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3 K 1402/25.WI, 3 K 1151/26.WI•VG Wiesbaden 3. Kammer, 2026-06-02, 3 K 1402/25.WI, 3 K 1151/26.WI
3 K 1402/25.WI, 3 K 1151/26.WITribunal administratif / 3e chambre2 juin 2026
Ein Beamter kann die ermessensfehlerfreie Entscheidung über seinen Versetzungsantrag verlangen; ein gebundener Versetzungsanspruch besteht indes nicht. Das Versetzungsermessen des Dienstherrn kann sich auf null reduzieren, wenn bei Anlegung eines strengen Maßstabs schwerwiegende persönliche Gründe für eine Versetzung streiten oder das Vorliegen einer außergewöhnlichen Härte die Versetzung zwingend macht. Es existiert jedoch kein Rechtssatz, nach welchem die Fürsorgepflicht stets zu einem Obsiegen der persönlichen, insbesondere gesundheitlichen Belange des Beamten in der Abwägung gegenüber organisatorischen Interessen führen müsste. Dem Dienstherrn können daher namentlich keinen umfassenden Umstrukturierungen des Geschäftsbereiches abverlangt werden, um einen Beamten um dessen subjektiv empfundene Belastung zu erleichtern.
Entscheidungsdatum: 2026-06-02
Aktenzeichen: 3 K 1402/25.WI, 3 K 1151/26.WI
ECLI: ECLI:DE:VGWIESB:2026:0602.3K1402.25.WI.00
Dokumenttyp: Urteil
Ein Beamter kann die ermessensfehlerfreie Entscheidung über seinen Versetzungsantrag verlangen; ein gebundener Versetzungsanspruch besteht indes nicht. Das Versetzungsermessen des Dienstherrn kann sich auf null reduzieren, wenn bei Anlegung eines strengen Maßstabs schwerwiegende persönliche Gründe für eine Versetzung streiten oder das Vorliegen einer außergewöhnlichen Härte die Versetzung zwingend macht. Es existiert jedoch kein Rechtssatz, nach welchem die Fürsorgepflicht stets zu einem Obsiegen der persönlichen, insbesondere gesundheitlichen Belange des Beamten in der Abwägung gegenüber organisatorischen Interessen führen müsste. Dem Dienstherrn können daher namentlich keinen umfassenden Umstrukturierungen des Geschäftsbereiches abverlangt werden, um einen Beamten um dessen subjektiv empfundene Belastung zu erleichtern.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Klägerin wendet sich gegen die Ablehnung ihres Antrages auf Versetzungsfreigabe.
Die Klägerin steht seit 2018 als Studienrätin (A 13 HBesG – Hessisches Besoldungsgesetz) im Dienst des Beklagten. Sie ist beschäftigt an der G. in H., hat ihren privaten Wohnsitz jedoch in E. im Landkreis O..
Die Klägerin hatte bislang bereits zwei erfolglose Anträge auf Versetzungsfreigabe gestellt.
Mit Antrag vom 27. Januar 2025 beantragte sie bei dem Beklagten erneut die Freigabe zur Versetzung an eine wohnortnähere Dienststelle im Rahmen des schulamtsübergreifenden Versetzungsverfahrens. Die Entfernung zwischen privatem Wohnsitz und Dienstelle betrage etwa 70 Kilometer, dies belaste sie körperlich. Insbesondere leide sie zuletzt verstärkt an Migräneanfällen. Um ihre Gesundheit und Leistungsfähigkeit langfristig beizubehalten, sei eine nähere Dienststelle erforderlich. Eine Versetzung würde ihr helfen, ihren Alltag besser zu strukturieren und ihre beruflichen und ehrenamtlichen sozialen Aufgaben aufeinander abzustimmen.
Mit Bescheid vom 6. März 2025 lehnte der Beklagte den Antrag ab. Die Begründung des Bescheides wurde in Ankreuzfeldern kenntlich gemacht: Die Freigabe sei aus stellenplantechnischen sowie schulischen und organisatorischen Gründen nicht möglich.
Unter dem 3. April 2025 legte die Klägerin Widerspruch ein. Sie bat um die Überprüfung der Ermessensentscheidung und eine Begründung der Ablehnung, insbesondere unter Auseinandersetzung mit ihren persönlichen Umständen.
Der Beklagte holte daraufhin eine Stellungnahme der schulfachlichen Aufsicht ein. In dieser wurde ausgeführt, die Personalsituation an der G. sei aufgrund der Langzeiterkrankung mehrerer Lehrkräfte angespannt. Es fehlten 3,4 Stellen. Auch auf absehbare Zeit sei keine Entspannung der Lage zu erwarten. Ein erheblicher Stundenanteil müsse bereits durch tarifbeschäftigte Lehrkräfte abgedeckt werden. Derweil sei ein hoher Anteil an ausgebildeten Förderschullehrkräften – wie der Klägerin – erforderlich, um die notwendigen Diagnostiken durchführen und förderdiagnostische Stellungnahmen anfertigen zu können. Die G. sei anhaltend mit den förderdiagnostischen Stellungnahmen in Verzug. Zudem habe die Klägerin ihren Vorbereitungsdienst in Wiesbaden absolviert und sich im Jahr 2018 bewusst für eine Planstelle an der G. entschieden, obschon sie damals bereits in R. gelebt habe. In der aktuellen hessenweiten Versetzungsrunde gebe es keine Teilnehmer aus dem Landkreis O., sodass die Nachbesetzung der Stelle der Klägerin nicht gewährleistet sei.
Der Beklagte erließ einen Widerspruchsbescheid unter dem 22. Mai 2025. Er führte im Wesentlichen aus, das Versetzungsermessen sei hinreichend betätigt worden. Dem Interesse des Beklagten an einer ausreichenden Personalversorgung der G. stehe lediglich der Wunsch der Klägerin nach einer kürzeren Pendelstrecke gegenüber. Zum einen betrage die Fahrstrecke zwischen ihrem Wohnort und der Dienststelle nur 61 Kilometer, was einer zumutbaren Fahrzeit von etwa 50 Minuten entspreche. Zum anderen habe die Klägerin sich mit der Annahme der Planstelle in Wiesbaden freiwillig für den Dienstort entschieden, während ihr die Wegstecke bekannt gewesen sei.
Die Klägerin hat Klage erhoben am 23. Juni 2025. Sie trägt vor, sie habe bereits bei Annahme der Planstelle auf die erhebliche Wegstecke hingewiesen und daher eine mittelfristige wohnortnähere Versetzung erwartet. Sie habe im Bewerbungsverfahren ausdrücklich erläutert, dass für sie nur eine vorübergehende Beschäftigung in H. in Betracht komme. Ihr sei zu erkennen gegeben worden, dass eine Versetzung praktisch jedes Jahr möglich sei. Um vom Referendariat nahtlos in den Schuldienst überzugehen, habe die Klägerin dann die Stelle in H. genommen. Hätte sie gewusst, dass sie nicht versetzt würde, wäre für sie nur die direkte Bewerbung auf eine wohnortnahe Stelle in Betracht gekommen. Sie sei in ihrer Heimat sozial verankert und habe dort mittlerweile auch im Vertrauen auf die baldige Versetzung ein Haus gekauft. Nun dürften Defizite bei der Personalplanung nicht pauschal zur Rechtfertigung der Ablehnung herangezogen werden. Die Klägerin sei durch die Entfernung gesundheitlich belastet, was ebenfalls zu berücksichtigen sei. Die Fahrten – insbesondere in der Dunkelheit – verschlimmerten ihre Migränesymptome. Der Personalrat befürworte die Freigabe. Im Ergebnis sei die Ablehnung daher unverhältnismäßig und ermessensfehlerhaft. Der Beklagte verkenne, dass eine Fahrzeit von 50 Minuten in der Praxis angesichts der Verkehrslage auf der K. kaum umzusetzen sei. Die Belange der Klägerin seien danach auch nicht hinreichend mit den dienstlichen Interessen abgewogen worden.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 6. März 2025 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Mai 2025 zu verpflichten, über den Antrag der Klägerin auf Versetzungsfreigabe unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes erneut zu entscheiden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte trägt vor, die Klägerin habe nicht mit einer Versetzung rechnen dürfen. Die Entscheidung über die Freigabe stehe stets im Ermessen des Dienstherrn. Neben der belastenden Wegstecke habe die Klägerin keinen persönlichen Belang vorgebracht. Ferner dürfe sie ihren Wohnsitz frei wählen, soweit dienstliche Belange dadurch nicht beeinträchtigt würden. Ein hohes Verkehrsaufkommen auf dem Berufsweg liege außerhalb der Sphäre des Dienstherrn. Die Klägerin habe sich im Zuge des Hauskaufes auch nicht mit dem Beklagten abgestimmt. Im Übrigen sei der Klägerin von dem für H. zuständigen Schulamt niemals eine Versetzung zugesagt worden, da die Entscheidung darüber letztlich beim etwaig auswärtig aufnehmenden Schulamt liege. Zudem seien zwei weitere Stellungnahmen der schulfachlichen Dezernentin eingeholt worden, nach denen sich die Personalsituation an der G. zwar stabilisiert habe, eine Freigabe jedoch weiterhin abgelehnt werde. Die Klägerin habe eine schwierige Klasse übernommen und diese erfolgreich unter Kontrolle gebracht. Ein erneuter Klassenlehrerwechsel würde Unruhe in die Schülerschaft bringen. Ein Wechsel komme unter Umständen nach dem Schuljahr 2025/26 in Betracht. In der Regel werde zudem dem fünften Freigabeantrag stattgegeben, wenn nicht besondere Umstände entgegenstünden. Insgesamt sei jedoch zu beobachten, dass mehr Lehrkräfte im Rahmen des hessenweiten Austauschverfahrens den Schulamtsbezirk H. und C. verließen, als hinzukämen. Gleichzeitig nehme die Anzahl förderungsbedürftiger Schüler zu. Der Beklagte müsse vor diesem Hintergrund Maßnahmen treffen, um die Kapazitäten für die Versorgung der Region vorzuhalten. In Betracht komme indes eine schulamtsinterne Versetzung, die die Klägerin jedoch bislang nicht beantragt habe.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Zeugenvernehmung aufgrund des Beweisbeschlusses vom 5. Februar 2026.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die Personalakte der Klägerin verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Die Klage, über die der Einzelrichter nach Übertragungsbeschluss vom 5. Februar 2026 anstelle der Kammer entscheiden durfte (§ 6 Abs. 1 VwGO – Verwaltungsgerichtsordnung), hat keinen Erfolg.
Sie ist statthaft als Verpflichtungsklage in Gestalt der Bescheidungsklage und auch im Übrigen zulässig.
Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Ablehnung der Versetzungsfreigabe durch den Beklagten ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO).
Maßgeblich für die Versetzung eines Beamten ist § 26 des Hessischen Beamtengesetzes (HBG). Nach § 26 Abs. 1 S. 1 HBG kann der Dienstherr seine Beamten auf Antrag oder aus dienstlichen Gründen versetzen. Die Norm gilt gleichermaßen für Versetzungen im engeren Sinne wie für die vorausgehende Entscheidung über eine Versetzungsfreigabe. Ein gebundener Anspruch des Beamten auf Versetzung oder Versetzungsfreigabe scheidet durch die Ermessensregelung von vornherein aus (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. April 2021 – 2 VR 3.21 – BeckRS 2021, 11352, Rn. 15).
Der Beamte kann jedoch stets die ermessensfehlerfreie Bescheidung seines Versetzungs- oder Freigabeantrages verlangen. In die Ermessensbetätigung sind dienstliche Gründe ebenso einzustellen wie persönliche Belange des Beamten. Das Ermessen des Dienstherrn verdichtet sich umso mehr in Richtung einer Stattgabe, je schwerer die von dem Beamten geltend gemachten Interessen wiegen. In Ausnahmefällen kann sich das Ermessen des Dienstherrn durch überragende Interessen des Beamten sogar „auf null“ reduzieren, das heißt, in Anbetracht der besonderen Umstände erschiene dann jedes andere Ergebnis als die Antragsstattgabe ermessenfehlerhaft und rechtswidrig.
Denkbar wäre eine solche Ermessensreduktion auf null, wenn – bei Anlegung eines strengen Maßstabs – schwerwiegende persönliche Gründe für eine Versetzung streiten oder das Vorliegen einer außergewöhnlichen Härte die Versetzung zwingend macht (vgl. von Roetteken /Rothländer, HBG, Stand: Okt. 2024, § 26 Rn. 194a). Die Umstände, die insoweit in die Betrachtung mit einzubeziehen sind, müssen die Versetzung für den Dienstherrn geradezu unabweisbar erscheinen lassen (Schnellenbach/Bodanowitz BeamtenR, 11. Aufl. 2024, § 4 Rn. 12; vgl. dazu auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15. April 1994 – 2 A 12350/93 – NVwZ 1994, 1230). Die Beachtung privater, namentlich familiärer Belange des Beamten gebietet auch die Fürsorgepflicht aus § 45 S. 1 Beamtenstatusgesetz – BeamtStG (vgl. Reich , ZBR 2018, 118, 118 f.). Auf dem innegehabten Dienstposten drohende gesundheitliche Beeinträchtigungen des Beamten sind zu berücksichtigen, dem Beamten ist nach Möglichkeit ein Arbeitsumfeld zu bieten, in welchem er seine Arbeitskraft voll entfalten kann (BeckOK BeamtenR Bund/Schollendorf , 29. Ed. 1.4.2020, BBG § 28 Rn. 19; dazu auch BeckOK BeamtenR Hessen/Klingspor , 33. Ed. 1.2.2026, HBG § 26 Rn. 26.1). Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn reicht jedoch niemals über dessen Beschäftigungskapazitäten hinaus. Es existiert kein Rechtssatz, nach welchem die Fürsorgepflicht stets zu einem Obsiegen der persönlichen, insbesondere gesundheitlichen Belange des Beamten in der Abwägung gegenüber organisatorischen Interessen führen müsste. Dem Dienstherrn können daher insbesondere keinen umfassenden Umstrukturierungen des Geschäftsbereiches abverlangt werden, um einen Beamten um dessen subjektiv empfundene Belastung zu erleichtern (grundlegend dazu VG Kassel, Beschluss vom 21. Dezember 2023 – 1 K 1933/21.KS –, juris Rn. 8). Gerade auch ein akuter Personalbedarf im betreffenden Geschäftsbereich ermöglicht dem Dienstherrn die ermessenfehlerfreie Ablehnung der Freigabe trotz eines nachvollziehbaren Versetzungsanliegens des Beamten, da der störungsfreie Dienstbetrieb in der Regel im überragenden öffentlichen Interesse steht (vgl. von Roetteken /Rothländer, aaO). Den entgegenstehenden Personalbedarf hat der Dienstherr im Streitfall zu substantiieren, etwa durch eine ausführliche textliche Darlegung der Stellensituation im Geschäftsbereich und der betreffenden Dienststelle, gegebenenfalls genügt auch eine tabellarische Aufstellung, aus welcher sich die Personaldecke ergibt (vgl. VG Kassel, Beschluss vom 21. Dezember 2023 – 1 K 1933/21.KS –, juris Rn. 10).
Nach Maßgabe dessen ist die Ermessenentscheidung des Beklagten über den Freigabeantrag der Klägerin rechtlich nicht zu beanstanden.
Die Ermessensentscheidungen des Beklagten kann das Gericht nur eingeschränkt überprüfen, und zwar dahingehend, ob er die gesetzlichen Grenzen seines Ermessens eingehalten und von seinem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat, § 114 S. 1 VwGO.
Der Beklagte hat zunächst sein Ermessen erkannt und hinreichend betätigt. Dabei ist nur am Rande zu erwähnen, dass der Erstbescheid vom 6. März 2025 keine Ermessenserwägungen enthielt. Auch im Widerspruchsbescheid vom 22. Mai 2025 fand sich lediglich ein kurzer Absatz mit Ermessenserwägungen. Der Beklagte konnte weitere tragende Ermessenserwägungen jedoch gem. § 114 S. 2 VwGO im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nachschieben und hat von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht.
Bei Betrachtung der gesamten angestellten Erwägungen sind Ermessensfehler des Beklagten nicht zu erkennen. Der Beklagte hat ausschließlich solche Belange in seine Abwägung eingestellt, die dienstliche Abläufe und die Person der Klägerin betreffen.
Ein Ermessensdefizit als besondere Ausprägung des Ermessensfehlegebrauches konnte das Gericht nicht ausmachen.
Von einem Ermessensdefizit wird gesprochen, wenn die Behörde nicht alle nach Lage des Falles betroffenen Belange in ihre Ermessensentscheidung einstellt; hierzu gehört auch der Fall, dass die Behörde den Sachverhalt nicht vollständig ermittelt hat (vgl. Bamberger in: Wysk, 4. Aufl. 2025, VwGO § 114 Rn. 20). Ferner liegt ein Ermessensdefizit dann vor, wenn die Behörde zwar alle wesentlichen Gesichtspunkte ermittelt hat, diese aber falsch gewichtet (BeckOK VwGO/Decker , 75. Ed. 1.10.2025, VwGO § 114 Rn. 21). Dies kann etwa gegeben sein, wenn die Behörde sachfremde Gesichtspunkte eingestellt, wesentliche Gesichtspunkte übersehen wurden oder ein Belang in zu beanstandender Weise zurückgestellt oder überbetont wurde, d. h. die Konfrontation der Belange nicht vertretbar gelöst wurde (NK-VwGO/Wolff /Humberg , 6. Aufl. 2025, VwGO § 114 Rn. 162a).
Anlass zu Nachforschungen vom Amts wegen hatte das Vorbringen der Klägerin gegeben, ihr sei bereits im Rahmen der Einstellung in den Schuldienst im Schulamtsbezirk H. und C. mündlich in Aussicht gestellt worden, sie könne bei nächster Gelegenheit mit der Freigabe zur Versetzung in den Schulamtsbezirk ihres Wohnortes rechnen. Eine solche Zusage hätte mitunter zur Selbstbindung des Beklagten bei der späteren Ermessenausübung führen können (vgl. NK-VwGO/Wolff /Humberg , 6. Aufl. 2025, VwGO § 114 Rn. 152).
Dass eine solche Äußerung gegenüber der Klägerin getätigt wurde, konnte das Gericht indes nicht zu voller Überzeugung feststellen (vgl. § 173 S. 1 VwGO i. V. m. § 286 Abs. 1 Zivilprozessordnung – ZPO). Die dazu aufgrund des Beweisbeschlusses vom 5. Februar 2026 vernommene M. konnte sich an den Einstellungsvorgang der Klägerin nicht mehr erinnern, ihre Aussage erwies sich daher als unergiebig.
Die Folgen der Nichtbeweisbarkeit einer gegebenenfalls selbstbindenden Zusage treffen die insofern materiell beweisbelastete Klägerin. Der versetzungswillige Beamte hat die etwaig fehlenden Ermessenserwägungen vorzutragen und trägt die materielle Beweislast für die zugrundeliegenden Tatsachen (vgl. Schnellenbach/Bodanowitz BeamtenR, 11. Aufl. 2024, § 4 Rn. 45).
Auch im Übrigen ist kein Abwägungsdefizit in den Ermessenserwägungen des Beklagten zu erkennen. Trotz der nachvollziehbaren und von dem Gericht gewürdigten persönlichen Umstände der Klägerin durfte der Beklagte dienstlichen Belangen im Ergebnis den Vorzug gewähren. Seine Ermessensoptionen hatten sich gerade nicht auf null reduziert. Maßgeblich ins Gewicht fällt dabei der von dem Beklagten angeführte Personalbedarf im Schulamtsbezirk H. und C., speziell auch an der G.. Dass jede ausgebildete Förderschullehrkraft in Anbetracht steigender Zahlen besonders förderbedürftiger Schüler benötigt wird und sich die Stellenlage nach dem substantiierten Vortrag des Beklagten insbesondere an der Dienststelle der Klägerin trotz zeitweilig leichter Entspannung nicht stabilisiert hat, trägt das Ergebnis der Abwägung bereits isoliert betrachtet. Ebenso berechtigt ist der Anspruch des Beklagten, seinen Lehrbetrieb möglichst mit voll ausgebildeten, verbeamteten Förderschullehrkräften zu organisieren. Der Beklagte hat den diesbezüglichen Darlegungsanforderungen des Gerichts genüge getan, indem er mit den schulfachlichen Stellungnahmen vom 17. Oktober 2025 und 8. Dezember 2025 die Stellensituation an der G. und im gesamten Bezirk unter Nennung konkreter Zahlen als angespannt gekennzeichnet hat. Ob die zu befürchtende Unruhe in der Schülerschaft nach einem erneuten Klassenlehrerwechsel ebenfalls als taugliches Abwägungskriterium herangezogen werden konnte, mag daher dahinstehen.
Wie oben dargestellt, überwiegt die konkret drohende Beeinträchtigung des Dienstbetriebes jedenfalls in aller Regel die persönlichen Belange des Beamten, da die Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit öffentlicher Einrichtungen im überragenden Allgemeininteresse steht. Gründe in der Person der Klägerin, die dieses Interesse ausnahmsweise überwiegen könnten, erkennt das Gericht nicht. Nimmt der Beamte seinen privaten Wohnsitz fern vom Dienstort, hat er damit einhergehenden gesteigerten Zeit- und Kraftaufwand für Pendelfahrten sowie letztlich auch spürbare Beeinträchtigungen der Lebensqualität grundsätzlich hinzunehmen. Der Beamte ist den Interessen seines Dienstherrn – und damit der Allgemeinheit – im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnisses in besonderer Weise verpflichtet. Dies schließt auch Richtungsentscheidungen im Privatleben mit ein und stellt sich insofern als umfassendes Korrelat der zahlreichen Beamtenprivilegien im Hinblick auf eine sichere Beschäftigung, auskömmliche Besoldung und zuverlässige Versorgung dar. Verfassungsrechtlich sind die gegenseitigen Treue- und Fürsorgepflichten von Beamten und Dienstherren in Art. 33 Abs. 5 Grundgesetz (GG) verbürgt, sie beschreiben den hergebrachten Kern der Prinzipien des Berufsbeamtentums und legen beiden Teilen weitreichende Einstandspflichten füreinander auf.
Dass die Klägerin unter den gegenwärtigen Umständen ihrer Dienstverrichtung leidet, verkennt das Gericht nicht. Namentlich die Verkehrssituation auf der K. zwischen S. und H. – die regelmäßig ohne weiteres zur Verdoppelung angegebener Fahrzeiten führt – ist gerichtsbekannt. Da sich jedoch nicht feststellen ließ, dass der Beklagte ihr Zusagen hinsichtlich ihrer örtlichen Verwendung gemacht hätte, liegt ihre Wohnsitznahme in ihrer eigenen Sphäre und zwingt den Beklagten nicht zu Zugeständnissen entgegen seiner personalplanerischen Absichten, nicht einmal zum Einbezug des Umstandes der Wegstecke in seine Ermessenerwägungen. Es sind seit der Einstellung der Klägerin auch nicht weitere schwerwiegende Umstände in ihrer Person hinzugetreten – wie etwa ernsthafte Krankheit, Schwangerschaft und Kindeserziehung oder die Pflegebedürftigkeit naher Angehöriger –, die der Beklagte bei ihrem Wunsch des wohnortnäheren Einsatzes hätte berücksichtigen müssen. Gerade weil solche Umstände bei der Klägerin nicht vorliegen, erweist sich die Härte, die sie nun bis auf weiteres zu tragen hat, auch nicht als schlechterdings unzumutbar.
Es bleibt der Klägerin derweil unbenommen, Anfang 2027 auch den fünften Antrag auf Versetzungsfreigabe zu stellen und im Falle abschlägiger Bescheidung gerichtlich überprüfen zu lassen, ob ein Abweichen von der bisherigen Verwaltungspraxis in ihrem Fall gerechtfertigt sei.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht auf Grundlage des § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz und Ziff. 10.4 der Empfehlung des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 21. Februar 2025. Für Versetzungsbegehren ist stets der Auffangstreitwert in Ansatz zu bringen.
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