Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, 2026-07-03, 1 A 910/22

1 A 910/22Tribunal administratif / 1re division3 juil. 2026

Regest

Die erforderliche gesetzliche Grundlage für die Beleihung der Universitätsklinikum Gießen und Marburg GmbH mit Aufgaben der Festsetzung von Nutzungsentgelten ist das durch § 25a Abs. 2 Satz 3 UniKlinG eingeräumte Recht der Universität, mit Zustimmung des für das Hochschulwesen zuständigen Ministeriums Aufgaben und Befugnisse im Zusammenhang mit der Personalverwaltung im Sinne des § 22 Abs. 4 UniKlinG an ein privates Universitätsklinikum aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Beleihungsvertrages zu übertragen. Die Beleihung der Universitätsklinikum Gießen und Marburg GmbH mit Aufgaben der Personalverwaltung ist durch den Kooperationsvertrag (hier § 35 i. V. m. § 22 i. V. m. Anlage 22.3) erfolgt. Verfahrensgang vorgehend VG Gießen, 8. April 2022, 5 K 4499/20.GI, Urteil

Texte intégral

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat — 1 A 910/22 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-07-03

Aktenzeichen: 1 A 910/22

ECLI: ECLI:DE:VGHHE:2026:0703.1A910.22.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 15 HKHG, § 1 Abs 2 NutzEntgUniV, § 2 NutzEntgUniV, § 8 NutzEntgUniV, § 15 UniKlinG ... mehr

Leitsatz

Die erforderliche gesetzliche Grundlage für die Beleihung der Universitätsklinikum Gießen und Marburg GmbH mit Aufgaben der Festsetzung von Nutzungsentgelten ist das durch § 25a Abs. 2 Satz 3 UniKlinG eingeräumte Recht der Universität, mit Zustimmung des für das Hochschulwesen zuständigen Ministeriums Aufgaben und Befugnisse im Zusammenhang mit der Personalverwaltung im Sinne des § 22 Abs. 4 UniKlinG an ein privates Universitätsklinikum aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Beleihungsvertrages zu übertragen.

Die Beleihung der Universitätsklinikum Gießen und Marburg GmbH mit Aufgaben der Personalverwaltung ist durch den Kooperationsvertrag (hier § 35 i. V. m. § 22 i. V. m. Anlage 22.3) erfolgt.

Verfahrensgang

vorgehend VG Gießen, 8. April 2022, 5 K 4499/20.GI, Urteil

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 8. April 2022 - 5 K 4499/20.Gl - wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Beschlusses vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 297.109,42 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1 Die Beteiligten streiten um die Verpflichtung des Beklagten, an die Klägerin Nutzungsentgelt für die Inanspruchnahme von Räumen, Personal und Geräten sowie zusätzlich Zahlungen in einen Mitarbeiterfonds zu leisten.

2 Die Klägerin ist ein Universitätsklinikum in privatrechtlicher Form. Sie ist aus der ursprünglich errichteten rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts mit dem Namen „Universitätsklinikum Gießen und Marburg“ hervorgegangen (vgl. § 1 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die Errichtung des Universitätsklinikums Gießen und Marburg vom 16. Juni 2005 [GVBI. I S. 432] und § 1 Abs. 1 der Verordnung zur Umwandlung des Universitätsklinikums Gießen und Marburg in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung vom 1. Dezember 2005 [GVBI. I S. 792]). Die Gesellschaftsanteile der Klägerin sind zu 95 % in privater Hand und werden zu 5 % vom Land Hessen gehalten.

3 Der Beklagte wurde im Jahr … zum Universitätsprofessor ernannt und ist mit Ablauf des … in den Ruhestand getreten. Ihm wurden Forschung und Lehre für das Fach „P.“ an der beigeladenen Universität übertragen. Er war für den Bereich der Krankenversorgung der Klägerin zur Dienstleistung zugewiesen sowie als Chefarzt und Direktor der Abteilung für P. tätig.

4 Dem Beklagten wurde gemäß Erlass des Hessischen Ministeriums für Wissenschaft und Kunst vom 4. Januar 1995 genehmigt, private Nebentätigkeiten vorzunehmen und dafür eine Vergütung zu verlangen.

5 Die Klägerin machte bereits im Jahr 2011 auf der Grundlage einer zwischen den Beteiligten bis zum Jahr 2011 geltenden Vereinbarung für bestimmte ärztliche Leistungen (sog. CT-Vereinbarung) ein Nutzungsentgelt für das Jahr 2011 sowie auf diese Forderung bezogene Säumniszuschläge, weitere Ansprüche auf Zahlung von Nutzungsentgelt für die Jahre 2011 (soweit nicht von der CT-Vereinbarung umfasst) bis 2017 sowie auf diese Forderung bezogene Säumniszuschläge und Zahlungen in einen Mitarbeiterfonds für die Jahre 2013 bis 2016 geltend. Mit Urteil vom 24. Oktober 2018 - 5 K 3858/14.GI - verurteilte das Verwaltungsgericht Gießen den Beklagten zur Zahlung des Nutzungsentgelts nebst Zinsen sowie von Abgaben zur Beteiligung der nachgeordneten Mitarbeiter an einem Mitarbeiterfonds und wies die darüberhinausgehende Klage ab. Der Senat lehnte mit Beschluss vom 2. Dezember 2020 - 1 A 2518/18.Z - den Antrag auf Zulassung der Berufung des Beklagten ab. Die Anhörungsrüge des Beklagten gegen den Senatsbeschluss wies der Senat mit Beschluss vom 9. März 2021 zurück. Unter dem 12. April 2021 erhob der Beklagte gegen den Beschluss des Senats vom 2. Dezember 2020 Grundrechtsklage vor dem Staatsgerichtshof des Landes Hessen (P. St. 2830), die bis zu einer Entscheidung des Senats über das hiesige Verfahren zurückgestellt worden ist.

6 Bereits zuvor hatte die Klägerin mit Bescheiden vom 27. Februar 2018, 28. August 2018, 3. Januar 2019, 7. Januar 2019, 8. Mai 2019 und zwei Bescheiden jeweils vom 11. Mai 2020 für die Jahre 2017, 2018, 2019 und 2020 Zahlungsansprüche nach §§ 2 ff. der Verordnung über die Erhebung von Nutzungsentgelt aus Anlass der Ausübung von Nebentätigkeiten in den hessischen Universitätskliniken vom 5. April 2001 (GVBI. I S. 244; im Folgenden: NutzEntgUniV) nebst Säumniszuschlägen nach § 8 Abs. 2 NutzEntgUniV und Abgaben zur Beteiligung der nachgeordneten Mitarbeiter an einen Mitarbeiterfonds gemäß § 15 Abs. 2 des Zweiten Gesetzes zur Weiterentwicklung des Krankenhauswesens in Hessen (im Folgenden: HKHG) nebst Verzugszinsen festgesetzt. Die Bescheide enthielten jeweils eine Rechtsbehelfsbelehrung, in der darauf hingewiesen wurde, dass dem einzulegenden Widerspruch keine aufschiebende Wirkung zukomme.

7 Nachdem der Beklagte keine Zahlungen leistete, hat die Klägerin am 30. Dezember 2020 beim Verwaltungsgericht Gießen Klage erhoben.

8 Das Verwaltungsgericht Gießen hat mit Urteil vom 8. April 2022 - 5 K 4499/20.GI - den Beklagten verurteilt, an die Klägerin 263.233,23 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit und 28.876,19 Euro nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen sowie Auskunft über die in der Zeit vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2019 und vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2020 erzielten Bruttoeinnahmen aus der Behandlung von stationären, teilstationären sowie vor- und nachstationären Wahlleistungspatienten und aus der Behandlung von ambulanten Privatpatienten zu erteilen. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Klage sei teilweise mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Für die mit dem fünften Klageantrag begehrte Verurteilung des Beklagten, die Vollständigkeit oder Wahrhaftigkeit der von ihm zu erteilenden Auskünfte an Eides statt zu versichern, bestehe kein Rechtsschutzbedürfnis. Es sei schon nicht dargetan oder ersichtlich, woraus sich die Pflicht zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung - in der vorliegenden Konstellation und im entscheidungserheblichen Zeitpunkt - überhaupt ergeben solle. Für eine Verurteilung des Beklagten entsprechend des sechsten und siebten Klageantrages, künftig die Abrechnung der Einnahmen aus Nebentätigkeiten, soweit diese die Behandlung von stationären, teilstationären sowie vor- und nachstationären Wahlleistungspatienten und von ambulanten Privatpatienten betreffen, durch die Ärztliche Verrechnungsstelle N. GmbH - hilfsweise durch eine von ihm mit Zustimmung der Klägerin beauftragte Abrechnungsstelle - vornehmen zu lassen und es zu unterlassen, Einnahmen aus Nebentätigkeiten, soweit diese die Behandlung von stationären, teilstationären sowie vor- und nachstationären Wahlleistungspatienten und von ambulanten Privatpatienten betreffen, selbst oder über eine ohne Zustimmung der Klägerin ausgewählte Abrechnungsstelle abzurechnen, bestehe angesichts des Ruhestandseintritts kein Anlass mehr. Der Antrag sei auf die Zukunft gerichtet und es sei nicht ersichtlich, dass der Beklagte seit seiner Zurruhesetzung noch im Zusammenhang mit seiner Nebentätigkeit Einnahmen generiere. Im Übrigen sei die Klage mit dem ersten Klageantrag hinsichtlich der Hauptforderung auf Zahlungen eines Nutzungsentgelts für die Jahre 2017, 2018, 2019 und 2020 nebst Säumniszuschlägen sowie der begehrten Zahlung von Rechtshängigkeitszinsen zulässig und begründet. Die Klägerin habe einen Anspruch aus § 2 Abs. 1 und Abs. 2 NutzEntgUniV. Wie die Kammer bereits im Urteil vom 24. Oktober 2018 ausgeführt habe, sei die Klägerin - entgegen der Auffassung des Beklagten - dem Grunde nach berechtigt, Ansprüche aus der NutzEntgUniV geltend zu machen. An dieser Auffassung halte das Gericht auch weiterhin und unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die Ausführungen des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes im Rahmen des Berufungszulassungsverfahrens fest. Auf die Frage, ob und wie eine Beleihung der Klägerin im Hinblick auf die nach § 15 des Gesetzes für die hessischen Universitätskliniken (im Folgenden: UniKlinG) zu konkretisierenden Aufgaben nach § 5 Abs. 1 UniKlinG erfolgt sei, komme es nicht an. Die der Klägerin übertragenen Kompetenzen beträfen nicht Aufgaben in Forschung und Lehre, sondern die mit Nebentätigkeiten des Beklagten zusammenhängenden Vorgänge, für die § 25a Abs. 1 Nr. 4 i. V. m. § 23 UniKlinG auch dem in privater Rechtsform betriebenen Universitätsklinikum nach Maßgabe der auf § 23 UniKlinG beruhenden weiteren Regelungen ein Nutzungsentgelt zuspreche. Die Maßgaben des § 25 Abs. 2 bis 7 UniKlinG ergäben für diesen Bereich - der Forschung und Lehre nicht betreffe -, dass nach § 25a Abs. 2 Satz 4 UniKlinG die Überwachung dem für das Hochschulwesen zuständigen Ministerium obliege. Damit seien hinreichende gesetzliche Regelungen zur Übertragung hoheitlicher Befugnisse und zur Kontrolle vorhanden. Nach § 2 Abs. 1 Buchst. a der NutzEntgUniV stehe der Klägerin dem Grunde nach eine Sachkostenpauschale in Höhe von zwanzig vom Hundert der Bruttoeinnahmen nach Maßgabe der in § 4 Abs. 3 Gebührenordnung der Ärzte (im Folgenden: GOÄ) enthaltenen Sachkosten zu, die nach dem Tarif der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG-NT) bemessen würden, soweit Sachkosten nicht nach dem DKG-NT bemessen würden. Zudem seien nach § 2 Abs. 1 Buchst. b NutzEntgUniV als Nutzungsentgelt Vorteilsausgleiche in Höhe von zwanzig vom Hundert des Betrags zu entrichten, der sich aus den verbleibenden Bruttoeinnahmen nach Abzug der Sachkosten errechne. Der Klägerin stehe ferner für die Erbringung stationärer Wahlleistungen an Privatpatienten dem Grunde nach ein Nutzungsentgelt nach § 2 Abs. 2 NutzEntgUniV zu. Für das Liquidationsrecht bei stationären Wahlleistungspatienten gelte nach § 2 Abs. 2 Satz 1 NutzEntgUniV, dass als Vorteilsausgleich zwanzig vom Hundert der Bruttoeinnahmen zu entrichten seien, die aus der Nebentätigkeit nach Abzug der Gebührenminderung nach § 6a Abs. 1 GOÄ und der Kostenerstattung auf Grund bundesrechtlicher Vorschriften verblieben. Danach seien § 19 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Entgelte für voll- und teilstationäre Krankenhausleistungen (Krankenhausentgeltgesetz - KHEntgG) i. V. m. § 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 Verordnung zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (Bundespflegesatzverordnung - BPflV) zu beachten. Zu erstatten seien nach dem Gebührenverzeichnis der GOÄ vierzig vom Hundert der Gebühren für die in den Abschnitten A, E, M und O genannten Leistungen sowie zwanzig vom Hundert der Gebühren für die in den übrigen Abschnitten genannten Leistungen. Maßgebend seien nach § 6a Abs. 1 GOÄ die Bruttorechnungsbeträge. Hinzu komme sodann nach § 2 Abs. 2 Satz 1 NutzEntgUniV als weiteres Nutzungsentgelt ein Vorteilsausgleich in Höhe von zwanzig vom Hundert der Bruttoeinnahmen, die nach Abzug der vorgenannten Gebührenminderung verblieben. Unter Zugrundelegung dieser Berechnungsgrundlagen stünden der Klägerin die von ihr geltend gemachten Zahlungsansprüche auch im Einzelnen zu. Der Beklagte sei der Höhe der geltend gemachten Forderungen bzw. deren Grundlage im Klageverfahren auch nicht substantiiert entgegengetreten. Soweit er im Rahmen der mündlichen Verhandlung die Angaben zu den Bruttoeinnahmen in den Jahren 2017 und 2018 ebenso bestritten habe, wie die angeblichen Pfändungen und Säumniszuschläge, ändere dies nichts. Zunächst habe der Beklagte gegen sämtliche der streitgegenständlichen Bescheide sowie Endabrechnungen per Bescheid keinen wirksamen Widerspruch erhoben, so dass diese bestandskräftig geworden seien. Im Übrigen führe das globale und pauschale Bestreiten der von der Klägerin zugrunde gelegten Bruttoeinnahmen im Rahmen der mündlichen Verhandlung aber auch nicht dazu, dass sich für die Kammer durchgreifende Zweifel an der mit dem ersten Klageantrag geltend gemachten Klagesumme ergeben hätten. Wie bereits im Urteil (5 K 5008/19.GI) der Kammer vom gleichen Tage ausgeführt, erwiesen sich die Berechnungen als insgesamt schlüssig und nachvollziehbar. Die Klage sei mit ihrem zweiten Klageantrag hinsichtlich der Hauptforderung auf Abgabe an eine Mitarbeiterbeteiligung sowie der begehrten Zahlung von Verzugszinsen zulässig, aber hinsichtlich der Abschlagszahlungen und der Berechnung der Verzugszinsen nur teilweise begründet. Rechtsgrundlage für die Zahlung von Abgaben zur Beteiligung der nachgeordneten Mitarbeiter an einem Mitarbeiterfonds sei § 15 Abs. 2 HKHG. Der Anwendungsbereich von § 15 HKHG sei auch bei Rechtsträgern von Universitätskliniken eröffnet. Im Umkehrschluss aus § 2 Abs. 1 Satz 3 HKHG, wonach lediglich der Achte Teil des Gesetzes mit Ausnahme des § 26 nicht für die Universitätskliniken gelte, sei der Anwendungsbereich des Fünften Teils (u. a. § 15 HKHG) demnach eröffnet. Entgegen der Ansicht der Klägerin sei diese jedoch nicht berechtigt, die Beteiligung am Mitarbeiterfonds mit Bescheid festzusetzen. Sie sei lediglich zur jährlichen Rechnungslegung und Abrechnung berechtigt. Der jährlichen Rechnungslegung sei die Klägerin aber jedenfalls mit ihren als „Bescheid“ versandten Endabrechnungen der Abrechnungsjahre 2017 und 2018 nachgekommen. Hingegen folge aus § 15 Abs. 2 HKHG nicht die Berechtigung zur Festsetzung von Abschlagszahlungen für die Jahre 2019 und 2020. Mit ihrem dritten und vierten Klageantrag auf Auskunftserteilung über die vom Beklagten erzielten Bruttoeinnahmen für die Jahre 2019 und 2020 sei die Klage zulässig und begründet. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 NutzEntgUniV sei der Nutzungsentgeltpflichtige verpflichtet, die für die Festsetzung des Nutzungsentgelts erforderlichen Aufzeichnungen und Nachweise zu führen; der Klinikumsverwaltung seien die Unterlagen vollständig vorzulegen sowie Auskunft über Art und Umfang der Inanspruchnahme von Personal, Material, apparativen Ausstattungen und sonstigen Einrichtungen zu geben. Das Verwaltungsgericht Gießen hat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen.

9 Der Beklagte hat am 12. Mai 2022 Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 29. Juli 2022 begründet.

10 Der Senat hat mit Beschluss vom 13. Oktober 2025 die Philipps-Universität Marburg beigeladen.

11 Der Beklagte trägt zur Begründung im Wesentlichen vor, da es sich bei der Klägerin um einen Krankenhausträger in Privatrechtsform handele, müsse sie - um ein Nutzungsentgelt auf der Grundlage der NutzEntgUniV geltend machen zu können - auf gesetzlicher Grundlage beliehen worden sein. Das sei nicht der Fall. Die Klägerin sei nicht unmittelbar aus § 1 Abs. 2 NutzEntgUniV berechtigt, gegen ihn ein Nutzungsentgelt nach Maßgabe der NutzEntgUniV für die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material der Klägerin und des Landes festzusetzen. Eine gesetzliche Beleihung mit der sich aus § 1 Abs. 2 NutzEntgUniV ergebenden Befugnis zur Festsetzung eines einheitlichen Nutzungsentgelts „im Einzelfall“ nach Maßgabe der NutzEntgUniV liege nicht vor. Eine „konkludente“ Beleihung sei nicht möglich. Die hier maßgebenden Bestimmungen des § 23 UniKlinG sowie der auf § 23 Abs. 1 Satz 3 UniKlinG gestützten NutzEntgUniV seien lange vor dem Zeitpunkt erlassen worden, als die Klägerin im strukturierten Bieterverfahren im Jahre 2005 „entstanden“ sei. Eine Beleihung zur (hoheitlichen) Festsetzung sei schon nach dem Wortlaut, aber auch nach Sinn und Zweck sowie Entstehungsgeschichte von § 25a Abs. 1 Nr. 4 i. V. m. § 23 UniKlinG und § 1 NutzEntgUniV ausgeschlossen. Die Klägerin sei auch nicht durch eine Vereinbarung nach § 15 UniKlinG beliehen worden, diese betreffe nur Unterstützungsaufgaben im Bereich von Forschung und Lehre zu Gunsten der Fachbereiche Humanmedizin der Universitäten Marburg und Gießen. Zwar lasse § 25a Abs. 2 Satz 3 UniKlinG auch zu, dass die Beleihung Aufgaben nach § 22 Abs. 4 UniKlinG, mithin Personalangelegenheiten umfasse. Der Anwendungsbereich der NutzEntgUniV gehöre hierzu nicht. Schließlich bestimme § 25a Abs. 5 Satz 5 UniKlinG, dass für Professoren der Universität durch das Universitätsklinikum in privater Rechtsform Chefarztverträge, die üblicherweise Regelungen zur Nebentätigkeit des Chefarztes und zur Abführung eines Nutzungsentgelts enthielten, abgeschlossen werden sollen. Soweit der Senat in seinem Beschluss vom 2. Dezember 2020 darauf abgestellt habe, dass mit § 1 Abs. 2 NutzEntgUniV die Befugnis zur Festsetzung von Nutzungsentgelten übertragen worden sei, sei dies unzutreffend. Es fehle ein Gesetz, das eine solche Beleihung der Klägerin zur Festsetzung von Nutzungsentgelten nach § 1 Abs. 2 NutzEntgUniV entweder selbst vornehme oder dazu ermächtige. § 25a Abs. 1 Nr. 4 UniKlinG, der auf § 23 UniKlinG verweise, nehme indessen keine Beleihung der Klägerin vor und ermächtige auch nicht dazu. Bei § 25a Abs. 1 Nr. 4 UniKlinG handele es sich lediglich um eine Rechts(folgen)verweisung auf das Nebentätigkeitsrecht des § 23 UniKlinG. Dort werde allgemein auf ein Universitätsklinikum in privater Rechtsform verwiesen, für das die Bestimmungen über die Nebentätigkeiten (§ 23 UniKlinG) für anwendbar erklärt würden. Auch der Ermächtigungsgrundlage des § 23 Abs. 1 Satz 3 UniKlinG fehle indessen die Anordnung des Gesetzgebers, dass auch ein privates Universitätsklinikum als „zuständige Behörde“ einen Festsetzungsverwaltungsakt erlassen könne. Der Senat habe auch grundlegend den Inhalt und Umfang des § 25a UniKlinG verkannt. Die Vorschrift bezwecke, die gesetzlichen Rahmenbedingungen zur Sicherung der Belange von Forschung und Lehre sowie der Aufgabenerfüllung in der Krankenversorgung bei einem wirtschaftlich geführten Universitätsklinikum in privater Rechtsform zu schaffen. Aus den Bestimmungen des § 25a UniKlinG ergebe sich, dass sich der Gesetzgeber für das Instrument der Beleihung ausschließlich auf die in einer Vereinbarung nach § 15 Abs. 6 UniKlinG zu konkretisierenden Aufgaben in Forschung und Lehre i. S. d. § 5 Abs. 1 UniKlinG beschränkt habe. Eine solche - öffentlich-rechtliche - „Beleihungsvereinbarung“ sei mit dem Kooperationsvertrag gemäß § 15 Abs. 1 des Gesetzes für die hessischen Universitätskliniken (UniKlinG) in der Fassung vom 4. Januar 2006 (im Folgenden: Kooperationsvertrag) geschlossen worden. Der Kooperationsvertrag regele indessen unstreitig nicht die Beleihung der Klägerin mit Aufgaben nach § 1 Abs. 2 NutzEntgUniV. Folglich beziehe sich die Bestimmung zur Rechtsaufsicht nach § 25a Abs. 2 UniklinG auch nur auf die Aufgaben von Forschung und Lehre. Ungeachtet dessen sei hinsichtlich der Ausübung von Nebentätigkeiten das Innenministerium für die Rechtsaufsicht zuständig. Die Klägerin sei auch nicht durch die Vereinbarung über eine „strategische Partnerschaft“ vom 4. Januar 2006 oder den Kooperationsvertrag mit der Befugnis zur Festsetzung eines Nutzungsentgeltes beliehen worden. Die fehlende Anwendbarkeit der NutzEntgUniV habe zur Folge, dass die von der Klägerin für die Jahre 2011 bis 2017 erlassenen Festsetzungsbescheide nicht nur der Rechtsgrundlage entbehrten, sondern sich auch nicht als Verwaltungsakte qualifizieren ließen. Die Klägerin habe auch keinen Anspruch auf Zahlung von Nutzungsentgelten. Die NutzEntgUniV scheide als Anspruchsgrundlage aus, da sie lediglich die Zuständigkeit des Universitätsklinikums (§ 1 NutzEntgUniV) und die Höhe des Nutzungsentgelts bei ärztlichen Nebentätigkeiten (§ 2 NutzEntgUniV) regele. § 1 Abs. 2 NutzEntgUniV fehle die Ermächtigung zum Erlass eines - vollstreckbaren - Zahlungsgebots. Soweit § 23 Abs. 1 Satz 1 UniKlinG bestimme, dass die Einnahmen aus dem zu entrichtenden Nutzungsentgelt dem Universitätsklinikum zuflössen, bestimme der Gesetzgeber nicht den Gläubiger. Zwar sei er aufgrund der ihm unter dem 4. Januar 1995 erteilten Nebentätigkeitsgenehmigung verpflichtet, ein Nutzungsentgelt für die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal und Material des Dienstherrn zu entrichten (vgl. § 75 Abs. 3 Satz 1 HBG). Hierauf könne sich die Klägerin als privater Rechtsträger jedoch nicht berufen, da der Anspruch dem „Dienstherrn“, mithin dem Hessischen Ministerium für Wissenschaft und Kunst zustehe. § 25a Abs. 5 Satz 5 UniKlinG zeige, dass der Bereich der privaten Nebentätigkeit (des Chefarztes) und das dafür zu entrichtende Nutzungsentgelt in einem Dienstvertrag geregelt würden. Soweit nach § 25a Abs. 5 Satz 7 UniKlinG das Universitätsklinikum in privater Rechtsform den wissenschaftlich Bediensteten die Inanspruchnahme von Einrichtung, Personal oder Material für deren Aufgaben in Nebentätigkeit gegen Kostenerstattung gestatte, werde eine Vereinbarung zwischen den Bediensteten und der Klägerin vorausgesetzt. Eine solche Vereinbarung hätten die Beteiligten vorliegend jedoch nicht geschlossen. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts biete § 15 HKHG keine - gesetzliche - Anspruchsgrundlage, die Zahlung eines Betrages als Beteiligung an dem für nachgeordnete Mitarbeiter eingerichteten Mitarbeiterfonds zu verlangen. Der Krankenhausträger sei lediglich zur Einziehung der vom leitenden Arzt abzuführenden Beträge ermächtigt. Der Krankenhausträger sei Verwalter und Treuhänder für die beteiligungsberechtigten Ärzte. § 15 Abs. 2 HKHG setze im Übrigen voraus, dass sich das Liquidationsrecht des - zur Poolbeteiligung verpflichteten - (Chef-)Arztes aus einer mit dem Krankenhausträger abgeschlossenen Vereinbarung ergebe. In Betracht komme allenfalls eine Anwendung der bürgerlich-rechtlichen Vorschriften über das Bereicherungsrecht (§§ 812 ff. BGB). Dafür müsse die Klägerin darlegen, in welchem Umfang und zu welchen „Kosten“ er in den streitigen Jahren Einrichtungen, Personal und Geräte in Anspruch genommen habe. Allerdings habe sie hierzu jeglichen Vortrag unterlassen. Im Übrigen verweist der Beklagte auf sein bisheriges Vorbringen.

12 Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 8. April 2022 abzuändern und die Klage abzuweisen.

13 Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

14 Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, ihre Befugnis, Nutzungsentgelt nach §§ 2 ff. NutzEntgUniV festzusetzen und geltend zu machen, folge aus § 25a Abs. 1 Nr. 4 i. V. m. § 23 Abs. 1 UniKlinG i. V. m. § 1 Abs. 2 NutzEntgUniV. Die Übertragung dieser Befugnis beinhalte zugleich die zum Erlass der Festsetzungsbescheide nötige Beleihung. Dies habe der Senat mit Beschluss vom 2. Dezember 2020 bereits entschieden. Der Versuch, sie als eine Art Universitätsklinikum zweiter Klasse abzuqualifizieren, für das die sonst für Universitätskliniken in Hessen geltenden Regelungen zur Bezahlung von Nutzungsentgelt keine Anwendung finde, sei ebenso wenig überzeugend wie die These, § 1 Abs. 2 NutzEntgUniV sei keine Anspruchsgrundlage, sondern nur eine Zuständigkeitsregelung. Es komme letztlich auf die Frage der Beleihung nicht an. Gemäß § 25a Abs. 1 Nr. 4 UniKlinG sei § 23 UniKlinG auf sie als Universitätsklinikum in privater Rechtsform anwendbar. Da § 25a Abs. 2 bis 7 UniklinG keine Maßgaben für den Fall der Nutzungsentgelte enthalte, gelte § 23 UniKlinG unmittelbar. Hiernach stehe ihr das Nutzungsentgelt für die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal und Material zu, das sie nach § 1 Abs. 2 NutzEntgUniV festsetze. Die Übertragung der Festsetzungsbefugnis sei zugleich die für den Erlass von Verwaltungsakten nötige Beleihung. Eine ausdrückliche Bezeichnung dieser Befugniseinräumung als Beleihung sei nicht erforderlich. Die Tatsache, dass § 23 UniKlinG und die NutzEntgUniV vor ihrer Privatisierung erlassen worden seien, sei unerheblich, denn § 25a Abs. 1 Nr. 4 UniKlinG bringe diese Normen gerade für sie zur Anwendung. Einen Grundsatz, dass bereits früher erlassene Normen durch Verweisung nicht zur Übertragung von öffentlich-rechtlichen Befugnissen/Beleihung führen könne, gebe es nicht. Das vom Beklagten vertretene Ergebnis, wonach sie gegen ihn (und damit auch gegen sonstige Professoren, die ihr gemäß § 25a Abs. 5 Satz 4 UniKlinG zugewiesen seien) keinen Anspruch auf Nutzungsentgelt habe, entspreche nicht dem Sinn und Zweck der Norm. Es treffe nicht zu, dass das Gesetz die Möglichkeit eines Chefarztes ohne Chefarztdienstvertrag nicht gesehen habe. § 25a Abs. 5 Satz 5 UniKlinG betreffe nur sog. Neufälle. Neuberufene Lehrstuhlinhaber sollten zugleich auch als Chefärzte im Universitätsklinikum tätig sein, da Forschung und Lehre einerseits und Krankenversorgung andererseits faktisch nicht trennbar seien. Während aber früher Professoren in ein Beamtenverhältnis berufen worden seien, das einheitlich die Tätigkeit in Forschung und Lehre sowie in der Krankenversorgung regele, werde heute (auch schon vor der Privatisierung) für die Tätigkeit in der Krankenversorgung ein zweites Rechtsverhältnis, ein Chefarztdienstvertrag, begründet. Diese Verträge sähen kein Liquidationsrecht vor, sondern eine sog. Beteiligungsvergütung, also eine schuldrechtliche Regelung, wonach der Chefarzt einen bestimmten Prozentsatz der Einnahmen aus der Behandlung von Privatpatienten erhalte. Würde man unterstellen, dass §§ 25 Abs. 1 Nr. 4, 23 UniKlinG i. V. m. § 1 Abs. 2 NutzEntgUniV keine Beleihung vermittele, entfiele zwar ihre Befugnis, Verwaltungsakte zu erlassen. Indessen würde sich nichts am materiellen Inhalt der Verweisungen ändern, d. h. daran, dass ihr Nutzungsentgelt nach der NutzEntgUniV zustehe. Da sie ohnehin hätte Leistungsklage erheben müssen und dementsprechend ein Leistungsurteil vorliege, komme es im Ergebnis nicht auf eine Verwaltungsaktsbefugnis an. Da die Einnahmen aus dem zu entrichtenden Nutzungsentgelt dem Universitätsklinikum nach § 25 Abs. 1 Ziff. 4 i. V. m. § 23 Abs. 1 UniKlinG zustünden und nach § 1 Abs. 2 NutzEntgUniV das Universitätsklinikum das Nutzungsentgelt festsetze, könnte kein Zweifel bestehen, dass das Universitätsklinikum auch Gläubiger der entsprechenden Ansprüche sei. Ihr Anspruch auf Abgaben an den Mitarbeiterfonds folge aus § 15 Abs. 2 HKHG. Der Senat habe den Einwänden des Beklagten in dem Beschluss vom 2. Dezember 2020 eine Absage erteilt. Die Klägerin nimmt auf das gesamte erstinstanzliche Vorbringen einschließlich der Beweisantritte ergänzend Bezug und macht den Vortrag auch zum Gegenstand des Berufungsverfahrens.

15 Die Beigeladene hat weder einen Antrag gestellt noch sich zum Verfahren geäußert.

16 Der Senat hat die Beteiligten zu einer Entscheidung über die Berufung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss gemäß § 130a VwGO mit gerichtlicher Verfügung vom 11. März 2026 angehört.

17 Der Senat hat mit Beschluss vom 29. Mai 2026 das Ablehnungsgesuch des Beklagten vom 7. April 2026 gegen den Präsidenten des Hess. VGH …, Richter des Hess. VGH … und Richterin des Hess. VGH … zurückgewiesen.

18 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten, der vorgelegten Behördenakten sowie den der Gerichtsakten des unter dem Aktenzeichen 1 A 908/22 geführten Parallelverfahrens und des unter dem Aktenzeichen 1 A 2518/18.Z geführten Berufungszulassungsverfahrens, die Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.

II.

19 1. Der Senat entscheidet gemäß § 130a Satz 1 VwGO durch Beschluss über die Berufung des Beklagten, weil er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.

20 Bei der Entscheidung nach § 130a VwGO handelt es sich um eine Ausnahme von der grundsätzlich im Mittelpunkt des Berufungsverfahrens stehenden mündlichen Verhandlung. Die Vorschrift verleiht dem Berufungsgericht unter bestimmten Voraussetzungen die Befugnis, auch gegen den Willen der Beteiligten auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu verzichten (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Februar 2023 - 5 C 8/21 -, juris Rn. 10). Die Entscheidung darüber, ob ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entschieden wird, steht im pflichtgemäßen Ermessen des Berufungsgerichts. Bei der Ausübung seines Ermessens hat das Berufungsgericht insbesondere die Komplexität und Schwierigkeit des Rechtsstreits in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht sowie die Bedeutung der mündlichen Verhandlung im Lichte von Art. 6 Abs. 1 EMRK zu beachten. Hat - wie hier - in erster Instanz eine öffentliche mündliche Verhandlung stattgefunden, muss im Berufungsverfahren nicht stets erneut mündlich verhandelt werden. Eine (weitere) mündliche Verhandlung kann entbehrlich sein, wenn die Tatsachen- und Rechtsfragen aufgrund der Aktenlage sachgerecht entschieden werden können. Umgekehrt entfaltet das Gebot, die Rechtssache auch im Interesse der Ergebnisrichtigkeit in einer mündlichen Verhandlung mit den Beteiligten zu erörtern, eine umso stärkere Bedeutung, je vielschichtiger der Streitstoff ist und je schwieriger und komplexer die vom Berufungsgericht zu klärenden Rechtsfragen sind. Die Grenzen des § 130a Satz 1 VwGO sind erreicht, wenn im vereinfachten Berufungsverfahren ohne mündliche Verhandlung entschieden wird, obwohl die Sache in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nach den Gesamtumständen des Einzelfalls außergewöhnliche Schwierigkeiten aufweist (vgl. zum Vorstehenden BVerwG, Beschluss vom 5. Mai 2025 - 9 B 53/24 -, juris Rn. 8 m. w. N.).

21 Hieran gemessen konnte der Senat ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden.

22 Der Senat hat die Beteiligten vor seiner Entscheidung ordnungsgemäß angehört. Das Anhörungsschreiben vom 11. März 2026 ließ eindeutig erkennen, wie er zu entscheiden beabsichtige, und zwar sowohl hinsichtlich der Verfahrensweise ohne mündliche Verhandlung als auch in der Sache (vgl. zu diesen Anforderungen BVerwG, Beschluss vom 4. Februar 2025 - 10 PKH 2.24 -, juris Rn. 14 m. w. N.).

23 Dass das Verwaltungsgericht die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen hat, steht der Einschätzung des Senats im Zeitpunkt seiner Entscheidung nicht per se entgegen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Juli 2023 - 4 B 4/23 -, juris Rn. 2, zur Zulassung durch das Berufungsgericht nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

24 Es handelt sich nicht um einen vielschichtigen Streitstoff. Die vom Senat ergriffenen Aufklärungsmaßnahmen belegen nicht das Gegenteil. Weder handelt es sich um eine Vielzahl von „Erkenntnismitteln“ noch sind diese „neu“ (hierzu Rudisile/Röcker, in: Schoch/Schneider, VwGO, 48. EL Juli 2025, § 130a Rn. 7 m. w. N.). Soweit etwa die Vertragsunterlagen beigezogen worden sind, übersteigen diese auch nicht das für eine Privatisierung einer öffentlich-rechtlichen Einrichtung typische Maß.

25 Wie aus dem ausschließlich auf das materielle Recht bezogenen Beteiligtenvorbringen sowie zuletzt aus der Stellungnahme des Beklagten zum gerichtlichen Anhörungsschreiben vom 11. März 2026 deutlich wird, hat der Senat nur über die Rechtsfrage der Beleihung der Klägerin und deren Festsetzungsbefugnis zu entscheiden. Feststellungen über streitige Tatsachenfragen bedarf es nicht. In einer solchen Konstellation, in der nach Aktenlage entschieden werden kann, kann in der Regel auf eine mündliche Verhandlung verzichtet werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Februar 2025 - 10 PKH 2/24 -, juris Rn. 15). Die Komplexität der aufgeworfenen Fragestellung der Beleihung der UKGM, die unter Heranziehung höchstrichterlicher Maßstäbe und durch Auswertung von Vertragsunterlagen ohne Weiteres beantwortet werden kann, geht jedenfalls nicht über durchschnittliche Fallgestaltungen hinaus. Inwieweit die vom Beklagten erhobene Grundrechtsklage ebenfalls „Gegenstand der Berufung ist“, kann dahinstehen. Der Senat hat jedenfalls auch das diesbezügliche schriftsätzliche Vorbringen zur Kenntnis genommen und gewürdigt.

26 Schließlich hat der Beklagte weder dargelegt noch ist ersichtlich, dass trotz des schriftlichen Vorbringens der Beteiligten eine mündliche Verhandlung im Interesse der Ergebnisrichtigkeit und Akzeptanz (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Dezember 2023 - 2 B 14/23 -, juris Rn. 15) und zur Wahrung des rechtlichen Gehörs erforderlich sein könnte, etwa aufgrund der Annahme, Prozessbeteiligte könnten sich besser mündlich als schriftsätzlich äußern, es sei besser, die Fassung sachdienlicher Anträge zu besprechen, oder es seien gewichtige neue Gesichtspunkte entstanden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. November 2024 - 6 B 9/24 -, juris Rn. 31).

27 2. Soweit die Klägerin einen Anspruch auf Zahlung von Abgaben für den Mitarbeiterfonds nach § 15 Abs. 2 HKHG geltend macht, ist die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs durch den Senat nicht zu prüfen (§ 17a Abs. 5 GVG; vgl. zur Bindungswirkung der stillschweigend bejahten Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges BGH, Beschluss vom 18. September 2008 - V ZB 40/08 -, juris Rn. 9).

28 3. Die Berufung ist gemäß § 124 Abs. 1 VwGO statthaft, da sie vom Verwaltungsgericht Gießen in dem angegriffenen Urteil vom 8. April 2022 zugelassen worden ist. Die Berufung ist innerhalb der nach § 124a Abs. 2 Satz 1 VwGO maßgeblichen Frist eingelegt und innerhalb der Frist des § 124a Abs. 3 Satz 1 VwGO begründet worden.

29 4. Die Berufung ist unbegründet. Das Urteil des Verwaltungsgerichts erweist sich als richtig.

30 Das Verwaltungsgericht hat der Klage der Klägerin auf Zahlung von Nutzungsentgelten für die Jahre 2017, 2018, 2019 und 2020 nebst Säumniszuschlägen und Rechtshängigkeitszinsen sowie auf Zahlung einer Abgabe an einen Mitarbeiterfonds einschließlich Zahlung von Verzugszinsen sowie auf Auskunft zu Recht stattgegeben.

31 a) Die Klage ist zulässig, insbesondere ist das Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin gegeben. Dem steht nicht die Bestandskraft der streitgegenständlichen Bescheide vom 27. Februar 2018, 28. August 2018, 3. Januar 2019, 7. Januar 2019, 8. Mai 2019 und der beiden Bescheide vom 11. Mai 2020 entgegen. Wie der Senat bereits mit Beschluss vom 18. Dezember 2019 - 1 B 741/19 - ausgeführt hat, kann die Klägerin die Forderungen nur mittels Leistungsklage durchsetzen, da sie keine Vollstreckungsbefugnis hat (vgl. auch Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 4. Dezember 2019 - 1 E 1609/19 -, juris). Weder gibt es ein die Zuständigkeit für die Beitreibung von Forderungen der Klägerin konstituierendes Gesetz, noch eine nach § 17 Abs. 1 Satz 3 des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes entsprechende Rechtsverordnung des für das Verwaltungsvollstreckungsrecht zuständigen Ministers.

32 b) Die Klägerin ist zum Erlass der Erstattungsbescheide ermächtigt (aa) und es stehen ihr Ansprüche auf Nutzungsentgelte für die Jahre 2017 bis 2020 nebst Säumniszuschlägen und Rechtshängigkeitszinsen zu (bb). Weiter war sie berechtigt, die Zahlung einer Abgabe an einen Mitarbeiterfonds einschließlich Zahlung von Verzugszinsen (cc) und Auskunft (dd) zu verlangen.

33 aa) Die Befugnis zum Erlass der Erstattungsbescheide ergibt sich aus der Beleihung der Klägerin nach § 25a Abs. 2 Satz 3 und § 22 Abs. 4 UniKlinG in der Fassung vom 13. Dezember 2012 (GVBl. S. 622) und in der Fassung vom 22. August 2018 (GVBl. S. 362) i. V. m. § 35 i. V. m. § 22 i. V. m. Anlage 22.3 des Kooperationsvertrages i. V. m. § 1 Abs. 2 NutzEntgUniV.

34 Soweit Ausführungen im Beschluss vom 2. Dezember 2020 - 1 A 2518/18.Z - der nachstehend dargelegten Rechtsauffassung des Senats entgegenstehen, hält der Senat an ihnen nicht fest.

35 Die teilweise oder vollständige Übertragung einer staatlichen Aufgabe an einen Privaten im Wege der Beleihung, die erhöhte Grundrechtsrelevanz oder aber Auswirkungen auf das Staats- und Kompetenzgefüge hat, darf nach dem Vorbehalt des Gesetzes nur durch oder aufgrund eines Gesetzes erfolgen. Der Gesetzgeber muss beurteilen, ob für eine Indienstnahme Privater Gründe sprechen, die es rechtfertigen vom - insbesondere durch den Funktionsvorbehalt des Art. 33 Abs. 4 GG geprägten Regelbild - der Verfassungsordnung abzuweichen. Das betrifft zunächst das „Ob“ einer Beleihung sowie Art und Umfang der dem Privatrechtssubjekt verliehenen bzw. zu verleihenden Hoheitsbefugnisse. Es können aber auch einzelne Modalitäten der Beleihung so wesentlich sein, dass sie der Entscheidung des Gesetzgebers vorbehalten sind. Was in diesem Sinne wesentlich ist, lässt sich nicht allgemein feststellen. Maßgeblich ist jeweils, ob und in welchem Maße die verfassungsrechtlichen Grundsätze des Staatsorganisationsrechts oder andere Verfassungsgrundsätze betroffen sind (so BVerwG, Urteil vom 26. August 2010 - 3 C 35/09 -, juris Rn. 24 f.). Aus dem Erfordernis der lückenlosen demokratischen Legimitation der Exekutive folgt schließlich die Notwendigkeit der Rechtsaufsicht und Fachaufsicht über den Beliehenen (BVerfG, Urteil vom 18. Januar 2012 - 2 BvR 133/10 -, juris Rn. 165).

36 Die Beleihung selbst ist durch Gesetz oder aufgrund Gesetzes durch Rechtsverordnung, Satzung, Verwaltungsakt oder öffentlich-rechtlichen Vertrag vorzunehmen. Durch den Beleihungsakt entsteht ein öffentlich-rechtliches Auftragsverhältnis zwischen dem verleihenden Verwaltungsträger und dem Beliehenen, das durch das zugrunde liegende Gesetz und den konkreten Beleihungsakt näher bestimmt wird. Der Beliehene ist zur Wahrnehmung der ihm übertragenen Aufgaben verpflichtet und berechtigt, hat eventuelle finanzielle Erstattungsansprüche und unterliegt der Aufsicht des Beleihenden. Der Beliehene tritt nach außen als selbständiger Hoheitsträger auf. Der Beliehene ist Behörde im Sinne des 1 Abs. 4 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz (HVwVfG) und kann im Rahmen seines Kompetenzbereichs Verwaltungsakte erlassen, Gebühren erheben und sonstige hoheitliche Maßnahmen treffen (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 19. September 2001 - 5 UE 4102/00 -, juris Rn. 69).

37 Hieran gemessen ist eine Beleihung der Klägerin mit der hoheitlichen Aufgabe der Nutzungsentgeltfestsetzung wirksam erfolgt.

38 Die erforderliche gesetzliche Grundlage für das notwendige Beleihungsverhältnis ist das durch § 25a Abs. 2 Satz 3 UniKlinG eingeräumte Recht der Universität, mit Zustimmung des für das Hochschulwesen zuständigen Ministeriums Aufgaben und Befugnisse im Zusammenhang mit der Personalverwaltung im Sinne des § 22 Abs. 4 UniKlinG an ein privates Universitätsklinikum aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Beleihungsvertrages zu übertragen.

39 § 23 UniKlinG, der sich zu Nebentätigkeiten und dem für die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material zu ihrer Durchführung zu entrichtenden Nutzungsentgelt verhält, ist dabei nicht direkt auf ein Universitätsklinikum in privater Rechtsform anwendbar. Erst § 25a Abs. 1 Nr. 4 UniKlinG erklärt diese Vorschrift auf ein Universitätsklinikum in privater Rechtsform für anwendbar, allerdings nur mit den in § 25a Abs. 2 bis 7 UniKlinG genannten Maßgaben.

40 § 25a Abs. 2 Satz 1 UniKlinG setzt als Maßgabe voraus, dass ein Universitätsklinikum in privater Rechtsform mit den aufgrund des § 15 Abs. 2 bis 4 UniKlinG und der Vereinbarung nach § 15 Abs. 6 UniKlinG konkretisierten Aufgaben in Forschung und Lehre nach § 5 Abs. 1 UniKlinG beliehen wird. Zwar betrifft dieses Beleihungserfordernis lediglich den Bereich der Forschung und Lehre und nicht die Aufgabe der Krankenversorgung (LTDrucks. 16/4390, S. 11), da es sich bei letzterer nicht um eine hoheitliche Aufgabe handelt. Bei der Festsetzung von Nutzungsentgelten handelt es sich indes nicht um eine Aufgabe der Krankenversorgung, sie steht allenfalls in Zusammenhang mit dieser. Vielmehr stellt die Geltendmachung von Nutzungsentgelten eine Personalmaßnahme dar, die der beigeladenen Universität obliegt. Insoweit bestimmt § 25a Abs. 2 Satz 3 UniKlinG als Maßgabe, dass die Beleihung Aufgaben nach § 22 Abs. 4 UniKlinG umfassen kann (LTDrucks. 16/4732, S. 3). Nach dieser Vorschrift kann die Universität die Personalangelegenheiten ihrer Beschäftigten, soweit sie dem Fachbereich Medizin angehören und zu Aufgaben nach § 5 Abs. 2 UniKlinG, d. h. zu Aufgaben der Krankenversorgung verpflichtet sind, durch Vereinbarung nach § 15 UniKlinG dem Universitätsklinikum übertragen.

41 Dies ist mit § 35 i. V. m. § 22 i. V. m. Anlage 22.3 des Kooperationsvertrages geschehen.

42 Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 des Kooperationsvertrages übernimmt die Universitätsklinikum GmbH die Administration der Arbeits-, Ausbildungs- und Beamtenverhältnisse des in der Universitätsklinikum GmbH eingesetzten Personals sowie des nichtwissenschaftlichen verbeamteten Verwaltungspersonals, wobei nach Abs. 4 die Administration der Personalangelegenheiten die Arbeitgeberstellung der jeweiligen Partei und die damit verbundenen Rechte und Pflichten unberührt lässt. Die wissenschaftlichen Angestellten (d. h. in erster Linie die Ärzte) stehen sonach weiterhin im Dienst des Landes und werden der Universitätsklinikum GmbH zur Aufgabenwahrnehmung in der Krankenversorgung nur gestellt.

43 In Anlage 22.3 werden sodann die Zuständigkeiten in der Personalverwaltung geregelt. Hiernach obliegt u. a. die Festsetzung von Nutzungsentgelt für Nebentätigkeiten dem „Klinikum“ nach Maßgabe des „§ 1 Abs. 1 NutzungsentgeltVO UK“.

44 Vor diesem Hintergrund enthält das UniKlinG die gesetzliche Grundlage für die Vornahme einer Beleihung. Der Gesetzgeber nimmt die Beleihung dabei nicht selbst durch förmliches Gesetz vor. Dies ist auch nicht erforderlich. Der institutionelle Gesetzesvorbehalt hat die Funktion, dem Parlament die Verantwortung für die Struktur der öffentlichen Verwaltung zuzuweisen. Dieser Verantwortung wird der Gesetzgeber durch § 25a Abs. 2 Satz 3 UniKlinG gerecht. Eine weitergehende Inpflichtnahme des Gesetzgebers, wonach er seine allgemein getroffene Entscheidung durch erneuten Gesetzesbeschluss zu vollziehen hätte, würde die Grenzen zum Eigenbereich der vollziehenden Gewalt auflösen und den Sinn des institutionellen Gesetzesvorbehalts überdehnen (so StGH der Freien Hansestadt Bremen, Urteil vom 15. Januar 2002 - St 1/01 -, juris Rn. 107).

45 Die bezeichneten Vorschriften des UniKlinG genügen bei dieser Auslegung auch hinsichtlich ihrer Regelungsdichte den durch die Wesentlichkeitstheorie konkretisierten Anforderungen des Gesetzesvorbehaltes an ein Beleihungsgesetz.

46 Ferner untersteht die Klägerin nach § 25a Abs. 2 Satz 1 UniKlinG der Aufsicht des für das Hochschulwesen zuständigen Ministeriums, wenn sie mit den aufgrund der Vereinbarung nach § 15 zu konkretisierenden Aufgaben nach § 5 Abs. 1 beliehen wird. Diese unter der Aufsicht des Ministeriums stehende Beleihung nach § 25a Abs. 2 Satz 1 UniKlinG kann nach Satz 3 auch Aufgaben nach § 22 Abs. 4 umfassen. § 25a Abs. 2 UniKlinG unterstellt damit alle Aufgaben der Aufsicht des Ministeriums. Dieses hat nach § 25a Abs. 2 Satz 4 UniKlinG die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Bestimmungen sicherzustellen und gegebenenfalls weitere erforderliche Maßnahmen zum Grundrechtsschutz (Art. 5 Abs. 3 GG) zu ergreifen. Die Aufsichtsmittel sind in Satz 5 näher spezifiziert.

47 Das nach Art. 20 Abs. 2 GG erforderliche Niveau effektiver demokratischer Legitimation schließlich ist durch die Gesetzesbindung sowie das Aufsichtsrecht sachlich-inhaltlich gewährleistet.

48 Dieser Sichtweise steht das Vorbringen des Beklagten, dass nach § 25a Abs. 5 Satz 5 UniKlinG das Universitätsklinikum in privater Rechtsform mit Professoren Chefarztverträge abschließen soll, die typischerweise Regelungen zur Nebentätigkeit und zur Abführung eines Nutzungsentgelts enthalten würden, als „Soll“-Vorschrift nicht entgegen. Die Klägerin hat hierzu ausgeführt, dass diese Regelung nur Neu-Berufungen erfasst. Während früher Professoren in ein Beamtenverhältnis berufen wurden, das einheitlich die Tätigkeit in Forschung und Lehre sowie in der Krankenversorgung regelte, wird nunmehr für die Tätigkeit in der Krankenversorgung ein zweites Rechtsverhältnis durch einen Chefarztdienstvertrag begründet. Zudem hat die Klägerin darauf hingewiesen, dass diese Verträge gerade kein Liquidationsrecht vorsehen, sondern eine sog. Beteiligungsvergütung.

49 bb) Die Klägerin hat auch einen Anspruch auf Nutzungsentgelte aus § 23 Abs. 1 Satz 2 UniKlinG, deren Höhe sie rechtmäßig nach § 23 Abs. 1 Satz 3, § 25a Abs. 5 Satz 7 UniKlinG i. V. m. § 2, § 8 NutzEntgUniV festgesetzt hat.

50 Entgegen der Annahme des Beklagten stellt § 23 Abs. 1 Satz 2 UniKlinG auch eine hinreichende Anspruchsgrundlage dar. Hiernach fließen die Einnahmen aus dem zu entrichtenden Nutzungsentgelt dem Universitätsklinikum zu.

51 Soweit der Beklagte anführt, sowohl § 23 Abs. 1 UniKlinG als auch die NutzEntgUniV setzten das Bestehen einer Anspruchsgrundlage auf Zahlung eines Nutzungsentgelts voraus, beinhalteten diese indes nicht selbst und legten lediglich die Stelle fest, der die Einnahmen aus dem Nutzungsentgelt zukommen sollen, nicht aber den Gläubiger, teilt der Senat diese Sichtweise nicht.

52 Bei verständiger Würdigung des Wortlauts „fließen zu“ und dem Sinn und Zweck des § 23 Abs. 1 Satz 2 UniKlinG ergibt sich hinreichend deutlich, dass das Universitätsklinikum aus der Norm einen Anspruch auf die Einnahmen aus dem zu entrichtenden Nutzungsentgelt bei der Inanspruchnahme seines Personals, seiner Sachmittel oder Einrichtungen hat.

53 Wie der Senat bereits im Beschluss vom 2. Dezember 2020 - 1 A 2518/18.Z - ausgeführt hat, trägt § 23 UniKlinG dem Umstand Rechnung, dass sämtliche Universitätskliniken in Hessen gegenüber der Hochschule rechtlich verselbständigt sind und die für die Ausübung der Nebentätigkeit notwendigen personellen und sachlichen Mittel zur Verfügung stellen. Im Hinblick auf das Universitätsklinikum in privater Rechtsform bestimmt daher § 25a Abs. 5 Satz 7 UniKlinG, dass es auf der Grundlage einer mit der Universität abzuschließenden Vereinbarung die Inanspruchnahme von Einrichtung, Personal oder Material gegen Kostenerstattung gestattet. Nach dem gesetzgeberischen Willen, sichert der „Absatz die Ausübung von Nebentätigkeiten unter Inanspruchnahme von Ressourcen des Universitätsklinikums gegen Kostenerstattung (Nutzungsentgelt)“ (LTDrucks. 16/4390, S. 12). Dass die Kostenerstattung durch die Universität erfolgen soll, ergibt sich hieraus jedoch nicht. Mit der rechtlichen Verselbständigung der Universitätskliniken ist vielmehr eine differenzierte Regelung erforderlich geworden, die der Zielrichtung der Inanspruchnahme Rechnung trägt, d. h. auf die Nutzung zum Zwecke der Forschung und Lehre einerseits sowie zum Zwecke der Krankenversorgung andererseits abstellt. Hinsichtlich der letzteren Fallkonstellation mussten die mit der Befugnis zur Privatbehandlung und Privatliquidation zusammenhängenden wechselseitigen Rechte und Pflichten neuzugeordnet werden und der finanzielle Ausgleich für die Inanspruchnahme der personellen und sächlichen Mittel der Universitätskliniken für die Krankenversorgung nunmehr diesen „zu fließen“. Dies zeigt sich auch in § 1 Abs. 4 Nr. 3 des Kooperationsvertrages, der den „unabdingbaren“ Grundsatz der Kostenerstattung enthält: „Finanzierung reiner Forschungs- und Lehrsachverhalte durch die Universitäten, Finanzierung reiner Krankenversorgungs-Sachverhalte durch die Universitätsklinikum GmbH und die Finanzierung von Mischsachverhalten soweit möglich nach verursachungsgerechter Zuordnung“.

54 Bei der Berechnung des Nutzungsentgeltes für ärztliche Nebentätigkeiten sind zum einen für ambulante ärztliche Leistungen eine Sachkostenpauschale und ein Vorteilsausgleich nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 NutzEntgUniV und zum anderen Nutzungsentgelte für stationäre und teilstationäre sowie vor- und nachstationäre Behandlung ein Vorteilsausgleich nach Maßgabe des § 2 Abs. 2 NutzEntgUniV zu berücksichtigen.

55 Die Klägerin hat rechtmäßig eine Sachkostenpauschale in Höhe von zwanzig vom Hundert der Bruttoeinnahmen nach der Maßgabe der in den Gebühren nach § 4 Abs. 3 Gebührenordnung der Ärzte enthaltenen Sachkosten, die nach dem Tarif der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG-NT) bemessen werden, soweit Sachkosten nicht nach dem DKG-NT bemessen werden (§ 2 Abs. 1 Buchst. a NutzEntgUniV), festgesetzt. Weiter hat die Klägerin zutreffend nach § 2 Abs. 1 Buchst. b NutzEntgUniV einen Vorteilsausgleich in Höhe von zwanzig vom Hundert des Betrags zu Grunde gelegt, der sich aus den verbleibenden Bruttoeinnahmen nach Abzug der Sachkosten errechnet. Hinsichtlich der stationären Wahlleistungspatienten ist nach § 2 Abs. 2 Satz 1 NutzEntgUniV ein Vorteilsausgleich in Höhe von zwanzig vom Hundert der Bruttoeinnahmen zu entrichten, die aus der Nebentätigkeit nach Abzug der Gebührenminderung nach § 6a Abs. 1 GOÄ und der Kostenerstattung auf Grund bundesrechtlicher Vorschriften - hier § 19 Abs. 2 Satz 1 KHEntgG i. V. m. § 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 BPfIV - verbleiben. Zu erstatten sind nach dem Gebührenverzeichnis der GOÄ vierzig vom Hundert der Gebühren für die in den Abschnitten A, E, M und O genannten Leistungen, d. h. für medizinisch-technische Leistungen, sowie zwanzig vom Hundert der Gebühren für die in den übrigen Abschnitten genannten, d. h. persönlichen Leistungen. Die Klägerin hat auch zu Recht Säumniszuschläge geltend gemacht. Nach § 8 Abs. 2 NutzEntgUniV ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag in Höhe von eins vom Hundert des rückständigen Betrages zu entrichten.

56 (1) Das Verwaltungsgericht hat zur Höhe in nicht zu beanstandender Weise festgestellt:

57 Für das Abrechnungsjahr 2017

„Die Klägerin hat gegen den Beklagten für das Abrechnungsjahr 2017 insgesamt einen Anspruch auf Zahlung von 64.840,02 € gem. §§ 2 Abs. 1 und Abs. 2 NutzEntgUniV als Nutzungsentgelt für ambulante ärztliche sowie stationär oder teilstationär erbrachte Leistungen zuzüglich Säumniszuschlägen in Höhe von 20.152,32 € nach § 8 Abs. 2 NutzEntgUniV.

Der Beklagte hat ausweislich der für die Quartale 1/2017, 212017, 3/2017, 4/2017 vorgelegten - und für ihn erstellten - Kontenaufstellungen der Ärztlichen Verrechnungsstelle Büdingen GmbH einen ambulanten Bruttorechnungsbetrag für das Kalenderjahr 2017 von 228.260,12 € eingenommen. Davon entfiel ein Betrag von 74.559,75 € auf Sachkosten. Daher ergibt sich für die Abrechnung des Vorteilsausgleichs im ambulanten Bereich für das Kalenderjahr 2017 ein Betrag von 30.740,07 €. Aus den Kontenaufstellungen ergibt sich weiter, dass der Beklagte im stationären Bereich Bruttoeinnahmen in Höhe von 314.396,04 € generiert hat, wovon ein Anteil in Höhe 306.205,75 € auf medizinisch-technische Leistungen entfiel und in Höhe von 8.190,29 € auf persönliche Leistungen. Der Wahlarztabschlag gem. § 6a Abs. 1 GOÄ beträgt somit 78.599,01 € (25 % von 314.396,04 €). Für das Jahr 2017 beläuft sich die Kostenerstattung für den stationären Bereich daher auf 146.455,69 €. Insgesamt - stationär und ambulant - ergibt sich damit eine Forderung für 2017 in Höhe von 177.195,76 €. Davon hat die Klägerin berechtigterweise einen Betrag von 133.104,00 € abgezogen, da dieser bereits Gegenstand des unter dem Aktenzeichen 5 K 3858/14.GI geführten Verfahrens war. Insoweit steht der Klägerin die mit Bescheid vom 27. Februar 2018 (Rechnungsnummer 1005865) geltend gemachte Restforderung von

44.091,76 €

zu.

Die Klägerin verlangt für den Betrag von 44.091,76 € auch zu Recht Säumniszuschläge gem. § 8 Abs. 2 i.V.m. § 1 Abs. 2 NutzEntgUniV.

Nach § 8 Abs. 2 NutzEntgUniV ist auf das Nutzungsentgelt für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag in Höhe von eins von Hundert des rückständigen Betrages zu entrichten, wenn das Nutzungsentgelt nicht innerhalb eines Monats nach Fälligkeit gezahlt wurde. Mit Bescheid vom 27. Februar 2018 gewährte die Klägerin dem Beklagten eine Zahlungsfrist von einem Monat. Die Klägerin macht daher mit dem Klageantrag zu 1) berechtigterweise einen Säumniszuschlag von 1 % ab dem 28. März 2018 für 33 Monate in Höhe von

14.550,36 €

geltend.

(…)

Der Beklagte erzielt(e) im Rahmen seiner Nebentätigkeiten auch Einnahmen aus der ambulanten Behandlung von gesetzlich versicherten Patienten. In dieser Abrechnungskonstellation leistet die Kassenärztliche Vereinigung Hessen Zahlungen direkt an die Klägerin, weswegen die Klägerin die ihr zustehenden Nutzungsentgelte regelmäßig einbehält.

Die Klägerin hat für die Quartale 1/2017, 2/2017, 3/2017 und 4/2017 an den Beklagten gerichtete Kontoauszüge der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen vorgelegt, aus denen sich ergibt, dass Honorareinnahmen des Beklagten in Höhe von insgesamt 103.741,28 € durch andere Gläubiger gepfändet wurden. Die Klägerin konnte den ihr insoweit zustehenden Vorteilsausgleich nach § 2 Abs. 1 lit. b) NutzEntgUniV nicht einbehalten, sodass sie berechtigterweise für das Abrechnungsjahr 2017 einen weiteren Betrag von

20.748,26 €

nachberechnet hat.

Die Klägerin verlangt auch insoweit zu Recht Säumniszuschläge gem. § 8 Abs. 2 i.V.m. § 1 Abs. 2 NutzEntgUni (…)

in Höhe von

5.601,96 €.“

58 Für das Abrechnungsjahr 2018:

Die Klägerin hat gegen den Beklagten für das Abrechnungsjahr 2018 insgesamt einen Anspruch auf Zahlung von 6.453,58 € nach § 2 Abs. 1 NutzEntgUniV als Nutzungsentgelt für ambulante ärztliche sowie stationär oder teilstationär erbrachte Leistungen zuzüglich Säumniszuschlägen in Höhe von 1.161,72 € nach § 8 Abs. 2 NutzEntgUniV.

(…)

Die Klägerin hat für das Quartal 3/2018 einen Kontoauszug der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen vorgelegt, aus dem sich ergibt, dass Honorareinnahmen des Klägers in Höhe von insgesamt 32.267,92 € durch andere Gläubiger gepfändet wurden. Die Klägerin konnte den ihr insoweit zustehenden Vorteilsausgleich nach § 2 Abs. 1 lit. b) NutzEntgUniV nicht einbehalten, sodass sie berechtigterweise für das Abrechnungsjahr 2017 einen weiteren Betrag von

6.453,58 €

nachberechnet hat.

Die Klägerin verlangt auch insoweit zu Recht Säumniszuschläge gem. § 8 Abs. 2 i.V.m. § 1 Abs. 2 NutzEntgUniV (…)

in Höhe von

1.161,72 €.“

59 Für das Abrechnungsjahr 2019:

„Die Klägerin hat gegen den Beklagten für das Abrechnungsjahr 2019 insgesamt einen Anspruch auf Zahlung von 12.044,01 € nach § 2 Abs. 1 NutzEntgUniV als Nutzungsentgelt für ambulante ärztliche sowie stationär oder teilstationär erbrachte Leistungen zuzüglich Säumniszuschlägen in Höhe von 722,64 € nach § 8 Abs 2 NutzEntgUniV.

(…)

Die Klägerin hat für die Quartale 4/2018, 1/2019, 2/2019 und 3/2019 Kontoauszüge der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen vorgelegt, aus denen sich ergibt, dass Honorareinnahmen des Klägers in Höhe von insgesamt 60.220,04 € durch andere Gläubiger gepfändet wurden. Die Klägerin konnte den ihr insoweit zustehenden Vorteilsausgleich nach § 2 Abs. 1 lit. b) NutzEntgUniV nicht einbehalten, sodass sie berechtigterweise für das Abrechnungsjahr 2019 einen weiteren Betrag von

12.044,01 €

nachberechnet hat.

Die Klägerin verlangt auch insoweit zu Recht Säumniszuschläge gem. § 8 Abs. 2 i.Vm. § 1 Abs. 2 NutzEntgUniV (…)

in Höhe von

722,64 €.“

60 Für das Abrechnungsjahr 2020:

„Die Klägerin hat gegen den Beklagten für das Abrechnungsjahr 2020 insgesamt einen Anspruch auf Zahlung von 153.634,00 € aus §§ 2 Abs. 1 und Abs. 2 NutzEntguniV als Nutzungsentgelt für ambulante ärztliche sowie stationär oder teilstationär erbrachte Leistungen zuzüglich Säumniszuschlägen in Höhe von 4.224,94 € nach § 8 Abs. 2 NutzEntgUniV.

Die Klägerin war berechtigt, das Nutzungsentgelt nach § 8 Abs. 1 2. Hs. i.V.m. § 1 Abs. 2 NutzEntguniV jährlich abzurechnen und mit Bescheid festzusetzen. Bei dieser jährlichen Abrechnungsweise stand es der Klägerin zudem zu, angemessene Abschlagszahlungen festzusetzen. Dass die Klägerin für das Abrechnungsjahr 2020 auf die im Abrechnungsjahr 2018 generierten Bruttoeinnahmen des Beklagten abgestellt hat, ist nicht zu beanstanden, da der Beklagte weder für das Jahr 2019 noch für das Jahr 2020 Angaben über seine Bruttoeinnahmen gemacht hat. Die Klägerin hat von den für das Jahr 2018 zugrunde gelegten Beträgen für den stationären Bereich auch einen angemessenen Abschlag von rund 20 % und für den ambulanten Bereich von rund 60% angesetzt. Mit Urteil vom gleichen Tag (5 K 5008/19.GI) hat die Kammer im Übrigen entschieden, dass der Nutzungsentgeltbescheid - der das Abrechnungsjahr 2018 betrifft - nicht zu beanstanden ist.

Die Klägerin verlangt für den Betrag auch zu Recht Säumniszuschläge gem. § 8 Abs. 2 i.Vm. § 1 Abs. 2 NutzEntgUniV.

Nach § 8 Abs. 2 NutzEntgUniV ist auf das Nutzungsentgelt für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag in Höhe von eins von Hundert des rückständigen Betrages zu entrichten, wenn das Nutzungsentgelt nicht innerhalb eines Monats nach Fälligkeit gezahlt wurde. Mit Bescheid vom 11. Mai 2010 (gemeint: 2020) gewährte die Klägerin dem Beklagten eine Zahlungsfrist von einem Monat und stellte die Abschlagsbeträge für das erste und zweite Quartal zum 30. Juni 2020, für das dritte Quartal zum 30. September 2020 und für das vierte Quartal zum 31. Dezember 2020 fällig. Die Klägerin macht daher mit der hiesigen Klage berechtigterweise einen Säumniszuschlag von 1 % ab dem 31. Juli 2020 für 5 Monate, ab dem 2. November 2020 für 1 Monat in Höhe von insgesamt

4.224,94€

geltend. Die Berechnung der Säumniszuschläge ist auch insoweit nicht zu beanstanden; auf die obigen Ausführungen wird Bezug genommen.“

61 (2) Diese Ausführungen des Verwaltungsgerichts werden durch das Vorbringen des Beklagten nicht durchgreifend in Frage gestellt. Dieser beschränkt sich auf die pauschale Behauptung, die Forderung sei nach Grund und Höhe unberechtigt. Weiter meint er, die Klägerin sei verpflichtet, darzulegen, in welchem Umfang und zu welchen „Kosten“ er in den streitigen Einrichtungen, Personal und Geräte in Anspruch genommen habe.

62 Dem ist die Klägerin erstinstanzlich hinreichend nachgekommen. Sie hat mit Schrift-sätzen vom 4. Februar 2021 und vom 30. März 2022 die entsprechenden Belege vorgelegt.

63 Auch berücksichtigt der Beklagte nicht, dass die Klägerin aufgrund der vom Beklagten geübten Abrechnungspraxis - gleichsam an der Klägerin vorbei - keine weitergehende Kenntnis hat. So erzielte der Beklagte im Rahmen seiner Nebentätigkeiten auch Einnahmen aus der Behandlung von ambulanten gesetzlich versicherten Patienten, bei denen die Kassenärztliche Vereinigung Hessen (KVH) eigentlich direkt an die Klägerin Zahlungen leistet. Aber selbst diese erhielt sie nicht vollständig, da - wie sich im Nachhinein herausstellte - andere Gläubiger des Beklagten Forderungen gepfändet haben. Insoweit hat das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass im Hinblick auf die tatsächlich erzielten Bruttoeinnahmen und Pfändungen der Beklagte selbst der Einzige ist, dem es möglich gewesen wäre, sämtliche Zahlungsflüsse und Belege vorzulegen, um den Angaben der Klägerin substantiiert entgegenzutreten. Der Beklagte berücksichtigt nicht, dass die Beteiligten ohne Rücksicht auf die Verteilung der materiellen Beweislast zur Mitwirkung an der Sachverhaltsaufklärung verpflichtet sind (§ 86 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 VwGO). Das schließt ein, dass einem Beteiligten eine besondere Mitwirkungspflicht hinsichtlich solcher Umstände obliegt, die allein in seiner Sphäre, seinem Verantwortungs- und Verfügungsbereich liegen.

64 Der Senat hat jedenfalls vor diesem Hintergrund keine Anhaltspunkte für eine unzutreffende Berechnung.

65 Zudem ist zu beachten, dass die streitgegenständlichen Bescheide vom 27. Februar 2018, 28. August 2018, 3. Januar 2019, 7. Januar 2019, 8. Mai 2019 und die beiden Bescheide vom 11. Mai 2020 bestandskräftig geworden sind, da der Beklagte gegen diese keinen Widerspruch erhoben hat. Der Beklagte kann bei bestandskräftigen Bescheiden zwar die Unwirksamkeit (hier Nichtigkeit wegen Unzuständigkeit) der Leistungsbescheide einwenden, nicht aber deren Rechtswidrigkeit wegen unzutreffender Höhe geltend machen.

66 Auf diese Zahlungsforderung sind nach § 173 VwGO i. V. m. §§ 262, 263 ZPO i. V. m. §§ 291, 288 Abs. 1 BGB Rechtshängigkeitszinsen zu zahlen.

67 cc) Die Klägerin hat auch einen Anspruch auf Zahlung von Abgaben für den Mitarbeiterfonds nach § 15 Abs. 2 HKHG in Höhe von 28.876,19 Euro.

68 Nach § 15 Abs. 2 HKHG haben Ärzte von ihren Einkünften im stationären Bereich eine Abgabe an einen vom Krankenhausträger einzurichtenden Mitarbeiterfonds abzuführen, dessen Höhe nach der Einkommenshöhe wie folgt gestaffelt ist:

69 10 Prozent von Einkünften bis zu 25 600 Euro,

70 25 Prozent von Einkünften über 25 600 Euro bis 127 800 Euro und

71 40 Prozent von Einkünften über 127 800 Euro.

72 Der Anwendungsbereich von § 15 HKHG ist auch bei privaten Rechtsträgern von Universitätskliniken eröffnet. Dies ergibt sich aus § 2 Abs. 1 Satz 3 HKHG, wonach lediglich der Achte Teil des Gesetzes mit Ausnahme des § 26 nicht für die Universitätskliniken gilt, so dass der Anwendungsbereich des Fünften Teils und hier § 15 HKHG eröffnet ist.

73 Der Beklagte selbst geht davon aus, dass der Krankenhausträger zur Einziehung der vom leitenden Arzt abzuführenden Beträge ermächtigt ist. Die Verpflichtung des Krankenhausträgers, die anzusammelnden Beträge auch tatsächlich einzuziehen, folgt aus § 242 BGB (vgl. BAG, Urteil vom 24. Januar 1990 - 5 AZR 34/89 -, juris Rn. 50).

74 Anders als der Beklagte meint, setzt § 15 Abs. 2 HKHG nicht voraus, dass sich das Liquidationsrecht des (Chef-)Arztes aus einer mit dem Krankenhausträger abgeschlossenen Vereinbarung ergibt. Ausweislich des Gesetzeswortlautes kommt es allein darauf an, dass der Arzt Einkünfte aus wahlärztlicher Leistung im stationären Bereich erzielt.

75 Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, war die Klägerin jedoch nicht berechtigt, die Beteiligung am Mitarbeiterfonds aufgrund einer stationären Wahlarzttätigkeit des Beklagten mit Bescheid festzusetzen. Die Krankenhausträger übernehmen die standesrechtliche Pflicht der gesondert liquidierenden Ärzte, ihren Mitarbeitern aus ihren Nebeneinnahmen eine angemessene Vergütung zukommen zu lassen, nur treuhänderisch. § 15 HKHG berechtigt insoweit Krankenhausträger nur, eine Abgabe zu verlangen. Eine Befugnis zur Festsetzung mittels Bescheides ist damit nicht erfasst.

76 Der jährlichen Rechnungslegung ist die Klägerin aber jedenfalls mit ihren als „Bescheid“ versandten Endabrechnungen der Abrechnungsjahre 2017 und 2018 nachgekommen.

77 Für das Jahr 2017 ist die Klägerin von Einkünften aus dem stationären Liquidationsrecht in Höhe von 89.341,34 Euro (Bruttorechnungsbetrag in Höhe von 314.396,04 Euro abzüglich des Abschlag gemäß § 6a Abs. 1 GOÄ in Höhe von 78.599,01 Euro und des Nutzungsentgelts/Vorteilsausgleichs für den stationären Bereich in Höhe von 146.455,69 Euro) ausgegangen. Hieraus ergibt sich ein abzuführender Betrag in Höhe von 18.459,34 Euro. Da die Klägerin die in dem unter dem Aktenzeichen 5 K 3858/14.Gl (1 A 2518/18.Z) geführten Verfahren geltend gemachte Abschlagszahlung in Höhe von 12.500 Euro hiervon abgezogen hat, verbleibt eine Differenz in Höhe von 5.995,34 Euro.

78 Für das Jahr 2018 hat die Klägerin Einkünfte in Höhe von 106.883,38 Euro (Bruttorechnungsbetrag in Höhe von 372.194,13 Euro abzüglich des Abschlags gemäß § 6a Abs. 1 GOÄ in Höhe von 93.048,53 Euro und des Nutzungsentgelts/Vorteilsausgleichs für den stationären Bereich in Höhe von 172.262,22 Euro) zugrunde gelegt. Damit ergibt sich ein Zahlungsbetrag in Höhe von 22.880,85 Euro.

79 Die Klägerin hat den Beklagten durch ihre Klageerhebung am 30. Dezember 2020 (Eingang bei Gericht) in Verzug gesetzt, so dass ihr Verzugszinsen nach §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB zustehen.

80 dd) Die Klägerin hat auch einen Anspruch auf Auskunft nach § 6 Abs. 1 NutzEntgUniV über die in der Zeit vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2020 erzielten Bruttoeinnahmen aus der Behandlung von stationären, teilstationären sowie vor- und nachstationären Wahlleistungspatienten sowie über die in dieser Zeit erzielten Bruttoeinnahmen aus der Behandlung von ambulanten Privatpatienten.

81 5. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens gemäß § 154 Abs. 2 VwGO zu tragen, weil sein Rechtsmittel ohne Erfolg bleibt.

82 Es besteht keine Veranlassung, der unterliegenden Partei oder der Staatskasse aus Billigkeit die im Berufungsverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese keine eigenen Anträge gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO).

83 6. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

84 7. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO und § 191 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 127 BRRG liegen nicht vor.

85 8. Die Streitwertfestsetzung für das Berufungsverfahren beruht auf § 47 i. V. m. § 52 Abs. 2, Abs. 3 GKG.

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