällen, in denen – wie vorliegend – die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktes von der Behörde angeordnet wurde, die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs oder einer Klage ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Erfolg eines solchen Antrages erfordert entweder, dass die Behörde die Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht in ausreichendem Maße begründet hat, oder dass eine Interessenabwägung ergibt, dass das Interesse des Betroffenen an einem einstweiligen Nichtvollzug des Verwaltungsaktes gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung vorrangig erscheint. Dabei sind im Rahmen der Abwägung insbesondere die Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu berücksichtigen. Ein das öffentliche Interesse überwiegendes Individualinteresse des Betroffenen ist regelmäßig dann anzunehmen, wenn der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, wohingegen ein überwiegendes öffentliches Interesse am sofortigen Vollzug in der Regel zu bejahen ist, wenn der Verwaltungsakt sich als offensichtlich rechtmäßig erweist. Lässt sich bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren allein möglichen und gebotenen überschlägigen Prüfung weder das Eine noch das Andere feststellen, hängt der Erfolg des Antrags ohne Berücksichtigung der Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren davon ab, ob das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug oder das entgegenstehende private Interesse an der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs in der Hauptsache überwiegt.
27 Gemessen an diesem Maßstab ist der Antrag abzulehnen.
28 Der Antragsgegner hat die sofortige Vollziehung gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO in ausreichendem Maß begründet.
29 Nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung in den Fällen der Anordnung durch die Behörde (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) schriftlich zu begründen. Dabei muss die Begründung eindeutig erkennen lassen, dass sich die Behörde bei ihrer Entscheidung in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht hin-reichend mit den Besonderheiten des konkreten Einzelfalls auseinandergesetzt hat (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 31. Aufl. 2025, § 80 Rn. 85 m.w.N.). Sinn und Zweck der Begründungspflicht ist, dass sich die Behörde der besonderen Ausnahmesituation bei Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit bewusst wird und sowohl der Betroffene – zwecks Abschätzung der Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels – als auch das Verwaltungsgericht über die Gründe, die nach Ansicht der Behörde das sofortige Einschreiten rechtfertigen oder gebieten, unterrichtet werden (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 31. Aufl. 2025, § 80 Rn. 84). Wenn – wie bei der sicherheitsrechtlichen Entziehung der Fahrerlaubnis und der Anordnung der Ablieferung des Führerscheins – die zu beurteilende Interessenkonstellation in der großen Mehrzahl der Fälle gleichgelagert ist, kann sich die Fahrerlaubnisbehörde grundsätzlich darauf beschränken, die für die Fallgruppe typische Interessenlage zur Rechtfertigung der Anordnung der sofortigen Vollziehung aufzuzeigen und deutlich zu machen, dass nach ihrer Auffassung diese Interessenlage auch im konkreten Fall vorliegt. Gesundheit und Leben anderer Verkehrsteilnehmer haben, verglichen mit dem Wunsch des Fahrerlaubnisinhabers, weiterhin ein Kraftfahrzeug führen zu dürfen, ein so starkes Übergewicht, dass bei der Entziehung der Fahrerlaubnis und der Anordnung der Ablieferung des Führerscheins an die Begründung der Anordnung des Sofortvollzugs keine zu hohen Anforderungen zu stellen sind (vgl. Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, 48. Aufl. 2025, § 3 StVG Rn. 34; OVG Greifswald, Beschluss vom 02. April 2024 – 1 M 411/23 –; VGH München, Beschluss vom 13. Oktober 2006 – 11 CS 06.1724 –, beide zitiert nach juris).
30 Bei Beachtung dieses Maßstabes ist der Antragsgegner dem Begründungerfordernis sowohl hinsichtlich der Entziehung der Fahrerlaubnis als auch hinsichtlich der Ablieferung des Führerscheins ausreichend nachgekommen. Er hat dargelegt, dass Nachteile für Leben, Gesundheit und Eigentum vermieden werden sollen, die dem Antragsteller und der Allgemeinheit erwachsen können, wenn der Antragsteller trotz der Entziehung der Fahrerlaubnis weiterhin von dieser Gebrauch mache. Es ergebe sich die Möglichkeit einer erheblichen Gefährdung des Straßenverkehrs, wobei Unfälle nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen seien. Nach dem beim Antragsteller liegenden Gefährdungsgrad habe dessen Interesse an einer weiteren Teilnahme am Straßenverkehr gegenüber dem öffentlichen Interesse an einem umfassenden und rechtzeitigen Schutz vor möglichen Gefahren zurückzutreten. Zudem hat der Antragsgegner dargelegt, dass ein eventueller Missbrauch durch Vorlage des Führerscheins zu verhindern und daher die sofortige Rückgabe des Führerscheins geboten sei. Damit genügt die Begründung den formell-rechtlichen Anforderungen und ist auch inhaltlich nicht zu beanstanden.
31 Die Interessenabwägung geht zu Lasten des Antragstellers aus, weil nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung die Entziehung der Fahrerlaubnis und damit auch die Anordnung der Ablieferung des Führerscheins (vgl. § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG, § 47 Abs. 1 Satz 1 FeV) aller Voraussicht nach rechtmäßig sind und den Antragsteller nicht in seinen Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
32 Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG und § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde einem Kraftfahrzeugführer die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn er sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Eignung des Fahrerlaubnisinhabers zum Führen von Kraftfahrzeugen begründen, finden gemäß § 46 Abs. 3 FeV die §§ 11 bis 14 FeV entsprechende Anwendung. Geht es – wie hier – um die Klärung von Eignungszweifeln im Hinblick auf Cannabis, richten sich die von der Fahrerlaubnisbehörde zu treffenden Maßnahmen in erster Linie nach der Bestimmung des § 13a FeV. Die Vorschrift, die dem zur Klärung von Eignungszweifeln bei Alkoholproblematik heranzuziehenden § 13 FeV nachgebildet ist (vgl. Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, 48. Aufl. 2025, § 13a FeV Rn. 3), konkretisiert die Fälle, in denen die Fahrerlaubnisbehörde im Zusammenhang mit einer Cannabisproblematik die Fahreignung durch ein ärztliches oder medizinisch-psychologisches Gutachten zu klären hat. Sie ist gegenüber § 11 FeV speziell, soweit die Voraussetzungen für die Anordnung solcher Gutachten geregelt werden. Im Übrigen gelten die Regelungen des § 11 FeV, dies gilt insbesondere auch für § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV (vgl. Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, 48. Aufl. 2025, § 13 FeV Rn. 15 m.w.N.). Nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV darf die Fahrerlaubnisbehörde bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen, wenn dieser sich weigert, sich untersuchen zu lassen oder das geforderte Gutachten nicht fristgerecht beibringt. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung der Beibringung des Gutachtens hinzuweisen (§ 11 Abs. 8 Satz 2 FeV). Der Schluss auf die Nichteignung ist jedoch nur dann zulässig, wenn die Anordnung der Untersuchung formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig war (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Juni 2008 – 3 B 99/07 –; Urteil vom 9. Juni 2005 – 3 C 25/04 –; beide zitiert nach juris).
33 Vorliegend durfte der Antragsgegner gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf die Nichteignung des Antragstellers schließen. Dieser hat das geforderte Gutachten nicht fristgerecht beigebracht und die Anordnung der Beibringung des Gutachtens vom 20. Mai 2025 war auch formell und materiell rechtmäßig.
34 Insbesondere lagen die materiellen Anforderungen zur Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nach § 13a Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a Alt. 2 FeV im maßgeblichen Zeitpunkt, dem Erlass der Begutachtungsanordnung (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2016 – 3 C 20.15 –, juris Rn. 14), vor. Danach ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme von Cannabismissbrauch begründen.
35 Cannabismissbrauch liegt nach Ziffer 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV vor, wenn das Führen von Fahrzeugen und ein Cannabiskonsum mit nicht fernliegender verkehrssicherheitsrelevanter Wirkung beim Führen eines Fahrzeugs nicht hinreichend sicher getrennt werden können.
36 Die seit dem 01. April 2024 geltende Rechtslage unterscheidet zwischen einer Cannabisabhängigkeit (Ziffer 9.2.3 der Anlage 4 zur FeV), dem Cannabismissbrauch (Ziffer 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV) und einem fahrerlaubnisrechtlich unbedenklichen Cannabiskonsum (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Juni 2024 – 3 B 11.23 –, juris Rn. 9 f.), welcher nach Vorstellung des Gesetzgebers gelegentlich oder auch regelmäßig erfolgen könne (vgl. BT-Drs. 20/11370, S.11). Damit hat der Gesetzgeber die bisherige Annahme, dass mit einem regelmäßigen Konsum in der Regel auch eine fehlende Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen vorliege, aufgegeben (vgl. VG Ansbach, Beschluss vom 03. Januar 2025 – AN 10 S 24.3086 –, juris Rn. 39; BT-Drs. 20/10426, S. 150 f.).
37 Bei § 13a Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a Alt. 2 FeV handelt es sich um einen § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a Alt. 2 FeV entsprechenden Auffangtatbestand. Zur Auslegung kann daher zunächst auf die zu § 13 FeV entwickelten allgemeinen Grundsätze zurückgegriffen werden (vgl. BT-Drs. 20/10426, S. 150). Übertragen auf § 13a FeV bedeutet dies, dass der Verordnungsgeber mit den Tatbeständen des § 13a Satz 1 Nr. 2 FeV einen Rahmen geschaffen hat, bei dessen Auslegung auch die jeweils anderen Tatbestände des § 13a FeV und die ihnen zu Grunde liegenden Wertungen zu berücksichtigen sind. Das gilt namentlich für den Tatbestand des § 13a Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b FeV (wiederholte Zuwiderhandlungen). Eine einmalig gebliebene Zuwiderhandlung im Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss kann deswegen nur dann als sonstige Tatsache im Sinne dieses Tatbestands die Annahme von Cannabismissbrauch begründen, wenn zusätzliche aussagekräftige Umstände („Zusatztatsachen“) hinzutreten (Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, 48. Aufl. 2025, § 13a FeV Rn. 7).
38 Eine Zuwiderhandlung in Form einer Ordnungswidrigkeit zum Zeitpunkt der Fahrt lag sowohl nach der alten als auch nach der aktuellen Rechtslage vor.
39 Durch das Inkrafttreten des Gesetzes zum Umgang mit Konsumcannabis (Konsumcannabisgesetz-KCanG) zum 01. April 2024 wurde nicht nur § 13a FeV eingeführt, sondern auch § 44 KCanG. Demnach soll eine vom Bundesministerium für Digitales und Verkehr eingesetzte Arbeitsgruppe bis zum 31. März 2024 den Wert einer Konzentration von Tetrahydrocannabinol (THC) im Blut vorschlagen, bei dessen Erreichen nach dem Stand der Wissenschaft das sichere Führen eines Kraftfahrzeuges im Straßenverkehr regelmäßig nicht mehr gewährleistet ist. Aufgrund der nunmehr begrenzten Zulassung des Besitzes und des Konsums von Cannabis sah der Gesetzgeber es als erforderlich an, das bisherige absolute Verbot des Führens eines Kraftfahrzeuges unter dem Einfluss von Cannabis durch eine Regelung zu ersetzen, die – wie die 0,5 Promille-Grenze bei Alkoholkonsum – einen Grenzwert für das durch den Cannabiskonsum hervorgerufene THC Substanz Tetrahydrocannabinol (THC) im Blut festlegt.Dazu gab es bereits wissenschaftliche Untersuchungen, die aber noch abschließend ausgewertet werden mussten.Die Festschreibung des Grenzwerts sollte anschließend durch den Gesetzgeber erfolgen (vgl. BT-Drs. 20/10426, S. 139). Die genannte wissenschaftliche Untersuchung erfolgte durch eine interdisziplinäre Expertengruppe für die Festlegung eines THC-Grenzwertes im Straßenverkehr und wurde am 28. März 2024 in einer Stellungnahme zusammengefasst. Trotz der kritischen Stellungnahme des Bundesrates zum ersten Gesetzesentwurf zum Konsumcannabisgesetz (vgl. BT-Drs. 20/8704, S. 172) dahingehend, dass eine Regelungslücke befürchtet werde, wenn nicht zeitgleich mit dem Inkrafttreten des Konsumcannabisgesetz auch der § 24a StVG angepasst werde, erfolgte die Einführung des THC-Grenzwertes von 3,5 ng/mL in § 24a Abs. 1a StVG erst mit dem Sechsten Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und weiterer straßenrechtlicher Vorschriften vom 16. August 2024. Erst in diesem Zusammenhang wurde Cannabis aus der Anlage zu § 24a StVG entfernt. Bis dahin galt § 24a Abs. 2 Satz 1 StVG in der Fassung fort, nach der ordnungswidrig handelt, wer unter der Wirkung eines in der Anlage zu dieser Vorschrift genannten berauschenden Mittels im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt. In der Anlage zu § 24a StVG war Cannabis aufgezählt.
40 Die Kammer geht davon aus, dass die Fortgeltung des § 24a Abs. 2 StVG (a.F.) gewollt war und im Zeitraum vom 01. April 2024 (Inkrafttreten des Konsumcannabisgesetzes) bis zum 22. August 2024 (Inkrafttreten des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und weiterer straßenrechtlicher Vorschriften) keine Regelungslücke entstanden war. Insbesondere die Einführung des § 44 KCanG zeigt, dass die bisherige Regelung bis zur Änderung des Grenzwertes nach der Auswertung der Stellungnahme der Expertengruppe fortgelten sollte. Daher stellt die Fahrt des Antragstellers am 19. April 2024 unter Cannabiseinfluss, unabhängig vom ermittelten Grenzwert, bereits eine Zuwiderhandlung dar.
41 Selbst wenn man auf den Grenzwert der Expertengruppe abstellen wollte, da deren Stellungnahme zum Fahrtzeitpunkt bereits vorlag und der Gesetzgeber den vorgeschlagenen Grenzwert von 3,5 ng/mL THC letztlich auch übernommen hat, führt dies zu keinem anderen Ergebnis, da der Antragsteller diesen Wert überschritten hat. Seine Blutprobe ergab einen THC-Wert von 3,6 ng/mL.
42 Würde die Feststellung einer Zuwiderhandlung allein ausreichen für die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens, würde jedoch ein Widerspruch zu § 13a Nr. 2 Buchstabe b FeV bestehen. Danach ist ein medizinisch-psychologisches Gutachten einzuholen, sofern eine wiederholte Zuwiderhandlung im Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss begangen wurde. Im Umkehrschluss daraus und in Anlehnung an die Rechtsprechung zu § 13 Nr. 2 Buchstaben a und b FeV reicht eine einmalige cannabisbedingte Ordnungswidrigkeit nicht zur Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nach § 13a Nr. 2 Buchstabe a Alt. 2 FeV aus. Es müssen zusätzliche aussagekräftige Umstände ("Zusatztatsachen") hinzutreten, die darauf hindeuten, dass der Betroffene künftig Cannabis missbräuchlich im Sinne der Fahrerlaubnis-Verordnung konsumieren wird (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 11. Dezember 2025 – 13 S 1559/25 – Rn. 11 m.w.N; VG Ansbach, Beschluss vom 03. Januar 2025 – AN 10 S 24.3086 – Rn. 41 –, beide zitiert nach juris; Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, 48. Aufl. 2025, § 13a FeV Rn. 7). Solche zusätzlichen aussagekräftigen Umstände liegen vor.
43 Zusatztatsachen können dabei beispielsweise die Verkehrsvorgeschichte, besondere Bedingungen der Verkehrsteilnahme, Umstände des Tatgeschehens oder Hinweise zur fehlenden Trennungsbereitschaft sein. Ein Hinweis auf fehlendes Trennungsvermögen kann dabei sein, wenn bei einer Zuwiderhandlung gleichzeitig eine hohe THC-Konzentration von mindestens 8,0 ng/mL und eine hohe THC-COOH-Konzentration von mindestens 150 ng/mL festgestellt werden und dann keine Ausfallerscheinungen beim Betroffenen vorliegen (vgl. Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, 48. Aufl. 2025, § 13a FeV Rn. 9), denn solche hohen Werte sprechen für einen mindestens täglichen Cannabiskonsum, einen kurz vor Fahrtantritt und eine ausgeprägte Gewöhnung des Körpers. Das ist hier aber nicht der Fall, da der Antragsteller ausweislich des Polizeiberichts Ausfallerscheinungen hatte und gleichzeitig aber nicht solch hohen Werte im Blut. Aus dem Vorliegen von Ausfallerscheinungen kann allerdings nicht geschlossen werden, dass diese als Zusatztatsache für ein fehlendes Trennungsvermögen ausscheiden. Vielmehr war es vom Gesetzgeber gewollt, einen Gleichlauf zum Alkohol zu schaffen, sodass es als Zusatztatsache anzusehen ist, dass der Antragsteller trotz Ausfallerscheinungen, wie Lidflattern, Rebound-Effekt und verlangsamter Pupillenreaktion ein Kraftfahrzeug geführt hat.
44 Hinzu kommt, dass der Antragsteller Medikamente einnimmt, bei deren Einnahme es nicht ausgeschlossen ist, dass sie in Verbindung mit einem Cannabiskonsum zu fahrtauglichkeitsrelevanten Nebenwirkungen führen. Daher sollte das angeforderte medizinisch-psychologische Gutachten klären, ob die festgestellten Ausfallerscheinungen allein auf die Einnahme von Lisdexamnphetamin und Mirtazapin, allein auf den Cannabiskonsum oder auf eine Wechselwirkung aller Substanzen zurückzuführen waren.
45 Eine Zusatztatsache für fehlendes Trennungsvermögen ist bei Gelegenheitskonsumenten ferner das Nichteinhalten der Wartezeit zwischen Cannabiskonsum und Fahrtantritt (vgl. Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, 48. Aufl. 2025, § 13a FeV Rn. 11). Der Antragsgegner ist hier zurecht davon ausgegangen, dass der Antragsteller die empfohlene Wartezeit nicht eingehalten hat, da davon auszugehen ist, dass er kein regelmäßiger Konsument, sondern ein Gelegenheitskonsument ist und dennoch sein THC-Wert bei über 3,5 ng/mL lag.
46 Für „moderate regelmäßige Konsumenten“ nimmt die interdisziplinäre Expertengruppe in ihrer Stellungnahme an, dass diese in der Regel bei „adäquater Trennung zwischen Konsum und Fahren“ den THC-Grenzwert von 3,5 ng/ml einhalten können (vgl. Stellungnahme der interdisziplinären Expertengruppe vom 28. März 2024, S. 8). Regelmäßiger Konsum liegt vor, wenn mehrfach in der Woche, ohne lange Konsumpausen, aber noch nicht täglich konsumiert wird. Allerdings fragte sich auch die Expertengruppe, ob sich regelmäßige Konsumenten nicht praktisch beständig „an der Grenze“ bewegen und daher schon eine Zuwiderhandlung eine Begutachtung rechtfertigen könnte. Unter „regelmäßigem Konsum“ wird, ausgehend von dem THC-Grenzwert nach altem Recht, im fahrerlaubnisrechtlichen Zusammenhang der tägliche oder nahezu tägliche Konsum verstanden (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2014 – 3 C 3/13 –, juris). Bei einer Blutentnahme zeitnah zur Verkehrsteilnahme ist jedenfalls ab einer Konzentration des THC-COOH-Werts von 150 ng/ml im Blutserum von einem solchen Konsum auszugehen (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 27. August 2018 – OVG 4 S 34.18 –, juris; Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, 48. Aufl. 2025, § 13 a FeV Rn. 9). Bei solch einem Konsumverhalten geht die Deutsche Gesellschaft für Verkehrspsychologie (DGVM) in ihrer Empfehlung vom 16. Mai 2024 davon aus, dass nach drei bis fünf Tagen nicht mehr mit einem Wert über 3,5 ng/mL THC zu rechnen ist.
47 Beim Antragsteller ist jedoch nicht von einem moderat regelmäßigen Konsum auszugehen (s.o.). Sein THC-COOH-Wert betrug nur 57 ng/mL und war damit deutlich unter dem von 150 ng/mL. Es ist daher von einem Gelegenheitskonsum auszugehen. Dabei geht die DGVM in ihrer Empfehlung davon aus, dass nach sechs bis sieben Stunden ein THC-Wert erreicht wird, der unter 1,0 ng/mL liegt. Nach drei bis fünf Stunden liegt der Wert bereits unter 3,5 ng/mL THC. Empfohlen wird aber, die Wartezeit von 12 Stunden nicht zu unterschreiten, da auch unter einem THC-Wert von 3,5 ng/mL fahrsicherheitsrelevante Beeinträchtigungen auftreten können.
48 Anders als vom Antragsteller angenommen ist für die Begutachtungsanordnung das Erreichen eines THC-Wertes von 7,0 ng/mL nicht erforderlich. Nach der Stellungnahme der Expertenrunde traten laut Studien bei Gelegenheitskonsumenten erste Leistungsdefizite in der Feinmotorik zwischen 2,0 und 5,0 ng/mL THC auf. Eine Anhebung des gegenwärtigen analytischen TCH-Grenzwertes (1,0 ng/mL) sollte nicht mit einer Erhöhung des Straßenverkehrssicherheitsrisikos einhergehen, die über das hinausgeht, was aktuell für andere Risikofaktoren (beispielsweise Alkohol) toleriert wird. Sie empfahlen, dass ein THC-Grenzwert festgelegt wird, bei dessen Erreichen nach dem Stand der Wissenschaft eine verkehrssicherheitsrelevante Wirkung beim Führen eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr nicht fernliegend ist.Daher wurde sodann der THC-Grenzwert von 3,5 ng/mL empfohlen, den der Gesetzgeber auch übernommen hat. Der Gesetzesbegründung zur Einführung des Grenzwertes ist zu entnehmen, dass dieser Wert gewählt wurde, da eine verkehrssicherheitsrelevante Wirkung beim Führen von Kraftfahrzeugen nicht fernliegend ist, aber deutlich unterhalb der Schwelle liegt, ab welcher ein allgemeines Unfallsrisiko beginnt (vgl. BT-Drucksache 20/11370). Der Begriff des „nicht Fernliegens“ sei dabei ein Wahrscheinlichkeitsgrad für die Verwirklichung des Straßenverkehrssicherheitsrisikos und sei so zu verstehen, dass der Risikoeintritt möglich, jedoch nicht wahrscheinlich, aber auch nicht ganz unwahrscheinlich sei (vgl. BT-Drs. 20/11370, S.13). Daraus folgend sollte gerade nicht erst ein Unfallrisiko vorliegen, sondern bereits an einen früheren Wert angeknüpft werden.
49 Auch die in der Begutachtungsanordnung gestellten Fragen sind nicht zu beanstanden.Nach § 11 Abs. 6 Satz 1 FeV legt die Fahrerlaubnisbehörde fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Fragestellung muss konkret sein und differenziert benennen, was genau in der jeweiligen Sachverhaltsgestaltung Gegenstand der Überprüfung der Kraftfahreignung sein soll (vgl. BVerwG, Beschluss vom 05. Februar 2015 – 3 B 16/14 –, juris Rn. 8). Diesen Anforderungen wird die Fragestellung gerecht. Die Fragen orientieren sich am vorliegenden Einzelfall, dem Fahren eines Kraftfahrzeuges unter Cannabiseinfluss, sowie die zu klärende Wechselwirkung zwischen dem Cannabiskonsum, dem ADHS-Medikament und dem Antidepressivum.
50 Dem Antragsteller wurde mit der am 24. Mai 2025 zugestellten Gutachtenanordnung auch eine bestimmte und angemessen Frist bis zum 20. August 2025 gesetzt, innerhalb derer er das medizinisch-psychologische Gutachten hätte beibringen müssen. Eine Frist von zwei Monaten ist dabei grundsätzlich ausreichend und angemessen, um das geforderte Gutachten erstellen zu lassen. Der Antragsgegner war auch nicht verpflichtet, die Frist zu verlängern (vgl. VGH München, Beschluss vom 11. August 2023 – 11 CS 23.1103 –, juris Rn. 25 f.).
51 Rechtsgrundlage für die Anordnung der Ablieferung des Führerscheins ist § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG i.V.m. § 47 Abs. 1 FeV, deren Voraussetzungen hier ersichtlich vorliegen.
52 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
53 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG. Die Kammer orientiert sich dabei in ständiger Rechtsprechung am (unverbindlichen) Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Für die Fahrerlaubnis der Klasse B (Einschlussklassen AM und L, vgl. § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV) werden nach Nummer 46.3 des Streitwertkatalogs 5.000,00 Euro für das Hauptsacheverfahren angesetzt. In dem vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist die Hälfte des anzunehmenden Streitwerts im Hauptsacheverfahren festzusetzen (vgl. Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs).
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