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25 U 165/24•OLG Frankfurt 25. Zivilsenat, 2026-06-12, 25 U 165/24
25 U 165/24Tribunal supérieur / Civil Chamber 2512 juin 2026
Entscheidungsdatum: 2026-06-12
Aktenzeichen: 25 U 165/24
ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2026:0612.25U165.24.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 823 BGB, § 1004 BGB, Art 2 GG, § 185 StGB, § 186 StGB
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Verfahrensgang
vorgehend LG Fulda, 4. Oktober 2024, 3 O 134/23, Urteil
Auf die Berufung des Klägers gegen das am 04.10.2024 verkündete Urteil des Landgerichts Fulda, Az.: 3 O 134/23 wird dieses teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:
Das Versäumnisurteil vom 04.06.2024 wird teilweise aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
a) Der Vereinsvorsitzende sei Unterbezirksvorsitzender der Partei1.
b) Der Verein habe aufgrund einer Gegenaktion rund um den Stand der Partei2 kurz vor der Bundestagswahl eine Unterlassungserklärung gegenüber der Partei2 abgeben müssen.
c) Der Verein sei linksextrem.
d) Der Verein politische Mitbewerber diffamiert; den Wahlkampf stört.
Es wird festgestellt, dass der Beklagte keinen Anspruch gegen die Klägerin auf Ersatz von Abmahnkosten aus einem Gegenstandswert von 20.000 € entsprechend 1.295,43 € hat.
Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Kosten i.H.v 887,03 € zu erstatten, die diesem durch die Beauftragung der Kanzlei X für die Erstellung der Schutzschrift entstanden sind.
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 83,00 € für die Einstellung der Schutzschrift in das Register zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben der Kläger 40% und der Beklagte 60% zu tragen. Ausgenommen sind die Kosten der Säumnis, diese hat der Beklagte zu tragen. Die Kosten der zweiter Instanz werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 12.000 € festgesetzt.
I.
Der Kläger ist die Untergliederung der Partei „Partei2“ im Landkreis Stadt1. Der Beklagte ist ein Verein in Stadt1, der sich (auch) politisch betätigt.
Der Kläger veröffentlicht auf der Facebook-Seite „Partei2 Stadt1“ gelegentlich Beiträge über seine politische Arbeit. Die Facebook-Seite verweist auf die Website www.(...).de. Diese wiederum nennt in ihrem Impressum den Kläger als Verantwortlichen.
Am 20.02.2022 wurde auf der Facebook-Seite „Partei2 Stadt1“ folgender Text veröffentlicht:
„+++ 39.482,68 Euro für einen linksextremen Verein? Partei2-Stadtfraktion verlangt Aufklärung! +++ Wussten Sie eigentlich, dass… der linksextreme Verein „Stadt1 stellt sich quer“ seit 2019 stolze 39.482,68 Euro Steuermittel über die Stadt1 erhalten hat? Dies alles unter dem Deckmantel der Demokratieförderung - ermöglicht durch das vom Bund aufgelegte Programm „Demokratie leben!“. Wie die Zeiten sich doch ändern: 2019 musste man ein Ordnungsgeld über 1.000 Euro wegen eines diffamierenden Posts gegenüber einem damaligen Partei2-Kandidaten zahlen - angeordnet durch das Oberlandesgericht Frankfurt. Besonders interessant sind angesichts der Fördersumme von fast 40.000 Euro die personelle Vernetzung [sic] von „Stadt1 stellt sich quer“ und der Politik. Damals wie heute findet sich dort B, der bei E ebenso wie beim Partei1 Unterbezirksverband Stadt1 den Vorsitz bekleidet. Im Bundestagswahlkampf wurde diese Verquickung des Vereins, der seinen Zweck laut Ziffer 4.) der Satzung „parteipolitisch, konfessionell und weltanschaulich unabhängig“ darstellt, besonders deutlich. So musste er aufgrund einer Gegenaktion rund um den Stand der Partei2 kurz vor der Bundestagswahl nicht nur eine Unterlassungserklärung gegenüber der Partei2 abgeben, der Verein gab in einem Facebook-Beitrag vom 26.09.21 außerdem klar zu erkennen, dass Teile seiner Mitgliederschaft für die Bundestagswahl kandidieren und er sich deren Erfolg wünsche. Parteipolitisch unabhängig? Mitnichten! Hier erwarten [sic] unsere Fraktion zur Klärung die Einrichtung eines Akteneinsichtsausschusses zu Verträgen der Stadt1 mit E und werden [sich] hierzu einen entsprechenden Antrag stellen. Die Geschäftsbeziehungen unserer … zu einem linksextremen Verein, der völlig zuwider der eigenen Satzung agiert, politische Mitbewerber diffamiert, den Wahlkampf stört und darüber hinaus in der Person von B als Vorsitzender von E und gleichzeitig Partei1-Amtsträger sich selbst Mittel in Höhe von 39.482,68 Euro genehmigen kann, verdienen umfassende Aufklärung. Die Bürger haben ein Recht darauf, dass ihre Steuermittel achtsam verwendet werden. Zehntausende in den Rachen dieser Linksextremen zu werfen, dürfte selbst vielen Wählern der Altparteien sauer aufstoßen.
Erfahren Sie auch nächste Woche wieder neue Kuriositäten aus und über die …; immer sonntags um 9:00 Uhr „Aufgewacht“ mit der AD Stadt1.“
Unter dem 25.02.2022 ließ der Beklagte den Kläger durch einen Rechtsanwalt abmahnen. In dem Abmahnungsschreiben trug der Beklagte vor, die in dem genannten Facebook-Post gemachten Aussagen seien falsch, die Bezeichnung als „linksextrem“ sei zudem eine Beleidigung gegenüber dem Verein. Er forderte den Kläger auf, diese Aussagen zu unterlassen. Sollte bis zum 01.03.2022 keine Antwort eingehen, werde die Sache gerichtlich geklärt. Dem Schreiben war eine vorformulierte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung beigefügt. Wegen der Einzelheiten wird auf Anlage K 01 verwiesen.
Der Kläger antwortete auf das Schreiben nicht, gab insbesondere keine Unterlassungserklärung gegenüber dem Beklagten ab. Aufgrund der Abmahnung reichte der Prozessbevollmächtigte des Klägers allerdings für den Kläger eine Schutzschrift ein, die im ZSSR unter der Registernummer … geführt wird.
Auch der Beklagte verfolgte die Sache nicht weiter. Die Unterlassungsansprüche wurden nicht gerichtlich geltend gemacht.
Mit der vorliegenden negativen Feststellungsklage geht der Kläger gegen die Abmahnung und die geltend gemachten Unterlassungsansprüche des Beklagten vor.
Der Kläger hat die Rechtsansicht vertreten, der Beklagte habe gegen ihn schon deswegen keinen Unterlassungsanspruch, weil der in der Abmahnung angeführte Post nicht von ihm, sondern von der Partei2-Fraktion in der Stadt1er Stadtverordnetenversammlung stamme; hierbei handele es sich um andere juristische Person als der Kläger.
Der Kläger sei auch berechtigt gewesen, die getroffenen Äußerungen zu tätigen. Soweit die Behauptung aufgestellt werde, der Verein habe 39.482,48 € erhalten, treffe dies zu. Dies ergebe sich aus einer schriftlichen Bestätigung des Magistrats der Stadt1 (Anlage K 02). Der Vorsitzende des Beklagten sei tatsächlich Amtsträger der Partei1 und führe auch deren Vorsitz in Stadt1, wie aus der Internetseite www.(...).de ersichtlich sei (Anlage K 03). Der Beklagte habe tatsächlich aufgrund eines vor Gericht geschlossenen Vergleiches eine Unterlassungserklärung abgeben müssen. Die Bezeichnung „linksextrem“ sei eine Meinung und ein Werturteil des Klägers und damit zulässig. Die Behauptung, der Verein würde gegen seine eigene Satzung verstoßen, sei ebenfalls eine Meinung des Klägers und damit zulässig.
Die Parteien haben die im landgerichtlichen Urteil wiedergegebenen Anträge gestellt.
Am 08.03.2024 hat das Landgericht Termin zur Güteverhandlung und mündlichen Verhandlung für den 16.04.2024 anberaumt. Die Ladung hierzu ist dem Beklagtenvertreter am 08.03.2024 zugegangen. Im Termin am 16.04.2024 ist für den Beklagten niemand erschienen. Eine durch die Beklagtenvertreter angekündigte Krankmeldung ist nicht zur Akte gereicht worden. Es ist daraufhin am 04.06.2024 Versäumnisurteil verkündet worden, in welchem den Anträgen des Klägers zum größten Teil stattgegeben wurde.
Gegen dieses Versäumnisurteil hat sich der Beklagte mit dem am 21.06.2024 eingegangenen Einspruch gewandt, der zunächst nicht begründet worden ist. Erst am 27.08.2024 und damit am Tag der auf den Einspruch hin anberaumten mündlichen Verhandlung ist eine Begründung des Einspruchs eingegangen, die auf den 17.08.2024 datiert worden ist. Hierin hat der Beklagte vorgetragen: Der Vorsitzende des Beklagten sei zu keinem Zeitpunkt Vorsitzender der Partei1 oder eines Unterbezirksverbandes gewesen. Die Bezeichnung als „linksextrem“ stelle keine im Rahmen des Meinungskampfes noch zulässige Bewertung dar, da sie unzutreffend sei. Eine unwahre Tatsachenbehauptung sei es, dass der Verein satzungsfremde Ziele verfolge.
Das Landgericht hat die Klage mit dem am 04.10.2024 verkündeten Urteil teilweise stattgegeben und unter Neufassung des Versäumnisurteils vom 04.06.2024 festgestellt, dass der Kläger nicht verpflichtet ist, es zu unterlassen, folgende Äußerungen über den Beklagten wörtlich oder sinngemäß zu verbreiten und/oder zu behaupten oder verbreiten zu lassen:
a) Der Vereinsvorsitzende sei Unterbezirksvorsitzender der Partei1.
b) Der Verein habe aufgrund einer Gegenaktion rund um den Stand der Partei2 kurz vor der Bundestagswahl eine Unterlassungserklärung gegenüber der Partei2 abgeben müssen.
Ferner hat das Landgericht festgestellt, dass der Beklagte keinen Anspruch gegen die Klägerin auf Ersatz von Abmahnkosten aus einem Gegenstandswert von 20.000 € entsprechend 1.295,43 € hat. Des Weiteren hat das Landgericht den Beklagten verurteilt, den Kläger von den Kosten i.H.v 367,23 € freizustellen, die diesem durch die Beauftragung der Kanzlei X für die Erstellung der Schutzschrift entstanden sind sowie an den Kläger 83,00 € für die Einstellung der Schutzschrift in das Register zu zahlen.
Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen.
Mit der Berufung wendet sich die Klägerseite gegen das landgerichtliche Urteil, insoweit die Klage abgewiesen worden ist.
Das Landgericht habe fehlerhaft ein Rechtsschutzbedürfnis hinsichtlich des Antrags Ziffer 1. a) verneint, da es an einer Unsicherheit der Rechtsposition des Klägers mangele. Dies sei falsch. Die Argumentation sei nicht nachvollziehbar und in sich widersprüchlich. Das Rechtsschutzbedürfnis bestehe immer, wenn sich der Gegner eines Anspruches - hier Unterlassungsanspruch - berühme, der ihm tatsächlich nicht zustehe. Es sei zudem nicht ersichtlich, dass es an einer Unsicherheit der Rechtsposition des Klägers mangele, denn vorliegend kämen sogar mehrere, ungeklärte Rechtspositionen in Betracht.
Insoweit das Landgericht feststelle, dass es dem Kläger untersagt werden könne, den Beklagten als „linksextrem“ zu bezeichnen, so beruhe dies auf einer falschen Auslegung der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtes zu Art. 5 GG. Das Landgericht erkenne richtig, dass es sich hierbei um eine Meinungsäußerung handelt. Ebenso richtig erkenne es, dass der Beklagte grundsätzlich in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt werden kann. In weiterer Folge stelle es jedoch fest, dass die Schutzbedürftigkeit des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Beklagten überwiegt. Insbesondere stehe dem Kläger das Recht auf Gegenschlag zu, da der Beklagte den Kläger regelmäßig als rechtsextrem oder rechtsradikal betitele. Zudem habe das Landgericht die Bedeutung des Wortes „linksextrem“ im verwendeten Kontext bewerten müssen. Zur Deutung des Wortes „linksextrem“ sei die vom Landgericht herangezogene „wissenschaftliche“ Definition aus dem Verfassungsschutzbericht Hessen 2023 nicht als Beurteilung tauglich, der verständige Durchschnittsrezipient (facebook-Benutzer) - auf den nach der Rechtsprechung des BVerfG abzustellen sei - habe diese Definition weder gelesen noch werde er sie kennen oder bei der Lektüre des klägerischen Artikels zurate ziehen. Die Begriffe rechtsextrem und linksextrem würden heutzutage inflationär verwendet und trügen eher die Bedeutung von „extrem rechts“ oder „extrem links“. Anhaltspunkte für eine linksextreme Positionierung ergäben sich auch daraus, dass der Beklagte in der Vergangenheit nicht gewillt gewesen sei, sich an rechtskräftige Gerichtsurteile zu halten, so dass Ordnungsgelder verhängt werden mussten. Auch die Verhaltensweise des Beklagten, dass es sein Auftrag sei, den Kläger kaputt zu machen, wie er es am 29.12.2021 auf seinem Facebook-Profil schrieb, entspreche der Beschreibung von Linksextremismus nach der Definition im Verfassungsschutzbericht Hessen 2023. Schließlich biete der Beklagte selbst Vorträge über die „linksradikale“ Antifa an. Auch werde in einem Artikel in der Zeitung „Zeitschrift1“ der Frage nachgegangen, ob "Stadt1 stellt sich quer" linksextrem sei.
Soweit die erstinstanzliche Entscheidung zum Ergebnis gelange, dass die Aussage des Klägers, dass „der Verein völlig zuwider der eigenen Satzung agiert, politische Mitbewerber diffamiert, den Wahlkampf stört“ nicht zulässig sei und deshalb ein dahingehender negativer Feststellungsanspruch nicht bestehe, so sei dies rechtsfehlerhaft. Die Begründung des Landgerichts, dass hier angeblich keine ausreichenden tatsächlichen Anknüpfungspunkte für die Äußerung vorliegen würden, sei fehlerhaft. Das Landgericht erkenne jedoch, dass die Kritik des Klägers nicht jeglicher Substanz entbehre und nicht völlig aus der Luft gegriffen sei. Schlussendlich komme das erstinstanzliche Gericht jedoch zu dem Ergebnis, dass die Kritik maßlos überzogen sei und den Beklagten erheblich in seiner öffentlichen Wahrnehmung als gemeinnütziger Verein beeinträchtige. Eine Handlung „völlig zuwider der eigenen Satzung“ bedeute gerade nicht, dass die Handlung eine andere Handlung beschreibt, die das exakte Gegenteil bedeutet, sondern dass man sich nicht an die in der Satzung festgelegten Regeln halte. Aus dem Verhalten des Beklagten werde klar, dass dieser ausdrücklich eine politische Agenda verfolge und nicht parteipolitisch unabhängig agiere. Er rühme sich, einen Auftrag erhalten zu haben, den Kläger kaputt zu machen. Jedenfalls müsse der Beklagte, wenn er sich eines Unterlassungsanspruches berühme, nachweisen oder zumindest vortragen, dass er durch die Äußerung erheblich in seiner öffentlichen Wahrnehmung als gemeinnütziger Verein gestört werde.
Ergänzend sei die negative Feststellungsklage hinsichtlich der Äußerung des Klägers, dass der Beklagte „… politische Mitbewerber diffamiert, den Wahlkampf stört.“ zulässig. Die erstinstanzliche Abweisung diesbezüglich als unschlüssig sei rechtsfehlerhaft. Soweit das Landgericht dies damit begründe, dass die Klage keinen dahingehenden Vortrag enthalte, sei festzustellen, dass nach den Grundregeln im Zivilprozess jede Partei die ihr günstigen Tatsachen vorzutragen habe. Der Beklagte müsse demzufolge bei einer negativen Feststellungsklage den von ihm geltend gemachten (Unterlassungs-)Anspruch, dessen er sich rühme, darlegen und beweisen, da er ihm günstig sei. Solange der Beklagte sein Unterlassungsbegehren nicht schlüssig behaupte und den Anspruch nachweisen könne, sei die negative Feststellung schlüssig begründet. Hilfsweise ergebe sich bereits aus der Klageschrift und dem streitgegenständlichen Artikel des Klägers vom 20.02.2022 auf der Facebook-Seite „Partei2 Stadt1“, dass der Beklagte politische Mitbewerber diffamiert habe. Des Weiteren habe der Beklagte den Kläger diffamiert und damit seinen Wahlkampf gestört. Denn er habe im Umfeld eines klägerischen Wahlkampfstandes Flyer verteilt, in denen der Kläger bzw. die Mitglieder des Klägers als „braune Würstchen“ betitelt worden seien.
Ferner sei der seitens des Landgerichts festgesetzte Gegenstandswert für die Schutzschrift rechtsfehlerhaft. Im Übrigen resultiere die Umstellung von Freistellung auf nunmehr Zahlung hinsichtlich der Kosten für die Schutzschrift daraus, dass der Beklagte die Freistellung durch sein innerprozessuales Verhalten ernsthaft und endgültig verweigert habe. Da hier spätestens in dem Klageabweisungsantrag eine endgültige Erfüllungsverweigerung liege, könne der Kläger - selbst, wenn er ursprünglich nur berechtigt gewesen wäre, Freistellung zu verlangen - einen Zahlungsanspruch gemäß § 280 Abs. 1 und 3, § 281 Abs. 1 und 2 BGB geltend machen.
Des Weiteren sei auch die ausgeurteilte Kostenquote fehlerhaft. Der Kläger habe nach dem Urteil in zwei von fünf Punkten obsiegt. Die Kosten seien deshalb gemäß § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO verhältnismäßig zum Obsiegen zu zwei Fünftel (40% Beklagte) und drei Fünftel (60% Kläger) zu teilen.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des am 04.10.2024 verkündeten Urteils des Landgerichts Fulda, Az.: 3 O 134/23 und weiterer teilweisen Aufhebung des Versäumnisurteils vom 04.06.2024
a) Der Verein habe 39.482,68 € Steuermittel von der Stadt erhalten.
b) Der Vereinsvorsitzende sei Unterbezirksvorsitzender der Partei1.
c) Der Verein habe aufgrund einer Gegenaktion rund um den Stand der Partei2 kurz vor der Bundestagswahl nicht nur eine Unterlassungserklärung gegenüber der Partei2 abgeben müssen.
d) Der Verein sei linksextrem.
e) Der Verein völlig zuwider der eigenen Satzung agiert, politische Mitbewerber diffamiert, den Wahlkampf stört;
festzustellen, dass der Beklagte keinen Anspruch gegen die Klägerin auf Ersatz von Abmahnkosten aus einem Gegenstandswert von 20.000 € entsprechend 1.295,43 € hat;
den Beklagten zu verurteilen, ihm die Kosten i.H.v 1.212,61 € zu erstatten, die ihm durch die Beauftragung der Kanzlei X für die Erstellung der Schutzschrift entstanden sind;
Den Beklagten zu verurteilen, ihm die Gerichtsgebühren gemäß Nr. 1160 JV-KostG-KostVerz. i.H.v 83 € für die Einstellung der Schutzschrift in das Register zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen;
Der Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil.
II.
A. Die Berufung des Klägers ist zulässig. Die Einlegungs- und die Begründungsfrist sind gewahrt. Das Rechtsmittel ist nach § 511 Abs. 2 Ziffer 1 ZPO statthaft.
B. Die Berufung des Klägers ist auch teilweise begründet.
Zutreffend hat das Landgericht allerdings festgestellt, dass der Klageantrag zu 1 a) mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig ist. Denn es fehlt insoweit an einer Unsicherheit der Rechtsposition des Klägers, die durch die begehrte negative Feststellung beseitigt werden könnte. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen im landgerichtlichen Urteil verwiesen. Zwar „berühmt“ sich der Beklagte ausweislich der von ihm ausgearbeiteten und dem Kläger zur Unterschrift vorgelegten „Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung“ eines Anspruchs auf Unterlassung der Äußerung, „der Verein habe 39.482,68 € Steuermittel von der Stadt erhalten“. Der Kläger hat aber eine solche Aussage nicht getätigt. Der Kläger hat in dem Facebook-Post wörtlich ausgeführt: „Wussten Sie eigentlich, dass der linksextreme Verein „Stadt1 stellt sich quer“ seit 2019 stolze 39.482,68 Euro Steuermittel über die Stadt1 erhalten hat? Dies alles unter dem Deckmantel der Demokratieförderung - ermöglicht durch das vom Bund aufgelegte Programm "Demokratie leben!"“ Es ist nicht abzusehen, dass insoweit eine Falschbehauptung durch den Kläger droht. Er hat die Fördermittelvergabe in seinem Beitrag zwar verkürzt, aber inhaltlich zutreffend dahingehend beschrieben, dass die Mittel „über“ die Stadt1 geflossen sind. Insoweit war die Abmahnung des Beklagten demnach unberechtigt. An der beantragten Feststellung, dass der Kläger sich die Äußerung, „der Verein habe 39.482,68 € Steuermittel von der Stadt erhalten“ nicht verbieten lassen müsse, besteht daher kein des Rechtsschutzes bedürftiges Interesse.
Die Berufung hat hingegen dahingehend Erfolg, dass neben den bereits erstinstanzlich ausgeurteilten Äußerungen die Klage auch insoweit begründet ist, dass der Beklagte von dem Kläger die Unterlassung der Äußerung: „Der Verein sei linksextrem“ nicht verlangen kann. Dem Landgericht ist allerdings dahingehend zu folgen, dass die Aussage des Klägers, dass „der Verein völlig zuwider der eigenen Satzung agiert, politische Mitbewerber diffamiert, den Wahlkampf stört“ nicht zulässig ist und ein dahingehender Feststellungsanspruch nicht besteht.
a) Zutreffend hat das Landgericht ausgeführt, dass sich ein Unterlassungsanspruch grundsätzlich aus §§ 823, 1004 BGB (analog) in Verbindung mit § 185, 186 StGB und aus 823 BGB und §§ 823, 1004 BGB (analog) in Verbindung mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht ergibt. Voraussetzung für den Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts eines Vereins ist, dass der durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte Teilbereich dem Wesen nach auch ihm als juristische Person zustehen kann und es sich bei ihm nicht um eine öffentlich-rechtliche Körperschaft handelt. Das trifft auf den Beklagten zu, denn er wird seine kulturelle, soziale oder politische Öffentlichkeitsarbeit nur dann argumentativ schlagkräftig betreiben können, wenn sein Ansehen in der Öffentlichkeit nicht beschädigt wird. Er ist daher auch Träger eines allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt auch das Recht, selbst zu entscheiden, wie die eigene Person dargestellt wird. Dieses Recht schützt auch vor der verfälschten Darstellung der Person in der Öffentlichkeit. Der so geschützte soziale Geltungsanspruch ist dem Wesen nach auf den Beklagten als Verein übertragbar. Der Beklagte ist durch seine Organe in der Lage, über die eigene Darstellung in der Öffentlichkeit zu entscheiden. Für die Verfolgung der Zwecke eines Vereins ist es von wesentlicher Bedeutung, wie er in der Öffentlichkeit und gegenüber den Mitgliedern dargestellt und wahrgenommen wird.
Wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als Rahmenrecht liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss grundsätzlich erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (BGH, Urteil vom 28.04.2026 - VI ZR 113/25, GRUR-RS 2026, 8423 m.w.N.). Weichenstellend für die Abwägung ist dabei zunächst die Qualifikation der in Rede stehenden Äußerung als Tatsachenbehauptung oder Werturteil. Bedeutung und Tragweite der Meinungsfreiheit sind verkannt, wenn eine Äußerung unzutreffend als Tatsachenbehauptung, Formalbeleidigung oder Schmähkritik im verfassungsrechtlichen Sinne eingestuft wird mit der Folge, dass sie dann nicht im selben Maß am Schutz des Grundrechts teilnimmt wie Äußerungen, die als Werturteil ohne beleidigenden oder schmähenden Charakter anzusehen sind. Während Tatsachenbehauptungen durch die objektive Beziehung zwischen der Äußerung und der Wirklichkeit geprägt werden und der Überprüfung mit Mitteln des Beweises zugänglich sind, handelt es sich bei einer Meinung um eine Äußerung, die durch Elemente der Stellungnahme und des Dafürhaltens geprägt ist. Bei der Frage, ob eine Äußerung als Tatsachenbehauptung oder als Werturteil anzusehen ist, kommt es entscheidend auf den Gesamtkontext der fraglichen Äußerung an (BGH, a.a.O., m.w.N.). Grundsätzlich ist dabei von einem weiten Verständnis des Meinungsbegriffs auszugehen. Sofern eine Äußerung durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt ist, fällt sie in den Schutzbereich des Grundrechts. Dies muss auch dann gelten, wenn sich diese Elemente, wie häufig, mit Elementen einer Tatsachenmitteilung oder -behauptung verbinden oder vermischen, jedenfalls dann, wenn beide sich nicht trennen lassen und der tatsächliche Gehalt gegenüber der Wertung in den Hintergrund tritt. Würde in einem solchen Fall das tatsächliche Element als ausschlaggebend angesehen, so könnte der grundrechtliche Schutz der Meinungsfreiheit wesentlich verkürzt werden. Bei Schlussfolgerungen über Beweggründe, etwaige Absichten oder Standpunkte Dritter handelt es sich eher um Werturteile, als um den Beweis zugängliche Tatsachenbehauptungen. Da solche inneren Tatsachen anderen verschlossen bleiben, solange sie nicht kundgetan werden, basiert ihre Behauptung zwangsläufig auf Schlussfolgerungen aus dem Verhalten der betroffenen Person, die durch Elemente der Stellungnahme und des Dafürhaltens des Äußernden geprägt sind (BGH, a.a.O., m.w.N.).
b) Nach diesen Grundsätzen kann der Beklagte die Unterlassung der angegriffenen Äußerung, er sei „linksextrem“ nicht verlangen, so dass der seitens des Klägers geltend gemachte Feststellungsanspruch besteht.
Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, ist diese Äußerung als Werturteil bzw. Meinungsäußerung einzustufen, nämlich als Meinung, der Beklagte habe eine Gesinnung, die Linksextremen zugeschrieben werde (vgl. insoweit BGH, a.a.O. zu der Bezeichnung einer Person als „Rechtsextremer“). Schon die Beurteilung, ob eine Gesinnung als linksextrem einzuordnen ist, ist durch Elemente des Dafürhaltens geprägt. Es ist im Übrigen auch in der weiteren Rechtsprechung einhellig anerkannt, dass Einordnungen eines politischen Akteurs im politischen Spektrum, z.B. als „rechts“ oder „links“, in der Regel Meinungsäußerungen darstellen. Beispiele für Äußerungen gegenüber politischen Akteuren, die als Meinungsäußerungen und nicht als Tatsachenbehauptungen eingestuft wurden sind etwa die Bezeichnung eines Politikers als „Faschist“ (VG Meiningen, AZ 2 E 1194/19 Me), die Bezeichnung eines Politikers als „erklärter Antisemit und Holocaust-Relativierer“ (OLG Karlsruhe, GRUR-RS 2021, 15374), die Bezeichnung eines Rechtsanwalts als „rechtsextrem“ und „rechtsradikal“ (BVerfG, NJW 2012, 3712, beck-online) sowie die Bezeichnung eines Vereins als „anerkanntes Sprachrohr für Rassismus, Nationalismus und Fremdenfeindlichkeit“ (OLG Frankfurt/M, NJW-RR 2016, 681, beck-online).
Die angegriffene Meinungsäußerung stellt, wie vom Landgericht zutreffend gesehen, auch keine Schmähkritik dar, die unzulässig wäre und bei deren Vorliegen sich eine Abwägung deshalb erübrigen würde. Verfassungsrechtlich ist die Schmähung eng definiert. Sie liegt bei einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage nur ausnahmsweise vor und ist eher auf die Privatfehde beschränkt. Der Charakter einer Äußerung als Schmähung oder Schmähkritik folgt nicht schon aus einem besonderen Gewicht der Ehrbeeinträchtigung als solcher und ist damit nicht ein bloßer Steigerungsbegriff. Auch eine überzogene, völlig unverhältnismäßige oder sogar ausfällige Kritik macht eine Äußerung noch nicht zur Schmähung, so dass selbst die Annahme der Unzulässigkeit von Äußerungen, die die persönliche Ehre erheblich herabsetzen, in aller Regel eine Abwägung erfordert. Eine Äußerung nimmt den Charakter als Schmähung vielmehr erst dann an, wenn nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern - jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik - die Diffamierung der Person im Vordergrund steht (BGH, a.a.O.). So liegt es vorliegend hingegen nicht. Zwar beeinträchtigt die Bezeichnung „linksextrem“ den Beklagten in hohem Maße. Der inhaltliche Schwerpunkt des streitgegenständlichen Beitrags liegt aber in einer Auseinandersetzung der von dem Beklagten besetzten Politikfeldern, wie dem Gebiet des Antifaschismus. Der streitgegenständlichen Äußerung fehlt daher nicht jeglicher Sachbezug und sie zielt nicht allein auf eine Herabwürdigung des Beklagten.
Folglich ist eine alle Umstände des Falles berücksichtigende Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Interessen vorzunehmen (BVerfG, AfP 2012, 549 Rn. 31, 34). Zu den zu berücksichtigenden Umständen können insbesondere Inhalt, Form, Anlass und Wirkung der betreffenden Äußerung, die Person des sich Äußernden und des Betroffenen und der Verbreitungsgrad der Äußerung (Anzahl der Rezipienten) gehören. Beiträge zur Auseinandersetzung in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage genießen stärkeren Schutz durch Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG als Äußerungen, die lediglich der Verfolgung privater Interessen dienen. Im öffentlichen Meinungskampf darf von der Meinungsfreiheit bei öffentlich zur Diskussion gestellten, gesellschaftliches Interesse erregenden Beiträgen - freilich in Grenzen, die gerade das allgemeine Persönlichkeitsrecht zieht - selbst mit scharfen und übersteigerten Äußerungen Gebrauch gemacht werden. Umgekehrt ist eine Äußerung desto weniger schutzwürdig, je mehr sie sich von einem Meinungskampf in die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Fragen wegbewegt und die Herabwürdigung der betreffenden Person in den Vordergrund tritt. Auf Seiten des Betroffenen sind insbesondere Art und Intensität des Eingriffs in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht in die Abwägung einzustellen. Zu berücksichtigen ist dabei auch, ob die Äußerung thematisch die Privat- oder die Sozialsphäre betrifft. In letzterem Fall hat der Betroffene belastende Wirkungen weitergehend hinzunehmen, als wenn es um Beiträge über sein privates Verhalten geht. Es kann weiter erheblich sein, ob eine Äußerung in einer hitzigen Situation oder mit längerem Vorbedacht gefallen ist. Ferner ist von Bedeutung, welche Position der Betroffene innehat und welche öffentliche Aufmerksamkeit er für sich beansprucht. Hat sich der Betroffene mit seinen Positionen in die öffentliche Diskussion eingeschaltet oder zu einem abwertenden Urteil Anlass gegeben, muss er eine scharfe Reaktion auch dann hinnehmen, wenn sie sein Ansehen mindert (BGH, a.a.O., m.w.N.). Geht es um einem Werturteil gleichkommende und das allgemeine Persönlichkeitsrecht beeinträchtigende Schlussfolgerungen über Beweggründe, Absichten oder Standpunkte eines Dritten, muss es grundsätzlich eine ausreichende Tatsachengrundlage geben. Innerhalb der Abwägung macht es daher einen Unterschied, ob es sich bei der Einschätzung von Beweggründen, Absichten oder Standpunkten eines anderen um eine auf Tatsachen fußende Schlussfolgerung handelt oder um eine willkürlich aus der Luft gegriffene Wertung (BGH, a.a.O., m.w.N.).
Dies zugrunde gelegt kann dem Landgericht im Ergebnis nicht dahingehend gefolgt werden, dass bei der Abwägung der Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Beklagten nach Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK durch die Äußerung einerseits und der Beeinträchtigung der Meinungsfreiheit der Klägers nach Art. 5 Abs. 1 GG und Art. 10 EMRK durch die Untersagung der Äußerung andererseits die Schutzbedürftigkeit des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Beklagten überwiegt. Insbesondere kann hinsichtlich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Beklagten nach Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG nicht angenommen werden, dass die Äußerungen des Klägers nicht ausreichend tatsachenbasiert sind, auch unter Berücksichtigung der Ausführungen des OLG Karlsruhe im Urteil vom 23. Juni 2021 - 6 U 190/20.
Denn das Landgericht verkennt insbesondere die Nähe des Beklagten zur Antifa. Das Landgericht bezieht sich für die Definition des Begriffs „Antifaschismus“ zutreffend auf den Verfassungsschutzbericht Hessen 2023 (S. 175), in welchem ausgeführt wird: „Antifaschismus“ | Vor allem das Themenfeld „Antifaschismus“ zeichnet sich für Autonome bzw. Linksextremisten dadurch aus, dass es eine hohe Anschlussfähigkeit an nichtextremistische Organisationen und Gruppierungen ermöglicht. Im Unterschied zur demokratischen Bekämpfung des Rechtsextremismus ist das linksextremistische „Antifaschismus“-Verständnis von Demokratiefeindlichkeit geprägt. In kommunistischer Tradition unterstellen Autonome bzw. Linksextremisten der Demokratie der Bundesrepublik Deutschland, selbst „faschistisch“ oder „faschistoid“ zu sein. Demnach bezeichnen sie auch Personen aus dem demokratischen Spektrum als „Faschisten“. Sobald die Bewertung „Faschist“ vergeben ist, ist der Betroffene, unabhängig von seinen tatsächlichen Überzeugungen, nach autonomem bzw. linksextremistischem Urteil legitime Zielscheibe von Diffamierungen und Gewalttaten.“
Es muss daher zwischen demokratischem und linksextremem Antifaschismus unterschieden werden. Denn ein Engagement gegen faschistische Bestrebungen ist kein Kennzeichen allein linksextremer Gruppierungen, sondern wird von zahlreichen politischen und sozialen Gruppierungen, auch solchen, die sich der politischen Mitte oder dem Konservatismus zugehörig fühlen, ausgeübt. Wenn aber - wie vorliegend - der Beklagte Vorträge über die „linksradikale“ Antifa anbietet, Ermittlungen des Landesamts für Verfassungsschutz bestehen und des Weiteren am 10. Februar 2022 in der Zeitung Zeitschrift1 ein Artikel mit der Überschrift „Ist “Stadt1 stellt sich quer“ linksextrem? Heimische Politiker sind gespalten“ erscheint, der darauf Bezug nimmt, dass sowohl der CDU-Landtagsabgeordnete C als auch der CDU-Bundestagsabgeordnete D von einer Nähe zum Linksextremismus sprechen, ist es seitens des Klägers nicht überzogen und sachlich ungerechtfertigt, hieraus eine Meinungsäußerung abzuleiten, der Beklagte sei linksextrem. Denn - wie ausgeführt -macht es innerhalb der Abwägung einen Unterschied, ob es sich bei der Einschätzung von Beweggründen, Absichten oder Standpunkten eines anderen um eine auf Tatsachen fußende Schlussfolgerung handelt oder um eine willkürlich aus der Luft gegriffene Wertung.
c) Nach diesen Grundsätzen kann der Beklagte des Weiteren die Unterlassung der angegriffenen Äußerung, er habe politische Mitbewerber diffamiert und den Wahlkampf des Klägers gestört, nicht verlangen, so dass auch insoweit der seitens des Klägers geltend gemachte Feststellungsanspruch besteht.
Auch diese Äußerungen sind als Werturteil bzw. Meinungsäußerung einzustufen, nämlich als Meinung, der Beklagte habe politische Mitbewerber diffamiert und den Wahlkampf des Klägers gestört. Die angegriffenen Meinungsäußerungen stellen des Weiteren auch keine Schmähkritik dar, die unzulässig wäre und bei deren Vorliegen sich eine Abwägung deshalb erübrigen würde. In der sodann vorzunehmenden Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Interessen ist insbesondere zu berücksichtigen, in welcher Form der Beklagte selbst am politischen Meinungskampf teilnimmt. Denn hat sich der Betroffene selbst mit seinen Positionen in die öffentliche Diskussion eingeschaltet oder zu einem abwertenden Urteil Anlass gegeben, muss er eine scharfe Reaktion auch dann hinnehmen, wenn sie sein Ansehen mindert (BGH, a.a.O., m.w.N.). Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass sich die Parteien - senatsbekannt - wechselseitig mit abwertenden Äußerungen überziehen, die teilweise auch Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen sind und waren. Der Beklagte hat den Kläger wiederholt als rechtsextrem oder rechtsradikal betitelt, den Kläger bzw. seine Mitglieder in einem Flyer als „braune Würstchen“ bezeichnet sowie in einem Facebookpost vom 29.12.2021 das Folgende gepostet: „Unser Auftrag ist, die Partei2 kaputt zu machen.“ Da der Beklagte damit selbst regelmäßig überspitzte, herabwürdigende Äußerungen und Bezeichnungen gegenüber dem Kläger verwendet, kann der Beklagte mithin auch nicht die die Unterlassung der angegriffenen Äußerungen, der habe politische Mitbewerber diffamiert und den Wahlkampf des Klägers gestört verlangen.
d) Dem Landgericht ist allerdings dahingehend zu folgen, dass die Aussage des Klägers, dass „der Verein völlig zuwider der eigenen Satzung agiert“ nicht zulässig ist und ein dahingehender Feststellungsanspruch nicht besteht.
Das Landgericht hat insoweit zutreffend ausgeführt, dass es sich bei der Äußerung, dass der Beklagte „völlig zuwider der eigenen Satzung agiere“, sich nicht um eine Tatsachenbehauptung handelt, da die Äußerung so offen formuliert ist, dass sie keinem Beweis zugänglich ist und zudem ein normatives, wertendes Element enthält. Bei der insoweit vorzunehmenden Abwägung hat das Landgericht sodann zutreffend ausgeführt, dass keine ausreichenden tatsächlichen Anknüpfungspunkte für die Äußerung bestehen, dass der Beklagte „völlig zuwider der eigenen Satzung agiere“. Der Kläger kritisiert insoweit, dass Mitglieder des Beklagten parteipolitisch engagiert sind, obwohl der Verein laut seiner Satzung „parteipolitisch unabhängig“ sein soll. Wenn der Kläger allerdings dem Beklagten vorwirft, „völlig zuwider der eigenen Satzung“ zu agieren, so wäre dies gleichbedeutend damit, dass der Verein das exakte Gegenteil von „parteipolitisch, konfessionell und weltanschaulich unabhängig“, mithin völlig abhängig von einer bestimmten Partei, Konfession und Weltanschauung sein müsste. Der Kläger trägt selbst nicht vor, dass der Beklagte alle seine Handlungen und Äußerungen von einer bestimmten Partei, Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft - welche immer dies auch sein möge - diktiert bekomme. Das aber wäre erforderlich, wenn man den Beklagten zu Recht als „völlig zuwider der eigenen Satzung agierend“ einstufen wollte. Zwar entbehrt die Kritik des Klägers nicht jeglicher Substanz und ist nicht völlig aus der Luft gegriffen - denn immerhin steht im vorliegenden Verfahren als prozessual wahr fest, dass der Vorsitzende des Beklagten Mitglied einer politischen Partei ist - , sie ist aber ohne tatsächliche Anhaltspunkte maßlos überzogen und beeinträchtigt den Beklagten erheblich in seiner öffentlichen Wahrnehmung als gemeinnütziger Verein, sodass dies vom Beklagten nicht hingenommen werden muss und der Kläger keinen Anspruch darauf hat, dass dies unkommentiert vom Beklagten stehengelassen werden muss.
| Gegenstandswert: bis zu 9.000,- € | |
|---|---|
| 1,3 Geschäftsgebühr gemäß Nr. 3100 VV RVG | 725,40 € |
| Pauschale für Post und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG | 20,00 € |
| 19 % Mehrwertsteuer Nr. 7008 VV RVG | 141,63 € |
| Summe | 887,03 € |
C. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97, 92, 344 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
Ein Grund zur Zulassung der Revision besteht nicht. Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichtes.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens war auf 12.000,- € festzusetzen.
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