VG Schwerin 7. Kammer, 2014-06-16, 7 A 259/14

7 A 259/14Tribunal administratif / Chamber 716 juin 2014

Regest

Im Sinne von § 52 Nr. 3 Satz 3 VwGO hat ein von einem Verwaltungsakt eines berufsständischen Versorgungswerks betroffener Kläger, der außerhalb des Bundeslands und des Kammerbezirks lebt, auf dessen Territorium seine Berufstätigkeit seine frühere Mitgliedschaft im Versorgungswerk begründete, keinen Sitz oder Wohnsitz im Zuständigkeitsbereich der verklagten Behörde.(Rn.3)

Texte intégral

VG Schwerin 7. Kammer — 7 A 259/14 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-06-16

Aktenzeichen: 7 A 259/14

ECLI: ECLI:DE:VGSCHWE:2014:0616.7A259.14.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 52 Nr 5 VwGO, § 52 Nr 3 S 2 VwGO, § 17a Abs 2 GVG, § 83 VwGO

Rechtskraft: ja

Leitsatz

Im Sinne von § 52 Nr. 3 Satz 3 VwGO hat ein von einem Verwaltungsakt eines berufsständischen Versorgungswerks betroffener Kläger, der außerhalb des Bundeslands und des Kammerbezirks lebt, auf dessen Territorium seine Berufstätigkeit seine frühere Mitgliedschaft im Versorgungswerk begründete, keinen Sitz oder Wohnsitz im Zuständigkeitsbereich der verklagten Behörde.(Rn.3)

Tenor

Das Verwaltungsgericht Schwerin ist für den Rechtsstreit örtlich unzuständig.

Die Streitsache wird an das Verwaltungsgericht Cottbus verwiesen.

Gründe

1 Der Rechtsstreit ist gemäß § 17a Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes und § 83 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – nach Anhörung der Beteiligten an das örtlich zuständige Gericht der Verwaltungsgerichtsbarkeit zu verweisen, dessen Endentscheidung die Kostenentscheidung vorbehalten bleibt.

2 Die (alleinige) örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Cottbus ergibt sich für den Streitfall aus § 52 Nr. 5 VwGO, wonach das Verwaltungsgericht zuständig ist, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Sitz hat. Sitz der beklagten, nach § 28 Abs. 2 Satz 1 des brandenburgischen Heilberufsgesetzes – Brb HeilBerG – unter eigenem Namen handlungsfähigen Versorgungseinrichtung ist nach § 1 Abs. 1 Satz 2 ihrer Satzung Cottbus; diese kreisfreie Stadt gehört nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 des Brandenburgischen Verwaltungsgerichtsgesetzes zum Bezirk des Verwaltungsgerichts Cottbus.

3 § 52 Nr. 3 (Satz 5 in Verbindung mit) Satz 2 VwGO, wonach es bei bestimmten (Verpflichtungs- und) Anfechtungsklagen für die gerichtliche Zuständigkeit auf den Wohnsitz des durch die angegriffene Entscheidung (oder ihre Versagung) Beschwerten ankommt, ist auf das als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage zu qualifizierende Rechtsschutzbegehren der Klägerin dagegen nicht anwendbar, obwohl der angegriffene Ablehnungsbescheid vom 3. September 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. Januar 2014 von der Beklagten als einer Behörde erlassen wurde, deren Zuständigkeit sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt. Denn die Klägerin hat im Sinne von § 52 Nr. 3 Satz 3 VwGO keinen Sitz oder Wohnsitz in diesem behördlichen Zuständigkeitsbereich, so dass § 52 Nr. 5 VwGO anzuwenden ist.

4 Der Zuständigkeitsbereich der Beklagten als einer durch § 28 Brb HeilBerG vorstrukturierten Einrichtung der Landesärztekammer Brandenburg, die deren über eine Berufstätigkeit oder einen gewöhnlichen Aufenthalt in Brandenburg definierten Mitgliedern (§ 3 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 1 Satz 1 Nr. 1 Brb HeilBerG, § 3 Abs. 1 der Hauptsatzung der Landesärztekammer, § 6 der Satzung der Beklagten) Versorgungsleistungen gewährt (§ 28 Abs. 1 Brb HeilBerG, § 1 Abs. 3 der Satzung der Beklagten), umfasst angesichts des Bestehens gleich strukturierter Einrichtungen gleichen Zwecks für in anderen Bundesländern den Arztberuf Ausübende (s. etwa in Mecklenburg-Vorpommern § 1 Satz 1 Nr. 1, § 2 und § 5 Abs. 1 des hiesigen Heilberufsgesetzes und die bei der hiesigen Ärztekammer eingerichtete Ärzteversorgung Mecklenburg-Vorpommern) nur das Territorium des Landes Brandenburg; denn die Bewilligungstätigkeit der Beklagten ist letztlich eine Folge der durch den dortigen Gesetzgeber im Rahmen von dessen territorialer Zuständigkeit getroffenen Entscheidung für eine Pflichtmitgliedschaft der Ärzte in den dortigen Einrichtungen und Organen der berufsständischen Selbstverwaltung (vgl. auch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Trier vom 29. September 2011 – 5 K 1149/11.TR –, juris Rdnr. 7, zum nicht das „Ausland“ umfassenden Zuständigkeitsbereich im Sinne von § 52 Nr. 3 VwGO eines auf Landesebene errichteten berufsständischen Versorgungswerks für Rechtsanwälte).

5 Dass die Beklagte über ihre Entscheidung in Bescheidsform direkt die Klägerin unterrichtete, nachdem diese von außerhalb Brandenburgs über das für sie zwischenzeitlich zuständige hiesige Versorgungswerk die durch Beitragszahlung in Brandenburg erwirtschafteten Versorgungsleistungen in Anspruch nahm, und dass sie dieser Verfahrensweise (bei Nichtanwendbarkeit des Sozialgesetzbuchs und Fehlen auch sonstiger, „grenzüberschreitende“ Fälle regelnder gesetzlicher Verfahrensvorschriften) gemäß vertraglichen Abmachungen zwischen den Versorgungsträgern auf Landesebene (und, wie sie vorträgt, mit Zustimmung auch der Klägerin) in entsprechender Anwendung wohl Art. 48 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit zugrunde legte, ändert an ihrem territorial beschränkten Zuständigkeitsbereich nichts. Sie ist daher vor dem innerhalb dessen an ihrem Sitz zuständigen Gericht in Anspruch zu nehmen.

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