Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 3. Senat, 2020-02-25, 3 M 409/19 OVG

3 M 409/19 OVGTribunal administratif / 3e division25 févr. 2020

Regest

Zur Frage der Ermittlung der Aufnahmekapazität im höheren Fachsemester, die sich bei gleichmäßiger Verteilung des Schwundes auf einzelne höhere Fachsemester gemäß § 3 Abs. 2 ZulZVO M-V vom 23. Juli 2018 (juris: ZulZ2018/19 MV) ergibt.(Rn.13) Verfahrensgang vorgehend VG Greifswald, 9. Mai 2019, 2 B 667/19 HGW, Beschluss

Texte intégral

Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 3. Senat — 3 M 409/19 OVG — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-02-25

Aktenzeichen: 3 M 409/19 OVG

ECLI: ECLI:DE:OVGMV:2020:0225.3M409.19.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 5 Abs 1 VergabeVtrG MV 2019, § 3 Abs 2 S 1 VergabeVtrG MV 2019, § 3 ZulZ2018/19V MV

Leitsatz

Zur Frage der Ermittlung der Aufnahmekapazität im höheren Fachsemester, die sich bei gleichmäßiger Verteilung des Schwundes auf einzelne höhere Fachsemester gemäß § 3 Abs. 2 ZulZVO M-V vom 23. Juli 2018 (juris: ZulZ2018/19 MV) ergibt.(Rn.13)

Verfahrensgang

vorgehend VG Greifswald, 9. Mai 2019, 2 B 667/19 HGW, Beschluss

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 9. Mai 2019 – 2 B 667/19 HGW – wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

1 Die Antragstellerin verfolgt im Rechtsmittelverfahren ihr Begehren auf vorläufige (auch außerkapazitäre) Zulassung zum Studium der Zahnmedizin an der Universität Rostock im 4. Fachsemester, hilfsweise 2. Fachsemester, nach den Rechtsverhältnissen des Sommersemesters 2019 weiter.

2 Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit Beschluss vom 9. Mai 2019 – 2 B 667/19 HGW – abgelehnt, weil die Antragstellerin keinen entsprechenden Anordnungsanspruch auf Zulassung im 4. oder 2. Fachsemester glaubhaft gemacht habe:

3 Zwar sei die Festsetzung der Zulassungszahl für das 4. Fachsemester auf 30 gemäß § 3 Abs. 4 Buchst. a ZulZVO M-V vom 23. Juli 2018 zu beanstanden. Denn die Auffüllgrenze betrage tatsächlich 32 Studienplätze, sodass diese höhere Kapazität der Universität für die Zulassung zum Studium im 4. Fachsemester durch die erfolgte Rückmeldung von 30 Studierenden auch nicht erschöpft sei. Die (ungeprüfte) jährliche Aufnahmekapazität habe im Studienjahr 2017/2018 (Wintersemester 2017/2018 und Sommersemester 2018) tatsächlich 28,3878 Studienplätze betragen. Unter Berücksichtigung einer Schwundquote von 0,8582 habe sich eine (bereinigte) Aufnahmekapazität von 33,0783 (gerundet 33) ergeben. Der (prognostizierte) Schwund habe also 4,6905 (33,0783 ./. 28,3878) betragen. Dieser Schwund sei nach § 3 Abs. 2 ZulZVO M-V auf die einzelnen höheren Semester gleichmäßig aufzuteilen. Diese gleichmäßige Aufteilung des Schwundes führe nach der Überzeugung der Kammer dazu, dass der auf die bisherigen Semester entfallende Schwund von der bereinigten Aufnahmekapazität abzuziehen sei. Nur durch diese Rechenoperation werde erreicht, dass die Zulassung für Studienbewerber höherer Semester kontinuierlich in dem Maße sinke, wie ein weiterer Schwund in den nachfolgenden Semestern nicht mehr zu erwarten sei, bis schließlich die Aufnahmekapazität der für den Studiengang ermittelten ungeprüften – also nicht um den prognostizierten Schwund erhöhten – Aufnahmekapazität entspreche. Lege man diese Formel zugrunde, so betrage die Auffüllgrenze für das 4. Semester in dem Studiengang Zahnmedizin für das Sommersemester 31,5147 (33,0783 ./. 1,5636 (= 3 x 0,5212)), gerundet 32. Es hätten sich demgegenüber nur 30 Studierende zurückgemeldet, die auch noch eingeschrieben seien.

4 Die Antragstellerin habe jedoch die persönlichen Voraussetzungen für die Zulassung zum Studium im 4. Fachsemester nicht glaubhaft gemacht. Die verfügbaren Studienplätze für höhere Semester würden gemäß § 5 Abs. 1 HZG M-V an die Bewerberinnen und Bewerber vergeben, die hierfür die in der Studienordnung festgelegten Studienleistungen der vorhergehenden Semester absolviert und die in der Prüfungsordnung vorgeschriebenen Prüfungen bestanden haben. Die Antragstellerin habe jedoch weder einen Anrechnungsbescheid für drei Fachsemester eines zahnmedizinischen Studiums vorgelegt noch habe sie in anderer Weise glaubhaft gemacht, dass sie an den für die ersten drei Fachsemester im Studiengang Zahnmedizin an der Hochschule des Antragsgegners vorgesehenen Kursen bereits mit Erfolg teilgenommen habe, sodass sie dort das Studium im 4. Fachsemester aufnehmen könne. Nach § 16 der Satzung der Universität Rostock über die Zulassung zum Studium vom 25. April 2008 müssten für die Zulassung im Studiengang Zahnmedizin für den Wechsel in das 4. Fachsemester erfüllt sein: physikalisches Praktikum, chemisches Praktikum, Werkstoffkunde I, Kurs der technischen Propädeutik, Naturwissenschaftliche Vorprüfung, Kurs der medizinischen Terminologie (nicht erforderlich bei Vorliegen des großen Latinums im Reifezeugnis), physiologisch-chemisches Praktikum (Teilschein) und Phantomkurs der Zahnersatzkunde I (Teilschein). Die Antragstellerin habe nicht glaubhaft gemacht, dass diese Voraussetzungen von ihr vollständig erfüllt würden.

5 Die Antragstellerin habe auch keinen Anordnungsanspruch auf Zulassung zum Studium im 2. Fachsemester glaubhaft gemacht, denn für dieses Fachsemester sei die Kapazität des Antragsgegners bereits erschöpft. Die Festsetzung der Zulassungszahlen für dieses Fachsemester auf 33 (§ 3 Abs. 4 Buchst. a ZulZVO M-V) sei nicht zu beanstanden. Die Auffüllgrenze nach § 3 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 ZulZVO M-V gehe nicht darüber hinaus. Gegenüber der (bereinigten) Aufnahmekapazität von 32 Studienplätzen hätten sich 37 Studierende zurückgemeldet, die auch noch eingeschrieben seien. Es sei also – anders als dies die Antragstellerin vertrete – gerade kein höherer Schwund tatsächlich aufgetreten als dies von der Hochschule prognostiziert worden sei. Die tatsächliche Kapazität sei auch für das 1. Fachsemester nicht über eine Kapazität von 37 Studierenden hinausgegangen. Dies habe die Kammer in ihrem Beschluss vom 18. Oktober 2018 – 2 B 1467/18 HGW näher ausgeführt. An der darin zum Ausdruck gebrachten Rechtsauffassung halte die Kammer auch vor dem Hintergrund der Ausführungen der Antragstellerin fest. Soweit die Antragstellerin meine, Curricularnormwert und Curriculareigenanteil bedürften der Überprüfung, sehe die Kammer keine Veranlassung, dem im Eilverfahren nachzugehen. Es widerspräche dem Interesse auf eine vorläufige Zulassung zum Studium, eine derart umfangreiche Aufklärung des Sachverhalts, wie sie eine Überprüfung dieser Werte erfordern würde, bereits im Eilverfahren durchzuführen. Dass dieser Wert gerade in Bezug auf die Verhältnisse an der Universität Rostock unzutreffend sein könnte, habe die Antragstellerin, der die Kapazitätsunterlagen in elektronischer Form übersandt worden seien, nicht substantiiert vorgetragen, geschweige denn glaubhaft gemacht.

II.

6 Die nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses am 14. Mai 2019 mit am 28. Mai 2019 eingegangenem Schriftsatz gleichermaßen fristgemäß eingelegte (§ 147 Abs. 1 VwGO) und begründete (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts hat im Ergebnis keinen Erfolg.

7 § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO bestimmt, dass die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen ist. Nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO muss die Beschwerdebegründung einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.

8 In Beschwerdeverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist der Gegenstand der gerichtlichen Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO darauf beschränkt, den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts an Hand derjenigen Gründe nachzuprüfen, die der Beschwerdeführer darlegt. Wie sich aus § 146 Abs. 4 Sätze 1 und 3 VwGO ergibt, können nur solche Gründe in die Prüfung einbezogen werden, die der Beschwerdeführer innerhalb der einmonatigen gesetzlichen Begründungsfrist vorbringt. Nach Ablauf dieser Frist können zwar fristgerecht – dem Darlegungserfordernis genügend – geltend gemachte Gründe vertieft, nicht aber neue Gründe in das Beschwerdeverfahren eingeführt werden.

9 Vor diesem Hintergrund verlangt das Darlegungserfordernis von dem Beschwerdeführer, dass die Beschwerdebegründung auf die rechtlichen oder tatsächlichen Erwägungen eingeht, auf die das Verwaltungsgericht seine Entscheidung gestützt hat. Es ist für die Zulässigkeit der Beschwerde erforderlich, dass die Beschwerdebegründung an die tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts anknüpft und aufzeigt, weshalb sich diese aus der Sicht des Beschwerdeführers nicht als tragfähig erweisen bzw. aus welchen rechtlichen und tatsächlichen Gründen der Ausgangsbeschluss unrichtig sein soll und geändert werden muss. Dies erfordert eine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffes und damit eine sachliche Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses. Der Beschwerdeführer muss sich insofern an der Begründungsstruktur der angegriffenen Entscheidung orientieren. Grundsätzlich reicht eine bloße Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens ohne Eingehen auf die jeweils tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts ebenso wenig aus wie bloße pauschale oder formelhafte Rügen. Diese Anforderungen an die Beschwerdebegründung sind für einen Beschwerdeführer auch zumutbar. Mit Blick auf den Vertretungszwang gemäß § 67 Abs. 4 VwGO ist sichergestellt, dass Beschwerdeführer – in aller Regel durch einen Rechtsanwalt – rechtskundig vertreten sind.

10 Die Beschwerde führt nach diesem Maßstab im Ergebnis nicht zur Abänderung des angefochtenen Beschlusses. Ein Anordnungsanspruch der Antragstellerin auf Zulassung zum Studium der Zahnmedizin an der Universität Rostock im 4. Fachsemester (dazu unter 1.), hilfsweise 2. Fachsemester (dazu unter 2.), nach den Rechtsverhältnissen des Sommersemesters 2019 ist nicht glaubhaft gemacht.

11 Entgegen der Auffassung der Antragstellerin und des Verwaltungsgerichts bestehen bei der Universität Rostock im 4. Fachsemester des Studiengangs Zahnmedizin keine freien Studienplatzkapazitäten.

12 Die Antragstellerin meint, das Verwaltungsgericht habe zutreffend festgestellt, es gebe im 4. Fachsemester noch freie Studienplatzkapazitäten, es gehe dann aber – was näher ausgeführt wird – zu Unrecht davon aus, dass die Antragstellerin die Voraussetzungen für eine Zulassung im 4. Fachsemester in ihrer Person nicht erfülle. Dieses Vorbringen verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg.

13 § 5 Abs. 1 HZG M-V i.d. bis zum 6. November 2019 geltenden und anzuwendenden Fassung (vgl. §§ 10, 11 HZG M-V vom 22. Oktober 2019, GVOBl. M-V, S. 651) bestimmt, dass die (in höheren Fachsemestern) verfügbaren Studienplätze an die Bewerberinnen und Bewerber vergeben werden, die hierfür die in der Studienordnung festgelegten Studienleistungen der vorhergehenden Semester absolviert und die in der Prüfungsordnung vorgeschriebenen beschriebenen Prüfungen bestanden haben. Mit Blick auf die Zahl der verfügbaren Studienplätze in höheren Fachsemestern bestimmt § 3 Abs. 2 Satz 1 HZG M-V u.a., dass in höheren Fachsemestern eines Studiengangs Zulassungszahlen festgesetzt werden müssen, wenn aufgrund der Zahl der zu den letzten beiden Zulassungsterminen tatsächlich erfolgten Einschreibungen zu erwarten ist, dass die Zahl der künftig immatrikulierten Studentinnen und Studenten die Zahl der verfügbaren Studienplätze im jeweiligen Studiengang erheblich übersteigen wird. § 3 Abs. 3 und 4 HZG M-V regeln die Einzelheiten für die Festsetzung der Zulassungszahlen. Gemäß § 3 Abs. 1 HZG M-V setzt das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur nach Anhörung der Hochschulen die Zulassungszahlen unter anderem für nicht einbezogene Studiengänge nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 durch Rechtsverordnung fest.

14 Mit der Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen an der Universität Rostock und der Universität Greifswald, der Hochschule Neubrandenburg, der Hochschule Wismar und der Hochschule Stralsund für das Wintersemester 2018/2019 und das Sommersemester 2019 (Zulassungszahlenverordnung – ZulZVO M-V) vom 23. Juli 2018 (GVOBl. M-V, S. 259) ist unter § 3 Abs. 4 Buchst. a ZulZVO M-V für den Studiengang Zahnmedizin (Staatsexamen) für das 2. Fachsemester eine Kapazitätsobergrenze von 33, für das 4. Fachsemester von 30, für das 6. Fachsemester von 29 und für das 8. Fachsemester von 25 festgesetzt. Soweit das Verwaltungsgericht insoweit gemeint hat, die „Festsetzung der Zulassungszahlen für dieses Fachsemester auf 30" sei zu beanstanden, vielmehr betrage die Auffüllgrenze gemäß § 3 Abs. 2 ZulZVO M-V tatsächlich 32, vermag sich der Senat dieser Sichtweise nicht anzuschließen. Die Festsetzung gemäß § 3 Abs. 4 Buchst. a ZulZVO M-V ist nicht nach Maßgabe von § 3 Abs. 2 ZulZVO M-V zu korrigieren. Vielmehr setzt § 3 Abs. 4 Buchst. a ZulZVO M-V die allgemeine Berechnungsregelung in § 3 Abs. 2 ZulZVO M-V konkret um und gibt damit systematisch betrachtet den maßgeblichen Hinweis darauf, wie die gleichmäßige Verteilung des Schwundes im Sinne dieser Regelung nach dem Willen des Verordnungsgebers umzusetzen ist.

15 Dies erschließt sich bei näherer Betrachtung der Regelungssystematik des § 3 ZulZVO M-V: Absatz 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass für die in den §§ 1 und 2 genannten Studiengänge Studienbewerberinnen und Studienbewerber zum Weiterstudium im 2. oder in einem höheren Fachsemestern nur im Rahmen frei werdender Studienplätze bis zur Auffüllgrenze neu aufgenommen werden (Satz 1). Die Auffüllgrenze ist die Differenz zwischen der jeweiligen Kapazitätsobergrenze für das betreffende Fachsemester und der Zahl der Studienplätze, die von den immatrikulierten Studierenden bis zum letzten Stichtag der Rückmeldung in Anspruch genommen werden (Satz 2). Mit der Bestimmung in Satz 1 wird also im Sinne einer allgemeinen Bestimmung für alle in den §§ 1 und 2 genannten Studiengänge an beiden Universitäten zunächst geregelt, dass eine Neuaufnahme nur bis zu einer Auffüllgrenze erfolgt. Satz 2 definiert anschließend den Begriff der Auffüllgrenze.

16 § 3 Absatz 2 ZulZVO M-V erfasst anschließend Studiengänge, in denen die Zulassungszahl für das 1. Semester unter Einbeziehung der Schwundquote erhöht worden ist, und bestimmt für diese im Sinne einer spezielleren Norm, dass dann die Zulassung für Studienbewerberinnen und Studienbewerber höherer Semester bis zu der Aufnahmekapazität erfolgt, die sich bei gleichmäßiger Verteilung des Schwundes auf einzelne höhere Semester ergibt. Mit dieser Regelung wird ein Berechnungsmodus vorgegeben, um die Auffüllgrenze im Falle der Einbeziehung einer Schwundquote bei Berechnung der Zulassungszahlen für das 1. Semester ermitteln zu können.

17 § 3 Absatz 4 Buchst. a ZulZVO M-V regelt dann differenziert nach Hochschulen für die jeweiligen Studiengänge ganz konkrete Kapazitätsobergrenzen für die jeweils höheren Fachsemester.

18 Da sich aus den vorliegenden Kapazitätsberichten ergibt, dass die Zulassungszahl im Studiengang Zahnmedizin an der Universität Rostock jeweils unter Einbeziehung einer Schwundquote erhöht worden ist, müssen die Festsetzungen der Verordnung für die höheren Fachsemester im Studiengang Zahnmedizin unter Berücksichtigung des für die Kohorte jeweils einschlägigen Schwundes erfolgt sein. Dies bestätigt z.B. die Festsetzung für das 3./4. Fachsemester, also für die im Studium fortgeschrittenen Studienanfänger des WS 2017/2018. Denn die Festsetzung einer Zahl von 30 Studienplätzen ist höher als das Berechnungsergebnis von 29,2639 vor Schwund nach Maßgabe der Kapazitätsberechnung für das WS 2017/2018 für das erste Fachsemester (28,3878 als vom Verwaltungsgericht im angefochtenen Beschluss mitgeteiltes Berechnungsergebnis). In diesem Sinne hat auch die im Schriftsatz des Antragsgegners vom 11. Oktober 2019 enthaltene Tabelle „Kapazitätsberechnung für den Einstieg in höhere Fachsemester im SoSe 2019“ die Aufnahmekapazität ohne Schwund mit 29 angegeben.

19 Diese konkreten Kapazitätsfestsetzungen für die betroffenen Studiengänge stellen eine authentische Berechnung nach Maßgabe von § 3 Abs. 2 ZulZVO M-V bzw. eine authentische Anwendungsinterpretation dieser Vorschrift durch den Verordnungsgeber selbst dar. Der Verordnungsgeber hat mit den Festsetzungen in § 3 Abs. 4 Buchst. a ZulZVO M-V offensichtlich selbst in bestimmter Weise eine Verteilung des Schwundes auf die einzelnen höheren Fachsemester vorgenommen, die von den Universitäten zu beachten ist. In diesem Sinne ist § 3 Abs. 2 ZulZVO M-V im Lichte von § 3 Abs. 4 Buchst. a ZulZVO M-V auszulegen und nicht umgekehrt das Berechnungsergebnis letzterer Vorschrift nach § 3 Abs. 2 ZulZVO M-V unter Zugrundelegung eines abweichenden Berechnungsmodus zu korrigieren, wie es das Verwaltungsgericht gemacht hat. Da beide Regelungen Bestandteil derselben Verordnung sind, liegt es nach Auffassung des Senats auf der Hand, dass die Regelung des § 3 Abs. 2 ZulZVO M-V entgegen der Sichtweise des Verwaltungsgerichts keinen Kontrollmaßstab für die Festsetzungen in § 3 Abs. 4 Buchst. a ZulZVO M-V darstellen kann, dessen Anwendung zur Unwirksamkeit der letztgenannten Vorschrift führte; ein solches Normverständnis wäre perplex in dem Sinne, dass zwar mit § 3 Abs. 4 Buchst. a ZulZVO M-V einerseits eine bestimmte Festsetzung erfolgte, die andererseits wegen Verstoßes gegen § 3 Abs. 2 ZulZVO M-V gleichzeitig bzw. im Moment der Festsetzung selbst bereits unwirksam wäre.

20 Wie der Verordnungsgeber mit seinen Festsetzungen gemäß § 3 Abs. 4 Buchst. a ZulZVO M-V die Verteilungsregel nach § 3 Abs. 2 ZulZVO M-V konkret angewandt hat, lässt sich „empirisch“ an Hand der in den Zulassungszahlenverordnungen für u.a. die WS 2017/2018, 2018/2019 und 2019/2020 normierten Kapazitätsobergrenzen für die fortschreitende Kohorte der Studierenden, die ihr Studium der Zahnmedizin im WS 2017/2018 aufgenommen haben, ablesen. Daraus ergeben sich ausgehend von der Zulassungszahl von 34 für Studienanfänger/innen zum WS 2017/2018 (§ 1 Abs. 2 ZulZVO M-V 2017; GVOBl. 2017, S. 175) und einem Berechnungsergebnis der Kapazitätsberechnung von 29,2639 vor Schwund folgende Kapazitätsobergrenzen:

21 | | | --- | | 30 für das 2. Fachsemester gemäß § 3 Abs. 4 Buchst. a) ZulZVO M-V 2017, | | 30 für das 3. Fachsemester gemäß § 3 Abs. 3 Buchst. a) ZulZVO M-V 2018, | | 30 für das 4. Fachsemester gemäß § 3 Abs. 4 Buchst. a) ZulZVO M-V 2018, | | 30 für das 5. Fachsemester gemäß § 3 Abs. 3 Buchst. a) ZulZVO M-V 2019 (GVOBl. M-V 2019, S. 488) und | | 30 für das 6. Fachsemester gemäß § 3 Abs. 4 Buchst. a) ZulZVO M-V 2019. |

22 Daraus folgt ohne weiteres, dass der Verordnungsgeber auf jedes höhere Semester ein Zehntel des Schwundes gemäß Kapazitätsberechnung von rund fünf (= 0,5) verteilt, zu der Studienanfängerkapazität von 29,2639 vor Schwund hinzuaddiert und dann auf 30 Studienplätze aufgerundet hat. In diesem Sinne hat der Verordnungsgeber also den Schwund gleichmäßig auf einzelne höhere Semester verteilt bzw. den in § 3 Abs. 2 ZulZVO M-V normierten Verteilungsmodus authentisch konkretisiert. Entsprechend hat auch der Antragsgegner die Berechnung in seinem Schriftsatz vom 11. Oktober 2019 dargestellt.

23 Dieser Verteilungsmodus wird z.B. durch eine Überprüfung an Hand der Festsetzungen der Kapazitätsobergrenzen für die fortschreitende Kohorte der Studierenden bestätigt, die ihr Studium der Zahnmedizin im WS 2016/2017 aufgenommen haben: Wie sich der im Schriftsatz des Antragsgegners vom 11. Oktober 2019 enthaltenen Tabelle „Kapazitätsberechnung für den Einstieg in höhere Fachsemester im SoSe 2019“ entnehmen lässt, betrug die Aufnahmekapazität für das WS 2016/2017 ohne Schwund 28, der Schwund 6; entsprechend setzte § 1 Abs. 2 ZulZVO M-V 2016 (GVOBl. M-V 2016, S. 507) die Ausbildungskapazität im ersten Fachsemester mit 34 fest. Betrachtet man die Zulassungszahlenverordnungen für die WS 2016/2017, 2017/2018, 2018/2019 und 2019/2020 und die darin normierten Kapazitätsobergrenzen für die fortschreitende Kohorte der Studierenden, die ihr Studium der Zahnmedizin im WS 2016/2017 aufgenommen haben, ist diese für die höheren Fachsemester jeweils mit 29 festgesetzt. Demnach hat der Verordnungsgeber auch hier zu der Studienanfängerkapazität von 28 vor Schwund im Ergebnis einen Studienplatz hinzuaddiert (28 + 0,6 = 28,6 = aufgerundet 29).

24 Dass die vom Verwaltungsgericht angewandte Subtraktionsmethode aus anderen Rechtsgründen als den vom Verwaltungsgericht benannten und vorstehend abgelehnten geboten sein könnte, ist nicht ersichtlich. Insbesondere das Vorbringen der Antragstellerin lässt eine Anknüpfung an die dargestellten normativen Grundlagen vermissen und ist deshalb nicht geeignet, eine tragfähige Begründung für diese Methode zu liefern. Bei der Subtraktionsmethode ergibt sich auch gerade keine gleichmäßige Verteilung (= Aufteilung) des Schwundes: Danach wäre – ausgehend von den vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten Zahlen – im 2. Fachsemester eine Kapazitätsobergrenze von 32,5571 (Schwundanteil 4,1693) anzunehmen, für das 3. Fachsemester von 32,0359 (Schwundanteil 3,6481), für das 4. Fachsemester von 31,5147 (Schwundanteil 3,1269), für das 5. Fachsemester von 30,9935 (Schwundanteil 2,6057), für das 6. Fachsemester von 30,4723 (Schwundanteil 2,0845), für das 7. Fachsemester von 29,9511 (Schwundanteil 1,5633), für das 8. Fachsemester von 29,4299 (Schwundanteil 1,0421) und für das 9. Fachsemester von 28,9087 (Schwundanteil 0,5212); die Berechnung der Antragstellerin in ihren Schriftsätzen vom 4. September 2019 und 16. Oktober 2019 gelangt zu den gleichen Werten. Danach ist der berücksichtigte Schwund semesterbezogen immer unterschiedlich. Der vom Verwaltungsgericht angenommene Schwund von 4,6905 wird gerade nicht gleichmäßig aufgeteilt. Zudem addieren sich die Schwundanteile über die Semester auf 18,7611 Studienplätze, ein Wert, der ohne rechtliche Grundlage nochmals deutlich höher liegt als die Zahl der sich sogar nach Berücksichtigung der jeweiligen Aufrundung nach der zutreffenden Berechnung Studienplätze.

25 Ist nach alledem davon auszugehen, dass die Kapazitätsobergrenze für das 4. Fachsemester in § 3 Abs. 4 Buchst. a ZulZVO M-V 2018 in rechtlich unbedenklicher Weise mit 30 festgesetzt worden ist, bestehen wegen der erfolgten Rückmeldung von 30 Studierenden keine freien Kapazitäten, die eine Zulassung der Antragstellerin erlaubten. Das erstinstanzliche Vorbringen der Antragstellerin dazu, dass die für das WS 2017/2018 bestimmte Ausbildungskapazität von 34 für Studienanfänger/innen zu niedrig festgesetzt worden sei (was voraussichtlich Auswirkungen für die Kapazitätsobergrenze im 4. Fachsemester hätte), war pauschal und auch im Übrigen offensichtlich nicht geeignet, die Annahme weiterer Ausbildungskapazitäten und einen daraus folgenden weitergehenden außerkapazitären Anordnungsanspruch zu begründen. Das Beschwerdevorbringen der Antragstellerin betreffend die Erfüllung der persönlichen Zulassungsvoraussetzungen durch sie kann folglich nicht zum Erfolg der Beschwerde führen.

26 Auch soweit die Antragstellerin hilfsweise eine Zulassung zum 2. Fachsemester begehrt, hat ihre Beschwerde keinen Erfolg.

27 Das umfangreiche Beschwerdevorbringen der Beschwerdebegründung vom 12. Juni 2019 hinsichtlich eines Zulassungsanspruchs zum 2. Fachsemester genügt schon nicht dem Darlegungserfordernis; hierauf hat der Antragsgegner in seiner Beschwerdeerwiderung vom 15. August 2019 zutreffend hingewiesen. Es besteht aus teils spekulativen Annahmen (z.B. zur Frage von Stellenstreichungen), teils abstrakten Ausführungen, die ohne Rückkoppelung zu(r) konkreten Kapazitätsberechnung(en) der Universität B. erfolgen, sondern vielmehr auf die Verhältnisse an anderen Universitäten und in anderen Studiengängen hinweisen (z.B. betreffend den Abzug des Personalbedarfs für Krankenversorgung, zum Curricularnormwert). Teilweise zielt das Beschwerdevorbringen darauf, mögliche Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Kapazitätsberechnung erst zu ermitteln (Antrag, den Antragsgegner zu verpflichten, Arbeitsverträge der befristeten wissenschaftlichen Mitarbeiter vorzulegen). Derartige, „ins Blaue“ gerichtete Ermittlungsanregungen gegenüber dem Beschwerdegericht können das Darlegungserfordernis nicht erfüllen. Auch aufgrund der Gliederung der Beschwerdebegründung ist teilweise schon der rechtliche Anknüpfungspunkt unklar. So erfolgt der Vortrag zum 2. Fachsemester auf der Gliederungsebene b), im folgenden (S. 16 des Schriftsatzes vom 12. Juni 2019) findet sich jedoch nochmals ein Gliederungspunkt „b) Systembruch“.

28 Soweit die Antragstellerin geltend gemacht hat, das Verwaltungsgericht habe ihr zwar Kapazitätsberichte u.a. der Universität Greifswald übersandt, nicht jedoch den Kapazitätsbericht der Universität Rostock für das Wintersemester 2018/2019, infolgedessen sei ihr die notwendige Überprüfung desselben und diesbezügliches Vorbringen nicht möglich gewesen, war dieser nicht näher – z.B. durch Übersendung der ersten Seite der auf Antragstellerseite vorhandenen Kapazitätsberichte – unterlegte Vortrag für den Senat zunächst nicht nachvollziehbar. Denn das Verwaltungsgericht hat in dem angefochtenen Beschluss (dort S. 15) zum einen ausdrücklich ausgeführt, der Antragstellerin seien die für das 2. Fachsemester maßgeblichen Kapazitätsunterlagen in elektronischer Form übersandt worden. Hierauf geht das Beschwerdevorbringen auch nicht ein. Zum anderen hat der Vorsitzende der 2. Kammer des Verwaltungsgerichts die Übersendung der „Kapazitätsberichte Zahnmedizin (WS 17/18 und WS 18/19)“ an den Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin unter dem 30. April 2019 verfügt (Bl. 12 R GA). Hinsichtlich dieser Verfügung ist am 2. Mai 2019 die Erledigung durch die Serviceeinheit mit dem Hinweis „ERV“ vermerkt. Schließlich hatte sich der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin auch nicht – wie unter dem Blickwinkel prozessualer Obliegenheiten zu erwarten gewesen wäre – unverzüglich bzw. zumindest in der Zeit bis zum Ergehen des angefochtenen Beschlusses am 9. Mai 2019 an das Verwaltungsgericht mit dem Hinweis gewandt, ihm seien – dann offensichtlich versehentlich – Unterlagen der Universität Greifswald, nicht aber der betreffende Kapazitätsbericht der Universität Rostock für das Wintersemester 2018/2019 übersandt worden. Demgemäß ist der sinngemäß geltend gemachte Gehörsverstoß bereits nicht hinreichend dargelegt (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO).

29 Unabhängig davon hat eine Überprüfung durch den Berichterstatter ergeben, dass dem Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin tatsächlich vom Verwaltungsgericht versehentlich ein Kapazitätsbericht der Universität Greifswald, nicht aber der in einem Dokument zusammengefasste Kapazitätsbericht Humanmedizin/Zahnmedizin der Universität Rostock für das Wintersemester 2018/2019 übersandt worden ist. Dieser Sachverhalt ist den Beteiligten mit Verfügung vom 20. Dezember mitgeteilt und dem Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin der entsprechende Bericht übersandt worden. Auch das daraufhin erfolgte ergänzende – und mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen an sich verspätete – Vorbringen der Antragstellerin mit Schriftsatz vom 17. Januar 2020 führt indes nicht zu einer Abänderung der angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung.

30 Der darin enthaltene Hinweis auf „§ 4 Abs. 1 Satz 3 HZV“ ist nicht verständlich, da eine solche Norm im Landesrecht M-V nicht existiert; § 4 Abs. 1 Satz 3 HZVO M-V a.F. hat einen anderen Regelungsgegenstand gehabt, als er „§ 4 Abs. 1 Satz 3 HZV“ von der Antragstellerin zugeschrieben wird. Eine Norm mit dem geltend gemachten Inhalt hält allerdings § 4 Abs. 1 Satz 3 KapVO M-V bereit. Danach haben die Hochschulen die Aufteilung des Curricularnormwertes und eine Abweichung vom Berechnungsergebnis des zweiten Abschnitts zu begründen. In Ansehung dieser Bestimmung wird von der Antragstellerin lediglich ausgeführt, der CAp von 6,1294 sei anzuzweifeln, es sei aus Seite 2 nicht ersichtlich, wie sich der CAp ergebe, es sei üblich, dass eine solche Berechnung vorgelegt wird; anschließend wird ein Antrag formuliert, dem Antragsgegner die Vorlage einer näher konkretisierten CA-Berechnung aufzugeben. Mit diesem Vorbringen ist offensichtlich ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Der Vortrag der Antragstellerin zielt „ins Blaue“ und enthält keine Anhaltspunkte dafür, dass die Kapazitätsberechnung Fehler enthalten könnte bzw. die nach einer gerichtlichen Aufforderung vorgelegten Unterlagen hierauf einen Hinweis geben könnten. Auch in der Beschwerdebegründung vom 12. Juni 2019 hat die Antragstellerin lediglich pauschal behauptet, es sei davon auszugehen, dass der CNW von 7,8 überschritten werde und daher der CAp von 6,1294 zu reduzieren sei. Jedenfalls unter diesen Voraussetzungen schließt sich der Senat der Auffassung des Verwaltungsgerichts an, im Eilverfahren bestehe keine Veranlassung, den der Kapazitätsberechnung zugrunde gelegten CAp einer näheren Überprüfung zu unterziehen.

31 Die weitere Aussage, da die „Schwundquote nunmehr 0,8359 betragen soll, kann sich der Schwund im Vergleich zu den 0,8582 des Vorjahres nicht verringert haben“, erschließt sich dem Senat in seiner Zielrichtung nicht. Die weitere Kritik an der Begründung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses, die inhaltlich den Beschluss vom 18. Oktober 2018 – 2 B 1467/18 – in Bezug nimmt und von einer niedrigeren Aufnahmekapazität ausgeht als der Kapazitätsbericht, bietet jedenfalls zum einen keinen Anhaltspunkt dafür, dass das Berechnungsergebnis der Universität (38 Studienplätze im 1. Fachsemester, entsprechend ist die Festsetzung in der Zulassungszahlenverordnung für das WS 2018/2019 erfolgt) fehlerhaft gewesen sein könnte, zum anderen auch nicht dafür, dass mit Blick auf die für das 2. Fachsemester gegenüber der sowohl nach der vorstehend erläuterten Berechnungsmethode des Senats als auch der des Verwaltungsgerichts (S. 9 des Beschlusses) jedenfalls nicht zu niedrig festgesetzte Zulassungszahl von 33 und die festgestellte Überbuchung mit 37 zurückgemeldeten Studenten und Studentinnen ein Anordnungsanspruch der Antragstellerin bestehen könnte. Schon deshalb kommt es auf die weiteren Ausführungen der Antragstellerin zu der für die kritisierte Sichtweise des Verwaltungsgerichts vermuteten Ursache einer aus ihrer Sicht verfehlten Berücksichtigung des Personalbedarfs für die Krankenversorgung nicht an. Zudem ist diese Vermutung ersichtlich spekulativ bzw. mit Blick auf die Erwägungen des Verwaltungsgerichts verfehlt. Die Antragstellerin meint, die verwaltungsgerichtliche Annahme eines Lehrangebots von 83 SWS gegenüber im Kapazitätsbericht ausgewiesenen 95,0164 SWS „dürfte“ auf dem Personalbedarf für die Krankenversorgung beruhen. Aus dem Kapazitätsbericht ergibt sich jedoch, dass unter Ziffer 3.1 die Summe des Lehrdeputats mit 83 SWS angegeben wird. Dieser Wert ist dann unter Ziffer 3.2 Eingabegröße für die Berechnung des durchschnittlichen Lehrdeputats (5,6271 SWS). Unter Einstellung genau dieses durchschnittlichen Lehrdeputats erfolgt dann unter Ziffer 6.2 die Ermittlung des bereinigten Lehrangebots mit Sb = 95,0164 als Ergebnis, also des von der Antragstellerin in Bezug genommenen weiteren Wertes. Daraus wird deutlich, dass die von Antragstellerseite angesprochenen Werte von 83 SWS einerseits und 95,0164 SWS andererseits jeweils für einen anderen Gegenstand stehen und sich nicht widersprechen, sondern jeweils als unterschiedliche Teilergebnisse in dieselbe Berechnung eingebettet sind. Ein Fehler der Kapazitätsberechnung liegt jedenfalls insoweit offensichtlich nicht vor. Unsubstantiierte „Zweifel“ daran, ob die „aus Erträgen finanzierten Stellen“ überhaupt nach § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 a) Satz 2 KapVO in Abzug gebracht werden dürfen, vermögen ebenfalls einen Anordnungsanspruch nicht zu begründen und sind nicht geeignet, weitere Aufklärungsmaßnahmen des Gerichts auszulösen. Der weitere Vortrag im Schriftsatz vom 17. Januar 2020 von Seite 2 (drittletzter Absatz) ist bis Seite 4 (vorletzter Absatz) identisch mit der Beschwerdebegründung vom 12. Juni 2019; dies gilt im Wesentlichen auch für das weitere Vorbringen, kleinere Unterschiede (z. B. zur Situation in Mecklenburg-Vorpommern, S. 10, beim „Fazit“ auf Seite 15) fallen hier jedenfalls nicht ins Gewicht. Insoweit wird deshalb auf die obigen Ausführungen zur Beschwerdebegründung vom 12. Juni 2019 verwiesen. Soweit die Antragstellerin anknüpfend an ihren Vortrag einen „Sicherheitszuschlag“ fordert, fehlt es hierfür an einer rechtlichen Grundlage. Jedenfalls wirkt sich die erfolgte Überbuchung faktisch bereits wie der geforderte „Sicherheitszuschlag“ aus.

32 Ob die Antragstellerin die persönlichen Voraussetzungen für eine Zulassung zum 2. Fachsemester erfüllt, kann folglich dahinstehen.

33 Die Frage nach dem Vorliegen eines Anordnungsgrundes kann nach alledem ebenfalls offen bleiben.

34 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

35 Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

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