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2 SLa 46/25•Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern 2. Kammer, 2026-01-14, 2 SLa 46/25
2 SLa 46/25Tribunal du travail / 2e chambre14 janv. 2026
1. Der aus Art. 33 Abs. 2 GG folgende Anspruch auf Berücksichtigung bei der Bewerberauswahl nach Maßgabe der dort genannten Kriterien ist auf ein bestimmtes Auswahlverfahren bezogen. Dieser Bewerbungsverfahrensanspruch erlischt damit nicht nur durch die "rechtsbeständige" Ernennung eines Bewerbers, sondern auch dadurch, dass das Stellenbesetzungsverfahren ohne Ergebnis, d. h. ohne Ernennung eines Bewerbers aus sachlichem Grund und damit rechtmäßig abgebrochen wird (BVerwG, Urteil vom 10.12.2020 - 2 C 12/20 - Rn. 32, juris). Bricht der öffentliche Arbeitgeber das Stellenbesetzungsverfahren aus einem sachlich nachvollziehbaren Grund ab, gehen die Verfahrensrechte der Bewerber nach Art. 33 Abs. 2 GG unter. Der Bewerbungsverfahrensanspruch ist dadurch erloschen (BAG, Urteil vom 12.12.2017 - 9 AZR 152/17 - Rn. 34, juris). 2. Die Fortsetzung eines vom Dienstherrn abgebrochenen Auswahlverfahrens kann ein Bewerber allein im Wege des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, gerichtet auf Fortführung des abgebrochenen Auswahlverfahrens, erreichen; ein entsprechendes Hauptsacheverfahren ist ausgeschlossen (BVerwG, Urteil vom 03.12.2014 - 2 A 3/13 - Rn. 22, juris). 3. Die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs wegen Verletzung des dem unterlegenen Bewerber zustehenden Bewerbungsverfahrensanspruchs kommt dann nicht in Betracht, wenn es zu einer Vergabe der Stelle wegen vorzeitigen Abbruchs des Stellenbesetzungsverfahrens nicht gekommen ist (LAG Hamm, Urteil vom 30.06.2022 - 11 Sa 39/22 - Rn. 144, juris). Ist der Abbruch eines Verfahrens sachlich geboten, kann der Abbruch nicht zu einem Schadensersatzanspruch führen, weil den Bewerbern kein Schaden entstanden sein kann.
Entscheidungsdatum: 2026-01-14
Aktenzeichen: 2 SLa 46/25
ECLI: ECLI:DE:LAGMV:2026:0114.2SLA46.25.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: Art 33 Abs 2 GG, Art 31 Abs 1 GG, § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 95 Abs 2 BVerfGG, § 148 ZPO
Der aus Art. 33 Abs. 2 GG folgende Anspruch auf Berücksichtigung bei der Bewerberauswahl nach Maßgabe der dort genannten Kriterien ist auf ein bestimmtes Auswahlverfahren bezogen. Dieser Bewerbungsverfahrensanspruch erlischt damit nicht nur durch die "rechtsbeständige" Ernennung eines Bewerbers, sondern auch dadurch, dass das Stellenbesetzungsverfahren ohne Ergebnis, d. h. ohne Ernennung eines Bewerbers aus sachlichem Grund und damit rechtmäßig abgebrochen wird (BVerwG, Urteil vom 10.12.2020 - 2 C 12/20 - Rn. 32, juris). Bricht der öffentliche Arbeitgeber das Stellenbesetzungsverfahren aus einem sachlich nachvollziehbaren Grund ab, gehen die Verfahrensrechte der Bewerber nach Art. 33 Abs. 2 GG unter. Der Bewerbungsverfahrensanspruch ist dadurch erloschen (BAG, Urteil vom 12.12.2017 - 9 AZR 152/17 - Rn. 34, juris).
Die Fortsetzung eines vom Dienstherrn abgebrochenen Auswahlverfahrens kann ein Bewerber allein im Wege des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, gerichtet auf Fortführung des abgebrochenen Auswahlverfahrens, erreichen; ein entsprechendes Hauptsacheverfahren ist ausgeschlossen (BVerwG, Urteil vom 03.12.2014 - 2 A 3/13 - Rn. 22, juris).
Die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs wegen Verletzung des dem unterlegenen Bewerber zustehenden Bewerbungsverfahrensanspruchs kommt dann nicht in Betracht, wenn es zu einer Vergabe der Stelle wegen vorzeitigen Abbruchs des Stellenbesetzungsverfahrens nicht gekommen ist (LAG Hamm, Urteil vom 30.06.2022 - 11 Sa 39/22 - Rn. 144, juris). Ist der Abbruch eines Verfahrens sachlich geboten, kann der Abbruch nicht zu einem Schadensersatzanspruch führen, weil den Bewerbern kein Schaden entstanden sein kann.
(Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 8 AZN 209/26)
Verfahrensgang
vorgehend ArbG Schwerin, 13. Februar 2025, 6 Ca 1338/24, Urteil anhängig BAG, kein Datum verfügbar, 8 AZN 209/26
1. Unter Zurückweisung der Berufung der Klägerin und Abweisung des
klägerseitig gestellten Hilfsantrages wird auf die Anschlussberufung
des beklagten Landes das Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin vom
21.01.2025 zum Aktenzeichen 6 Ca 1338/24 dahingehend abgeändert,
dass die Klage insgesamt abgewiesen wird.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
1 Die Parteien streiten um eine Stellenbesetzung, Fortsetzung eines Stellenbesetzungsverfahrens sowie hilfsweise um Schadensersatz.
2 Das beklagte Land schrieb im Zeitraum 18.06.2024 bis 31.07.2024 die Stelle der Geschäftsführerin bzw. des Geschäftsführers (w/m/d) des Landgestüts R-Stadt extern im Karriereportal der Landesregierung aus. Es sollte eine zunächst auf vier Jahre befristete Anstellung zum 01.01.2025 mit einer Vergütung entsprechend A 16 Landesbesoldungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (LBesG M-V) erfolgen. Die Klägerin bewarb sich auf diese Stelle. Das beklagte Land entschied, da nicht für alle Bewerber aktuelle Beurteilungen vorlagen, zur Prüfung der persönlichen und fachlichen Eignung auf strukturierte Auswahlgespräche zurückzugreifen. Die Auswahlgespräche wurden durch eine fünfköpfige Auswahlkommission am 09.09.2024 geführt. Fünf der Bewerber nahmen an den Auswahlgesprächen teil. Zuletzt erfolgte eine Entscheidung zwischen der Klägerin und der Bewerberin K.. Der Kommission waren für ihre Tätigkeit u. a. die "Hinweise für die Arbeit in der Auswahlkommission für ein objektives Verfahren" zur Verfügung gestellt. Entsprechend dieser Hinweise nahmen die Mitglieder der Auswahlkommission eine Punktebewertung bei den Bewerbern vor und führten Konsensgespräche. Danach erfolgte teilweise eine Änderung der Punktebewertung. Letztlich stellte die Kommission fest, dass der Mitwerberin K. die ausgeschriebene Stelle angeboten werden solle. Nachdem der Klägerin dieses Ergebnis unter dem 02.10.2024 mitgeteilt worden war, leitete sie am 16.10.2024 ein einstweiliges Verfügungsverfahren (6 Ga 10/24) bei dem Arbeitsgericht Schwerin ein. Gleichzeitig erhob sie Klage vor dem Arbeitsgericht Schwerin zum Aktenzeichen mit den Anträgen,
3 1. das beklagte Land zu verurteilen, die ausgeschriebene Stelle der Geschäftsführerin des Landgestüts R-Stadt mit der Klägerin zu besetzen.
4 Hilfsweise
5 2. das beklagte Land zu verurteilen, über die Auswahl der Bewerber der am 19.06.2024 ausgeschriebenen Stelle einer Geschäftsführerin/Geschäftsführer des Landgestüts R-Stadt neu zu entscheiden,
6 hilfsweise
7 3. das beklagte Land zu verurteilen, die Klägerin so zu stellen, als wäre ihr die von dem Beklagten ausgeschriebene Stelle als Geschäftsführerin des Landgestüts R-Stadt mit Wirkung vom 01.01.2025 übertragen worden.
8 Das beklagte Land hat beantragt,
9 die Klage abzuweisen.
10 Das Arbeitsgericht hat durch Urteil vom 21.01.2025 (Az.: 6 Ca 1338/24) das beklagte Land verpflichtet, über die Auswahl der Bewerber der am 19.06.2024 ausgeschriebenen Stelle einer Geschäftsführerin/Geschäftsführer des Landgestüts R-Stadt unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, weil es der Klägerin unter Berücksichtigung des Beurteilungsspielraumes der Auswahlkommission nicht gelungen sei nachzuweisen, dass sie die am besten geeignete Bewerberin sei, unterliege sie mit ihrem Hauptantrag. Der erste Hilfsantrag sei begründet, da das durch das beklagte Land durchgeführte Auswahlverfahren fehlerbehaftet sei und eine Auswahl der Klägerin als beste Bewerberin in einer erneuten Entscheidung nicht ausgeschlossen werden könne. Der zweite Hilfsantrag fiel damit nicht zur Entscheidung an.
11 Nachdem dieses Urteil beiden Parteien am 14.02.2025 zugestellt worden war, hat die Klägerin gegen das Urteil mit am 13.03.2025 beim Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit am 04.04.2025 beim Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern eingegangenem Schriftsatz begründet. Das beklagte Land hat nach Verlängerung der Frist zur Berufungsbeantwortung bis zum 12.06.2025 mit am 12.06.2025 beim Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern eingegangenem Schriftsatz auf die klägerische Berufung erwidert und Anschlussberufung eingelegt.
12 Nach Urteilszustellung (Az.: 6 Ca 1338/24) entschied das beklagte Land den Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens. In dem dazu gefertigten Vermerk vom 07.03.2025 war vorgeschlagen, das Auswahlverfahren abzubrechen, da infolge der gerichtlich festgestellten Fehlerhaftigkeit nicht mehr davon ausgegangen werden könne, dass es noch zu einer mit den Grundsätzen des Artikel 33 Abs. 3 Grundgesetz (GG) zu vereinbarenden Auswahlentscheidung kommen könne. Das Verfahren solle abgebrochen werden, um eine Neuausschreibung zu ermöglichen.
13 Gegen diesen Abbruch hat sich die Klägerin mit am 04.04.2025 beim Arbeitsgericht eingegangenem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gewandt. Dazu hat die Klägerin die Auffassung vertreten, der Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens sei rechtswidrig, weil die Kommission überhaupt keine Konsensgespräche habe führen dürfen, da zwischen ihr und der Mitbewerberin vor den Konsensgesprächen ein Unterschied von mehr als 0,05 Punkten bestanden habe und damit beide nicht mehr vergleichbar gewesen seien. Die Auswahl habe vielmehr auf sie – die Klägerin – fallen müssen. Die Klägerin hat in dem Verfahren beantragt,
14 1. dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, das durch Mitteilung vom 17. März 2025 abgebrochene Auswahlverfahren Geschäftsführerin bzw. Geschäftsführer des Landgestüts R-Stadt mit der Antragstellerin als Bewerberin fortzusetzen.
15 2. hilfsweise wird dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, das abgebrochene Stellenbesetzungsverfahren Geschäftsführerin bzw. Geschäftsführer des Landgestüts R-Stadt fortzusetzen.
16 Das Arbeitsgericht (Az.: 5 Ga 3/25) hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung abgewiesen und zur Begründung angeführt, es mangele bereits an einem Verfügungsanspruch, da eine Verletzung des klägerischen Bewerberverfahrensanspruchs aus Artikel 33 Abs. 2 GG durch den Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens nicht vorliege. Die von der Rechtsprechung normierten Voraussetzungen für einen rechtmäßigen Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens seien gegeben. Der Abbruch sei sachlich gerechtfertigt und rechtmäßig.
17 Die gegen dieses Urteil eingelegte klägerische Berufung ist durch Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern zum Aktenzeichen 2 GLa 4/25 vom 12.08.2025 auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen worden. Das Urteil wurde der Klägerin am 05.09.2025 zugestellt, dem beklagten Land am 04.09.2025.
18 Mit am 26.08.2025 beim Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern eingegangenem Schriftsatz hat die Klägerin die Verletzung des rechtlichen Gehörs in der Entscheidung vom 12.08.2025 zum Aktenzeichen 2 GLa 4/25 gerügt. Die Gehörsrüge ist durch Beschluss des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 29.09.2025 auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen worden. Die Klägerin hat erklärt, dass sie zu diesem Verfahren eine Beschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht erhoben hat.
19 Die Klägerin trägt zur Begründung ihrer Berufung im vorliegenden Verfahren vor, sie habe deutlich in allen Positionen als Bessere abgeschnitten und deshalb aufgrund der Bestenauslese einen Anspruch darauf, dass die Stelle mit ihr besetzt werde. Aus diesem Grunde stelle sich gar nicht die Frage nach einer Neubescheidung oder Wiederholung der Auswahlentscheidung, die aufgrund einer Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs zu treffen wäre. Die unzureichende Dokumentation des beklagten Landes im vorliegenden Fall führe nicht zu einem nicht heilbaren Bewerbungsverfahrensfehler. Eine mangelnde Dokumentation führe am Ende dazu, dass sich der Ermessensspielraum des Dienstherrn auf "null" reduziere und sie somit gemäß des Ergebnisses des Assessmentcenters als die am besten geeignete Bewerberin aus dem Verfahren hervorgehe. Würde das Konsensverfahren wegen seiner Unrechtmäßigkeit gestrichen, wäre das Verfahren nämlich geheilt, denn das Assessmentcenter habe bereits einen ordnungsgemäßen Abschluss der Auswahlentscheidung möglich gemacht. Hilfsweise sei das beklagte Land zu verurteilen, sie so zu stellen, als wäre ihr die ausgeschriebene Stelle als Geschäftsführerin des Landgestüts R-Stadt mit Wirkung vom 01.01.2025 übertragen worden. Die getroffene Auswahlentscheidung sowie der Abbruch des Verfahrens seien falsch. Durch dieses Verhalten habe das beklagte Land ihren Bewerbungsverfahrensanspruch schuldhaft verletzt, so dass ihr Schadensersatzansprüche nach § 280 Abs. 1 BGB, § 823 Abs. 2 BGB, Art. 33 Abs. 2 GG zustünden. Da die Stelle an sie hätte übertragen werden müssen, sei das Verhalten des beklagten Landes im Bewerbungsverfahren für ihren Schaden ursächlich, zumal sich jede andere Besetzungsentscheidung als rechtsfehlerhaft erwiesen hätte. Unter Berücksichtigung der Kriterien in Art. 33 Abs. 2 GG sei sie die bestqualifizierte Bewerberin. Das Auswahlermessen des beklagten Landes sei auf "null" reduziert. Der Abbruch des Bewerbungsverfahrens sei rechtsmissbräuchlich und willkürlich erfolgt.
20 Ihr Bewerbungsverfahrensanspruch sei auch nicht durch die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern im einstweiligen Verfügungsverfahren 2 GLa 4/25 untergegangen. In dem einstweiligen Verfügungsverfahren sei nur vorläufig entschieden worden. Die Entscheidung sei falsch. In vorliegendem Verfahren sei inzidenter zu prüfen, ob der Abbruch des Bewerbungsverfahrens rechtmäßig gewesen sei. Vor diesem Hintergrund bestehe ihr Bewerbungsverfahrensanspruch nach wie vor.
21 Eine Aussetzung des vorliegenden Verfahrens nach § 148 ZPO wegen der Verfassungsbeschwerde komme nicht in Betracht. Es sei völlig ungewiss, ob und wann über die Verfassungsbeschwerde entschieden werde. Der Umstand, dass in einem vor dem Bundesverfassungsgericht geführten Verfassungsbeschwerdeverfahren über eine Frage zu entscheiden sei, von deren Beantwortung die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhänge, rechtfertige eine Aussetzung nach § 148 Abs. 1 ZPO nicht. Die Verfassungsmäßigkeit einer gerichtlichen Entscheidung sei kein Rechtsverhältnis im Sinne des § 148 Abs. 1 ZPO, sondern eine Rechtsfrage. Im Hinblick auf die durch eine Aussetzung bewirkte erhebliche Verzögerung des Rechtsstreits sei eine Aussetzung sehr kritisch und nur mit Zurückhaltung zu handhaben. Die Vermeidung von richterlicher Arbeit und Einsparung von Ressourcen könne die Anwendung des § 148 Abs. 1 ZPO in diesem Sinne nicht tragen. Angesichts des durch sie seit dem 01.01.2025 erlittenen wirtschaftlichen Schadens, vor dem Hintergrund einer derzeit noch nicht abzusehenden Verfahrensdauer der Verfassungsbeschwerde komme eine Aussetzung nicht in Betracht. Eine solche würde vielmehr zu einer unzumutbaren Verzögerung führen. So lange die ausgeschriebene Stelle nicht mit ihr besetzt werde, erleide sie Monat für Monat einen wirtschaftlichen Schaden. Sie benötige für ihre eigene wirtschaftliche Planung ihres beruflichen und privaten Lebens eine für sie positive Entscheidung des vorliegenden Verfahrens. Durch eine Aussetzung dieses Verfahrens würde sie unangemessen beschwert. Sie habe vielmehr ein Interesse daran, dass das Verfahren beschleunigt durchgeführt werde. Dieses Interesse sei rechtlich gemäß § 9 Abs. 1 ArbGG geschützt.
22 Die Klägerin beantragt,
23 das am 13.02.2025 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin – Az.: 6 Ca 1338/24 – wird abgeändert und der Beklagte wird verurteilt, die vom 18.06.2024 bis zum 21.07.2024 ausgeschriebene Stelle der Geschäftsführerin des Landgestüts R-Stadt mit der Klägerin zu besetzen.
24 Hilfsweise,
25 das beklagte Land zu verurteilen, die Klägerin so zu stellen, als wäre ihr die von dem Beklagten ausgeschriebene Stelle als Geschäftsführerin des Landgestüts R-Stadt mit Wirkung vom 01.01.2025 übertragen worden.
26 Die Klägerin beantragt außerdem,
27 die Anschlussberufung des beklagten Landes zurückzuweisen.
28 Das beklagte Land beantragt,
29 1. die Berufung zurückzuwiesen;
30 2. im Wege der Anschlussberufung das Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin – 6 Ca 1338/24 – hinsichtlich des Antrags zu Ziffer 1. abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.
31 Das beklagte Land vertritt die Auffassung, die Berufung könne schon deshalb keinen Erfolg haben, da das Bewerbungsverfahren kraft seines Organisationsrechts aus sachlichen Gründen wirksam abgebrochen sei. Zu den sachlichen Gründen gehöre, dass die Dienststelle zuvor mit einer fehlerhaften Auswahlentscheidung gescheitert sei, so dass nunmehr ein unvorbelasteter, gänzlich neuer Versuch gestartet werden könne.
32 Die Verletzung der aus Art. 33 Abs. 2 GG abgeleiteten Verfahrensgrundsätze begründe regelmäßig keinen Einstellungsanspruch, sondern lediglich einen Anspruch des nicht berücksichtigten Bewerbers auf Fortführung des ursprünglichen Auswahlverfahrens nach Maßgabe von Art. 33 Abs. 2 GG. Sein Auswahlermessen sei in der Sache nicht auf die von der Klägerin präferierte Entscheidung reduziert. Es sei nicht dargetan, dass die Klägerin im Vergleich zur Konkurrentin eindeutig qualifizierter sei. Die Klägerin sei nicht die klar bessere Bewerberin. Vielmehr lägen sie und die Konkurrentin in nahezu allen Bereichen gleich auf.
33 Die klägerischen Verfahrensrechte aus Artikel 33 Abs. 2 GG seien im Hinblick auf den Abbruch des Verfahrens zur Besetzung der Stelle aus sachlichen Gründen untergegangen. Mit der Entscheidung, dass der Abbruch des Auswahlverfahrens nicht ohne Sachgrund erfolgt sei und das bisherige Auswahlverfahren daher nicht fortzuführen sei, fehle es an der Grundlage für die klägerseits gestellten Anträge. Sofern die Entscheidung zum Abbruch des Auswahlverfahrens noch nicht rechtskräftig sei, könnte das vorliegende Verfahren wegen Vorgreiflichkeit im Sinne des § 148 ZPO auszusetzen sein. Eine Aussetzung gemäß § 148 Abs. 1 ZPO wegen der anhängigen Verfassungsbeschwerde komme jedoch angesichts des Umstandes, dass die Entscheidung im Verfahren 2 GLa 4/25 rechtskräftig sei und es gegen sie kein weiteres Rechtsmittel gebe, nicht in Betracht. Auch gehe es nicht um das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses. Zudem scheide ebenfalls eine analoge Anwendung des § 148 Abs. 1 ZPO aus. Angesichts des in arbeitsgerichtlichen Prozessen geltenden Beschleunigungsgrundsatzes müsse die Aussetzung im Arbeitsgerichtsprozess auf seltene Ausnahmefälle beschränkt bleiben. Letztlich entspreche eine Aussetzung nicht der vorzunehmenden Ermessensausübung.
34 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Sitzungsniederschriften, die angegriffene erstinstanzliche Entscheidung verwiesen.
35 Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet. Auf die zulässige, begründete Anschlussberufung des beklagten Landes war das Urteil erster Instanz aufgrund des zwischenzeitlich rechtskräftig festgestellten rechtmäßigen Abbruchs des Auswahlverfahrens abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.
I.
36 Sowohl die Berufung der Klägerin als auch die Anschlussberufung des beklagten Landes sind zulässig.
1.
37 Die Berufung der Klägerin ist gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 b ArbGG statthaft. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 ZPO). Auch der mit der Berufung gestellte Hilfsantrag, der bereits erstinstanzlich gestellt, jedoch nicht zur Entscheidung angefallen war, ist zulässig.
2.
38 Die Anschlussberufung des beklagten Landes ist ebenfalls zulässig. Sie ist nach § 64 Abs. 6 ArbGG, § 524 Abs. 1 und 2 ZPO statthaft sowie form- und fristgerecht im Sinne von §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1, 524 Abs. 3, § 519, § 520 ZPO eingelegt und begründet worden.
II.
39 Während die Berufung der Klägerin unbegründet ist, hat die Anschlussberufung des beklagten Landes Erfolg.
1.
40 Die Klägerin unterliegt sowohl mit ihrem Hauptantrag wie auch mit ihrem Hilfsantrag. Sie hat keinen Anspruch auf Übertragung der ausgeschriebenen Stelle der Geschäftsführerin des Landgestüts R-Stadt auf sie und sie hat auch keinen Anspruch gegen das beklagte Land, so gestellt zu werden, als wäre ihr diese Stelle mit Wirkung zum 01.01.2025 übertragen worden. Der Rechtsstreit war auch nicht gemäß § 148 ZPO auszusetzen.
a)
41 Der vorliegende Rechtsstreit war nicht wegen der durch die Klägerin eingelegte Verfassungsbeschwerde gemäß § 148 ZPO bzw. analog § 148 ZPO auszusetzen. Es kann dahinstehen, ob die Norm tatsächlich anwendbar ist, ihre Voraussetzungen erfüllt sind, denn jedenfalls ist die zu treffende Ermessensentscheidung gegen eine Aussetzung des vorliegenden Verfahrens gerichtet.
42 Nach § 148 ZPO kann das Gericht, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder teilweise von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits auszusetzen ist. Das Gesetz stellt die Aussetzung in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts. Eine Aussetzung muss nur dann erfolgen, wenn sich das Ermessen des Gerichts auf null reduziert hat. Gegenüber dem vorrangigen Zweck einer Aussetzung – einander widersprechende Entscheidungen zu verhindern – sind insbesondere die Nachteile einer langen Verfahrensdauer und die dabei entstehenden Folgen für die Parteien abzuwägen. Dabei ist der Beschleunigungsgrundsatz des § 9 Abs. 1 ArbGG ebenso zu berücksichtigen, wie die Vorschriften zum Schutz vor überlanger Verfahrensdauer (§ 9 Abs. 2 Satz 2 ArbGG, § 198 ff. GVG).
43 Wird der Verfassungsbeschwerde gegen eine Entscheidung stattgegeben, so hebt das Bundesverfassungsgericht die Entscheidung auf, in den Fällen des § 90 Abs. 2 Satz 1 verweist es die Sache an ein zuständiges Gericht zurück (§ 95 Abs. 2 BVerfGG). Da die Verfassungsbeschwerde der Klägerin nicht ein Parallelverfahren zwischen anderen Parteien betrifft, sondern ein Verfahren der in diesem Rechtsstreit beteiligten Parteien, kommt eine Zurückweisung nach einem Erfolg der Verfassungsbeschwerde an das zuständige Gericht in Betracht. Insoweit könnte eine Vorgreiflichkeit gegeben sein. Kommt das Bundesverfassungsgericht im Rahmen der erhobenen Verfassungsbeschwerde zu dem Ergebnis, dass das Recht der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt wurde und hebt es das Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern (2 GLa 4/25) gemäß § 95 Abs. 2 BVerfGG auf, stünde die Wirksamkeit des Abbruchs des Auswahlverfahrens erneut im Streit. Deshalb spricht einiges dafür, dass trotz des anderen Streitgegenstandes der Verfassungsbeschwerde die Annahme des Bestehens eines vorgreiflichen Rechtsstreits und eine entsprechende Anwendung des § 148 ZPO im Einzelfall nicht ausgeschlossen sind (vgl. BAG, Beschluss vom 16.04.2014 – 10 AZB 6/14 – Rn. 8, juris). Zwar stellt die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts kein Rechtsverhältnis im Sinne des § 148 Abs. 1 ZPO dar, allerdings hat die Entscheidung Bindungswirkung nach Artikel 31 Abs. 1 Grundgesetz und auch aus diesem Grund kommt eine Aussetzung gemäß § 148 Abs. 1 ZPO analog in Betracht.
44 Der Vorgreiflichkeit steht andererseits entgegen, dass ein Rechtsstreit (2 GLa 4/25) nicht mehr "anhängig" ist. Er ist "erledigt" im Sinne von § 148 ZPO, da das Landesarbeitsge-richt Mecklenburg-Vorpommern mit Urteil vom 04.09.2025 rechtskräftig über die Rechtmäßigkeit des Abbruchs des Stellenbesetzungsverfahrens entschieden hat. Nach Zurückweisung der klägerischen Berufung im Verfahren 2 GLa 4/25 und nach der Entscheidung über deren Anhörungsrüge (§ 78 a ArbGG) ist die Entscheidung rechtskräftig geworden. Die von der Klägerin eingelegte Verfassungsbeschwerde ist kein ordentliches Rechtsmittel, sondern ein außerordentlicher Rechtsbehelf, der die Rechtskraft des angegriffenen Urteils nicht hemmt und die Pflicht des Unterlegenen, das Urteil zu befolgen, nicht beseitigt. Die Verfassungsbeschwerde ist kein zusätzlicher Rechtsbehelf zum fachgerichtlichen Verfahren, der sich diesem in gleicher Funktion ohne weiteres anschlösse. Es handelt sich vielmehr um einen außerordentlichen Rechtsbehelf. Verfassungsbeschwerden hindern den Eintritt der Rechtskraft der angegriffenen Entscheidung nicht. Bei Feststellung eines Grundrechtsverstoßes führt die verfassungsgerichtliche Kontrolle grundsätzlich zur Zurückweisung der Entscheidung an das Fachgericht (BVerfG, Beschluss vom 30.04.2003 – 1 PBvU 1/02 – Rn. 60, juris).
45 Es kann dahinstehen, ob § 148 ZPO Anwendung findet, denn vorliegend verbietet der arbeitsrechtliche Beschleunigungsgrundsatz (§ 9 Abs. 1 ArbGG) eine Aussetzung. Die Dauer des Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht ist nicht abschätzbar. Es ist für das hier zur Entscheidung berufene Gericht nicht einmal ersichtlich, dass die Verfassungsbeschwerde überhaupt zur Entscheidung angenommen ist. Bei Stellenbesetzungs-verfahren besteht ein besonderes Interesse an alsbaldiger Erledigung des Rechtsstreites auf beiden Seiten der Parteien. Der Arbeitgeber verfolgt das Interesse, eine ausgeschriebene Stelle alsbald besetzen zu können, der Arbeitnehmer ist an einer Klärung, ob er die Stelle erhalten kann oder nicht, interessiert. Demgegenüber tritt der Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit zurück. Insbesondere ist zu beachten, dass lediglich ein außerordentlicher Rechtsbehelf mit der Verfassungsbeschwerde eingelegt ist und das Verfahren über den Abbruch des Bewerbungsverfahrens rechtkräftig abgeschlossen ist. Eine Aussetzung des Verfahrens würde die Rechtskraft der für das weitere Verfahren bindenden Entscheidung unterlaufen (BGH, Urteil vom 05.07.2018 – IX ZR 264/17 – Rn. 14, juris). Allein die Gefahr widersprechender Entscheidungen und die Möglichkeit des Erfolges der Verfassungsbeschwerde können kein anderes Ergebnis herbeiführen. Die Klägerin bleibt auch im Falle der Ablehnung der Aussetzung nicht schutzlos. Sollte es nach einem Erfolg ihrer Verfassungsbeschwerde im Ergebnis zur Stattgabe des einstweiligen Verfügungsverfahrens kommen, steht der Klägerin die Restitutionsklage nach § 580 Nr. 6 ZPO zur Verfügung (vgl. BAG, Beschluss vom 16.04.2014 – 10 AZB 6/14 – Rn. 11, juris). Bei Aufhebung des Urteils aus dem Verfahren 2 GLa 4/25 ist über den Rechtsstreit neu zu entscheiden. Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts steht einem rechtskräftig aufhebenden Urteil im Sinne von § 580 Nr. 6 ZPO gleich, weil er alle Gerichte bindet, § 95 Abs. 2, § 31 Abs. 1 BVerfGG (BGH, Urteil vom 23.11.2006 – IX ZR 141/04 – Rn. 15, juris).
b)
46 Das beklagte Land ist nicht verpflichtet, der Klägerin die Stelle der Geschäftsführerin des Landgestüts R-Stadt zu übertragen. Einer derartigen Verpflichtung steht der wirksame Abbruch des Auswahlverfahrens entgegen. Wie in dem Verfahren 2 GLa 4/25 rechtskräftig festgestellt, hat das beklagte Land das Stellenbesetzungsverfahren rechtswirksam abgebrochen. Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Damit sind die klägerischen Ansprüche nach Artikel 33 Abs. 2 GG beseitigt, denn es ist davon auszugehen, dass der Abbruch aus sachlichen Gründen erfolgt ist. Die Klägerin kann keine Ansprüche mehr aus dem abgebrochenen Stellenbesetzungsverfahren herleiten.
47 Der aus Art. 33 Abs. 2 GG folgende Anspruch auf Berücksichtigung bei der Bewerberauswahl nach Maßgabe der dort genannten Kriterien ist auf ein bestimmtes Auswahlverfahren bezogen. Dieser Bewerbungsverfahrensanspruch erlischt damit nicht nur durch die "rechtsbeständige" Ernennung eines Bewerbers, sondern auch dadurch, dass das Stellenbesetzungsverfahren ohne Ergebnis, d. h. ohne Ernennung eines Bewerbers aus sachlichem Grund und damit rechtmäßig abgebrochen wird (BVerwG, Urteil vom 10.12.2020 – 2 C 12/20 – Rn. 32, juris). Bricht der öffentliche Arbeitgeber das Stellenbesetzungsverfahren aus einem sachlich nachvollziehbaren Grund ab, gehen die Verfahrensrechte der Bewerber nach Art. 33 Abs. 2 GG unter. Die Durchführung einer Stellenausschreibung zwingt den Dienstherrn nicht, den Dienstposten mit einem der Auswahlbewerber zu besetzen. Die Ausschreibung ist lediglich ein Hilfsmittel zur Gewinnung geeigneter Bewerber. Der Bewerberverfahrensanspruch verdichtet sich nur dann zu einem Besetzungsanspruch, wenn das Auswahlverfahren ordnungsgemäß abgeschlossen wurde und die Auswahl nach den Kriterien des Art. 33 Abs. 2 GG zu Gunsten des Anspruchsstellers ausgefallen wäre oder hätte ausfallen müssen.
48 Für die Klägerin kann ein Einstellungsanspruch danach nur gegeben sein, wenn die Bestenauslese zum Zeitpunkt des Abbruchs des Stellenbesetzungsverfahrens ohne Verletzung der Bewerberverfahrensansprüche der anderen Bewerber gemäß Art. 33 Abs. 2 GG zu Gunsten der Klägerin abgeschlossen war und nur der sachwidrige Abbruch des Besetzungsverfahrens ihre Einstellung verhinderte. Das ist nicht der Fall. Das beklagte Land hat das Auswahlverfahren vor Besetzung der Stelle nicht ohne Rechtsgrund abgebrochen. Nach Rechtskraft der Entscheidung im Verfahren 2 GLa 4/25 steht vielmehr fest, dass das beklagte Land das Verfahren aus sachlichem Grund abgebrochen hat. Diese Entscheidung kann infolge ihrer Rechtskraft in vorliegendem Verfahren nicht überprüft werden. Das vorliegende Verfahren stellt auch nicht das Hauptsacheverfahren zu dem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung dar. Die Fortsetzung eines vom Dienstherrn abgebrochenen Auswahlverfahrens kann ein Bewerber allein im Wege des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, gerichtet auf Fortführung des abgebrochenen Auswahlverfahrens, erreichen; ein entsprechendes Hauptsacheverfahren ist ausgeschlossen (BVerwG, Urteil vom 03.12.2014 – 2 A 3/13 – Rn. 22, juris). Vorliegend hat die Klägerin einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vor dem Arbeitsgericht Schwerin gestellt. Das Arbeitsgericht sowie das Berufungsgericht haben diesen jedoch abgelehnt. Damit sind die Rechtsschutzmöglichkeiten mit dem Ziel der Fortsetzung des Auswahlverfahrens mangels eines statthaften Hauptsacheverfahrens ausgeschöpft. Infolge der Rechtskraft der Entscheidung des Verfahrens 2 GLa 4/25 steht fest, dass der Abbruch des Bewerbungsverfahrens rechtmäßig ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.12.2020 – 2 C 12/20 – Rn. 28, juris). Durch einen rechtmäßigen Abbruch des Auswahlverfahrens kann die Klägerin jedoch nicht in ihren Rechten verletzt sein. Bricht der öffentliche Arbeitgeber das Stellenbesetzungsverfahren aus einem sachlich nachvollziehbaren Grund ab, gehen die Verfahrensrechte der Bewerber nach Art. 33 Abs. 2 GG unter (BAG, Urteil vom 20.03.2018 – 9 AZR 249/17 – Rn. 13, juris). Der Bewerbungsverfahrensanspruch ist dadurch erloschen (BAG, Urteil vom 12.12.2017 – 9 AZR 152/17 – Rn. 34, juris).
c)
49 Die Klägerin hat auch mit ihrem Hilfsantrag keinen Erfolg. Ihr steht wegen der Nichtberücksichtigung ihrer Bewerbung kein Schadensersatzanspruch mit dem Inhalt zu, sie so zu stellen, als wäre ihr die ausgeschriebene Stelle mit Wirkung zum 01.01.2025 übertragen worden. Ein darauf gerichteter Schadensersatzanspruch ergibt sich nicht aus § 280 Abs. 1 BGB sowie § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit Art. 33 Abs. 2 GG. Aus dem Abbruch eines Bewerbungsverfahrens kann ein derartiger Schadensersatzanspruch nicht erwachsen. Dies gilt ungeachtet der Frage, ob der Abbruch rechtmäßig war oder nicht.
50 Ein rechtswidriger Abbruch des Auswahlverfahrens verletzt zwar den grundrechtsgleichen Bewerbungsverfahrensanspruch. Die Bewerber sind prozessual daher in der Lage, bereits diese Maßnahme, obwohl sie nur vorbereitenden Charakter besitzt, einer gerichtlichen Kontrolle zuzuführen. Im Falle eines rechtswidrigen Abbruchs steht dem Bewerber jedoch kein Wahlrecht zu, ob er seinen Primäranspruch auf Fortsetzung des Bewerbungsverfahrens verfolgt oder stattdessen Schadensersatz verlangt. Vielmehr ist es dessen Obliegenheit, zunächst Primärrechtsschutz in Anspruch zu nehmen. Durch einen rechtswidrigen Abbruch des Bewerbungsverfahrens wird die Besetzung der Stelle nicht unmöglich. Der Schadensersatzanspruch entsteht als Sekundäranspruch erst dann, wenn der Bewerbungsverfahrensanspruch erloschen ist und der Bewerber damit nicht mehr verlangen kann, auf die ausgeschriebene Stelle gesetzt zu werden. Im Falle eines rechtswidrigen Abbruchs kann der öffentliche Arbeitgeber in diesem Fall weiterhin dazu angehalten werden, das Bewerbungsverfahren fortzusetzen. Die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs wegen Verletzung des dem unterlegenen Bewerber zustehenden Bewerbungsverfahrensanspruchs kommt dann nicht in Betracht, wenn es zu einer Vergabe der Stelle wegen vorzeitigem Abbruchs des Stellenbesetzungsverfahrens nicht gekommen ist (LAG Hamm, Urteil vom 30.06.2022 – 11 Sa 39/22 – Rn. 144, juris).
51 Im Falle eines rechtmäßigen Abbruchs ist der Bewerbungsverfahrensanspruch der einzelnen Bewerber nicht verletzt. Ein Schadenersatzanspruch scheidet bereits deshalb aus.
52 Ist der Abbruch eines Verfahrens sachlich geboten, kann der Abbruch nicht zu einem Schadensersatzanspruch führen, weil den Bewerbern kein Schaden entstanden sein kann. Neben seiner objektiven Zielsetzung, die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes durch die Vergabe der Ämter an den am Besten geeigneten Bewerber zu gewährleisten (Art. 33 Abs. 2 GG), dient das Stellenbesetzungsverfahren auch dem berechtigten Interesse des Bewerbers und seinem Anspruch auf eine rechtsfehlerfreie Auswahlentscheidung. Der Dienstherr ist aber rechtlich nicht gehindert, ein eingeleitetes Stellenbesetzungsverfahren jederzeit zu beenden und von einer ursprünglich geplanten Ernennung bzw. Beförderung abzusehen, wenn dies sachlich geboten ist (BVerwG, Urteil vom 29.11.2012 – 2 C 6/11 – Rn. 15, juris). Ein rechtmäßiger Abbruch verletzt nicht den Bewerbungsverfahrensanspruch der einzelnen Bewerber. Vorliegend ist nach der Entscheidung 2 GLa 4/25 der Abbruch rechtmäßig erfolgt. Eine Verletzung des klägerischen Bewerbungsverfahrensanspruchs liegt damit nicht vor. Ein Schadensersatzanspruch kommt deshalb nicht in Betracht.
53 Nach allem war die klägerische Berufung nebst des erhobenen Hilfsantrages zurückzuweisen.
2.
54 Auf die Anschlussberufung war das Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin abzuändern, denn durch den zwischenzeitlich erfolgten Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens ist auch der Bewerbungsverfahrensanspruch der Klägerin auf erneute Bescheidung untergegangen.
55 Der aus Art. 33 Abs. 2 GG folgende Bewerbungsverfahrensanspruch setzt dem Grunde nach voraus, dass die begehrte Stelle noch nicht besetzt ist. Für eine Neubescheidung ist kein Raum, wenn die Stelle dem erfolgreichen Konkurrenten rechtswirksam auf Dauer übertragen worden und damit nicht mehr verfügbar ist. Der Bewerbungsverfahrensanspruch kann auch dadurch erlöschen, dass das Stellenbesetzungsverfahren ohne Ergebnis, d. h. ohne Besetzung der Stelle, abgebrochen wird. Wie eine Übertragung der Stelle an einen Konkurrenten zieht auch ein Abbruch diese Rechtsfolge nur dann nach sich, wenn er rechtsbeständig ist (BAG, Urteil vom 19.09.20224 – 8 AZR 368/22 – Rn. 27, juris). Vorliegend ist durch den Abschluss des Verfahrens 2 GLa 4/25 festgestellt, dass der Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens durch das beklagte Land rechtmäßig ist und dafür ein sachlicher Grund bestand. Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Damit ist der Bewerbungsverfahrensanspruch der Klägerin aus Artikel 33 Abs. 2 GG untergegangen.
56 Da das beklagte Land das Stellenbesetzungsverfahren berechtigt abbrach, kommt eine Neubescheidung nicht in Betracht. Mit einer solchen Entscheidung geht der Bewerbungsverfahrensanspruch unter, so dass Art. 33 Abs. 2 GG nicht mehr Prüfungsmaßstab ist und sich das Auswahlverfahren erledigt. Mit dem Erlöschen des Bewerbungsverfahrensanspruchs und der Erledigung des Auswahlverfahrens ist ein erneute Bescheidung in diesem Auswahlverfahren ausgeschlossen.
III.
57 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 97 ZPO.
58 Da die Klägerin mit ihrer Klage insgesamt unterliegt, hat sie die Kosten des Rechtsstreits, des erstinstanzlichen Verfahrens sowie des Berufungsverfahrens zu tragen (§§ 91, 97 ZPO). Zwar könnte im Rahmen der Ermessenerwägungen iSv. § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO berücksichtigt werden, dass eine Klage im Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses zulässig und begründet war. Insoweit könnte das klägerische Obsiegen in erster Instanz in die Kostenentscheidung einfließen, die Klägerin hat jedoch keine Erledigungserklärung abgegeben. Als Ausfluss des auch für das Kostenrecht geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben ist jede Partei verpflichtet, die Kosten ihrer Prozessführung, die sie im Fall ihres Sieges vom Gegner erstattet verlangen will, so niedrig zu halten, wie sich dies mit der Wahrung ihrer berechtigten Belange vereinbaren lässt (BGH, Beschluss vom 12.07.2023 – I ZR 17/22 – Rn. 7, juris). Hätte die Klägerin infolge des Untergangs ihres Bewerbungsverfahrensanspruchs nach rechtskräftiger Feststellung des Rechtmäßigkeit des Abbruchs des Bewerbungsverfahrens eine Erledigungserklärung abgegeben, wären im Berufungsverfahren niedrigere Gebühren entstanden. Die im Rahmen des § 91a ZPO nach Billigkeit zu treffenden Kostenentscheidung hätte dies berücksichtigen können. Weil ein Erledigungserklärung jedoch nicht erfolgt ist, richtet sich die Kostenentscheidung nach §§ 91, 97 ZPO.
59 Gründe für die Zulassung der Revision (§ 72 Abs. 2 ArbGG) liegen nicht vor.
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