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4 U 93/25•OLG Frankfurt 4. Zivilsenat, 2025-11-25, 4 U 93/25
4 U 93/25Tribunal supérieur / IVe chambre civile25 nov. 2025
1. Auch bei einem Einzelanwalt ist die Berufung nicht formwirksam eingelegt, wenn der Schriftsatz keine Unterschrift enthält und nicht mit qualifizierter elektronischer Signatur eingereicht wird. Die Unterschrift oder die qualifizierte Signatur sollen nicht nur eine Identifizierung des Urhebers ermöglichen, sondern auch sicherstellen, dass nicht nur (versehentlich) ein Entwurf übersandt wurde. 2. Eile vor dem Urlaubsantritt entschuldigt nicht den Umstand einer fehlenden Unterschrift des Prozessbevollmächtigten. Verfahrensgang vorgehend LG Frankfurt am main, 22. August 2025, 2-08 O 621/24, Urteil nachgehend BGH Karlsruhe, 18. Juni 2026, V ZB 83/25, Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2025-11-25
Aktenzeichen: 4 U 93/25
ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2025:1125.4U93.25.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 130a ZPO, § 233 ZPO
Auch bei einem Einzelanwalt ist die Berufung nicht formwirksam eingelegt, wenn der Schriftsatz keine Unterschrift enthält und nicht mit qualifizierter elektronischer Signatur eingereicht wird. Die Unterschrift oder die qualifizierte Signatur sollen nicht nur eine Identifizierung des Urhebers ermöglichen, sondern auch sicherstellen, dass nicht nur (versehentlich) ein Entwurf übersandt wurde.
Eile vor dem Urlaubsantritt entschuldigt nicht den Umstand einer fehlenden Unterschrift des Prozessbevollmächtigten.
Verfahrensgang
vorgehend LG Frankfurt am main, 22. August 2025, 2-08 O 621/24, Urteil nachgehend BGH Karlsruhe, 18. Juni 2026, V ZB 83/25, Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen, Beschluss
Der Wiedereinsetzungsantrag des Klägers wird zurückgewiesen.
Die Berufung des Klägers gegen das am 22. August 2025 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main, Az. 2-08 O 621/24, wird auf seine Kosten verworfen.
Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf die Gebührenstufe bis 30.000,- Euro festgesetzt.
I.
Der Kläger begehrt von der Beklagten im Rahmen einer nachbarrechtlichen Streitigkeit Maßnahmen an der gemeinsamen Grundstücksgrenze, insbesondere die Mitwirkung an einer Einfriedung durch einen Maschendrahtzaun anstelle der bisherigen Begrenzung sowie die Entfernung von Bambusbewuchs.
Das Landgericht hat mit Urteil vom 22. August 2025 der Klage lediglich betreffend die begehrte Entfernung von Bambus stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen, weil die bestehende Einfriedung nicht ortsunüblich und ein gleichwohl etwa bestehender Einfriedungsanspruch jedenfalls verwirkt sei.
Das Urteil wurde dem Klägervertreter am 27. August 2025 zugestellt. Am 23. September 2025 spätabends ging beim Oberlandesgericht auf dem sicheren elektronischen Übermittlungsweg aus dem besonderen Anwaltspostfach des Klägervertreters ohne qualifizierte elektronische Signatur ein Schreiben ein, ausweislich dessen der Kläger Berufung gegen das Urteil einlegen wolle. Dieses mit dem Briefkopf des Klägervertreters, eines als Einzelanwalt tätigen Rechtsanwalts und Steuerberaters, versehene Schreiben enthielt keine Unterschrift und an deren Stelle auch keine maschinenschriftliche Wiedergabe eines Namens, sondern lediglich die Worte „Rechtsanwalt Steuerberater“ und einen Hinweis darauf, dass die maschinenschriftliche Wiedergabe des Namens den Anforderungen an eine einfache Signatur genüge.
Vom 25. September bis zum 8. Oktober 2025 - jeweils einschließlich - befand sich der Klägervertreter im Urlaub.
Am 26. September 2025 übersandte das Oberlandesgericht durch die Service-Einheit des 4. Zivilsenats eine Eingangsbestätigung an den Klägervertreter, in welcher die fehlende Unterschrift nicht thematisiert wurde.
Auf die fehlende Wiedergabe des Namens und daraus folgende Zulässigkeitsbedenken wies die Beklagte mit Schriftsatz vom 30. September 2025 hin, welcher am 1. Oktober 2025 beim Oberlandesgericht einging und am 6. Oktober 2025 an den Klägervertreter übersandt wurde. Dieser beantragte mit Schriftsatz vom 9. Oktober 2025 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Ihm sei „nach heutiger Rückkehr aus dem bis gestern andauernden Urlaub aufgefallen“, dass wegen eines Formatierungsfehlers in der Eile vor dem Urlaubsantritt der Name nicht wiedergegeben worden sei. Er reichte eine neue Berufungsschrift mit Wiedergabe seines Namens ein.
Der Kläger hält die Berufung ungeachtet der zunächst fehlenden Wiedergabe des Namens für zulässig, weil aus den Gesamtumständen sowie einer Vielzahl von Indizien erkennbar gewesen sei, dass der Klägervertreter als Einzelanwalt der Verfasser gewesen sei und die Verantwortung für die Einlegung der Berufung übernommen habe. Jedenfalls sei ihm aber Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Es handele sich um eine versehentliche entschuldbare Auslassung. Zudem habe die Eingangsbestätigung des Oberlandesgerichts keinen Hinweis auf die fehlende Unterschrift enthalten.Unterbleibe ein gebotener unverzüglicher Hinweis des Gerichts, sei der Partei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn der Hinweis bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang so rechtzeitig hätte erfolgen müssen, dass es der Partei noch möglich gewesen wäre, die Frist zu wahren. Hier hätte die unterschriebene Berufung im Falle eines Hinweises im Rahmen der Eingangsbestätigung vom 26. September 2025 noch innerhalb der bis zum 29. September 2025 laufenden Frist eingelegt werden können.
Die Beklagte verweist betreffend die aus ihrer Sicht vorliegende Unzulässigkeit der Berufung auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes. Einer Wiedereinsetzung stehe das Verschulden des Klägervertreters entgegen, der selbst eingestanden habe, die fehlende Unterschrift in der Eile vor Urlaubsantritt nicht bemerkt zu haben. Die Reaktion erst am 9. Oktober 2025 zeige zudem, dass der Klägervertreter im Urlaub nicht erreichbar gewesen sei, woraus sich ergebe, dass er vor seinem Urlaub besonders sorgfältig hätte sein müssen. Auf eine fehlende unverzügliche Mitteilung des Gerichts betreffend den Formmangel könne sich der Kläger nicht berufen, denn eine solche könne lediglich binnen zehn bis zwölf Tagen erwartet werden, nicht aber innerhalb der hier lediglich sechs Tage (einschließlich des Wochenendes) bis zum Fristablauf. Zudem habe der Klägervertreter auch das gerichtliche Schreiben vom 6. Oktober 2025 erst nach Urlaubsrückkehr am 9. Oktober 2025 abgerufen, so dass er auch einen früheren Hinweis urlaubsbedingt nicht zur Kenntnis hätte nehmen können.
Mit Schriftsatz vom 7. November 2025 hat der Kläger noch vorgetragen, der Klägervertreter habe während seines Urlaubs aufgrund der Mitnahme seines Laptops den Eingang von Gerichtspost überwacht.
II.
Die Berufung des Klägers war nach § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen.
a) Nach § 519 Abs. 4, § 130a ZPO muss die Berufung als elektronisches Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Die Bestimmung stellt damit zwei Wege zur rechtswirksamen Übermittlung von elektronischen Dokumenten zur Verfügung. Zum einen kann der Rechtsanwalt den Schriftsatz mit seiner qualifizierten elektronischen Signatur versehen. Zum anderen kann er auch nur einfach signieren, muss den Schriftsatz aber sodann selbst auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a Abs. 4 ZPO einreichen (BGH, Beschluss vom 3. Juli 2024 - Az. XII ZB 538/23 -, Rn. 8 m.w.N., zitiert nach juris).
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes und anderer oberster Gerichtshöfe des Bundes besteht die einfache Signatur aus der Wiedergabe des Namens am Ende des Textes. Dies kann beispielsweise der maschinenschriftliche Namenszug unter dem Schriftsatz oder eine eingescannte Unterschrift sein. Die einfache Signatur soll - ebenso wie die eigene Unterschrift oder die qualifizierte elektronische Signatur - die Identifizierung des Urhebers der schriftlichen Verfahrenshandlung ermöglichen und dessen unbedingten Willen zum Ausdruck bringen, die volle Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes zu übernehmen und diesen bei Gericht einzureichen. Fehlt es hieran, ist das Dokument nicht ordnungsgemäß eingereicht. Die einfache Signatur soll sicherstellen, dass die von dem Übermittlungsweg beA ausgewiesene Person mit der Person identisch ist, welche mit der wiedergegebenen Unterschrift die inhaltliche Verantwortung für das Dokument übernimmt (BGH, Beschluss vom 9. April 2025 - Az. XII ZB 599/23 -, Rn. 6 m.w.N., zitiert nach juris).
Der Bundesgerichtshof hat dies ausdrücklich auch für einen Einzelanwalt - in Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Beschluss vom 25. August 2022 - Az. 2 AZN 234/22 -, Rn. 2 m.w.N., zitiert nach juris) - so entschieden und dabei darauf abgestellt, dass sich der Zweck des Formerfordernisses nicht in der Identifikationsfunktion erschöpft, sondern dass auch sichergestellt werden soll, dass es sich bei dem übersandten Dokument nicht lediglich um einen bloßen - etwa versehentlich übersandten - Entwurf handelt (BGH, Beschluss vom 9. April 2025 - Az. XII ZB 599/23 -, Rn. 10 m.w.N., zitiert nach juris).
Der Senat schließt sich der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes an. Zwar könnte man auch annehmen, die eigenhändige Versendung durch einen Einzelanwalt auf einem sicheren Übermittlungsweg stelle eine hinreichende Dokumentation der Verantwortungsübernahme dar. Dies stünde jedoch im Widerspruch zu § 130a Abs. 3 Satz 1 ZPO. Danach ist - wie oben bereits erwähnt - entweder eine qualifizierte elektronische Signatur erforderlich oder sowohl ein Signieren als auch das Einreichen auf einem sicheren Übermittlungsweg. Das gesetzgeberische Konzept sieht danach neben der Möglichkeit der Verantwortungsübernahme durch eine qualifizierte elektronische Signatur eine weitere exakt beschriebene Möglichkeit vor, wonach das Vorliegen zweier weiterer Bedingungen stattdessen ausreicht. Dass bei einem Einzelanwalt von diesen beiden Bedingungen faktisch lediglich eine vorliegen muss - wenn man mit dem Bundesarbeitsgericht die Berufsbezeichnung „Rechtsanwalt“ unter dem Schriftsatz genügen lässt und auf ein echtes Signieren (im Sinne der früheren Unterschrift auf Papier) verzichtet -, ist im Gesetz nicht im Ansatz angelegt. Eine zusätzliche Ausweitung der Möglichkeiten der Einreichung elektronischer Dokumente entspricht damit weder der gesetzlichen Vorgabe noch dient sie der Rechtsklarheit.
Eine Kontrollüberlegung führt zum selben Ergebnis: Eine Berufungsklägerseite könnte wegen einer fehlenden Unterschrift damit argumentieren, es sei lediglich versehentlich ein Entwurf übersandt worden, so dass die Voraussetzungen von § 130a Abs. 3 Satz 1 ZPO nicht vorlägen. Es erschiene dann nur schwerlich gerechtfertigt, ihr vorzuhalten, sie habe wirksam Berufung eingelegt.
Auch der Vergleich mit der früheren Einreichung in Papierform stützt diese Überlegungen in anschaulicher Weise: Auch eine früher in Papierform eingereichte Berufung mag im Einzelfall zweifellos aus der Kanzlei des Berufungsklägervertreters stammen. In Ermangelung einer Unterschrift ist aber die finale Übernahme von Verantwortung für die - Kosten auslösende - Einlegung der Berufung nicht erkennbar, so dass eine solche Berufung nicht wirksam eingelegt ist. Auch ein Einzelanwalt muss seine Schriftsätze unterschreiben. Bei der heutigen Einreichung in elektronischer Form kann nichts Anderes gelten, zumal sich dem Berufungsklägervertreter nun sogar zwei Möglichkeiten für die Dokumentation seiner Verantwortungsübernahme bieten: Die - sogar durch maschinenschriftliche Namensnennung ausgesprochen einfach mögliche - Unterschrift einerseits und an deren Stelle die qualifizierte elektronische Signatur andererseits. Macht er von keiner dieser Möglichkeiten Gebrauch, kann eine Verantwortungsübernahme nicht einfach fingiert werden, sondern ist zu berücksichtigen, dass es sich auch um einen versehentlich übersandten Entwurf handeln kann (vgl. - wie bereits oben zitiert - BGH, Beschluss vom 9. April 2025 - Az. XII ZB 599/23 -, Rn. 10 m.w.N., zitiert nach juris).
Soweit der Kläger meint, es bedürfe keiner Unterschrift, weil doch jedenfalls anhand einer Gesamtwürdigung der Indizien klar sei, dass der Klägervertreter die Berufung verfasst habe, ändert dies nichts daran, dass keine formgerechte Berufungsschrift vorliegt. Selbst wenn man zugunsten des Klägers - entgegen den Bedenken des Bundesgerichtshofes betreffend eine vergleichbare Konstellation mit einem Einzelanwalt (BGH, Beschluss vom 9. April 2025 - Az. XII ZB 599/23 -, Rn. 9 m.w.N., zitiert nach juris) - unterstellt, der Klägervertreter sei als Urheber des Entwurfs der Berufungsschrift eindeutig identifizierbar, ist dies nach den obigen Ausführungen in Ermangelung einer Unterschrift nicht gleichbedeutend mit einer hinreichenden Dokumentation der Verantwortungsübernahme. Entgegen der Argumentation des Klägers im Schriftsatz vom 7. November 2025 steht mit der Identifizierbarkeit des Urhebers noch nicht fest, dass er für den Inhalt des konkret versandten Schriftstückes die Verantwortung übernimmt, sondern ist die - möglicherweise versehentliche - Übermittlung eines bloßen Entwurfes weiterhin nicht ausgeschlossen.
Soweit der Kläger mit Schriftsatz vom 22. November 2025 auf eine Entscheidung des BayVGH vom 8. Juli 2025 (2 ZB 24.146) Bezug nimmt, in welcher dieser die Bedeutung der Versendung aus dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach darlegt, ist darauf hinzuweisen, dass in dem dort entschiedenen Fall ein einfach signierter Schriftsatz vorlag. Diese Entscheidung besagt lediglich, dass ein nur einfach signiertes Dokument zusätzlich noch auf einem sicheren Übermittlungsweg einzureichen ist. Sie bestätigt damit die Auffassung des Senats, dass bei Fehlen einer qualifizierten elektronischen Signatur beide Voraussetzungen der im Gesetz (§ 130a Abs. 3 Satz 1 ZPO ebenso wie § 55a Abs. 3 Satz 1 VwGO) vorgesehenen alternativen Einreichemöglichkeit zwingend einzuhalten sind, nämlich einfache Signatur und sicherer Übermittlungsweg.
b) Gemessen an diesen Vorgaben erfolgte hier innerhalb der Frist keine formgerechte Einreichung der Berufung. Bei der Übersendung vom 23. September 2025 fehlte es an einer Unterschrift des Klägervertreters, ob in eingescannter Form oder durch den maschinenschriftlichen Namenszug.
War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, die Frist zur Berufungseinlegung einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 233 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu gewähren. Die Voraussetzungen des § 233 Abs. 1 Satz 1 ZPO sind vorliegend jedoch nicht erfüllt, denn den Klägervertreter trifft ein Verschulden an der Versäumung der Frist. Dieses Verschulden muss sich der Kläger gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen.
a) Der Kläger war nicht ohne Verschulden an der rechtzeitigen Einlegung der Berufung gehindert.
Im Gegenteil ergibt sich aus dem klägerischen Vortrag betreffend die Wiedereinsetzung ein klares Verschulden des Klägervertreters, welches dem Kläger gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen ist. Es liegt in der eigenen Verantwortung des Rechtsanwalts, das Dokument gemäß den gesetzlichen Anforderungen entweder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen oder die Einreichung auf einem sicheren Übermittlungsweg persönlich vorzunehmen, damit die Echtheit und die Integrität des Dokuments wie bei einer persönlichen Unterschrift gewährleistet sind (BGH, Beschluss vom 30. März 2022 - Az. XII ZB 311/21 -, Rn. 15, zitiert nach juris). Entsprechendes gilt erst recht im Hinblick darauf, dass dafür Sorge zu tragen ist, dass ein Dokument, welches nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt wird, unterschrieben ist, sei es durch eine eingescannte Unterschrift, sei es durch den maschinenschriftlichen Namenszug.
Dass dies hier versehentlich unterblieben ist, so dass ein nicht unterschriebenes Dokument versandt wurde, hat der Kläger auf die Eile des Klägervertreters vor seinem Urlaubsantritt zurückgeführt und damit nicht im Ansatz entschuldigt. Die Überprüfung, ob ein Dokument unterschrieben wurde, zählt angesichts der gravierenden Folgen einer fehlenden Unterschrift zu den ganz wesentlichen vor einer Übersendung zu überprüfenden Punkten. Zudem erfordert diese Überprüfung weder Zeit noch Mühe in einem nennenswerten Umfang. Alleine der Umstand, dass man sich in Eile befindet, vermag daher das Ausbleiben einer solchen Prüfung nicht zu entschuldigen.
Der Kläger hat nicht vorgetragen, wie es - falls überhaupt eine Prüfung des Schriftsatzes durch den Klägervertreter erfolgte - mit einem fehlenden Verschulden in Einklang zu bringen sein sollte, nicht zu bemerken, dass kein Unterzeichner ausgewiesen war. Bei der Übersendung in Papierform gehört die Unterschriftenzeile zu den wichtigsten Stellen eines Schriftsatzes, auf welche die Aufmerksamkeit des Unterzeichners bereits deswegen gelenkt wird, weil dort physisch die Unterschrift zu leisten ist. Bei der Erstellung eines elektronischen Schriftsatzes ist die korrekte Angabe der Urheberschaft mit derselben Sorgfalt zu prüfen.Denn die anwaltlichen Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der Signierung eines elektronischen Dokuments entsprechen denen bei der Leistung einer Unterschrift (BGH, Beschluss vom 8. März 2022 - Az. VI ZB 78/21 -, Rn. 11 m.w.N., zitiert nach juris).
b) Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird schließlich nicht dadurch gerechtfertigt, dass der Senat es unterlassen hätte, im Rahmen seiner gerichtlichen Fürsorgepflicht so rechtzeitig auf den Formmangel hinzuweisen, dass noch eine Behebung des Mangels möglich gewesen wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 30. März 2022 - Az. XII ZB 311/21 -, Rn. 21 m.w.N., zitiert nach juris).
Denn es konnte nicht erwartet werden, dass der Fehler im gewöhnlichen Geschäftsgang rechtzeitig bemerkt werden würde. Der Berufungsschriftsatz wurde am 23. September 2025, einem Dienstag, um 22.14 Uhr übermittelt. Danach blieben bis zum Ablauf der Berufungsfrist am 29. September 2025 noch sechs Tage, davon vier Arbeitstage.
Welche Prüfungs- und Fürsorgepflichten das angerufene Gericht hat, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Einerseits ist der Richter aufgrund der ihn treffenden prozessualen Fürsorgepflicht zur Rücksichtnahme auf die Beteiligten verpflichtet. Andererseits muss auch die Justiz im Interesse ihrer Funktionsfähigkeit vor zusätzlichen Belastungen geschützt werden. Aus der verfassungsrechtlich begründeten Fürsorgepflicht der staatlichen Gerichte und dem Anspruch auf ein faires Verfahren folgt danach keine generelle Verpflichtung der Gerichte dazu, die Formalien eingereichter Schriftstücke sofort zu prüfen, um erforderlichenfalls sofort durch einen entsprechenden Hinweis auf die Behebung formeller Mängel hinzuwirken. Eine Partei darf aber grundsätzlich darauf vertrauen, dass ihre Schriftsätze alsbald nach ihrem Eingang bei Gericht zur Kenntnis genommen werden und offensichtliche äußere formale Mängel dabei nicht unentdeckt bleiben. Unterbleibt ein gebotener Hinweis, ist der Partei Wiedereinsetzung zu gewähren, wenn er bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang so rechtzeitig hätte erfolgen müssen, dass es der Partei noch möglich gewesen wäre, die Frist zu wahren. Für die äußerliche Prüfung des Transfervermerks - welcher es hier bedurfte, weil die fehlende Unterschrift bei einer qualifizierten elektronischen Signatur unbedenklich gewesen wäre - genügt in der Regel ein Zeitraum von zehn bis zwölf Kalendertagen (BGH, Beschluss vom 20. August 2025 - Az. VII ZB 16/24 -, Rn. 23 ff. m.w.N., zitiert nach juris).
Dementsprechend war dem Oberlandesgericht eine Prüfung binnen sechs Kalendertagen - mithin in einem ungefähr halb so langen Zeitraum - nicht abzuverlangen.
Dass das Oberlandesgericht dem Kläger bereits am 26. September 2025 eine Eingangsbestätigung, in welcher nicht auf die fehlende Unterschrift hingewiesen wurde, übersandte, ändert an den obigen Ausführungen nichts. Denn zu diesem Zeitpunkt hatte der eingereichte Schriftsatz noch keinem Richter vorgelegen. Die Erstellung und Versendung der Eingangsbestätigung erfolgte lediglich ohne eine rechtliche Prüfung der Zulässigkeit durch die Service-Einheit. Dies war für den Kläger auch erkennbar, denn die Eingangsbestätigung endete mit dem Zusatz „Justizfachangestellte“ unter dem Namen der Erstellerin. Ein schützenswertes Vertrauen auf die Einhaltung der Formalien konnte der Kläger an dieses Schreiben daher nicht knüpfen. Auch dokumentiert dieses Schreiben nicht, dass - entgegen der oben dargestellten Vermutung des Bundesgerichtshofes - im Einzelfall eine schnellere richterliche Überprüfung möglich war. Im Gegenteil war zu dieser Zeit noch keine Vorlage an einen Richter erfolgt, so dass auch der hiesige Ablauf die Annahme des Bundesgerichtshofes bestätigt, dass zehn bis zwölf Kalendertage tatsächlich für eine gründliche richterliche Überprüfung benötigt werden.
Unabhängig von diesen Überlegungen kommt hier hinzu, dass der Kläger sich auf eine etwaige Verletzung der gerichtlichen Fürsorgepflicht ohnehin nicht stützen könnte, weil diese jedenfalls nicht kausal wurde. Der Klägervertreter befand sich vom 25. September bis zum 8. Oktober 2025 im Urlaub. Dabei hat der Kläger selbst vorgetragen, dass der Klägervertreter erst nach der Urlaubsrückkehr am 9. Oktober 2025 vom am 6. Oktober 2025 übermittelten Schreiben habe Kenntnis nehmen können. Die Beklagte hat daraus nachvollziehbarer Weise abgeleitet (S. 2 f. des Schriftsatzes vom 17. Oktober 2025 = Bl. 89 f. d.A.), dass der Klägervertreter gerichtliche Schreiben im Urlaub generell nicht zur Kenntnis nehmen konnte. Dementsprechend hätte ihn auch bei bester gerichtlicher Fürsorge ein mit der Eingangsbestätigung erteilter Hinweis auf die fehlende Unterschrift erst nach dem Urlaubsende - und damit nach Ablauf der Berufungsfrist - erreicht.
Dieser Darstellung, dem Klägervertreter übersandt am 22. Oktober 2025 und damit vor dem Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist mit Ablauf des 23. Oktober 2025, hat der Kläger zunächst nicht widersprochen. Erst im jüngsten Schriftsatz behauptet er „en passant“ erstmals, der Klägervertreter habe während seines Urlaubs aufgrund der Mitnahme seines Laptops auch den Eingang von Gerichtspost überwacht. Dieser Vortrag ist unbeachtlich.
Erstens verhält er sich nicht zu dem Widerspruch, der sich zu dem früheren Vortrag ergibt, wonach ein Schreiben vom 6. Oktober 2025 erst drei Tage später zur Kenntnis genommen werden konnte. Zweitens erfolgt er erst nach Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist. Diese wurde auch durch die nachfolgende Einräumung einer weiteren Frist zu Rechtsausführungen nicht verlängert, was ohnehin nicht möglich wäre (MüKo-Stackmann, ZPO, 2025, § 234 Rn. 3 m.w.N.). Nach § 234 Abs. 1, § 236 Abs. 2 ZPO müssen alle Tatsachen, die für die Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von Bedeutung sein können, innerhalb der zweiwöchigen Antragsfrist vorgetragen werden. Die Umstände, aus denen sich ergibt, auf welche Weise und durch wessen Verschulden es zur Versäumung der Frist gekommen ist, müssen durch eine geschlossene, aus sich heraus verständliche Schilderung der tatsächlichen Abläufe innerhalb der Frist des § 234 ZPO dargelegt werden (BGH, Beschluss vom 27. Juni 2013 - Az. III ZB 84/12 -, Rn. 4 m.w.N., zitiert nach juris). Diesen Anforderungen genügte der sich nicht zur ersichtlich fraglichen Kausalität einer etwaigen Verletzung der gerichtlichen Fürsorgepflicht verhaltende innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist gehaltene Vortrag nicht.
Darauf, dass es drittens überdies an der erforderlichen Glaubhaftmachung des Überwachens der Gerichtspost durch den Klägervertreter in seinem Urlaub fehlt, kommt es danach nicht mehr an, so dass dem Kläger auch auf seine Bitte, ihn auf eine etwa noch fehlende Glaubhaftmachung „seines Urlaubs“ hinzuweisen, keine Gelegenheit zu einer weiteren Stellungnahme mehr einzuräumen war. Ohnehin kann von einer anwaltlich vertretenen Partei erwartet werden, dass sie die ihr vom Gesetz abverlangte Glaubhaftmachung auch ohne gerichtlichen Hinweis leistet.
Die Streitwertfestsetzung orientiert sich an derjenigen durch das Landgericht sowie an den nachvollziehbaren Angaben in der Klageschrift. Daran ändert sich nichts dadurch, dass dem erstinstanzlich gestellten Hilfsantrag betreffend den Bambus stattgegeben wurde, denn zum einen war dieser bei der klägerischen Schätzung in der Klageschrift ohnehin außer Betracht geblieben und zum anderen dürfte ein Abzug der Beseitigungskosten des Bambus jedenfalls nicht zu einem Gebührensprung nach unten auf die Streitwertstufe bis 25.000,- Euro führen.
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