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2 A 1463/21 SN•VG Schwerin 2. Kammer, 2026-03-05, 2 A 1463/21 SN
2 A 1463/21 SNTribunal administratif / 2e chambre5 mars 2026
1. Eine Standortalternativenprüfung im Außenbereich findet bei Funkmasten nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB nicht statt.(Rn.28) 2. Keiner Prüfung bedarf es ferner, ob andere Standorte im Außenbereich zur Verfügung gestanden hätten, die eine größere Schonung der von § 35 Abs. 3 S. 1 BauGB geschützten Belange gewährleistet hätten.(Rn.28) 3. Die Prüfung des Dienens ermöglicht ebenfalls keine Alternativstandortprüfung im Außenbereich.(Rn.29) 4. Für die gesicherte Erschließung genügt regelmäßig der Anschluss des Vorhabengrundstücks an das öffentliche Verkehrsnetz.(Rn.31) 5. Zur (fehlenden) erdrückenden Wirkung eines Funkmastes.(Rn.50)
Entscheidungsdatum: 2026-03-05
Aktenzeichen: 2 A 1463/21 SN
ECLI: ECLI:DE:VGSCHWE:2026:0305.2A1463.21SN.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 15 Abs 1 BNatSchG, § 15 Abs 2 BNatSchG, § 15 Abs 6 BNatSchG, § 17 Abs 4 BNatSchG, § 35 Abs 1 Nr 3 BauGB ... mehr
Eine Standortalternativenprüfung im Außenbereich findet bei Funkmasten nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB nicht statt.(Rn.28)
Keiner Prüfung bedarf es ferner, ob andere Standorte im Außenbereich zur Verfügung gestanden hätten, die eine größere Schonung der von § 35 Abs. 3 S. 1 BauGB geschützten Belange gewährleistet hätten.(Rn.28)
Die Prüfung des Dienens ermöglicht ebenfalls keine Alternativstandortprüfung im Außenbereich.(Rn.29)
Für die gesicherte Erschließung genügt regelmäßig der Anschluss des Vorhabengrundstücks an das öffentliche Verkehrsnetz.(Rn.31)
Zur (fehlenden) erdrückenden Wirkung eines Funkmastes.(Rn.50)
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar, für die Beigeladene nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn der Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1 Die Klägerin, eine Gemeinde, begehrt die Aufhebung einer der Beigeladenen durch den Beklagten erteilten Baugenehmigung für die Errichtung und Nutzung eines Funkturms.
2 Mit beim Beklagten am 22. Juni 2020 eingegangenem Schreiben beantragte die Beigeladene eine Baugenehmigung zur „Errichtung eines 45,57 Meter hohen Stahlgittermasten einschließlich der notwendigen Infrastruktur für eine Mobilfunkbasisstation“. Die Klägerin versagte mit Schreiben vom 19. August 2020 ihr gemeindliches Einvernehmen. Zur Begründung wurde auf die Nähe zur vorhandenen Wohnbebauung und auf das Vorhandensein eines Funkturms verwiesen. Daraufhin hörte der Beklagte die Klägerin mit Schreiben vom 11. September 2020 zur geplanten Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens an. Mit Schreiben vom 12. Oktober 2020 vertiefte die Klägerin ihre Einwände und führte unter anderem aus, es sei eine Verspargelung der Landschaft sowie Beeinträchtigungen des Naturschutzes zu befürchten. Das Vorhaben werde zudem nicht über eine öffentlich gewidmete Straße erschlossen. Mit Schreiben vom 30. Oktober 2020 führt sie weiter aus, sie wäre vorab nach § 7a der 26. BImSchV zu hören gewesen. Auch sei eine Anzeige bei der Raumordnungsbehörde zu Unrecht unterblieben.
3 Der Beklagte genehmigte das Vorhaben mit Bescheid vom 21. Januar 2021 unter Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens. Zur Begründung führte er aus, das Vorhaben sei nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) zulässig. Die Erschließung sei gesichert. Im Übrigen beziehe sich die Klägerin auf private Belange, die eine Verweigerung des Einvernehmens nicht rechtfertigten.
4 Hiergegen erhob die Klägerin mit Schreiben vom 18. Februar 2021 Widerspruch. Belange des Naturschutzes stünden dem Vorhaben gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB entgegen. Wegen des vorhandenen Funkmastes sei der Eingriff in Natur und Landschaft vermeidbar gewesen. Das Vorhaben beeinträchtigte auch das in einer Entfernung von ca. 50 Metern befindliche Wohnhaus. Die Erschließung der Anlage führe ebenfalls zu einem unnötigen Eingriff in das Landschaftsbild.
5 Den Widerspruch wies der Beklagte mit Bescheid vom 19. Juli 2021 zurück. Das Vorhaben sei nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) zu genehmigen gewesen. Das Vorhaben diene der öffentlichen Versorgung mit Telekommunikationsmitteln und weise den erforderlichen Standortbezug auf. Ein Standort im Innenbereich habe nicht zur Verfügung gestanden. Mit Blick auf den in Vorhabennähe bestehenden Funkmast sei dem Beklagten eine fachplanerische abwägende Alternativenprüfung nicht möglich. Dasselbe gelte für die Prüfung des Naturschutzes. Im Rahmen von § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 BauGB könne die Klägerin nur Einwände geltend machen, soweit besonders schutzwürdige Landschaften betroffen oder besonders gravierende Eingriffe in die Landschaft zu erwarten seien, woran es fehle. Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liege nicht vor, weil die Abstände gem. der 26. BImSchV eingehalten würden. Es sei fraglich, ob die Klägerin sich auf eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots berufen könne. Ein Zufahrtsweg führe von der Gemeindestraße auf das Vorhabengrundstück.
6 Die Klägerin hat mit Schreiben vom 19. August 2021 Klage erhoben und ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren vertieft.
7 Sie beantragt,
8 die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung einschließlich Naturschutzgenehmigung vom 21. Januar 2021 aufzuheben.
9 Der Beklagte beantragt,
10 die Klage abzuweisen.
11 Im Außenbereich finde keine Standortalternativenprüfung statt. Dass Belange des Naturschutzes nicht entgegenstehen, sei aufgrund naturschutzrechtlicher Auflagen zur Baugenehmigung sichergestellt worden. Auch stehe der Belang des Schutzes des Orts- und Landschaftsbildes nicht entgegen, weil die Umgebung aufgrund eines benachbarten landwirtschaftlichen Betriebes bereits vorbelastet sei.
12 Die Beigeladene beantragt,
13 die Klage abzuweisen.
14 Im Vorfeld des Bauantragsverfahrens sei eine Nutzung des auf dem Grundstück der Kläger befindlichen Funkturmmastes geprüft, von dessen Betreiber wegen auslaufenden Pachtvertrages aber abgelehnt worden. Beabsichtigt sei die mit anderen Betreibern gemeinsame Nutzung eines neu zu errichtenden Mastes gewesen. Erst nach Erteilung der streitgegenständlichen Baugenehmigung sei eine Mitnutzung unter Ertüchtigung des Bestandsmastes angeboten worden. Der Prüfungsmaßstab sei im Falle einer Drittanfechtungsklage gegen die Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens nach §§ 36, 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 BauGB eingeschränkt. Das Landschaftsbild werde nicht verunstaltet. Im Rahmen einer Abwägung sei es im Falle privilegierter Vorhaben erforderlich, dass andere öffentliche Belange entgegenstünden. Die Bedeutung eines funktionsfähigen Mobilfunknetzes sei entsprechend zu würdigen. Diese spiegele sich auch in § 1 Abs. 6 Nr. 8 lit. d BauGB wider.
15 Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 11. Januar 2024 haben die Beteiligten auf eine weitere mündliche Verhandlung verzichtet.
16 Das Gericht konnte im Einverständnis der Beteiligten ohne weitere mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO).
17 A. I. Die Klage ist unzulässig, soweit die Aufhebung der mit der Baugenehmigung zusammen erteilten Naturschutzgenehmigung begehrt wird (diese Frage offenlassend: VG Schwerin, Beschluss vom 10. Februar 2017 – 2 B 3900/16 SN –, Rn. 46, juris). Zwar würde die Gemeinde durch die rechtswidrige Ersetzung ihres Einvernehmens nach § 36 Abs. 2 S. 3 BauGB in ihren durch § 36 Abs. 1 S. 1 BauGB geschützten Rechten verletzt sein. Dies ist hier nicht von vornherein nach allen in Betracht kommenden Sichtweisen ausgeschlossen, weshalb die Klägerin klagebefugt ist (§ 42 Abs. 2 VwGO). Dasselbe gilt für die Baugenehmigung, die die Zulässigkeit des Vorhabens u. a. nach § 35 BauGB zu Unrecht bestätigen könnte. Im Gegensatz dazu bestätigt die Naturschutzgenehmigung nicht die Unbedenklichkeit des Vorhabens hinsichtlich solcher Vorschriften, die die Gemeinde nach § 36 Abs. 1 S. 1 BauGB prüfen kann. Die Naturschutzgenehmigung umfasst alle nach dem Naturschutzausführungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (NatSchAG M-V), dem Bundesnaturschutzgesetz und aufgrund dieser Gesetze erlassenen oder fortgeltenden Rechtsvorschriften getroffenen Maßnahmen und wird im Falle genehmigungsbedürftiger Anlagen von der Bauaufsichtsbehörde erteilt (§§ 40 Abs. 1 S. 1, 42 Abs. 1 S. 2 NatSchAG M-V). Mit anderen Worten würde die rechtswidrige Erteilung einer Naturschutzgenehmigung wegen des unterschiedlichen Prüfprogramms nicht mit der rechtswidrigen Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens zusammenfallen. Das bedeutet nicht, dass die Klägerin ein Entgegenstehen von Belangen des Naturschutzes nach § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 BauGB nicht geltend machen könnte (VG Schwerin, Urteil vom 17. Januar 2013 – 2 A 27/09 –, Rn. 27, juris).
18 II. Die im Übrigen zulässige Klage ist unbegründet.
19 Die Baugenehmigung vom 21. Januar 2021 unter Ersetzung des Einvernehmens der Klägerin ist rechtmäßig und verletzt diese nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
20 Gemäß § 36 Abs. 2 Satz 1 BauGB konnte die Klägerin ihr gemeindliches Einvernehmen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 BauGB ergebenden Gründen versagen. Eine darüberhinausgehende Verletzung ihrer Planungshoheit ist nicht erforderlich (vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 160. EL – Stand: Aug. 2025, § 36 Rn. 43a).
21 Die Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens der Klägerin durch den Beklagten nach § 36 Abs. 2 S. 3 BauGB, § 71 Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V) ist rechtmäßig; die Klägerin hat ihr gemeindliches Einvernehmen zu dem Vorhaben zu Unrecht versagt. Denn das Vorhaben war nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB zu genehmigen. Danach ist ein Vorhaben im Außenbereich zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient. Schließlich muss der Vorhabenträger eine Verpflichtungserklärung nach § 35 Abs. 5 S. 2 BauGB abgeben, was hier allerdings unstreitig ist.
22 1. Das Vorhaben, das ebenfalls unstreitig im Außenbereich liegt, dient der Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen. Dies ist unter anderem dann der Fall, wenn das Vorhaben die technische Übermittlung von Telekommunikationsvorgängen ermöglicht, wie hier der streitgegenständliche Funkturmmast als Mobilfunkbasisstation (vgl. VGH München, Urteil vom 9. August 2007 – 25 B 05.1341 –, Rn. 22, juris). Die Versorgungsleistung ist auch öffentlich. Sie dient der Allgemeinheit und nicht nur dem Eigenbedarf Einzelner.
23 Das Vorhaben erfüllt auch die weitere, ungeschriebene Voraussetzung der Ortsgebundenheit. Hierzu hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt (Urteil vom 20. Juni 2013 – 4 C 2/12 –, BVerwGE 147, 37–46, Rn. 11, 13 f., juris):
24 „Nach der Rechtsprechung des Senats ist die Zulässigkeit von öffentlichen Versorgungsanlagen im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 3 Halbs. 1 BauGB an ähnliche Voraussetzungen geknüpft, wie sie für die in § 35 Abs. 1 Nr. 3 Halbs. 2 BauGB ebenfalls genannten ortsgebundenen Betriebe gelten (Urteil vom 21. Januar 1977 - BVerwG 4 C 28.75 - Buchholz 406.11 § 19 BBauG/BauGB Nr. 38).
25 […]
26 In Anbetracht der beschriebenen technischen Besonderheiten von Mobilfunksendeanlagen ist der Senat mit dem Verwaltungsgerichtshof und der obergerichtlichen Rechtsprechung (siehe z.B. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. Februar 2011 - OVG 10 S 6.10 - NVwZ-RR 2011, 435; VGH München, Urteil vom 13. Oktober 2009 - 1 B 08.2884 - juris) der Auffassung, dass das Merkmal der "Ortsgebundenheit" bei einer Mobilfunksendeanlage bereits dann erfüllt ist, wenn sie an einem funktechnisch hierfür geeigneten Standort im Außenbereich errichtet werden soll, um das Angebot an Telekommunikationsdienstleitungen zu verbessern, etwa weil durch die Anlage eine bestehende Versorgungslücke geschlossen werden soll. Es genügt mithin eine Raum- bzw. Gebietsgebundenheit, die durch eine entsprechende Standortanalyse des Vorhabenträgers nachzuweisen ist.
27 Der Senat hat jedoch stets betont, dass das Gebot größtmöglicher Schonung des Außenbereichs als Leitgedanke den gesamten § 35 BauGB beherrscht (so bereits Urteil vom 19. Juni 1991 - BVerwG 4 C 11.89 - Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 273; siehe auch Urteile vom 12. März 1998 - BVerwG 4 C 10.97 - BVerwGE 106, 228 <235 f.> = Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 334, vom 17. Dezember 2002 - BVerwG 4 C 15.01 - BVerwGE 117, 287 <303, 304> = Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 355 und vom 17. Oktober 2012 - BVerwG 4 C 5.11 - NVwZ 2013, 805 = NuR 2013, 121 = juris Rn. 19). Dieses Gebot gibt die Richtung vor, in der die einzelnen Regelungen des § 35 BauGB auszulegen sind (Urteil vom 16. Juni 1994 - BVerwG 4 C 20.93 - BVerwGE 96, 95 <100>). Vor diesem Hintergrund bedarf die Ausdehnung der "Ortsgebundenheit" auf eine "Raum- bzw. Gebietsgebundenheit" von Mobilfunksendeanlagen für den Fall, dass sich hierdurch Standortalternativen im Innenbereich ergeben, eines der Standortwahlfreiheit des Bauherrn einschränkendes Korrektivs, das allerdings nicht nur der grundsätzlichen Vorzugswürdigkeit solcher Standorte vor einer Inanspruchnahme des Außenbereichs Rechnung trägt, sondern auch einbezieht, ob dem Bauherrn der immerhin im Außenbereich privilegierten Anlage ein Ausweichen auf einen Standort im Innenbereich konkret zugemutet werden kann. Der Senat sieht dieses Korrektiv darin, dass die Prüfung der "Ortsgebundenheit" bei Mobilfunksendeanlagen um eine Verhältnismäßigkeitsprüfung anzureichern ist. Danach kann die "Ortsgebundenheit" nur dann bejaht werden, wenn - neben der Raum- bzw. Gebietsgebundenheit des Vorhabens - dem Bauherrn ein Ausweichen auf einen - nach der von ihm im Genehmigungsverfahren vorzulegenden Standortanalyse - ebenfalls geeigneten Standort im Innenbereich nicht zumutbar ist. Das ist dann anzunehmen, wenn geeignete Innenbereichsstandorte aus tatsächlichen (z.B. der Grundstückseigentümer lässt die Errichtung der Anlage auf seinem Grundstück nicht zu) oder rechtlichen (z.B. die Errichtung einer Mobilfunksendeanlage an einem geeigneten Standort ist bauplanungsrechtlich oder aufgrund örtlicher Bauvorschriften unzulässig) Gründen nicht zur Verfügung stehen. Mit dieser Einschränkung wird den Erfordernissen der größtmöglichen Schonung des Außenbereichs hinreichend Rechnung getragen, ohne die technischen Besonderheiten des Mobilfunks zu vernachlässigen. Einer Standortalternativenprüfung im Außenbereich wird hierdurch nicht das Wort geredet, denn eine solche findet im Baugenehmigungsverfahren nicht statt (vgl. auch Beschlüsse vom 26. Juni 1997 - BVerwG 4 B 97.97 - NVwZ-RR 1998, 357 = juris Rn. 6 und vom 13. November 1996 - BVerwG 4 B 210.96 - BauR 1997, 444 = juris Rn. 4; VGH München, Urteil vom 16. Juli 2008 - 14 B 06.2506 - juris Rn. 14; OVG D-Stadt, Beschluss vom 27. August 1992 - 10 B 3439/92 - NWVBl 1993, 101 = NVwZ 1993, 279 = juris Rn. 4).“
28 Vorliegend stand kein Alternativstandort im Innenbereich zur Verfügung, wie die Beigeladene unter Vorlage ihrer Anfrage an und Antwort des Amtes W…-W… (Anlage BG 1) dargelegt hat. Sie muss sich demgegenüber nicht auf eine „Standortalternativenprüfung im Außenbereich“ verweisen lassen, wie das Bundesverwaltungsgericht hinreichend deutlich ausgeführt hat. Keiner Prüfung bedarf es ferner, ob andere Standorte im Außenbereich zur Verfügung gestanden hätten, die eine größere Schonung der von § 35 Abs. 3 S. 1 BauGB geschützten Belange gewährleistet hätten (so aber: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. Februar 2011 – OVG 10 S 6.10 –, Rn. 11, juris; so auch Dürr, in: Brügelmann, BauGB, 136. EL – Stand: Okt. 2025, § 35 Rn. 70; Hornmann, in: Stüer/Stüer/ders., Bauen im Außenbereich, 2. Aufl. 2024, Rn. 75; Rövekamp, in: Hoppenberg/de Witt, Hdb öff. BauR, 64. EL – Stand: Juni 2025, 4. Teil Rn. 164). Die Baubehörde und das Gericht haben lediglich zu prüfen, ob dem nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB privilegierten Vorhaben Belange im Sinne von § 35 Abs. 3 BauGB entgegenstehen, nicht aber, ob die Realisierung des Vorhabens für einen vom Bauantrag nicht erfassten Standort diesen Belangen zur optimalen Geltung verhelfen würde (vgl. auch VGH Mannheim, Urteil vom 24. April 2023 – 3 S 983/21 –, Rn. 34, juris).
29 Das Vorhaben dient auch der öffentlichen Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen. Die Prüfung des Dienens ermöglicht ebenfalls keine Alternativstandortprüfung im Außenbereich, sondern soll Vorhaben verhindern, die an sich objektiv geeignet wären, einem privilegierten Vorhaben zu dienen, tatsächlich aber nicht durch den privilegierten Zweck erschöpfend geprägt werden (vgl. auch VGH Mannheim, Urteil vom 24. April 2023 – 3 S 983/21 –, Rn. 34, juris; vgl. hierzu auch VG Augsburg, Urteil vom 22. November 2012 – 5 K 11.1539 –, BeckRS 2012, 60463 Rn. 39 und im Anschluss VGH München, Beschluss vom 7. Mai 2015 – 15 ZB 12 2796 –, BeckRS 2015, 46408 Rn. 4). Anhaltspunkte dafür, dass das Vorhaben nur vordergründig dem Privilegierungszweck diente, bestehen nicht. Insbesondere ist es die nicht vom Gericht betriebswirtschaftlich zu hinterfragende Entscheidung des Vorhabensträgers, ob er sich auf die Mitnutzung einer Bestandsanlage unter Zahlung eines Pachtzinses einlassen oder unter Tragung der Bau- und Unterhaltskosten eine neue Anlage errichten will.
30 2. Das Vorhaben ist ausreichend gesichert erschlossen.
31 Gesicherte Erschließung bedeutet grundsätzlich die auf Dauer gesicherte Anbindung eines Grundstücks an ein öffentliches Wegenetz. Welche Anforderungen im Einzelnen zu stellen sind, richtet sich nach dem konkreten Vorhaben, das auf einem Grundstück errichtet werden soll. Für die Sicherung der Erschließung ist nicht die Zugänglichkeit des Baugrundstücks, sondern die des Bauvorhabens ausschlaggebend (BVerwG, Beschluss vom 11. April 1990 – 4 B 62/90 –, Rn. 5, juris; OVG Koblenz, Beschluss vom 20. Oktober 2015 – 8 A 10833/15 –, Rn. 9, juris; VGH München, Beschluss vom 31. August 2022 – 1 CE 22.1576 –, Rn. 19, juris). Regelmäßig genügt aber der Anschluss des Vorhabengrundstücks an das öffentliche Verkehrsnetz (BVerwG, Beschluss vom 22. November 1995 – 4 B 224/95 –, Rn. 3, juris; Urteil vom 3. Mai 1988 – 4 C 54/85 –, Rn. 14, juris). Dies gilt aber nicht in Fällen der Erschließung eines Hinterliegergrundstücks über fremde Grundstücke (vgl. zum Fall eines Hinterliegergrundstücks VGH München, Beschluss vom 6. Februar 2017 – 15 ZB 16.398 –, Rn. 64, juris). Die ausreichende Erschließung muss dann dauerhaft rechtlich abgesichert sein, sei es dinglich oder als Baulast (Dürr, in: Brügelmann, BauGB, 136. EL – Stand: Okt. 2025, § 35 Rn. 242). Der bloße Anschluss des Vorhabengrundstücks an das öffentliche Wegenetz genügt ferner dann nicht den Anforderungen an eine dauerhaft ausreichend gesicherte Erschließung, wenn auf einem viele Hektar umfassenden Grundstück ein Bauwerk mehrere Hundert Meter von der öffentlichen Straße entfernt errichtet werden soll (BVerwG, Beschluss vom 11. April 1990 – 4 B 62/90 –, Rn. 5, juris).
32 Das Vorhabengrundstück grenzt unmittelbar an die öffentliche Straße „A…“ und ist damit an das öffentliche Verkehrsnetz angeschlossen. Es liegt kein Fall eines Hinterliegergrundstücks vor. Das Vorhaben ist ebenso wenig mehrere Hundert Meter von der Erschließungsstraße entfernt. Schließlich genügt die Erschließung den aus Art und Umfang des privilegierten Vorhabens folgenden Anforderungen. Dass über die wegemäßige Erreichbarkeit eine Versorgung mit Energie nicht ausreichend möglich wäre, ist weder erkennbar noch vorgetragen.
33 3. Dem Vorhaben stehen keine öffentlichen Belange im Sinne von § 35 Abs. 3 BauGB entgegen.
34 Die Prüfung des Entgegenstehens öffentlicher Belange erfordert eine Abwägung dieser mit dem beabsichtigten Vorhaben. Dabei ist die durch § 35 Abs. 1 BauGB dem Vorhaben zuerkannte gesetzliche Privilegierung gebührend zu berücksichtigen. Daraus folgt nicht, dass sich privilegierte Vorhaben stets gegenüber öffentlichen Belangen im Sinne von § 35 Abs. 3 BauGB durchsetzen. Erforderlich ist vielmehr eine Prüfung aller Umstände des Einzelfalls (BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 1967 – IV C 86.66 –, BVerwGE 28, 148–153, Rn. 12).
35 a. Es stehen keine Belange des Naturschutzes (§ 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 BauGB) entgegen.
36 Artenschutzrechtliche Verbote (§ 44 Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG) sind nicht einschlägig. Dem entspricht auch die Feststellung im landschaftspflegerischen Begleitplan mit integriertem artenschutzrechtlichem Fachbeitrag vom 24. April 2020 (Seite 16) als Bestandteil der Bauantragsunterlagen.
37 Auch sonstige Belange des Naturschutzes stehen nicht entgegen.
38 aa. Das Vorhaben verstößt nicht gegen das Vermeidungsgebot nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG. Das Vorhaben stellt einen Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne von § 14 Abs. 1 BNatSchG dar. Es bewirkt eine Veränderung des Landschaftsbildes und Naturhaushaltes. Insbesondere stellt es einen optisch wahrnehmbaren Fremdkörper in der Landschaft dar.
39 Dieser Eingriff ist jedoch nicht mit vermeidbaren Beeinträchtigungen im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG verbunden. Beeinträchtigungen sind danach nur vermeidbar, wenn zumutbare Alternativen gegeben sind, den mit dem Eingriff verfolgten Zweck am gleichen Ort oder mit geringeren Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu erreichen, § 15 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG. Diese Regelung knüpft damit an einen Eingriff an und dient nicht dazu diesen zu verhindern. Zweck der Regelung ist es vielmehr, mit dem Eingriff einhergehende nachteilige Veränderungen zu verhindern. Infrage gestellt wird damit nicht der Standort eines Vorhabens, sondern seine technische Ausführung (vgl. statt vieler Gellermann, in: Landmann/Rohmer, UmwR, 108. EL – Stand: Aug. 2025, § 15 BNatSchG Rn. 4).
40 Die Klägerin wendet sich gegen die Standortwahl bzw. dagegen, dass die Beigeladene sich nicht zur Mitnutzung einer Bestandsanlage entschieden hat. Damit legt sie keine zumutbaren Ausführungsalternativen am konkreten Standort dar. Ob das Vorhaben auf anderen Grundstücken realisierbar wäre, ist unbeachtlich.
41 bb. § 15 Abs. 5 BNatSchG steht dem Vorhaben ebenfalls nicht entgegen. Danach darf ein Eingriff nicht zugelassen oder durchgeführt werden, wenn die Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden oder nicht in angemessener Frist auszugleichen oder zu ersetzen sind und die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei der Abwägung aller Anforderungen an Natur und Landschaft anderen Belangen im Range vorgehen.
42 Gegen die nachvollziehbaren und überzeugenden Feststellungen und Wertungen des landschaftspflegerischen Begleitplans vom 24. April 2020 wendet sich die Klägerin nicht. Danach sind die Eingriffe in vollem Umfang kompensationsfähig (Seite 23 des Begleitplans).
43 cc. Die unvermeidbaren Beeinträchtigungen der einschlägigen Schutzgüter können im Sinne des § 15 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege ausgeglichen (Ausgleichsmaßnahmen) oder ersetzt (Ersatzmaßnahmen) werden. Eine solche Kompensation einer Beeinträchtigung ist gemäß § 15 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BNatSchG gegeben, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in gleichartiger Weise wiederhergestellt (Ausgleich) oder in dem betroffenen Naturraum in gleichwertiger Weise hergestellt (Ersatz) sind.
44 Der vorgenannte, in den Bauantragsunterlagen enthaltene landschaftspflegerische Begleitplan nach § 17 Abs. 4 BNatSchG erkennt nachvollziehbar eine zu kompensierende Beeinträchtigung des Schutzgutes Landschaftsbild an und wertet die Betroffenheit anderer Schutzgüter als so gering, dass insoweit keine Kompensation zu erfolgen hat. Von der Klägerin wird nicht infrage gestellt, dass die Berechnung des Kompensationsbedarfs fehlerhaft wäre. An der Richtigkeit der Berechnung zu zweifeln, hat auch das Gericht keinen Anlass. Die Klägerin wendet sich vielmehr gegen die, auch hier nicht zu bewertende, Standortwahl der Beigeladenen. Soweit sie auf die asphaltierte Zuwegung zur Anlage auf dem Vorhabengrundstück in ihrer Widerspruchsbegründung hinweist, ist diese nicht Bestandteil der Genehmigung, sondern wird in den Bauantragsunterlagen als vorhanden vorausgesetzt.
45 b. Ebenso wenig stehen Belange der Landschaftspflege, der natürlichen Eigenart der Landschaft oder des Orts- und Landschaftsbildes (§ 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 BauGB) entgegen.
46 Das Landschaftsbild und ihr Erholungswert werden in hier allein in Rede stehender ästhetischer Hinsicht regelmäßig dann im Sinne des § 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB beeinträchtigt, wenn das Vorhaben als besonderer Fremdkörper in Erscheinung tritt, es also einen negativen, d. h. verletzenden, prägenden Einfluss auf den gesamten Landstrich hat. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber die nach § 35 Abs. 1 BauGB bevorrechtigten Vorhaben in planähnlicher Weise dem Außenbereich zugewiesen und durch die Privilegierung zum Ausdruck gebracht hat, dass sie dort in der Regel, d. h. vorbehaltlich einer näheren Standortbetrachtung, zulässig sind. Eine ästhetische Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft bzw. eine Verunstaltung des Landschaftsbildes durch ein privilegiertes Vorhaben ist daher nur in Ausnahmefällen anzunehmen, wenn es sich um eine wegen ihrer Schönheit und Funktion besonders schutzwürdige Umgebung oder um einen besonders groben Eingriff in das Landschaftsbild handelt. Ob diese Schwelle überschritten ist, hängt von den konkreten Umständen der jeweiligen Situation und einer wertenden Betrachtung des jeweiligen Gebiets ab (VGH Mannheim, Urteil vom 24. April 2023 – 3 S 983/21 –, Rn. 65, juris, m. w. N.).
47 Dass von einer besonders schützenswerten Umgebung auszugehen wäre, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Vielmehr befindet sich der Vorhabenstandort zwischen einer Ortslage und einem größeren landwirtschaftlichen Betrieb. Die nähere Umgebung ist geprägt von landwirtschaftlich genutzten Flächen und Grünflächen sowie Siedlungsstrukturen. Besonders reizvolle Landschaftselemente sind weder im GeoPortal.MV verfügbaren Luftbildaufnahmen noch den während des Verhandlungstermins gefertigten Bildaufnahmen zu entnehmen.
48 c. Auch führt das Vorhaben nicht zu schädlichen Umwelteinwirkungen (§ 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 BauGB) zulasten von Anwohnern, die eine Versagung des Einvernehmens rechtfertigen könnte (vgl. zum Rücksichtnahmegebot als Grund für die Verweigerung des gemeindlichen Einvernehmens etwa OVG D-Stadt, Urteil vom 3. Dezember 2025 – 7 D 248/24.AK –, BeckRS 2025, 37412 Rn. 55 ff.; vgl. VG München, Urteil vom 16. Februar 2016 – 1 K 15.4168 –, BeckRS 2016, 44504).
49 aa. Im Rahmen des § 35 BauGB wird der Schutz der Anwohner als Nachbarn (nur) durch das Gebot der Rücksichtnahme vermittelt, das in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB eine besondere Ausprägung erfährt. Nach dieser Vorschrift liegt eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange insbesondere dann vor, wenn das Vorhaben schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird. Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) sind dabei Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Die Bedeutung schädlicher Umwelteinwirkungen für das Vorliegen eines öffentlichen Belangs ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die gesetzliche Ausformung des allgemeinen baurechtlichen Gebots der Rücksichtnahme für eine besondere Konfliktsituation (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Dezember 2006 – 4 B 72/06 –, Rn. 4, juris). Maßgebend dafür, was dem Rücksichtnahmebegünstigten einerseits und dem Rücksichtnahmepflichtigen andererseits nach Lage der Dinge zuzumuten ist, hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung derer ist, denen die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt, umso mehr kann an Rücksichtnahme verlangt werden; je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen (vgl. VG Augsburg, Beschluss vom 20. April 2010 – Au 5 S 10.440 –, juris m. w. N.; vgl. VG Schwerin, Urteil vom 30. August 2024 – 2 A 1294/21 SN –, Rn. 46, juris).
50 bb. Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots kann nicht aufgrund einer erdrückenden Wirkung des Bauvorhabens angenommen werden.
51 Zwar ist eine erdrückende Wirkung eines Bauvorhabens auf die Wohnbebauung in der Nachbarschaft geeignet, die bestimmungsgemäße Nutzung der Nachbargrundstücke zu beeinträchtigen (vgl. VG Schwerin, Beschluss vom 3. April 2024 – 2 B 632/24 – amtl. Umdruck S. 5; VG Schwerin, Urteil vom 28. Januar 2022 – 2 A 2275/18 – amtl. Umdruck S. 12 ff.). Sie kann deshalb eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme begründen (vgl. OVG Greifswald, Urteil vom 30. Oktober 2013 – 3 L 183/10 –, Rn. 71, juris). Eine erdrückende Wirkung ist gegeben, wenn durch das neue Vorhaben eine „Abriegelungswirkung“ (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 29. September 1988 – 1 A 75/87 – juris) oder das Gefühl des "Eingemauertseins" (vgl. OVG D-Stadt, Urteil vom 14. Januar 1994 – 7 A 2002/92 – juris) oder gar eine "Gefängnishof-Situation" (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 11. April 1997 – 1 L 7286/95 – juris) entsteht (vgl. OVG Bremen, Urteil vom 15. Oktober 2002 – 1 A 88/02 – juris; vgl. auch VG Schwerin, Beschluss vom 11. August 2023 – 2 B 735/23 SN – amtl. Umdruck S. 14). Maßgeblich sind insoweit Höhe und Volumen des Baukörpers und der Abstand zu benachbarten Wohngebäuden (VGH München, Beschluss vom 22. Juni 2021 – 9 ZB 21.492 – BeckRS 2021, 18544 Rn. 12; OVG Greifswald, Beschluss vom 29. Mai 2019 – 3 M 208/19 OVG – amtl. Umdruck S. 8). Erforderlich ist zumindest, dass das Bauvorhaben erheblich höher ist als das Nachbargebäude (OVG Greifswald, Beschluss vom 15. Juni 2023 – 3 M 80/23 OVG – Rn. 26, juris). Hierdurch muss das „erdrückende“ Gebäude derart übermächtig wirken, dass das Nachbargrundstück nur noch oder zumindest überwiegend als von dem „herrschenden“ Gebäude dominierte Fläche ohne eigene Charakteristik erscheint (OVG D-Stadt, Beschluss vom 18. Februar 2014 – 7 B 1416/13 – Rn. 5, juris). Letztlich handelt es sich bei der erdrückenden Wirkung um eine Belastung psychischer Art (OVG Greifswald, Beschluss vom 15. Juni 2023 – 3 M 80/23 – Rn. 25 ff., juris, mit Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 11. Dezember 2006 – 4 B 72.06 – Rn. 8, juris; vgl. insgesamt VG Schwerin, Beschluss vom 15. April 2024 – 2 B 2215/23 SN –, Rn. 25, juris). Die Annahme einer erdrückenden Wirkung ist auf Extremfälle beschränkt (BVerwG, Urteil vom 22. Juni 2017 – 4 A 18/16 –, Rn. 44, juris; VG Schwerin, Urteil vom 31. Mai 2024 – 2 A 2465/20 SN –, Bl. 16 d. amtl. Umdrucks).
52 Weder bewirkt die Errichtung des Funkturmmastes eine Gefängnishofsituation zu Lasten benachbarter Grundstücke – insbesondere Flurstück ../.., Flur …, Gemarkung L… – noch hat dieser eine abriegelnde Wirkung. Dem steht bereits entgegen, dass das Bauvorhaben auf einer Grundfläche von 5,3 mal 5,3 Metern errichtet wurde. Entsprechend vermag das Vorhaben eine Abriegelung in horizontaler Dimension von vornherein nicht zu bewirken. Ebenso wenig „erdrückt“ es das klägerische Grundstück, „nimmt ihm die Luft zum Atmen“ oder dominiert es in der vorstehend beschriebenen Weise aufgrund seiner Höhe. Allein die Gesamthöhe von ca. 45 Metern vermag eine solche Wirkung nicht hervorzurufen. Dagegen spricht bereits, dass der Funkturmmast sich nach oben hin sichtbar verjüngt und eine Gitterkonstruktion darstellt. Dadurch ist der Baukörper nicht nur licht- und luftdurchlässig, sondern bildet optisch keine einheitliche und geschlossene Front (vgl. etwa auch VG Ansbach, Beschluss vom 23. Oktober 2020 – AN 17 S 20.01693 –, Rn. 70, juris). Fehlt es an einer gebäudegleichen Massivität und damit an einer Abriegelungswirkung, löst ein Vorhaben nur Sichtbeeinträchtigungen aus (vgl. VG Schwerin, Urteil vom 7. November 2024 – 2 A 1165/21 SN –, Bl. 26 d. amtl. Umdrucks). Die optisch störende Wirkung eines Baukörpers trägt ohne Hinzutreten besonderer Umstände nicht die Annahme der Unzumutbarkeit. Wird zusätzlich berücksichtigt, dass der gesetzliche Grenzabstand eingehalten wird, verbleiben keine Anhaltspunkte für die Annahme, das klägerische Grundstück wirke wie ohne eigene Charakteristik vom Funkturmmast dominiert.
53 cc. Das Vorhaben führt nicht zu einer unzumutbaren Verschattung. Selbst wenn man einen Schattenwurf auf das Haus auf dem Flurstück ../.. in den Wintermonaten unterstellte, könnte dies nicht angenommen werden. Dem steht nicht nur entgegen, dass die Verschattung aufgrund der Lichtdurchlässigkeit der Bauweise des Funkmastturms nur gitterartig ist. Hinzukommt, dass der Turm, ähnlich einer Sonnenuhr, jeweils nur während einer bestimmten Tageszeit und damit stets vorübergehend Schatten auf das benachbarte Grundstück wirft.
54 dd. Hinsichtlich der Emission von Strahlung ist zu berücksichtigen, dass keine Bedenken gegen die Aktualität der Grenzwerte nach der 26. BImSchV, die ausweislich der Standortbescheinigung eingehalten werden, vorgetragen oder ersichtlich wären. Ferner ist die Richtigkeit der Feststellungen der Standortbescheinigung nicht im Verfahren gegen die Baugenehmigung zu prüfen. Vielmehr handelt es sich um einen eigenständigen Verwaltungsakt (vgl. Jeromin/Schröter, in: Jeromin et al., Stichwortkommentar Nachbarrecht, Stichwort Funkantenne, Rn. 14 u. 16 m. w. N.).
55 4. Nicht zum Prüfprogramm nach § 36 Abs. 1 S. 1 BImSchG gehört die im Widerspruchsverfahren gerügte fehlende Beteiligung nach § 7a der 26. BImSchV. Dasselbe gilt für etwaige Anzeigepflichten gegenüber der Raumordnungsbehörde.
56 B. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entsprach der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, weil sie einen Abweisungsantrag gestellt und sich damit dem Kostenrisiko (§ 154 Abs. 3 VwGO) ausgesetzt hat sowie das Verfahren durch ihr Vorbringen gefördert hat.
57 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit zugunsten des Beklagten beruht auf §§ 708 Nr. 11 Var. 2, 711 S. 1 und 2 Zivilprozessordnung (ZPO) in Verbindung mit § 167 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 VwGO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit zugunsten der Beigeladenen folgt aus § 709 S. 1 und 2 ZPO in Verbindung mit § 167 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 VwGO.
58 Beschluss
59 Der Streitwert wird auf 20.000 Euro festgesetzt.
60 Gründe:
61 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) in Verbindung mit Position 9.10 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (2013) hinsichtlich der Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens und der Baugenehmigung. Für die ebenfalls angegriffene Naturschutzgenehmigung als eigenständigen Verwaltungsakt wird der Auffangstreitwert nach § 52 Abs. 2 GKG festgesetzt.
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