SG Neubrandenburg 14. Kammer, 2013-10-22, S 14 AS 1633/11

S 14 AS 1633/11Tribunal des assurances sociales / Chamber 1422 oct. 2013

Texte intégral

SG Neubrandenburg 14. Kammer — S 14 AS 1633/11 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2013-10-22

Aktenzeichen: S 14 AS 1633/11

ECLI: ECLI:DE:SGNEUBR:2013:1022.S14AS1633.11.00

Dokumenttyp: Urteil

Tenor

1.) Der Beklagte wird verurteilt, den Klägern Leistungen für den Monat Mai 2011 nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe zu bewilligen. Hierbei hat er die im Mai fällige Nachzahlung für die Heizkosten i. H. v. 690,35 € als angemessene Kosten der Heizung zu berücksichtigen.

2.) Der Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Kläger zu erstatten.

3.) Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

1 Die Kläger bilden eine Bedarfsgemeinschaft und beziehen Leistungen nach dem SGB II. Die Kläger bewohnten eine Mietwohnung und heizten mit Erdgas. Streitig ist die Höhe der angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung für den Monat Mai 2011 aufgrund einer am 01.05.2011 fälligen Heizkostennachzahlung in Höhe von 690,35 €. Die Kläger beantragten die Übernahme dieser Kosten. Der Beklagte übernahm anteilig in Höhe von 148,58 €. Die Übernahme der weiteren 541,77 € lehnte er als unangemessene Kosten ab. Eine Kostensenkungsaufforderung erfolgte vorher nicht. Der gegen den Ablehnungsbescheid erhobene Widerspruch blieb erfolglos. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Widerspruchsbescheid vom 06.10.2011, Bl. 5 ff. d. A. unter dem Aktenzeichen S 14 AS 2598/11, verwiesen. Wegen der Identität des Leistungsbegehrens haben die Beteiligten das Verfahren unter dem Aktenzeichen S 14 AS 2598/11 für erledigt erklärt. Es bestand Einigkeit, dass das klägerische Begehren bereits durch die hier erhobene Klage abgedeckt ist. Hinsichtlich der Einzelheiten zur Leistungsbewilligung im Übrigen wird auf den Widerspruchsbescheid vom 21.06.2011 (Bl. 14 ff. d.A.) verwiesen. Mit Bescheid vom 24.06.2011 (Bl. 881 d. LA) übernahm der Beklagte – zum Schluss der Verhandlung war dies unstreitig – ergänzend die weiteren Kosten der Unterkunft aufgrund der Betriebskostennachzahlung in Höhe von 164,03 €.

2 Die Kläger beantragen:

3 Die Beklagte wird, unter Abänderung des Bescheides vom 27.12.2010 in der Fassung seiner Änderungsbescheide in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.06.2011 (Az.: W 157/11) verpflichtet, den Klägern für den Monat Mai 2011 Leistungen nach dem SGB II in der gesetzlichen Höhe zu bewilligen.

4 Der Beklagte beantragt,

5 die Klage abzuweisen.

6 Er trägt vor, die angemessenen Heizkosten seien übernommen worden. Bezogen auf die angemessene Wohnfläche von 90 qm ergebe sich aus dem Heizkostenspiegel 2011 für das Abrechnungsjahr 2010 ein Jahresbetrag für angemessene Heizkosten von höchstens 1.386 € (15,40 € x 90 qm). Für die Vorauszahlungen habe er bereits 1.328,40 € geleistet. Nach zusätzlich übernommenen 148,58 € habe der Beklagte mit insgesamt 1.476,98 € bereits über die Angemessenheitsgrenze hinaus geleistet. Mit den hier geltend gemachten weiteren Kosten ergäben sich insgesamt 2.239,84 € Heizkosten (abzüglich der Kosten für die Warmwasseraufbereitung). Diese Heizkosten überstiegen die Grenze der Angemessenheit erheblich. Unwirtschaftliches Heizverhalten sei nicht zu finanzieren. Eine Kostensenkungsaufforderung sei nicht erforderlich. Am 15.09.2009 seien die Kläger in diese Wohnung umgezogen. Der Beklagte habe die Übernahme angemessener Kosten zugesagt.

7 Das Gericht hat den wesentlichen Sachverhalt unter Einbeziehung des Verfahrens S 14 AS 2598/11 vorgetragen und die Klägerin zu ihrem Heizverhalten angehört. Im Übrigen wird zum Sach- und Streitstand auf die Gerichtsakte, die Akte des Verfahrens S 14 AS 2598/11 sowie die Leistungsakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

8 Die zulässige Klage ist begründet.

9 Streitgegenständlich sind der Änderungsbescheid vom 12.05.2011 (Bl. 807 d. Leistungsakte (LA)), der Bescheid vom 24.06.2011 (Bl. 883 d. LA), der Widerspruchsbescheid vom 21.06.2011 (Bl. 14 ff. d.A.) und der Widerspruchsbescheid vom 06.10.2011 (Bl. 5 ff d.A. unter dem Aktenzeichen S 14 AS 2598/11), welcher gemäß § 96 SGG Gegenstand dieses Verfahrens geworden ist. Diese Bescheide verhalten sich zu den begehrten höheren Leistungen für den Monat Mai 2011 und waren aufzuheben.

10 Die Kläger sind durch die genannten Bescheide in ihren Rechten verletzt, § 54 SGG. Sie haben einen Anspruch auf die Bewilligung höherer Leistungen wegen Kosten der Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Der Beklagte muss weitere 541,77 € für die Kläger insgesamt berücksichtigen. Die tatsächlichen Aufwendungen in Höhe von 690,35 € für die Nachzahlung sind nicht in Abrede gestellt und ergeben sich insbesondere aus Bl. 844 und Bl. 847 d. LA.

11 Diese Kosten sind gemäß § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II zu übernehmen, obwohl sie objektiv nicht angemessen sind. Abzüglich der angemessenen Kosten für die Warmwasseraufbereitung in Höhe von 259,85 € für das Abrechnungsjahr 2010 betragen die Heizkosten insgesamt 1.979,99 € und übersteigen damit – wie der Beklagte zutreffend vorträgt – den Betrag in Höhe von 1.386 €, der die Grenze der Angemessenheit bestimmt, erheblich. An den Gaspreisen liegt es nicht. Auch der Energieverbrauch ist deutlich zu hoch. Aus der Abrechnung ergibt sich, dass der Gesamtverbrauch des Hauses sogar zuzüglich des Energieverbrauchs für die Warmwasseraufbereitung 138.395 kWh beträgt und damit im Sinne des Heizkostenspiegel angemessen ist. Diese 138.395 kWh abzüglich der Energie für die Warmwasseraufbereitung entsprechen 81.038,65 Verbrauchseinheiten der Heizkostenzähler (HKV) – vgl. Bl. 847 d. LA. Auf die Kläger entfallen 22.332,16 HKV, somit ca. 38.000 kWh, wobei dieser Wert nicht um den Energieanteil für die Warmwasseraufbereitung bereinigt ist. Geteilt durch 90 qm ergeben sich ca. 420 kWh pro qm und Jahr. Entsprechend dem Hinweis im Heizkostenspiegel 2011 können 30 Einheiten wegen des Energieanteils zur Warmwasseraufbereitung abgezogen werden. Es ergeben sich grob überschlagen 390 kWh pro qm und Jahr als Verbrauch der Kläger. Der Höchstwert nach dem Heizkostenspiegel (230 kWh pro qm und Jahr) ist um ca. 58 % überschritten. Bei der Überschreitung der Höchstwerte des Heizkostenspiegels wird unwirtschaftliches Heizen vermutet. Diese Vermutung haben die Kläger nicht entkräften können. Das Gericht hat die Klägerin angehört. Erklären konnte die Klägerin die hohen Kosten nicht. Nach ihren eigenen Angaben hat sie nicht bei offenem Fenster (voll) geheizt, hatte die Heizkörper sonst im Regelfall auf Stufe 3, manchmal ganz aus und ging von einer Nachtabschaltung aus. Das Gericht musste hierbei mehrmals nachfragen. Die Prozessbevollmächtigte hat die Klägerin zur Ergänzung und Korrektur ihres Vortrages angehalten. Ein bewusstes und wirtschaftliches Heizverhalten kann so nicht festgestellt werden. Der Vortrag ist wenig aussagekräftig und nicht überzeugend.

12 Der Beklagte muss die Heizkosten dennoch im vollen Umfang übernehmen, da es den Klägern nicht möglich war, ihr Heizverhalten anzupassen.

13 Subjektiv möglich sind einem Hilfebedürftigen Kostensenkungsmaßnahmen nur dann, wenn er Kenntnis davon hat, dass ihn die Obliegenheit trifft, Kostensenkungsmaßnahmen zu ergreifen. Ohne diese Kenntnis könnten Kostensenkungsmaßnahmen vom Hilfebedürftigen nicht erwartet werden. Bevor er nicht von dem zuständigen Träger darauf aufmerksam gemacht worden ist, dass nach dessen Auffassung die tatsächlichen Aufwendungen der vom Hilfebedürftigen gemieteten Wohnung unangemessen hoch sind, ist es ihm subjektiv nicht möglich, Kostensenkungsmaßnahmen zu ergreifen (BSG, Urteil vom 17. Dezember 2009 – B 4 AS 19/09 R –, BSGE 105, 188-194 – juris).

14 So liegt der Fall hier. Eine Kostensenkungsaufforderung erging unstreitig nicht. Es steht auch nicht fest, dass die Kläger auf anderem Wege Kenntnis von der Unangemessenheit der Heizkosten erlangt hatten. Insbesondere konnte sich die Kammer nicht davon überzeugen, dass sich die Kläger vor Kenntnis der Abrechnung vom 04.04.2011 ihre unwirtschaftlichen Heizverhaltens bewusst waren und mit einer Nachzahlung rechneten. Die objektiv deutliche Überschreitung des angemessenen Verbrauchs ist zwar ein gewichtiges Indiz für die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von der Unangemessenheit des Energieverbrauchs, doch für sich hierfür nicht ausreichend. Es gibt keinen Erfahrungssatz, der besagt, dass von der objektiv erheblichen Überschreitung auf die Kenntnis oder das Kennenmüssen des Leistungsbeziehers hiervon zu schließen ist. Weitere ausreichende Indizien gab es nicht. Bei ihrer Anhörung hat die Klägerin kein Heizverhalten geschildert, welches diesen Schluss zulässt (vgl. oben). Der vage Vortrag als weiteres Indiz genügt ebenfalls nicht. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin in der Vergangenheit bereits unangemessene Heizkosten verursacht hatte und aufgrund dessen vorgewarnt hätte sein müssen.

15 Zu den Voraussetzungen der Leistungsgewährung im Übrigen (§§ 7, 9 SGB II) wird auf die Ausführungen im angegriffenen Widerspruchsbescheid verwiesen. Das Gericht stellt fest, dass es diesen Ausführungen insoweit folgt.

16 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG. Das Gericht hat hierbei schon berücksichtigt, dass die Kläger mit der Stellung ihres Antrages die Klage im Übrigen zurück genommen haben und insoweit unterlagen. Maßgebend war hier aber die Veranlassung der Klage sowie die Höhe des zusätzlich zu berücksichtigenden Betrages. Ferner erfolgte die teilweise Rücknahme nicht erst im Termin sondern vorher.

17 Die Berufung wurde zugelassen, da die Klage besondere Schwierigkeiten tatsächlicher Art aufwies.

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