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25 C 135/14•AG Bergen (Rügen), 2014-08-07, 25 C 135/14
25 C 135/14Tribunal de première instance7 août 2014
Dem Beklagten ist die Herausgabe einer Urkunde an den Kläger nicht deshalb unmöglich im Sinne des § 275 Abs. 1 BGB, weil sich das Dokument beim Prozessbevollmächtigten des Beklagten befindet, denn der Beklagte bleibt damit mittelbarer Besitzer des Dokumentes und ist als solcher passivlegitimiert.(Rn.2)
Entscheidungsdatum: 2014-08-07
Aktenzeichen: 25 C 135/14
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 275 Abs 1 BGB, § 402 BGB, § 868 BGB
Dem Beklagten ist die Herausgabe einer Urkunde an den Kläger nicht deshalb unmöglich im Sinne des § 275 Abs. 1 BGB, weil sich das Dokument beim Prozessbevollmächtigten des Beklagten befindet, denn der Beklagte bleibt damit mittelbarer Besitzer des Dokumentes und ist als solcher passivlegitimiert.(Rn.2)
Das Prozesskostenhilfegesuch der Beklagten wird zurückgewiesen.
Die Parteien werden um Mitteilung gebeten, ob der Rechtsstreit nunmehr in der Hauptsache für erledigt erklärt wird. Frist insoweit: 2 Wochen.
1 Nach der Mitteilung der Beklagtenbevollmächtigten vom 04.08.2014 (Bl. 12 f. d.A.) ist das Dokument, dessen Herausgabe eingeklagt wird (Rechtshängigkeitseintritt am 19.07.2014; Bl. 11-Rs. d.A.), durch die Beklagtenbevollmächtigte am 31.07.2014 - also nach Rechtshängigkeitseintritt - an die Klägerin herausgegeben worden. Damit wäre der geltend gemachte Anspruch - aus § 402 i.V.m. § 412 BGB - durch Erfüllung erloschen (§ 362 Abs. 1 BGB); der Rechtsstreit hätte sich in der Hauptsache erledigt.
2 Es besteht bzw. bestand von vornherein keine Erfolgsaussicht der Verteidigung der Beklagten i. S. d. § 114 Abs. 1 S. 1 ZPO. Der Anspruch aus § 402 BGB richtet sich auch gegen den nur mittelbaren Besitzer (vgl. ausdrücklich Grüneberg, in: Palandt, BGB, 72. Aufl. 2013, § 402 Rdnr. 3); mittelbarer Besitzer aber ist die Beklagte bei Rechtshängigkeitseintritt gewesen, wenn sie - wie behauptet - die Urkunde ihrer Bevollmächtigten im Rahmen des Mandatsverhältnisses zum Zwecke der Mandatsbearbeitung übergeben hatte. Selbstverständlich liegt insoweit im Mandatsverhältnis ein Besitzkonstitut (vgl. § 868 BGB). Der Anwalt als Beauftragter besitzt das Dokument für den Mandanten, mittelt ihm also den Besitz (vgl. Bassenge, in: Palandt, a.a.O., § 868 Rdnr. 9, „Auftrag“).
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