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15 U 192/24•OLG Frankfurt 15. Zivilsenat, 2025-05-13, 15 U 192/24
15 U 192/24Tribunal supérieur / Civil Chamber 1513 mai 2025
Entscheidungsdatum: 2025-05-13
Aktenzeichen: 15 U 192/24
ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2025:0513.15U192.24.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 531 Abs 2 ZPO, § 134 BGB
Die Berufung der Beklagten gegen das am 14. Oktober 2024 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Marburg wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Das angefochtene Urteil des Landgerichts vom 14. Oktober 2024 ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung aus dem angefochtenen Urteil durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Wert des Streitgegenstands für das Berufungsverfahren wird festgesetzt auf bis zu 22.000,00 Euro.
I.
Der Kläger nimmt die Beklagte mit seiner Klage auf Zahlung von Schadensersatz, auf Rückgewähr gezahlten Werklohns sowie auf Feststellung der Ersatzpflicht für weitere Schäden in Anspruch.
Der Kläger beauftragte die Beklagte am 27. September 2021 mit der Neueindeckung des Daches seines Wohnhauses in der Straße1 in Stadt1 gegen Zahlung einer Vergütung von 24.000,00 Euro netto. Am 1. Oktober 2021 leistete der Kläger als Anzahlung einen Betrag von 8.000,00 Euro an die Beklagte. Anschließend begann die Beklagte mit der Ausführung der beauftragen Arbeiten. Nachdem das Haus bereits halbseitig abgedeckt worden war, stellte sie die weiteren Arbeiten auf Anordnung des Regierungspräsidiums Stadt2 ein, da ihren Mitarbeitern die notwendige Befähigung fehlte, die angebotenen Asbestarbeiten durchzuführen.
Im Zeitraum zwischen dem 5. und dem 21. Oktober 2021 regnete es mehrfach in das von der Beklagten nach Einstellung der Arbeiten unzureichend abgedichtete Haus hinein und es trat zwischenzeitlich eine erhebliche Feuchtigkeit im gesamten Gebäude auf.
Mit E-Mail vom 30. Oktober 2021 forderte der Kläger die Beklagte auf, die angefangenen Arbeiten bis zum 1. November 2021 abzuschließen. Die Beklagte antwortete mit E-Mail vom 30. Oktober 2021 an den Kläger und führte aus, sie sei mit den auszuführenden Arbeiten nach Ablauf von vier Wochen in Verzug. Sobald eine am 3. und 4. November 2021 geplante Umschulung einer ihrer Mitarbeiter im Hinblick auf dem Umgang mit Asbest beendet sei und sie einen „Asbestschein“ habe, dürfe sie weiterarbeiten. Nachdem sich die Beklagte nicht mehr zurückmeldete und es zu einem weiteren Feuchtigkeitseintritt gekommen war erklärte der Kläger mit Schreiben seines Anwalts vom 9. November 2021 um „einen weiteren Schaden an dem Gebäude zu vermeiden“ den Rücktritt von dem geschlossenen Werkvertrag und forderte die Beklagte auf, ihre noch auf der Baustelle befindlichen Materialen abzutransportieren. Die Geltendmachung eines Schadensersatzes „nicht zuletzt aufgrund der erheblichen Folgeschäden durch die unsachgemäßen Arbeiten am Dach“ behielt sich der Kläger vor.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, er habe Anspruch auf Schadensersatz in Höhe eines Betrags von 8.294,00 Euro netto zur Beseitigung des durch das Eindringen von Niederschlagswasser eingetretenen Schadens im Gebäude. Außerdem habe die Beklagte nach dem wirksam von ihm erklärten Rücktritt den bereits angezahlten Werklohn von 8.000,00 Euro zurück zu gewähren. Ferner habe er Anspruch auf Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für den über einen Betrag von 8.294,00 Euro hinausgehenden Schaden und die Beklagte habe ihm die vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten im Zusammenhang mit dem Rücktritt von dem Werkvertrag in Höhe einer 1,3 Geschäftsgebühr nebst Pauschale und Mehrwertsteuer berechnet aus einem Gegenstandswert von 24.000,00 Euro als Schaden zu ersetzen.
Nachdem der Kläger zunächst mit dem Klageantrag zu 1. die Zahlung eines Betrags von 9.900,00 Euro brutto als Vorschuss zur Mangelbeseitigung geltend gemacht hat, hat er auf den Hinweis des Landgerichts in der Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens vom 22. Mai 2024. Vorschuss könne nicht verlangt werden, es komme ein Anspruch auf Schadensersatz neben der Leistung in Betracht, die Klage mit Schriftsatz vom 28. Juni 2024 in Höhe eines Betrags von 1.606,00 Euro teilweise zurückgenommen.
Der Kläger hat zuletzt beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 8.294,00 Euro zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem ersten Tag nach der Rechtshängigkeit zu zahlen;
die Beklagte ferner zu verurteilen, an ihn weitere 8.000,00 Euro zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen
Basiszinssatz seit dem ersten Tag nach der Rechtshängigkeit zu zahlen;
die Beklagte weiter zu verurteilen, an ihn 1.375,88 Euro zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem ersten Tag nach der Rechtshängigkeit zu zahlen, sowie
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm sämtliche über 8.294 Euro hinausgehende Aufwendungen und Schäden zu ersetzen, die durch die mangelhafte Werkleistung am Dach der Immobilie Straße1 in Stadt1 entstanden sind.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, die Voraussetzungen für einen Rücktritt hätten nicht vorgelegen. Die Fristsetzung des Klägers (vom 30. Oktober 2021) zur Nacherfüllung vor Erklärung des Rücktritts am 9. November 2021 sei nicht angemessen gewesen. Bis zur Rücktrittserklärung, die als freie Kündigung anzusehen sei, habe sie Arbeiten im Wert von 10.740,00 Euro netto erbracht. Der Kläger sei zudem weiterhin im Besitz diverser ihr gehörenden Werkzeuge mit einem Wert von 3.770,00 Euro. Abweichend vom Vortrag des Klägers sei es im Übrigen möglich, dass der behauptete Schaden im Gebäude schon vor ihrem Tätigwerden bestanden habe oder erst später aufgrund eines anderen Sachverhalts entstanden sei. Deshalb bestreite sie die Verursachung des behaupteten Schadens und dessen Höhe.
Im Übrigen wird Bezug genommen auf die tatsächlichen Feststellungen in dem am 14. Oktober 2024 verkündeten Urteil, durch dass das Landgericht die Beklagte verurteilt hat, an den Kläger 8.294,00 Euro, weitere 8.000,00 Euro und 1.375,88 Euro, jeweils zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21. Juni 2024 zu zahlen, sowie festgestellt hat, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche über 8.294,00 Euro hinausgehenden Aufwendungen und Schäden zu ersetzen, die durch die mangelhafte Werkleistung am Dach der Immobilie Straße1 in Stadt1 entstanden sind.
Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe zunächst einen Anspruch auf Schadensersatz neben der Leistung gemäß § 280 Abs. 1 BGB, der nicht von einer Fristsetzung zur Nacherfüllung abhängig sei, in Höhe eines Betrags von 8.294,00 Euro netto. Die Beklagte habe ihre Pflichten aus dem Werkvertrag unstreitig dadurch verletzt, dass sie bei Ausführung der geschuldeten Arbeiten nicht über die notwendige Zulassung für die Durchführung von Arbeiten an asbesthaltigen Baustoffen verfügt habe, die
Wellasbestzementplatten nicht fachgerecht entfernt und die östliche (rückwärtige) Dachfläche des Wohnhauses des Klägers nicht fachgerecht abgedeckt habe und deshalb nach der Einstellung ihrer Arbeiten mehrfach Feuchtigkeit in das Innere des Gebäudes eingedrungen sei. Aufgrund der plausiblen und anschaulichen Ausführungen des Sachverständigen SV1 in dem schriftlichen Gutachten vom 10. März 2023 (aus dem vorangegangenen selbständigen Beweisverfahren ... LG Marburg) stehe zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der durch die unzureichende Abdichtung des Daches im Zuge der Einstellung der Arbeiten erfolgte Wassereintritt Schäden in dem Gebäude des Klägers verursacht habe, die anknüpfend an die Ausführungen des Sachverständigen gemäß § 287 ZPO auf einen Betrag von 8.294,00 Euro netto (= 9.900,00 Euro brutto) zu schätzen seien. Außerdem habe der Kläger Anspruch auf Rückgewähr der angezahlten Vergütung von 8.000,00 Euro aus § 346 Abs. 1 BGB. Der Kläger habe am 9. November 2021 wirksam den Rücktritt von dem Werkvertrag erklärt, weil der Beklagten eine Pflichtverletzung zur Last falle und eine vorherige Fristsetzung jedenfalls gemäß § 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB entbehrlich gewesen sei. Nach Würdigung aller Umstände des konkreten Einzelfalles sei festzustellen, dass die Beklagte nachhaltig die für eine etwaige weitere Erfüllung des Vertrages erforderliche Vertrauensgrundlage zwischen den Parteien beschädigt habe.
Mit der Berufung gegen dieses Urteil begehrt die Beklagte die Abänderung der klagestattgebenden Entscheidung und verfolgt ihren erstinstanzlichen Antrag, die Klage abzuweisen, weiter. Hilfsweise beantragt sie, das Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung an das Landgericht zurückzuverweisen.
Sie rügt im Wesentlichen, das Landgericht habe verfahrensfehlerhaft festgestellt, dass der durch die mangelhafte Notabdichtung entstandene Wassereintritt zu den vom Kläger angeführten Schäden geführt habe. Zu Unrecht habe das Landgericht weiter angenommen, es habe vor der Rücktrittserklärung keiner Fristsetzung bedurft. Eine solche sei zwar mit E-Mail vom 30. Oktober 2021 durch den Kläger erfolgt, aber zu kurz bemessen gewesen.
Erstmals im Berufungsverfahren tritt die Beklagte Beweis dafür an, dass es keine Absprache über eine Ausführungsdauer gegeben habe durch Vernehmung eines Zeugen und durch ihre Vernehmung als Partei, außerdem für ihre Behauptungen zum Wert der von ihr bis zum Rücktritt erbrachten Arbeiten und den noch im Besitz des Klägers befindlichen Werkzeugen durch Einholung eines Sachverständigengutachtens.
II.
Die Berufung der Beklagten war mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen, weil sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Zu Recht hat das Landgericht der Klage stattgegeben.
Insoweit wird zur näheren Begründung auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 7. März 2025 Bezug genommen.
Das Vorbringen der Beklagten in ihren Schriftsätzen vom 27. März und 9. Mai 2025 rechtfertigt keine davon abweichende Beurteilung der Sach- und Rechtslage.
Die Beklagte hat sich darin nämlich zu den Ausführungen des Senats in der Sache nicht mehr erklärt und auch sonst keine neuen bzw. vom Senat bisher nicht berücksichtigte Gesichtspunkte tatsächlicher oder rechtlicher Art aufgezeigt.
Soweit die Beklagte nunmehr erstmals behauptet, die Parteien hätten „von Anfang an eine Schwarzgeld Abrede getroffen“ und der Kläger habe diese genutzt, „um die Umsatzsteuer sparen zu können“, ist das streitige Vorbringen gemäß § 531 Abs. 2 ZPO im Berufungsverfahren schon nicht zuzulassen.
Es mag zutreffen, dass ein Verstoß gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz - SchwarzArbG -) als Nichtigkeitsgrund im Sinne des § 134 BGB von dem Gericht von Amts wegen bei seiner Entscheidung zu berücksichtigten ist, ohne dass eine Partei die Einwendung ausdrücklich geltend gemacht hat. Allerdings verkennt die Beklagte, dass dies nur für einen vom Gericht im Tatsächlichen auch festgestellten Verstoß gilt. Im Zivilprozess gilt der Beibringungsgrundsatz auch hinsichtlich solcher Tatsachen, die einen Gesetzesverstoß zu begründen vermögen. Sache des Gerichts ist allein, den Parteivortrag zu etwaigen Abreden der Parteien zu würdigen und seine Schlüsse daraus zu ziehen (vgl. BeckOGK/Vossler, 1.4.2025, BGB § 134 Rn. 314.3 m.w.N.).
Soweit die Beklagte Entscheidungen zitiert, in denen ein Verstoß gegen das SchwarzArbG von den Gerichten - in Anwendung dieser Grundsätze - bejaht wurde, hilft das nicht weiter. In den dort zugrundeliegenden Fällen gab es jeweils unstreitige oder nach Beweisaufnahme festgestellte Tatsachen, die in ihrer Gesamtheit (vgl. etwa OLG Düsseldorf, Urteil vom 14. Januar 2021 - 5 U 18/20 -, Rn. 4, juris: „erdrückende Indizien“) den Schluss auf eine „Ohne-Rechnung“ Abrede rechtfertigten. Das ist hier offensichtlich nicht der Fall, selbst wenn man das neue streitige Vorbringen der Beklagten im Berufungsverfahren zugrunde legen dürfte.
Nach all dem bleibt es dabei, dass das Landgericht der Klage zu Recht stattgegeben hat.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10 Satz 2, 709 Satz 2, 711 ZPO.
Vorausgegangen ist unter dem 07.03.2025 folgender Hinweis (die Red.):
in dem Rechtsstreit (…)
I.
Weist der Senat die Beklagte darauf hin, dass der Senat beabsichtigt, ihre Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen, weil die Berufung nach offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das am 14. Oktober 2024 verkündete Urteil des Landgerichts Marburg beruht weder auf einer Rechtsverletzung noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung. Vielmehr hat das Landgericht der Klage zu Recht stattgegeben.
Der Kläger nimmt die Beklagte mit der am 20. Juni 2024 zugestellten Klage auf Zahlung von Schadensersatz, auf Rückgewähr gezahlten Werklohns sowie auf Feststellung der Ersatzpflicht für weitere Schäden in Anspruch.
Der Kläger beauftragte das Bauunternehmen der Beklagten am 27. September 2021 mit der Neueindeckung des Daches seines Wohnhauses in der Straße1 in Stadt1 gegen Zahlung einer Vergütung von 24.000,00 Euro netto. Am 1. Oktober 2021 leistete der Kläger als Anzahlung einen Betrag von 8.000,00 Euro an die Beklagte. Anschließend begann die Beklagte mit der Ausführung der beauftragen Arbeiten. Nachdem das Haus bereits halbseitig abgedeckt worden war, stellte sie die weiteren Arbeiten auf Anordnung des Regierungspräsidiums Stadt2 ein, da ihren Mitarbeitern die notwendige Befähigung fehlte, die angebotenen Asbestarbeiten durchzuführen.
Im Zeitraum zwischen dem 5. und dem 21. Oktober 2021 regnete es mehrfach in das von der Beklagten nach Einstellung der Arbeiten unzureichend abgedichtete Haus hinein und es trat zwischenzeitlich eine erhebliche Feuchtigkeit im gesamten Gebäude auf.
Mit E-Mail vom 30. Oktober 2021 forderte der Kläger die Beklagte auf, die angefangenen Arbeiten bis zum 1. November 2021 abzuschließen. Die Beklagte antwortete mit E-Mail vom 30. Oktober 2021 an den Kläger und führte aus, sie sei mit den auszuführenden Arbeiten nach Ablauf von vier Wochen in Verzug. Sobald eine am 3. und 4. November 2021 geplante Umschulung einer ihrer Mitarbeiter im Hinblick auf dem Umgang mit Asbest beendet sei und sie einen „Asbestschein“ habe, dürfe sie weiterarbeiten. Nachdem sich die Beklagte nicht mehr zurückmeldete und es zu einem weiteren Feuchtigkeitseintritt gekommen war erklärte der Kläger mit Schreiben seines Anwalts vom 9. November 2021 um „einen weiteren Schaden an dem Gebäude zu vermeiden“ den Rücktritt von dem geschlossenen Werkvertrag und forderte die Beklagte auf, ihre noch auf der Baustelle befindlichen Materialen abzutransportieren. Die Geltendmachung eines Schadensersatzes „nicht zuletzt aufgrund der erheblichen Folgeschäden durch die unsachgemäßen Arbeiten am Dach“ behielt sich der Kläger vor.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, er habe Anspruch auf Schadensersatz in Höhe eines Betrags von 8.294,00 Euro netto zur Beseitigung des durch das Eindringen von Niederschlagswasser eingetretenen Schadens im Gebäude. Außerdem habe die Beklagte nach dem wirksam von ihm erklärten Rücktritt den bereits angezahlten Werklohn von 8.000,00 Euro zurück zu gewähren. Ferner habe er Anspruch auf Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für den über einen Betrag von 8.294,00 Euro hinausgehenden Schaden und die Beklagte habe ihm die vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten im Zusammenhang mit dem Rücktritt von dem Werkvertrag in Höhe einer 1,3 Geschäftsgebühr nebst Pauschale und Mehrwertsteuer berechnet aus einem Gegenstandswert von 24.000,00 Euro als Schaden zu ersetzen.
Nachdem der Kläger zunächst mit dem Klageantrag zu 1. die Zahlung eines Betrags von 9.900,00 Euro brutto als Vorschuss zur Mangelbeseitigung geltend gemacht hat, hat er auf den Hinweis des Landgerichts in der Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens vom 22. Mai 2024, Vorschuss könne nicht verlangt werden, es komme ein Anspruch auf Schadensersatz neben der Leistung in Betracht, die Klage mit Schriftsatz vom 28. Juni 2024 in Höhe eines Betrags von 1.606,00 Euro teilweise zurückgenommen.
Der Kläger hat zuletzt beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 8.294,00 Euro zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem ersten Tag nach der Rechtshängigkeit zu zahlen;
die Beklagte ferner zu verurteilen, an ihn weitere 8.000,00 Euro zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen
Basiszinssatz seit dem ersten Tag nach der Rechtshängigkeit zu zahlen;
die Beklagte weiter zu verurteilen, an ihn 1.375,88 Euro zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem ersten Tag nach der Rechtshängigkeit zu zahlen, sowie
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm sämtliche über 8.294 Euro hinausgehende Aufwendungen und Schäden zu ersetzen, die durch die mangelhafte Werkleistung am Dach der Immobilie Straße1 in Stadt1 entstanden sind.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, die Voraussetzungen für einen Rücktritt hätten nicht vorgelegen. Die Fristsetzung des Klägers (vom 30. Oktober 2021) zur Nacherfüllung vor Erklärung des Rücktritts am 9. November 2021 sei nicht angemessen gewesen. Bis zur Rücktrittserklärung, die als freie Kündigung anzusehen sei, habe sie Arbeiten im Wert von 10.740,00 Euro netto erbracht. Der Kläger sei zudem weiterhin im Besitz diverser ihre gehörenden Werkzeuge mit einem Wert von 3.770,00 Euro. Abweichend vom Vortrag des Klägers sei es im Übrigen möglich, dass der behauptete Schaden im Gebäude schon vor ihrem Tätigwerden bestanden habe oder erst später aufgrund eines anderen Sachverhalts entstanden sei. Deshalb bestreite sie die Verursachung des behaupteten Schadens und dessen Höhe.
Im Übrigen wird Bezug genommen auf die tatsächlichen Feststellungen in dem am 14. Oktober 2024 verkündeten Urteil, durch dass das Landgericht die Beklagte verurteilt hat, an den Kläger 8.294,00 Euro, weitere 8.000,00 Euro und 1.375,88 Euro, jeweils zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21. Juni 2024 zu zahlen, sowie festgestellt hat, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche über 8.294,00 Euro hinausgehenden Aufwendungen und Schäden zu ersetzen, die durch die mangelhafte Werkleistung am Dach der Immobilie Straße1 in Stadt1 entstanden sind.
Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe zunächst einen Anspruch auf Schadensersatz neben der Leistung gemäß § 280 Abs. 1 BGB, der nicht von einer Fristsetzung zur Nacherfüllung abhängig sei, in Höhe eines Betrags von 8.294,00 Euro netto. Die Beklagte habe ihre Pflichten aus dem Werkvertrag unstreitig dadurch verletzt, dass sie bei Ausführung der geschuldeten Arbeiten nicht über die notwendige Zulassung für die Durchführung von Arbeiten an asbesthaltigen Baustoffen verfügt habe, die Wellasbestzementplatten nicht fachgerecht entfernt und die östliche (rückwärtige) Dachfläche des Wohnhauses des Klägers nicht fachgerecht abgedeckt habe und deshalb nach der Einstellung ihrer Arbeiten mehrfach Feuchtigkeit in das Innere des Gebäudes eingedrungen sei. Aufgrund der plausiblen und anschaulichen Ausführungen des Sachverständigen SV1 in dem schriftlichen Gutachten vom 10. März 2023 (aus dem vorangegangenen selbständigen Beweisverfahren ... LG Marburg) stehe zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der durch die unzureichende Abdichtung des Daches im Zuge der Einstellung der Arbeiten erfolgte Wassereintritt Schäden in dem Gebäude des Klägers verursacht habe, die anknüpfend an die Ausführungen des Sachverständigen gemäß § 287 ZPO auf einen Betrag von 8.294,00 Euro netto (= 9.900,00 Euro brutto) zu schätzen seien. Außerdem habe der Kläger Anspruch auf Rückgewähr der angezahlten Vergütung von 8.000,00 Euro aus § 346 Abs. 1 BGB. Der Kläger habe am 9. November 2021 wirksam den Rücktritt von dem Werkvertrag erklärt, weil der Beklagten eine Pflichtverletzung zur Last falle und eine vorherige Fristsetzung jedenfalls gemäß § 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB entbehrlich gewesen sei. Nach Würdigung aller Umstände des konkreten Einzelfalles sei festzustellen, dass die Beklagte nachhaltig die für eine etwaige weitere Erfüllung des Vertrages erforderliche Vertrauensgrundlage zwischen den Parteien beschädigt habe.
Mit der Berufung gegen dieses Urteil begehrt die Beklagte die Abänderung der klagestattgebenden Entscheidung und verfolgt ihren erstinstanzlichen Antrag, die Klage abzuweisen, weiter. Hilfsweise beantragt sie, das Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung an das Landgericht zurückzuverweisen.
Sie rügt im Wesentlichen, das Landgericht habe verfahrensfehlerhaft festgestellt, dass der durch die mangelhafte Notabdichtung entstandene Wassereintritt zu den vom Kläger angeführten Schäden geführt habe. Zu Unrecht habe das Landgericht weiter angenommen, es habe vor der Rücktrittserklärung keiner Fristsetzung bedurft. Eine solche sei zwar mit E-Mail vom 30. Oktober 2021 durch den Kläger erfolgt, aber zu kurz bemessen gewesen.
Erstmals im Berufungsverfahren tritt die Beklagte Beweis dafür an, dass es keine Absprache über eine Ausführungsdauer gegeben habe durch Vernehmung eines Zeugen und durch ihre Vernehmung als Partei, außerdem für ihre Behauptungen zum Wert der von ihr bis zum Rücktritt erbrachten Arbeiten und den noch im Besitz des Klägers befindlichen Werkzeugen durch Einholung eines Sachverständigengutachtens.
Die Berufung ist nicht begründet.
Gemäß § 513 ZPO ist das angefochtene Urteil durch das Berufungsgericht darauf zu überprüfen, ob dem Erstgericht Rechtsfehler unterlaufen sind oder nicht auf Rechtsfehlern beruhende Irrtümer in der Tatsachenfeststellung, auf denen die Entscheidung des Erstgerichts beruht. Beides vermag der Senat nach umfassender Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht festzustellen.
Vielmehr hat das Landgericht mit im Wesentlichen zutreffender Begründung, auf die zur Meidung von Wiederholungen Bezug genommen wird und der sich der Senat anschließt, der Klage stattgegeben.
Das Landgericht hat zu Recht festgestellt, dass dem Kläger der Nachweis seiner Behauptung, infolge der unzureichenden Notabdichtung sei es zu Schäden im Gebäude gekommen, zu deren Beseitigung Kosten in Höhe eines Betrags von 8.294,00 Euro netto entstehen würden, gelungen ist. Das Landgericht hat diese Überzeugung auf der Grundlage der nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen im schriftlichen Gutachten gebildet.
Anlass zur erneuten Tatsachenfeststellung besteht nicht. Dies ist der Fall, wenn sich das Berufungsgericht von der Richtigkeit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung nicht zu überzeugen vermag, weil es die erstinstanzliche Beweiswürdigung aufgrund konkreter Anhaltspunkte nicht für richtig hält. Dann entfällt die in § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zum Ausdruck kommende grundsätzliche Bindung des Berufungsgerichts an die erstinstanzliche Tatsachenfeststellung (vgl. BGH, Urteil vom 9. März 2005 - VIII ZR 266/03 -, BGHZ 162, 313-320, Rn. 5 ff.; juris; Urteil vom 29. Juni 2016 - VIII ZR 191/15 -, Rn. 26, juris; Beschluss vom 4. September 2019 - VII ZR 69/17 -, Rn. 11, juris). In diesem Zusammenhang folgt zudem aus § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 ZPO, dass der Berufungsführer konkrete Anhaltspunkte bezeichnen muss, die Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Da das Berufungsgericht an die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen grundsätzlich gebunden ist (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), muss die Berufung, die den festgestellten Sachverhalt angreifen will, eine Begründung dahin enthalten, warum die Bindung an die festgestellten Tatsachen ausnahmsweise nicht bestehen soll (BGH, Beschluss vom 10. Mai 2022 - VI ZB 4/20 -, Rn. 6, juris).
Hier ist allerdings die vom Landgericht vorgenommene Beweiswürdigung weder hinsichtlich der in die Betrachtung einbezogenen Überlegungen noch hinsichtlich ihres Ergebnisses in Zweifel zu ziehen. Die Beklagte zeigt mit ihrer Berufungsbegründung keine konkreten Anhaltspunkte auf, die geeignet wären, Zweifel an der Richtigkeit der getroffenen Feststellungen zu begründen.
Nach § 286 Abs. 1 ZPO hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten ist. Grundsätzlich ist es dem Gericht freigestellt, in welcher Weise es die maßgeblichen Umstände würdigt. Seine Würdigung muss aber vollständig und widerspruchsfrei sein und darf nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen (vgl. BGH, Urteil vom 12. März 2004 - V ZR 257/03 -, BGHZ 158, 269-282, Rn. 9 ff.).
Das Landgericht hat sich in der angefochtenen Entscheidung eingehend mit dem Parteivorbringen sowie mit dem Ergebnis des schriftlichen Sachverständigengutachtens auseinandergesetzt und im Einzelnen dargelegt, warum es danach den Nachweis der Ursächlichkeit der Pflichtverletzung der Beklagten für die vom Sachverständigen festgestellten Schäden als erbracht angesehen hat. Die Beklagte zeigt nicht auf, warum dies unrichtig erscheinen sollte. Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass sich dieses Ergebnis auch mit den eigenen Angaben der Beklagten in ihrer E-Mail vom 30. Oktober 2021 deckt, wonach sie zu diesem Zeitpunkt selbst einräumte, dass es bei schlechtem Wetter zu einem Schadensvorfall gekommen war, und sie eine Beseitigung des Schadens zusagte.
Es besteht nach alledem aus Sicht des Senats keine - auch nicht eine nur gewisse, nicht notwendig überwiegende - Wahrscheinlichkeit dafür, dass im Fall der erneuten Beweiserhebung die erstinstanzliche Feststellung keinen Bestand haben wird. Die Tatsachenfeststellung des Landgerichts kann nicht als unrichtig angesehen werden. Dessen ausführlich dargelegte Bewertung des Vorbringens beider Parteien sowie des Ergebnisses der Beweisaufnahme hält der Senat vielmehr - nach eigener Prüfung und unter Einbeziehung der Argumente der Berufungsbegründung (vgl. BGH, Beschluss vom 4. September 2019 - VII ZR 69/17 -, Rn. 10, juris) - für nachvollziehbar und richtig.
Die Entscheidung des Landgerichts ist auch in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden.
Soweit die Beklagte meint, das Landgericht habe entgegen der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 22. Februar 2018 - VII ZR 46/17 -) fiktive Mangelbeseitigungskosten zugesprochen, trifft das nicht zu. Vielmehr hat das Landgericht bereits bei Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens völlig zu Recht den Hinweis erteilt, dass es sich bei der Forderung des Klägers im Antrag zu 1. um eine dem Schadensersatz neben der Leistung gemäß § 280 Abs. 1 BGB unterfallende Position handelt und die von dem Sachverständigen in seinem Gutachten veranschlagten Kosten vor Beseitigung des Schadens nur netto geltend gemacht werden können. Entsprechend hat der Kläger in der Folge sein Klagebegehren im Antrag zu 1. angepasst. Für einen solchen Anspruch findet die von der Beklagten zitierte Rechtsprechung jedoch keine Anwendung.
Nicht begründet ist die Berufung ferner hinsichtlich der vorgerichtlich entstandenen Anwaltskosten. Auf die Feststellung des Verzuges kommt es entgegen der Auffassung der Beklagten nicht an. Auch diesbezüglich folgt die Ersatzpflicht aus § 280 Abs. 1 BGB wegen der zum Rücktritt führenden Pflichtverletzung der Beklagten unter dem Gesichtspunkt eines Schadens neben der Leistung und nicht unter dem Gesichtspunkt des Verzuges mit der Leistung - was das Landgericht übersehen hat. Die vorgerichtliche Tätigkeit bezog sich zudem nicht nur auf die im streitigen Verfahren geltend gemachten Forderungen nach Erklärung des Rücktritts, sondern auf die Befreiung von der vertraglichen Verpflichtung des Klägers aus dem Werkvertrag in Höhe von 24.000,00 Euro netto durch den noch zu erklärenden Rücktritt.
Soweit es den dem Kläger zugesprochenen Rückgewähranspruch betrifft, hat das Landgericht völlig zu Recht festgestellt, dass eine Fristsetzung im Zeitpunkt der Erklärung des Rücktritts am 9. November 2021 jedenfalls entbehrlich war, weil besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigten - wobei im Ergebnis offenbleiben kann, ob dies aus den § 323 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 BGB oder aus § 324 BGB folgt. Die gut begründeten Ausführungen des Landgerichts hierzu, greift die Beklagte mit ihrer Berufung bereits nicht an.
Unabhängig davon fehlt es entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht am erfolglosen Verstreichen einer angemessenen Frist. Denn es ist jedenfalls im vorliegenden Berufungsverfahren unstreitig geworden, dass der Kläger die Beklagte in der E-Mail vom 30. Oktober 2021 aufgefordert hat, die bis dahin nicht abgeschlossenen Arbeiten nunmehr durchzuführen. Unabhängig davon, ob die dabei auf den 1. November 2021 gesetzte Frist zu kurz bemessen war, setzte der Kläger mit seiner Aufforderung eine angemessene Frist in Lauf, die bei Erklärung des Rücktritts am 9. November 2021 bereits abgelaufen war. Denn es ist zu berücksichtigten, dass die Beklagte ihre Arbeiten bereits mehrere Wochen zuvor begonnen hatte. Deshalb konnten von ihr größere Anstrengungen als im regulären Geschäftsbetrieb erwartet werden. Das hat die Beklagte offensichtlich auch erkannt, wie sich aus ihrer Antwort in der E-Mail vom 30. Oktober 2021 auf die Leistungsaufforderung des Klägers ergibt. Darin hat sie ausgeführt, sie habe einen schnellstmöglichen Termin für den Asbestschein am 3. und 4. November bekommen, und ferner eingeräumt, dass sie „heute“, am 30. Oktober 2021, nach Ablauf von vier Wochen in Verzug sei - was im Übrigen für die Behauptung des Klägers spricht, es sei vereinbart gewesen, dass die Ausführung der Arbeiten bis zum 30. Oktober 2021 abgeschlossen hätte sein sollen, die der Kläger abweichend von der Darstellung der Beklagten bereits mit der Klage aufgestellt hat.
Trotz alledem hat die Beklagte - ihr Vorbringen zur Teilnahme an der Schulung - unterstellt auch nach deren Beendigung am 4. November 2021 weiter zugewartet, ohne sich gegenüber dem Kläger zu erklären und ihre Arbeiten fortzusetzen.
Völlig zu Recht hat das Landgericht in diesem Zusammenhang auch etwaige Gegenansprüche der Beklagten aus dem Rückgewährschuldverhältnis schon deshalb verneint, weil die Beklagte sich hierzu nicht schlüssig erklärt, sie lediglich pauschal auf den Gegenwert der von ihr erbrachten Arbeiten und ihrer noch im Besitz des Klägers befindlichen Werkzeuge verwiesen und sie zudem keinen Beweis angetreten hat.
Ihr neues streitiges Vorbringen nebst Beweisantritt hierzu ist gemäß § 531 Abs. 2 ZPO im Berufungsverfahren nicht zuzulassen. Ein erstinstanzlicher Verstoß gegen den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör ist weder ersichtlich, noch von der Beklagten dargetan. Insbesondere ist der Schriftsatz des Klägers vom 23. September 2024 entgegen der Darstellung in der Berufungsbegründung der Beklagten mit der Ladung zum Termin am 14. Oktober 2024 bekannt gegeben worden, was sich dem elektronischen Empfangsbekenntnis des Beklagtenvertreters vom 26. September 2024 entnehmen lässt, und zu dem sie in ihrem Schriftsatz vom 13. Oktober 2024 ausdrücklich Stellung genommen hat.
Ohnehin scheitert ein Anspruch der Beklagten auf Wertersatz für die von ihr erbrachten Leistungen bereits daran, dass die Pflicht zum Wertersatz gemäß § 346 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BGB entfallen wäre, weil die Beklagte durch ihre Pflichtverletzung den Rücktritt zu vertreten hat.
Ebenso ins Leere geht die Berufung schließlich, soweit es die vom Landgericht ausgesprochene Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für weitere Schäden im Gebäude aufgrund des Wassereintritts angeht.
Ein zulässiger Feststellungsantrag ist begründet, wenn die sachlichen und rechtlichen Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs vorliegen, also ein haftungsrechtlich relevanter Eingriff gegeben ist, der zu möglichen künftigen Schäden führen kann (vgl. BGH, aaO, Rn. 6, juris; OLG München, Urteil vom 27. Oktober 2006 - 10 U 3345/06 -, Rn. 18, juris). Jedenfalls in Fällen, in denen die Verletzung eines durch § 823 Abs. 1 BGB geschützten Rechtsguts und darüber hinaus ein daraus resultierender Vermögensschaden bereits eingetreten sind, ist zudem die Feststellung der Ersatzpflicht für weitere, künftige Schäden nicht von der Wahrscheinlichkeit ihres Eintritts abhängig zu machen.
Materiell-rechtlich wird es den Anspruch auf Ersatz dieser Schäden ohnehin nicht geben, solange diese nicht eingetreten sind; von der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts hängt die Entstehung des Anspruchs also nicht ab. Die Leistungspflicht soll bei künftigen Schäden erfassenden Feststellungsklagen deshalb nur für den Fall festgestellt werden, dass die befürchtete Schadensfolge wirklich eintritt. Da dementsprechend der Feststellungsausspruch nichts darüber aussagt, ob ein künftiger Schaden eintreten wird, ist es unbedenklich, die Ersatzpflicht des Schädigers für den Fall, dass der Schaden eintreten sollte, bereits festzustellen (BGH, Urteil vom 17. Oktober 2017 - VI ZR 423/16 -, BGHZ 216, 149-174, Rn. 49, juris).
Unter Beachtung dieser Grundsätze kann dem Kläger ein Feststellungsanspruch nicht versagt werden. Einen bereits eingetretenen, ersatzpflichtigen Schaden an dem Eigentum des Klägers hat das Landgericht zu Recht festgestellt und jedenfalls der Anfall der bei Beseitigung der Schäden noch zu ersetzenden Mehrwertsteuer liegt nahe. Entgegen der Auffassung der Beklagten lässt sich demnach auch nicht durch das - erstmals im Berufungsverfahren und damit schon nicht zuzulassende - zum Beweis angebotene meteorologische Gutachten nachweisen, dass ein künftiger Schadenseintritt ausgeschlossen werden kann.
Nach alledem hat die Berufung der Beklagten gegen das der Klage stattgebende Urteil des Landgerichts offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.
II.
Die Beklagte erhält Gelegenheit zur Stellungnahme und gegebenenfalls Rücknahme der Berufung binnen einer Frist von drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.
Soweit nach Fristablauf eine Beschlussentscheidung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO ergeht, löst dies die Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO aus. Eine Gebührenermäßigung nach Nr. 1222 des Kostenverzeichnisses zum GKG tritt dann nicht ein.
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