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3 O 429/24•LG Gießen 3. Zivilkammer, 2025-11-07, 3 O 429/24
3 O 429/24Tribunal cantonal / IIIe chambre civile7 nov. 2025
Entscheidungsdatum: 2025-11-07
Aktenzeichen: 3 O 429/24
ECLI: ECLI:DE:LGGIESS:2025:1107.3O429.24.00
Dokumenttyp: Urteil
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.178,70 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 20.11.2020 sowie weitere 220,70 € zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Der Gebührenstreitwert wird auf 6.358,28 € festgesetzt.
Die Klägerin macht gegen die Beklagte Ansprüche nach Kündigung eines Kreditkartenvertrages geltend.
Die Beklagte schloss mit der Klägerin am 13.02.2019 einen Kreditkartenvertrag hinsichtlich der Zurverfügungstellung einer Mastercard-Gold, mit einem Verfügungsrahmen von 6.000,00 €. Weiterhin wurde vereinbart, dass für den Fall der Inanspruchnahme des eingeräumten Kreditlimits ein effektiver Jahreszins von 19,94 % gefordert wird. Zwischen den Parteien war gemäß Ziff. (4) der klägerischen AGB vereinbart, dass der in Anspruch genommene Kredit in monatlichen Teilzahlungen von mindestens 3 % des Gesamtsaldos – bzw. falls dieser Betrag der höhere ist – mindestens 30,00 € zurückzuzahlen ist. Nicht oder nicht vollständig gezahlte Mindestbeträge bleiben weiterhin fällig und werden zum Mindestbetrag des jeweiligen Folgemonats hinzuaddiert. Auf den Kreditkartenvertrag vom 13.02.2019 sowie die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin (Anlage K 1) wird Bezug genommen.
Die Kreditkarte wurde der Beklagten übergeben. Transaktionen der Beklagten wurden vom Verfügungsrahmen in Abzug gebracht und Zahlungen der Beklagten wurden gutgeschrieben. Der Beklagten wurden nach erfolgten Transaktionen regelmäßig entsprechende Rechnungen übersandt. Am 03.11.2020 betrug der von der Beklagten in Anspruch genommene Verfügungsrahmen 6.178,70 €. Auf die Mahnung vom 03.11.2020 (Anlage K 2) wird Bezug genommen. Die Beklagte erklärte mit Schreiben vom 19.11.2020 die Kündigung des Darlehensvertrags. Auf das Schreiben der Beklagten vom 19.11.2020 (Bl. 85) wird Bezug genommen. Zu diesem Zeitpunkt wies das Kreditkartenkonto einen Saldo von 6.178,70 € auf.
Ein Ausgleich erfolgte nicht, so dass die Beklagte erneut mit Schreiben vom 03.12.2020 angemahnt wurde. Auf die Zweite Mahnung vom 03.12.2020 (Anlage K 3) wird Bezug genommen. Mit der Mahnung wurde die Beklagte aufgefordert, eine Teilleistung von insgesamt 556,05 € zur Rückführung der bestehenden Verbindlichkeiten bis spätestens 21.12.2020 zu überweisen. Gleichzeitig wurde die Beklagte darauf hingewiesen, dass der Vertrag gekündigt und der Gesamtsaldo fällig gestellt wird, wenn der rückständige Betrag über drei Teilzahlungen nicht fristgerecht gezahlt wird. Nachdem die Beklagte weiterhin nicht zahlte, erklärte die Klägerin, den Kreditkartenvertrag außerordentlich zu kündigen. Daneben wurde die Beklagte aufgefordert, einen offenen Saldo in Höhe von 6.367,28 € bis zum 03.02.2021 an die Klägerin zu überweisen. Auf das Kündigungsschreiben vom 03.01.2021 (Anlage K 4) wird Bezug genommen.
Nachdem ein Ausgleich der Forderungen durch die Beklagte weiterhin nicht erfolgte, beauftragte die Klägerin den Inkassodienst … mit dem Einzug der Forderung. Das Inkassounternehmen prüfte zunächst die Forderungen auf eventuell bestehende Einreden. Nach negativem Ergebnis wurde auch eine Prüfung im Hinblick auf die Wirtschaftlichkeit der Forderungsbeitreibung durch Überprüfung der wirtschaftlichen und persönlichen Daten der Beklagten vorgenommen. Nach Abschluss der Überprüfung wurde die Beklagte mit Schreiben vom 16.02.2021 unter Fristsetzung zum 25.02.2021 zur Zahlung der streitgegenständlichen Forderung sowie des Verzugsschadens angemahnt. Auf das Inkassomahnschreiben vom 16.02.2021 (Anlage K 5) wird Bezug genommen. Auch auf weitere Mahnung des Inkassounternehmens erfolgte keine Zahlung. Mit der Klage werden nach teilweiser Klagerücknahme Inkassokosten in Höhe einer 0,65 Geschäftsgebühr Nr. 2300 RVG VV, zzgl. Auslagenpauschale entsprechend Nr. 7002 RVG VV, demgemäß in Höhe von 220,70 EUR geltend gemacht. Das von der Klägerin eingeschaltete Inkassounternehmen stellte der Klägerin am 25.11.2024 Inkassokosten in Höhe von 599,80 € in Rechnung. Auf die Rechnung vom 25.11.2024 (Anlage K 7) wird Bezug genommen.
Die Klägerin ist der Ansicht, die Höhe des effektiven Jahreszins von 19,94 % sei nicht sittenwidrig. Nach ständiger Rechtsprechung werde ein Missverhältnis erst dann angenommen, wenn der effektive Vertragszins den Vergleichszins relativ um 100 % oder absolut um 12 % übersteigt. Als Vergleichszins sei der in der MFI-Zinsstatistik der Europäischen Zentralbank ausgewiesene Zinssatz für Kreditkartenkredite an private Haushalte heranzuziehen. Dieser habe im Februar 2019 bei etwa 16,64 % gelegen. Auf die Anlage 5 der Pressemitteilung der europäischen Zentralbank vom 3. April 2019 wird Bezug genommen. Die genannte Berechnungsgrundlage zugrunde legend übersteige der vertraglich vereinbarte Zinssatz den Vergleichszins um weniger als 12 %. Im Übrigen setze Sittenwidrigkeit neben einem offensichtlichen Missverhältnis eine verwerfliche Gesinnung des Kreditgebers voraus, welche ausdrücklich bestritten werde.
Die Verjährung sei nach § 497 Abs. 3 BGB gehemmt. Der sachliche Anwendungsbereich des § 497 Abs. 3 BGB erstrecke sich auch auf den vorliegenden Kreditvertrag. Es werde bestritten, dass die Beklagte keinen Verbraucherkreditvertrag abgeschlossen hat. Zudem sei zwischen dem Inkassounternehmen und der Beklagtenpartei eine Ruhendstellung erfolgt. Hierdurch sei von einer Hemmung der Verjährung für den Zeitraum der Ruhendstellung auszugehen. Auf das Schreiben vom 24.08.2021 und das Schreiben mit Zustimmung vom 30.08.2021 wird Bezug genommen. Außerdem hätten die Parteien spätestens seit dem 26.04.2021 und mindestens bis zum 24.02.2023 in Vergleichsverhandlungen gestanden, so dass die Verjährung in dieser Zeit gemäß § 203 BGB gehemmt gewesen sei. Auf das Anlagenkonvolut K 9 wird Bezug genommen. Besonders hervorzuheben sei hierbei das Schreiben vom 09.12.2021, worin eine Einigung über das Ruhen des Verfahrens bis zum 24.08.2022 bestätigt werde. Erst am 24.02.2023 habe der Beklagtenvertreter mitgeteilt, dass das Vergleichsangebot der Klägerseite nicht in Betracht käme.
Nachdem die Klägerin in der Klageschrift vom 25.11.2024 als Nebenforderung die Zahlung von weiteren 613,30 € begehrt hat, hat sie die Klage hinsichtlich der Inkassokosten von 599,80 € um 379,10 € auf 220,70 € und wegen der Mahnauslagen in Höhe von 9,00 € und der Auskunftskosten in Höhe von 4,50 € zurückgenommen (Bl. 48 und 218).
Die Klägerin beantragt zuletzt:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.358,28 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 04.02.2021 sowie weitere 220,70 € zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Ansicht, der effektive Jahreszins in Höhe von 19,94 % sei sittenwidrig. Die Richtigkeit der herangezogenen Vergleichszinsen hinsichtlich der MVI Zinsstatistik werde mit Nichtwissen bestritten. Im Übrigen sei nicht der Zinssatz für private Haushalte heranzuziehen.
Die geltend gemachte Inkasso-Vergütung werde als unsubstantiiert zurückgewiesen. Es werde bestritten, das Inkassokosten von der Klägerin an eine Inkassofirma überhaupt bezahlt worden sind und dass diese überhaupt angemessen sind.
Es werde sich auf die Einrede der Verjährung berufen. Es mangele an der formwirksamen Klageeinreichung, weil die Klageschrift lediglich als Typ "Andere /Sonstige" eingereicht worden und nicht als Schriftsatz gekennzeichnet worden sei (Vermerk Schriftgutobjekt vom 29.11.2024). Die Beklagte habe den Kreditvertrag mit der Klägerin nicht als Verbraucherkreditvertrag abgeschlossen, da sie seit 2018 Gewerbetreibende sei. Auf den Gewerbeschein (Bl. 147) wird Bezug genommen. Die Klägerin trage im Übrigen die Darlegungs- und Beweislast, dass es sich bei dem Darlehensvertrag um einen Verbraucherdarlehensvertrag handelt. Es sei auch keine Ruhestellung oder ähnliches zwischen den Parteien vereinbart worden.
Die zulässige Klage ist ganz überwiegend begründet.
Die Klägerin hat einen vertraglichen Anspruch auf Rückzahlung des zur Verfügung gestellten Darlehens sowie des geschuldeten Zinses bis zum Zeitpunkt der Kündigung des Darlehens (§§ 488 Abs. 1 Satz 2, 491 Satz 1 BGB).
Der Anspruch besteht in Höhe von 6.178,70 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 20.11.2020. Die gemäß 2. der AGB der Klägerin wirksame Kündigung des Darlehens ist unstreitig bereits mit Schreiben der Beklagten vom 19.11.2020 (Bl. 85) erfolgt. Zu diesem Zeitpunkt betrug der von der Beklagten in Anspruch genommene Verfügungsrahmen 6.178,70 € (Bl. 49). Ab der Kündigung vom 19.11.2020 bestand kein Anspruch der Klägerin mehr auf den Vertragszinssatz von 19,94 % p.a. bzw. 1,49 % pro Monat, sondern nur auf den Verzugszinssatz von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, so dass der Anspruch der Klägerin (nur) in Höhe von 6.178,70 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.11.2020 besteht. Der Klägerin wird damit nicht entgegen § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO mehr zugesprochen als sie beantragt, weil die Klägerin für die Zeit vom 20.11.2020 bis zum Zeitpunkt der in der Klageschrift angenommen erstmaligen Kündigung durch die Klägerin mit Kündigungsschreiben vom 03.01.2021 die höheren Vertragszinsen der Berechnung der Klageforderung zugrunde gelegt hat.
Der Darlehensvertrag ist nicht wegen Sittenwidrigkeit des Zinssatzes von 19,94 % p.a. gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig – wie bereits in den Beschlüssen der Kammer vom 11.05.2025 und des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 01.10.2025 (17 W 21/25) im Prozesskostenhilfeverfahren ausgeführt ist.
Danach können Kreditverträge bei einer im Vergleich zum Marktzins überhöhten Verzinsung sittenwidrig und nichtig sein, wenn zwischen Leistung und Gegenleistung ein auffälliges Missverhältnis besteht. Ein solches auffälliges Missverhältnis ist in der Regel anzunehmen, wenn der Vertragszins den marktüblichen Effektivzins relativ um 100 % oder absolut um 12 Prozentpunkte übersteigt. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses im Februar 2019 betrug der Durchschnittszinssatz in Prozent p. a. im Berichtszeitraum ausweislich der MFI-Zinsstatistik für das Euro-Währungsgebiet der Europäischen Zentralbank für echte Kreditkartenkredite 16,64 % und der für Deutschland erhobene Wert 14,76 %. Die MFI-Zinsstatistik kann für die Ermittlung der Marktüblichkeit herangezogen werden. Da der Vertragszins 19,94 % beträgt, übersteigt er weder den marktüblichen Effektivzins relativ um 100 % noch absolut um 12 Prozentpunkte – und zwar unabhängig davon, ob ein Durchschnittszinssatz von 16,64 % oder 14,76 % zugrunde gelegt wird, sodass eine Sittenwidrigkeit nicht anzunehmen ist.
Zur Ermittlung des marktüblichen Vergleichszinses konnte nach der früheren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der so genannte Schwerpunktzins, wie er aus der monatlichen "Erhebung über Soll- und Habenzinsen" der Bundesbank hervorging, herangezogen werden (vgl. BGH, Urteil vom 19. Juni 1990 – XI ZR 280/89 –, Rn. 16, juris; BGH, Urteil vom 24. März 1988 – III ZR 30/87 –, Rn. 17, juris). In dieser Erhebung wurden seit Juni 1967 die von ausgewählten Kreditinstituten in Deutschland mit der inländischen Nichtbankenkundschaft innerhalb eines zweiwöchigen Berichtszeitraums mit der Mehrzahl der Kunden abgeschlossenen Neuvereinbarungen einschließlich Prolongationen und Änderungen früher getroffener Vereinbarungen ungewichtet erfasst. Im Juli 2003 wurde die Zinsstatistik der Bundesbank durch die MFI-Zinsstatistik abgelöst. Nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bieten die nach der Einstellung der "Erhebung über Soll- und Habenzinsen" allein zur Verfügung stehenden Zinssätze der MFI-Zinsstatistik einen hinreichenden Anhaltspunkt über die Größenordnung des für die Vergleichsbetrachtung im Rahmen des § 138 Abs. 1 BGB zu ermittelnden effektiven Marktzinses (vgl. BGH, Urteil vom 25. Oktober 2016 – XI ZR 387/15 –, Rn. 33, juris; BGH, Urteil vom 25. Oktober 2016 – XI ZR 9/15 –, Rn. 35, juris), obwohl in einigen Kategorien der MFI-Zinsstatistik mehrere Kreditarten zusammengefasst sind (BGH aaO.) und die MFI-Zinsstatistik, "den marktüblichen Zins nicht betragsscharf abbilden will und kann" (BGH, Urteil vom 12. März 2019 – XI ZR 9/17 –, Rn. 14, juris; BGH, Beschluss vom 12. September 2017 – XI ZR 365/16 –, Rn. 11, juris). Der vorliegende Sachverhalt bietet keinen Anlass, von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abzuweichen. Die MFI-Zinsstatistik ist keine willkürlich erhobene Statistik ohne Rechtsgrundlage, wie die Beklagte meint. Die MFIZinsstatistik wurde zunächst auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 63/2002 der Europäischen Zentralbank vom 20. Dezember 2001 über die Statistik über die von monetären Finanzinstituten angewandten Zinssätze für Einlagen und Kredite gegenüber privaten Haushalten und nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften erhoben und beruht nun auf der Verordnung (EU) Nr. 1072/2013 der Europäischen Zentralbank vom 24.September 2013 über die Statistik über die von monetären Finanzinstituten angewandten Zinssätze.
Dass die Zeitreihe für "echte Kreditkartenkredite an private Haushalte" als Vergleichsmaßstab ungeeignete wäre und stattdessen eine andere Zeitreihe heranzuziehen wäre, macht die Beklagte nicht geltend. Davon ist auch nicht auszugehen. Die herangezogene Zeitreihe bildet nicht lediglich die Zinsentwicklung in einem Sondermarkt im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urteil vom 12. März 1981 – III ZR 92/79 –, Rn. 28 ff., juris) ab. Offen bleiben kann, ob auf den in der MFI-Zinsstatistik ausgewiesenen Zinssatz von 16,64 % für den Euro-Raum abzustellen ist oder ob es auf den für Deutschland erhobenen Wert von 14,76 % ankommt. Die Wuchergrenze ist in beiden Fällen nicht überschritten.
Die geltend gemachte Forderung ist entgegen der Ansicht der Beklagten aus den vom OLG Frankfurt am Main im Beschluss vom 01.10.2025 (17 W 21/25) dargelegten Gründen, denen die Kammer folgt, nicht verjährt. § 497 Abs. 3 S. 3 BGB, wonach die Verjährung der Ansprüche auf Darlehensrückzahlung und Zinsen vom Eintritt des Verzugs an bis zu ihrer Feststellung in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 BGB bezeichneten Art gehemmt ist, ist anwendbar, weil die Beklagte den Kreditkartenvertrag als Verbraucher gemäß § 13 BGB abgeschlossen hat und deshalb ein Verbraucherdarlehensvertrag zustande gekommen ist. Die Beklagte hat den Kreditkartenvertrag als Verbraucher gemäß § 13 BGB und nicht als Unternehmer gemäß § 14 BGB abgeschlossen. Ist der Abschluss eines Vertrags weder der gewerblichen noch der selbständigen beruflichen Tätigkeit des Vertragspartners zuzuordnen, liegt rein privates Handeln vor. Dabei ist das rechtsgeschäftliche Handeln einer natürlichen Person mit Rücksicht auf den Wortlaut des § 13 BGB grundsätzlich als Verbraucherhandeln anzusehen. Eine Zuordnung entgegen dem mit dem rechtsgeschäftlichen Handeln objektiv verfolgten Zweck kommt nur in Betracht, wenn die dem Vertragspartner bei Vertragsschluss erkennbaren Umstände eindeutig und zweifelsfrei darauf hinweisen, dass die natürliche Person in Verfolgung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (BGH, Urteil vom 13. März 2013 – VIII ZR 186/12 –, Rn. 18, juris). Dass die Beklagte den Kreditkartenvertrag im Zuge ihrer selbständigen freiberuflichen Tätigkeit im Bereich "ganzheitliche Lebensberatung" abgeschlossen und im Zuge dieser Tätigkeit Zahlungen mit der Kreditkarte geleistet hätte, behauptet sie nicht. Dafür gibt es auch keine Anhaltpunkte.
Der Anspruch auf Verzinsung der Hauptforderung sowie der Anspruch auf Zahlung der Inkassokosten folgen aus Verzug (§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB).
Ob die Klägerin die Inkassokosten beglichen hat, ist unerheblich, weil sich ein ohne Bezahlung bestehender Befreiungsanspruch gemäß § 280 Abs. 1 und 3, § 281 Abs. 1 und 2 BGB in einen Zahlungsanspruch umwandelt. Die Beklagte hat die Erfüllung dieses Anspruchs spätestens durch ihr Verhalten im Prozess im Sinne des § 281 Abs. 2 BGB ernsthaft und endgültig verweigert (BGH, Urteil vom 9. Juli 2015 – I ZR 224/13 –, Rn. 34, juris). Die Höhe der von der Klägerin zu begleichenden und dementsprechend jedenfalls in der beantragten Höhe von der Beklagten zu ersetzenden Inkassokosten folgt aus der Rechnung vom 25.11.2024 (Anlage K
7).
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus den §§ 269 Abs. 3 Satz 2, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.
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