Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 2. Senat, 2010-03-09, 2 O 6/10

2 O 6/10Tribunal administratif / 2e division9 mars 2010

Regest

1. Bei der Beschwerde gegen die Aussetzung des Verfahrens nach § 94 VwGO handelt es sich um ein nichtstreitiges Zwischenverfahren.(Rn.2) 2. Die Kosten dieses gerichtsgebührenfreien Verfahrens sind Teil der Kosten des Rechtsstreits i.S. des § 162 Abs. 1 VwGO.(Rn.2)

Texte intégral

Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 2. Senat — 2 O 6/10 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-03-09

Aktenzeichen: 2 O 6/10

ECLI: ECLI:DE:OVGMV:2010:0309.2O6.10.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: Nr 5502 GKVerz, § 161 VwGO, § 162 VwGO, § 94 VwGO

Leitsatz

  1. Bei der Beschwerde gegen die Aussetzung des Verfahrens nach § 94 VwGO handelt es sich um ein nichtstreitiges Zwischenverfahren.(Rn.2)

  2. Die Kosten dieses gerichtsgebührenfreien Verfahrens sind Teil der Kosten des Rechtsstreits i.S. des § 162 Abs. 1 VwGO.(Rn.2)

Orientierungssatz

Vergleiche dazu, dass das Beschwerdeverfahren über eine Aussetzung eines Verfahrens nach § 94 VwGO nicht zu einem Abschluss des Verfahrens insgesamt, sondern nur zur Fortsetzung des Verfahrens in erster Instanz führt, auch VGH München, Beschluss vom 9. Juli 2007 - 26 C 06.3297 - und OVG Greifswald, Beschluss vom 5. Februar 2010 - 1 O 125/09 -.(Rn.2)

Verfahrensgang

vorgehend VG Greifswald, 14. Januar 2010, 6 A 680/09

Tenor

Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

Gründe

1 Die Beteiligten haben die Beschwerde gegen den Aussetzungsbeschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald - 6. Kammer - vom 14. Januar 2010 übereinstimmend für erledigt erklärt.

2 Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht. Das Verfahren ist, wenn auch nicht Gerichtskosten, so doch gerichtsgebührenfrei (vgl. Nr. 5502 KV GKG). Auch nach § 161 Abs. 1 VwGO ist jedoch keine Kostenentscheidung veranlasst. Denn bei dem Beschwerdeverfahren über die Aussetzung eines Verfahrens nach § 94 VwGO handelt es sich um ein nichtstreitiges Zwischenverfahren, in dem sich die Beteiligten nicht als Gegner gegenüberstehen. Die Beendigung dieses Beschwerdeverfahrens führt nicht zu einem Abschluss des Verfahrens insgesamt, sondern nur zur Fortsetzung des Verfahrens in erster Instanz (vgl. VGH München, Beschl. v. 09.07.2007 - 26 C 06.3297 -, zit. nach juris Rn. 10; OVG Greifswald, Beschl. v. 05.02.2010 - 1 O 125/09 -, m.w.N.). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind Teil der Kosten des Rechtsstreits i.S. des § 162 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung, wer diese Kosten zu tragen hat, ist der das Verfahren insgesamt abschließenden Entscheidung vorbehalten.

3 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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