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L 9 SO 20/13 B ER•Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern 9. Senat, 2014-01-13, L 9 SO 20/13 B ER
L 9 SO 20/13 B ERTribunal des assurances sociales / Division 913 janv. 2014
1. Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senates sowie auch des mit Verfahren der Grundsicherung für Arbeitsuchende befassten 8. Senates des LSG Neubrandenburg besteht kein Rechtsschutzbedürfnis für eine Beschwerde eines Leistungsträgers gegen eine vom Sozialgericht erlassene einstweilige Anordnung, wenn der Umsetzungsbescheid des Leistungsträgers keinen ausdrücklichen Vorbehalt in Bezug auf den Ausgang des Beschwerdeverfahrens vor dem LSG Neubrandenburg enthält (vgl ua LSG Neubrandenburg vom 12.9.2013 - L 8 AS 99/11 B ER und L 8 AS 378/12 B ER).(Rn.48) 2. Ein Sozialleistungsträger ist nach Art 20 Abs 3 GG an Recht und Gesetz gebunden, sodass auch ein nicht vollstreckungsfähiger Inhalt einer einstweiligen Anordnung von ihm umzusetzen ist.(Rn.51) 3. Bei summarischer Prüfung ist der Rechtsauffassung des Sozialgerichts beizupflichten, dass die Antragstellerin, die zu einem einjährigen Au-pair-Aufenthalt nach Deutschland gekommen ist, bei ihrer Gastfamilie einen gewöhnlichen Aufenthalt iS des § 10a Abs 3 S 1 AsylbLG begründet hat.(Rn.52) Verfahrensgang vorgehend SG Schwerin, 30. April 2013, S 4 SO 17/13 ER, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2014-01-13
Aktenzeichen: L 9 SO 20/13 B ER
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 172 Abs 1 SGG, § 86b Abs 2 SGG, § 10a Abs 2 S 1 AsylbLG, § 10a Abs 3 S 1 AsylbLG, Art 20 Abs 3 GG
Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senates sowie auch des mit Verfahren der Grundsicherung für Arbeitsuchende befassten 8. Senates des LSG Neubrandenburg besteht kein Rechtsschutzbedürfnis für eine Beschwerde eines Leistungsträgers gegen eine vom Sozialgericht erlassene einstweilige Anordnung, wenn der Umsetzungsbescheid des Leistungsträgers keinen ausdrücklichen Vorbehalt in Bezug auf den Ausgang des Beschwerdeverfahrens vor dem LSG Neubrandenburg enthält (vgl ua LSG Neubrandenburg vom 12.9.2013 - L 8 AS 99/11 B ER und L 8 AS 378/12 B ER).(Rn.48)
Ein Sozialleistungsträger ist nach Art 20 Abs 3 GG an Recht und Gesetz gebunden, sodass auch ein nicht vollstreckungsfähiger Inhalt einer einstweiligen Anordnung von ihm umzusetzen ist.(Rn.51)
Bei summarischer Prüfung ist der Rechtsauffassung des Sozialgerichts beizupflichten, dass die Antragstellerin, die zu einem einjährigen Au-pair-Aufenthalt nach Deutschland gekommen ist, bei ihrer Gastfamilie einen gewöhnlichen Aufenthalt iS des § 10a Abs 3 S 1 AsylbLG begründet hat.(Rn.52)
Verfahrensgang
vorgehend SG Schwerin, 30. April 2013, S 4 SO 17/13 ER, Beschluss
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Schwerin vom 30. April 2013 wird als unzulässig verworfen.
Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin ihre notwendigen außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.
Der Antragstellerin wird Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren bewilligt und Rechtsanwältin N., D-Stadt, beigeordnet.
I.
1 Die am 1986 geborene Antragstellerin stammt aus V.. Am 15. November 2006 kam sie für einen einjährigen Au-pair-Aufenthalt nach Deutschland und wohnte bei ihrer Gastfamilie in 2xxxx W., Ortsteil K. (Landkreis A-Stadt). Im Zusammenhang mit diesem Aufenthalt war die Antragstellerin befristet für ein Jahr privat krankenversichert. Am 13. Januar 2007 erlitt die Antragstellerin bei einem Verkehrsunfall auf der L 286 zwischen K. und v., bei dem sie als Fußgängerin frontal von einem PKW angefahren wurde, irreversible Hirnschäden. Nach der Erstversorgung im Klinikum D-Stadt vom 13. Januar bis 22. Februar 2007 wurde sie seit dem 23. Februar 2007 Patientin in der HELIOS Klinik C-Stadt, Akutklinik für Frührehabilitation und interdisziplinäres Rehabilitationszentrum behandelt. Jetzt befindet sie sich in dem Pflegeheim F. in D-Stadt.
2 Am 22. Februar 2007 beantragte die Antragstellerin (durch ihre Betreuerin) erstmals Leistungen bei der Antragsgegnerin. Dieser Antrag wurde nicht beschieden.
3 Am 15. Februar 2008 beantragte die Antragstellerin erneut die Leistungsgewährung bei der Antragsgegnerin.
4 Diese leitete den Antrag mit Schreiben vom 4. März 2008 an die Beigeladene weiter. Zwischen diesen beiden Sozialleistungsträgern entstand eine kontroverse Korrespondenz über die Frage, wer von beiden örtlich zuständig sei; dies ist auch der wesentliche Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
5 Die Antragsgegnerin vertrat im Wesentlichen die Auffassung, dass die Antragstellerin vor dem Unfall gar keinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland gehabt habe, sodass auf den tatsächlichen Aufenthalts abzustellen sei, der – im Hinblick auf die hier zunächst streitigen Leistungen – in C-Stadt liege.
6 Die Beigeladene vertrat demgegenüber die Rechtsauffassung, der Krankenhausaufenthalt im C-Stadt begründe keinen gewöhnlichen Aufenthalt, sodass sie nicht zuständig sei. Die Antragstellerin habe sich seit November 2006 tatsächlich bei ihrer Gastfamilie und damit im Zuständigkeitsbereich der Antragsgegnerin aufgehalten; dort sei der gewöhnliche Aufenthalt begründet.
7 Mit Bescheid vom 7. April 2010 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag der Antragstellerin vom 15. Februar 2008 auf Kostenübernahme aus Mitteln der Sozialhilfe mit der Begründung ab, der Bedarf sei aufgrund zur Verfügung stehender Mittel von Versicherungen gedeckt.
8 Am 30. Dezember 2010 beantragte die Antragstellerin die Übernahme der nicht gedeckten Behandlungs- und Heimkosten.
9 Mit Bescheid vom 16. März 2012 lehnte die Antragsgegnerin die Kostenübernahme mit der Begründung ab, dass seit dem 1. April 2007 sowohl in der gesetzlichen, als auch in der privaten Krankenversicherung ein Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall bestehe.
10 Hiergegen erhob die Antragstellerin am 11. April 2012 Widerspruch und führte im Wesentlichen aus, dass der Abschluss einer gesetzlichen Krankenversicherung in ihrem Falle ausgeschlossen sei. Eine freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung sei ebenfalls nicht möglich. Auf Grund der mangelnden Zuordnung zur privaten Krankenversicherung habe seinerzeit auch nicht die Möglichkeit bestanden, die Antragstellerin im Standardtarif zu versichern.
11 Am 17. Dezember 2012 beantragte die Antragstellerin die Überprüfung des Bescheides vom 7. April 2010.
12 Am 11. Februar 2013 hat die Antragstellerin beim Sozialgericht D-Stadt den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. Dieses hat durch Beschluss vom 13. Februar 2013 die Sache an das Sozialgericht Schwerin verwiesen.
13 Die Antragstellerin hat beantragt,
14 die Antragsgegnerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten, der Antragstellerin
15 a) für die Zeit von Februar 2011 bis einschließlich November 2012 die Kosten des Aufenthalts in der HELIOS Klinik C-Stadt i. H. v. 241.495,75 € zu gewähren,
16 b) seit Dezember 2012 tgl. 487,20 € als Kosten der Unterbringung in der HELIOS Klinik C-Stadt zu übernehmen,
17 c) die Kostenzusage für die Unterbringung im Pflegeheim F. GmbH. Dr.-B.-Straße 4 – 6 in 3xxxx B. nach dem monatlichen Dauerpflegesatz in der Abteilung Fachpflege- und Therapiezentrum für Schädelhirngeschädigte der Phase F von monatlich insgesamt 4.542,31 € zzgl. 100,-- € Barbetrag zu erteilen,
18 hilfsweise, die Beigeladene entsprechend vorläufig zu verpflichten.
19 Der Antragsgegnerin hat beantragt,
20 den Antrag abzulehnen.
21 Sie ist der Auffassung, dass keine Ansprüche nach dem SGB XII, sondern nur solche nach dem AsylbLG in Betracht kämen, da sich die Antragstellerin seit dem 2. Dezember 2010 mangels Aufenthaltserlaubnis illegal in Deutschland aufhalte. Die Antragsgegnerin sei für Leistungsansprüche nach dem AsylbLG örtlich nicht zuständig. Die Antragstellerin habe nach § 10a AsylbLG in Deutschland keinen gewöhnlichen Aufenthalt begründet. Daher sei der Sozialleistungsträger des tatsächlichen Aufenthaltes, d. h. die Beigeladene, örtlich zuständig.
22 Die Beigeladene ist dem Vorbringen der Antragsgegnerin entgegengetreten und hat ausgeführt: Unabhängig von der Frage, ob sich der Anspruch aus dem AsylbLG oder dem SGB XII ergebe, sei die Antragsgegnerin zuständig. Da die Antragsgegnerin über Jahre zu erkennen gegeben habe, in der Sache zuständig zu sein, sei das jetzige Verhalten ein Verstoß gegen Treu und Glauben. Im Übrigen sei die Antragsgegnerin auch nach § 10a AsylbLG zuständig. Die Antragstellerin habe zum Zeitpunkt ihrer Einlieferung in die Klinik in D-Stadt einen gewöhnlichen Aufenthalt bei der Familie begründet, bei der sie als Au-pair-Mädchen tätig gewesen sei.
23 Die Antragsgegnerin hat den Widerspruch der Antragstellerin vom 11. April 2012 mit Widerspruchsbescheid vom 29. Februar 2013 aus den Gründen der Antragserwiderung als unbegründet zurückgewiesen. Dagegen ist Klage erhoben worden.
24 Durch Beschluss vom 30. April 2013 hat das Sozialgericht – unter Abweisung des Antrages im Übrigen – die folgte einstweilige Anordnung erlassen:
25 Die Antragsgegnerin werde vorläufig und vorbehaltlich einer bestandskräftigen Entscheidung über den Antrag vom 30. Dezember 2010 verpflichtet, der Antragstellerin für die Zeit vom 12. Februar bis einschließlich 31. August 2013
26 a) für die Dauer des Aufenthaltes in der HELIOS Klinik C-Stadt, C-Straße, C-Stadt täglich 487,20 € als Kosten der Unterbringung zu gewähren,
27 b) die Kostenzusage ab Aufnahme für die Unterbringung im Pflegeheim F. GmbH Dr. B. Straße 4-6 in 38700 B. nach dem monatlichen Dauerpflegesatz in der Abteilung Fachpflege- und Therapiezentrum für Schädelhirngeschädigte der Phase F von monatlich insgesamt 4.542,31 € zzgl. 100,-- € Barbetrag zu erteilen.
28 Der auf den Erlass einer Regelungsanordnung i. S. v. § 86 b Abs. 2 S. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gerichtete Antrag sei insoweit unzulässig, als er für die Zeit vor dem 12. Februar 2013 (Eingang des Antrags bei Gericht) rückwirkend auf die Gewährung von grundsichernden Sozialleistungen gerichtet sei.
29 Im Übrigen sei der Antrag zulässig und begründet. Sowohl ein Anordnungsanspruch, d. h. ein materieller Anspruch, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt werde, als auch ein Anordnungsgrund, d. h. die Unzumutbarkeit bei Abwägung aller betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten, seien gegeben.
30 Die Antragstellerin unterfalle derzeit – mangels Genehmigung des Aufenthalts – gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 5 AsylbLG dem Anwendungsbereich des AsylbLG. Der zuständige Leistungsträger bestimme sich vorliegend nach § 10a AsylbLG. § 14 SGB IX komme im Anwendungsbereich des AsylbLG nicht zum Tragen. Gemäß § 10a Abs. 3 AsylbLG gelte der Ort als gewöhnlicher Aufenthalt, an dem sich jemand unter Umständen aufhalte, die erkennen ließen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweile. Auf diese Grunddefinition des § 10 a Abs. 3 S. 1 AsylbLG sei hier zurückzugreifen. Für die Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthaltes sei auf den Zeitpunkt der Aufnahme in das Klinikum D-Stadt am 13. Januar 2007 abzustellen. Dabei sei unschädlich, dass die Antragstellerin zu diesem Zeitpunkt noch nicht zum leistungsberechtigten Personenkreis nach dem AsylbLG gehörte habe. Die Antragstellerin habe ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme im Klinikum D-Stadt bei ihrer Gastfamilie gehabt. Dort habe sie für die Dauer des beabsichtigten, nicht nur vorübergehenden und ausländerrechtlich abgesicherten Au-pair-Aufenthaltes von einem Jahr seit dem Antritt ihrer Beschäftigung den Schwerpunkt ihrer Lebensbeziehungen gehabt. Dort habe sie gewohnt und ihre Beschäftigung ausgeübt. Auch für die weiterführende Behandlung im Pflegeheim F. sei § 10a Abs. 3 S. 2 AsylbLG maßgebend. War bei Einsetzen der Leistung der Leistungsberechtigte aus einer Einrichtung im Sinne des Satzes 1 in eine andere Einrichtung übergetreten, sei der gewöhnliche Aufenthalt, der für die erste Einrichtung maßgebend gewesen sei, entscheidend. Es sei ebenfalls die Antragsgegnerin örtlich zuständig. Der weitergehende Anspruch auf monatlich 100,-- € ergebe sich aus § 3 Abs. 2 S. 1 AsylbLG. Der Anordnungsgrund, die besondere Eilbedürftigkeit, ergebe sich aus dem Umstand, dass die Antragstellerin einkommens- und vermögenslos sei, derzeit keinen privaten Krankenversicherungsschutz habe und ein Verbleib in der HELIOS Klinik C-Stadt im Hinblick auf die bereits eingetretene Hospitalisierung ihren Gesundheitszustand erheblich beeinträchtigte.
31 Am 3. Juni 2013 hat die Antragsgegnerin fristgerecht Beschwerde erhoben. Sie legt zum einen dar, der Tenor der einstweiligen Anordnung sei nicht vollstreckbar. Zudem sei – teilweise – eine Vorbefassung der Antragsgegnerin mit den durch einstweilige Anordnung zugesprochenen Leistungen nicht erfolgt. Ein wirksamer Antrag auf Leistungen sei insoweit nicht gestellt worden. Jedenfalls sei die Antragsgegnerin – zum anderen – örtlich nicht zuständig, weil die Antragstellerin keinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland habe. Insoweit wiederholt und vertieft die Antragsgegnerin ihren Vorbringen aus dem erstinstanzlichen Verfahren. Zudem führt die Antragsgegnerin aus, dass eventuell noch weitere Sozialleistungsträger leistungspflichtig sein könnten; insoweit werde die Beiladung des Landkreises G. angeregt.
32 Die Antragsgegnerin beantragt,
33 1. den Beschluss des SG Schwerin vom 30. April 2013 – S 4 SO 17/13 ER – aufzuheben,
34 2. den Antrag vom 8. Februar 2013 auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86 b Abs. 2 SGG zur Bewilligung von Leistungen durch den Beschwerdeführer abzulehnen,
35 3. festzustellen, dass der beigeladene Landkreis L.-B-Stadt für die Dauer des Aufenthaltes in der HELIOS Klinik C-Stadt zuständiger Leistungsträger nach § 10a Abs. 2 Satz 3 i. V. m. § 10a Abs. 1 Satz 2 AsylbLG ist,
36 4. festzustellen, dass der noch beizuladende Landkreis G. für die Unterbringung im Pflegeheim F. GmbH in B. zuständiger Leistungsträger nach § 10 a Abs. 2 Satz 3 i. V. m. § 10a Abs. 1 Satz 2 AsylbLG ist,
37 5. die Kosten des Verfahrens insgesamt der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
38 Die Antragstellerin beantragt,
39 die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.
40 Sie ist der Rechtsauffassung, das Rechtsschutzbedürfnis für das Beschwerdeverfahren sei entfallen, nachdem die Antragsgegnerin durch Schreiben vom 21. Mai 2013 gegenüber dem Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin Zahlungen in Höhe von 53.104 € angewiesen habe und lediglich den Vorbehalt einer "bestandskräftigen Entscheidung in der Hauptsache" erklärt habe. Ferner habe die Antragsgegnerin durch Schreiben gleichfalls vom 21. Mai 2013 ein Kostenanerkenntnis gegenüber dem Pflegeheim F. erklärt, vorbehaltlich einer "bestandskräftigen Entscheidung in der Hauptsache". Die Erklärung erfasste den Zeitraum längstens bis zum 31. August 2013, für den auch die einstweilige Anordnung (nur) ergangen sei.
41 Die Antragsgegnerin tritt dieser Rechtsauffassung entgegen.
42 Die Beigeladene wiederholt und vertieft ihre Rechtsauffassung, dass ihre örtliche Zuständigkeit nicht gegeben sei.
43 Am 4. Juli 2013 hat die Antragstellerin eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz für den Zeitraum vom 28. Juni 2013 bis zum 27. Juni 2016 erhalten.
44 Die Antragsgegnerin hat daraufhin am 29. August 2013 einen Änderungsantrag an das Sozialgericht gerichtet, weil die einstweilige Anordnung seit dem 28. Juni 2013 rechtswidrig geworden sei.
45 Die Antragstellerin hat ausgeführt, die einstweilige Anordnung gelte fort, weil dort keine Rechtsgrundlagen genannt worden seien. Jetzt ergebe sich die Leistungspflicht der Antragsgegnerin aus dem SGB XII.
46 Durch Beschluss vom 29. August 2013 hat das Sozialgericht den Änderungsantrag zurückgewiesen. Dieser sei unzulässig, weil das Beschwerdeverfahren beim Senat noch nicht abgeschlossen sei.
II.
47 Die Beschwerde ist unzulässig.
48 1. Es fehlt an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis für eine Änderung des angefochtenen Beschlusses. Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senates sowie auch des mit Verfahren der Grundsicherung für Arbeitssuchende befassten 8. Senates des LSG Mecklenburg-Vorpommern besteht kein Rechtsschutzbedürfnis für eine Beschwerde eines Leistungsträgers gegen eine vom Sozialgericht erlassene einstweilige Anordnung, wenn ein Umsetzungsbescheid des Leistungsträger keinen ausdrücklichen Vorbehalt in Bezug auf den Ausgang des Beschwerdeverfahrens vor dem LSG M-V enthält (siehe u. a. LSG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 12. September 2013 – L 8 AS 99/11 B ER –, Juris = BSG Informationsdienst Nr. 45/2013; Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 12. September 2013 – L 8 AS 378/12 B ER –, Juris).
49 Diese Rechtsprechung greift im vorliegenden Fall ein, weil den Schreiben vom 21. Mai 2013 kein Vorbehalt in Bezug auf den Ausgang eines anzustrebenden oder bereits eingeleiteten Beschwerdeverfahrens entnommen werden kann. Die Antragsgegnerin ist dem Antragsbegehren vorläufig und für das sozialgerichtliche Eilverfahren vorbehaltslos nachgekommen. Damit ist für das hier allein zu entscheidende Eilverfahren endgültig geklärt, dass einstweilige Leistungen in der Höhe zu erbringen sind, wie dies durch die einstweilige Anordnung des Sozialgerichts angeordnet worden ist.
50 Der Senat erlaubt sich noch folgende Hinweise:
51 a) Ersichtlich ist der Einwand der Antragsgegnerin, die einstweilige Anordnung habe keinen vollstreckungsfähigen Inhalt, nicht zielführend. Zum einen haben die Schreiben vom 21. Mai 2013 gezeigt, dass die Antragsgegnerin durchaus in der Lage ist, die erlassene einstweilige Anordnung umzusetzen. Zum anderen muss an dieser Stelle daran erinnert werden, dass die Antragsgegnerin eine Behörde ist, die nach Art. 20 Abs. 3 GG an Recht und Gesetz gebunden ist, sodass auch ein nicht vollstreckungsfähiger Inhalt einer einstweiligen Anordnung umzusetzen ist. Ferner lassen sich einstweilige Anordnungen, die nur dem Grunde nach ergehen, gegebenenfalls durch Zwangsgelder vollstrecken.
52 b) Der Senat pflichtet im Übrigen – bei summarischer Prüfung – der Rechtsauffassung des Sozialgerichts in der Sache bei, dass die Antragstellerin in K. einen gewöhnlichen Aufenthalt begründet hat, und zwar auch im Sinne des Asylbewerberleistungsgesetzes (§ 10 Abs. 3 S. 1 AsylbLG). Gerade die Tatsache, dass die Antragstellerin durch die ihr jetzt erteilte Aufenthaltserlaubnis in den Geltungsbereich des SGB XII gewechselt hat, macht deutlich, dass es ein geradezu absurdes Ergebnis wäre, in einem Fall wie dem vorliegenden unterschiedliche örtliche Zuständigkeiten begründen zu wollen.
53 c) Da die Beschwerde der Antragsgegnerin unzulässig ist, kommt eine Änderung des Beschlusses durch den Senat bereits aus diesem Grunde nicht in Betracht.
54 Andererseits sieht der Senat auch die Entscheidung des Sozialgerichts vom 29. August 2013, keinen Änderungsbeschluss nach § 86 b Abs. 1 Satz 4 SGG analog zu fassen, als zutreffend an, weil die Beschwerde der Antragsgegnerin nicht offensichtlich unzulässig gewesen ist. Nur in einem solchen Falle erschiene es vertretbar, dass das erstinstanzliche Gericht bereits in der Sache über den Änderungsantrag entscheidet. Nach Abschluss dieses Beschwerdeverfahrens steht allerdings einem neuen Änderungsantrag kein prozessuales Hindernis mehr entgegen.
55 2. Die Beschwerde ist ferner insoweit als unzulässig zu verwerfen, als die unter Ziffern 3. und 4. des Antrages genannten Feststellungen begehrt werden.
56 Die Feststellung einer Zuständigkeit der Beigeladenen ist bereits deshalb zu verwerfen, weil das Gegenteil durch die erlassene und nicht mehr zulässigerweise mit einer Beschwerde anfechtbare einstweilige Anordnung festgestellt ist, nämlich eine Leistungsverpflichtung der Antragsgegnerin.
57 Für eine Feststellung einer Leistungspflicht des Landkreises Goslar besteht im vorliegenden Eilverfahren kein Rechtsschutzbedürfnis, weil durch den Beschluss des Senates die Leistungspflicht der Antragsgegnerin für den durch das Sozialgericht entschiedenen Zeitraum vorläufig feststeht.
58 3. Da die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, ist der Antragstellerin Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren zu bewilligen gewesen (§ 73 a SGG in Verbindung mit § 114 ZPO).
59 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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