Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 1. Senat, 2026-03-02, 1 LB 371/24 OVG

1 LB 371/24 OVGTribunal administratif / 1re division2 mars 2026

Regest

1. Ein 46 qm großer und massiv gebauter Carport unterfällt der katasterrechtlichen Gebäudeeinmessungspflicht gemäß § 28 Abs. 2 Satz 1 GeoVermG M-V (juris: GeoInfVermG MV). (Rn.32) 2. Bei dem in der Gebäudedefinition des § 22 Abs. 3 GeoVermG M-V (juris: GeoInfVermG MV) nicht legaldefinierten Begriff einige Bedeutung handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der in vollem Umfang gerichtlich überprüfbar und nach objektiven Kriterien auszulegen ist. (Rn.33) 3. Um den Anforderungen der Nutzer gerecht zu werden, besteht für die Daten des Liegenschaftskatasters ein hoher Qualitätsanspruch auf flächendeckende Aktualität, Vollständigkeit und Einheitlichkeit. Es erfüllt seine Aufgabe nur dann, wenn sämtliche Liegenschaften für das gesamte Landesgebiet flächendeckend und vollständig nachgewiesen werden. Dabei spielt die Vollständigkeit der in ihm erfassten Liegenschaften eine besondere Bedeutung. Im Grundsatz sind deshalb alle Gebäude und Flurstücke einzumessen und Umstände, die eine Einmessungspflicht entfallen lassen, restriktiv auszulegen.(Rn.35) 4. Die Funktion des Liegenschaftskatasters und damit einhergehend der Sinn und Zweck des Regelungsgefüges zum Gebäudebegriff und zur Einmessungspflicht spricht dafür, solche baulichen Anlagen, die von Ausmaß und Größe zweifelsfrei einmessungspflichtigen baulichen Anlagen wie Wohnhäusern oder Garagen näherkommen als klassischen Unterständen, Windfängen oder Gartenhäusern durchschnittlicher Größe, der Einmessungspflicht zu unterstellen.(Rn.39) Verfahrensgang vorgehend VG Schwerin 3. Kammer, 10. September 2024, 3 A 2049/23 SN, Urteil

Texte intégral

Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 1. Senat — 1 LB 371/24 OVG — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-03-02

Aktenzeichen: 1 LB 371/24 OVG

ECLI: ECLI:DE:OVGMV:2026:0302.1LB371.24OVG.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 22 Abs 3 GeoInfVermG MV, § 28 Abs 2 S 1 GeoInfVermG MV, § 61 Abs 1 BauO MV 2015, § 62 Abs 3 BauO MV 2015

Leitsatz

  1. Ein 46 qm großer und massiv gebauter Carport unterfällt der katasterrechtlichen Gebäudeeinmessungspflicht gemäß § 28 Abs. 2 Satz 1 GeoVermG M-V (juris: GeoInfVermG MV). (Rn.32)

  2. Bei dem in der Gebäudedefinition des § 22 Abs. 3 GeoVermG M-V (juris: GeoInfVermG MV) nicht legaldefinierten Begriff einige Bedeutung handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der in vollem Umfang gerichtlich überprüfbar und nach objektiven Kriterien auszulegen ist. (Rn.33)

  3. Um den Anforderungen der Nutzer gerecht zu werden, besteht für die Daten des Liegenschaftskatasters ein hoher Qualitätsanspruch auf flächendeckende Aktualität, Vollständigkeit und Einheitlichkeit. Es erfüllt seine Aufgabe nur dann, wenn sämtliche Liegenschaften für das gesamte Landesgebiet flächendeckend und vollständig nachgewiesen werden. Dabei spielt die Vollständigkeit der in ihm erfassten Liegenschaften eine besondere Bedeutung. Im Grundsatz sind deshalb alle Gebäude und Flurstücke einzumessen und Umstände, die eine Einmessungspflicht entfallen lassen, restriktiv auszulegen.(Rn.35)

  4. Die Funktion des Liegenschaftskatasters und damit einhergehend der Sinn und Zweck des Regelungsgefüges zum Gebäudebegriff und zur Einmessungspflicht spricht dafür, solche baulichen Anlagen, die von Ausmaß und Größe zweifelsfrei einmessungspflichtigen baulichen Anlagen wie Wohnhäusern oder Garagen näherkommen als klassischen Unterständen, Windfängen oder Gartenhäusern durchschnittlicher Größe, der Einmessungspflicht zu unterstellen.(Rn.39)

Verfahrensgang

vorgehend VG Schwerin 3. Kammer, 10. September 2024, 3 A 2049/23 SN, Urteil

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 10. September 2024 – 3 A 2049/23 HGW – wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1 Die Klägerin wendet sich gegen die katasterrechtliche Einmessung eines auf ihrem Grundstück befindlichen Carports.

2 Sie ist Eigentümerin des aus den Flurstücken 10/10 (415 m2) und 11/11 (7 m2) bestehenden Grundstücks mit der im Rubrum genannten Anschrift. Das Grundstück liegt im Gebiet des Bebauungsplans Nr. 28 "Wohngebiet C" in einem allgemeinen Wohngebiet und ist mit einem zweigeschossigen Wohnhaus bebaut. Auf dem nordöstlichen Grundstücksteil befindet sich ein insgesamt knapp 46 m2 (3,80 m x 12 m) großer und 3,17 m hoher Carport – ursprünglich errichtet im Jahr 1999 und erweitert im Jahr 2018 –, bestehend im vorderen und als Unterstand für PKW genutzten Teil (3,80 m x 10 m) aus acht Kantholzständern mit Kopfbändern, auf denen ein flacher Dachstuhl mit einem giebelständigen und ziegelgedeckten Satteldach und holzverkleidetem Giebel montiert ist. Hinter einer geschlossenen Rückwand befindet sich ferner ein Anbau mit Seitenwänden (3,80 m x 2 m), der als Schuppen genutzt wird. Für den hinteren Teil des Carports wurde der Klägerin mit Schreiben der Stadt A-Stadt vom 7. November 2017 eine Genehmigungsfreistellung nach § 62 Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V) erteilt, weil das Vorhaben "Erweiterung eines Carports auf 12,00 m Länge" den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht widerspreche und die Erschließung im Sinne des Baugesetzbuches gesichert sei.

3 Mit Bescheid vom 11. September 2023 forderte der Beklagte die Klägerin nach vorheriger Anhörung auf, bis zum 16. Oktober 2023 gemäß § 28 Abs. 4 Geoinformations- und Vermessungsgesetz (GeoVermG M-V) die Einmessung des Nebengebäudes Carport auf dem Flurstück 10/10 für das Liegenschaftskataster zu veranlassen und die beauftragte Vermessungsstelle mitzuteilen. Ferner wurde angedroht, bei erfolglosem Ablauf der Frist die Einmessung gemäß § 28 Abs. 4 GeoVermG M-V auf Kosten der Klägerin durchführen zu lassen. Mit Schreiben vom 2. Oktober 2023 legte die Klägerin Widerspruch gegen den Bescheid ein, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 2. November 2023, zugestellt am 4. November 2023, zurückwies.

4 Die Klägerin hat am 30. November 2023 Anfechtungsklage vor dem Verwaltungsgericht Schwerin erhoben und geltend gemacht, dass eine Einmessungspflicht für den streitgegenständlichen Carport nicht bestehe, da es sich nicht um ein Gebäude im Sinne von § 28 Abs. 2 Satz 1 GeoVermG M-V handele. Nach § 22 Abs. 3 GeoVermG M-V seien Gebäude im Sinne dieses Gesetzes selbstständig benutzbare, überdachte oder überdeckte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden könnten und geeignet oder bestimmt seien, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen oder dem Betrieb von Sachen zu dienen. Sie müssten von einiger Beständigkeit und Bedeutung, ausreichend standfest und fest mit der Bodenfläche verbunden sein. Ihrem Carport fehle jedenfalls die für Gebäude erforderliche Bedeutung. Entsprechend einem Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 2. November 2021 – 7 A 416/18 SN – ergebe sich aus dem Geoinformations- und Vermessungsgesetz grundsätzlich nicht, was unter einem Gebäude von einiger Beständigkeit und Bedeutung zu verstehen sei. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollten Carports, Gartenhäuser, Windfänge, Wintergärten o.ä. nicht unter den Begriff des Gebäudes gefasst werden. Dies ergebe sich so aus der entsprechenden Landtagsdrucksache 3/2112. Der Beklagte könne bei der Einmessungspflicht auch nicht nach der Grundfläche des Carports differenzieren. Vergleichbare Regelungen würde zwar das Baurecht hinsichtlich der Frage, was verfahrensfrei oder baugenehmigungspflichtig sei, kennen. Derartige Regelungen gebe es für die Einmessungspflicht aber nicht. Zudem dürfte die Genehmigungsfreistellung des Carports aus dem Jahr 2017 ausreichend Beleg dafür sein, dass der streitgegenständliche Carport gerade keine bedeutende bauliche Anlage sei.

5 Die Klägerin hat beantragt,

6 den Bescheid des Beklagten vom 11. September 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. November 2023 aufzuheben.

7 Der Beklagte hat beantragt,

8 die Klage abzuweisen.

9 Er ist der Ansicht, dass es sich bei dem vorliegenden Carport um ein Gebäude im Sinne der vermessungsrechtlichen Vorschriften handele und insbesondere auch das Erfordernis der Bedeutung gegeben sei. Mit Blick auf die Gesetzgebungsmaterialien sei es zwar zunächst richtig, dass nach dem ursprünglichen Willen des Gesetzgebers Carports nicht unter den Gebäudebegriff subsumiert werden sollten. Carports erfüllten aber alle Voraussetzungen des genannten Gebäudebegriffs. Bei Carports handele es sich um überdachte Stellplätze und sie seien daher selbstständig benutzbare, jedenfalls überdeckte, ausreichend standfeste und mit dem Boden fest verbundene bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden könnten und dazu bestimmt seien, dem Schutz von Sachen zu dienen. Darüber hinaus seien sie von einiger Beständigkeit und Bedeutung. Der Begriff der Bedeutung könne hier aus verschiedenen Perspektiven betrachtet werden, z. B. nach dem Flächenverbrauch, der Größe, der Höhe, der Grenznähe, des Werts des Objekts oder auch der Bedeutung der durch eine Messung erzeugten Daten für Wirtschaft, Recht und Umweltschutz. Die im vorliegenden Fall erkennbare Grenznähe des Doppelcarports zum benachbarten Grundstück mit einer anzunehmenden Grenzbebauung von ca. 12 m verstärke die Bedeutung der Gebäudeeinmessung des Carports. Die tatsächliche Lage des Carports könne demnach nur auf Grundlage einer Gebäudeeinmessung ermittelt werden. Der Auffassung der Klägerin, die baurechtliche Genehmigungsfreistellung sei ein Beleg dafür, dass es sich bei einem Carport nicht um eine bedeutende bauliche Anlage handele, könne nicht gefolgt werden. Die Gebäudeeinmessungspflicht bestehe unabhängig davon, ob die Errichtung des Gebäudes selbst genehmigungsfrei oder -pflichtig sei, wobei die bauordnungsrechtliche Genehmigungspflicht nicht an den katasterrechtlichen Gebäudebegriff anknüpfe. Daher könne auch ein nach der Landesbauordnung genehmigungsfreies Gebäude der Einmessungspflicht des Geoinformations- und Vermessungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern unterliegen. Im Umkehrschluss könne aber davon ausgegangen werden, dass eine nach der Landesbauordnung in jedem Fall genehmigungspflichtige bauliche Anlage auch für das Kataster- und Vermessungswesen von derartiger Bedeutung sein werde, dass es eine Einmessungspflicht begründe. So verhalte es sich bei Carports mit einer Grundfläche von mehr als 30 m². Nach § 61 Abs. 1 Nr. 1 LBauO M-V seien überdachte Stellflächen mit einer Bruttogrundfläche von bis zu 30 m² genehmigungsfrei, bei einer Bruttogrundfläche von mehr als 30 m² somit genehmigungspflichtig.

10 Er stütze seine Rechtsauffassung ferner auf die Verwaltungsvorschrift zur Durchführung von Liegenschaftsvermessungen in Mecklenburg-Vorpommern vom 15. September 2014 (LiVermVV M-V, S. 19). Dort heiße es unter 4.4.2 Einmessungsgrundsätze: "Bei […] Carports ist das Dach als Grundriss zu erfassen.", sodass danach von einer grundsätzlichen Einmessungspflicht auch für Carports auszugehen sei. Anderenfalls wäre dieser Einmessungsgrundsatz völlig bedeutungslos und überflüssig. Ferner gebe es eine Handlungsempfehlung und Interpretationshilfe, die den Vermessungsstellen im Rahmen einer Aufsichts-Dienstberatung im Jahr 2015 zur Verfügung gestellt worden sei, wonach Carports nur mit einer Grundfläche von bis zu 30 m² nicht unter den Gebäudebergriff und die damit verbundene Einmessungspflicht fallen würden.

11 Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem angegriffenen Urteil vom 10. September 2024 – 3 A 2049/23 SN – abgewiesen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass § 28 Abs. 2 Satz 1 GeoVermG M-V auf den streitgegenständlichen verlängerten Carport anwendbar sei. Die Gebäudedefinition im Geoinformations- und Vermessungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern sei spezifisch für dieses Gesetz vorgenommen worden, vor allem um die liegenschaftskatasterlichen Belange unabhängig von Änderungen der Landesbauordnung oder deren Anwendung, insbesondere Genehmigungsfreistellungen betreffend, zu regeln. Neben den unproblematisch vorliegenden weiteren Tatbestandsvoraussetzungen, habe der erweiterte Carport auch, wie unter anderem das Luftbild bei den Verwaltungsvorgängen zeige, "einige Bedeutung", sodass er ein einmessungspflichtiges Gebäude sei. Die Tatbestandsvoraussetzung der Bedeutung sei gesetzlich nicht ausdrücklich definiert, jedoch im Wege der Auslegung ermittelbar und vorliegend auch erfüllt. Zwar sei bei der Einführung der mit § 22 Abs. 3 GeoVermG M-V wortgleichen Gebäude-Definition im neugefassten § 11 Abs. 3 VermKatG im Regierungsentwurf verlautbart worden, dass Carports, Gartenhäuser, Windfänge, Wintergärten o. ä. nicht unter den Gebäudebegriff subsumiert werden könnten und in einem Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 2. November 2021 – 7 A 416/18 SN – sei unter Bezugnahme auf diese Landtagsdrucksache die Einmessungspflicht für ein 2,67 m hohes Heu- und Strohlager mit einer Grundfläche von 18 m² abgelehnt worden. Vorliegend habe der geschosshohe Carport der Klägerin aber eine Grundfläche von deutlich über 30 m² und im maßgeblichen Gesetzestext sei ein grundsätzlicher Ausschluss von Carports aus der Einmessungspflicht mangels Bedeutung nicht ersichtlich. Daher sei es sachgerecht, auf verschiedene Kriterien zur Bemessung der Bedeutung abzustellen und dabei – ungeachtet der normenhierarchischen Nachrangigkeit – als Vorgaben für die im Lande praktizierte Verfahrensweise rechtstatsächlich auch Nr. 4.4.2 LiVermVV M-V, wonach bei Carports das Dach als Grundriss zu erfassen sei, und auch die aufsichtsbehördliche Handreichung hierzu heranzuziehen, wonach überdachte Stellflächen bei mehr als 30 m² immer genehmigungspflichtig seien, was allgemein ihre hinreichende Bedeutung für eine behördliche Be- und Erfassung indiziere. Neben der Grundfläche, die die allgemein für den Innenbereich in Betracht zu ziehende Schwellengröße von 30 m² deutlich überschreite, sei im Einzelfall des klägerischen Gebäudes zudem die Nähe zum unbebauten Nachbargrundstück, von dem es den gesamten straßenseitigen Teil des klägerischen Grundstücks abtrenne, sowie die im Verhältnis zur Gesamtfläche des Grundstücks und auch zum Wohnhaus beträchtliche Größe und insbesondere Lage des Gesamtobjekts charakteristisch, weshalb der streitgegenständliche Carport von einiger Bedeutung im Sinne des maßgeblichen liegenschaftsrechtlichen Gebäudebegriffs sei. Anders als die kleineren straßenseitig installierten Objekte auf den Nachbargrundstücken äußere er nämlich auch durch die massiv erscheinende Überdachung und seine "grenzwallartige" Positionierung eine die Häusergruppe von der Nachbarschaft abgrenzende, topographisch charakteristische Zäsurwirkung.

12 Das Verwaltungsgericht hat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen. Gegen das der Klägerin am 10. September 2023 zugestellte Urteil hat diese am 10. Oktober 2023 die Berufung eingelegt und begründet.

13 Die Klägerin trägt vor, das Verwaltungsgericht habe die Klage zu Unrecht abgewiesen. Der streitgegenständliche Carport erfülle nicht die Gebäudedefinition des § 28 Abs. 2 Satz 1 GeoVermG M-V. Der Beklagte beabsichtige entgegen dem ausdrücklichen gesetzgeberischen Willen den Begriff der Bedeutung auszulegen und aus verschiedenen Perspektiven zu betrachten. Eine solche Auslegung verbiete sich jedoch, da der gesetzgeberische Wille eindeutig dahingehend definiert sei, dass Carports nicht unter die Gebäudedefinition subsumiert werden sollen. Eine Gebäudeeinmessungspflicht für Carports könne nicht davon abhängig gemacht werden, welche Bedeutung der Carport habe. Dies sei angesichts der ausdrücklichen Erklärung des Gesetzgebers in der bereits benannten Landtagsdrucksache nicht möglich. Vorsorglich sei noch einmal darauf hingewiesen, dass die seinerzeitige Grenzbebauung genehmigungsfrei gewesen sei. Soweit der Beklagte offenbar der Auffassung sei, dass ein nach Landesbauordnungsrecht genehmigungsfreies Gebäude der Einmessungspflicht unterliegen könne, im Umkehrschluss jedoch davon ausgehe, dass eine genehmigungspflichtige bauliche Anlage immer von einiger Bedeutung sei, sodass eine Einmessungspflicht begründet sei, wünsche sich der Beklagte eine Auslegung lediglich "in eine Richtung". Wenn der Begriff der Bedeutung ausgelegt werden müsse, müsse auch berücksichtigt werden, dass genehmigungsfreie Gebäude grundsätzlich als eher bedeutungslos zu beurteilen seien.

14 Soweit das Verwaltungsgericht weiter ausführe, dass es auf eine Genehmigungspflichtigkeit bezogen auf die Errichtung oder Grundrissveränderung nicht ankomme und insoweit das Liegenschaftsrecht von baurechtlichen Genehmigungsfreistellungen abgekoppelt worden sei, ergebe sich unter Berücksichtigung der vorherigen Ausführungen nichts anderes. Der streitgegenständliche Carport habe keineswegs "einige Bedeutung". Es sei und bleibe ein Carport von geringfügig über 30 m² Größe, welcher dazu diene, Fahrzeuge unterzustellen. Der Gesetzgeber habe letztlich auch erklärt, was er als bedeutende bauliche Anlage sehe. In der bereits in Bezug genommenen Landtagsdrucksache werde ausgeführt, dass die Gebäudedefinition so auslegbar sein müsse, dass auch "… bedeutende bauliche Anlagen (z.B. Windkraftanlagen) einmessungspflichtig werden". Es dürfte unstreitig sein, dass es sich bei einer Windkraftanlage um eine bedeutende bauliche Anlage handele, die auch mit einem Carport nicht vergleichbar sei. Weitergehend mag es zwar sachgerecht sein, auf verschiedene Kriterien zur Bemessung des Merkmals Bedeutung abzustellen, dies aber nur, soweit es sich eben nicht um Carports, Gartenhäuser, Windfänge und Wintergärten handele.

15 Die vom Beklagten und auch vom Verwaltungsgericht Schwerin in Bezug genommene Verwaltungsvorschrift habe keinerlei Rechtswirkung nach außen. Gleiches gelte für die Handlungsempfehlungen aus einer Dienstberatung im Jahr 2015.

16 Ferner würden in anderen Bundesländern nur Gebäude eingemessen werden, die von Außenwänden umfasst seien. Der streitgegenständliche Carport sei aber lediglich an einer Seite mit sogenannten Sichtschutzwänden versehen und habe demnach keine Außenwände im Sinne der Gebäudedefinition. Dies sei ein weiteres Argument dafür, dass es sich keinesfalls um ein Gebäude "von einiger Bedeutung" handele.

17 Die Klägerin beantragt,

18 das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 10. September 2024 – 3 A 2049/23 SN – abzuändern und den Aufforderungsbescheid des Beklagten zur Veranlassung der Gebäudeeinmessung vom 11. September 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. November 2023 aufzuheben.

19 Der Beklagte beantragt,

20 die Berufung zurückzuweisen.

21 Der Beklagte trägt vor, die Berufung sei bereits unzulässig, da der Berufungsschriftsatz nicht den Mindestanforderungen an eine Berufungsbegründung entspreche. Es lasse sich nicht erkennen, aus welchen Gründen das erstinstanzliche Urteil nach Auffassung der Klägerin in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht unrichtig sei, da sie sich nicht mit den Urteilsgründen auseinandersetze, sondern nur ihr erstinstanzliches Vorbringen wiederhole.

22 Ferner sei die Berufung auch unbegründet. Der kataster- und vermessungsrechtliche Gebäudebegriff sei in § 22 Abs. 3 GeoVermG M-V legaldefiniert. Hierzu habe das Verwaltungsgericht richtigerweise ausgeführt, dass diese Definition spezifisch für das Geoinformations- und Vermessungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern vorgenommen worden sei und sich somit vom Gebäudebegriff der Landesbauordnung unterscheide. Danach müsse eine bauliche Anlage unter anderem von einiger Bedeutung sein, um unter den Gebäudebegriff subsumiert werden zu können. Der Auffassung der Klägerin, dass sich eine Auslegung des Begriffs "Bedeutung" verbiete, könne nicht gefolgt werden. Eine Auslegung sei bereits deshalb notwendig, weil es an einer gesetzlichen Definition fehle. Die Klägerin verkenne zudem, dass auch die Berücksichtigung des gesetzgeberischen Willens schlussendlich nur eine von mehreren Auslegungsmethoden darstelle und sie somit selbst von einer Auslegungsmethode Gebrauch mache. Soweit die Klägerin mehrfach auf die Genehmigungsfreiheit hinweise, verfange dies nicht. Dies ergebe sich bereits aus der gesetzlichen Regelung des § 28 Abs. 2 Satz 3 GeoVermG M-V, wonach die Einmessungspflicht sowohl für genehmigungsfreie als auch für genehmigungspflichtige bauliche Anlagen bestehe. Das Verwaltungsgericht stütze seine Auffassung zu Recht auf die Gesetzgebungsmaterialien zum Geoinformations- und Vermessungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern und die ganz bewusste Abkoppelung des Liegenschaftsrechts von der baurechtlichen Genehmigungsfreistellung.

23 Ferner sei auch die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass bei der Auslegung des Begriffs Bedeutung als Bestandteil der Gebäudedefinition jedenfalls auch die Verwaltungsvorschrift zur Durchführung von Liegenschaftsvermessungen in Mecklenburg-Vorpommern M-V heranzuziehen sei, nicht zu beanstanden. Gerade nach dem Willen des Gesetzgebers solle die Regelung für die Gebäudeeinmessungspflicht einen durch Verwaltungsvorschrift ausführbaren gewissen Ermessensspielraum bieten. Der Klägerin sei lediglich dahingehend zuzustimmen, dass es sich bei Verwaltungsvorschriften grundsätzlich zwar um Binnenrecht der Verwaltung ohne Außenwirkung handele. Die Besonderheit bestehe vorliegend jedoch darin, dass es sich bei der genannten Verwaltungsvorschrift zur Durchführung von Liegenschaftsvermessungen in Mecklenburg-Vorpommern um eine normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift handele, die nach den allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätzen auch Außenwirkung entfalte.

24 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 2. März 2026 sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind.

Entscheidungsgründe

25 Die Berufung hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet.

I.

26 Die Berufung ist zulässig. Insbesondere ist sie fristgerecht eingelegt und begründet worden (§ 124a Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 VwGO). Das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin ist der Klägerin am 10. September 2023 zugestellt worden. Am 10. Oktober 2023 hat sie die Berufung eingelegt und sogleich begründet.

27 Entgegen der Ansicht des Beklagten genügt die Berufungsbegründungsschrift vom 10. Oktober 2023 auch der Begründungspflicht aus § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO. Der Berufungsführer genügt grundsätzlich seiner Begründungspflicht, wenn er in der Berufungsbegründung an seiner in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht insoweit hinreichend konkret erläuterten Auffassung festhält, der angegriffene Bescheid sei rechtswidrig, und dadurch zum Ausdruck bringt, dass er von den gegenteiligen Erwägungen des angefochtenen Urteils nicht überzeugt ist. Eine darüber hinausgehende substantiierte Auseinandersetzung mit den Gründen des verwaltungsgerichtlichen Urteils verlangt § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO nicht (vgl. OVG Greifswald, Urteile vom 22. Februar 2022 – 1 LB 716/17 –, juris Rn. 33 m. w. N. und vom 5. November 2014 – 1 L 81/13 –, juris Rn. 24 m. w. N.). Diese Anforderungen sind vorliegend erfüllt.

II.

28 Die Berufung ist jedoch unbegründet.

29 Die Klage ist zwar zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid vom 11. September 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. November 2023 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der streitgegenständliche Carport unterfällt der katasterrechtlichen Gebäudeeinmessungspflicht.

30 Gemäß § 28 Abs. 2 Satz 1 GeoVermG M-V haben die jeweiligen Grundstücks- oder Gebäudeeigentümer die für die Führung des Liegenschaftskatasters erforderliche Liegenschaftsvermessung zu veranlassen und die Kosten für deren Durchführung zu tragen, wenn auf einem Grundstück ein Gebäude errichtet oder in seinem Grundriss verändert wird. Diese Gebäudeeinmessungspflicht besteht für alle Gebäude, die seit dem 12. August 1992 errichtet oder in ihrem Grundriss verändert worden sind (Satz 2), und entsteht unabhängig davon, ob die Maßnahme nach Satz 1 genehmigungspflichtig oder genehmigungsfrei ist (Satz 3).

31 Diese Voraussetzungen liegen vor. Die Klägerin ist ausweislich des beim Amtsgericht Güstrow geführten Grundbuchs von A-Stadt Blatt 8588 Eigentümerin des Grundstücks unter der im Rubrum genannten Anschrift.

32 Bei dem auf diesem Grundstück 1999 errichteten und im Jahr 2018 in seinem Grundriss nochmal veränderten streitgegenständlichen Carport handelt es sich auch um ein Gebäude im Sinne der Vorschrift. Gebäude im Sinne dieses Gesetzes sind gemäß § 22 Abs. 3 GeoVermG M-V selbstständig benutzbare, überdachte oder überdeckte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und geeignet oder bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen oder dem Betrieb von Sachen zu dienen. Sie müssen von einiger Beständigkeit und Bedeutung, ausreichend standfest und fest mit der Bodenfläche verbunden sein. Bei dem vorliegenden Carport handelt es sich um eine selbstständig benutzbare bauliche Anlage, die von Menschen betreten werden kann und dazu geeignet ist, dem Schutz von Sachen zu dienen. Er ist aufgrund seiner Konstruktion – im vorderen Teil bestehend aus acht Kantholzständern mit Kopfbändern, auf denen einen flacher Dachstuhl mit einem giebelständigen und ziegelgedeckten Satteldach und holzverkleideten Giebel montiert ist, sowie einem Anbau mit Seitenwänden im hinteren Teil – auch ausreichend standfest und fest mit der Bodenfläche verbunden. Bereits aufgrund seiner vergleichsweise massiven Bauweise ist zudem von einiger Beständigkeit des Carports auszugehen, was auch von der Klägerin nicht in Abrede gestellt wird.

33 Zwischen den Beteiligten streitig ist allein die Frage, ob der Carport "von einiger Bedeutung" im Sinne der Norm ist. Auch das Vorliegen dieser Voraussetzung ist indes zu bejahen. Bei diesem im Gesetz nicht legaldefinierten Begriff handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der in vollem Umfang gerichtlich überprüfbar und nach objektiven Kriterien auszulegen ist.

34 Soweit § 22 Abs. 3 GeoVermG M-V normiert, dass die baulichen Anlagen "von einiger Beständigkeit und Bedeutung" sein müssen, geht der Senat aufgrund der sprachlichen Fassung der Regelung davon aus, dass sich das Pronomen "einiges" nicht nur auf den Begriff "Beständigkeit", sondern auch auf den der "Bedeutung" beziehen soll. Vor diesem Hintergrund implizieren der Wortlaut und die Systematik der Regelung zunächst eine Auslegung der Tatbestandsvoraussetzung "einige Bedeutung" dahingehend, dass jedenfalls nur vorübergehende Bauten ohne längerfristige Gewichtigkeit nicht von dem die Einmessungspflicht auslösenden Gebäudebegriff erfasst sein sollen. Dafür spricht zunächst der Umstand, dass das Tatbestandsmerkmal "einige Bedeutung" in einer gleichrangigen Aufzählung mit ausreichender Standfestigkeit, dem festen Verbund mit der Bodenfläche und eben "einiger Beständigkeit" steht. Ferner spricht die Umklammerung der Merkmale "Bedeutung" und "Beständigkeit" durch das Pronomen "einige" für eine gewisse innere Verbundenheit der beiden Merkmale dergestalt, dass beim Vorliegen eines der beiden Merkmale jedenfalls eine Indizwirkung für das Vorliegen des jeweils anderen Merkmals besteht. Ob eine solche Indizwirkung im vorliegenden Fall tatsächlich angenommen werden kann, kann aber dahinstehen.

35 Jedenfalls die teleologische Auslegung des Normmerkmals "einige Bedeutung" spricht im vorliegenden Einzelfall für das Vorliegen einer Einmessungspflicht. Sinn und Zweck der tatbestandlichen Eingrenzung auf solche baulichen Anlagen mit u. a. einiger Bedeutung ist die Sicherstellung der Funktion des Liegenschaftskataster dergestalt, dass dieses noch gebrauchsfähig bleibt und nicht jedes aus Baustoffen hergestellte Produkt – sei es noch so klein, flüchtig oder unbedeutend – eingemessen und im Liegenschaftskataster aufgeführt werden muss. Das Liegenschaftskataster, um dessen Fortführung es bei der notwendigen Einmessung von Gebäuden geht, ist das amtliche Verzeichnis der Grundstücke. Es unterstützt die Sicherung des Eigentums und anderer Rechte an Grundstücken und Gebäuden. Zudem dient es dem Grundstücksverkehr sowie der Ordnung von Grund und Boden (§ 23 Abs. 1 GeoVermG M-V). Es konzentriert sich auf den Nachweis und die Darstellung der Flurstücke und Gebäude und dient sowohl dem Grundbuch als amtliches Verzeichnis der realen Grundstücke als auch als großmaßstäbliches Flächeninformationssystem. Ihm kommt – zusammen mit den Ergebnissen der Vermessung – eine Grundlagenfunktion für raum- oder flächenbezogene Informationssysteme aller Art und für alle Stellen der Landesverwaltung zu. Um den Anforderungen der Nutzer gerecht zu werden, besteht für die Daten des Liegenschaftskatasters ein hoher Qualitätsanspruch auf flächendeckende Aktualität, Vollständigkeit und Einheitlichkeit (vgl. OVG Greifswald, Urteil vom 1. Juni 2023 – 1 LB 44/15 –, juris Rn. 35). Es erfüllt seine Aufgabe nur dann, wenn sämtliche Liegenschaften für das gesamte Landesgebiet flächendeckend und vollständig nachgewiesen werden. Dabei spielt die Vollständigkeit der in ihm erfassten Liegenschaften eine besondere Bedeutung (vgl. auch VG Kassel, Urteil vom 19. Februar 2013 – 6 K 7/11.KS –, juris Rn. 19). Im Grundsatz sind deshalb alle Gebäude und Flurstücke einzumessen und Umstände, die eine Einmessungspflicht entfallen lassen, restriktiv auszulegen.

36 Es kann vor diesem Hintergrund daher zunächst nicht davon ausgegangen werden, dass Carports grundsätzlich und völlig unabhängig von jeglichen Faktoren und Einzelfallumständen vom vermessungsrechtlichen Gebäudebegriff ausgenommen sind, weil sie stets bedeutungs- und funktionslos für das Liegenschaftskataster wären. So kann die Information über die konkrete Lage und Ausdehnung eines Carports wichtiger Bestandteil des Flächeninformationssystems sein, weil sie beispielsweise für die Frage der einzuhaltenden Abstandsflächen zu anderen Gebäuden oder Grundstücken, Informationen über Versiegelungsflächen oder für die Verlegung von Ver- und Entsorgungsleitungen und damit auch für andere behördliche Verfahren eine Rolle spielen.

37 Die historische Auslegung der Bestimmung rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Zwar findet sich in den Gesetzesmaterialien zum Regierungsentwurf der Neufassung des § 11 Abs. 3 bzw. Abs. 6 VermKatG (LT-Drs. 3/2112 vom 14. Juni 2001, S. 35), der später wortgleich in § 22 Abs. 3 GeoVermG M-V übernommen wurde (vgl. LT-Drs. 5/3476 vom 26. Mai 2010, S. 68) folgender Passus:

38 "Absatz 3 enthält eine neue Gebäudedefinition. Regelungszweck der bisherigen Gebäudedefinition in der Fassung von 1992 war die Sicherstellung der in § 14 Abs. 3 enthaltenen Gebäudeeinmessungspflicht. Mit In-Kraft-Treten der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern von 1994 und der hiermit verbundenen Einführung genehmigungsfreier Vorhaben fiel ein Teil der neu errichteten Gebäude rechtlich aus der Gebäudeeinmessungspflicht heraus, da die Gebäudedefinition des § 11 Abs. 6 alt speziell auf die nach Bauordnungsrecht genehmigungspflichtigen Gebäude abstellte. Die neue Gebäudedefinition wiederholt im Prinzip § 2 Abs. 2 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern. Der direkte Verweis auf die Gebäudedefinition in der LBauO M-V wird wegen möglicher Abhängigkeiten im Falle der Änderung der LBauO M-V aber für unzweckmäßig erachtet. Die Neufassung der Gebäudedefinition führt daher zu keiner neuen Aufgabe. § 4 Abs. 2 und § 91 Abs. 2 der Kommunalverfassung werden daher nicht berührt. Letztlich dient die neue (wie die alte) Gebäudedefinition als Grundlage für die (unverändert beibehaltene) Regelung des § 14 Abs. 3 (Gebäudeeinmessungspflicht). Sie soll einen durch Verwaltungsvorschrift ausfüllbaren gewissen Ermessensspielraum bieten. Carports, Gartenhäuser, Windfänge, Wintergärten o. ä. sollen nicht hierunter subsumiert werden können. Andererseits muss die Gebäudedefinition so auslegbar sein, dass auch bedeutende bauliche Anlagen (z. B. Windkraftanlagen) einmessungspflichtig werden."

39 Soweit es dort heißt, dass Carports, Gartenhäuser, Windfänge, Wintergärten o. ä. nicht unter den Gebäudebegriff subsumiert werden können, kann daraus entgegen der Ansicht der Klägerin jedoch nicht ohne Weiteres geschlossen werden, dass sämtliche Carports pauschal und losgelöst von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles aus der Definition herausfallen.

40 Zunächst können Gesetzesmaterialien bei der Auslegung von Normen nur unterstützend und insgesamt nur insofern herangezogen werden, als sie auf einen "objektiven" Norminhalt schließen lassen. Die Materialien dürfen hingegen nicht dazu verleiten, den subjektiven Vorstellungen der gesetzgebenden Instanzen dem objektiven Norminhalt gleichzusetzen. Erkenntnisse zum Willen des Gesetzgebers können sich nicht gegenüber widerstreitenden gewichtigen Befunden durchsetzen, die aus der Anwendung der anderen Auslegungskriterien gewonnen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Februar 2013 – 5 C 9.12 –, juris Rn. 16; OVG Greifswald, Urteil vom 2. April 2025 – 1 LB 181/24 OVG –, juris Rn. 57 f.). Der Einwand der Klägerin, bereits aufgrund dieser Feststellungen in den Gesetzesmaterialien sei eine Einmessungspflicht für jegliche Carports rechtlich ausgeschlossen, verfängt demnach nicht. Ferner werden Carports vorliegend in einer Aufzählung mit Gartenhäusern, Windfängen und Wintergärten "oder ähnlichem" genannt, sodass auch dem dort zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers lediglich zu entnehmen ist, dass Carports nicht unter den Gebäudebegriff subsumiert werden sollen, soweit sie mit (gewöhnlichen) Gartenhäusern, Wintergärten und Windfängen vergleichbar sind. Dies mag zwar für den herkömmlichen Einzelcarport von durchschnittlich 3 m x 5 m Größe und damit 15 m² Fläche (vgl. statt vieler z.B. https://schweng.eu/groesse-carport/, zuletzt abgerufen am 5. Februar 26) zutreffen, nicht aber für Carports jeglichen – darüber hinausgehenden – Ausmaßes.

41 Vorliegend hat die Klägerin einen Carport errichtet, der mit 12 m Länge und 3,80 m Breite und damit mit einer mit Dachstuhl und Satteldach überbauten Gesamtfläche von knapp 46 m2 und über 3 m Höhe außergewöhnlich groß und massiv ist. Aus dem sich in den Verwaltungsvorgängen befindlichen Luftbild wird deutlich, dass der streitgegenständliche Carport nicht nur im Verhältnis zur Grundstücksfläche ein erhebliches Ausmaß aufweist, sondern sich sowohl von dem sich auf dem Grundstück selbst befindlichen Wohnhaus als auch den – augenscheinlichen – Einfamilienhäusern auf den Nachbargrundstücken jedenfalls der Länge nach nur unwesentlich unterscheidet und auch dem Gesamteindruck nach eher den massiv gebauten Wohnhäusern der Umgebung ähnelt als "einfachen" Carports. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass es dem Willen des Gesetzgebers entspricht, auch solche vergleichsweise großen und massiven Carports zwingend und unter allen Umständen von der Einmessungspflicht auszunehmen. Vielmehr spricht die oben beschriebene Funktion des Liegenschaftskatasters und damit einhergehend der Sinn und Zweck des Regelungsgefüges zum Gebäudebegriff und zur Einmessungspflicht dafür, solche baulichen Anlagen, die von Ausmaß und Größe zweifelsfrei einmessungspflichtigen baulichen Anlagen wie Wohnhäusern oder Garagen näherkommen als klassischen Unterständen, Windfängen oder Gartenhäusern durchschnittlicher Größe, der Einmessungspflicht zu unterstellen.

42 Dabei kann sich im vorliegenden Fall etwas anderes auch nicht aus dem Umstand ergebe, dass der streitgegenständliche Carport nur im vorderen Teil als klassischer Carport und im hinteren Teil als Schuppen genutzt wird. Davon abgesehen, dass bereits die Fläche, die tatsächlich als Unterstand für Fahrzeuge genutzt wird (ca. 38 m²) deutlich größer ist, als ein durchschnittlicher Carport oder auch ein Gartenhaus oder Windfang, wäre eine gedankliche Aufsplittung in einen nicht einmessungspflichtiger Schuppen und einen gegebenenfalls nicht einmessungspflichtiger Carport mit dem Sinn und Zweck bzw. der Funktion des Liegenschaftskatasters – eine möglichst vollständige Erfassung aller baulichen Anlagen – nicht vereinbar. Letztendlich ist das Gesamtgebilde als das Ensemble in seiner funktionalen Bedeutung entscheidend. Der Grundstückseigentümer hätte es sonst durch die Gestaltung der Einzelanlagen in der Hand, die vom Vermessungs- und Geoinformationsgesetz intendierte vollständige Darstellung aller relevanten Liegenschaften im Liegenschaftskataster zu umgehen (so auch richtigerweise VG Kassel, Urteil vom 19. Februar 2013 – 6 K 7/11.KS –, juris Rn. 20).

43 Sofern die Klägerin durch den Hinweis auf eine fehlende Vergleichbarkeit von Carports mit den in der Gesetzesbegründung genannten Windenergieanlagen andeuten möchte, dass deshalb Carports keine Bedeutung im Sinne der Norm haben können, liegt das fern. In der Gesetzesbegründung (vgl. oben, LT-Drs. 3/2112, S. 35) heißt es, dass die Gebäudedefinition so auslegbar sein muss, dass auch bedeutende bauliche Anlagen (z. B. Windkraftanlagen) einmessungspflichtig werden. Offensichtlich sollte damit lediglich klargestellt werden, dass auch bauliche Anlagen wie Windkraftanlagen, die zu dieser Zeit durch die Einführung des Erneuerbare-Energien-Gesetz im Jahr 2000 in einem ersten großen Aufschwung waren und auf den ersten Blick gewisse Unsicherheiten im Hinblick auf den Gebäudebegriff aufwerfen konnten, einmessungspflichtig sind. Die Annahme, dass dadurch zum Ausdruck gebracht werden sollte, dass Gebäude von Bedeutung nur solche sein sollen, die – in welcher Form auch immer – mit Windenergieanlagen vergleichbar sind, ergibt sich weder aus dem Wortlaut der zitierten Gesetzesmaterialen noch liegt das im Übrigen nahe.

44 Für die Heranziehung der Kriterien Ausmaß und Größe für die Frage, welche baulichen Anlagen bedeutend im Sinne des § 22 Abs. 3 GeoVermG M-V sind, spricht auch das übrige Regelungsgefüge. Sämtliche sonst eingängig vorstellbaren Bewertungskriterien wie Nutzbarkeit, Gebrauch, Beständigkeit, Verbundenheit mit dem Boden oder Überdachung und Standfestigkeit sind in der Gebäudedefinition bereits explizit aufgeführt. Die Größe bzw. das Ausmaß der baulichen Anlage als weiteres Bemessungskriterium drängt sich vor dem Hintergrund der Funktion des Liegenschaftskatasters geradezu auf und findet sich auch als Kriterium in anderen Regelungswerken, die sich mit der Ordnung von baulichen Anlagen beschäftigen. So stellt die Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern in § 61 für die Frage der Genehmigungsfreiheit maßgeblich auf die Größe von Gebäuden ab und legt in Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b fest, dass überdachte Stellplätze zum Abstellen von Fahrzeugen nur bis zu einer Brutto-Gesamtfläche von bis zu 30 m² genehmigungsfrei sind. Soweit der streitgegenständliche Carport ein deutlich darüber hinausgehendes Flächenmaß von knapp 46 m² aufweist – was im Übrigen beispielsweise sogar auch noch über das in Nr. 1 Buchst. i geregelte Maß von 40 m² für Wochenendhäuser deutlich hinausgeht –, zeigt dies jedenfalls, dass auch im baurechtlichen Ordnungssystem die Größe ein zentraler Parameter ist und Carports ebenso wie sonstige Nebengelasse nicht völlig losgelöst von ihren Abmaßen beurteilt werden können.

45 Die von der Klägerin geäußerte Auffassung, es werde eine einseitige Auslegung betrieben, wenn zwar einerseits die Parameter zur Genehmigungsfreiheit im Baurecht herangezogen werden, um eine Einmessungspflicht für Gebäude über 30 m² argumentativ zu stützen, andererseits aber die tatsächliche Genehmigungsfreiheit ihres Carports als Argument dagegen negiert werde, geht bereits mangels Genehmigungsfreiheit des Carports fehl. Der streitgegenständliche Carport ist nämlich gerade nicht gemäß § 61 Abs. 1 LBauO

46 M-V genehmigungsfrei, da – wie oben bereits ausgeführt – in Nr. 1 Buchst. b geregelt ist, dass überdachte Stellplätze zum Abstellen von Fahrzeugen nur bis zu einer Brutto-Gesamtfläche von bis zu 30 m² genehmigungsfrei sind und der streitgegenständliche Carport ein deutlich darüber hinausgehendes Flächenmaß von knapp 46 m² aufweist. Ausweislich des vom Beklagten vorlegten Bescheides der Stadt A-Stadt vom 7. November 2017 ist die Erweiterung des Carports auf 12 m Länge gemäß § 62 Abs. 3 LBauO M-V von der Genehmigung freigestellt worden, weil das Vorhaben dem Bebauungsplan nicht widersprochen hat, die Erschließung gesichert war und die Gemeinde auf die Durchführung eines einfachen Genehmigungsverfahrens verzichtet hat. Eine solche Freistellung erfolgt zwar mittelbar aufgrund der entsprechenden Festsetzungen im Bebauungsplan, im Übrigen aber – anders als in § 61 LBauO M-V – nicht mit Blick auf die konkrete Größe der baulichen Anlage. Diese Genehmigungsfreistellung kann gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a i. V. m. Abs. 2 LBauO M-V sogar Wohngebäude betreffen, die zweifelsfrei einer Einmessungspflicht unterliegen.

47 Die argumentative Heranziehung der Landesbauordnung ist entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht bereits deshalb ausgeschlossen, weil die Gebäudedefinition gerade spezifisch für das Geoinformations- und Vermessungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern vorgenommen wurde, um die liegenschaftskatasterlichen Belange unabhängig von Änderungen der Landesbauordnung oder deren Anwendung zu regeln (LT-Drs. 5/3476, S. 68 zum Entwurf des Geoinformations- und Vermessungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern; LT-Drs. 3/2112, S. 35) und auch § 28 Abs. 2 Satz 3 GeoVermG M-V explizit regelt, dass die Einmessungspflicht unabhängig davon entsteht, ob die Errichtung oder Grundrissveränderung des Gebäudes genehmigungspflichtig- oder frei ist. Der dem zugrunde liegende Zweck, die Einmessungspflicht von Änderungen der Landesbauordnung abzukoppeln, um gerade einen Wegfall der Einmessungspflicht zu verhindern, wenn Gebäude aus der baurechtlichen Genehmigungspflicht genommen werden, die aber für die Funktion und Vollständigkeit des Liegenschaftskatasters wichtig sind, verbietet es nicht, in der Landesbauordnung verwendete Ordnungskriterien wie die Größe baulicher Anlagen als Auslegungshilfe für vermessungsrechtliche Fragestellungen heranzuziehen. Er spricht vielmehr dafür, dass jedenfalls solche Vorhaben, die nach der Landesbauordnung genehmigungspflichtig sind, erst recht auch der katasterrechtlichen Einmessungspflicht unterliegen sollen.

48 Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem von der Klägerin zitierten Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 2. November 2021 – 7 A 415/18 SN –, wonach es sich bei einem 6,21 m x 3,24 m großen Heu- und Strohlager nicht um ein Gebäude im Sinne des § 22 Abs. 3 GeoVermG M-V handeln soll. Vielmehr stützt es die Auffassung, die Einmessungspflicht für solche baulichen Anlagen nicht ungeachtet von Größe und Ausmaß allein aufgrund einer Begriffsnennung in den Gesetzesmaterialien zu verneinen. Das Verwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung auf die Größe bzw. den Umfang der baulichen Anlage abgestellt und ausgeführt, dass die Abmaße eher vergleichbar mit einem Gartenhäuschen oder einem Einzelcarport sind und gerade aufgrund dieser Vergleichbarkeit die Subsumtion unter den Gebäudebegriff ausscheidet. Dies ist, wie oben ausgeführt, vorliegend aber gerade nicht der Fall, da eine Vergleichbarkeit des streitgegenständlichen Carports aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles, insbesondere seiner Größe – auch in Kombination mit seiner massiven Bauweise – mit durchschnittlichen Einzelcarports oder Gartenhäuschen nicht gegeben ist.

49 Entgegen der Ansicht des Beklagten kann hingegen der normkonkretisierenden (vgl. dazu auch OVG Greifswald, Urteil vom 1. Juni 2023 – 1 LB 44/15 –, juris Rn. 38) Verwaltungsvorschrift zur Durchführung von Liegenschaftsvermessungen in Mecklenburg-Vorpommern kein Aussagegehalt von Gewicht entnommen werden. So findet sich in der gesamten Verwaltungsvorschrift lediglich in 4.4.2 die technische Ausführung von Einmessungen betreffend die Passage, dass u. a. bei Carports das Dach als Grundriss zu erfassen sei. Mehr als die allgemeine Aussage, dass das Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung bei Erlass der Vorschrift Überdachungen ohne feste Außenwände für die technische Umsetzung der Einmessung mitbedacht hat, ist dem nicht zu entnehmen und kann auch nicht als Auslegungshilfe für den Gebäudebegriff in § 22 Abs. 3 GeoVermG M-V herangezogen werden. Ähnliches gilt für die vom Beklagten vorgelegten PowerPoint-Folien einer Aufsichts-Dienstberatung vom 24. September 2015, denen auf Folie 10 zu entnehmen ist, dass die Gebäudedefinition durch den Dezernatsleiter Geodätischer Raumbezug des Amtes für Geoinformation, Vermessungs- und Katasterwesen dahingehend interpretiert wird, dass Carports, Gartenhäuser, Kleintiergehege, Bootsschuppen, Feldscheunen und Gewächshäuser mit einer Grundfläche bis zu 30 m² nicht darunterfallen. Dies steht zwar mit dem oben beschriebenen Auslegungsergebnis des Senats dergestalt im Einklang, als dass Größe und Ausmaß einer baulichen Anlage bei der Bestimmung des Umfangs der Einmessungspflicht herangezogen werden können, hat aber im Übrigen keine rechtliche Aussagekraft.

50 Soweit die Klägerin schließlich pauschal und ohne konkrete Benennung der entsprechenden Vorschriften vorträgt, ein Vergleich mit anderen Bundesländern würde gegen die Pflicht zur Einmessung ihres Carports sprechen, da dort Bauten ohne Außenwände und mithin Carports grundsätzlich nicht erfasst würden, vermag auch dies schließlich eine andere Beurteilung nicht zu rechtfertigen. Ungeachtet dessen, dass es auf Regelungen anderer Bundesländer für die Frage der Einmessungspflicht in Mecklenburg-Vorpommern nicht ankommt, bestehen in den anderen Bundesländern keine einheitlichen Regelungen bezogen auf Carports. So regelt zwar beispielsweise § 18 LGVerm Rheinland-Pfalz i. V .m. 10.1 d) VV-ErhebungGeoBasis, dass Bauwerke nicht zu einmessungspflichtigen Gebäuden zählen, die wegen fehlender Seitenwände keine Wohn-, Aufenthalts- und Nutzungsräume besitzen. Im Übrigen stellen die anderen Bundesländer aber auch – mittelbar oder unmittelbar – auf die Größe der baulichen Anlagen ab. So regelt beispielsweise § 1 Abs. 2 Nr. 2 VermGDV Schleswig-Holstein, dass Carports ab einer Fläche für mehr als zwei Kraftfahrzeuge im Liegenschaftskataster nachzuweisen sind, § 19 Abs. 1 Nr. 2 DVOzVermKatG NRW i. V. m. § 62 Abs. 1 b) LBauO NRW, dass überdachte Stellplätze bis zu 30m² Brutto-Grundfläche von der Einmessungspflicht ausgenommen sind und § 9 Abs. 1 Satz 2 Hessisches Vermessungs- und Geoinformationsgesetz i. V. m. § 1 Nr. 1 HVGGAusfVO, dass alle Gebäude im Sinne der Bauordnung innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile oder im Geltungsbereich eines Bebauungsplans unter 20 m² Grundfläche liegenschaftsrechtlich nicht bedeutsam sind.

51 Die im Bescheid vom 11. September 2023 festgelegte Frist von einem Monat für die Vornahme oder Veranlassung der Vermessungshandlung (§ 28 Abs. 4 GeoVermG M-V) erscheint angemessen und ausreichend. Diesbezügliche tatsächliche oder rechtliche Bedenken wurden auch durch die Klägerin nicht geltend gemacht.

III.

52 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

53 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

54 Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

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