LG Frankfurt, 2025-11-19, 2-06 O 206/22

2-06 O 206/22Tribunal cantonal19 nov. 2025

Texte intégral

LG Frankfurt — 2-06 O 206/22 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-11-19

Aktenzeichen: 2-06 O 206/22

ECLI: ECLI:DE:LGFFM:2025:1119.2.06O206.22.00

Dokumenttyp: Urteil

Tenor

  1. Die Klage wird abgewiesen.

  2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

  3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Die Parteien streiten um urheberrechtliche Ansprüche an einem Lichtbild.

Die Klägerin ist eine unter dem Künstlernamen A handelnde Fotokünstlerin und erstellt in dieser Funktion regelmäßig Lichtbilder und Lichtbildwerke zum Zwecke der Verbreitung zur Akquise, der Vermarktung und Eigenverwendung im Rahmen von Auftragsarbeiten.

Die Beklagte ist ein Unternehmen, welches bis zu ihrer Verschmelzung unter der B GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer B, Waren und Dienstleistungen vertrieb und dazu die Domain www.b.de nutzte.

Am 21.05.2012 wurde auf der von der C GmbH (im Folgenden: C Verlag) betriebenen Website unter https://www.... ein Artikel unter der Überschrift „…“ veröffentlicht, wobei unmittelbar unter der Überschrift das – nach ihrem bestrittenen Vortrag von der Klägerin hergestellte – Lichtbild „wolken.haus“ eingebettet wurde, jedoch ohne Hinweis auf die Urheberschaft der Klägerin. Der Artikel weist den Geschäftsführer der Beklagten als Autor aus.

Die Klägerin behauptet, das streitgegenständliche Lichtbild „wolken.haus“, wie aus Anlage K1 ersichtlich, hergestellt und in der Online Datenbank und Bildagentur D unter www.d.de zur Verfügung gestellt zu haben. Diese Datenbank ermöglicht das Herunterladen und Verwenden der Bilder durch Dritte, wobei die Nutzungsbedingungen u.a. vorsehen, dass der Urheber entweder am Bild selbst oder am Seitenende genannt wird.

Die Beklagte habe durch ihren Geschäftsführer das Lichtbild von der Website www.d.de heruntergeladen und sodann ohne Kenntlichmachung der Urheberschaft der Klägerin dem streitgegenständlichen Artikel beigefügt und an den C Verlag zur Veröffentlichung geschickt. Ein etwaiges Pressebüro sei durch die Beklagte nicht zwischengeschaltet worden.

Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte hafte für das Verhalten der C Verlag gemäß § 99 UrhG.

Die Klägerin beantragt wörtlich, wie folgt zu erkennen:

  1. Es wird festgestellt, dass die unter dem Künstlernamen A handelnde Fotokünstlerin E Hersteller des in Anlage K1 abgebildeten Lichtbildes ist.

  2. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, Ordnungshaft jeweils zu vollstrecken an dem Geschäftsführer, zu unterlassen,

ohne Zustimmung der Klägerin das von E hergestellte in Anlage K1 abgebildete Lichtbild, über das Internet ohne jederzeit und ohne weitere Handlung mit dem Lichtbild zusammen am Lichtbildwerk oder am Seitenende wahrnehmbare, zweifelsfrei zuordenbare Nennung des Namens E als Hersteller des Lichtbildes, wobei entweder der Klarname „E“ oder der Künstlername „A“ anzugeben sind, öffentlich zugänglich zu machen oder machen zu lassen, wie unter der Internetadresse https://www.... geschehen.

  1. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin gegenüber der Kanzlei … von der Gebührenforderung in Höhe von 571,44 € brutto mithin 480, 20 € nebst 91,24 € aus der außergerichtlichen Angelegenheit zwischen den Parteien über die Geltendmachung der Ansprüche wegen unterlassener Urhebernennung in Bezug auf das in Anlage K1 abgebildete Lichtbild, freizustellen.

sodann im Wege der Stufenklage:

  1. Die Beklagte wird verurteilt, schriftlich Auskunft zu erteilen über Art und Umfang von Handlungen gemäß der vorstehenden Ziffer 2 sowie über die Herkunft und über den Rechtserwerb an dem in Anlage K1 abgebildeten Lichtbild, durch lückenlose Darlegung der Rechtekette unter Nennung der Anbieter wie Suchmaschinen, Internetseiten, Agenturen jeweils mit Namen und Name des Nutzerzugangs, Internetadresse und ladungsfähiger Adresse der handelnden Personen auf beiden Seiten sowie über Art und Inhalt der erworbenen Lizenz und über die Dauer der öffentlichen Zugänglichmachung, des in Anlage K1 abgebildeten Lichtbildes über die Internetseite https://www.... in welchem Format, in welcher Auflösung und in welchen Größen öffentlich zugänglich gemacht wurden.

erforderlichenfalls:

  1. Die Beklagte wird verurteilt, die Richtigkeit und Vollständigkeit der nach dem vorstehenden Antrag zu erteilenden Auskunft an Eides statt zu versichern.

sodann, nach erteilter Auskunft:

  1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin angemessenen, nach erteilter Auskunft zu beziffernden, Schadensersatz, mindestens jedoch 300,- €, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

sodann, kündige ich an:

  1. Für den Fall, dass die Auskunft ergibt, dass seitens der Beklagten keine Lizenz erworben wurde, zu beantragen: Die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, das in Anlage K1 abgebildete Lichtbild, ohne dazu berechtigt zu sein, öffentlich zugänglich zu machen oder machen zu lassen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, weder den Artikel noch das Lichtbild an die C Verlag verschickt zu haben. Vielmehr habe sie das inzwischen liquidierte Pressebüro F beauftragt, einen Artikel zu veröffentlichen, welches wiederum an die C Verlag herangetreten sei. Ob der Artikel von dem Pressebüro selbst oder der C Verlag stamme, wisse die Beklagte nicht. Jedenfalls das streitgegenständliche Lichtbild sei jedoch von der C Verlag ergänzt worden. Die Beklagte selbst habe keinerlei Geschäftsverbindung zur C Verlag unterhalten.

Sie ist der Ansicht, bei dem Lichtbild handele es sich ohnehin lediglich um unwesentliches Beiwerk. Darüber hinaus sei ein etwaiger Anspruch der Klägerin verjährt bzw. verwirkt.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen G und B. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 14.05.2025 (Bl. 280 ff. d.A.) verwiesen.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die sonstigen Aktenbestandteile verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist teilweise zulässig, aber unbegründet.

I.

Der als Klageantrag zu 1. gestellte Feststellungsantrag ist unzulässig. Es fehlt bereits am Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO. Denn es handelt sich insoweit bei der Frage, ob die Klägerin Lichtbildnerin des streitgegenständlichen Werks ist, um eine Frage, die bereits mit dem Leistungsantrag gemäß Antrag zu 2. zu beantworten ist, da es sich um eine zwingende Tatbestandsvoraussetzung handelt.

Die Klägerin kann sich insoweit auch nicht auf § 256 Abs. 2 ZPO stützen. Mit der Zwischenfeststellungsklage wird es den Parteien ermöglicht, neben einer rechtskräftigen Entscheidung über die Klage auch eine solche über nach § 322 Abs. 1 ZPO der Rechtskraft nicht fähige streitige Rechtsverhältnisse herbeizuführen, auf die es für die Entscheidung des Rechtsstreits ankommt. Die begehrte Feststellung muss sich dementsprechend auf einen Gegenstand beziehen, der über den der Rechtskraft fähigen Gegenstand des Rechtsstreits hinausgeht. Für eine Zwischenfeststellungsklage ist daher kein Raum, wenn mit dem Urteil über die Hauptklage die Rechtsbeziehungen der Parteien erschöpfend geregelt werden (BGH, Urt. v. 12.10.2006 – VII ZR 247/05, BeckRS 2011, 15812 Rn. 12). Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht gegeben. Denn es ist nicht ersichtlich und nicht vorgetragen, dass durch die hiesige Klage die Rechtsbeziehungen der Parteien nicht erschöpfend geregelt würden.

II.

Die im Übrigen zulässige Klage ist unbegründet. Sämtliche Ansprüche scheitern bereits an einer der Beklagten zurechenbaren Verletzungshandlung.

Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf Unterlassung nach § 97 Abs. 1 UrhG nicht zu.

Die Klägerin aktivlegitimiert, da sie Herstellerin des in Anlage K1 abgebildeten Lichtbildes ist.

Zwar streitet die Vermutung des § 10 Abs. 1 UrhG nicht für die Klägerin. Nach § 10 Abs. 1 UrhG wird als Urheber des Werkes angesehen, wer auf den Vervielfältigungsstücken eines erschienenen Werkes oder auf dem Original eines Werkes der bildenden Künste in der üblichen Weise als Urheber bezeichnet ist. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 24.05.2022 eine Bildserie vorgelegt, die auf den 20.06.2010 datiert. Allerdings enthält keine der Bilddateien eine Bezeichnung der Klägerin als Fotografin bzw. Urheberin in üblicher Form. Bei Fotodateien wäre dies zumindest in Gestalt einer Textdatei erforderlich (Schricker/Loewenheim/Loewenheim /Peifer , UrhG, 6. Aufl. 2020, § 10 Rn. 8). Wird der Fotograf jedoch nicht benannt, so entfällt die Urhebervermutung (BGH, GRUR 2015, 258 Rn. 31 ff.; Dreier/Schulze/Mantz , UrhG, 8.Aufl. 2025, § 10 Rn. 12). Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, dass die von der Klägerin vorgelegten Dateien veröffentlicht worden wären. Darauf kam es aber letztlich nicht an.

Denn die Kammer ist auch ohne die Vermutung des § 10 Abs. 1 UrhG mit dem Maßstab von § 286 ZPO hinreichender Sicherheit davon überzeugt, dass die streitgegenständliche Fotografie von der Klägerin stammt. Insoweit können nämlich andere Umstände, wie z.B. der Besitz des Original-Dias oder einer Bilderserie (vgl. BGH, GRUR 2015, 258 Rn. 47 – CT-Paradies), der Beruf Fotograf und die Tatsache, dass der Fotograf ein Spezialist für derartige Fotos ist, für dessen Urheberschaft des Fotos sprechen. Der Anspruchsgegner muss dann konkret darlegen, weshalb eine andere Person Urheber des betroffenen Fotos sein soll (vgl. OLG Hamburg, AfP 1987, 691, 692; Dreier/Schulze/Mantz , UrhG, 8. Aufl. 2025, § 10 Rn. 12). Auch ist die Vorlage von Fotoabzügen, Negativen (AG Düsseldorf, NJOZ 2010, 685), Originaldateien oder weiteren Bildern einer Serie (OLG Nürnberg, GRUR-RS 2023, 20718 Rn. 28; LG Frankfurt a.M., 07.05.2015 – 2-03 S 6/14, n.v.) Indiz für die Urheberschaft an den Fotos, wenn derartige Beweismittel nicht substantiiert entkräftet werden (vgl. OLG Brandenburg, MMR 2009, 258, 259; Dreier/Schulze/Mantz , UrhG, 8. Aufl. 2025, § 7 Rn. 10a).

Nach diesen Maßstäben ist die Klägerin als Herstellerin der Bilddatei anzusehen. Die Klägerin, die überdies von Beruf Fotokünstlerin ist, hat ihr Vorbringen durch die Einreichung der Fotodateien, die zwei Jahre vor der Veröffentlichung des Artikels datieren, gewichtige Indizien vorgelegt und damit ihren Vortrag besonders substantiiert. Dies hat die Beklagte nicht substantiiert entkräftet.

Auch liegt eine Verletzungshandlung i.S.d. § 97 Abs. 1 UrhG vor. Das Bild wurde unstreitig ohne Urheberbenennung gemäß § 13 UrhG auf der von der C Verlag betriebenen Website unter https://www....-flexibilitt mitsamt Artikel öffentlich zugänglich gemacht. Diese fehlende Urheberbenennung kann ebenfalls über § 97 UrhG angegriffen werden (vgl. BGH, GRUR 2015, 780 Rn. 37 – Motorradteile; BGH, GRUR 2024, 1528 – Coffee).

Allerdings ist diese Verletzungshandlung der Beklagten nicht zuzurechnen.

a.

Eine solche Zurechnung ergibt sich zunächst nicht aus § 99 UrhG.

Gemäß § 99 UrhG bestehen die Ansprüche aus § 97 UrhG auch gegenüber dem Inhaber eines Unternehmens, sofern in diesem Unternehmen von einem Arbeitnehmer oder Beauftragen eine Urheberrechtsverletzung begangen wurde. Sinn der Vorschrift ist es, dem Unternehmer die Möglichkeit der Exkulpation abzuschneiden, wenn Urheberrechtsverletzungen aus seinem Betrieb heraus vorgenommen werden. Der Unternehmer soll sich insbesondere nicht hinter seinem Arbeitnehmer „verstecken“ können (OLG Frankfurt a.M., GRUR 2017, 814 Rn. 19). Der Begriff des Unternehmens i.S.d. § 99 UrhG ist dabei weit zu fassen (OLG Frankfurt a.M., GRUR 2017, 814 Rn. 20). Die Haftung besteht auch für „Beauftragte“. Beauftragter in diesem Sinne ist jeder, dessen Arbeitsergebnis auch dem Betriebsorganismus zugutekommt und auf dessen Gebaren die Leitung desselben kraft eines die Zugehörigkeit des einzelnen Gliedes zu dem Organismus begründenden Vertrags einen bestimmenden Einfluss hat. Auch selbstständige Unternehmen können deshalb Beauftragte sein, wenn sie derart in die Produktions- oder Vertriebskette eingegliedert sind, dass der Inhaber der Auftragsunternehmung ihnen gegenüber seinen Willen und Einfluss durchsetzen kann (Dreier/Schulze/Dreier , UrhG, 8. Aufl. 2025, § 99 Rn. 5). Erforderlich ist daher, dass die Einflussnahme auf vertraglichen oder anderen Beziehungen beruht, die eine gewisse, wenngleich in weitem Sinne zu verstehende, Zugehörigkeit des Dritten zu dem betrieblichen Organismus begründet (vgl. BGH, GRUR 1990, 1039, 1040 – Anzeigenauftrag). Dies können Werbeagenturen, Franchisenehmer und in den Vertrieb der Muttergesellschaft eingebundene Tochtergesellschaften sein (OLG Köln, MMR 2012, 552, 553 m.w.N.; vgl. auch BGH, GRUR 2023, 343 Rn. 30 ff. – Haftung für Affiliates; Fromm/Nordemann/J.B. Nordemann , UrhG, 13. Aufl. 2024, § 99 Rn. 5a). Die bloße Ausführung eines Anzeigenauftrags soll hingegen nicht genügen (BGH, GRUR 1990, 1039, 1040 – Anzeigenauftrag; Fromm/Nordemann/J.B. Nordemann , UrhG, 13. Aufl. 2024, § 99 Rn. 5a).

Nach diesen Maßstäben ist die C Verlag nicht als Beauftragte der Beklagten anzusehen. Die C Verlag ist gerade nicht in die Produktions- oder Vertriebskette der Beklagten eingegliedert.

Insoweit ist zunächst zu sehen, dass die Beklagte, bestätigt durch die Aussage des Zeugen B, vorgetragen hat, dass sie mit der Erstellung von Texten ein Pressebüro bzw. eine Marketingagentur beauftragt habe, die den Auftrag gehabt habe, die Texte zu vermarkten und in Medien unterzubringen. Der Zeuge B hat insoweit zunächst ausgesagt, dass er sich an den Namen der Agentur nicht mehr erinnere. Auf die Frage des Klägervertreters, ob es sich um die Firma F gehandelt habe, hat der Zeuge dies bejaht (Protokoll, S. 5, Bl. 284 d.A.). Der Zeuge hat damit den zuvor gehaltenen Vortrag der Beklagten bestätigt. Die Kammer folgt insoweit der Aussage des Zeugen B, die in sich widerspruchsfrei ist. Damit steht für die Kammer fest, dass die Beklagte nicht unmittelbar die C Verlag beauftragt hat, sondern die Marketing-Agentur an die C Verlag herangetreten ist.

Selbst unterstellt, dass die Firma F, ähnlich einer Werbeagentur wie oben dargestellt, nach § 99 UrhG in den Betrieb der Beklagten eingebunden und durch eine vertragliche Bindung zwischen der Marketing-Agentur und der Beklagten der Wille der Beklagten durchsetzbar gewesen wäre, führt dies jedoch nicht dazu, dass die C Verlag dadurch ebenfalls in den Betrieb der Beklagten eingebunden und ihr Wille – durch die Marketing-Agentur als „Mittelsmann“ – durchsetzbar gewesen wäre. Insoweit kann dahinstehen, ob eine solche Einbindung nach § 99 UrhG über eine „Kette“ von Beauftragten überhaupt möglich wäre, was jeweils vom Einzelfall abhängen dürfte.

Wie der Zeuge B, dem die Kammer folgt, ausgesagt hat, hatte er die Marketing-Agentur damit beauftragt, Texte zu erstellen und „in Medien unterzubringen“. Die IT Verlag wiederum bekam nach der Aussage des Zeugen G, der die Kammer insoweit ebenfalls folgt, generell Artikel „vorgeschlagen“ und der Kunde oder eine Agentur oder ein Hersteller liefere dann Text- und Bildmaterial. Die C Verlag hatte als selbstständiges Unternehmen hiernach ein eigenes Interesse an der Veröffentlichung von Artikeln und Bildern auf ihrer Website und handelte gerade nicht nur im Interesse der Beklagten.

Die Kammer ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme auch nicht davon überzeugt, dass die C Verlag Weisungen der Beklagten – ggf. unter Zuhilfenahme der Marketing-Agentur – unterworfen gewesen wäre. Wie oben dargestellt, bestehen daran bereits Zweifel, weil die C Verlag zusätzlich zur Marketingagentur, also in einer Form von „Kette“, in den Betrieb der Beklagten hätte eingebunden gewesen sein müssen. Der Zeuge G von der C Verlag hat darüber hinaus glaubhaft dargestellt, wie sie Artikel von Kunden, Agenturen oder Herstellern vorgeschlagen bekämen, die dann auch Text- und Bildmaterial lieferten. Manchmal liefere der Kunde auch selbst ein Bild. Kunde sei hier die B GmbH gewesen, zu der aber keine Vertragsbeziehung bestanden habe, was wiederum den Vortrag der Beklagten, dass keine Geschäftsverbindung mit der C Verlag bestanden habe, bestätigt. Der Aussage des Zeugen B wiederum ließen sich insoweit keine gegenteiligen Aussagen entnehmen.

Auf dieser Grundlage kann mangels einer vertraglichen oder anderen Beziehung zwischen der Beklagten und der C Verlag nicht angenommen werden, dass die Beklagte der C Verlag ihren Willen gegenüber hätte durchsetzen können, dass sie also zum Beispiel bei einer Verweigerung der Veröffentlichung des Artikels durch die C Verlag eine Veröffentlichung mit gerade dem gelieferten Text und dem streitgegenständlichen Bild hätte erzwingen können. Schließlich ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme offengeblieben, ob der Text, ggf. mitsamt Bild, nicht von der Marketing-Agentur erstellt und zumindest anfänglich ohne Wissen der Beklagten bei der C Verlag positioniert worden ist (dazu sogleich).

b.

Ferner scheidet eine Zurechnung nach den allgemeinen Grundsätzen der Täter-/Teilnehmerhaftung aus. Diese kann greifen, wenn die Beklagte den Artikel, wie er war, der Beklagten zugeliefert hat und die Beklagte daher damit rechnen konnte und musste, dass der C Verlag den Artikel samt Bild veröffentlichen wird; die Beklagte die Veröffentlichung mitsamt Bild und ohne Urheberbenennung mithin veranlasst hat (vgl. Dreier/Schulze/Specht-Riemenschneider/Raue , UrhG 8. Aufl. 2025, § 97 Rn. 24).

Die Kammer ist schon nicht mit dem nach § 286 ZPO erforderlichen Grad der Gewissheit davon überzeugt, dass die Beklagte der C Verlag, ggf. über eine eingeschaltete Marketing-Agentur, das streitgegenständliche Bild übersandt hat. Die insofern darlegungs- und beweisbelastete Klägerin konnte den entsprechenden Beweis nicht erbringen.

Der von der Klägerin benannte Zeuge G, der Geschäftsführer der C Verlag, hat in der mündlichen Verhandlung zwar ausgesagt, das Bild sei von dem Kunden, der Beklagten, geschickt worden, was für ihn daran erkennbar sei, dass das Bild von D stamme, die C Verlag aber selbst nur die Bilddatenbank Shutterstock nutze. Auch ist die Aussage grundsätzlich glaubhaft und der Zeuge glaubwürdig, da seine Aussage in sich stimmig und widerspruchsfrei geschildert war und der Zeuge selbst in keinerlei Nähe- oder Vertragsbeziehungen zu den Parteien stand. Allerdings reicht die Aussage für die Kammer nicht aus, das erforderliche Beweismaß, die Überzeugung nach § 286 ZPO, zu erreichen. Denn einerseits ist wie oben dargestellt anzunehmen, dass der Artikel nicht unmittelbar von der Beklagten an die C Verlag geliefert wurde, was hinsichtlich des üblichen Ablaufs auch der Zeuge G so dargestellt hat, sondern vielmehr durch die Marketing-Agentur F. Ferner hat der Zeuge G selbst betont, seine diesbezüglichen Angaben stammten von seiner Mitarbeiterin H, die damals mit dem Vorfall betraut gewesen sei. Auch zog er selbst nur Rückschlüsse, nämlich dass die Herkunft des Bildes in D dafür spreche, dass das Bild „vom Kunden“ geliefert worden sei. Sichere Kenntnis oder eigenes konkretes Wissen zu dem Vorfall hatte er hingegen nicht. Es ist daher durch seine Aussage gerade nicht vollständig und mit einem vernünftigen Zweifeln Einhalt gebietenden Maß an Sicherheit ausgeschlossen, dass das streitgegenständliche Bild von der Marketing-Agentur F geliefert wurde.

Doch selbst wenn die Kammer der Aussage des Zeugen G entnehmen würde, dass das Bild von der Beklagten an die C Verlag geliefert worden wäre, wäre dieser Umstand durch die Aussage des Beklagtenzeugen, dem Zeugen B, erschüttert. Dieser hat nämlich in der mündlichen Verhandlung ausgesagt, dass nur der Text mit ihm abgestimmt worden sei und Bilder von ihm allenfalls dann verwendet worden seien, wenn es sich um Schaubilder gehandelt habe, um einen technischen Sachverhalt aufzuklären, was hinsichtlich des streitgegenständlichen Bildes nicht zutreffe. Diese Aussage ist auch glaubhaft und der Zeuge glaubwürdig, da auch diese in sich stimmig und widerspruchsfrei geschildert wurde und Nachfragen stets unmittelbar und plausibel beantwortet wurden, wobei sich diese in die Gesamtaussage schlüssig eingefügt haben, insbesondere den Umstand, dass Text und ggf. Bild ursprünglich von der Marketing-Agentur gestammt hätten. Hinsichtlich des Beweismaßes verkennt die Kammer auch an dieser Stelle nicht, dass auch der Zeuge B angemerkt hat, hinsichtlich des Bildes unsicher zu sein, ob dieses auch vorher mit ihm abgestimmt worden sei, er sich das aber nicht vorstellen zu können, weil mit der Agentur vereinbart gewesen sei, dass nur freie Bilder verwendet werden oder solche, für die die Agentur eine Lizenz habe. Deswegen geht die Kammer auch nicht so weit, vom Beweis des Gegenteils auszugehen. Da beide Zeugen vergleichbar sicher bzw. unsicher hinsichtlich der damaligen Umstände betreffend das Bild waren, liegt zumindest ein non-liquet vor, das nach der Beweislastverteilung hier zulasten der Klägerin geht.

Mangels der Beklagten zurechenbarer Verletzungshandlung bestehen auch die von der Klägerin weiter geltend gemachten Ansprüche nicht.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, da die Klägerin voll unterlegen ist.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in § 709 S. 1 und 2 ZPO.

IV.

Der Klägerin war auf die rechtlichen Erörterungen in der mündlichen Verhandlung oder das Ergebnis der Beweisaufnahme nicht erneut Gelegenheit zur Stellungnahme zu gewähren. Auch war die mündliche Verhandlung nicht nach § 156 ZPO wieder zu eröffnen.

Der Klägerin stand es offen, nach der mündlichen Verhandlung auf die rechtlichen Erwägungen der Kammer schriftlich Stellung zu nehmen. Den entsprechenden Vortrag der Klägerin in den nachfolgenden Schriftsätzen hat die Kammer bei der Entscheidung berücksichtigt.

Die Kammer hat im Termin zur mündlichen Verhandlung auch keine rechtlichen Hinweise erteilt, sondern lediglich die Sach- und Rechtslage auch unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme erörtert. Die Kammer war ferner nicht gehalten, der Klägerin in der mündlichen Verhandlung gemäß § 139 ZPO rechtliche Hinweise zu erteilen. Die Parteien haben die sich stellenden rechtlichen Fragen ausführlich schriftsätzlich und zudem in der mündlichen Verhandlung erörtert. Die Klägerin hatte auch insoweit Gelegenheit zur Stellungnahme.

Die Kammer war ferner nicht gehalten, der Klägerin Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme auf das Ergebnis der Beweisaufnahme zu gewähren.

Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung, anders als es die Klägerin in ihrem Protokollberichtigungsantrag vom 20.05.2025 darstellt, einen solchen Antrag nicht gestellt, sondern nur einen solchen auf Stellungnahme auf die rechtlichen Erörterungen. Nach Abschluss der Beweisaufnahme ist grundsätzlich sogleich die mündliche Verhandlung fortzusetzen (§ 370 Abs. 1 ZPO). Das Gericht hat das Ergebnis der Beweisaufnahme mit den Parteien zu erörtern (§§ 279 Abs. 3, 285 Abs. 1 ZPO). Dies ist ausweislich des Protokolls geschehen. Hierdurch wird gewährleistet, dass einer gerichtlichen Entscheidung nur solche Tatsachen und Beweise zugrunde gelegt werden, zu denen sich die Beteiligten vorher äußern konnten. Zugleich soll die sofortige Stellungnahme im Termin sicherstellen, dass unter dem lebendigen Eindruck der Beweisaufnahme verhandelt und entschieden wird (BGH, NJW 2018, 2723 Rn. 25).

Den Parteien muss daher regelmäßig nicht das Recht eingeräumt werden, sich durch Schriftsatz zum Ergebnis der Beweisaufnahme zu äußern. Die Ablehnung eines entsprechenden Antrags verletzt somit grundsätzlich nicht ihren Anspruch auf rechtliches Gehör gem. Art. 103 Abs. 1 GG (BGH a.a.O.). Nach der Rechtsprechung des BGH gebietet es der Anspruch auf rechtliches Gehör jedoch, im Anschluss an die Beweisaufnahme eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme zum Beweisergebnis zu gewähren, wenn von einer Partei eine umfassende sofortige Stellungnahme nicht erwartet werden kann, weil sie Zeit braucht, um – in Kenntnis der Sitzungsniederschrift – angemessen vorzutragen. Dies ist etwa nach einer komplexen Beweisaufnahme, nach der umfassenden Erörterung eines Sachverständigengutachtens oder auch dann der Fall, wenn der Sachverständige in seinen mündlichen Ausführungen neue und ausführlichere Beurteilungen gegenüber dem bisherigen Gutachten abgegeben hat (BGH, NJW 2018, 2723 Rn. 26 m.w.N.; BGH, NJW 2009, 2604 Rn. 8; BeckOK ZPO/Bacher, 58. Ed. 1.9.2025, § 285 Rn. 6). Hintergrund ist, dass die Partei sich nach Vorliegen des Protokolls ggf. anderweitig sachverständig beraten lassen können soll (BGH, NJW 2009, 2604 Rn. 8). Ferner kann bei einem überraschenden Ergebnis der Beweisaufnahme, das die Rücksprache mit dem abwesenden Mandanten nötig macht, eine schriftliche Stellungnahme erforderlich sein (Musielak/Voit/Foerste, ZPO, 22. Aufl. 2025, § 279 Rn. 7a m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben.

Zunächst ist nicht ersichtlich, dass es sich im Streitfall um einen überraschenden oder komplexen Sachverhalt gehandelt hätte. Vielmehr hat der Zeuge B letztlich den bereits zuvor mehrfach gehaltenen Sachvortrag der Beklagten, es habe seitens der Beklagten einen Auftrag an ein Pressebüro bzw. eine Marketing-Agentur gegeben, bestätigt. Die Klägerin hat hingegen mit ihrer sofortigen Beschwerde vom 23.07.2025 (S. 6) angeführt, dass sich erstmals in der Beweisaufnahme ergeben habe, dass es einen Auftrag an die Marketing-Agentur gegeben habe, während die Beklagte zuvor stets vorgetragen habe, dass die Agentur eigeninitiativ gehandelt habe. Zum einen lässt sich der Beweisaufnahme wie oben dargelegt zwar entnehmen, dass es einen Auftrag an die Marketing-Agentur gab, der Zeuge B hat jedoch auch erklärt, dass es Aufgabe der Marketing-Agentur gewesen sei, Texte zu erstellen und in Medien „unterzubringen“, so dass durchaus von einer (inhaltlichen) Eigeninitiative der Marketing-Agentur auszugehen ist. Zum anderen ist der von der Klägerin ausweislich ihrer Beschwerde der Beweisaufnahme entnommene Sachverhalt für die Klägerin günstig und entspricht auch nach ihrem Vortrag gerade ihrer vorangehenden Behauptung, so dass davon auszugehen ist, dass sie ihn sich zu eigen macht (vgl. BGH, NJW 2006, 63, 65; BeckOK ZPO/Bacher, 58. Ed. 1.9.2025, § 285 Rn. 2). Es liegt also entgegen der Darstellung der Klägerin keine substantielle Änderung des Prozesssachverhalts vor, vielmehr hat das Ergebnis der Beweisaufnahme den bereits bestehenden Vortrag der Beklagten bestätigt. Da die Beklagte hierfür den Zeugen B als Beweismittel angeboten hatte, konnte es nicht überraschend sein, dass der Zeuge die Angaben bestätigt. Da der Klägerin dieser Vortrag bereits zuvor bekannt war, hätte es ihr oblegen, vor der mündlichen Verhandlung für den Fall vorzutragen, dass die Behauptungen der Beklagten in der Beweisaufnahme bestätigt werden (vgl. BGH, NJW-RR 2020, 188 Rn. 8).

Die Kammer kommt zudem selbst auf dieser Basis, dass nämlich ein Auftrag der Beklagten an die Marketing-Agentur bestand, wie oben dargestellt, nicht zu einer Haftung der Beklagten.

Sowie die Klägerin moniert hat, dass die Kammer im Termin zur mündlichen Verhandlung auch über die Frage der Verwirkung gesprochen und insoweit von einer angeblich zuvor durch Anberaumung einer Beweisaufnahme implizit geäußerten Auffassung der Kammer – in anderer Besetzung – abweiche, folgt auch hieraus nicht, dass der Klägerin erneut Gelegenheit zur Stellungnahme zu gewähren wäre. Selbst wenn dem Verhalten der Kammer eine solche Auffassung zu entnehmen wäre, wäre der Klägerin insoweit kein Hinweis zu erteilen und Stellungnahme zu gewähren gewesen. Denn die Frage der Verwirkung ist für den Streitfall letztlich nicht entscheidungserheblich, da die Ansprüche der Klägerin schon aus anderen Gründen nicht bestehen.

Auch soweit die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 31.10.2025 (S. 4 ff.) einwendet, dass hinsichtlich der Frage, ob ein Lizenzschaden nach der Rechtsprechung des BGH (GRUR 2022, 229 – Öko-Test III) ausscheidet, ein Hinweis zu erteilen gewesen wäre, folgt die Kammer dem nicht. Denn diese Frage war wie oben dargestellt letztlich nicht entscheidungserheblich.

Die nach der mündlichen Verhandlung vom 14.05.2025 eingereichten Schriftsätze der Parteien enthalten auch keinen neuen entscheidungserheblichen Sachvortrag, der eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung oder (ggf. wechselseitig) weitere Gelegenheit zur Stellungnahme rechtfertigen würde.

V.

Der Streitwert wird auf 7.122,00 EUR festgesetzt. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 3 ZPO, § 48 GKG.

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