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1 A 2539/24 SN•VG Schwerin 1. Kammer, 2026-03-27, 1 A 2539/24 SN
1 A 2539/24 SNTribunal administratif / 1re chambre27 mars 2026
1. Eine Änderungssatzung benötigt eine Bezugssatzung. Zum Zeitpunkt des Erlasses der Änderungssatzung sind die Vorgaben über die Gültigkeit u. a. nach § 8 Abs. 2 KV-DVO (juris: KVDV MV 2012) auch für die zu ändernde Satzung einzuhalten, da ohne einheitliche Handhabung eine Nachvollziehbarkeit nicht gegeben ist.(Rn.28) 2. Bereits die Bezugnahme auf eine nicht bekanntgegebene bzw. nicht mehr abrufbare Änderungssatzung ist für einen Dritten nicht nachvollziehbar und objektiv unklar.(Rn.32) 3. Das nachträgliche Erlassen einer Änderungssatzung, die die rückwirkende Änderung einer bereits außer Kraft getretenen Satzung zum Inhalt hat, kann im Hinblick auf den Grundsatz der Normenklarheit weder explizit noch konkludent zu einem Wiederinkrafttreten der bereits außer Kraft gesetzten Satzung führen.(Rn.32)
Entscheidungsdatum: 2026-03-27
Aktenzeichen: 1 A 2539/24 SN
ECLI: ECLI:DE:VGSCHWE:2026:0327.1A2539.24SN.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: Art 20 Abs 3 GG, § 2 Abs 1 S 1 KAG MV 2005, § 8 Abs 1 KVDV MV 2012, § 174 Abs 1 KV MV 2024, § 8 Abs 2 KVDV MV 2012
Eine Änderungssatzung benötigt eine Bezugssatzung. Zum Zeitpunkt des Erlasses der Änderungssatzung sind die Vorgaben über die Gültigkeit u. a. nach § 8 Abs. 2 KV-DVO (juris: KVDV MV 2012) auch für die zu ändernde Satzung einzuhalten, da ohne einheitliche Handhabung eine Nachvollziehbarkeit nicht gegeben ist.(Rn.28)
Bereits die Bezugnahme auf eine nicht bekanntgegebene bzw. nicht mehr abrufbare Änderungssatzung ist für einen Dritten nicht nachvollziehbar und objektiv unklar.(Rn.32)
Das nachträgliche Erlassen einer Änderungssatzung, die die rückwirkende Änderung einer bereits außer Kraft getretenen Satzung zum Inhalt hat, kann im Hinblick auf den Grundsatz der Normenklarheit weder explizit noch konkludent zu einem Wiederinkrafttreten der bereits außer Kraft gesetzten Satzung führen.(Rn.32)
Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht klägerseits zuvor in gleicher Höhe Sicherheit geleistet wird.
und beschlossen:
Die Zuziehung der klägerseits prozessbevollmächtigten Person im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
Der Streitwert wird auf 1.476,81 Euro festgesetzt.
1 Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit eines Straßenausbaubeitragsbescheides.
2 Mit Beitragsbescheid vom 15.08.2012 erhob die Beklagte von der Klägerin einen Straßenausbaubeitrag in Höhe von 1.476,81 Euro. Wegen der Einzelheiten wird auf den Bescheid Bl. 22 ff. d. VV1 verwiesen.
3 Gegen diesen Bescheid wurde klägerseits Widerspruch mit Schreiben vom 07.09.2012 eingelegt und mit Schreiben vom 10.12.2013 näher begründet. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 18 f. und 8 ff. d. VV1 verwiesen.
4 Mit Widerspruchsbescheid vom 22.08.2024 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Wegen der Einzelheiten wird auf den Widerspruchsbescheid Bl. 3 ff. d. VV verwiesen.
5 Am 21.09.2024 hat die Klägerin Klage erhoben.
6 Sie trägt vor, dass bereits die Satzungsgrundlage rechtsfehlerhaft sei. Wegen der Einzelheiten wird auf die Klageschrift vom 21.09.2024 und den Schriftsatz vom 29.12.2025 verwiesen.
7 Sie beantragt,
8 den Beitragsbescheid der Beklagten vom 15.08.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.08.2024 aufzuheben,
9 Die Beklagte beantragt,
10 die Klage abzuweisen.
11 Sie trägt vor, dass der Bescheid und insbesondere die satzungsmäßige Grundlage rechtmäßig seien. Wegen der Einzelheiten des Vortrages wird auf die Schriftsätze vom 25.11.2024, 15.10.2025 und 03.02.2026 verwiesen.
12 Mit Beschluss vom 24.11.2025 hat die Kammer den Rechtsstreit auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.
13 Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurden die Verfahren 1 A 2539/24 SN, 1 A 1329/23 SN, 1 A 1338/23 SN, 1 A 1359/23 SN, 1 A 1360/23 SN, 1 A 2498/24 SN und 1 A 2613/24 SN zur gemeinsamen Verhandlung verbunden und entsprechend gemeinsam verhandelt.
14 Hinsichtlich der relevanten Satzungen der Beklagten und den jeweiligen Details wird auf die Homepage der Beklagten https://www.kluetzer-winkel.de/ sowie auf https://www.kluetzer-winkel.de/bekanntmachungen/index.php (jeweils zuletzt am 09.04.2026 abgerufen) und insbesondere auf den Verwaltungsvorgang VV 3 im Verfahren 1 A 2613/24 SN verwiesen.
15 Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte der genannten Verfahren und auf den jeweiligen Verwaltungsvorgang der Beklagten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
16 Die Entscheidung ergeht nach § 6 Abs. 1 VwGO durch den Berichterstatter als Einzelrichter, nachdem die Kammer den Rechtsstreit mit Beschluss vom 24.11.2025 auf diesen übertragen hat.
17 Die zulässige Klage hat Erfolg.
18 Einwände, die gegen die Zulässigkeit der Klageerhebung sprechen würden, wurden seitens der Beklagten weder vorgetragen noch sind sie sonst ersichtlich.
19 Die Klage ist begründet.
20 Der Beitragsbescheid der Beklagten vom 15.08.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.08.2024 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
21 Vorliegend fehlt es bereits an einer rechtmäßigen Satzungsgrundlage für die Beitragserhebung.
22 Abgaben dürfen nur aufgrund einer gültigen Satzung erhoben werden, § 2 Abs. 1 Satz 1 Kommunalabgabengesetz (KAG M-V). Als maßgebliche Rechtsgrundlage für die Beitragserhebung hat die Beklagte die Satzung der Gemeinde A-Stadt über die Erhebung von Beiträgen für den Ausbau von Straßen, Wegen und Plätzen (Straßenbaubeitragssatzung) vom 01.12.2006 [nachfolgend SBS 2006] i. V. m. der Zweiten Satzung zur Änderung der Satzung der Gemeinde A-Stadt über die Erhebung von Beiträgen für den Ausbau von Straßen, Wegen und Plätzen (Straßenbaubeitragssatzung) vom 06.01.2023 [nachfolgend: ÄSBS 2023] angegeben.
23 Dies stellt jedoch keine taugliche Rechtsgrundlage dar.
24 Nach § 174 Abs. 1 KV M-V i. V. m. § 8 Abs. 2 KV-DVO vom 09.05.2012 sind Rechtsvorschriften, deren Bekanntmachung im Internet erfolgt ist, für die Dauer ihrer Gültigkeit im Internet bereitzustellen. Nach § 8 Abs. 1 KV-DVO muss der Internetnutzende von der Startseite des Trägers aus mit einem Mausklick in den Bereich des Ortsrechts gelangen können. Entsprechend müssen von dort aus auch die relevanten Satzungen abrufbar sein.
25 Vorliegend sind jedoch weder die Hauptsatzungen der Beklagten, die vor dem Jahr 2024 erlassen wurden, noch die SBS 2006 noch die Erste Satzung zur Änderung der Satzung der Gemeinde A-Stadt über die Erhebung von Beiträgen für den Ausbau von Straßen, Wegen und Plätzen (Straßenbaubeitragssatzung) vom 26.06.2020 [nachfolgend: ÄSBS 2020] unter dem Link https://www.kluetzer-winkel.de/bekanntmachungen/index.php aufzufinden. Dass diese zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides bzw. Widerspruchbescheides im Jahr 2023 abrufbar gewesen wären, ergibt sich auch nicht aus den vorgelegten Unterlagen. Mithin ist nicht dargelegt, dass zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchbescheides und auch nicht im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung eine gültige Rechtsgrundlage vorlag.
26 Auf Nachfrage des Gerichts erklärte der Beklagtenvertreter hierzu, dass die ÄSBS 2020 ursprünglich auf der Homepage veröffentlicht worden sei, da diese jedoch durch die ÄSBS 2023 geändert und daher gegenstandslos geworden sei, sei sie von der Homepage gelöscht worden. Aus keinem der vorgelegten Verwaltungsvorgänge in den gemeinsam verhandelten Verfahren, ergibt sich jedoch, dass überhaupt eine satzungsmäßige Veröffentlichung auf der Homepage stattgefunden hat. Die Aussage erklärt auch nicht, weshalb die SBS 2006 nicht wie vorgegeben, aufzufinden ist. Dass die SBS 2006 und die ÄSBS 2020 im Rahmen einer durch das Gericht durchgeführten Onlinerecherche auffindbar sind, ändert jedoch nichts daran, dass keine nach den oben genannten Vorgaben entsprechende Bekanntgabe für den Zeitraum der Gültigkeit vorliegt. Die Vorgaben sehen ein einfaches und unproblematisches Auffinden für den Zeitraum der Gültigkeit vor. Ist ein Auffinden – ohne weitere Onlinerecherche – nicht möglich, ist davon auszugehen, dass die Normen nicht mehr gültig sind. Dies muss die Beklagte gegen sich gelten lassen.
27 Selbst, wenn aufgrund der vorgefundenen Verwaltungspraxis zu Gunsten der Beklagten unterstellt werden würde, dass in der vorangehenden gültigen Hauptsatzung zum Zeitpunkt des Beschlusses und Bekanntgabe der ÄSBS 2023 existierte und darin eine § 10 Abs. 1 HS entsprechende Regelung enthalten war, die die Modalitäten der Veröffentlichung dergestalt regelten, dass „Öffentliche Bekanntmachungen […], die durch Rechtsvorschriften vorgegeben sind, […] durch Internet, zu erreichen über den Link „Bekanntmachungen“ über die Homepage des Amtes Klützer Winkel unter https://www.kluetzer-winkel.de/“ erfolgen, ergibt sich keine andere Wertung, da auch hierbei das Vorgenannte gilt.
28 Zudem benötigt eine Änderungssatzung eine Bezugssatzung. Zum Zeitpunkt des Erlasses der Änderungssatzung sind die Vorgaben über die Gültigkeit u. a. nach § 8 Abs. 2 KV-DVO auch für die zu ändernde Satzung einzuhalten, da ohne einheitliche Handhabung eine Nachvollziehbarkeit nicht gegeben ist. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass der KV-DVO keine Übergangsvorschriften zum Umgang mit vorangegangenem Recht enthalten sind. Hieraus folgt, wenn eine Änderungssatzung – zum Zeitpunkt der Geltung der Vorgaben der KV-DVO – erlassen wird, zugleich auch die aktuellen Anforderungen für die geänderte Satzungen gelten. Andernfalls würde es zu einem nicht mehr nachvollziehbaren Auseinanderfallen der rechtlichen Vorgaben hinsichtlich der Bekanntgabe und Gültigkeit führen.
29 Zugleich verstößt die von der Beklagten in den Bescheiden benannte satzungsmäßige Grundlage gegen das aus Art. 20 Abs. 3 GG resultierende Bestimmtheitsgebot und das Gebot der Normenklarheit.
30 Das insbesondere im Abgabenrecht bedeutsame verfassungsrechtliche Gebot der Bestimmtheit und der Normenklarheit verlangt, dass Abgaben begründende Tatbestände einschließlich der Bemessungsgrundlagen nach Inhalt, Gegenstand, Zweck und Ausmaß so bestimmt gefasst und begrenzt sind, dass die Abgabenlast für den Abgabenpflichtigen voraussehbar und berechenbar ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15.12.1989 – 2 BvR 436/88 –, juris Rdnr. 15; VGH Mannheim, Urteil vom 23.11.2005 – 5 UE 1546/05 –, juris Rdnr. 22; OVG Münster, Urteil vom 23.04.1993 – 22 A 3850/92 –, juris Rdnr. 26; zuletzt OVG Schleswig, Urteil vom 09.10.2024 – 6 LB 6/24 –, juris Rdnr. 101 m. w. N.). Der Abgabentatbestand muss den Normadressaten in die Lage versetzen, die Norm verstehen zu können und er muss von den Verwaltungsbehörden ohne Willkür gehandhabt werden können. Der Norminhalt hat eine eindeutige, unmissverständliche und ohne weiteres nachvollziehbare Regelungsaussage zu treffen, die insbesondere nicht in sich widersprüchlich ist (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 09.10.2024 – 6 LB 6/24 –, juris Rdnr. 101; OVG Konstanz, Urteil vom 15.03.2004 – 12 A 11962/03.OVG –, juris Rdnr. 17). Insoweit muss eine Abgabensatzung für alle in Betracht kommenden Anwendungsfälle insbesondere die Bemessung der Abgabe klar und berechenbar regeln und darf nicht eine wesentliche Maßstabsbestimmung der Entscheidung im Einzelfall überlassen (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 09.10.2024 – 6 LB 6/24 –, juris Rdnr. 101; OVG Bautzen, Urteil vom 14.02.2018 – 5 A 598/15 –, juris Rdnr. 31; VGH Mannheim, Urteil vom 07.09.2011 – 2 S 1202/10 –, juris Rdnr. 36). Das Bestimmtheitsgebot stellt dabei keine einheitlichen, in gleicher Weise für alle Abgaben geltende Voraussetzungen auf. Vielmehr ist der Grad der von Verfassungs wegen geforderten Regelungsbestimmtheit sowohl von der Eigenart des geregelten Sachverhalts und den jeweiligen (Grundrechts-) Auswirkungen der Regelung für die Betroffenen als auch von der Art und Intensität des zugelassenen behördlichen Eingriffs abhängig (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.06.2013 – 3 C 8.12 –, juris Rdnr. 15; VGH Kassel, Urteil vom 25.11.2025 – 5 A 766/25, BeckRS 2025, 35511 Rn. 41-43, beck-online).
31 Diese Vorgaben werden vorliegend nicht eingehalten.
32 Vorliegend wurde die SBS 2006 durch § 11 Satzung der Gemeinde A-Stadt über die Erhebung von Beiträgen für den Bau von Straßen, Wegen und Plätzen (Straßenbaubeitragssatzung) vom 28.12.2015 [nachfolgend: SBS 2015] außer Kraft gesetzt. Durch die ÄSBS 2020 wurde jedoch rückwirkend die außer Kraft gesetzte SBS 2006 geändert. In Artikel 1 ÄSBS 2023 wird „§ 5 Abs. 2 Nr. 3 der Satzung vom 01.12.2006 in Gestalt der 1. Änderungsatzung […] durch die folgende Regelung ersetzt“. Bereits die Bezugnahme auf eine nicht bekanntgegebene bzw. nicht mehr abrufbare Änderungssatzung ist für einen Dritten nicht nachvollziehbar und objektiv unklar. Dies gilt umso mehr, als die „1. Änderungssatzung“ ÄSBS 2020 gut fünf Jahre und die ÄSBS 2023 gut acht Jahre, nach der Neufassung der SBS 2015 gefasst wurden und jeweils nach Artikel 2 rückwirkend zum 01.01.2007 in Kraft traten ohne das Verhältnis zur SBS 2015 zu bestimmen. Das nachträgliche Erlassen einer Änderungssatzung, die die rückwirkende Änderung einer bereits außer Kraft getretenen Satzung zum Inhalt hat, kann im Hinblick auf den Grundsatz der Normenklarheit weder explizit noch konkludent zu einem Wiederinkrafttreten der bereits außer Kraft gesetzten Satzung führen. Dies gilt umso mehr, da zwar nach den Vorgaben des § 10 Abs. 1 HS die ÄSBS 2023 auf der Homepage bekannt gemacht ist, die ÄSBS 2020 wie auch die SBS 2015 jedoch nicht wie angegeben unter der Rubrik „Bekanntmachungen“ aufgefunden werden können, mithin ist eine Nachvollziehbarkeit zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchbescheides für den Adressaten nicht gegeben.
33 Als Unterlegene hat die Beklagte die Kosten des Verfahrens zu tragen, § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 ff. ZPO.
34 Gründe nach §§ 124, 124a VwGO, die Berufung zuzulassen, liegen nicht vor.
35 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.
36 In der mündlichen Verhandlung wurde klägerseits der Antrag gestellt, die Notwendigkeit der Zuziehung der klägerseits prozessbevollmächtigten Person im Vorverfahren festzustellen, § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO. Diesem Antrag war zu entsprechen.
37 Voraussetzung für die Erstattungsfähigkeit von Gebühren und Auslagen für die Tätigkeit des Bevollmächtigten im Vorverfahren ist, dass ein solches Vorverfahren geschwebt hat und das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt (§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO). Die letztgenannte Voraussetzung, dass die Hinzuziehung einer bevollmächtigten Person im Vorverfahren notwendig war, ist vom Standpunkt eines verständigen Beteiligten aus zu beurteilen. Maßgebend ist, ob sich eine vernünftige Person mit gleichem Bildungs- und Erfahrungsstand bei der gegebenen Sach- und Rechtslage eines rechtlichen Beistands bedient hätte. Notwendig ist die Hinzuziehung nur dann – aber dann grundsätzlich auch immer –, wenn es dem Beteiligten nach seiner Vorbildung, Erfahrung und seinen sonstigen persönlichen Umständen nicht zuzumuten war, das Verfahren selbst zu führen (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.02.1991 – 8 C 83.88, juris; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 19.12.2014 – 3 O 428/14, BeckRS 2015, 44948).
38 Nach diesem Maßstab war die Zuziehung für das Vorverfahren für notwendig zu erklären. Die Klägerin ist juristische Laie und für sie war es aufgrund der Komplexität der kommunalabgabenrechtlichen Vorschriften nach dem KAG M-V in Verbindung mit den Satzungsregeln nicht zuzumuten, das Verfahren selbst zu führen.
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