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4 U 70/12•OLG Rostock 4. Zivilsenat, 2013-08-29, 4 U 70/12
4 U 70/12Tribunal supérieur / IVe chambre civile29 août 2013
Ein vom Werkunternehmer erstellter Abgleich zwischen einem Leistungsverzeichnis und vom Auftraggeber überlassenen Plänen ist nicht mangelhaft, weil bestehende Differenzen und Unvollständigkeiten vom Werkunternehmer nicht aufgezeigt werden, wenn der Prüfungsumfang von vornherein nur auf die übergebenen Unterlagen beschränkt war und insofern ein Haftungsausschluss vereinbart wurde. Verfahrensgang vorgehend OLG Rostock, 15. Juli 2013, 4 U 70/12 vorgehend LG Schwerin, 15. März 2012, 3 O 373/09 nachgehend BGH, 27. April 2016, VII ZR 253/13, Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen
Entscheidungsdatum: 2013-08-29
Aktenzeichen: 4 U 70/12
ECLI: ECLI:DE:OLGROST:2013:0829.4U70.12.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 280 Abs 1 BGB, § 634 Nr 4 BGB, § 1922 BGB
Rechtskraft: ja
Ein vom Werkunternehmer erstellter Abgleich zwischen einem Leistungsverzeichnis und vom Auftraggeber überlassenen Plänen ist nicht mangelhaft, weil bestehende Differenzen und Unvollständigkeiten vom Werkunternehmer nicht aufgezeigt werden, wenn der Prüfungsumfang von vornherein nur auf die übergebenen Unterlagen beschränkt war und insofern ein Haftungsausschluss vereinbart wurde.
Verfahrensgang
vorgehend OLG Rostock, 15. Juli 2013, 4 U 70/12 vorgehend LG Schwerin, 15. März 2012, 3 O 373/09 nachgehend BGH, 27. April 2016, VII ZR 253/13, Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Schwerin vom 15.03.2012, Aktenzeichen 3 O 373/09, wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Schwerin ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 83.021,00 € festgesetzt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
1 Die Klägerin verlangt von der beklagten Erbengemeinschaft Schadensersatz, weil der Erblasser die ihm übertragene Massenüberprüfung fehlerhaft vorgenommen haben soll. Wegen des weiteren erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes und der Entscheidungsgründe wird auf das angefochtene Urteil verwiesen.
2 Die Klägerin rügt mit ihrer Berufung, dass das Landgericht den Sachverhalt nicht vollständig gewürdigt habe. So bleibe insbesondere unberücksichtigt, dass der Erblasser in Kenntnis der überlassenen Pläne der Klägerin die Auftragsbestätigung K 10 (Bl. 66 Bd. I d.A.) übersandt habe. Spätestens zu diesem Zeitpunkt hätte der Erblasser auf die Unvollständigkeit der Unterlagen hinweisen müssen. Der Erblasser habe im Schriftsatz vom 11.12.2009 (Bl. 115 Bd. I d. A.) eingeräumt, dass die ihm überlassenen Unterlagen erkennbar unvollständig gewesen seien und er daran Zweifel gehegt habe, ob eine Gegenprüfung des Leistungsverzeichnisses möglich gewesen sei. Hätte der Erblasser pflichtgemäß auf die Unvollständigkeit hingewiesen, hätte sie mit der ... AG eine Fristverlängerung ausgehandelt. In diesem Fall hätte sie einen höheren Preis vereinbaren können.
3 Die vom Landgericht durchgeführte Beweisaufnahme sei überflüssig. Der Erblasser habe seinerzeit pauschal bestritten, dass er die Pläne vollständig erhalten habe. Das sei unzulässig. Vielmehr hätte der Erblasser im Einzelnen ausführen müssen, welche Pläne ihm zur Verfügung gestanden hätten. Das Landgericht habe auch die Beweislast verkannt. Fest stehe, dass die Massenüberprüfung objektiv untauglich gewesen sei. Der Erblasser berufe sich allein darauf, dass ihm die unzureichende Prüfung nicht anzulasten sei, weil ihm nicht alle Unterlagen vorgelegen hätten. Ein fehlendes Verschulden müsse jedoch der Erblasser und nunmehr die beklagte Erbengemeinschaft beweisen.
4 Die Klägerin hat zum Hinweis der Vorsitzenden vom 15.07.2013 nach Maßgabe von § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO Stellung genommen. Diesbezüglich wird auf den Schriftsatz der Klägerin vom 14.08.2013, Bl. 520 d.A., Bezug genommen. Die Klägerin beantragt,
5 unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagten zu verurteilen, an den Kläger € 83.021,18 nebst Zinsen i.H.v. 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf einen Betrag von € 76.318,72 seit dem 03.07.2008 und auf einen weiteren Betrag von € 6.702,46 seit Rechtshängigkeit sowie eine Nebenforderung i.H.v. € 1.580,00 zu zahlen.
6 Die Beklagte schließt sich der Auffassung des Senats gemäß Hinweis vom 15.07.2013 an.
II.
7 Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Schwerin vom 15.03.2012, Aktenzeichen 3 O 373/09, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert. Auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung ist nicht geboten. Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats Bezug genommen. Auch die Ausführungen in der Gegenerklärung geben zu einer Änderung keinen Anlass.
8 Zutreffend weist die Klägerin zwar darauf hin, dass eine unangemessene Vergütung für sich nicht ohne weiteres zu einer verminderten Haftung des Auftragnehmers führt (OLG Naumburg, Urteil vom 27.05.2011, Az. 5 U 1/11, Rz 18
9 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgt gemäß § 708 Nr. 10 ZPO. Die Festsetzung des Gebührenstreitwerts beruht auf §§ 47 Abs. 1, 48 Abs. 1 GKG.
10 Für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO war kein Raum. Bei ihrer entgegenstehenden Ansicht übersieht die Klägerin, dass das OLG Naumburg einen Mangel der Werkleistung für erwiesen erachtet hat (OLG Naumburg, a.a.O., Rz 22
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