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2 A 182/10•VG Greifswald 2. Kammer, 2010-05-18, 2 A 182/10
2 A 182/10Tribunal administratif / 2e chambre18 mai 2010
Entscheidungsdatum: 2010-05-18
Aktenzeichen: 2 A 182/10
ECLI: ECLI:DE:VGGREIF:2010:0518.2A182.10.00
Dokumenttyp: Urteil
Rechtskraft: ja
Es wird festgestellt, dass es rechtswidrig war in der Gemeindevertretersitzung vom 13. August 2009 einen Betriebsausschuss und einen Vergabeausschuss nicht zu wählen und dass die Wahl der Ausschüsse am 13. August 2009 rechtswidrig war.
Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 100 v.H. der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
1 Die Klägerin ist eine … . Sie begehrt die gerichtliche Feststellung der rechtswidrigen Besetzung von Ausschüssen der Gemeindevertretung.
2 In ihrer Sitzung vom 13.08.2009 beschloss die … mehrheitlich eine neue Hauptsatzung. Noch in gleicher Sitzung besetzte die Gemeindevertretung ihre Ausschüsse nach Maßgabe der soeben beschlossenen neuen Regelungen. Durch Aushang ab dem 08.01.2010 wurde die neue Hauptsatzung öffentlich bekannt gemacht.
3 Die Klägerin hat mit am 03.03.2010 eingegangenem Schriftsatz Klage erhoben.
4 Sie macht geltend, dass die Bildung und Besetzung der Ausschüsse am 13.08.2009 nach Maßgabe der noch in Kraft gewesenen bisherigen Hauptsatzung und Geschäftsordnung habe erfolgen müssen. Die neue Hauptsatzung sei nach ihrem § 10 erst am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft, die alte Hauptsatzung erst an diesem Tag außer Kraft getreten. Die diesbezügliche Einwendung des …-vorsitzenden der Klägerin in der Sitzung vom 13.08.2009 sei unbeachtet geblieben; insbesondere habe der … entgegen seiner Pflicht keinen Widerspruch gegen die Verfahrensweise der·… erhoben. Durch die fehlerhaft erfolgte Besetzung habe die Klägerin weniger Ausschusssitze erlangt, als ihr zugestanden hätten. Die in den Ausschüssen gefassten Beschlüsse seien aufgrund der rechtswidrigen Sitzverteilung rechtswidrig oder gar nicht erst zustande gekommen. Inwieweit der ausgebliebene Widerspruch des Bürgermeisters zu diesen Vorgängen und den rechtswidrig zustande gekommenen Beschlüssen mit evtl. nachteiligen Folgen für die … Schadensersatzpflichten des Bürgermeisters nach sich ziehe, werde in einem gesonderten Verfahren zu prüfen sein.
5 Die Klägerin beantragt,
6 festzustellen, dass es rechtswidrig war, in der …-sitzung vom 13. August 2009 einen Betriebsausschuss und einen Vergabeausschuss nicht zu wählen und dass die Wahl der Ausschüsse am 13. August 2009 rechtswidrig war.
7 Der Beklagten ist Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt worden.
8 Wegen der näheren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf den Inhalt der Gerichtsakte ergänzend Bezug genommen.
9 Die Klage hat Erfolg; sie ist zulässig und begründet.
10 Gemäß § 43 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO] kann durch Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger daran ein berechtigtes Interesse hat.
11 Die Klägerin hat ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung. Dies folgt zwar nicht aus der von ihr angekündigten möglichen Schadensersatzforderung; dass der Klägerin ein Vermögensschaden entstanden sei, ist nicht ersichtlich und fernliegend. Das berechtigte Feststellungsinteresse der Klägerin folgt aber aus der bis in die Gegenwart andauernden möglichen Verletzung von ihr zustehenden Mitwirkungsrechten.
12 Die Klage ist auch begründet.
13 Die Bildung und Besetzung der Ausschüsse der … hat gemäß der § 35 f. Kommunalverfassung M-V [KV M-V] nach Maßgabe der Regelungen der Hauptsatzung der Gemeinde zu erfolgen.
14 Zum Zeitpunkt der erfolgten Besetzung der Ausschüsse am 13.08.2009 galt noch die bisherige Hauptsatzung. Die in derselben Sitzung der … beschlossene neue Hauptsatzung trat gemäß § 5 Abs. 4 Satz 4 KV M-V i.V.m. § 10 der genannten Satzung erst am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft und setzte erst zu diesem Zeitpunkt die vorangegangene Hauptsatzung in der Fassung ihrer 4. Änderung vom 25.01.2000 außer Kraft. Am 13.08.2009 entfaltete die Hauptsatzung gleichen Datums noch keine Rechtswirksamkeit. Erst durch die förmliche und amtliche Veröffentlichung erlangt eine Satzung rechtliche Verbindlichkeit (vgl. ebenso Glaser in Darsow/Gentner/Glaser/Meyer, Schweriner Kommentierung der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg Vorpommern, 3. Aufl.§ 5 Rn. 14 m. Nw. z. Rspr.; insoweit missverständlich Glaser a.a.O. Rn. 10).
15 Die am 13.08.2009 erfolgte Besetzung der Ausschüsse steht mit der anzuwenden gewesenen früheren Hauptsatzung jedenfalls insoweit nicht in Einklang, als die zu besetzen gewesenen Ausschüsse für Vergabewesen und Betriebswesen nicht gebildet wurden und die Besetzung des Hauptausschusses mit einem Mitglied zu wenig erfolgte. Eine Auswirkung auf das Wahlverfahren hinsichtlich der Besetzung der übrigen Ausschüsse lässt sich jedenfalls nicht ausschließen. Die durch die fehlerhafte Ausschussbildung erfolgte Verletzung von Mitwirkungsrechten der Klägerin an einer satzungsgemäßen Bildung und Besetzung der Ausschüsse wirkt weiterhin fort, denn eine erneute Wahl und Beschlussfassung, für die allerdings nunmehr die Vorgaben der zwischenzeitlich in Kraft getretenen neuen Hauptsatzung gelten würden, ist bisher nicht erfolgt.
16 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
17 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 und § 711 Zivilprozessordnung [ZPO].
18 Gründe, gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO die Berufung zuzulassen, liegen nicht vor.
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