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5 K 3605/22.F•VG Frankfurt 5. Kammer, 2026-07-13, 5 K 3605/22.F
5 K 3605/22.FTribunal administratif / 5e chambre13 juil. 2026
1. Sonstige erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 PassG sind aufgrund der erheblichen Grundrechtsrelevanz der Ausreisefreiheit eng auszulegen. 2. Wenn das Gericht die Gefährdung von Belangen in Bezug auf eine mögliche Schädigung des internationalen Ansehens der Bundesrepublik Deutschland prüfen soll, benötigt es dafür eine ausreichende Tatsachengrundlage. Dazu reichen bloße Vermutungen nicht aus. Vielmehr sind Belege nötig, wonach das Ansehen der Bundesrepublik überhaupt international wegen Handlungen von Deutschen im Ausland thematisiert worden ist. Nicht jede von der Beklagten missbilligte Handlung von Deutschen im Ausland ist mit einem internationalen Ansehensverlust gleichzusetzen. Verfahrensgang vorgehend VG Frankfurt am Main, 13. Juli 2026, 5 K 3605/22.F
Entscheidungsdatum: 2026-07-13
Aktenzeichen: 5 K 3605/22.F
ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2026:0713.5K3605.22.F.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 7 Abs 1 Nr 1 PassG, § 10 Abs 1 PassG
Verfahrensgang
vorgehend VG Frankfurt am Main, 13. Juli 2026, 5 K 3605/22.F
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben und soweit die Klage zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird festgestellt, dass die Ausreiseuntersagung der Beklagten vom 7. Oktober 2022, Az. VG……./2022, rechtswidrig war.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1 Der Kläger begehrt die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer gegen ihn erlassenen Ausreiseuntersagung.
2 Das Bundespolizeipräsidium informierte am 23. September 2022 die Bundespolizeidirektion Flughafen Frankfurt am Main darüber, dass nach Erkenntnissen des Bundesamtes für Verfassungsschutz am 8. Oktober 2022 ein Konzert der rechtsextremen Szene in Bulgarien stattfinden werde und beauftragte die Bundespolizeidirektion Flughafen Frankfurt am Main, entsprechende Ausreisekontrollen durchzuführen.
3 Am 7. Oktober 2022 beabsichtigte der Kläger mit dem Flug LH1456 nach Sofia in Bulgarien zu reisen. Der Kläger wurde im Rahmen der grenzpolizeilichen Ausreisekontrolle am Flughafen Frankfurt am Main durchsucht und zu den Gründen seiner Ausreise befragt. Bei der Durchsuchung des Reisegepäcks fanden die Polizeibeamten fünf T-Shirts, die sie der rechtsextremistischen Szene zuordnete sowie eine Hotelreservierung für acht Personen des Klägers.
4 Mit Anhörungsschreiben vom selben Tag hörte die Bundespolizeidirektion Flughafen Frankfurt am Main den Kläger zur beabsichtigten Ausreiseuntersagung an und führte dabei im Wesentlichen aus, dass der Besuch von Konzerten der rechtsextremistischen Szene im Ausland grundsätzlich geeignet sei, im Sinne des § 7 Abs. 1 PassG das internationale Ansehen der Bundesrepublik Deutschland zu schädigen. Aufgrund der Zugehörigkeit des Klägers zum rechtsextremistischen Spektrum sei die Begründung der Reise nach Bulgarien – eine Städtetour – unglaubwürdig und es sei von einer weiteren Radikalisierung des Klägers im Zusammenhang mit dieser Reise auszugehen. Das internationale Ansehen und die Glaubwürdigkeit der Bundesrepublik Deutschland könnten erheblichen Schaden erleiden, wenn der Eindruck entstehe, es werde nicht versucht, den Neonazismus in Deutschland zu unterbinden. Unter Würdigung der Gesamtumstände sei dem Kläger die Ausreise aus dem Bundesgebiet gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 7 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 PassG zu untersagen.
5 Mit Verfügung vom 7. Oktober 2022 untersagte die Bundespolizeidirektion dem Kläger nach § 10 Abs. 2 PassG befristet bis zum 30. Oktober 2022 die Ausreise in alle Staaten, stellte den Personalausweis des Antragstellers sicher und verpflichtete ihn nach § 14 Abs. 1 BPolG, in diesem Zeitraum jeweils einmal wöchentlich sonntags im Zeitraum von 12:00 bis 18:00 Uhr bei einer näher bezeichneten Polizeidienststelle in C-Stadt vorstellig zu werden. Zur Begründung zog die Bundespolizeidirektion Flughafen Frankfurt am Main die oben genannten Gründe aus dem Anhörungsschreiben heran.
6 Am 12. Oktober 2022 legte der Kläger anwaltlich vertreten vorsorglich Widerspruch gegen die Ausreiseuntersagung ein, welchen er am 2. November 2022 wegen Zeitablaufs für erledigt erklärte. Zugleich erhob der Kläger am 12. Oktober 2022 Klage gegen die Ausreiseuntersagung (Az. 5 K 2779/22.F), die er aber am 21. Dezember 2022 zurücknahm, woraufhin das Verfahren mit Beschluss vom 22. Dezember 2022 eingestellt wurde. Ferner stellte der Kläger am 12.Oktober 2022 bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (Az. 5 L 2778/24.F). Mit Beschluss vom 17. Oktober 2022, in Gestalt des Berichtigungsbeschlusses vom 19. Oktober 2022, hat das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Klägers angeordnet.
7 Mit Schreiben vom 2. November 2022 forderte die Beklagte mit Fristsetzung und unter Klageandrohung auf, anzuerkennen, dass die Ausreiseuntersagung vom 7. November 2022 rechtswidrig war.
8 Am 23. Dezember 2022 hat der Kläger Klage beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main erhoben. Am 10. Januar 2023 erging ein Widerspruchsbescheid der Beklagten. Darin halft sie dem Widerspruch hinsichtlich der Befristung der Ausreiseuntersagung, der Anordnung der Meldeauflage sowie hinsichtlich der Sicherstellung des Personalausweises ab. Der Widerspruch gegen die Anordnung der Ausreiseuntersagung wurde jedoch zurückgewiesen. Infolgedessen erklärte der Kläger mit Schriftsatz vom 30. Januar 2023 den Rechtsstreit hinsichtlich der Befristung der Ausreiseuntersagung, der Anordnung der Meldeauflage sowie der Sicherstellung des Personalausweises für erledigt. Die Beklagte schloss sich der Erledigung an.
9 Der Kläger meint, dass die Ausreiseuntersagung rechtswidrig gewesen sei, da seine angebliche Gesinnung und sein angeblicher Besuch bei einem Konzert der rechtsextremen Szene in Bulgarien keine sonstigen erheblichen Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden würden. Für eine derartige Annahme hätten keine konkreten Tatsachen vorgelegen. Etwaige Straftaten des Klägers würden Jahrzehnte zurückliegen. Die Ausreiseuntersagung würde ihn daher in seinen Grundrechten aus Art. 5 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 2 GG verletzen. Darüber hinaus sei die Ausreiseuntersagung unverhältnismäßig gewesen, da mildere Mittel in Betracht gekommen wären.
10 Mit Schriftsatz vom 31. Januar 2023 beantragte der Kläger zusätzlich, dass die Beklagte das Schreiben der Klägervertreterin vom 2. November 2022 an die Beklagte dem Gericht vorlege und zu erklären, warum es nicht den Verwaltungsakten beigefügt sei. Diesen Antrag nahm der Kläger jedoch mit Schriftsatz vom 9. Februar 2023 wieder zurück, sodass der Kläger nunmehr beantragt,
festzustellen, dass die Ausreiseuntersagung der Beklagten vom 7. Oktober 2022, Az. VG……./2022, rechtswidrig war.
11 Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
12 Die Beklagte meint, dass aufgrund der vom Kläger mitgeführten T-Shirts der Verdacht bestanden habe, der Kläger werde an dem Konzert der rechtsextremen Szene in Bulgarien teilnehmen. Der Kläger sei dem Kriminalitätsfeld "Politisch Motivierte Kriminalität - Rechts" zuzuordnen und es hätte eine aktuelle Fahndungsnotierung zur eingehenderen Prüfung von Ausreiseuntersagungen vorgelegen. Aufgrund dessen habe zum Zeitpunkt des Erlasses der Ausreiseuntersagung der begründete Verdacht einer Gefährdung der Belange der Bundesrepublik Deutschland bestanden habe. Die Teilnahme an rechtsextremistischen Musikveranstaltungen im Ausland sei geeignet, zu einer Radikalisierung und internationalen Vernetzung der rechtsextremen Szene beizutragen und diese in ihrer aggressiv kämpferischen Haltung gegenüber der freiheitlich-demokratischen Grundordnung zu stärken. Die Teilnahme von deutschen Staatsangehörigen an solchen Veranstaltungen schädige folglich das internationale Ansehen der Bundesrepublik Deutschland. Ferner sei die verfügte Ausreiseuntersagung verhältnismäßig gewesen, da mildere Mittel nicht in Betracht gekommen seien.
13 Der Kläger hat sich mit Schriftsatz vom 24. Januar 2024 und die Beklagte mit Schriftsatz vom 24. Januar 2023 mit einer Entscheidung des Gerichts ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten und den der Behördenakte, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
15 Anstelle der Kammer kann der Einzelrichter entscheiden, weil ihm das Verfahren zur Entscheidung durch Beschluss vom 10. Juli 2026 übertragen worden ist. Eine Entscheidung konnte darüber hinaus im schriftlichen Verfahren (§ 101 Abs. 2 VwGO) ergehen, weil die Beteiligten hiermit ihr Einverständnis erklärt haben.
16 Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben und soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, war das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
17 Die Klage hat Erfolg (dazu unter I.), weshalb die Beklagte die Kosten zu tragen (dazu unter II.) und die vorläufige Vollstreckbarkeit, indes mit Abwendungsbefugnis (dazu unter III.) zu regeln war.
I.
18 Die Klage hat Erfolg. Sie ist zulässig und begründet.
19 Die erhobene Klage ist in entsprechender Anwendung nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO als Fortsetzungsfeststellungsklage statthaft, mit der auch bereits vor Klagegerhebung erledigte Verwaltungsakte – hier hat sich die Ausreiseuntersagung mit Fristablauf am 30. Oktober 2022 erledigt – gerichtlich überprüft werden können. Da der Kläger auch fristgerecht Widerspruch gegen die Verfügung erhoben hat, ist die Fortsetzungsfeststellungsklage nicht fristgebunden (vgl. W.-R. Schenke/R. P. Schenke in: Kopp/Schenke, VwGO, 29. Aufl. 2023, § 113 Rn. 128). Zurecht hat der Kläger das Widerspruchsverfahren am 2. November 2022 (Bl. 38 Gerichtsakte zum Verfahren Az. 5 K 2779/22.F) für erledigt erklärt, nachdem sich die Verfügung durch Zeitablauf erledigt hat. Die Beklagte hätte daher nicht mehr durch Widerspruchsbescheid vom 10. Januar 2023 im Widerspruchsverfahren entscheiden dürfen. Das Vorverfahren kann nach Erledigung des Verwaltungsakts seinen Zweck nicht mehr erfüllen, sodass es dem Bundespolizeipräsidium verwehrt war, über die Rechtmäßigkeit der Verfügung vom 7. Oktober 2022 zu entscheiden (vgl. Schoch/Schneider/Porsch, 48. EL Juli 2025, VwGO § 68 Rn. 22). Ungeachtet dessen ist es nicht verständlich, warum das Bundespolizeipräsidium dem Widerspruch in der Sache hinsichtlich der Befristung der Verfügung abhilft. Einerseits dürfte in der Entscheidung keine Abhilfe vorliegen, wenn die Ausreisuntersagung danach unbefristet gelten würde. Das mag das Bundespolizeipräsidium wohl auch nicht gewollt haben, wäre gleichwohl eine mögliche Folge seiner Entscheidung. Andererseits ist eine Ausreiseuntersagung ohne zeitliche Geltung schwer vorstellbar, sodass die Folgen des Widerspruchsbescheid ungeachtet seiner Unzulässigkeit nach Erledigung opak erscheinen.
20 Das erforderliche qualifizierte Feststellungsinteresse nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO liegt vor. Es besteht eine konkrete Wiederholungsgefahr, da der Kläger beabsichtigt, auch in Zukunft Flugreisen in das Ausland, wie nach Bulgarien, zu unternehmen und die Beklagte dem Kläger dann wieder aus ähnlichen Gründen die Ausreise untersagt dürfte. Darüber hinaus besteht ein berechtigte Feststellungsinteresse, weil die Ausreiseuntersagung ein schwerwiegender Grundrechtseingriff in das Recht des Klägers aus Art. 2 Abs. 1 GG darstellt (BVerfG, Urteil vom 16. Januar 1957 – 1 BvR 253/56 –, BVerfGE 6, 32-45 – Elfes-Urteil), der sich kurzfristig innerhalb des Tages der untersagten Ausreise erledigt hat, gegen den aber aufgrund von Art. 19 Abs. 4 GG effektiver Rechtsschutz möglich sein muss.
21 Die Klage ist auch begründet, da die Ausreiseuntersagung im Zeitpunkt ihres Erlasses rechtswidrig war und der Kläger hierdurch in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt wurde, § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO. Ermächtigungsgrundlage für die Ausreiseuntersagung ist § 10 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 i.V.m. § 7 Abs. 1 Nr. 1 PassG, deren Voraussetzungen nicht vorliegen.
22 Nach § 10 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 PassG kann einem Deutschen die Ausreise in das Ausland untersagt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass bei ihm die Voraussetzungen nach § 7 Abs. 1 PassG vorliegen. Gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 PassG ist der Pass zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme begründen, dass der Passbewerber die innere oder äußere Sicherheit oder sonstige erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährdet. Der Begriff "sonstige erhebliche Belange" ist ein unbestimmter, aber gerichtlich voll überprüfbarer Rechtsbegriff. Er ist aufgrund der erheblichen Grundrechtsrelevanz der Ausreisefreiheit eng auszulegen. In Betracht kommen nur solche Belange, die in ihrer Gewichtung der Gefährdung der äußeren oder inneren Sicherheit nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 PassG nahekommen. Die sonstigen Belange müssen also so erheblich sein, dass die Passbehörde sie aus zwingenden staatspolitischen Gründen der freiheitlichen Entwicklung in der Bundesrepublik gegenüber dem Grundrecht des Passinhabers aus Art. 2 Abs. 1 GG auf freie Ausreise aus dem Bundesgebiet voranstellen muss ((BVerfG, Urteil vom 16. Januar 1957 – 1 BvR 253/56 –, BVerfGE 6, 32-45 – Elfes-Urteil Rn. 39). Erhebliche Belange der Bundesrepublik werden unter anderem dann gefährdet, wenn zu erwarten ist, dass der Passbewerber das internationale Ansehen oder die Interessen der Bundesrepublik schädigen wird. Diese Schwelle ist erreicht, wenn der Passbewerber ins Ausland reisen will und dort die Begehung schwerer Straftaten droht, die auch von ihrem Gewicht her der Gefährdung der inneren oder äußeren Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland nahekommen und daraus eine Schädigung der auswärtigen Beziehungen oder unter besonderen Umständen auch des internationalen Ansehens der Bundesrepublik Deutschland folgt (VG Frankfurt, Urteil vom 27. August 2024 - 5 K 1842/23.F -, juris Rn. 19). Für die Beurteilung der Gefährdung ist ein herabgestufter Beweismaßstab anzulegen. § 7 Abs. 1 Nr. 1 PassG erfordert seinem Wortlaut nach, dass "bestimmte Tatsachen die Annahme begründen", also konkrete Tatsachen vorliegen, die die Begründung der behördlichen Gefahreneinschätzung nachvollziehbar rechtfertigen. Daraus folgt, dass die bloße Möglichkeit, eine reine Vermutung oder ein durch konkrete Tatsachen nicht belegbarer Verdacht nicht ausreicht, um eine positive Gefahrenprognose des § 7 Abs. 1 Nr. 1 PassG zu begründen. Vielmehr müssen spezifische Tatsachen vorliegen, die die behördliche Gefahreneinschätzung begründen. Diese Tatsachen müssen in Bezug auf Zeitpunkt, Ort und Inhalt konkret genug sein, um einer gerichtlichen Überprüfung standzuhalten, es bedarf jedoch keines eindeutigen Beweises. Erforderlich und ausreichend ist somit eine auf bestimmte Tatsachen gestützte positive Gefahrenprognose aufgrund der tatsächlich zur Verfügung stehenden Informationen. Der maßgebliche Beurteilungszeitpunkt für die Gefährdungsprognose ist die des behördlichen Einschreitens.
23 Diesem rechtlichen Maßstab genügt die streitgegenständliche Verfügung nicht. Es liegen keine Tatsachen vor, die die Annahme begründen, dass durch die Ausreise des Klägers erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährdet worden wären. Zwar geht das Gericht wie die Beklagte davon aus, dass es naheliegt, dass der Kläger das Konzert der rechtsextremen Szene in Sofia besuchen wollte (dazu unter 1.); dies allein reich aber nicht aus, um dem Kläger die Ausreise zu untersagen (dazu unter 2.)
24 1. Im Rahmen der Ausreisekontrolle des Klägers und der Überprüfung seines Personalausweises sei der Bundespolizeidirektion Flughafen Frankfurt am Main bekannt geworden, dass er dem Kriminalitätsfeld "Politisch Motivierte Kriminalität - Rechts" zuzuordnen sei und eine aktuelle Fahndungsnotierung zur eingehenderen Prüfung der Ausreiseuntersagung in den polizeilichen Systemen bestanden habe. In der daraufhin anschließenden Kontrolle sind in dem Reisegepäck des Klägers mehrere T-Shirts, die dem rechtsextremen Spektrum zuzuordnen seien, aufgefunden worden. Zu seinen Ausreisegründen befragt, gab der Kläger an, in Sofia eine Städtereise geplant zu haben und keine Informationen zu einer Veranstaltung in Sofia zu haben. Gemäß dieser zum Zeitpunkt der Kontrolle vorliegenden Informationen durften die Beamten der Bundespolizei davon ausgehen, dass der Kläger zu dem Konzert aus der rechtsextremen Szene in Sofia reisen würde. Diesen auf Tatsachen basierende Verdacht, wozu Zeit und Ort der Reise, sowie die T-Shirts zählen, die seine politische Einstellung offenbaren, konnte der Kläger nicht dadurch ausräumen, dass er angab, lediglich eine Städtereise geplant zu haben. Dies wertet das Gericht als Schutzbehauptung.
25 2. Durch eine Teilnahme des Klägers an dem Rechtsrockkonzert in Sofia derartige Gefährdung aufgrund der getroffenen Feststellungen nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit anzunehmen. Es wurden lediglich Feststellungen dazu getroffen, dass der Kläger politisch rechtsextrem eingestellt sei und wahrscheinlich eine rechtsextremistische Musikveranstaltung besuchen möchte. Die rechtsradikale Überzeugung des Klägers ist als innere Tatsache, auch im Hinblick auf die weltanschauliche Neutralität des Staates, die aus Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG folgt, solange unerheblich, solange daraus kein rechts- oder schutzgüterverletzendes äußeres Verhalten folgt (VG Frankfurt am Main, Urteil vom 27. August 2024 – 5 K 1842/23.F – juris Rn. 21). Für ein derartiges Verhalten bei dem Konzert der rechtsextremen Szene lagen jedoch keine Anhaltspunkte vor. Rechtsradikale Äußerungen sind prinzipiell öffentlich möglich, da weder das Grundgesetz ein allgemeines Verbot der Verbreitung rechtsradikalen oder auch nationalsozialistischen Gedankenguts schon in Bezug auf die geistige Wirkung seines Inhalts rechtfertigt (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 4. November 2009 – 1 BvR 2150/08 –, BVerfGE 124, 300 <Rn. 67> "Wunsiedel") und die Bürger bei Äußerung und Verbreitung ihrer Meinung rechtlich nicht gehalten sind, die dem Grundgesetz zugrundeliegenden Wertsetzungen persönlich zu teilen (vgl. BVerfGE 124, 300 <Rn. 49>), noch der hiesige Auslandsbezug eine Unerwünschtheit seitens der bulgarischen Staatsgewalt erkennen lässt (zu insoweit relevanten Gesichtspunkten Beimowski/Gawron PaßG § 7 Rn. 37, § 10 Rn. 16). Hinzu kommt, dass Art. 5 Abs. 1 GG auch das Recht zur freien Meinungsäußerung im Ausland umfasst. Die Grenze bildet das Strafrecht. Eine dahingehende Gefahrenprognose hat die Beklagte nicht vorgelegt. Hätte die Beklagte eine Gefährdung sonstiger erheblicher Belange der Bundesrepublik Deutschland mit in der Vergangenheit begangenen Straftaten begründet, so wäre zu prüfen gewesen, ob diese in einer Gesamtschau nunmehr noch das erforderliche Gewicht haben, um die Annahme eines Gefahrenverdachts zu begründen (OVG Lüneburg, Urt. v. 18.07.2024 - 11 LC 51/23, BeckRS 2024, 21828, Rn. 101 ff.). Auch eine derartige Anknüpfung an vergangene Tatsachen blieb jedoch aus. Hier hätte es als Anknüpfungstatsachen gerichtsverwertbarer Erkenntnisse, etwa aufgrund früheren Auftretens des Klägers, getätigter Ankündigungen oder bekanntgewordener geplanter Veranstaltungsabläufe, bedurft, die im Rahmen des abgesenkten Wahrscheinlichkeitsmaßstabs eine hinreichend gesicherte Prognose über ein zu erwartendes Geschehen ermöglichten. Vielmehr hat die Beklagte die von ihr angenommene Gefährdung lediglich pauschal damit begründet, dass die Ausreise des Klägers das internationale Ansehen der Beklagten schädigt. Wenn zur Schädigung dieses Ansehens ausreichen soll, dass der Eindruck entsteht, es werde nicht versucht, den grenzüberschreitenden Neonazismus nachhaltig und entscheiden zu bekämpfen (jüngst VG Hannover, Urteil vom 17. September 2025 – 10 A 3111/23 –, juris Rn. 42 ff.), muss dies auch im Rahmen einer Gefahrenprognose für das Gericht nachvollziehbar begründet werden. Die Beklagte trägt nicht substantiiert vor, inwiefern ein Ansehensverlust mit der Ausreise und Teilnahme des Klägers an dem Konzert einhergeht. Die Beklagte trägt nicht vor, dass dies bereits geschehen ist. Es sind keine Belege ersichtlich, wonach das Ansehen der Bundesrepublik überhaupt international wegen Handlungen von Staatsangehörigen der Beklagten im Ausland, vergleichbar mit den vom Kläger beabsichtigten, thematisiert worden ist. Nicht jede von der Beklagten missbilligte Handlung von Staatsangehörigen im Ausland ist mit einem internationalen Ansehensverlust gleichzusetzen.
26 Weiter trägt die Beklagt vor, dass die Teilnahme an rechtsextremistischen Musikveranstaltungen im Ausland generell geeignet sei, zu einer Radikalisierung und internationalen Vernetzung der rechtsextremen Szene beizutragen und diese in ihrer aggressiv-kämpferischen Haltung gegenüber der freiheitlich demokratischen Grundordnung zu stärken. § 7 Abs. 1 Nr. 1 PassG ermöglicht keine präventive Verfassungsschutzarbeit. Eine mögliche Radikalisierung des Klägers allein ist nicht geeignet, sonstige erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 PassG zu gefährden.
27 Der Gesichtspunkt, dass eine politische Einstellung missbilligt wird und deren Äußerung, zumal im Ausland, unterbunden werden soll, genügt so nicht, um einen Eingriff in die grundsätzlich bestehende Ausreisefreiheit zu rechtfertigen.
28 Die Untersagung der Ausreise verletzte den Kläger in seinen Rechten. Zwar unterfällt die Ausreisefreiheit nicht dem Schutzbereich der Freizügigkeit im Sinne des Art. 11 Abs. 1 GG, doch der allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG und ist somit grundrechtsrelevant (BVerfGE 6, 32 <35 f., 41 f.>). Soweit die allgemeine Handlungsfreiheit unter im Vergleich zu Art. 11 Abs. 2 GG eher geringen Anforderungen gesetzlich eingeschränkt werden kann, sind bei der Rechtsanwendung hier des § 10 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 7 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 3 PaßG völkervertragliche Verpflichtungen der Beklagten, insbesondere die Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-GR-Charta), der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und der Schengener Grenzkodex (SGK) zu beachten. Insoweit ist die Rechtslage gegenüber der zum Zeitpunkt der "Elfes-Entscheidung" (BVerfGE 6, 32) weiterentwickelt, die seinerzeit zwar für alle Deutschen, die eine Auslandsgrenze überschritten – unbeschadet damals bereits im Europarat diskutierter Lockerung oder Aufhebung des Passzwangs (vgl. BVerfGE 6, 32 <35>) –, noch den Passzwang als erhebliche formale Beschränkung der Ausreise vorsah, der aber "nach einhelliger Meinung" ein Rechtsanspruch auf Passerteilung gegenüberstand (BVerfGE 6, 32 <42>). Nach Art. 45 Abs. 1 EU-GR-Charta haben die Unionsbürgerinnen und Unionsbürger das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten. Hierzu gehört die Einreise in einen anderen Mitgliedstaat, die freie Bewegung in diesem Staat und das Verlassen dieses Staats; hinzu kommt die Ausreise aus dem eigenen Mitgliedstaat (Jarass GRCh, 4. Aufl. 2021, EU-Grundrechte-Charta Art. 45 Rn. 7 m.w.N.). Inhaltlich entspricht dem Art. 21 Abs. 1 AEUV, der ein subjektives Recht zumindest als Grundfreiheit begründet (vgl. Calliess/Ruffert/Kuth, AEUV Art. 21 Rn. 19 f.). Nach Art. 22 SGK dürfen die Binnengrenzen unabhängig von der Staatsangehörigkeit der betreffenden Personen an jeder Stelle ohne Personenkontrollen überschritten werden. Soweit nationales Recht Einschränkungen zulässt, müssen diese rechtsfehlerfrei und stets im Lichte der prinzipiellen Reisefreiheit im Schengen-Raum sowie der Europäischen Union als Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts angewendet werden, was im Fall des Klägers aus den zuvor genannten Gründen zu verneinen ist.
II.
29 Soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben, beruht die Kostenentscheidung auf § 161 Abs. 2 VwGO. Insoweit entsprach es billigem Ermessen, der Beklagten die Kosten aufzuerlegen. Unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes wäre die Anordnung der Ausreiseuntersagung in Bezug auf die Dauer der Befristung bis zum 30. Oktober 2022 und der verfügten Meldeauflage sowie der Sicherstellung des Personalausweises durch die Bundespolizeidirektion Flughafen Frankfurt am Main rechtswidrig. Die Musikveranstaltung der rechtsextremen Szene in Sofia fand am 8. Oktober 2022 statt. Damit war die Befristung der Ausreiseuntersagung bis zum 30. Oktober 2022 in der angeordneten Dauer nicht angemessen. Die Meldeauflage war weder geeignet noch angemessen, da sich der Kläger nur einmal die Woche hätte melden müssen. Zudem wäre eine Ausreise ohne den in Verwahrung genommenen Personalausweis nicht möglich gewesen. Auch die Sicherstellung des Personalausweises war rechtswidrig, da die Voraussetzungen des § 29 Abs. 2 Nr. 3 Personalausweisgesetz (PAuswG) nicht vorlagen, da kein Einziehungsgrund nach § 6a Abs. 2 PAuswG gegeben war.
30 Die Kostenentscheidung beruht bezüglich des übrigen Teils auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Die Kostentragungspflicht des zurückgenommenen Antrags des Klägers folgt dem Grundsatz nach aus § 155 Abs. 2 VwGO. Hier macht dieser im Klageverfahren ergänzte Antrag jedoch nur einen so unerheblichen Teil des Streitwerts aus, dass die Regel von § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO hinsichtlich der teilweisen Rücknahme sachgerecht erscheint (vgl. zu dieser Möglichkeit Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23. Januar 2020 – OVG 4 B 12.18 –, juris Rn. 24; VG Würzburg, Beschluss vom 12. September 2011 – W 6 M 11.30245 –, juris 14).
III.
31 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit fußt auf § 167 Abs. 2 VwGO iVm §§ 167 Abs. 1 S. 1 VwGO, 709 S. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 5 000 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz.
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