Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern 8. Senat, 2012-09-27, L 8 AS 198/12 B ER

L 8 AS 198/12 B ERTribunal des assurances sociales / Division 827 sept. 2012

Regest

1. Ein sog Umsetzungsbescheid, mit dem das Jobcenter einer einstweiligen Anordnung des Sozialgerichts Folge leistet, führt nicht zum Wegfall des auch im Beschwerdeverfahren erforderlichen Rechtschutzbedürfnisses des Jobcenters. (Rn.24) 2. Ein Tenor, dass die Verpflichtung des Jobcenters auf Gewährung von Grundsicherungsleistungen ohne eine konkrete Höhe des Leistungsbetrages und lediglich ohne Berücksichtigung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Herrn X zu erfolgen hat, ist geboten, da sich die Einkommensverhältnisse der Antragstellerin seit Antragstellung bei Gericht geändert haben - ohne dass die Hilfebedürftigkeit entfallen ist - (Erzielung von Einkommen). (Rn.27) 3. Eine zeitliche Einschränkung der Dauer der einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs 2 SGG hält der Senat - in Übereinstimmung mit dem Sozialgericht - für nicht geboten. Im vorliegenden Eilverfahren streiten die Beteiligten nicht über die Höhe der zu gewährenden Leistungen (sog Höhenstreit), sondern bereits über den (Anordnungs-)Anspruch der Antragstellerin dem Grunde nach dh, ob Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB 2 zu gewähren sind. In einer Fallkonstellation - wie hier vorliegend - und wo eine sog Totalablehnung im Raum steht, erscheint es dem Senat sachgerecht, die Regelungsanordnung ggf ohne zeitliche Einschränkung - vgl § 41 Abs 1 Satz 4 SGB 2, regelmäßig sechs Monate - zu erlassen, sondern auf die Bestandskraft des maßgeblichen Bescheides bzw die Rechtskraft der Entscheidung im Hauptsacheverfahren abzustellen. (Rn.28) 4. Dem Antragsgegner (Jobcenter) bleibt die Möglichkeit, beim Sozialgericht bei Vorliegen einer entsprechenden (geänderten) Tatsachenlage einen Änderungsantrag zu stellen. Ein Änderungsantrag ist auch im Verfahren der einstweiligen Anordnung wegen veränderter Umstände nach Abschluss eines einstweiligen Rechtschutzverfahrens nach Auffassung des Senates entsprechend § 86b Abs 1 S 4 SGG grundsätzlich zulässig. (Rn.28) Verfahrensgang vorgehend SG Schwerin, 5. April 2012, S 22 AS 599/12 ER, Beschluss

Texte intégral

Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern 8. Senat — L 8 AS 198/12 B ER — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-09-27

Aktenzeichen: L 8 AS 198/12 B ER

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 86b Abs 2 S 2 SGG, § 86b Abs 2 S 4 SGG, § 920 Abs 2 ZPO, § 9 Abs 1 SGB 2 vom 13.05.2011, § 9 Abs 2 S 1 SGB 2 vom 13.05.2011 ... mehr

Leitsatz

  1. Ein sog Umsetzungsbescheid, mit dem das Jobcenter einer einstweiligen Anordnung des Sozialgerichts Folge leistet, führt nicht zum Wegfall des auch im Beschwerdeverfahren erforderlichen Rechtschutzbedürfnisses des Jobcenters. (Rn.24)

  2. Ein Tenor, dass die Verpflichtung des Jobcenters auf Gewährung von Grundsicherungsleistungen ohne eine konkrete Höhe des Leistungsbetrages und lediglich ohne Berücksichtigung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Herrn X zu erfolgen hat, ist geboten, da sich die Einkommensverhältnisse der Antragstellerin seit Antragstellung bei Gericht geändert haben - ohne dass die Hilfebedürftigkeit entfallen ist - (Erzielung von Einkommen). (Rn.27)

  3. Eine zeitliche Einschränkung der Dauer der einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs 2 SGG hält der Senat - in Übereinstimmung mit dem Sozialgericht - für nicht geboten. Im vorliegenden Eilverfahren streiten die Beteiligten nicht über die Höhe der zu gewährenden Leistungen (sog Höhenstreit), sondern bereits über den (Anordnungs-)Anspruch der Antragstellerin dem Grunde nach dh, ob Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB 2 zu gewähren sind. In einer Fallkonstellation - wie hier vorliegend - und wo eine sog Totalablehnung im Raum steht, erscheint es dem Senat sachgerecht, die Regelungsanordnung ggf ohne zeitliche Einschränkung - vgl § 41 Abs 1 Satz 4 SGB 2, regelmäßig sechs Monate - zu erlassen, sondern auf die Bestandskraft des maßgeblichen Bescheides bzw die Rechtskraft der Entscheidung im Hauptsacheverfahren abzustellen. (Rn.28)

  4. Dem Antragsgegner (Jobcenter) bleibt die Möglichkeit, beim Sozialgericht bei Vorliegen einer entsprechenden (geänderten) Tatsachenlage einen Änderungsantrag zu stellen. Ein Änderungsantrag ist auch im Verfahren der einstweiligen Anordnung wegen veränderter Umstände nach Abschluss eines einstweiligen Rechtschutzverfahrens nach Auffassung des Senates entsprechend § 86b Abs 1 S 4 SGG grundsätzlich zulässig. (Rn.28)

Verfahrensgang

vorgehend SG Schwerin, 5. April 2012, S 22 AS 599/12 ER, Beschluss

Tenor

Der Antragsgegner wird unter Abänderung des Beschlusses des Sozialgerichts Schwerin vom 05. April 2012 verpflichtet, der Antragstellerin ab dem 01. April 2012 - vorläufig und vorbehaltlich einer bestandskräftigen Entscheidung über den Widerspruch vom 07. März 2012 - Arbeitslosengeld II ohne Berücksichtigung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Herrn O. M. zu gewähren.

Im Übrigen wird die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts Schwerin vom 05. April 2012 zurückgewiesen.

Der Antragsgegner hat der Antragstellerin ihre notwendigen außergerichtlichen Kosten für das Beschwerdeverfahren zu erstatten.

Gründe

I.

1 Die Antragstellerin begehrt vom Antragsgegner ab dem 01. April 2012 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II ohne Berücksichtigung einer weiteren Person als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft.

2 Die 1963 geborene Antragstellerin bewohnte zunächst eine Wohnung in der H. Allee 174 in A-Stadt und bezog im Zeitraum vom 01. August bis 30. September 2009 vom Antragsgegner Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II. Am 27.09.2011 wandte sich der Antragsgegner mit einem Auskunftsersuchen telefonisch an den ebenfalls im Leistungsbezug stehenden Herrn O. M., wohnhaft in der H. Allee 174 in A-Stadt, und wurde dabei von einer Frau darüber informiert, dass Herr M. noch schlafe. Der Antragsgegner vermerkte, dass aufgrund dieses Telefongesprächs Zweifel am „Alleinleben“ des Herrn M. beständen.

3 Nachdem der Vermieter das Mietverhältnis zum 30. September 2009 kündigte, zog die Antragstellerin zum 01. Oktober 2009 in den Zuständigkeitsbereich des Beigeladenen nach Ausbau 4a in G.. In der Folgezeit stand die Antragstellerin im Leistungsbezug des Beigeladenen. Zuletzt bewilligte der Beigeladene der Antragstellerin mit Änderungsbescheid vom 26. November 2011 für den Zeitraum vom 01. Januar bis 31. März 2012 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Höhe von monatlich 586,94 EUR. Die Bewilligung erfolgte unter Anrechnung von berücksichtigungsfähigem Einkommen aus selbständiger Tätigkeit als Designerin in Höhe von monatlich 98,93 EUR. Der Beigeladene zahlte die zuletzt bewilligten Leistungen nicht aus.

4 Am 02. Januar 2012 beantragte die Antragstellerin beim Antragsgegner Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitssuchende. Ausweislich der eingereichten Meldebescheinigung zog die Antragstellerin zum 01. Januar 2012 in die M.-P.-Straße 3b in A-Stadt und damit erneut in den Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners. Die 4 Zimmer-Wohnung verfügt über eine Wohnfläche von ca. 70 qm. Die monatliche Gesamtmiete beträgt 260 EUR und setzt sich aus der Grundmiete in Höhe von 99 EUR, der Betriebskostenvorauszahlung in Höhe von 70 EUR und der Heizkostenvorauszahlung in Höhe von 91 EUR zusammen. Die Leistungen sollten auf das Konto der Antragstellerin bei der P. Bank (Nr. ..., BLZ ...) überwiesen werden. In den Antragsunterlagen gab die Antragstellerin an, ihre Tätigkeit als selbstständige Designerin zum 31. Dezember 2011 eingestellt zu haben. Darüber hinaus sei die Antragstellerin alleinlebend. Der Antragstellerin entständen Kosten für die Unterhaltung eines in ihrem Eigentum stehenden PKW, Rover Modell 216, mit dem amtlichen Kennzeichen .... Der eingereichte Fahrzeugschein weist die Antragstellerin wohnhaft in G. als Eigentümerin des PKW aus. Die Überweisung an die Kfz-Haftpflichtversicherung in Höhe von 73,57 EUR im Quartal erfolgte vom Girokonto der A. M. bei der P. Bank (Nr. ..., BLZ ...). Der Versicherungsschein wies Herrn O. M., wohnhaft in Ausbau 4a 19065 G., als Versicherungsnehmer aus. Die Antragstellerin reichte zudem Kontoauszüge ihres Girokontos ein, aus denen mehrere Überweisungen für Autoteile für einen Rover 216 hervorgehen. Weiterhin überwies die Antragstellerin Beträge für „Handykosten“ und „Web-Gebühren“ für Herrn O. M.. Darüber hinaus leitete die Antragstellerin Leistungen des Jobcenter für Herrn M. über ihr Konto an ihn weiter.

5 Der Antragsgegner forderte von der Antragstellerin weitere Unterlagen (u.a. Sozialversicherungsausweis, Scheidungsurteil, weitere Kontoauszüge, Nachweise vom Bausparvertrag etc.) mit Fristsetzung 27. Januar 2012 an. Zudem forderte er die Antragstellerin zur Übersendung der Zustimmungserklärung zum Umzug und die Gewerbeabmeldung zum 04. Februar 2012 auf. Intern vermerkte er, dass der Verdacht bestehe, dass die Antragstellerin mit Herrn M. (BG Nr. 17764) zusammenwohne und im Fall der Bewilligung diese lediglich vorläufig erfolgen solle. Am 14. Februar 2012 reichte die Antragstellerin die angeforderten Unterlagen (u.a. Unterhaltsprüfbogen, Scheidungsurteil, Gewerbeabmeldung, Bestätigung zum Bausparvertrag, weitere Kontoauszüge und eine Formvordruck zur Bestätigung des Einkommens aus selbstständiger Tätigkeit für den Zeitraum vom 01. Juli bis 31. Dezember 2011 sowie Kassenübersichten für diesen Zeitraum) ein. Zudem informierte die Antragstellerin den Antragsgegner darüber, dass sie eine Zustimmung zum Umzug vom Beigeladenen nicht eingeholt habe. Die Wohnung sei sehr günstig gewesen und sie habe bei diesem Angebot zugreifen müssen. Sie befände sich im Insolvenzverfahren. Am 02. März 2012 forderte die Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin den Antragsgegner nochmals auf, die Bewilligung vorzunehmen, da die Antragstellerin hilfebedürftig sei und die Miete für die von ihr angemietete Wohnung nicht zahlen könne. Seit Januar 2012 habe die Antragstellerin keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes vom Antragsgegner und auch nicht vom Beigeladenen erhalten.

6 Mit Bescheid vom 02. März 2012 lehnte der Antragsgegner die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes ab. Nach den vorliegenden Indizien und Nachweisen befände sich die Antragstellerin in einer eheähnlichen Gemeinschaft mit Herrn M.. Sie sei daher nicht hilfebedürftig im Sinne des SGB II und habe daher keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes. Gegen diesen Bescheid erhob die Antragstellerin am 07. März 2012 Widerspruch und führte zur Begründung aus, dass sie mit Herrn M. keine eheähnliche Gemeinschaft bilde. Es liege keine Haushaltsgemeinschaft vor.

7 Am 21. März 2012 hat die Antragstellerin beim Sozialgericht Schwerin den Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen den Antragsgegner beantragt.

8 Sie versicherte eidesstattlich, dass sie mit Herrn M. keine Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft bilde und nicht mit Herrn M. zusammen lebe. Sie wirtschafte auch nicht mit ihm „aus einem Topf“. Anhaltspunkte für die Anwendung der gesetzlichen Vermutung einer Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft beständen nicht. Die Antragstellerin habe den Mietvertrag für ihre Wohnung in der M.-P.-Str. 3b allein unterzeichnet. Herr M. habe keinen Schlüssel zu ihrer Wohnung und habe ihre Wohnung auch noch nie betreten. Weiterhin habe die Antragstellerin auch keinen Schlüssel zur Wohnung des Herrn M.. Sie erledige ihre Einkäufe selbst. Eine wechselseitige Verfügungsbefugnis über Einkommen und Vermögen bestehe nicht. Die Antragstellerin habe zwar von Herrn M. kleinere Darlehen erhalten, diese müsse sie aber zurückzahlen. Weiterhin habe die Antragstellerin mit der Tochter von Herrn M., Frau A. M. einen Partnerschaftshandyvertrag abgeschlossen, weil sie aufgrund des eigenen Insolvenzverfahrens keinen eigenen Handyvertrag erhalte. Die Antragstellerin und Herr M. seien freundschaftlich miteinander verbunden. Die Antragstellerin hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung für die Zeit vom 21. bis 31. März 2012 zurückgenommen.

9 Die Antragstellerin hat sinngemäß beantragt,

10 den Antragsgegner zu verpflichten, ihr ab 01. April 2012 vorläufig und vorbehaltlich einer bestandskräftigen Entscheidung über den Widerspruch vom 07. März 2012 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Höhe von 634 EUR monatlich ohne Berücksichtigung einer Bedarfsgemeinschaft mit Herrn M. zu gewähren.

11 Der Antragsgegner hat beantragt,

12 den Antrag abzulehnen.

13 Er hat in der Antragserwiderung auf die Begründung des Widerspruchsbescheides an Herrn M. vom 07. März 2012 verwiesen. Weiterhin hat er darauf hingewiesen, dass noch im Januar 2012 die Post der Antragstellerin an die Adresse von Herrn M. in der H. Allee 174 gesandt wurde, obwohl deren Mietverhältnis dort bereits zum 30. September 2009 geendet habe.

14 Das Sozialgericht hat den Antragsgegner mit Beschluss vom 05. April 2012 verpflichtet, der Antragstellerin vorläufig und vorbehaltlich der bestandskräftigen Entscheidung über den Widerspruch vom 07. März 2012 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Höhe von 634 EUR monatlich ab 01. April 2012 ohne Berücksichtigung von Herrn M. als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft zu gewähren.

15 Zur Begründung hat das Sozialgericht im Wesentlichen ausgeführt, dass der Antrag nach der Teilrücknahme für den Zeitraum vom 21. bis 31. März 2012, für die Zeit ab dem 01. April 2012 gegen den Antragsgegner zulässig und begründet sei. Unter Würdigung und Abwägung sämtlicher Ermittlungsergebnisse bestehe keine hinreichende gerichtliche Überzeugung dahingehend, dass die Antragstellerin und Herr M. gemeinsam lebten und „aus einem Topf wirtschafteten“, es sich mithin um eine Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft handele. Es sei ungeklärt, ob zwischen Herrn M. und der Antragstellerin eine Haushaltsgemeinschaft bestehe. Der Antragsgegner stütze seine Annahme einer Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft zwischen der Antragstellerin und Herrn M. ausweislich der Widerspruchsentscheidung an Herrn M. in erster Linie auf die Vermutungsregel des § 7 Abs. 3a Nr. 1, Abs. 3 Nr.3c SGB II. Die Anwendung der Vermutungsregelung könne jedoch nur erfolgen, wenn zwischen Mitbewohnern ein "gemeinsamer Haushalt" im Sinne von § 7 Abs. 3 Nr. 3c SGB II bestehe. Denn sie betreffe nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift lediglich das Merkmal des wechselseitigen Willens zur Verantwortung und zum Einstehen füreinander. Nicht jede Form des Zusammenlebens, sondern nur ein qualifiziertes Zusammenleben löse die Vermutung aus, was sich bereits aus dem Wortlaut der Norm („zusammenleben“ und nicht „zusammenwohnen“) ergebe. Das bedeute, dass zum gemeinsamen Wohnen in einer Wohnung weitere Gesichtspunkte hinzutreten müssten, um die Tatbestandsmerkmale der Vermutungsregelung auszulösen. Hinsichtlich des „qualifiziertes Zusammenlebens“ treffe den Antragsgegner die Darlegungs- und Beweislast. Erst mit der Annahme des „qualifizierten Zusammenlebens“ könne die gesetzliche Vermutungsregelung des § 7 Abs. 3 Nr.3c SGB II ausgelöst werden.

16 Für die Annahme eines „gemeinsamen Wohnens in einer Wohnung“ müsse wenigstens ein gemeinsamer Wohnraum nachgewiesen sein. Hierfür ergäben sich in Auswertung der vorliegenden Ermittlungsergebnisse keine ausreichenden Anhaltspunkte. Die räumlichen Verhältnisse in der von der Antragstellerin zum 01. Januar 2012 angemieteten Wohnung in der M.-P.-Str. 3b seien unbekannt. Diese Wohnung sei vom Antragsgegner bislang nicht in Augenschein genommen worden. Ein Hausbesuch sei weder veranlasst noch angekündigt oder durchgeführt worden. Befragungen der Antragstellerin zu den räumlichen Verhältnissen seien ebenfalls nicht erfolgt. Somit seien zu den tatsächlichen räumlichen Verhältnissen ab dem 01. Januar 2012 und damit auch für den Zeitraum ab 01. April 2012 keine Feststellungen getroffen worden. Die Verweigerung des Zutritts seiner eigenen Wohnung durch Herrn M. sei bereits am 30. November 2011 erfolgt und damit deutlich vor der Anmietung der neuen Wohnung und vor der angezeigten Änderung der räumlichen Umstände der Antragstellerin zum 01. Januar 2012. Einzig ein Briefkastenschild an der Haustür von Herrn M. im November 2011 führe nicht zu einem ausreichenden Nachweis für ein „qualifiziertes Zusammenleben“ der Antragstellerin mit Herrn M. für den Zeitraum ab dem 01. April 2012. Die Antragstellerin und Herr M. erklärten übereinstimmend das Bestehen einer losen Beziehung. Ein gemeinsames Wohnen und das Bestehen einer festen Beziehung werde jedoch von beiden bestritten und im Übrigen eidesstattlich versichert. Aus den eingereichten Kontoauszügen und den weiteren Unterlagen, wie Kfz-Haftpflichtversicherung, ergäben sich unzweifelhaft Verquickungen der Antragstellerin mit Herrn M.. Diese blieben in der Wertung der Umstände zwar nicht unberücksichtigt, führten jedoch im Hinblick auf das Erfordernis einer „Haushaltsgemeinschaft“ nicht zu einem anderen Ergebnis. Es könne in Würdigung der Umstände nicht völlig ausgeschlossen werden, dass die Antragstellerin und Herr M. zusammen wohnten und zusammen lebten. Wie sich die Wohn- und Lebensverhältnisse bei der Antragstellerin und Herrn M. darstellten und ob ggf. besuchsweise Aufenthalte erfolgten, sei weder geklärt noch ersichtlich.

17 Darüber hinaus ergäben sich zur Überzeugung des Sozialgerichts nach den gegenwärtigen Ermittlungsergebnissen keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass selbst im Fall der Annahme einer Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft zwischen der Antragstellerin und Herrn M. ein ausreichendes Gesamteinkommen der Bedarfsgemeinschaft zur gemeinsamen Bedarfsdeckung vorhanden wäre. Der Anspruchsbetrag der Antragstellerin ab 01. April 2012 in Höhe von 634 EUR setze sich aus ungekürzter Regelleistung in Höhe von 374 EUR und den Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 260 EUR zusammen. Der Anordnungsgrund, ergebe sich aus dem existenzsichernden Charakter der Grundsicherungsleistung.

18 Der Antragsgegner hat am 24. April 2012 gegen den Beschluss des Sozialgerichts vom 05. April 2012 beim Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschwerde erhoben und nochmals hervorgehoben, dass die Antragstellerin mit Herrn M. in der Wohnung in der H. Allee 174 in A-Stadt zusammen gewohnt habe und die Post trotz des behaupteten Umzugs nach G. im Jahre 2009 weiterhin - nachweislich bis mindestens Januar 2012 - an diese Adresse gegangen sei. Bei einem Versuch, Herrn M. telefonisch unter der von ihm angegebenen Nummer zu erreichen, habe sich die Antragstellerin gemeldet und mitgeteilt, dass Herr M. noch schlafe. Die Beschilderung an der Wohnung des Herrn M. laute „M./B.“ und die Leistungen des Antragsgegners würden über das Konto der Antragstellerin an Herrn M. weitergeleitet. Aus den Kontoauszügen der Antragstellerin gingen mehrere Überweisungen zugunsten des Herrn M. hervor. Schließlich weise der Haftpflichtversicherungsschein für das Fahrzeug der Klägerin Herrn M., wohnhaft in G., als Versicherungsnehmer aus. Somit habe eine Trennung nie wirksam und nach außen dokumentiert stattgefunden. Die vorliegenden Indizien und Gesamtumstände ließen den Schluss zu, dass zwischen der Antragstellerin und Herrn M. eine eheähnliche Lebensgemeinschaft bestanden habe und weiterhin bestehe. Weitere Aufklärungen seien nicht möglich gewesen, da Herr M. den Mitarbeitern des Außendienstes den Zutritt zur Wohnung verweigert habe.

19 Die Antragstellerin verteidigt den Beschluss des Sozialgerichts und weist im Beschwerdeverfahren ausdrücklich darauf hin, dass sie zu keinem Zeitpunkt mit Herrn M. in einer gemeinsamen Wohnung gewohnt habe. Beide hätten damals in der H. Allee 174 eine eigene, abgeschlossene Wohnung bewohnt. Einen gemeinsamen Haushalt habe es nicht gegeben. Hinsichtlich des angeblichen telefonischen Kontakts der Antragstellerin mit dem Antragsgegner in der Wohnung des Herrn M. werde darauf hingewiesen, dass den Akten lediglich entnommen werden könne, dass eine weibliche Person den Anruf entgegen genommen habe. Die Darstellung des Antragsgegners, die Antragstellerin sei diese Person gewesen, sei eine haltlose Unterstellung. Aufgrund der Bekanntschaft habe Herr M. der Antragstellerin angeboten, über „seine“ günstigere Versicherung das Fahrzeug der Antragstellerin zu versichern. Da Herr M. über kein eigenes Konto verfüge, habe die Antragstellerin ihm angeboten, die entsprechenden Überweisungen über ihr Konto zu tätigen. Der Umstand, dass Herr M. den Zutritt zu seiner Wohnung verweigert habe, könne nicht zu dem Schluss führen, die Antragstellerin führe eine eheähnliche Gemeinschaft mit Herrn M.. Der Antragsgegner hätte sich durch Inaugenscheinnahme der Wohnung der Antragstellerin zweifelsfrei davon überzeugen können, dass sie einen eigenen Haushalt führe. Schließlich seien lediglich vereinzelte Briefsendungen an Herrn M. gegangen. Die überwiegende Post sei nach G. und nach dem Umzug an die neue Adresse der Antragstellerin gegangen.

20 Die Antragstellerin ist seit dem 01. Mai 2012 mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 15 Stunden erwerbstätig und erzielt ein monatliches Bruttoeinkommen in Höhe von 630,38 EUR. Das monatliche Nettoeinkommen beträgt 516,89 EUR und ist der Antragstellerin erstmalig (anteilig in Höhe von 392,14 EUR) am 13. Juni 2012 zugeflossen.

21 Mit Bescheid vom 02. August 2012 hat der Antragsgegner der Antragstellerin für die Zeit vom 01. Juli 2012 bis 31. Dezember 2012 vorläufig und vorbehaltlich einer bestandskräftigen Entscheidung über den Widerspruch vom 07. März 2012 Leistungen bewilligt in Höhe von monatlich 284 EUR unter Anrechnung eines monatlichen Einkommens in Höhe von 350 EUR (550 EUR abzüglich 200 EUR Freibetrag) und mit ausdrücklicher Bezugnahme auf den Beschluss des Sozialgerichts Schwerin vom 05. April 2012. Zudem hat er die Antragstellerin darauf hingewiesen, dass bei einer anderslautenden Entscheidung des Landessozialgerichts oder einer anderslautenden Entscheidung in der Hauptsache die Leistungen zurückgefordert werden könnten.

22 Auf Antrag des Antragsgegners mit Schriftsatz vom 02. August 2012 auf Aussetzung der Vollziehung des Beschlusses vom 05. April 2012 hat der Senat die Vollstreckung aus der einstweiligen Anordnung mit Beschluss vom 09. August 2012 ab dem 30. September 2012 ausgesetzt.

II.

23 Die Beschwerde ist zulässig.

24 Der vom Antragsgegner am 02. August 2012 erlassene Bescheid, wonach er der Antragstellerin für die Zeit vom 01. Juli bis 31. Dezember 2012 vorläufig und vorbehaltlich einer bestandskräftigen Entscheidung über den Widerspruch vom 07. März 2012 Leistungen in Höhe von monatlich 284 EUR unter Anrechnung eines monatlichen Einkommens in Höhe von 350 EUR und mit ausdrücklicher Bezugnahme auf den Beschluss des Sozialgerichts Schwerin vom 05. April 2012 bewilligte, führt nach Ansicht des Senats nicht zum Wegfall des auch im Beschwerdeverfahren erforderlichen Rechtschutzbedürfnisses des Antragsgegners. Den Ausführungen im Bescheid ist deutlich zu entnehmen, dass die Gewährung der Leistungen lediglich aufgrund der vom A. erlassenen einstweiligen Anordnung erfolgt. Darin ändert die lediglich als Anpassung zu wertende und in der gerichtlichen Anordnung noch nicht enthaltene Anrechnung von Einkommen der Antragstellerin nichts. Der Antragsgegner hat insbesondere keine eigene Prüfung des Anspruchs wegen einer Änderung der Sachlage unternommen, sondern lediglich die geänderten Einkommensverhältnisse berücksichtigt, wozu er ggf. nur durch Erlass eines Änderungsbeschlusses des Sozialgerichts berechtigt gewesen wäre (siehe unten). Schließlich hat der Antragsgegner die Antragstellerin zusätzlich und ausdrücklich darauf hingewiesen, dass, bei einer anderslautenden Entscheidung des Landessozialgerichts oder einer anderslautenden Entscheidung in der Hauptsache, die Leistungen zurückgefordert werden können, was aus Sicht des Senats den Bezug zur gerichtlichen Anordnung, welcher der Antragsgegner mit der Gewährung der Leistungen lediglich nachgekommen ist, hinreichend deutlich macht.

25 Die Beschwerde ist jedoch überwiegend unbegründet. Der angefochtene Beschluss des Sozialgerichts erweist sich im Wesentlichen und insbesondere zur Beurteilung des Bestehens bzw. Nichtbestehens der Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft zwischen der Antragstellerin und Herrn O. M. als zutreffend. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird daher zunächst gemäß § 142 Abs. 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung verwiesen.

26 Auch das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Entscheidung. Der Antragsgegner hebt lediglich die bereits vom Sozialgericht zutreffend gewürdigten Tatsachen hervor, die für das Vorliegen einer Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft sprechen sollen. Letztlich ist - wie das Sozialgericht zutreffend erkannt und ausgeführt hat - die entscheidungserhebliche Tatsache, der gemeinsamen Wohnung der Antragstellerin und Herrn M., nicht in der für eine Ablehnung des Antrags auf Erlass einer Regelungsanordnung erforderlichen Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht. Entgegen den Ausführungen des Antragsgegners kommt es im vorliegenden Fall auch nicht auf einen nachvollziehbaren, nach außen dokumentierten und somit glaubhaften Auszug der Klägerin aus der Wohnung des Herrn M. an. Nach Lage der Akten ist derzeit nicht belegt, dass die Antragstellerin in der Vergangenheit tatsächlich mit Herrn M. in einer gemeinsamen Wohnung gewohnt hat. Bei den Wohnungen in der H. Allee 174 in A-Stadt handelt es sich um zwei getrennte Wohnungen in einem Mehrfamilienhaus. Ein Auszug der Antragstellerin aus der gemeinsam mit Herrn M. bewohnten Wohnung kann es daher insoweit nicht gegeben haben. Die Frauenstimme am Telefon des Herrn M. im September 2011 kann bereits nicht der Antragstellerin zugeordnet werden, sodass der Vortrag der Antragstellerin insoweit nicht erschüttert werden konnte. Die übrigen vom Antragsgegner nochmals hervorgehobenen Indizien sprechen ohne Zweifel für eine zumindest freundschaftliche Beziehung zwischen der Antragstellerin und Herrn M., die mit Blick auf die Verflechtungen in finanzieller Hinsicht und bei der Kfz-Haftpflichtversicherung auch von Vertrauen geprägt sein dürfte. Sie sind jedoch nicht geeignet, eine hinreichende Überzeugung des Senats dahingehend zu gewinnen, dass die Antragstellerin und Herr M. auch einen gemeinsamen Haushalt führen, was Voraussetzung für die vom Antragsgegner behauptete Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft wäre.

27 Der Senat hat den Tenor der angefochtenen Entscheidung des Sozialgerichts lediglich dahingehend abgeändert, dass die Verpflichtung des Antragsgegners auf Gewährung von Grundsicherungsleistungen ohne eine konkrete Höhe des Leistungsbetrages und lediglich ohne Berücksichtigung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Herrn Olaf M. zu erfolgen hat, da sich die Einkommensverhältnisse der Antragstellerin seit April 2012 - ohne dass die Hilfebedürftigkeit entfallen ist - geändert haben und ggf. auch zukünftig ändern werden.

28 Eine weitere zeitliche Einschränkung der Dauer der einstweiligen Anordnung hält der Senat nach Abänderung des erstinstanzlichen Tenors in Übereinstimmung mit dem Sozialgericht für nicht geboten. Im vorliegenden Eilverfahren streiten die Beteiligten nicht über die Höhe der zu gewährenden Leistungen (sog. Höhenstreit), sondern bereits über den (Anordnungs-)Anspruch der Antragstellerin dem Grunde nach d. h., ob Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II zu gewähren sind. In einer Fallkonstellation - wie hier vorliegend - und wo eine sog. Totalablehnung im Raum steht, erscheint es dem Senat sachgerecht, die Regelungsanordnung ggf. ohne zeitliche Einschränkung - vgl. § 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II, regelmäßig sechs Monate - zu erlassen, sondern auf die Bestandskraft des maßgeblichen Bescheides bzw. die Rechtskraft der Entscheidung im Hauptsacheverfahren abzustellen. Die diesbezüglichen Bedenken des Antragsgegners überzeugen nicht. Zunächst bleibt dem Antragsgegner - wie im Hinweisschreiben des Sozialgerichts Schwerin vom 30. Juli 2012 ausgeführt - die Möglichkeit, beim Sozialgericht bei Vorliegen einer entsprechenden (geänderten) Tatsachenlage einen Änderungsantrag zu stellen. Der Vollständigkeit halber merkt der Senat in Ergänzung des Hinweisschreibens des Sozialgerichts an, dass die grundsätzliche Zulässigkeit eines Änderungsantrags auch im Verfahren der einstweiligen Anordnung wegen veränderter Umstände nach Abschluss eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens nach Auffassung des Senates durch entsprechende Anwendung des § 86b Abs. 1 Satz 4 SGG in Betracht kommt (vgl. Keller in Meyer/Ladewig/Leitherer/Keller, SGG, 10. Auflage, § 86b Rz. 45, Kopp/Schenke, VwGO 15. Auflage, § 123 Rz. 35 zur analogen Anwendbarkeit des § 80 Abs. 7 VwGO). Im Übrigen erlaubt sich der Senat mit Blick auf die vom Antragsgegner im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Bedenken bezüglich der möglichen Dauer eines Hauptsacheverfahrens den Hinweis, dass der Antragsgegner mit der Ruhendstellung des Widerspruchsverfahrens - wofür nach Ansicht des Senats keine sachgerechten Gründe ersichtlich sind - zur Verzögerung einer endgültigen Entscheidung beiträgt.

29 Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. Eine nur teilweise Erstattung der Kosten durch den Antragsgegner aufgrund der nachträglich geänderten Einkommensverhältnisse der Antragstellerin kam unter Berücksichtigung des sog. Veranlassungsprinzips unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt in Betracht.

30 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).

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