OLG Frankfurt 1. Zivilsenat, 2026-01-22, 1 U 29/25

1 U 29/25Tribunal supérieur / Ire chambre civile22 janv. 2026

Regest

Zum Vermögensschaden bei versäumten Reiseleistungen wegen Dauer der Sicherheitskontrolle Verfahrensgang vorgehend LG Frankfurt am Main, 28. März 2025, 2-4 O 78/24, Urteil

Texte intégral

OLG Frankfurt 1. Zivilsenat — 1 U 29/25 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-01-22

Aktenzeichen: 1 U 29/25

ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2026:0122.1U29.25.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 839 BGB, § 249 BGB

Leitsatz

Zum Vermögensschaden bei versäumten Reiseleistungen wegen Dauer der Sicherheitskontrolle

Verfahrensgang

vorgehend LG Frankfurt am Main, 28. März 2025, 2-4 O 78/24, Urteil

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 28.03.2025 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Das vorliegende Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

A.

Die Klägerin verlangt von der Beklagten Schadensersatz wegen eines verpassten Fluges in Höhe von insgesamt 3.120,51 €.

Am 17.12.2022 beabsichtigte die Klägerin eine für sich und ihre Schwester gebuchte Pauschalreise (sogenanntes "Seatours-Arrangement") anzutreten und gemeinsam mit ihrer Schwester mit einem Flug (…) der Fluggesellschaft1 von Stadt2 nach Stadt1, Dominikanische Republik, dem Einschiffungshafen, zu fliegen. Der planmäßige Abflug war für 11.15 Uhr, Flugsteig C, angesetzt. Um 8.30 Uhr hatten die Klägerin und ihre Schwester den Check-In beendet. Hierbei wurde ihnen mitgeteilt, dass der Abflug auf 13.30 Uhr verschoben worden sei. Eine Mitarbeiterin von Fluggesellschaft1 erklärte, es sei deshalb ausreichend, wenn sie sich um 11 Uhr auf den Weg zur Passkontrolle begeben würden. Die Klägerin und ihre Begleiterin passierten zunächst die Bordkartenkontrolle am Flugsteig B. Die Abflugzeit wurde erneut, nunmehr auf 13.50 Uhr verschoben. Als die Klägerin und ihre Begleiterin nach Passieren der Ausweis- und Sicherheitskontrolle am Flugsteig C das Abfluggate um 13.47 Uhr erreichten, wurde ihnen das Boarding durch Angestellte der Fluggesellschaft1 verweigert.

Die Klägerin begehrt die Erstattung des anteiligen Reisepreises für vier Kreuzfahrttage mit der Begründung, die Einschiffung habe wegen des verpassten Fluges erst im Verlaufe des 21.12.2022 erfolgen können, so dass sie und ihre Schwester die im Voraus bezahlte Genussmöglichkeit nicht hätten in Anspruch nehmen können. Außerdem macht die Klägerin die Kosten für den Ersatzflug, die Hotelübernachtung sowie Verpflegungskosten und Taxikosten geltend.

Von einer Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil und der Darstellung etwaiger Änderungen und Ergänzungen wird abgesehen (§§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht die Klage nach Vernehmung der Schwester der Klägerin und der Zeugin S - einer weiteren Mitreisenden - abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, es sei zwar nach Durchführung der Beweisaufnahme grundsätzlich davon überzeugt, dass der Klägerin gegen die Beklagte ein Anspruch aus § 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG sowie nach den gewohnheitsrechtlich und richterlich anerkannten Grundsätzen der Aufopferung bzw. wegen enteignenden Eingriffs zustehe. Die Klägerin habe aber keinen ersatzfähigen Schaden bewiesen.

Bei den Tagen, die auf See verlorengegangen seien, handele es sich nicht um nach § 249 Abs. 1 BGB ersatzfähige Schadenspositionen, sondern um so genannte frustrierte Aufwendungen. Diese Kosten wären der Klägerin auch ohne die Pflichtverletzung der Beklagten entstanden. Davon losgelöst sei - obiter dicta - klargestellt, dass die Berechnung der Klägerin ohnehin unschlüssig sei. Die Kosten seien durch eine schlichte Teilung der Gesamtkosten des gezahlten "Seatours-Arrengement" errechnet worden, wobei unklar sei, inwieweit und in welcher Höhe diese Kosten die An- und Abreisekosten enthielten, also die Flugkosten. Hierzu verhalte sich die Klage nicht und auch aus der Anlage K1 lasse sich dies nicht entnehmen. Insofern sei es ohnehin nicht möglich gewesen, den Wert der frustrierten Tage auf See im Wert zu ermitteln.

Erstattungsfähig seien im Ausgangspunkt zwar die Mehrkosten, die der Klägerin infolge des verpassten Fluges entstanden seien. Hierzu zählten die Kosten des Ersatzfluges nach Land1 (Königreich Niederlande), die Kosten der Hotelübernachtung, dortige Verpflegungs- und Transportkosten. Diese Kosten seien durch die Beklagte aber bereits durch die Klageerwiderung explizit und deutlich bestritten worden.

Soweit die Klägerin in der Klageschrift hier als Beweis ausschließlich eine informatorische Vernehmung und eine Zeugenvernehmung der zunächst nicht näher konkretisierten Zeugin S angeboten habe, sei diesem Beweisangebot nicht nachzugehen. Hierbei sei zunächst zu berücksichtigen, dass erfahrungsgemäß für die geltend gemachten Schadenspositionen wesentlich ergiebigere Beweismittel zur Verfügung stehen dürften, als eine informatorische Parteivernehmung, und zum anderen die Klage dahingehend unschlüssig gewesen sei, weshalb die Zeugin S hiervon Kenntnis haben sollte. Der Vortrag der Klägerin enthalte keinerlei Klarstellung dazu, inwiefern die Zeugin S von der konkreten Zahlung Kenntnis habe. Im Rahmen der Vernehmung der Zeugin S habe diese zu diesen Punkten auch keine Kenntnisse geäußert, wobei der Klägervertreter hierzu auch keine Fragen gestellt habe. Es stehe hierbei außer Frage, dass die Klägerin und ihre Schwester nach Land1 (Königreich Niederlande) geflogen seien und dort übernachtet hätten. Wer hierfür die Kosten getragen habe und wie hoch diese gewesen seien, bleibe jedoch eine reine Behauptung. Gerade im Hinblick darauf, dass die Klägerin nicht alleine gereist sei, könne nicht als bewiesen erscheinen, dass diese Kosten durch die Klägerin und nicht etwa durch ihre Schwester getragen worden seien. Hinsichtlich dieser habe die Beklagte jedoch korrekt dargestellt, dass es keine Abtretungserklärung von deren Ansprüchen an die Klägerin gegeben habe und insofern der Klägerin die Aktivlegitimation fehlen würde. Insofern verbiete es sich auch, dass das Gericht einen Mindestschaden schätze oder wenigstens Pauschalen ansetze, da eben nicht bewiesen sei, durch wen diese Mehrkosten getragen worden seien.

Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.

B.

Die zulässige Berufung ist nicht begründet.

Zwar stellt das Urteil des Landgerichts wegen schwerwiegender Verfahrensfehler keine hinreichende Entscheidungsgrundlage dar. Eine Haftung der Beklagten aus § 839 Abs. 1 BGB, Art. 34 GG oder nach aufopferungsrechtlichen Grundsätzen bzw. wegen enteignenden Eingriffs lässt sich mit der vom Landgericht gegebenen Begründung nicht verneinen. Mit der Berufung wird zu Recht gerügt, dass die Feststellung des Landgerichts, wonach die Klägerin keinen ersatzfähigen Schaden bewiesen habe, rechtsfehlerhaft ist und den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör verletzt (dazu unter I.). Die Berufung hat aber deshalb keinen Erfolg, weil die Beklagte dem Grunde nach nicht haftet (dazu unter II.).

I. 1. Soweit die Klägerin die durch den verpassten Flug verursachten Flugkosten, Übernachtungs- und Verpflegungskosten sowie die Kosten für das Taxi geltend macht, handelt es um einen Vermögensschaden, weil die Klägerin eine in Geld messbare Einbuße erlitten hat, so dass diese Kosten bei einer Haftung der Beklagten dem Grunde nach grundsätzlich uneingeschränkt zu ersetzen wären. Die Feststellung des Landgerichts, die Klägerin habe einen ersatzfähigen Vermögensschaden nicht substantiiert dargelegt, ist verfahrensfehlerhaft. Die Klägerin rügt mit der Berufung zu Recht eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör.

a) Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Die Vorschrift verlangt auch die Berücksichtigung erheblicher Beweisanträge. Da im Zivilprozess der gesamte Streitstoff und die angebotenen Beweise zu erschöpfen sind (vgl. BGHZ 53, 245, juris Rn. 228), liegt ein Verfahrensfehler unter anderem dann vor, wenn die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebots im Prozessrecht keine Stütze mehr findet und deshalb gegen Art. 103 Abs. 1 GG verstößt (vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 25. Oktober 2002 - 1 BvR 2116/01 -, Rn. 15, juris; Stattgebender Kammerbeschluss vom 10. Februar 2009 - 1 BvR 1232/07 -, Rn. 21, juris). Auch im Zivilverfahren darf das Gericht von der Erhebung zulässiger und rechtzeitig angetretener Beweise nur dann absehen. wenn das angebotene Beweismittel ungeeignet ist, weil es im Einzelfall zur Beweisbehauptung erkennbar keine sachdienlichen Ergebnisse erbringen kann, wenn die Partei ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich Behauptungen "aufs Geratewohl" oder "ins Blaue hinein" aufgestellt hat, so dass der Beweisantritt nicht dem Beweis vorgetragener Tatsachen zu dienen bestimmt ist, sondern stattdessen die Ausforschung von Tatsachen zum Inhalt hat (vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 10. Februar 2009 - 1 BvR 1232/07 -, juris Rn. 24 u. 26).

b) Gegen diese Grundsätze hat das Landgericht eklatant verstoßen. Die Klägerin hat bereits erstinstanzlich eine Abtretungserklärung ihrer Schwester zur Akte gereicht, die das Landgericht offensichtlich nicht zur Kenntnis genommen hat. Es hat zudem verfahrensfehlerhaft erhebliche Beweisanträge unberücksichtigt gelassen und darauf abgestellt, dass die Klägerin keine Belege vorgelegt habe. Hier lag keiner der möglichen Gründe vor, deretwegen die Beweisantritte der Klägerin (Vernehmung ihrer Schwester zu den Flug- und Übernachtungskosten; Vernehmung der Mitreisenden S zu den Taxikosten) hätten unbeachtet bleiben dürfen. Insbesondere hat das Landgericht eine Vernehmung der Zeugin S zu Unrecht mit der Begründung abgelehnt, es sei nicht dargetan, warum diese Zeugin etwas zu den Kosten hätte aussagen können. Denn grundsätzlich kann keine Angabe darüber verlangt werden, wie der Zeuge die Tatsache erfahren hat, die in sein Wissen gestellt wird; eine Substantiierung ist nur dann zu verlangen, wenn ein Zeuge etwas über die bei einem anderen eingetretene, innere Tatsache aussagen soll (vgl. BGH, Urteil vom 4. Mai 1983 - VIII ZR 94/82 -, BGHZ 87, 227-232, Rn. 25).

  1. Außerdem hat das Landgericht zu Unrecht angenommen, bei den von der Klägerin geltend gemachten anteiligen Kosten der verspätet angetretenen Pauschalreise handele es sich um einen nicht ersatzfähigen Frustrationsschaden.

a) Gemäß § 249 Abs. 1 BGB hat, wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Der Umfang des zu ersetzenden Schadens ist nach der so genannten Differenzhypothese zu ermitteln. Verglichen wird die tatsächlich eingetretene Vermögenslage mit der hypothetischen Vermögenslage, die ohne das haftungsbegründende Ereignis eingetreten wäre. Dies erfordert einen Gesamtvermögensvergleich, der alle von dem haftungsbegründenden Ereignis betroffenen finanziellen Positionen umfasst (vgl. BGH, Urteil vom 5. Februar 2015 - IX ZR 167/13 -, Rn. 7, juris; Senat, Urteil vom 17. Dezember 2020 - 1 U 285/19 -, juris Rn. 28 ff. mwN). Der bloße Frustrationsgedanke ist nach herrschender Meinung allein nicht geeignet, Schadensersatzansprüche zu begründen. Denn die Differenzhypothese enthält das Erfordernis der Kausalität zwischen haftungsbegründendem Ereignis und Vermögensminderung. Das schließt den Ersatz von Frustrationsschäden, also Aufwendungen, die vor dem haftungsbegründenden Ereignis getätigt und aufgrund seines Eintritts nutzlos geworden, also als vergebens zu betrachten sind, aus. (Senat, Urteil vom 17. Dezember 2020 - 1 U 285/19 -, Rn. 33, juris). Die Frage, ob Aufwendungen einen Schaden darstellen, lässt sich nicht generell, sondern nur unter Berücksichtigung der jeweiligen Haftungsgrundlage beurteilen (BGH, Urteil vom 10. Dezember 1986 - VIII ZR 349/85 -, BGHZ 99, 182-203, Rn. 46). Der Ausfall eines geplanten Urlaubs ist außerhalb von § 651n Abs. 2 BGB kein ersatzfähiger Schaden (Senat, Urteil vom 17. Dezember 2020 - 1 U 285/19 -, Rn. 36, juris).

b) Nach diesen Maßstäben sind die auf vier Tage entfallenden Pauschalreisekosten als ersatzfähiger Schaden anzusehen. Diese Kosten wären der Klägerin zwar ohnehin entstanden. Das Landgericht hat aber verkannt, dass der Anspruch der Klägerin auf Teilnahme an der Pauschalreise infolge Zeitablaufs teilweise untergegangen ist und die Entwertung dieses Anspruchs eine Vermögensminderung darstellt. Die Pauschalreise, wie sie von der Klägerin und ihrer Schwester tatsächlich durchgeführt worden ist, war nicht so viel wert wie der "Kaufpreis", der für diese Reise bezahlt worden war, weil beide den Gegenwert der Reise an vier Tagen nicht nutzen konnten.

In der Rechtsprechung ist seit langem anerkannt, dass der durch entsprechende Vermögensaufwendungen erkaufte "Genuss" einer Reise oder eines Urlaubs in gewissem Umfang kommerzialisiert ist, so dass eine Beeinträchtigung dieses Genusses auch eine Beeinträchtigung des mit den gemachten Vermögensaufwendungen erstrebten - vermögenswerten - Äquivalentes darstellt. Der Bundesgerichtshof hat bereits in dem so genannten "Seereisefall" (Urteil vom 7. Mai 1956 - III ZR 243/54 -, juris), in dem durch Verschulden der Zollbehörde dem Kläger und seiner Ehefrau ein Reisekoffer nicht rechtzeitig vor Abgang des Ferienschiffes zur Verfügung gestellt worden war, einen Vermögensschaden deshalb bejaht, weil wegen des Fehlens der in dem Koffer befindlichen Kleidung und Wäsche der Urlaub nicht so gestaltet werden konnte, wie es bei dem Entgelt, das von dem Kläger und seiner Ehefrau für die Seereise bezahlt worden war, erwartet werden konnte und wie es mit der Zahlung des Entgelts erstrebt war. In der Entscheidung heißt es:

"Vielmehr handelt es sich hier in der Tat um einen Vermögensschaden. Der von dem Kläger (und seiner Ehefrau) mit der hier in Betracht kommenden Reederei abgeschlossene Vertrag hatte nicht lediglich die reine Beförderung des Klägers und seiner Frau zum Gegenstand, sondern eine Leistung besonderer Art, die den Passagieren neben der reinen Beförderung die Möglichkeit zum ungestörten und erholsamen Genuß einer Seereise geben sollte, und auch dies gehörte mit zu dem, was der Kläger für sich und seine Ehefrau durch die Bezahlung der Passagen in Höhe von insgesamt 1.800 DM "erkauft" hatte. Die erstrebte Erholung, für die der Kläger die Voraussetzungen erkauft hatte, aber ist -- wie das Berufungsgericht mit Recht annehmen konnte -- durch die Vorenthaltung des Koffers und die damit für den Kläger und seine Ehefrau begründete Unmöglichkeit, in gewohnter und angemessener Weise Wäsche und Kleidung wechseln zu können, nennenswert und unangenehm beeinträchtigt worden. Bei dem mit der Seereise erstrebten und normalerweise erzielten Genuß handelt es sich nicht um einen rein immateriellen, ideellen Wert, vielmehr ist ein solcher "Genuß" angesichts dessen, daß er in aller Regel nur durch entsprechende Vermögensaufwendungen "erkauft" werden kann und auch hier tatsächlich erkauft worden ist, in gewissem Umfang kommerzialisiert, so daß eine Beeinträchtigung dieses Genusses auch eine Beeinträchtigung des mit den gemachten Vermögensaufwendungen erstrebten -- vermögenswerten -- Äquivalentes darstellt" (BGH, Urteil vom 7. Mai 1956 - III ZR 243/54 -, Rn. 17, juris).

Mit Urteil vom 22. Februar 1973 - III ZR 22/71 - (BGHZ 60, 214-217, juris Rn. 11) hat der Bundesgerichtshof im Zusammenhang mit einem durch einen Unfall erlittenen Schaden bekräftigt, dass von einem Vermögensschaden dann gesprochen werden kann, wenn der Geschädigte für eine bestimmte Urlaubsgestaltung Aufwendungen gemacht hat, die sich als nutzlos erweisen, oder wenn die Urlaubsgestaltung, zu der der Geschädigte infolge der Beschädigung seines Kraftwagens genötigt war, weniger wert ist als die, die er geplant und bezahlt hat.

Soweit das Landgericht darauf abgestellt hat, dass - auch - nutzlose Urlaubszeit nicht als Vermögensschaden anzusehen sei, hat es ebenfalls den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör verletzt. Denn die Klägerin hat keine nutzlos aufgewendete Urlaubszeit geltend gemacht, sondern bereits erstinstanzlich ausdrücklich darauf abgestellt, dass sie die Gegenleistungen der gebuchten Pauschalreise an vier Tagen nicht habe in Anspruch nehmen können.

c) Die Schadenshöhe kann entgegen der Ansicht des Landgerichts mit dem anteilig entrichteten Reisepreis angesetzt werden, wie dies die Klägerin getan hat. Eine Pauschalreise stellt ein Paket zu einem Gesamtpreis dar, der nicht ohne weiteres in seine Einzelteile zerlegt werden kann, wovon das Landgericht fehlerhaft ausgegangen ist.

Der Gesamtreisepreis für eine Pauschalreise beinhaltet alle Bestandteile wie Flug, Transfer und Unterkunft bzw. - wie hier - die Schiffsreise. Der Schaden kann deshalb nur so berechnet werden, dass der anteilige Preis pro Urlaubstag ermittelt wird, d.h. der Gesamtreisebetrag durch die Anzahl der Reisetage geteilt wird und 100 % des Tagespreises für jeden entfallenen Tag in Ansatz gebracht werden. Denn es erscheint sachgerecht, sich an der sog. Frankfurter Tabelle für Reisepreisminderungen bei Reisemängeln im Rahmen von Pauschalreisen zu orientieren, die bei der Berechnung von Reisepreisminderungen ebenfalls vom Tagespreis ausgeht und nach der bei einem kompletten Ausfall von Tagen 100 % des Tagespreises für jeden entfallenen Tag zurückgefordert werden können.

d) Die Klägerin kann diese Schadensposition auch neben den durch den verpassten Flug verursachten Kosten geltend machen. Insoweit liegt kein Verstoß gegen das schadensrechtliche Bereicherungsverbot vor, das in § 255 BGB in einem Teilbereich kodifiziert ist, sämtlichen Vorschriften des Schadensrechts - § 249 BGB ebenso wie § 251 BGB - innewohnt und sich unmittelbar auf die Schadensberechnung auswirkt (vgl. BeckOGK/Brand, 1.3.2024, BGB § 249 Rn. 69). Denn bei der Pauschallreise, wie sie die Klägerin gebucht hat, handelt es sich um eine Leistung besonderer Art, die den Passagieren neben der Beförderung und Verpflegung insbesondere die Möglichkeit zum ungestörten und erholsamen Genuss einer Kreuzfahrt geben sollte (vgl. BGH, Urteil vom 7. Mai 1956 aaO), den die Klägerin und ihre Schwester jedoch an vier Tagen entbehren mussten. Bei einem Ersatz der durch den verpassten Flug verursachten Flugkosten, Übernachtungs- und Verpflegungskosten etc. wäre die Klägerin daher auch nicht so gestellt, als hätte sie die Reise uneingeschränkt nutzen können.

II. Die Beklagte haftet für den geltend gemachten Schaden aber dem Grunde nach weder nach Amtshaftungsgrundsätzen noch nach aufopferungsrechtlichen Grundsätzen bzw. wegen enteignenden Eingriffs. Die diesbezüglichen Feststellungen des Landgerichts sind entgegen der offensichtlich von der Klägerin vertretenen Ansicht nicht bindend, weil sie nicht nachvollziehbar sind; sie werden von der Beklagten auch nicht hingenommen. Das Landgericht hat weder die Zeugenaussagen gewürdigt noch sich mit den Einwänden der Beklagten auseinandergesetzt, die sich insbesondere gegen ein (Organisations-) Verschulden richten.

  1. Ein Schadensersatzanspruch aus Amtspflichtverletzung gemäß § 839 Abs. 1 BGB, Art. 34 GG scheidet dem Grunde nach aus, weil der Beklagten kein - schadenskausales - Organisationsverschulden vorzuwerfen ist. Denn es lässt sich nicht feststellen, dass die Beklagte der ihr obliegenden Pflicht, die Luftsicherheitskontrolle zweckmäßig zu organisieren und Personal in ausreichender Zahl einzusetzen, schuldhaft nicht nachgekommen ist, damit ihre Amtspflichten fahrlässig verletzt hat und der Klägerin dadurch ein Schaden entstanden ist.

a) Aus den Regelungen des Luftsicherheitsgesetzes (LuftSiG) und des Bundespolizeigesetzes (BPolG) ergibt sich eine klare Trennung des Verantwortungsbereichs des privaten Flughafenbetreibers von dem hoheitlichen Sicherheitsbereich, für den die Luftsicherheitsbehörde - das ist am Flughafen Stadt2 die Bundespolizei - ausschließlich verantwortlich ist. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LuftSiG ist der Betreiber eines Flugplatzes verpflichtet, die gesamte Flughafenanlage so zu erstellen, zu gestalten und zu unterhalten, dass die Zuführung von Passagieren und Gepäck sowie die sachgerechte Durchführung der personellen Sicherungs- und Schutzmaßnahmen und die Kontrolle der Bereiche der Luftseite ermöglicht werden. Dementsprechend fällt es in den Aufgabenbereich des Flughafenbetreibers, die Passagiere vom Check-in-Bereich zu dem Sicherheitsbereich im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 LuftSiG, wo die Personen-, Gepäck- und Grenzkontrollen erfolgen, zu leiten und möglichst frühzeitig einen gleichmäßigen Passagierzufluss zu den geöffneten Kontrollstationen herbeizuführen. Zum Aufgaben- und Verantwortungsbereich des Flughafenbetreibers gehört auch, durch entsprechenden Einsatz von Personal und/oder die Einrichtung eines Personenleitsystems (z.B. durch das Aufstellen von Hinweisschildern oder Absperrungen) die Warteschlangen vor dem Sicherheitsbereich so zu organisieren, dass die nachfolgenden Sicherheitskontrollen möglichst reibungslos ablaufen können.

Gemäß § 2 Satz 2 Nr. 1 LuftSiG hat demgegenüber die Luftsicherheitsbehörde die Aufgabe, die Fluggäste und deren Gepäck nach Maßgabe des § 5 LuftSiG zu kontrollieren beziehungsweise durch Beliehene kontrollieren zu lassen (§ 16a Abs. 1 Nr. 1 LuftSiG; BGH, Urteil vom 8. Dezember 2022 - III ZR 204/21 -, Rn. 14 ff., juris). Dabei gehört zu einer ausreichenden Planung und Steuerung der Luftsicherheitskontrollen auch die Analyse und Organisation des zu erwartenden Passagieraufkommens und die dementsprechende Einteilung und Zuweisung von verfügbarem Personal. Allein aus dem Umstand, dass die Wartezeit in Einzelfällen zu lang war und dazu geführt hat, dass Fluggäste ihren Flug verpasst haben, lässt sich aber keine Amtspflichtverletzung herleiten. Amtspflichten sind vielmehr erst dann verletzt, wenn ein strukturell nicht hinreichender Personaleinsatz und eine zu geringe Anzahl von - geöffneten - Kontrollstellen dazu führen, dass das erwartete Passagiervolumen nicht mit adäquaten Wartezeiten bewältigt werden kann (vgl. Senat, Urteile vom 27.01.2022, 1 U 220/20 und 1 U 175/20; Schaefer, NJW 2019, 3029).

b) Nach diesen Maßstäben lässt sich eine in den Verantwortungsbereich der Beklagten fallende schuldhafte Verzögerung im Zusammenhang mit der Organisation und Durchführung der Luftsicherheitskontrolle, die dazu geführt hat, dass die Klägerin ihren Flug verpasst hat, nicht feststellen, worauf der Senat im Termin vom 22.01.2026 hingewiesen hat.

Die Klägerin hat an ihrer ursprünglichen Behauptung, man habe für die Ausweis- und Sicherheitskontrolle über 2 Stunden benötigt, nicht mehr festgehalten. Nach dem unstreitig gewordenen Sachverhalt ist davon auszugehen, dass die Klägerin erst um 12.14 Uhr die Bordkartenkontrolle am Flugsteig C passiert hat. Dass sich die Klägerin irrtümlich zunächst zur Bordkartenkontrolle am Flugsteig B begeben und diese um 11.29 Uhr passiert hat, kann der Beklagten schon deshalb nicht zugerechnet werden, weil es - wie ausgeführt - zum Aufgabenbereich des Flughafenbetreibers gehört, die Passagiere vom Check-in-Bereich zu dem Sicherheitsbereich im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 LuftSiG zu leiten. Dementsprechend hat die Beklagte bereits mit der Klageerwiderung zu Recht darauf hingewiesen, dass erst hinter der Bordkartenkontrolle die sogenannte "Luftseite" des Flughafens, der eigentliche Hoheitsbereich der Beklagten beginnt. Abgesehen davon waren der Flugsteig C und das Abfluggate auf den Bordkarten auch aufgedruckt (Gate C17 / 18), wie sich aus den zur Akte gereichten Kopien der Bordkarten ergibt.

Für die Annahme, die Klägerin sei gleichwohl noch rechtzeitig bei der Sicherheitskontrolle am Flugsteig C erschienen und eine schuldhafte Organisationspflichtverletzung der Beklagte habe zum Verpassen des Fluges geführt, fehlen greifbare Anhaltspunkte. Unstreitig wurde der für 11.15 Uhr geplante Abflug zunächst auf 13.30 Uhr, dann auf 13.50 Uhr verschoben. Wie sich aus den zur Akte gereichten Kopien der Bordkarten ergibt, war die ursprüngliche Boardingzeit von 10.35 Uhr handschriftlich auf 12.30 Uhr abgeändert worden. Unstreitig hatte eine Mitarbeiterin von Fluggesellschaft1 der Klägerin mitgeteilt, es sei ausreichend, wenn sie sich um 11 Uhr auf den Weg zur Passkontrolle begeben würde. Bei einem Passieren der Bordkartenkontrolle erst um 12.14 Uhr war daher nicht zu erwarten, dass die Klägerin die aktualisierte Boardingzeit von 12.30 Uhr würde einhalten können und zwar selbst dann nicht, wenn man eine durchschnittliche Abfertigungszeit im Rahmen der Sicherheitskontrolle von rund 30 Minuten zugrunde legt. Denn dann hätte die Klägerin frühestens um 12.45 Uhr die Luftsicherheitskontrolle abgeschlossen haben können und hätte das Abfluggate gegen 12.50 Uhr erreicht, denn nach den unwidersprochen gebliebenen Angaben der Beklagten dauert der Weg zum Gate C17/18 nur wenige Minuten, d.h. die Klägerin wäre dort etwa 20 Minuten nach der angegebenen - aktualisierten - Boardingzeit angekommen. Damit bestand von vornherein die Gefahr, infolge einer sachgemäß verlaufenden Luftsicherheitskontrolle den Flug zu verpassen, da eine Mindestboarding-Time von einer Fluggesellschaft nicht geschuldet ist, um auch verspäteten Fluggästen noch das Einsteigen zur ermöglichen, und es der jeweiligen Airline freisteht, den Schluss des Boarding entsprechend ihren Abläufen und den noch zu tätigenden Flugvorbereitungsmaßnahmen selbst zu bestimmen (vgl. BeckOK Fluggastrechte-VO/Degott, 36. Ed. 1.10.2025, Fluggastrechte-VO Art. 4 Rn. 32-32a).

Den - von der Klägerin nicht widerlegten - Vortrag des Beklagten zugrunde gelegt, wonach zwischen 12.16 Uhr und 13.22 Uhr die tatsächliche Wartezeit bei 64 Minuten gelegen habe und zwei Kontrollspuren besetzt gewesen seien, belegt auch diese Verweildauer noch keine unzureichende Besetzung im Sinne eines Organisationsverschulden, auch wenn die Wartezeit über den durchschnittlichen Wartezeiten lag. Dass die Durchführung der Sicherheitskontrollen auch länger dauern kann, etwa weil es bei einzelnen Passagieren zu Komplikationen kommt oder weil sich - wie hier - durch den vorangegangenen Ausfall von Flügen bei nachfolgenden Flügen das Passagieraufkommen erhöht, liegt auf der Hand und rechtfertigt nicht die Annahme einer strukturellen Unterdeckung mit Personal und Anzahl der Kontrollstellen, zumal die Beklagte unwiderlegt vorgetragen hat, dass das erhöhte Passagieraufkommen darauf zurückzuführen gewesen sei, dass witterungsbedingt ein oder zwei Tage kein Flugverkehr stattgefunden hätte und dass dies maximal alle 3-5 Jahre vorkomme.

Jedenfalls ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin den Flug nicht rechtzeitig hätte erreichen können, wenn sie sich - der Empfehlung der Mitarbeiterin der Fluggesellschaft folgend - um 11.00 Uhr zum richtigen Flugsteig begeben hätte.

Hinzu kommt, dass es auch nicht nachvollziehbar ist, warum die Klägerin den Flug verpasst hat. Nach dem Vortrag der Beklagten hätte die Klägerin bei einer Bordkartenkontrolle im richtigen Terminal C um 12.14 Uhr bei maximaler Wartezeit von 64 Minuten die Luftsicherheitskontrolle spätestens um 13.18 Uhr durchlaufen müssen, wäre um 13.23 Uhr am Gate angekommen und hätte noch bis 13.51 Uhr boarden können. Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 21.01.2025 selbst vorgetragen, der Boardingschluss dürfte in einer Zeitspanne zwischen 13:40 Uhr und 13:50 Uhr stattgefunden haben. Unstreitig war die Klägerin jedenfalls um 13.47 Uhr am Abfluggate, so dass sich auch nach ihrem Vortrag nicht erschließt, warum ihr ein Boarding nicht mehr möglich war.

c) Dessen ungeachtet hat die Klägerin auch nicht dargetan, warum ihr kein durchsetzbarer Schadenersatzanspruch gegen die Fluggesellschaft zusteht, so dass hier das Bestehen einer anderweitigen Ersatzmöglichkeit bei fahrlässigem Handeln als negative Anspruchsvoraussetzung (§ 839 Abs. 1 Satz 2 BGB) nicht ausgeräumt ist. Das Fehlen einer anderweitigen Ersatzmöglichkeit gehört zu den Tatbestandsvoraussetzungen des Amtshaftungsanspruchs und ist daher von der Klägerin darzulegen und zu beweisen. Solange eine anderweitige Ersatzmöglichkeit ernsthaft in Betracht kommt, ist eine Amtshaftungsklage unschlüssig (BGH, Urteil vom 17. Dezember 1992 - III ZR 114/91 -, BGHZ 121, 65-73, Rn. 17). Von einer solchen Ersatzmöglichkeit ist hier auszugehen.

Zwar steht es der Fluggesellschaft - wie ausgeführt - frei, den Schluss des Boarding selbst zu bestimmen. Allerdings ist in dem Fall, dass sich der Abflug verzögert, auf verspätet zum Boarding erscheinende Fluggäste auch bei einem "gate closed" Rücksicht zu nehmen. Dementsprechend darf ein verspätet zum Boarding erscheinender Fluggast erwarten, dass ihm das Boarding zumindest dann noch gestattet wird, wenn das Boarding noch nicht abgeschlossen ist. Ist das Boarding noch nicht abgeschlossen und sind die Türen des Flugzeugs noch geöffnet, besteht eine Mitnahmeverpflichtung der Fluggesellschaft. Gleiches gilt, wenn der Vorfeldbus, der die Fluggäste zum Flugzeug bringen soll, noch nicht abgefahren ist (LG Frankfurt, Urteil vom 5. Juni 2025 - 2-24 S 93/24 -, Rn. 22, juris; BeckOK aaO). Bei einer unberechtigten Beförderungsverweigerung kommen neben einem Anspruch auf Ausgleichsleistung gemäß der Fluggastrechte-Verordnung Schadensersatzansprüche wegen Pflichtverletzung in Betracht (vgl. auch LG Frankfurt, Urteil vom 31. August 2017 - 2-24 O 117/16 -, juris). Die Beklagte hat unwiderlegt vorgetragen, der Zeitstempel für "Ende Gate" sei seitens der Airline auf 13:51 Uhr gesetzt gewesen, bis zu diesem Zeitpunkt sei ein Boarding noch möglich gewesen.

  1. Schließlich können die geltend gemachten Ansprüche auch nicht auf das Rechtsinstitut der Aufopferung bzw. des enteignenden Eingriffs gestützt werden. Das hierzu erforderliche Sonderopfer ist erst dann gegeben, wenn sich der Fluggast rechtzeitig an der Sicherheitskontrolle einfindet und seinen Flug nicht lediglich deshalb versäumt, weil er entgegen den Empfehlungen des Flughafenbetreibers nicht rechtzeitig am Check-In bzw. zur Sicherheitskontrolle erscheint (vgl. Senat, Urteil vom 27. Januar 2022 - 1 U 220/20 -, Rn. 17, 18, juris). Hier hat die Klägerin jedoch - wie ausgeführt - erst um 12.14 Uhr die Bordkartenkontrolle passiert und sich anschließend zur Sicherheitskontrolle begeben, obwohl die aktualisierte Boardingzeit auf 12.30 Uhr festgesetzt war und die Klägerin die Empfehlung erhalten hatte, sich um 11 Uhr auf den Weg zur Passkontrolle begeben.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

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