LG Schwerin, 2015-09-02, 41 Rh 19/14

41 Rh 19/14Tribunal cantonal2 sept. 2015

Texte intégral

LG Schwerin — 41 Rh 19/14 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-09-02

Aktenzeichen: 41 Rh 19/14

ECLI: ECLI:DE:LGSN:2015:0902.41RH19.14.00

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

Der Rehabilitierungsantrag betreffend die Ingewahrsamsnahme und Heimunterbringung des Antragstellers ab dem xxx bis zum xxx wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gebührenfrei.

Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

1 Der Rehabilitierungsantrag ist zulässig, aber nicht begründet.

2 Mit der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 25.3.2015, AZ 4 StR 525/13, ist klar gestellt, dass die Heimunterbringung von Kindern, deren Eltern im Zuge politischer Verfolgung inhaftiert wurden, nicht automatisch selbst rehabilitierungsfähig ist.

3 Vielmehr setzt die Rehabilitierung wegen einer Heimunterbringung voraus, dass die gerichtliche oder behördliche Anordnung der Unterbringung in einem Heim für Kinder oder Jugendliche mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar war. Das bedeutet, dass bereits die Anordnung der Heimunterbringung politischer Verfolgung oder sonst sachfremden Zwecken gedient haben muss.

4 Von dem Begriff der „politischen Verfolgung“ werden Maßnahmen erfasst, die erkennbar darauf gerichtet waren, den Betroffenen wegen seiner politischen Überzeugung, religiösen Grundentscheidung oder eines anderen Merkmals zu diskriminieren. Erforderlich ist eine dem Einzelnen wegen der genannten Merkmale zielgerichtet zugefügte Rechtsverletzung. Der bloße ursächliche Zusammenhang mit einer gegen die Eltern gerichteten - politischen - Verfolgungsmaßnahme, der bestehen kann, wenn die Anordnung der Heimunterbringung durch die Inhaftierung der Eltern veranlasst wurde, reicht danach nicht aus.

5 Hinzu kommt, dass eine rehabilitierende Entscheidung nur ergehen kann, wenn im Einzelfall festzustellen ist, dass die materiellen Rehabilitierungsvoraussetzungen erfüllt sind, also u.a. eine politische Verfolgung des Betroffenen selbst vorlag. Die Nichterweislichkeit von anspruchsbegründenden Tatsachen geht zu Lasten des Antragstellers, der strafprozessuale Zweifelssatz findet keine Anwendung (BVerfG, ZOV 2014, 237).

6 An diesen Grundsätzen gemessen, kann der Rehabilitierungsantrag vorliegend keinen Erfolg haben. Aus den noch vorhandenen Unterlagen sind Anhaltspunkte dafür, dass die Anordnung der Heimunterbringung bzw. Pflegschaft der eigenständigen politischen Verfolgung des Antragstellers gedient hat, nicht erkennbar. Insbesondere lässt sich den Akten nicht entnehmen, dass der damals 13-jährige und damit noch nicht strafmündige Antragsteller im strafprozessualen Sinne festgenommen wurde. Vielmehr dürfte seine Ingewahrsamnahme unter dem Aspekt zu sehen sein, dass er sich anlässlich der Festnahme der Sorgeberechtigten nicht sich selbst überlassen werden konnte, sondern zurückgeführt werden musste.

7 Aufnahmebereite Verwandte hat es nach den vorhandenen Unterlagen nicht gegeben.

8 Die Kostenentscheidung beruht auf § 14 StrRehaG.

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