OLG Frankfurt 19. Zivilsenat, 2026-01-22, 19 W 1/26

19 W 1/26Tribunal supérieur / Civil Chamber 1922 janv. 2026

Regest

Geräuschimmissionen können als "Zustand einer Sache" im Sinne von § 485 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO Gegenstand eines selbstständigen Beweisverfahrens sein.

Texte intégral

OLG Frankfurt 19. Zivilsenat — 19 W 1/26 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-01-22

Aktenzeichen: 19 W 1/26

ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2026:0122.19W1.26.00

Dokumenttyp: Beschluss

Leitsatz

Geräuschimmissionen können als "Zustand einer Sache" im Sinne von § 485 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO Gegenstand eines selbstständigen Beweisverfahrens sein.

Anmerkung

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Verfahrensgang

vorgehend LG Frankfurt, 11. Dezember 2025, 2-26 OH 11/25, Beschluss

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde vom 22.12.2025 wird der Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 11.12.2025 aufgehoben und die Einholung eines schriftlichen Sachverständigen-Gutachtens angeordnet zu den Fragen:

  1. In welcher Höhe - Maßeinheit dB(A) - sind Lärmimmissionen durch Eisenbahnpfeifen der vorbeifahrenden Züge am Haus der Antragsteller festzustellen? Wie viele Sekunden dauern die Pfeifgeräusche an?

  2. Überschreiten diese die zulässigen Grenz- und Richtwerte der 16. BImSchV bzw. der TA-Lärm? Sind die Pfeifgeräusche dieser Eisenbahn mit denjenigen der Geräuschspitzen z.B. eines LKWs oder eines Flugzeuges vergleichbar? Sind sie als stärker oder weniger lästig als diese einzustufen? Ist das Messverfahren der TA-Lärm für diese Immissionslage geeignet?

  3. Wie hoch - Maßeinheit dB(A) - liegen die Innenraummaximalpegel in den Schlafräumen der Antragsteller am Ohr des Schläfers bei dem Eisenbahnpfeifen der Regionalbahn?

Die weiteren Anordnungen und Maßnahmen werden dem Landgericht Frankfurt am Main übertragen.

Gründe

I.

Die Antragsteller verfolgen zweitinstanzlich weiter die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens zu Lärmimmissionen auf ihrem Grundstück durch Eisenbahnpfeifen auf dem in örtlicher Nähe gelegenen Beklagtengrundstück.

Diesbezüglich haben die Antragsteller erstinstanzlich beantragt,

„im Wege der Beweissicherung ohne mündliche Verhandlung das schriftliche Gutachten eines Sachverständigen über folgende Fragen einzuholen:

  1. In welcher Höhe - Maßeinheit dB(A) - sind Lärmimmissionen durch Eisenbahnpfeifen der vorbeifahrenden Züge am Haus der Antragsteller festzustellen? Wie viele Sekunden dauern die Pfeifgeräusche an?

  2. Überschreiten diese die zulässigen Grenz- und Richtwerte der 16. BImSchV bzw. der TA-Lärm? Sind die Pfeifgeräusche dieser Eisenbahn mit denjenigen der Geräuschspitzen z.B. eines Lkw`s oder eines Flugzeuges vergleichbar? Sind sie als stärker oder weniger lästig als diese einzustufen? Ist das Meßverfahren der TA-Lärm für diese Immissionslage geeignet?

  3. Wie hoch - Maßeinheit dB(A) - liegen die Innenraummaximalpegel in den Schlafräumen der Antragsteller am Ohr des Schläfers bei dem Eisenbahnpfeifen der Regionalbahn?“

Das Landgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 11.12.2025 zurückgewiesen und hierzu maßgeblich darauf abgestellt, bei Lärmemissionen handele es sich nicht um den Zustand einer Sache und die Voraussetzungen des § 485 I ZPO seien daher, bei fehlender Zustimmung der Antragsgegnerin, nicht gegeben.

Dagegen richtet sich die am 22.12.2025 zum Erstgericht gelangte sofortige Beschwerde der Antragsteller vom selben Tag, der das Landgericht nicht abgeholfen hat.

Mit der Beschwerde wird im Wesentlichen vorgebracht, „Eisenbahnpfeifen“ sei „dem Beweisverfahren zugänglich“ und das Beweismittel könne hier durch Veränderungen im Einflussbereich der Antragsgegnerin verlorengehen.

Die Antragsgegnerin verteidigt den erstinstanzlichen Beschluss und hält daneben eine Kostenentscheidung für fehlend und möglich sowie deshalb nachzuholen.

II.

Die sofortige Beschwerde ist zulässig, insbesondere statthaft sowie form- und fristwahrend eingelegt worden.

Sie hat auch in der Sache Erfolg.

Begründet ist die sofortige Beschwerde, wenn und soweit die Entscheidung des Erstgerichts unter Berücksichtigung auch neuer Tatsachen und Beweise unrichtig ist.

Das ist hier der Fall.

Mit der Begründung des Landgerichts kann die Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens hier nicht abgelehnt werden.

Die allgemeine Begründung des Landgerichts, Geräuschimmissionen könnten nicht Gegenstand eines selbständigen Beweisverfahrens sein, trägt die Antragszurückweisung nicht.

Gegenstand einer schriftlichen Begutachtung im selbständigen Beweisverfahren - wie hier - vor Anhängigkeit eines Rechtsstreits kann nur sein, was der enumerativen Auflistung des § 485 II 1 Nrn. 1-3 ZPO unterfällt. Dazu gehört nach dessen Nr. 1 der Zustand oder Wert einer Sache. Der Zustand einer Sache erschöpft sich dabei nicht in der räumlichen Gegenständlichkeit der Sache selbst, sondern umfasst auch die auf sie unmittelbar einwirkenden Umwelteinflüsse wie Geräusche und Gerüche. Denn auch durch solche wird das Erscheinungsbild und die Nutzungsmöglichkeit der Sache maßgeblich geprägt, sodass ihre Fremdwahrnehmung, also wie sich die Sache in ihrer Gesamtheit einem Betrachter darstellt, dadurch entscheidend mit beeinflusst wird. Nichts anderes beschreibt der Zustand einer Sache. Deshalb sind auch die hier in Rede stehenden Geräuschimmissionen tauglicher Gegenstand eines selbständigen Beweisverfahrens (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 14.11.2019 - 24 W 4/19, BeckRS 2019, 34757, Rn. 13 ff.; OLG Saarbrücken, Beschl. v. 05.01.2015 - 5 W 89/14, BeckRS 2015, Rn. 17 ff.; BeckOK-ZPO/Kratz, 58. Edition, § 485, Rn. 35, 35.1; Saenger/Kießling, ZPO, 10. Auflage 2023, § 485, Rn. 9; ebenso zu Geruchsimmissionen OLG Jena, Beschl. v. 15.04.2008 - 4 W 171/08, BeckRS 2011, 2549).

Der Gegenauffassung (vgl. zu Geräuschimmissionen OLG Frankfurt/M., Beschl. v. 17.09.2015 - 16 W 48/15, BeckRS 2015, 120645, Rn. 10; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 22.11.1991 - 9 W 139/91, OLGZ 1992, 335; Musielak/Voit/Röß, ZPO, 22. Auflage 2025, § 485, Rn. 12) folgt der Senat nicht. Wenn diese argumentiert (OLG Düsseldorf, a. a. O., S. 336 f.), dem Begriff „Zustand“ sei immanent, dass er „feststehend“ und „nur durch Eingriffe in die Sache selbst wieder zu verändern“ sei, so ist zu bemerken, dass begrifflich jeder Zustand Veränderungen unterliegen kann und der Begriff des Zustands mithin selbst keine zeitliche Komponente enthält - das geschieht erst durch zeitbezogene Zusätze. Den aktuellen Zustand beeinflussen kann aber eben auch eine die Nutzbarkeit beeinträchtigende Einwirkung auf die Sache wie Lärm und Gestank. Auch solche können damit den Zustand der Sache mitprägen. Denn der Zustand, also das, was die Sache in ihrer Existenz und Wahrnehmung charakterisiert, erschöpft sich nicht allein in dem Gegenstand selbst, sondern nimmt auf ihn wirkende Umwelteinflüsse ebenso mit ein. Dafür ist auch nicht entscheidend, ob die Immissionen unveränderlich gleichbleibend und damit die Ergebnisse eines etwaigen Gutachtens reproduzierbar wären: Den Antragstellern würde durch ein solches Verständnis der Zugang zum selbständigen Beweisverfahren grundlos erschwert - es macht allenfalls bei der Bewertung des Ausmaßes, aber nicht bei der grundsätzlichen Einordnung als Beeinträchtigung einen Unterschied für den materiellen Anspruch, ob die Beeinträchtigung unbeeinflussbar gleichbleibt oder etwa (vom Willen eines identifizierbaren Lärmverursachers abhängig oder unabhängig) schwankend ist.

Ein weites Verständnis des Zustandsbegriffs korreliert nicht nur mit dem weiten Begriff des Sachmangels, der ebenfalls an den Zustand anknüpft und (gerade bei Grundstücken) neben der Sache selbst - in ihrer räumlichen Gegenständlichkeit - auch aus den auf sie wirkenden Umwelteinflüssen sich ergeben kann (vgl. etwa BGH, Urt. v. 29.04.2015 - VIII ZR 197/14, NJW 2015, 2177 - „Bolzplatz“, Rn. 18; ders, Urt. v. 24.11.2021 - VIII ZR 258/19, NJW-RR 2022, 381 - „Baulärm“, Rn. 18), und damit einem zentralen Begriff eben des materiellen Rechts, dessen Durchsetzung das Verfahrensrecht insgesamt dienen soll. Auch im Übrigen entspricht dieses weite Verständnis dem Sinn des selbständigen Beweisverfahrens, das eine leicht zugängliche Möglichkeit der Beweiserhebung durch neutrale und damit eher beidseits akzeptierte gerichtlich ausgewählte Sachverständige darstellen soll und dessen Voraussetzungen deshalb grundsätzlich nicht zu eng auszulegen sind.

Auch soweit die Beweiserhebung mit dem Argument versagt wurde (OLG Frankfurt/M., a. a. O., Rn. 10 f.), es fehle am rechtlichen Interesse im Sinne des § 485 II 1 ZPO, weil eine Veränderbarkeit der Geräusche ohne Weiteres möglich sei und deshalb die Feststellung im selbständigen Beweisverfahren für einen künftigen Rechtsstreit keine Entscheidungsgrundlage mehr sein könne, teilt der Senat dies so nicht. Dem Antrag fehlt nicht das rechtliche Interesse im Sinne von § 485 II 1, 2 ZPO. Danach liegt das rechtliche Interesse (jedenfalls) vor, wenn auch nur die abstrakte Möglichkeit besteht (vgl. OLG Frankfurt/M., Beschl. v. 11.12.2017 - 8 W 18/17, BeckRS 2017, 138271, Rn. 42), dass das selbständige Beweisverfahren der Vermeidung eines Rechtsstreits dienen kann (wobei aber auch die Besorgnis nach Abs. 1 genügen kann, vgl. Anders/Gehle/Bünnigmann, ZPO, 84. Auflage 2026, § 485, Rn. 13). Das ist hier nicht ausgeschlossen: Je nach Ergebnis eines Gutachtens können etwa die Antragsteller ihr Vorhaben als erkannt aussichtslos aufgeben oder auch die Antragsgegnerin sich ergebenden beachtlichen Immissionen aufgrund des Gutachtens durch freiwillige Maßnahmen begegnen und damit das Bedürfnis eines Rechtsstreits entfallen. Das selbständige Beweisverfahren kann sonach durchaus der Vermeidung eines Rechtsstreits dienen.

Das rechtliche Interesse an der Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens kann den Antragstellern dabei auch nicht mit der Erwägung versagt werden, dass dessen - antizipiertes oder unterstelltes - Ergebnis im Hauptverfahren nicht verwertbar und dass es nicht reproduzierbar wäre. Zwar tragen das Risiko der Nichterweislichkeit letzten Endes grundsätzlich die Anspruchsteller, es darf aber die Beweiswürdigung dabei nicht vorweggenommen werden. Das auch hier zutage tretende Anknüpfen des Zustandes an die Unveränderlichkeit birgt - neben den bereits oben angeführten Argumenten dagegen - im Übrigen die Gefahr, die selbständige Beweiserhebung gerade dann mangels Eignung ablehnen zu müssen, wenn sie in besonderem Maße ihrem ureigenen Zweck dienen könnte: Gerade wenn die Antragsgegnerin die Geräuschimmissionen beeinflussen kann, liegt doch die Möglichkeit nahe, dass sie dies auch je nach dem Ergebnis des selbständigen Beweisverfahrens gerade wegen des Ergebnisses tun würde, und damit wäre dem Interesse der Antragsteller entsprochen und zugleich der Rechtsstreit vermieden. Die Nichterhebung mit dem Argument, das Ergebnis sei (möglicherweise) nicht reproduzierbar, ist somit ebenso grundsätzlich unzulässig wie die eine Beweiswürdigung vorwegnehmende Argumentation, die avisierte Beweiserhebung würde zu keinem Ergebnis im Sinne der Beweismittelführer führen. Auch kann nicht ohne Beweisantizipation gesagt werden, dass etwaige Ergebnisse des selbständigen Beweisverfahrens im Hauptverfahren nicht verwertbar wären - grundsätzlich sind Gutachten aus einem selbständigen Beweisverfahren zwischen den Parteien im Hauptverfahren verwertbar gemäß § 493 I ZPO. Dass dabei dem Einwand einer zeitlichen Überholung gegebenenfalls nachgegangen werden muss (im Rahmen der §§ 398, 412 ZPO), ändert an der Eignung des selbständigen Beweisverfahren für die Vermeidung eines Rechtsstreits zunächst nichts, und davon abgesehen kann das vorhandene Gutachten - worauf es dann aber für das rechtliche Interesse schon nicht mehr maßgeblich ankommt - auch in einem doch folgenden Prozess durchaus noch Wirkungen entfalten.

Die angegriffene Entscheidung ist auch nicht aus anderen Gründen aufrecht zu erhalten.

Das rechtliche Interesse ist entgegen der Meinung der Antragsgegnerin hier nicht etwa deshalb zu versagen, weil zivilrechtliche Ansprüche der Antragsteller ausgeschlossen wären.

Das rechtliche Interesse ist weit zu fassen; eine Schlüssigkeits- oder Erheblichkeitsprüfung ist vom Gericht im selbständigen Beweisverfahren grundsätzlich nicht vorzunehmen - wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Hauptsache kann das selbständige Beweisverfahren nur dann abgelehnt werden, wenn in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht völlig eindeutig ist, dass der behauptete Anspruch keinesfalls besteht (vgl. BGH, Beschl. v. 16.09.2004 - III ZB 33/04, NJW 2004, 3488; OLG Frankfurt/M., a. a. O., BeckRS 2017, 138271, Rn. 43); schwierige und grundsätzliche Rechtsfragen sind dabei dem Hauptverfahren vorzubehalten und nicht deshalb die (selbständige) Beweiserhebung abzulehnen (vgl. BGH, ebd.).

So verhält es sich hier nicht.

Insbesondere ist der Anspruch der Antragsteller nicht - jedenfalls nicht eindeutig - schon aus Rechtsgründen ausgeschlossen. Zwar bestehen aufgrund des anderweitigen Rechtsschutzes aus § 75 VwVfG regelmäßig (zu Ausnahmen vgl. BGH, Urt. v. 23.04.2015 - III ZR 397/13, NVwZ 2015, 1317, Rn. 14 ff.) dann keine Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche aus § 1004 I, II oder § 906 I BGB, wenn dem lärmverursachenden Objekt ein Planfeststellungsverfahren zugrunde lag, weil dann die Belange der Grundstücksbetroffenen bereits in diesem Verfahren und im Übrigen nach § 75 II VwVfG Berücksichtigung finden können (vgl. BGH, Urt. v. 30.10.2009 - V ZR 17/09, NJW 2010, 1141, Rn. 15 f.; OLG Schleswig, Urt. v. 13.05.2016 - 17 U 83/15, BeckRS 2016, 12407, Rn. 34).

Hier ist die Bahnanlage aber nicht planfeststellungsrechtlich genehmigt im Sinne des VwVfG.

Die Antragsgegnerin verweist hierzu auf das Alter der mit „Bayerischem Gesetz vom 21. April 1884“ genehmigten Bahnanlage und auf eine fiktive Planfeststellung.

Eine solche ist indes - anders als für „alte“ Flugplätze mit § 71 LuftVG (vgl. BGH, Urt. v. 10.12.2004 - V ZR 72/04, NJW 2005, 660, 661 ff.) - für „alte“ Eisenbahnanlagen nicht gesetzlich vorgesehen (vgl. BGH, Urt. v. 27.10.2006 - V ZR 2/06, NJW-RR 2007, 168, Rn. 12).

Soweit sich die Antragsgegnerin auf eine Fiktion „gemäß der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung“ beruft, besagt die dort ausgesprochene Fiktion weitgehend nichts zur Anwendbarkeit von § 75 VwVfG. Vielmehr wird in der Entscheidung des BVerwG vom 16.12.1988 (4 C 48/86, juris, Rn. 21), auf das die von der Antragsgegnerin zitierte Rechtsprechung sich beruft, umgekehrt der Fachplanungsvorbehalt aus § 36 BbahnG auf die dort verfahrensgegenständlichen Altanlagen erstreckt, sodass für Neuanlegung und Änderung diesbezüglich ein Planfeststellungsverfahren durchzuführen ist. Dass auch die bestehenden Strecken als planfestgestellt im Sinne des § 75 VwVfG gelten würden, ergibt sich daraus gerade nicht. Auch aus der zitierten Entscheidung des OVG Münster (11 A 2213/20, juris, Rn. 91) ergibt sich diesbezüglich nichts: Dort wird zwar festgestellt, die dortigen Altanlagen unterfielen den Wirkungen der eisenbahnrechtlichen Planfeststellung - es ging aber auch dort allein darum, ob die Anlagen dem Fachplanungsvorbehalt unterfallen und nicht etwa darum, ob für sie das Verfahren des § 75 II VwVfG anzuwenden wäre (während naturgemäß auf dessen Abs. 1 ohnehin nicht abgestellt werden kann für Jahrzehnte vor Inkrafttreten des VwVfG gebaute Bahnanlagen). Ähnlich verhält es sich mit der weiter zitierten Entscheidung des OVG Münster (8 B 1652/09.AK, juris, Rn. 34) - auch dort ging es allein darum, ob eine künftige Planfeststellung nach § 18 AEG für avisierte Änderungen erforderlich sein würde.

Die von der Antragsgegnerin zitierte Entscheidung des VGH München vom 03.06.2014 (8 C 13.2070, BeckRS 2014, 52578) erkennt zwar einen Ausschluss zivilrechtlicher Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche nach §§ 1004, 906 BGB unter Rückgriff auf Art. 75 II 1 BayVwVfG (identisch mit § 75 II 1 VwVfG). Zugrunde liegt dort indes ein „Verkehrsübungsplatz“ ungenannten Alters und abgestellt wird dort maßgeblich auf eine Widmung, nicht auf eine Planfeststellung. Auch wenn die Widmung durch Planfeststellungsbeschluss nach § 2 VI 4 FStrG erfolgen kann, wird hier nicht erkennbar, ob eine tatsächliche Planfeststellung zugrunde lag oder aus der Widmung auf eine fiktive Planfeststellung geschlussfolgert wurde. Aus der ebenfalls zitierten Entscheidung des VGH München vom 23.07.2014 (8 C 14.1351, BeckRS 2014, 54599) geht derweil hervor, dass dort - auf die (laut beckonline: dem vorzitierten Verfahren angeschlossene) Gehörsrüge - keine Abhilfe geschaffen wurde, aber auch, dass es sich dort um eine tatsächlich in den Jahren 1969 und ergänzend 1970 planfestgestellte Verkehrsfläche gehandelt habe. Schon deshalb sind diese Entscheidungen mit dem hiesigen Sachverhalt nicht vergleichbar.

Die Entscheidung des OVG Lüneburg vom 05.09.2006 (7 LA 137/05, BeckRS 2006, 26354) postuliert zwar unter Verweis unter anderem auf reichsgerichtliche Rechtsprechung eine Anwendbarkeit von § 75 VwVfG für die „vor Inkrafttreten des ‚VwVfG‘“ erteilte „eisenbahnrechtliche Genehmigung“. Dieses Verfahren betrifft indes zum einen eine Eisenbahnstrecke in Niedersachsen (Kleinbahn Winsen-Evendorf), während hier eine Strecke in Bayern betroffen ist, die seinerzeit einem anderen Herrschafts- und Gesetzgebungsapparat unterlag (hier Königreich Bayern, dort Kaiserreich Preußen); zum anderen hat auch für eine andere Bahnstrecke in Schleswig-Holstein (Eisenbahnbrücke bei Hochdonn) das OLG Schleswig entschieden (Urt. v.20.03.1995 - 1 U 191/92, NZV 1995, 318, 319), dass dort zivilrechtliche Ansprüche nicht durch eine Duldungspflicht aus § 75 VwVfG ausgeschlossen seien. Und nicht zuletzt hat der BGH entschieden, dass bei einer Mitte des 19. Jahrhunderts gebauten Eisenbahnbrücke (wohl im Bezirk des zweitinstanzlich entscheidenden OLG Düsseldorf) ein Planfeststellungsverfahren vor Errichtung (der Eisenbahnbrücke) nicht notwendig war und mangels gesetzlicher Regelung einer Planfeststellungs-Fiktion der Wille des Gesetzgebers, der eine solche offenbar im Gegensatz zur Lage beim Betrieb alter Flugplätze nicht für nötig gehalten habe, von den Gerichten beachtet werden müsse, sowie dass deshalb die dortige Beklagte als Eigentümerin der Eisenbahnbrücke „ohne Einschränkung in das System der Abwehr von Geräuschimmissionen und der Entschädigungspflicht nach § 906 BGB eingebunden“ sei (vgl. BGH, a. a. O., NJW-RR 2007, 168, Rn. 12).

Dementsprechend kann sich auch vorliegend die Antragsgegnerin nicht auf den Ausschluss zivilrechtlicher Ansprüche berufen, sondern kommen solche dem Grunde nach in Betracht; jedenfalls ist diese schwierige Rechtsfrage nicht im selbständigen Beweisverfahren abschließend zu klären, denn für das dafür nötige rechtliche Interesse genügt insoweit, dass der Anspruch jedenfalls nicht offensichtlich von der Hand zu weisen ist (vgl. BGH, a. a. O., NJW 2004, 3488, 3489; OLG Karlsruhe, Beschl v. 02.02.2017 - 9 W 57/16, NJOZ 2018, 1018, Rn. 10).

Es kann demnach dahingestellt bleiben, inwieweit die Antragsteller auch die bislang konkret nur von der Antragsgegnerin aufgeworfenen weiteren Ansprüche auf Schadenersatz nach § 823 BGB wegen Gesundheitsschäden verfolgen wollen und inwieweit auch solche der Sperrwirkung der Planfeststellung unterfallen (dafür OLG Köln, Urt. v. 29.01.2020 - 11 U 76/18, BeckRS 2020, 21567, Rn. 13; zweifelnd OLG Frankfurt/M., Urt. v. 24.11.2011 - 1 U 160/10, NJOZ 2012, 1774, 1777 unter E. 2. a)). Schon die offenkundig avisierten Ausgleichs- und Beseitigungsansprüche unterfallen einer solchen Sperrwirkung hier nicht und genügen für ein Rechtsschutzbedürfnis der Antragsteller.

Die Ansprüche der Antragsteller sind auch nicht offensichtlich wegen treuwidrigen Verhaltens ausgeschlossen. Dass die Antragsgegnerin die Schallschutzvorschriften einhalten will, ist gerade Gegenstand des Beweisverfahrens, in welchem die tatsächlich messbare Lautstärke (auch) im Innenbereich des Wohnhauses der Antragsteller festgestellt werden soll. Schon deshalb kann sich die Antragsgegnerin im selbständigen Beweisverfahren hierauf nicht zur Begründung der Unzulässigkeit des Antrags wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit berufen, auch nicht unter der Prämisse einer hier fehlenden vorschriftsgemäßen Schalldämmung des betroffenen Bauwerks; dahingestellt, ob diese Frage möglicherweise im Wege eines - bislang nicht gestellten - Gegenantrages zum Thema des selbständigen Beweisverfahrens gemacht werden könnte (vgl. dazu OLG Karlsruhe, Beschl. v. 16.04.2024 - 8 W 7/24, NJW-RR 2024, 702, Rn. 6 ff.), hat sie aber jedenfalls für das rechtliche Interesse der Antragsteller keine Bedeutung, weil ungeachtet dessen die Ergebnisse der Lärmbegutachtung einer gütlichen Einigung dienlich sein können und selbst bei einer unzureichenden Lärmdämmung des Antragstellergrundstücks deren Ansprüche (jedenfalls) nicht offensichtlich in Gänze ausgeschlossen sind. Dass die Antragsteller „in den Lärm hineingebaut“ haben, reicht ebenso wenig, um dies zu begründen - grundsätzlich dürfen die Grundstückseigentümer mit ihrem Grundstück verfahren, wie es ihnen beliebt, und müssen sich durch rechtswidrige Eingriffe nicht die Nutzung vorgeben oder einschränken lassen dergestalt, dass ihre primären Schutzansprüche hierdurch eingeschränkt würden; anders wäre dies nur bei Einhaltung der zulässigen Richtwerte (vgl. BGH, Urt. v. 06.07.2001 - V ZR 246/00 - „Hammerschmiede“, NJW 2001, 3119, 3120 f.). Die Einhaltung der Richtwerte ist aber gerade Gegenstand des selbständigen Beweisverfahrens und kann deshalb nicht als Argument für seine Unzulässigkeit herangezogen werden. Selbst wenn man außerdem unterstellen wollte, dass die Lärmbelastung auch auf eigene Säumnisse beim Hausbau zurückzuführen sei, käme neben einem vollständigen Anspruchsausschluss (vgl. zum Überschreiten der Grenzwerte nur wegen eigener Baufehler des Anspruchsstellers BGH, Urt. v. 15.02.2008 - V ZR 222/06, NJW 2008, 1810, Rn. 23) auch eine Feststellung zur anteiligen Kostenbeteiligung in Betracht nach § 254 BGB (vgl. BGH, Urt. v. 18.04.1997 - V ZR 28/96, NJW 1997, 2234, 2235 f.). Mithin ist auch der Einwand treuwidrigen Verhaltens hier nicht geeignet, die Ansprüche der Antragsteller als offensichtlich in Gänze ausgeschlossen einzustufen und das selbständige Beweisverfahren deshalb zu versagen.

Auch aus der noch von der Antragsgegnerin zitierten Entscheidung des BGH vom 29.06.2006 (III ZR 253/05, BeckRS 2006, 8538) kann diese hier nichts zu ihren Gunsten Gegenteiliges herleiten: Dort betroffen war ein Entschädigungsanspruch aus enteignungsgleichem Eingriff und damit ein Sekundäranspruch, der hier - jedenfalls vorrangig - nicht verfolgt wird.

Der Antrag genügt auch den Anforderungen des § 487 ZPO.

Nach § 487 Nr. 2 ZPO müssen die gestellten Beweisfragen diejenigen Tatsachen, über welche Beweis erhoben werden soll, bezeichnen. Auch im selbständigen Beweisverfahren ist eine Ausforschung durch rein abstrakte Fragestellungen ohne ein Minimum an Substantiierung unzulässig (vgl. einerseits BGH, Beschl. v. 19.05.2020 - VI ZB 51/19, NJW 2020, 2273, Rn. 18 ff.; andererseits ders., Beschl. v. 10.11.2015 - VI ZB 11/15, NJW-RR 2016, 63, Rn. 9 ff.). Jenseits dessen bestimmen aber die Antragsteller den Umfang und Mittel des selbständigen Beweisverfahrens durch ihre - bestimmten - Tatsachenbehauptungen, über die sie Beweis erheben lassen wollen; dabei sind weder Fragen der Beweislastverteilung zu prüfen (vgl. BGH, Beschl. v. 24.09.2013 - VI ZB 12/13, NJW 2013, 3654, Rn. 22), noch sonst das Vorbringen auf Schlüssigkeit oder Erheblichkeit einzelner Behauptungen oder die Zweckmäßigkeit des selbständigen Beweisverfahrens zu untersuchen (vgl. BGH, a. a. O., NJW 2020, 2273, Rn. 18 u. 21; ders., Beschl. v. 04.11.1999 - VII ZB 19/99, NJW 2000, 960, 961).

Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen der Antragsteller.

Der Vortrag grenzt das Beweisthema hinreichend ein, um den Verfahrensgegenstand abzugrenzen und eine Grundlage für die sachverständige Begutachtung erkennen zu lassen. Soweit die gestellten Fragen keine zeitliche Eingrenzung beinhalten, lässt sich eine solche jedenfalls dem Tatsachenvortrag entnehmen, sodass hinreichend deutlich wird, dass es den Antragstellern um eine täglich wiederkehrende Einwirkung von frühmorgens bis spätabends geht und wann diese regelmäßig konkret auftreten soll. Eine weitere Eingrenzung ist insoweit nicht zu fordern.

Auch in örtlicher Hinsicht ist der Antrag hinreichend bestimmt: Dass sich die klägerischen Beweisfragen auf das Grundstück in der Straße1 beziehen - und nicht etwa auch oder stattdessen auf die „Zweitimmobilie“ - ergibt sich zweifelsfrei aus der Begründung, wo schon einleitend diese Adresse als die maßgebliche genannt wird und nur zum Schluss noch allein mit Blick auf den Streitwert auch die „Zweitimmobilie“ erwähnt wird.

Die sofortige Beschwerde hat sonach in vollem Umfang Erfolg.

Dementsprechend wurde die Beweiserhebung im Tenor angeordnet.

Der Senat hat vorliegend gemäß § 572 III ZPO noch keine Sachverständigen bestimmt und deren Auswahl dem Landgericht übertragen, das dann auch noch über das etwaige Abhängigmachen der Aktenübersendung nach §§ 379, 402 ZPO von einer Vorschussleistung zu entscheiden haben und den gewählten Sachverständigen nach eigener Entscheidung gegebenenfalls entsprechende Anleitung geben wird.

Dem Gericht bleibt es dabei auch unbenommen, die Sachverständigen anzuleiten und Weisungen zu erteilen, soweit dies etwa im Hinblick auf die zeitlich nicht näher eingegrenzten Fragen erforderlich erscheinen mag. Dabei käme angesichts der vorgetragenen Zeiträume grundsätzlich ein vollständiges Monitoring für die Zeit zwischen 5:00 Uhr und 23:35 Uhr werktags sowie zwischen 7:35 Uhr und 23:35 Uhr für Samstag und Sonntag in Betracht, während ein Zeitraum von mehr als einer Woche angesichts der vorgetragenen Konstanz und ohne konkrete Nachfrage der Antragsteller als ausreichend erscheinen dürfte. Angesichts dieses Vortrags, der das Pfeifen als immer gleichförmig beschreibt, käme aber auch eine Einzeluntersuchung in Betracht. Es sind grundsätzlich auch andere Herangehensweisen dazwischen denkbar und können im Einzelfall sinnvoll sein, zumal auch ein Austausch mit dem Sachverständigen diesbezüglich erforderlich werden kann.

Der Senat hat deshalb vorliegend von § 572 III ZPO Gebrauch gemacht.

Eine Kostenentscheidung für die erste Instanz durch den Senat war schon deshalb nicht veranlasst, weil das Verfahren nunmehr noch fortzusetzen ist in erster Instanz; dass abweichend von dem Grundsatz, dass die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens solche des Hauptverfahrens sind und demnach grundsätzlich über sie - ohne dass es selbst dort eines entsprechenden gesonderten Ausspruches bedürfte - mit der dortigen Kostengrundentscheidung entschieden wird (vgl. OLG Saarbrücken, Beschl. v. 14.02.2014 - 1 W 1/14, NJW-RR 2014, 767), in besonderen Fällen wie gerade auch der Unzulässigkeit des selbständigen Beweisverfahrens eine gesonderte Kostenentscheidung geboten sein kann (vgl. OLG Frankfurt/M., Beschl. v. 11.12.2017 - 8 W 18/17, BeckRS 2017, 138271, Rn. 61; OLG Köln, Beschl. v. 03.09.2014 - 16 W 37/13, NJW 2015, 708, Rn. 13 f., auch zum Streitstand bei verweigerter Vorschussleistung; vgl. etwa für Antragsrücknahme auch BGH, Beschl. v. 14.10.2004 - VII ZB 23/03, NZBau 2005, 42, 43), spielt deshalb vorliegend keine Rolle.

Auch für die zweite Instanz war bei Erfolg der Beschwerde eine Kostenentscheidung nicht veranlasst (vgl. OLG Frankfurt/M., ebd.).

Über eine Rechtsmittelzulassung war nicht zu entscheiden. Die Rechtsbeschwerde ist ohnehin nicht statthaft, weil die sofortige Beschwerde Erfolg hat und der stattgebende Antrag im selbständigen Beweisverfahren gemäß § 490 II ZPO nicht anfechtbar ist (vgl. BGH, Beschl. v. 13.09.2011 - VI ZB 67/10, JNW 2011, 3371, Rn. 6 f.).

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