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L 10 AS 232/17•Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern 10. Senat, 2020-07-07, L 10 AS 232/17
L 10 AS 232/17Tribunal des assurances sociales / Division 107 juil. 2020
1. Nach § 102 Abs. 2 SGG gilt die Klage als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als drei Monate nicht betreibt.(Rn.3) 2. Die Berufung ist gemäß § 151 Abs. 1 SGG unzulässig, wenn sie nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bzw. des Gerichtsbescheids erhoben wurde und der Kläger mittels der Rechtsmittelbelehrung ordnungsgemäß belehrt worden ist.(Rn.11) Verfahrensgang nachgehend BSG, 16. Dezember 2021, B 4 AS 382/21 B, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2020-07-07
Aktenzeichen: L 10 AS 232/17
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 102 SGG, § 151 Abs 1 SGG
Nach § 102 Abs. 2 SGG gilt die Klage als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als drei Monate nicht betreibt.(Rn.3)
Die Berufung ist gemäß § 151 Abs. 1 SGG unzulässig, wenn sie nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bzw. des Gerichtsbescheids erhoben wurde und der Kläger mittels der Rechtsmittelbelehrung ordnungsgemäß belehrt worden ist.(Rn.11)
Verfahrensgang
nachgehend BSG, 16. Dezember 2021, B 4 AS 382/21 B, Beschluss
Die Berufung wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1 Die Beteiligten streiten darüber, ob das Verfahren S 10 AS 87/12 vor dem Sozialgericht Schwerin durch Rücknahme erledigt ist.
2 Der Kläger hatte vor dem Sozialgericht Schwerin Klage mit dem Begehren erhoben, ihm höhere Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum 01. Juli 2009 bis 31. Dezember 2009 zuzusprechen sowie die seitens des Beklagten für diesen Zeitraum geforderte Erstattung teilweise aufzuheben.
3 Nachdem der Kläger einer unter Hinweis auf § 102 Sozialgerichtsgesetz (SGG) erteilten Aufforderung des Sozialgerichts, Belege zu seiner selbständigen Tätigkeit vorzulegen, nicht binnen 3 Monaten nachgekommen war, teilte das Sozialgericht dem Kläger mit, dass das Verfahren durch Rücknahme erledigt sei. Die daraufhin eingegangene Erklärung des Klägers, dass er die Klage nicht zurückgenommen habe, legte das Sozialgericht als Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens aus.
4 Nach entsprechender Anhörung der Beteiligten stellte das Sozialgericht mit Gerichtsbescheid vom 08. Dezember 2016 fest, dass die Klage gemäß § 102 SGG als zurückgenommen zu betrachten wäre und Anhaltspunkte für Wiederaufnahmegründe nicht bestünden.
5 Dem Kläger wurde eine Ausfertigung des Gerichtsbescheides am 13. Dezember 2016 durch einen Postbediensteten persönlich übergeben. Der Gerichtsbescheid enthält die Belehrung darüber, dass dieser binnen eines Monats mit der Berufung angefochten werden kann.
6 Am 10. März 2017 ging beim Sozialgericht Schwerin ein Schreiben des Klägers ein, dass er das Urteil nicht akzeptiere. Auf eine entsprechende Anfrage des Sozialgerichts teilte der Kläger mit, dass er die Weiterleitung des Schreibens an das Landessozialgericht wünsche und es zudem als Berufung betrachtet wissen wolle. Auf einen Hinweis des Senates, dass die Berufung unzulässig sein dürfte, reagierte der Kläger mit einem umfassenden Vortrag zur Sache weshalb die Erstattungsforderung des Beklagten unrechtmäßig sei.
7 Er beantragt sinngemäß,
8 unter Aufhebung des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts Schwerin das Verfahren wiederaufzunehmen und ihm unter Aufhebung des Festsetzungs- und Erstattungsbescheides vom 11. Mai 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05. Januar 2012 für den Zeitraum Juli bis Dezember 2009 höhere Leistungen nach dem SGB II zu gewähren.
9 Der Beklagte beantragt,
10 die Berufung als unzulässig zu verwerfen.
11 Die statthafte Berufung ist unzulässig. Sie wurde nicht fristgerecht erhoben. Gemäß § 151 Abs. 1 SGG beträgt die Berufungsfrist einen Monat nach Zustellung des Gerichtsbescheides. Hierüber wurde der Kläger mittels der Rechtsbehelfsbelehrung des Gerichtsbescheides ordnungsgemäß belehrt.
12 Der Gerichtsbescheid ist dem Kläger ausweislich der Postzustellungsurkunde vom 13. Dezember 2016 am selben Tage durch persönliche Übergabe zugestellt worden, so dass im Zeitpunkt des Eingangs der Berufung beim Sozialgericht im März 2017 die Monatsfrist längst verstrichen war.
13 Anhaltspunkte dem Kläger Wiedereinsetzung zu gewähren sind nicht ersichtlich.
14 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
15 Gründe für eine Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich.
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