OLG Rostock 3. Zivilsenat, 2025-12-23, 3 U 94/25

3 U 94/25Tribunal supérieur / IIIe chambre civile23 déc. 2025

Regest

Im Falle der bereicherungsrechtlichen Rückforderung von Mehrwertsteuerbeträgen, die im Zusammenhang mit vereinbarten Mietzahlungen geleistet wurden, besteht die nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB notwendige Kenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen bereits dann, wenn dem Mieter bekannt ist, dass er mit seinem Betrieb keine eigenen umsatzsteuerpflichtigen Leistungen erbringt, womit es für den Vermieter gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 UStG ausgeschlossen ist, zu einem Verzicht auf die Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 12 UStG zu optieren.(Rn.11) (Rn.14)

Texte intégral

OLG Rostock 3. Zivilsenat — 3 U 94/25 — Verfügung

Entscheidungsdatum: 2025-12-23

Aktenzeichen: 3 U 94/25

ECLI: ECLI:DE:OLGROST:2025:0212.3U94.25.00

Dokumenttyp: Verfügung

Normen: § 195 BGB, § 199 Abs 1 Nr 2 BGB, § 214 Abs 1 BGB, § 812 Abs 1 S 1 Alt 1 BGB, § 4 Nr 12 UStG ... mehr

Leitsatz

Im Falle der bereicherungsrechtlichen Rückforderung von Mehrwertsteuerbeträgen, die im Zusammenhang mit vereinbarten Mietzahlungen geleistet wurden, besteht die nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB notwendige Kenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen bereits dann, wenn dem Mieter bekannt ist, dass er mit seinem Betrieb keine eigenen umsatzsteuerpflichtigen Leistungen erbringt, womit es für den Vermieter gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 UStG ausgeschlossen ist, zu einem Verzicht auf die Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 12 UStG zu optieren.(Rn.11) (Rn.14)

Orientierungssatz

  1. Ist im Vertrag eine Preisabsprache in Form einer Nebenkostenvorauszahlung "zuzüglich Mehrwertsteuer" ausgewiesen, obwohl die steuerrechtlichen Voraussetzungen für eine Option zur Umsatzsteuerpflicht tatsächlich nicht vorliegen, greift im Zweifel die Auslegungsregel, dass eine in Wahrheit nicht anfallende Umsatzsteuer vom Mieter auch nicht geschuldet ist (Anschluss BGH, Urteil vom 21. Januar 2009 - XII ZR 79/07).(Rn.5)

  2. Der Rückforderung rechtsgrundlos gezahlter Umsatzsteueranteile im Wege der Leistungskondiktion steht der Einwand einer Steuerschuld nach § 14c UStG nicht entgegen, wenn der Leistungsempfänger (hier: Pflegedienst) von vornherein nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist, da in diesem Fall eine Gefährdung des Steueraufkommens ausscheidet und eine Berichtigung des Steuerausweises rechtlich möglich bleibt.(Rn.6) (Rn.7)

Verfahrensgang

vorgehend LG Stralsund, 4. November 2024, 6 O 272/24

Tenor

I. Den Parteien wird unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten anheimgestellt,

  1. im Falle der Klägerin ihre Klage zurückzunehmen, soweit sie über die folgenden Anträge hinausgeht:

a. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 10.218,39 € zuzüglich Jahreszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszins hieraus seit dem 28.01.2025 zu zahlen.

b. Es wird festgestellt, dass die Klägerin der Beklagten die von ihr geforderte Mehrwertsteuer aus dem Mietvertrag über die in (…) überlassene Gewerbemietfläche in Höhe von monatlich 224,58 € ab Januar 2025 nicht schuldet.

  1. im Falle der Beklagten, ihre Berufung im Übrigen zurückzunehmen.

II. Sollten die Parteien einer Abgabe der angeregten Prozesserklärungen zur Erledigung des Rechtsstreits nicht nähertreten können, wird zur Vermeidung eines ansonsten erforderlichen Termins zur mündlichen Verhandlung vorsorglich eine Zustimmung zu einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren anheimgestellt. Die Parteien werden für diesen Fall gebeten, binnen der hier gesetzten Frist mitzuteilen, ob sie

a) auf die Einreichung weitere Schriftsätze nach Anordnung des schriftlichen Verfahrens sowie

b) auf die gesonderte Mitteilung des Verkündungstermins

verzichten.

III. Es ist beabsichtigt, den Streitwert des Berufungsverfahrens auf bis zu 16.000,00 € festzusetzen.

IV. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen nach Zustellung dieser Hinweisverfügung.

Gründe

1 I. Die zulässige Berufung erscheint nach vorläufiger Einschätzung der Sach- und Rechtslage überwiegend unbegründet.

2 1. Dies betrifft zunächst den Zahlungsantrag zu 1) der Klägerin, der sich auf eine Rückerstattung von Beträgen richtet, welche sie an die Beklagte für Mehrwertsteuer geleistet hat, die auf die vereinbarten Nebenkostenvorauszahlungen entfiele.

3 a. Die Klägerin hat insofern einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von (bloß) 10.218,39 € gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. BGB (Leistungskondiktion).

4 aa. Zu Recht ist das Landgericht dabei dem Grunde nach davon ausgegangen, dass die Klägerin die fraglichen Beträge ohne Rechtsgrund an die Beklagte gezahlt hat; es kann dazu auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Urteil vollumfänglich Bezug genommen werden.

5 (1) Soweit die Beklagte in ihrer Berufungsbegründung auf ihre bisherige gegenteilige Rechtsauffassung abstellt, bleibt zum einen zu ergänzen, dass sich aus ihrem Vorbringen insbesondere keine Anhaltspunkte dahingehend ergeben oder sonst ersichtlich wären, dass die Parteien den zu zahlenden Betrag einer Nebenkostenvorauszahlung unabhängig von den steuerrechtlichen Gegebenheiten (gerade) auf den Betrag festlegen wollten, welcher in der Vertragsklausel in der Addition aus der Vorauszahlungsforderung und der auf sie berechneten Mehrwertsteuer ausgewiesen ist, während die Angabe des "Netto"-Betrages lediglich erläuternden und ergänzenden Charakter in dem Sinne gehabt hätte, dass die Höhe des Mietzinses bei einer Veränderung des allgemeinen Mehrwertsteuersatzes entsprechend steigen oder fallen solle. Allein der Umstand, dass sich die Höhe der Nebenkostenvorauszahlung in dem Vertrag überhaupt aus der Summe eines Grund- und eines daraus errechneten Mehrwertsteueranteils ergibt, reicht dafür jedenfalls nicht aus. Vielmehr bleibt es dann bei dem Zweifellsatz, dass eine von den Parteien irrtümlich getroffene Preisabsprache "zuzüglich Mehrwertsteuer" dahin auszulegen ist, dass eine in Wirklichkeit nicht anfallende Mehrwertsteuer vom Schuldner auch nicht zu zahlen ist (vgl. BGH, Urteil vom 21.01.2009, Az.: XII ZR 79/07, - zitiert nach juris -, Rn. 20 ff. m. w. N.).

6 (2) Zum anderen folgt nichts Abweichendes aus dem Einwand der Beklagten, dass sie unter Berücksichtigung von § 14c UStG zu einer Abführung der vereinnahmten Mehrwertsteuerbeträge an das Finanzamt verpflichtet sei und sie von diesem ihrerseits nicht zurückerlangen könne.

7 (a) Noch abgesehen von der Frage, ob es sich bei den (bloß) vertraglichen Regelungen um eine Rechnung im Sinne der letztgenannten Vorschrift handeln kann (vgl. dazu etwa Bunjes-Korn, UStG, 24. Aufl., 2025, § 14c Rn. 10 m. w. N.), wäre nach § 14c Abs. 2 Satz 1, 3 und 4 UStG die Berichtigung eines unberechtigten Steuerausweises möglich, soweit die Gefährdung des Steueraufkommens beseitigt worden ist, etwa weil ein Vorsteuerabzug beim Empfänger der Rechnung nicht durchgeführt worden. Die Klägerin betreibt in den streitgegenständlichen Räumlichkeiten unstreitig einen Pflegedienst und ist hinsichtlich der dabei anfallenden Umsätze von vornherein nicht vorsteuerabzugsberechtigt; eine Gefährdung des Steueraufkommens scheidet damit aus. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass einer Berichtigung des Steuerausweises oder - im Falle einer hier wohl noch gar nicht erfolgten Abführung an die Finanzverwaltung - Rückerlangung der fraglichen Beträge die Bestandskraft einer vorgenommenen Steueranmeldung nach § 168 AO entgegenstünde (vgl. dazu etwa BGH, Urteil vom 20.02.2019, Az.: VIII ZR 7/18, - zitiert nach juris -, Rn. 55).

8 (b) Im Übrigen ergäbe sich kein unzumutbarer Aufwand für die Beklagte bei einer Berichtigung des Steuerausweises (vgl. auch BGH, a. a. O., Rn. 73 ff.), wobei sich nicht erschließt, inwiefern die Notwendigkeit einer solchen eine Zug-um-Zug-Verurteilung bedingte. Denn die Berichtigung könnte doch allenfalls die Klägerin von der Beklagten verlangen, und letztere müsste sie selbst vornehmen. Damit ginge es um eine von der Beklagten (zusätzlich) vorzunehmende eigene Handlung und nicht um eine solche der Klägerin, von der die Beklagte ihre Zahlung Zug um Zug abhängig machen könnte.

9 bb. Einem berechtigten Rückforderungsanspruch der Klägerin steht ebenfalls nicht entgegen, dass die Beklagte die als Mehrwertsteueranteil geleisteten Vorauszahlungen auf die Nebenkosten als entsprechendes Guthaben der Klägerin verbucht hat. Denn daraus folgt nicht, dass die Bereicherungsforderung der Klägerin beispielsweise im Wege einer Aufrechnung mit Nebenkostennachforderungen der Beklagten gemäß §§ 387, 389 BGB erloschen wäre. So ergibt sich aus der betreffenden Abrechnung der Beklagten für das Jahr 2023, bei welcher es sich zudem um die einzige ihrer Art für die vorliegend relevanten Jahre handeln soll, dass die tatsächlich entstandenen Nebenkosten bereits durch die Summe der Vorauszahlungsbeträge „netto“ abgedeckt waren. Hat die erstellte Abrechnung dabei im Sinne einer Rechenschaftslegung gemäß § 259 BGB bloß noch eine schuldfixierende Funktion (vgl. Schmidt-Futterer-Lehmann-Richter, Mietrecht, 16. Aufl., 2024, § 556 Rn. 326 m. w. N.), bestand in der Konsequenz gar keine Situation, in welcher die Beklagte noch auf eine Aufrechnung hätte erklären können.

10 cc. Allerdings ist die Beklagte aufgrund der von ihr erhobenen Einrede gemäß § 214 Abs. 1 BGB berechtigt, wegen des Eintritts der Verjährung die Rückerstattung der für das Jahr 2020 vereinnahmten Mehrwertsteueranteile auf die Nebenkostenvorauszahlungen zu verweigern.

11 (1) Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung verjähren in der dreijährigen Regelfrist nach §§ 195, 199 BGB (vgl. Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger-Lakkis, a. a. O., § 195 Rn. 13 m. w. N.). Bereicherungsansprüche entstehen dabei im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB unmittelbar mit der rechtsgrundlosen Leistung, sofern ihr Rechtsgrund - wie in dem vorliegenden Fall - von vornherein fehlte (vgl. Staudiger-Jacoby, BGB, Neubearbeitung 2024, § 199 Rn. 26). Für die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB ist bei einem Bereicherungsanspruch die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von Leistung und Bereicherung sowie vom Fehlen eines Rechtsgrunds maßgeblich, wobei es bei letzterem wiederum auf die Kenntnis (nur) der Tatsachen ankommt, aus denen für einen rechtskundigen Dritten dessen Fehlen folgt; eine zutreffende rechtliche Würdigung setzt die letztgenannte Vorschrift dagegen nicht voraus (vgl. vgl. Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger-Lakkis, a. a. O., § 199 Rn. 130 m. w. N.; siehe etwa BGH, Urteil vom 01.06.2011, Az.: VIII ZR 91/10, - zitiert nach juris -, Rn. 23 m. w. N.).

12 (2) Nach diesen Vorgaben begann die Verjährung eines Anspruches der Klägerin auf Rückerstattung von im Jahr 2020 auf die Nebenkostenvorauszahlungen geleisteten Mehrwertsteuerbeträge mit dem 01.01.2021.

13 (a) Der betreffende Bereicherungsanspruch entstand bis zum 31.12.2020 aufgrund der bis dahin vorgenommenen monatlichen Zahlungen.

14 (b) Die Klägerin hatte zudem bis zu diesem Datum Kenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen, denn ihr war in jedem Falle bekannt, dass sie selbst mit dem Betrieb ihres Pflegedienstes keine eigenen umsatzsteuerpflichtigen Leistungen erbrachte. Gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 UStG war es für die Beklagte damit ausgeschlossen, zu einem Verzicht auf die Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 12 UStG zu optieren, womit es für die Vereinbarung von Mehrwertsteuer auf die Nebenkostenvorauszahlungen an einem Rechtsgrund fehlte. Ob die Klägerin diese rechtlichen Folgerungen in letzter Konsequenz gezogen hat, war nach dem zuvor unter Ziffer (1) Gesagten ohne Bedeutung; erst auf die Korrektur des Kostenfestsetzungsantrages der Beklagten im Oktober 2024 dahingehend, dass sie (doch) nicht vorsteuerabzugsberechtigt sei, kam es nicht (mehr) an.

15 (3) Die Verjährungsfrist lief in der Folge mit dem 31.12.2023 ab, sodass die erst im Dezember 2024 erfolgte Klageeinreichung den Eintritt der Verjährung nicht mehr gemäß §§ 204 Abs. 1 Nr. 1, 1. Alt. BGB, 167 ZPO hemmen konnte.

16 dd. Hat das Landgericht ansonsten eine Verjährung der Ansprüche der Klägerin richtig verneint, verbleibt für sie ein Rückerstattungsanspruch in Höhe von (2.133,51 € für 2021 + [2..694,96 € x 3 =] 8.084,88 € für 2022 bis 2024 =) 10.218,39 €.

17 b. Die Klägerin hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Jahreszinsen in Höhe von (nur) fünf Prozent aus dem zuzusprechenden Hauptforderungsbetrag gemäß §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 Abs. 1 Satz 2, 288 Abs. 1 BGB seit dem 28.01.2025.

18 aa. Die Beklagte ist mit der Erhebung der Klage auf die Leistung nach § 253 Abs. 1 BGB durch deren Zustellung, welche einer Mahnung gleich steht, in Verzug gekommen; für den Beginn des Zinslaufes ist unter Berücksichtigung des Rechtsgedankens aus § 187 Abs. 1 BGB auf den Tag abzustellen, welcher dem Eintritt des verzugsbegründenden Ereignisses (erst) folgt (vgl. BGH, Urteil vom 24.01.1990, Az.: VIII ZR 296/88, - zitiert nach juris -, Rn. 25).

19 bb. Dabei kann der erhöhte Zinssatz des § 288 Abs. 2 BGB nicht zur Anwendung kommen, weil es sich bei einem hier betroffenen Bereicherungsanspruch nicht um eine Entgeltforderung im Sinne dieser Vorschrift handelt (vgl. Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger-Seichter, jurisPK BGB, 10. Aufl., 2023, § 288 Rn. 15 a. E. m. w. N.).

20 3. Im Weiteren ist der Feststellungsantrag zu 2) der Klägerin in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Landgerichts sowie denjenigen zuvor unter Ziffer 1a aa) sowohl zulässig als auch begründet.

21 4. Die Klägerin hat schließlich wiederum keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.054,10 € zuzüglich darauf entfallender Zinsen gemäß §§ 280 Abs. 1 und 2, 286, 288, 249 Abs. 1 BGB.

22 a. Die Klägerin hat nicht dargelegt, ob sie ihre jetzigen Prozessbevollmächtigten zunächst nur mit der außergerichtlichen Vertretung beauftragt bzw. wann sie Klageauftrag erteilt hat; dem anwaltlichen Schriftsatz vom 21.11.2024 lässt sich hierzu ebenfalls nicht dahingehend etwas entnehmen, dass der Klägerin beispielsweise im Falle eines fruchtlosen Fristablaufes eine Klageerhebung (erst) empfohlen würde (vgl. zur Darlegungs- und Beweislast insoweit BGH, Urteil vom 16.04.2015, Az.: I ZR 225/12, - zitiert nach juris -, Rn. 101). Sollte die Klägerin von Anfang an einen unbedingten Klageauftrag erteilt haben, so fallen auch die (Vorbereitungs)Tätigkeiten vor Erhebung der Klage nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RVG allein unter die Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV-RVG (vgl. BGH, Urteil vom 14.12.2011, Az.: IV ZR 34/11, Rn. 21; OLG Hamm, Urteil vom 31.10.2005, Az.: 24 W 23/05, Rn. 36 ff. m. w. N., - jeweils zitiert nach juris -).

23 b. Mit der eben behandelten Hauptforderung entfallen auch Ansprüche der Klägerin auf die von ihr geltend gemachte Nebenforderung in Form von Zinsen, weil letztere von dem Bestehen ersterer abhängig sind.

24 II. Die Festsetzung des Streitwerts für das Berufungsverfahren folgt aus §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, 3 ZPO.

25 III. Im Falle der angeregten unstreitigen Erledigung des Rechtsstreits würden bei einem Streitwert in der Gebührenstufe von bis zu 16.000,00 € nach den ab dem 01.06.2025 geltenden Gebührensätzen gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 und 2 GKG Gerichtsgebühren in Höhe von (344,00 € x 2 Gebühren gemäß Ziffer 1222 Nr. 2 KV-GKG =) 688,00 € erspart.

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