AG Kassel 435. Zivilabteilung, 2026-07-15, 435 C 325/26

435 C 325/26Tribunal de première instance15 juil. 2026

Regest

Zu den Voraussetzungen, wann ein Angebot der Haftpflichtversicherung des Unfallschädigers zur Stellung eines Mietwagens für die Reparaturzeit des beschädigten KfZ anzunehmen ist.

Texte intégral

AG Kassel 435. Zivilabteilung — 435 C 325/26 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-07-15

Aktenzeichen: 435 C 325/26

ECLI: ECLI:DE:AGKASSE:2026:0715.435C325.26.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 7 StVG, § 17 StVG, § 115 VVG, § 249 BGB, § 254 BGB

Orientierungssatz

Zu den Voraussetzungen, wann ein Angebot der Haftpflichtversicherung des Unfallschädigers zur Stellung eines Mietwagens für die Reparaturzeit des beschädigten KfZ anzunehmen ist.

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Firma A aus der Rechnung 146008 vom 24.07.2025 einen Betrag in Höhe von 74,31 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.02.2026 Zug-um-Zug gegen Abtretung von eventuellen Rückforderungsansprüchen der Klägerin gegen die Firma A aus der Rechnung 146008 vom 24.07.2025 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 73 % und die Beklagte 27% zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Von der Darstellung des Tatbestands wird gemäß § 313a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen, da gegen das Urteil ein Rechtsmittel nicht zulässig ist.

Entscheidungsgründe

Die Klägerin kann von der beklagten Haftpflichtversicherung gemäß §§ 7, 17 StVG, 3 PflVersG, 115 VVG, 249 BGB noch die Erstattung weiterer Mietwagenkosten aufgrund des Verkehrsunfallereignisses vom 27.05.2025 in Kassel verlangen, jedoch nicht in voller geltend gemachter Höhe.

Unstreitig schuldet die Beklagte Mietwagenkosten für den Ausfall des unfallbeschädigten Pkw der Klägerin für die Dauer von fünf Tagen. Der erstattungsfähige Betrag bemisst sich wegen § 254 BGB nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Gerichts sowie des übergeordneten Landgerichts üblicherweise nach dem Mittelwert der einschlägigen Tabellen von Fraunhofer und Schwacke (sogenanntes „Fracke“-Modell), wenn die konkret entstandenen Mietwagenkosten höher sind. Da jedoch unstreitig für das hier gegenständliche Unfallfahrzeug eine entsprechende Rubrik in der Fraunhofer-Tabelle nicht vorhanden ist, bleibt als Schätzgrundlagen nur die Schwacke-Liste übrig. Diese weist bereits nach dem Vortrag der Beklagten für das Postleitzahlengebiet 34 für eine Anmietung von fünf Tagen einen Mittelwertpreis von 258,61 € aus.

Legt man den vorgenannten Betrag als erstattungsfähigen Betrag der Mietwagenkosten zugrunde, so verbleibt in Ansehung der vorgerichtlichen Zahlung der Beklagten i. H. v. 184,30 € noch ein ungedeckter Betrag von 74,31 € übrig. Einen höheren Betrag kann die Klägerin nicht fordern, dass sie auf das entsprechende substantiierte bestreiten der Beklagten hin keine anderweitige Fassung der Schwacke-Liste präsentiert hat, die einen höheren Betrag rechtfertigen könnte.

Daran ändert auch das Vermittlungsangebot der Beklagten vom 27.05.2025 (Anlage BLD 1) nichts. Denn dieses Vermittlungsangebot ist noch zu wenig konkret, auch wenn es grundsätzlich geeignet ist, bei der Ermittlung des erstattungsfähigen Betrages für Mietwagenkosten eine Rolle spielen zu können. Ein solches Angebot kann jedoch nur dann tauglich sein, wenn es - in Anlehnung an die Rechtsprechung zur Tauglichkeit von Restwertkaufangeboten – rechtsverbindlich ist und dem Geschädigten erlaubt, ohne weiteres das Angebot aufwandsneutral anzunehmen und umzusetzen. Dies ist hier nicht der Fall. Insbesondere fehlen bei dem Angebot Angaben dazu, ob das Fahrzeug ortsnah zum Wohnort der Geschädigten oder der Reparaturwerkstätte zur Verfügung steht oder nicht. Denn wenn weiterer Aufwand dadurch entsteht, dass das Mietfahrzeug in einiger Entfernung abgeholt werden muss, entsteht auch das Bedürfnis, insoweit Kosten einzukalkulieren, sei es für den Zeitaufwand, sei es für den Wegeaufwand. Auch der Hinweis, dass ein Fahrzeug zugestellt werde, lässt den Aspekt des Zeitaufwandes außer Acht, da auch eine Wartezeit einen solchen Aufwand verursachen kann. Weiter ist dem Vermittlungsangebot nicht zu entnehmen, wie die Klägerin als Geschädigte überhaupt die Möglichkeit gehabt hätte, an ein solches Fahrzeug heranzukommen. Es werden weder Kontaktdaten (mit Ausnahme einer nicht aus der Region stammenden Telefonnummer) einer konkreten Mietwagenstation benannt noch eine Zusicherung dahingehend abgegeben, dass ein taugliches Fahrzeug aufpreisfrei tatsächlich zur Verfügung steht. Mithin ist auch nicht erkennbar, dass sich eine Mietwagenfirma rechtsverbindlich zur Vermietung zu den angebotenen Konditionen verpflichtet hätte. Im Schreiben der Beklagten vom 27.05.2025 ist auch nur die Rede, dass der Partner das Dachunternehmen B sei, ohne dass erkennbar wäre, ob diese selbst oder ein anderes lediglich unter diesem Dachnamen handelndes Mietwagenunternehmen Vermieter sein soll.

Die Entscheidung über die Zinsen beruht auf §§ 280, 286, 288 ZPO.

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