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4 K 974/24.KS•VG Kassel 4. Kammer, 2026-06-19, 4 K 974/24.KS
4 K 974/24.KSTribunal administratif / 4e chambre19 juin 2026
1. Von den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen der Identitätsklärung und Passpflicht kann nur in besonderen Einzelfällen abgesehen werden; die Erfüllung der diesbezüglichen Mitwirkungspflichten stellt keine besondere Härte dar. 2. Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG a. F. kann nach dem 30. Dezember 2025 nicht länger – auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer Besitzstandswahrung – erteilt werden.
Entscheidungsdatum: 2026-06-19
Aktenzeichen: 4 K 974/24.KS
ECLI: ECLI:DE:VGKASSE:2026:0619.4K974.24.KS.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 23a AufenthG, § 25 Abs 4 S 2 AufenthG, § 104c AufenthG aF, § 5 Abs 1 Nr 1a und Nr 4 AufenthG, § 48 AufenthG ... mehr
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger jeweils zu 1/4 zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Kläger begehren die Verlängerung bzw. Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen.
Die Kläger reisten am 6. August 1992 ohne Pass oder sonstige Personaldokumente in die Bundesrepublik Deutschland ein (Bl. 1 der Behördenakte A.
Die Kläger stellten hier Asylanträge. Diese wurden mit Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 4. November 1993 abgelehnt (Bl. 81 ff. BA1). Die Entscheidung ist seit dem 26. März 1996 bestandskräftig (Bl. 106 ff., 141 ff. BA1). Im Rahmen des Asylverfahrens gab der Kläger zu 1. an, dass er in Algerien einen Reisepass und einen Personalausweis besessen habe. Bei der Ausreise habe er diese nicht mitgeführt, sondern in einem Wald versteckt. Auch die Klägerin zu 2. gab an, dass sie in Algerien einen Reisepass bzw. Personalausweis besessen habe.
Die Kläger erhielten in der Folge Duldungen, da sie nicht im Besitz von Pässen oder Passersatzpapieren waren. Zur Besorgung von Pässen wurden die Kläger bereits ab 1996 aufgefordert. Die jeweils zuständigen Ausländerbehörden traten wiederholt mit den in Deutschland befindlichen algerischen Vertretungen in Kontakt, um Pass- oder Passersatzpapiere für die Kläger zu beschaffen Dies blieb erfolglos. Nach den Angaben eines früheren Bevollmächtigten der Kläger seien diese in der algerischen Botschaft gewesen und ihnen sei erklärt worden, dass ihnen keine Pässe ausgestellt werden könnten, weil bezweifelt werde, dass sie algerische Staatsangehörige seien. Der Kläger zu 1. verweigerte u. a. die Herausgabe von Unterlagen (vgl. Bl. 414 BA1). Die Kläger zu 1. und 4. sollen sich derart ungebührlich verhalten haben, dass sie am 23. Februar 2011 der Räumlichkeiten des Generalkonsulats Algeriens in München verwiesen wurden (Bl. 750, 752 BA1, Bl. 464 f., 609 BA3, Bl. 902 BA4). Ein Personenfeststellungsverfahren hinsichtlich des Klägers zu 1. verlief negativ, Interpol Algerien teilte mit, dass die Person dort unbekannt sei (Bl. 547 ff. BA2, Bl. 236 ff. BA3).
Anträge der Kläger auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen wurden abgelehnt – insbesondere, weil sich die Kläger weigerten, bei der Beschaffung von Pass- oder Passersatzpapieren mitzuwirken.
Am damaligen Wohnort der Kläger im Landkreis M. formte sich ein Unterstützerkreis insbesondere aus Nachbarn, Bekannten und Freunden, welche der Familie – durch zahlreiche Unterstützerschreiben sowie Zeitungsberichte – eine gute Integration bescheinigten. Insbesondere die Kinder seien etwa in verschiedenen Vereinen und im Jugendzentrum engagiert.
Ein früherer Bevollmächtigter der Kläger gab 2011 für den Kläger zu 4. an, dass die algerische Botschaft diesem sowie der Klägerin zu 3. ausdrücklich bestätigt habe, dass sie keine algerischen Staatsangehörigen seien (Bl. 760 BA4).
Mit Schreiben vom 1. Februar 2013 teilte das Generalkonsulat Algeriens in Bonn dem damaligen Bevollmächtigten der Klägerin zu 3. mit, dass diese bei ihnen nicht angemeldet sei. Weiterhin führte es auf, welche Unterlagen für eine Anmeldung erforderlich seien (Bl. 765 BA3).
Auf Empfehlung der Härtefallkommission ordnete das N. am 7. Oktober 2015 gegenüber dem seinerzeit zuständigen Landkreis M. an, den Klägern eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23a Abs. 1 AufenthG (Aufenthaltsgewährung in Härtefällen) zu erteilen, wenn die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG vorlägen. Hinsichtlich der Lebensunterhaltssicherung sei eine zumindest überwiegende Sicherung des Lebensunterhalts ausreichend. Bei der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis – nach einem Jahr – seien Bemühungen zur Passbeschaffung nachzuweisen. Sofern bei der Verlängerung kein gültiges Ausweisdokument vorgelegt werden könne, sei über die Zumutbarkeit der Passbeschaffung und ein Absehen von der Passpflicht in eigener Zuständigkeit zu entscheiden (Bl. 1018 BA1; Bl. 1116 BA3; Bl. 934 f. BA2; Bl. 1159 BA4).
Den Klägern wurde in der Folge jeweils eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23a Abs. 1 AufenthG erteilt, den Klägern zu 1. und 2. jeweils bis zum 28. September 2017 (Bl. 1183, 1208 BA1; Bl. 3, 1182 f., 1207 BA2), der Klägerin zu 3. zunächst bis zum 23. November 2016 (Bl. 1138 BA3) und dem Kläger zu 4. zunächst bis zum 17. November 2016 (Bl. 1163, 1187 BA4); die Erlaubnisse wurden später bis zum 13. Dezember 2019 verlängert (Bl. 1318 BA4).
Den Klägerinnen zu 2. und 3. wurde zudem ein Reiseausweis für Ausländer erteilt (vgl. Bl. 3, 1177, 1180 f. BA2), um zwecks Beschaffung von Identitätsnachweisen nach Algerien reisen zu können. Nach eigenen Angaben der Klägerinnen habe das algerische Generalkonsulat den Ausweis nicht akzeptiert (Bl. 1223 BA3; Bl. 1211 f. BA2). Sie gaben an, sowohl im algerischen Generalkonsulat in Frankfurt am Main als auch in der algerischen Botschaft in Berlin vorgesprochen zu haben, welche ihnen kein Visum für Algerien hätten erteilen wollen. Eine schriftliche Erklärung über diese Information werde durch das Generalkonsulat nicht abgegeben (Bl. 1175, 1186, 1310 f. BA1). Das Erscheinen der Klägerinnen zu 2. und 3. beim algerischen Generalkonsulat in Frankfurt am Main am 27. Februar 2017 bescheinigte dieses (Bl. 1188 BA1). Ausweislich einer von dem Landkreis M. eingeholten Auskunft der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Algerien vom 3. April 2017 könnten Geburtsurkunden in Algerien problemlos von Verwandten beantragt werden. Mit den entsprechenden Geburtsurkunden sei die Ausstellung eines Reisepasses beim algerischen Konsulat möglich. Auf E-Mails würde das algerische Konsulat erfahrungsgemäß nicht reagieren (Bl. 1195 BA1).
Die Kläger zu 1. und 2. verzogen am 1. Dezember 2017 in das Gebiet der Beklagten.
Nach Zuständigkeitswechsel beantragte die Klägerin zu 3. am 14. Oktober 2016 bei der Beklagten die Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis (Bl. 1174 BA3). Am 15. November 2017 verlängerte die Beklagte die der Klägerin zu 3. erteilte Aufenthaltserlaubnis bis zum 14. November 2019 (Bl. 1238 BA3). Der Klägerin zu 3. wurde von der Beklagten am 1. Februar 2018 (erneut) ein Reiseausweis für Ausländer zwecks Durchführung eines Auslandssemesters ausgestellt (Bl. 1252, 1329 BA3).
Am 7. Oktober 2019 beantragte die Klägerin zu 3. die Verlängerung der ihr erteilten Aufenthaltserlaubnis (Bl. 1270 BA3). Sie gab an, dass sie nach vielen vergeblichen Versuchen bei der algerischen Botschaft keinen Nationalpass bekommen habe. Zuletzt habe sie am 16. April 2019 bei der Botschaft vorgesprochen (Bl. 1278 BA3).
Der Kläger zu 4. verzog ebenfalls in das Gebiet der Beklagten, bei der er die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis unter dem 20. November 2019 beantragte (Bl. 1326 BA4).
Am 10. August 2021 verlängerte die Beklagte die Aufenthaltserlaubnis der Kläger zu 1. und 2. nach § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG (außergewöhnliche Härte) bis zum 9. August 2023 (Bl. 1353 BA1 und Bl. 1308 BA2). Grundsätzlich – so die Beklagte – komme eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 23a AufenthG nicht in Betracht, weil die Kläger die Voraussetzungen nach den Vorgaben des N., insbesondere die Passpflicht, nicht erfüllt und auch zumutbare Bemühungen zur Erlangung eines Passes nicht nachgewiesen hätten. Jedoch könne abweichend davon die Verlängerung nach § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG erfolgen, weil eine außergewöhnliche Härte aufgrund des über 30-jährigen Aufenthalts der Familie angenommen werde. In diesem Zuge werde im Ermessenswege auf die Vorlage von Pässen und die Sicherung des Lebensunterhaltes verzichtet (Bl. 1345 f. BA1; Bl. 1300 f. BA2).
Am 13. September 2021 verlängerte die Beklagte nach § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG die Aufenthaltserlaubnis der Klägerin zu 3. und des Klägers zu 4, jeweils bis zum 12. September 2023, aus denselben Gründen wie bei den Klägern zu 1. und 2. (Bl. 1316 f., 1321 BA3; Bl. 1349 ff., 1354 BA4).
Der Kläger zu 4. verzog am 7. März 2023 in den Landkreis M. (Bl. 1363 BA4), wo er am 29. August 2023 die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis beantragte (Bl. 1365 ff. BA4).
Die Kläger zu 1. und 2. beantragten am 18. Juli 2023 (erneut) die Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnisse (Bl. 1366 BA1; Bl. 1321 BA2).
Zuletzt beantragte die Klägerin zu 3. am 6. September 2023 die Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis (Bl. 1407 BA3). Der Klägerin zu 3. wurde eine Frist bis zum 5. Dezember 2023 gesetzt, um Identitätsdokumente vorzulegen (Bl. 1411 f. BA3). Die Frist wurde am 11. Dezember 2023 bis zum 10. Januar 2024 verlängert (Bl. 1416 BA3). Trotz mehrfacher Erinnerungen zur persönlichen Vorsprache zwecks Verlängerung der Fiktionsbescheinigung nahm die Klägerin zu 3. keinen Termin wahr und verweigerte dies ausdrücklich (Bl. 1423, 1433, 1440 BA3).
Im August 2024 verzog der Kläger zu 4. (erneut) in das Gebiet der Beklagten, die ihm sodann eine Fiktionsbescheinigung ausstellte und verlängerte (Bl. 1460, 1465 BA4).
Die Beklagte bzw. der Landkreis M. hörten die Kläger jeweils mit Schreiben vom 13. März 2024, vom 18. März 2024, vom 28. März 2024 und vom 17. Juli 2024 zur beabsichtigten Versagung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnisse an (Bl. 1386 ff. BA1, Bl. 1445 ff. BA3, Bl. 1338 ff. BA2 und Bl. 1449 ff. BA4).
Mit hier streitgegenständlichen Bescheiden vom 21. Mai 2024 (Kläger zu 1., Bl. 1394 BA1), vom 27. Mai 2024 (Klägerin zu 3., Bl. 1454 ff. BA3), vom 27. Juni 2024 (Klägerin zu 2., Bl. 1374 ff., 1382 BA2) und vom 3. November 2025 (Kläger zu 4., Bl. 1471 ff. BA4) lehnte die Beklagte jeweils die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnisse der Kläger ab und erteilte ihnen eine Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG aufgrund fehlender Reisedokumente.
Zur Begründung führte die Beklagte jeweils im Kern aus, dass zu den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen einer Aufenthaltserlaubnis unter anderem die geklärte Identität und die Erfüllung der Passpflicht gehörten (§ 5 Abs. 1 Nr. 1a und Nr. 4 AufenthG). Besitze der Ausländer keinen gültigen Pass oder Passersatz, sei er verpflichtet, an der Beschaffung eines Identitätspapieres mitzuwirken sowie alle Urkunden, sonstigen Unterlagen und Datenträger, die für die Feststellung der Identität und Staatsangehörigkeit und für die Feststellung und Geltendmachung einer Rückführungsmöglichkeit in einen anderen Staat von Bedeutung sein könnten und in deren Besitz er sei, den mit der Ausführung des Aufenthaltsgesetzes betrauten Behörden auf Verlangen vorzulegen, auszuhändigen und zu überlassen (§ 48 Abs. 3 Satz 1 AufenthG). Grundsätzlich sei die Passbeschaffung bzw. Beschaffung von identitätsklärenden Dokumenten für algerische Staatsangehörige zumutbar. Unbeschadet einer Vorsprache beim algerischen Konsulat könne man sich gegebenenfalls unter Einschaltung einer Mittelsperson um geeignete amtliche Dokumente des Heimatlandes bemühen, wobei es grundsätzlich auch zumutbar sei, einen Rechtsanwalt im Herkunftsstaat zu beauftragen oder selbst ins Herkunftsland zu reisen. Trotzdem sei es im Lauf der letzten 30 Jahre nicht möglich gewesen, die Identität und Staatsangehörigkeit der Kläger abschließend zu klären. Dies finde in großen Teilen seine Gründe darin, dass die Kläger zu keinem Zeitpunkt aktiv an der Aufklärung mitgewirkt hätten, Versuche, die Identität zu klären, boykottiert hätten sowie Verdachtsmomente gegeben seien, dass die Kläger bei ihrer Einreise über die Identität getäuscht hätten. Den hiesigen Behörden sei bekannt geworden, dass Herr J. im Besitz einer Geburtsurkunde sei, sodass der Sachverhalt neu beurteilt werden müsse. Es könne nicht (mehr) davon ausgegangen werden, dass die Beschaffung von Personaldokumenten für die Kläger nicht möglich sei. Es sei ihnen zuzumuten, sich ebenfalls Geburtsurkunden ausstellen zu lassen und sich damit einen Nationalpass zu beschaffen. Es werde davon ausgegangen, dass die Ausstellung eines Nationalpasses nach Vorlage von algerischen Personaldokumenten problemlos möglich sein werde. Der Zentralen Ausländerbehörde des Regierungspräsidiums O. sei in einem am 4. Mai 2023 geführten Gespräch bestätigt worden, dass die algerische Auslandsvertretung in der Regel innerhalb von vier Wochen einen Nationalpass ausstelle, wenn eine Geburtsurkunde vorliege. Ebenfalls sei ausgeführt worden, dass selbst ohne Vorlage einer Geburtsurkunde Nationalpässe ausgestellt würden, wenn die beantragende Person im Heimatland bekannt sei. Im Asylverfahren hätten die Kläger zu 1. und 2. angegeben, jeweils bereits im Besitz eines algerischen Nationalpasses gewesen zu sein, diesen vor Ausreise aus Algerien jeweils aber dort zurückgelassen zu haben. Trotzdem sei es weder dem algerischen Generalkonsulat noch in einem internationalen Personenfeststellungsverfahren möglich gewesen, eine Person unter den von dem Kläger zu 1. bei seiner Einreise angegebenen Personalien zu finden, sodass erhebliche Zweifel an der Identität bestünden. Es bestünden somit erhebliche Zweifel an der Wahrheit der von den Klägern gemachten Angaben bezüglich ihrer Identität und Anhaltspunkte für die Vermutung, dass sie über ihre Identität getäuscht hätten, damit eine Aussetzung der Abschiebung erfolge. Da die Voraussetzungen des Nachweises der Identität und Staatsangehörigkeit sowie der Passpflicht nicht erfüllt seien und darüber hinaus ein Ausweisungsinteresse bestehe, werde der jeweilige Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis abgelehnt und den Klägern eine Duldung aufgrund fehlender Reisedokumente (§ 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG) ausgestellt. Aufgrund der aus dem 30-jährigen Aufenthalt im Bundesgebiet resultierenden Verwurzelung werde von dem Erlass einer Abschiebungsandrohung abgesehen.
Mit Schriftsätzen jeweils vom 26. Juni 2024, eingegangen bei Gericht am selben Tag, haben die Kläger zu 1. (4 K 974/24.KS), die Klägerin zu 2. (4 K 1082/24.KS) und die Klägerin zu 3. (4 K 981/24.KS) jeweils Klage erhoben und das Gericht um die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes (4 L 973/24.KS; 4 L 980/24.KS und 4 L 1081/24.KS) ersucht.
Im Klageverfahren des J. (4 K 174/23.KS) teilte das P. mit Schreiben vom 28. Oktober 2024 (Bl. 122 ff. der Gerichtsakte zu 4 K 174/24.KS) mit, dass Zweifel an der Echtheit der vorgelegten Geburtsurkunde bestünden.
Zur Begründung der Eilrechtsschutzgesuche führten die Kläger zu 1. bis 3. aus, dass lediglich die Identitätsklärung und Passbeschaffungsbemühungen streitig seien. Sie seien den zumutbaren Mitwirkungspflichten hinreichend und genügend nachgekommen. J. habe über nicht vertrauenswürdige Dritte eine Geburtsurkunde beschaffen können. Dieser Weg sei nicht noch mal für weitere Familienmitglieder zu bestreiten. Denn er scheitere bereits beim Versuch, erneut Kontakt zum Mittelsmann aufzunehmen. Warum Zweifel an der Identität der Kläger bestünden, wenn die Geburtsurkunde des J. die Kläger zu 1. und 2. als die Eltern bestätige, scheine nicht nachvollziehbar. Zudem zeige der Beklagte in seinem Bescheid kein Verhalten auf, welches den Klägern eine Passbeschaffung ermöglichen würde.
Mit Schreiben vom 23. Juli 2024 (Bl. 17 der Behördenakte A. zu 4 L 1673/25.KS
Mit Beschlüssen jeweils vom 24. Januar 2025 hat das Gericht die Eilrechtsschutzgesuche der Kläger zu 1. bis 3. abgelehnt.
Mit Schreiben vom 10. Februar 2025 (Bl. 30 BA3-2; Bl. 73 BA1-2) forderte die Beklagte die Kläger zu 1. bis 3. zur Übersendung (weiterer) Unterlagen auf. Unter dem 1. April 2025 (Bl. 89 BA1-2; Bl. 37 BA3-2) übersandte die Bevollmächtigte der Kläger weitere Unterlagen und bat um Entscheidung über die Anträge.
Jeweils unter dem 14. April 2025 (Bl. 96 ff. BA1-2; Bl. 43 ff. BA3-2) hörte die Beklagte die Kläger zu 1. und 3. und unter dem 6. Juni 2025 (Bl. 147 ff. BA2-2) die Klägerin zu 2. zur beabsichtigten Ablehnung der Erteilung der Aufenthaltserlaubnisse nach § 104c AufenthG an und gab ihnen Gelegenheit zur Äußerung. Die Kläger zu 1. bis 3. könnten sich insbesondere nicht zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung bekennen, da sie ihren Mitwirkungspflichten nicht nachkämen, namentlich ihre Identitäten nicht klärten und die Passpflicht nicht erfüllten und daher geltende Gesetze der Bundesrepublik nicht beachteten.
Daraufhin nahm die Bevollmächtigte für die Kläger dahingehend Stellung, dass noch zwei Möglichkeiten bestünden, den Mitwirkungspflichten nachzukommen: erstens die Einschaltung eines Vertrauensanwaltes in Algerien oder zweitens die Ausstellung eines Reiseausweises und eines Aufenthaltstitels nach § 104c AufenthG, um in den dann 18 Monaten nach Algerien zu reisen und dort die Identität zu klären. Lediglich ein Identitätsnachweis könne derzeit nicht beigebracht werden. Dies lasse nicht den Schluss zu, dass die Kläger zu 1. bis 3. sich nicht zur freiheitlich demokratischen Grundordnung bekennen würden.
Mit hier ebenfalls streitgegenständlichen Bescheiden vom 28. Mai 2025 (Klägerin zu 3., Bl. 55 ff. BA3-2) – zugestellt am 3. Juni 2025 (Bl. 68 BA3-2) –, vom 3. Juni 2025 (Kläger zu 1., Bl. 108 ff. BA1-2) – zugestellt am 6. Juni 2025 – und vom 25. August 2025 (Klägerin zu 2., Bl. 3227 ff. BA2-2) – zugestellt am 1. September 2025 – lehnte die Beklagte die Anträge der Kläger zu 1. bis zu 3. auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG jeweils ab.
Zur Begründung der Bescheide führte die Beklagte im Kern aus, dass ein Ausländer sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland bekennen müsse. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass sich die Kläger hierzu vollständig bekennen könnten, da dies eine Erklärung voraussetze, dass man die Gesetze der Bundesrepublik Deutschland anerkenne und diesen Folge leiste. Hierzu gehöre auch, dass man seine Identität kläre und die Passpflicht erfülle. Beiden Verpflichtungen kämen die Kläger nicht nach. Auch bei den persönlichen Vorsprachen und in der Vergangenheit sei immer wieder deutlich geworden, dass die Kläger zu 1. bis 3. die Autorität von Behörden nicht anerkennten. Auch solle die Aufenthaltserlaubnis versagt werden, wenn ein Antragsteller wiederholt falsche Angaben gemacht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit getäuscht habe und dadurch seine Abschiebung verhindere. Die Pflicht der Kläger, sich einen Nationalpass zu beschaffen, bestehe seit bestandskräftiger Ablehnung der Asylanträge am 26. März 1996. Dies sei in den vergangenen 30 Jahren des Aufenthaltes auch ausreichend kommuniziert worden. Ziel der Kläger scheine nicht eine Identitätsklärung zu sein, sondern dass man, auch ohne einer Mitwirkungspflicht nachzukommen, in Besitz einer Aufenthaltserlaubnis gelange. Die notwendigen Maßnahmen zur Identitätsklärung könnten auch erfolgen, wenn man im Besitz einer Duldung sei. Auch seit Beginn des Klageverfahrens bezüglich der Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis seien keinerlei weitere Schritte hinsichtlich der Passbeschaffung unternommen worden. Es sei genug Zeit gewesen, Vertrauensanwälte in Algerien zu kontaktieren. Auch sei nicht ersichtlich, wieso die Ausstellung eines Aufenthaltstitels verbunden mit einem Reiseausweis für Ausländer zur Erfüllung der Mitwirkungspflicht erforderlich sei. Die Klägerinnen zu 2. und 3. seien bereits im Besitz eines Reiseausweises und einer Aufenthaltserlaubnis gewesen, um einen Pass beschaffen zu können. Dies sei jedoch nicht zielführend gewesen. Es sei auch nicht ersichtlich, wieso nicht bereits ein Termin beim algerischen Konsulat gebucht worden sei. Es bestehe darüber hinaus ein Ausweisungsinteresse, denn die Kläger hätten in der Vergangenheit über ihre Identität getäuscht. Letztlich erfordere die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG, dass im Anschluss eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG erteilt werden könne. Hierfür sei die Erfüllung der Passpflicht zwingend. Dass die Kläger dieser Pflicht bis zum Ablauf der Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG nachkommen würden, sei nicht ersichtlich. Den Klägern sei eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23a AufenthG ausgestellt worden, um Bemühungen zur Passbeschaffung nachgehen zu können, was nicht unternommen worden sei. Möglichkeiten habe es seit dieser Zeit viele gegeben, stets seien sie ungenutzt geblieben. Zudem müsse für eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG der Lebensunterhalt überwiegend durch Erwerbstätigkeit gesichert oder zu erwarten sein, dass der Ausländer seinen Lebensunterhalt sichern werde. Aufgrund des Alters und der bisherigen Schul-, Ausbildungs-, Einkommens- und Erwerbsgeschichte sei nicht davon auszugehen, dass die Kläger zu 1. und 2. ihren Lebensunterhalt durch Erwerbstätigkeit überwiegend sichern können würden. Bemühungen der Kläger zu 1. und 2., deutsche Sprachkenntnisse zu erlangen, seien ebenfalls nicht ersichtlich bzw. nicht nachgewiesen. Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach dem Chancen-Aufenthaltsrecht eigneten sich nicht dazu, "Zeit zu gewinnen" und weiterhin vorsätzlich an der falschen Identität und Staatsangehörigkeit festzuhalten. Nach den 18 Monaten würden die Kläger voraussichtlich wieder in eine Duldung zurückfallen, sodass man am selben Punkt wie auch jetzt sein werde. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG sei auch aus dem Status der Duldung möglich.
Am 3. Juli 2025 haben die Kläger zu 1. und 3. gegen die Bescheide vom 28. Mai 2025 und vom 3. Juni 2025 Klage erhoben (4 K 1674/25.KS und 4 K 1672/25.KS) und um einstweiligen Rechtsschutz ersucht (4 L 1673/25.KS und 4 L 1671/25.KS).
Zur Begründung der Klagen und Eilanträge betonten die Kläger, dass ihnen in den nächsten 18 Monaten Mitwirkungspflichten auferlegt werden könnten, die sie dann zu erfüllen und nachzuweisen hätten. Aus ihrer Sicht seien aber nur die beiden bisher aufgezeigten Wege ersichtlich. Sie hätten kein Interesse daran, weiterhin in der Duldung leben zu müssen. Ihre Familie habe nun am 9. April 2025 Kontakt mit Vertrauensanwälten in Algerien aufgenommen. In der vorgelegten E-Mail an einen von den Klägern nach ihren Angaben im Internet recherchierten Vertrauensanwalt ("Q@gmail.com") wird die Klägerin zu 2. als H. bzw. mit dem Nachnamen I. bezeichnet. Eine Rückmeldung stehe noch aus.
Mit Beschlüssen jeweils vom 25. Juli 2025 lehnte das Gericht die Eilrechtsschutzgesuche der Kläger zu 1. und 3. ab.
Am 1. Oktober 2025 hat die Klägerin zu 2. gegen den Bescheid vom 25. August 2025 Klage erhoben (4 K 2730/25.KS) und um einstweiligen Rechtsschutz ersucht (4 L 2728/25.KS).
Zur Begründung von Klage und Eilantrag bezog sie sich auf die Begründungen in den Eil- und Klageverfahren der Kläger zu 1. und 3. Inzwischen sei Kontakt zu mehreren Vertrauensanwälten in Algerien aufgenommen worden. Man habe sich zunächst dafür entschieden, ausschließlich die Kontaktdaten des Klägers zu 1. weiterzugeben. Diese Entscheidung beruhe zum einen darauf, dass man zunächst die konkrete Unterstützung durch die Vertrauensanwälte in einem Fall prüfen wolle. Zum anderen diene dies einer ersten Einschätzung der zu erwartenden Kosten. Man habe darüber hinaus beschlossen, einer Anwältin den Kontakt des Klägers zu 1. sowie die hierfür erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen, da diese nach Einschätzung der Bevollmächtigten der Kläger die kompetenteste Ansprechpartnerin unter den kontaktierten Vertrauensanwälten darstelle.
Mit Beschluss vom 23. Oktober 2025 hat das Gericht das Eilrechtsschutzgesuch der Klägerin zu 2. abgelehnt.
Mit Schriftsatz vom 3. Dezember 2025 hat der Kläger zu 4. Klage (4 K 3511/25.KS) gegen die Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnisse nach § 23a bzw. § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG erhoben.
Am 30. Dezember 2025 beantragte der Kläger zu 4. die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG (Bl. 64 der Gerichtsakte 4 K 3511/25.KS). Über diesen Antrag wurde bisher nicht entschieden.
Die Kläger tragen im Rahmen der Klageverfahren ergänzend vor, dass sie sich mit E-Mails der Kanzlei ihrer Bevollmächtigten vom 25. August 2025 an diverse Vertrauensanwälte gewandt und teilweise von diesen Rückmeldungen in Form von Rückfragen erhalten hätten. Es werde in den streitgegenständlichen Bescheiden nicht konkret dargelegt, welche Mitwirkungshandlungen beziehungsweise welche konkreten Schritte von ihnen erwartet würden. Dem Kläger zu 1. sei eine Rückkehr nach Algerien aufgrund seines gesundheitlichen Zustands nicht möglich. Die Klägerinnen zu 2. und 3. würden mit entsprechender Erlaubnis unverzüglich nach Algerien reisen, um dort ihre Identität und die ihrer Familie nachzuweisen und die erforderlichen Behördengänge vorzunehmen. Der Kläger zu 1. habe keine Mitarbeiter des algerischen Konsulats beschimpft. Dies sei der Kläger zu 4. gewesen. Im Rahmen einer Vorsprache am 22. Februar 2025 in der algerischen Botschaft sei den Klägerinnen zu 2. und 3. seitens der Mitarbeiterin mitgeteilt worden, dass sie niemals nach Algerien einreisen könnten. Ferner, dass eine derartige Einreisesperre ausschließlich bei Personen vermerkt werde, die als Landesverräter eingestuft würden. Für den Kläger zu 4. sei eine Reise nach Algerien mit erheblichen Gefahren verbunden, da die konkrete Gefahr bestehe, dort zum Militärdienst herangezogen zu werden.
Mit Beschlüssen vom 4. Februar 2026 (Bl. 201 ff. der Gerichtsakte
Die Kläger beantragen,
die Beklagte unter entsprechender Aufhebung der Bescheide vom 21. Mai 2023, vom 27. Mai 2024, vom 27. Juni 2024 und vom 3. November 2025 zu verpflichten, den Klägern ihre jeweilige Aufenthaltserlaubnis, insbesondere nach § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG, zu verlängern.
die Beklagte unter entsprechender Aufhebung der Bescheide vom 28. Mai 2025, vom 3. Juni 2025 und vom 25. August 2025 zu verpflichten, den Klägern zu 1. bis 3. eine Aufenthaltserlaubnis nach 104c AufenthG zu erteilen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung bezieht sie sich auf die streitgegenständlichen Bescheide. Ergänzend trägt sie vor, dass es den Klägern möglich sei, sich Geburtsurkunden ausstellen zu lassen und sich sodann bei der algerischen Botschaft Identitätspapiere zu beschaffen. Es müsse auch nicht zwingend ein Nationalpass vorgelegt werden. Wenn die Auslandsvertretung zum Beispiel die Identität der Kläger bestätigen würde und angäbe, dass aus diversen Gründen kein Nationalpass ausgestellt werden könnten, könnte dem Begehren evtl. schon entgegengekommen werden. Dazu jedoch müssten die Kläger zumindest Bestrebungen zeigen, ihren Pflichten nachzukommen. Bei den Anschreiben an diverse Vertrauensanwälte handele es sich bereits aufgrund der Allgemeinheit der Anfragen um reinen Scheinaktivismus.
Die Beteiligten haben in der mündlichen Verhandlung am 29. Mai 2026 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne (weitere) mündliche Verhandlung erklärt (S. 10 d. Sitzungsprotokolls). Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung am 29. Mai 2026 den Zeugen J. zu der Frage der Identitätsklärung der Kläger vernommen; wegen des Ergebnisses der Vernehmung wird auf die Verhandlungsniederschrift von diesem Tage verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte des hiesigen Verfahrens sowie der weiteren Verfahren der Kläger (4 L 973/25.KS, 4 L 1673/25.KS, 4 K 1674/25.KS, 4 L 1081/24.KS, 4 K 1082/24.KS, 4 L 2728/25.KS, 4 K 2730/25.KS, 4 L 980/24.KS, 4 K 981/24.KS, 4 L 1671/25.KS, 4 K 1672/25.KS und 4 K 3511/25.KS), die jeweils in den genannten Gerichtsakten vorgelegten Behördenvorgänge sowie die Gerichtsakte des Klageverfahrens des J. (4 K 174/23.KS) verwiesen.
Die Kammer konnte ohne (weitere) mündliche Verhandlung entscheiden, nachdem die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis gegeben haben, § 101 Abs. 2 VwGO.
Die von den Klägern jeweils erhobenen Verpflichtungsklagen sind zulässig und können im Wege der objektiven und subjektiven Klagehäufung (§§ 44, 64 VwGO) in einem Verfahren geltend gemacht werden.
Die Klagen sind indes unbegründet. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind jeweils rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten. Die Kläger haben jeweils keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, § 113 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO.
A. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnisse nach § 23a AufenthG.
I. Ein Anspruch auf Verlängerung der den Klägern erteilten Aufenthaltserlaubnis nach § 23a AufenthG scheidet bereits dem Grunde nach aus, weil § 23a AufenthG keine subjektive Rechtsposition vermittelt, § 23a Abs. 1 Satz 4 AufenthG (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20. Oktober 2025 – 11 S 1807/25 –, juris, Rn. 16; Sächsisches OVG, Beschluss vom 5. Dezember 2025 – 3 A 401/24 –, juris, Rn. 26; Dittrich , in: HTK-AuslR, Stand: 10. Oktober 2023, § 23a AufenthG, Rn. 7, 72; Dittrich/Breckwoldt , in: HTK-AuslR, Stand: 24. April 2024, Rechtsschutz, 2.1.6, Rn. 8 f. m. w. N.).
Eine Verlängerung der den Klägern erteilten Aufenthaltserlaubnis nach § 23a AufenthG scheitert nach § 8 Abs. 1 AufenthG darüber hinaus auch, weil die Voraussetzungen für die Erteilung dieser Aufenthaltserlaubnis nicht vorliegen.
Es liegt bereits keine Anordnung der obersten Landesbehörde des Landes Hessen vor, die die Beklagte zur Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23a AufenthG verpflichtete. Bei der Beklagten handelt es sich auch nicht selbst um eine oberste Landesbehörde des Landes Hessen.
Die oberste Landesbehörde des Landes S., welche im Jahr 2015 gegenüber dem Landkreis M. angeordnet hatte, den Klägern eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23a Abs. 1 AufenthG zu erteilen, ist keine oberste Landesbehörde des Landes Hessen und daher auch nicht befugt, eine Anordnung nach § 23a Abs. 1 AufenthG zu treffen, die Bindungswirkung für hessische Ausländerbehörden entfaltete. Diese Kompetenz steht in Hessen allein der hiesigen obersten Landesbehörde zu. Im Übrigen ist nicht festzustellen, dass die Anordnung aus dem Jahr 2015 über die Verpflichtung des Landkreises M. zur einmaligen Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23a Abs. 1 AufenthG hinausgehende Wirkungen überhaupt entfalten sollte.
II. Der unmittelbar auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnisse gerichtete Antrag der Kläger hat auch nach der Maßgabe von § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG keinen Erfolg.
1. Dabei kann dahinstehen, ob eine Verlängerung einer ursprünglich in einem anderen Bundesland erteilten Aufenthaltserlaubnis nach § 23a AufenthG durch eine hessische Ausländerbehörde nach § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG im Hinblick auf die Eigenstaatlichkeit der Länder in der Bundesrepublik und die hieraus folgende räumliche Begrenzung der Verwaltungskompetenzen der Länder überhaupt in Betracht kommt.
2. Die Kläger haben jedenfalls keinen Anspruch auf eine Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen.
a) Nach § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG kann grundsätzlich jede Aufenthaltserlaubnis abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 AufenthG verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde (Zeitler , in: HTK-AuslR, Stand: 30. März 2018, § 25 AufenthG, zu Abs. 4 Satz 2, Rn. 1; Zimmerer , in: Decker/Bader/Kothe, BeckOK MigR, Stand: 1. Januar 2026, § 25 AufenthG, Rn. 58). Die Vorschrift soll Ausländern in Ausnahmefallgestaltungen die Möglichkeit zu einem weiteren Aufenthalt in Deutschland eröffnen, ohne dass die nach § 8 Abs. 1 und 2 AufenthG erforderlichen Voraussetzungen vorliegen müssen (Kluth , in: Kluth/Heusch, BeckOK AuslR, 47. Ed. 1. Januar 2026, § 25 AufenthG, Rn. 78 f.; Zimmerer , in: Decker/Bader/Kothe, BeckOK MigR, 24. Ed. 1. Januar 2026, § 25 AufenthG, Rn. 64). Danach setzt die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis voraus, dass für den Ausländer, der bereits im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, eine Verlängerung oder Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auf Grund anderer Vorschriften nicht in Betracht kommt und dass das Verlassen des Bundesgebiets auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Grundsätzlich müssen zudem die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nach § 5 AufenthG erfüllt sein (Kluth , in: Kluth/Heusch, BeckOK AuslR, 47. Ed. 1. Januar 2026, § 25 AufenthG, Rn. 80; Zeitler , in: HTK-AuslR, Stand: 30. März 2018, § 25 AufenthG, zu Abs. 4 Satz 2, Rn. 10), es sei denn, sie sind auch für den der Verlängerung unterliegenden Titel nicht maßgeblich.
Bei der Prüfung, ob "besondere Umstände des Einzelfalls" vorliegen, ist auf die individuell-persönliche Situation des Ausländers abzustellen. Umstände, die ihn entweder nur als Mitglied einer ganzen Bevölkerungsgruppe betreffen oder ihn zwar individuell betreffen, aus der Situation der Vergleichsgruppe aber nicht herausheben, sind keine solchen des Einzelfalls und deshalb für die Prüfung unerheblich. Die Umstände des Einzelfalls sind dann besonders, wenn sich der Ausländer in einer exzeptionellen Sondersituation befindet, die sich deutlich von der anderer Ausländer unterscheidet, sodass ihn die Aufenthaltsbeendigung deutlich härter treffen würde als andere Ausländer seiner Staatsangehörigkeit in einer vergleichbaren Situation (Kluth , in: Kluth/Heusch, BeckOK AuslR, 47. Ed. 1. Januar 2026, § 25 AufenthG, Rn. 83 f.).
Ob die Ausreise eines Ausländers für diesen eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde, ist das Ergebnis einer (gerichtlich in vollem Umfang nachzuprüfenden) wertenden Betrachtung, in die u. a. alle für die Aufenthaltsbeendigung sprechenden Gründe, aber z. B. auch die Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 6 GG einzustellen sind (Zeitler , in: HTK-AuslR, Stand: 30. März 2018, § 25 AufenthG, zu Abs. 4 Satz 2, Rn. 21).
Eine außergewöhnliche Härte kann erst bei einer besonderen Ausnahmesituation als gegeben angesehen werden, d. h. dann, wenn die Aufenthaltsbeendigung als regelmäßige Folge des Ablaufs bisheriger Aufenthaltstitel schlechthin unvertretbar wäre und hierdurch konkret-individuelle Belange des Ausländers in erheblicher Weise beeinträchtigt würden, er sich mithin in einer individuellen Sondersituation befindet, aufgrund derer ihn die Aufenthaltsbeendigung nach Art und Schwere des Eingriffs wesentlich härter treffen würde als andere Ausländer, deren Aufenthalt ebenfalls zu beenden wäre (Kluth , in: Kluth/Heusch, BeckOK AuslR, 47. Ed. 1. Januar 2026, § 25 AufenthG, Rn. 85; Zimmerer , in: Decker/Bader/Kothe, BeckOK MigR, 24. Ed. 1. Januar 2026, § 25 AufenthG, Rn. 59; Zeitler , in: HTK-AuslR, Stand: 30. März 2018, § 25 AufenthG, zu Abs. 4 Satz 2, Rn. 14, 16). § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG begründet keinen allgemeinen Auffangtatbestand, wenn die jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung und Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nicht gegeben sind, sondern beschränkt sich auf Notlagen, die für den Gesetzgeber nicht vorhersehbar und nicht regelungsfähig sind (Kluth , in: Kluth/Heusch, BeckOK AuslR, 47. Ed. 1. Januar 2026, § 25 AufenthG, Rn. 78).
Dagegen scheidet die Annahme einer außergewöhnlichen Härte aus, wenn sich die Beendigung eines Aufenthalts als Folge einer vom Gesetzgeber geregelten Normallage ergibt, auch wenn die Rechtsfolge im Einzelfall als hart erscheinen mag (Kluth , in: Kluth/Heusch, BeckOK AuslR, 47. Ed. 1. Januar 2026, § 25 AufenthG, Rn. 86). Ebenso wenig gehören politische Verfolgungsgründe (§ 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG) und Abschiebungsverbote i. S. v. § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG zum Prüfungsrahmen des § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG (Zimmerer , in: Decker/Bader/Kothe, BeckOK MigR, 24. Ed. 1. Januar 2026, § 25 AufenthG, Rn. 60).
b) Ausgehend von diesem Maßstab kommt eine (nochmalige) Verlängerung nach § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG der den Klägern ursprünglich erteilten Aufenthaltserlaubnis nach § 23a Abs. 1 AufenthG nicht in Betracht.
aa) Die Kläger erfüllen nicht alle allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nach § 5 AufenthG.
(1) Nach § 5 Abs. 1 Nr. 1a und Nr. 4 AufenthG muss als Regelvoraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Identität des Ausländers geklärt sein und dieser die Passpflicht nach § 3 AufenthG erfüllen. Ist dies nicht der Fall, ist der begehrte Aufenthaltstitel grundsätzlich zwingend zu versagen (Martin , in: HTK-AuslR, Stand: 9. Februar 2026, § 5 AufenthG, zu Abs. 1 Nr. 1a, Rn. 10; Samel , in: Bergmann/Dienelt, 15. Aufl. 2025, § 5 AufenthG, Rn. 22).
Die Regelerteilungsvoraussetzung geklärter Identität und Staatsangehörigkeit in § 5 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG, mit der die Aufklärungspflicht der Ausländerbehörde (§ 49 Abs. 3 AufenthG) und eine entsprechende Mitwirkungspflicht des Ausländers (§ 49 Abs. 2 AufenthG) korrespondieren, ist Ausdruck des gewichtigen öffentlichen Interesses an der Individualisierung der Person, die einen Aufenthaltstitel begehrt (Niedersächsisches OVG, Urteil vom 5. Juni 2025 – 13 LB 259/23 –, juris, Rn. 58).
Unter der Identität im Sinne der Vorschrift ist die Übereinstimmung nicht näher bestimmter personenbezogener Daten mit dem Ausländer zu verstehen. Im Sinne einer benennenden "Personalien-Identität" sind die personenbezogenen Daten, die die Identität ausmachen, diejenigen, die in Deutschland üblicherweise zur Feststellung der Person verwendet werden, also vor allem der Name und das Geburtsdatum. Die Klärung der Identität setzt die Gewissheit voraus, dass der Ausländer die Person ist, für die er sich ausgibt; eine Verwechslungsgefahr muss ausgeschlossen sein. Verbleibende Zweifel gehen zu Lasten des Ausländers. Für die Festlegung und Feststellung der Personalien-Identität ist wegen des ihm völkerrechtlich gewährten Personalstatuts allein der Herkunftsstaat zuständig, dessen Staatsangehörigkeit der Betreffende besitzt.
Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 23. September 2020 – 1 C 36/19 – für die Frage der Identitätsklärung i. S. d. § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG im Staatsangehörigkeitsrecht ein Stufenmodell entwickelt, welches auf die Identitätsklärung im Aufenthaltsrecht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG übertragbar ist (Niedersächsisches OVG, Urteil vom 5. Juni 2025 – 13 LB 259/23 –, juris, Rn. 60).
Den Nachweis seiner Identität hat der Ausländer zuvörderst und in der Regel durch Vorlage eines Passes, hilfsweise auch durch einen anerkannten Passersatz oder ein anderes amtliches Identitätsdokument mit Lichtbild (z. B. Personalausweis oder Identitätskarte) zu führen. Denn im völkerrechtlichen Verkehr dokumentiert der Pass mit einem Anspruch auf Verbindlichkeit die zutreffenden Personalien. Nationale Reisepässe erbringen als ausländische öffentliche Urkunden (vgl. § 173 S. 1 VwGO i. V. m. § 418 ZPO), denen nach internationaler Übung eine besondere Identifikationsfunktion zukommt, in der Regel den Nachweis, dass der Inhaber die in dem Pass genannte, beschriebene und abgebildete Person ist und die dort enthaltenen Angaben mit den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen übereinstimmen. Ist er nicht im Besitz eines solchen amtlichen Identitätsdokuments und ist ihm dessen Erlangung objektiv nicht möglich oder subjektiv nicht zumutbar, so kann er seine Identität auch mittels anderer geeigneter amtlicher Urkunden nachweisen, bei deren Ausstellung Gegenstand der Überprüfung auch die Richtigkeit der Verbindung von Person und Name ist, sei es, dass diese mit einem Lichtbild versehen sind (z. B. Führerschein, Dienstausweis oder Wehrpass), sei es, dass sie ohne ein solches ausgestellt werden (z. B. Geburtsurkunden, Melde-, Tauf- oder Schulbescheinigungen). Dokumenten mit biometrischen Merkmalen kommt insoweit ein höherer Beweiswert zu als solchen ohne diese Merkmale. Nur durch eine solche abgestufte Zulassung der Nachweisarten und umfassende Tatsachenwürdigung kann erheblichen Missbrauchsgefahren effektiv begegnet werden. Hieraus ergibt sich das Stufenmodell: Stufe 1: gültiger ausländischer Reisepass, an dessen Echtheit (und inhaltlicher Richtigkeit) keine Zweifel bestehen; Stufe 2: andere geeignete amtliche (Identitäts-)Dokumente des Herkunftsstaates (beispielsweise ID-Karte mit Lichtbild, aber auch Personenstandsurkunden, Registerauszüge etc.); Stufe 3: nichtamtliche Dokumente des Herkunftsstaates oder amtliche Dokumente eines Drittstaates (beispielsweise Schulzeugnisse, Führerschein, Reiseausweis oder Aufenthaltstitel eines Drittstaates etc.); Stufe 4: ausnahmsweise das eigene, schlüssige, widerspruchsfreie Vorbringen des Betroffenen. Ein Übergang von einer Stufe zu einer nachgelagerten Stufe ist nur zulässig, wenn es dem Ausländer trotz hinreichender Mitwirkung nicht gelingt, den Nachweis seiner Identität zu führen. Der Ausländer unterliegt dabei einer umfassenden, bis zur Grenze der objektiven Möglichkeit und subjektiven Zumutbarkeit reichenden Initiativ- und Mitwirkungsobliegenheit (zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 23. September 2020 – 1 C 36/19 –, BVerwGE 169, 269-278, juris, Rn. 18 ff.; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 5. Juni 2025 – 13 LB 259/23 –, juris Rn. 60 ff.; Maor , in: Kluth/Heusch, BeckOK AuslR, 47. Ed. 1. Januar 2026, § 5 AufenthG, Rn. 2 ff.; Beiderbeck , in: Decker/Bader/Kothe, BeckOK MigR, 24. Ed. 1. Januar 2026, § 5 AufenthG, Rn. 5; vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 1. Februar 2023 – 19 C 20.2914 –, juris, Rn. 19). Für die Überzeugungsbildung des Gerichts (§ 108 VwGO) ist dabei ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit erforderlich, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne diese völlig auszuschließen (BVerwG, Urteil vom 23. September 2020 – 1 C 36/19 –, juris, Rn. 20).
Nur im Ausnahmefall (dem sog. atypischen Fall) muss die Identität nicht zwingend geklärt sein. Der Ausnahmefall muss dabei durch atypische Umstände gekennzeichnet sein, die so bedeutsam sind, dass sie das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regel beseitigen. Die Rechtsprechung sieht eine Atypik als gegeben an, wenn die wesentlichen Aspekte der Identität geklärt sind, der Betroffene alle zumutbaren Anstrengungen zur Erlangung von Nachweisen unternommen hat und eine vollumfängliche Feststellung einzelner Identitätsdaten aufgrund der praktischen Begebenheiten im Heimatland des Betroffenen nicht möglich ist, beispielsweise exakte Geburtsdaten überhaupt nicht registriert werden. Soweit bei Aufenthaltstiteln aus humanitären Gründen nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes nach Ermessen von der Erfüllung der Voraussetzung der geklärten Identität für die Erteilung des Aufenthaltstitels abgesehen werden kann (§ 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG), sind die Umstände des Einzelfalles vollumfänglich zu berücksichtigen. Dabei ist es angezeigt, folgende Aspekte in die Ermessenserwägungen einzustellen: die sicherheitsrechtlich begründeten Interessen der Bundesrepublik an der Identifikation des Ausländers, dem ein Aufenthaltstitel gewährt werden soll, die Klärung der Identität als Grundlage aller weiteren ausländerrechtlichen Prüfungen, die Klärung der Identität als Grundlage für sonstige behördliche Entscheidungen (insbesondere im Personenstandsrecht, Einbürgerungsrecht, Melderecht, Führerscheinrecht, Steuerrecht, Krankenversicherungsrecht, Rentenversicherungsrecht, etc.), die objektive Möglichkeit der Beschaffung von identitätsklärenden Dokumenten und die subjektive Zumutbarkeit der Beschaffung von identitätsklärenden Dokumenten (Martin , in: HTK-AuslR, Stand: 26. Dezember 2024, § 5 AufenthG, zu Abs. 1 Nr. 1a, Rn. 11 ff.).
Die Mitwirkungspflichten ergeben sich aus § 48 Abs. 3 Satz 1 AufenthG und werden ergänzt um die in § 56 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 AufenthV aufgeführten ausweisrechtlichen Pflichten. Die Zumutbarkeit kann entsprechend § 60b Abs. 3 AufenthG, § 5 Abs. 2 AufenthV beurteilt werden und die Verpflichtungen bei der Anfertigung von Lichtbildern entsprechend § 60 AufenthV. Es ergibt sich aus § 48 Abs. 3 Satz 1 AufenthG keine allgemeine Beschaffungspflicht, sondern konkrete Mitwirkungspflichten. Eine Pass(-ersatz)beschaffungspflicht besteht für ausreisepflichtige Ausländer aus § 60b Abs. 2, 3 AufenthG. Die dem Ausländer obliegende gesetzliche Pflicht zur Mitwirkung bei der Passbeschaffung nach § 48 Abs. 3 AufenthG wird nicht dadurch erfüllt, dass er Aufklärungsversuche ausländischer Behörden nicht behindert und gewissermaßen "über sich ergehen lässt". Aus der Vorschrift ergibt sich i. V. m § 82 Abs. 1 Satz 1 AufenthG, dass der Ausländer vielmehr notwendige Unterlagen für den Vollzug des Ausländerrechts "beizubringen" hat und diese den zuständigen Behörden vorzulegen, auszuhändigen oder auch zu überlassen hat. Die Pflicht umfasst alle Dokumente, Unterlagen oder auch Datenträger, aus denen Informationen zur Identität des Ausländers hervorgehen. Dies betrifft neben den Daten zu Namen, Geburtsdatum und -ort insbesondere Angaben zur Staatsangehörigkeit. Neben der Staatsangehörigkeit können sich auch aus dem Reiseweg Rückführungsmöglichkeiten ergeben. Bei der Mitwirkung an der Beschaffung eines Rückreisedokuments handelt es sich nicht um separierbare Einzelpflichten, sondern um ein durch §§ 82 Abs. 4, 48 Abs. 3 und 49 Abs. 2 AufenthG vorgegebenes Pflichtenbündel zur Erlangung von Rückreisedokumenten für einen ausreisepflichtigen Ausländer. Dabei kann der Ausländer sich nicht allein auf die Erfüllung derjenigen Pflichten, die ihm konkret von der Ausländerbehörde vorgegeben werden, beschränken, sondern ist vielmehr angehalten, eigenständig die Initiative zu ergreifen und die erforderlichen Schritte in die Wege zu leiten, um das bestehende Ausreisehindernis nach seinen Möglichkeiten zu beseitigen. Unter Berücksichtigung von § 48 Abs. 3 AufenthG, § 5 Abs. 2 Nr. 2 AufenthV kann von dem Ausländer daher auch verlangt werden, es nicht bei der Einreichung der erforderlichen Unterlagen und bei der Vorsprache bei der Auslandsvertretung seines Heimatstaates zu belassen, sondern darüber hinaus weitere Angaben zu machen, die seine Identifikation ermöglichen oder eine dritte Person, insbesondere auch einen Rechtsanwalt, im Herkunftsland zu beauftragen, die erforderlichen Identitätsnachweise zu beschaffen (Kolber , in: Bergmann/Dienelt, 15. Aufl. 2025, § 48 AufenthG, Rn. 7). Als zumutbare Mitwirkung an der Beschaffung eines Identitätspapiers gilt, in der den Bestimmungen des deutschen Passrechts, insbesondere den § 6 und § 15 PassG, entsprechenden Weise an der Ausstellung mitzuwirken und die Behandlung eines Antrags durch die Behörden des Herkunftsstaats nach dessen Recht zu dulden, sofern dies nicht zu einer unzumutbaren Härte führt. Dabei ist es zumutbar, Originalpapiere über Eltern, sonstige Verwandte, Bekannte, öffentliche Stellen wie Schulen und Ämter oder einen Vertrauensanwalt zu besorgen (VG Augsburg, Urteil vom 8. November 2017 – Au 6 K 17.346 –, juris, Rn. 27 f.). Dem Ausländer ist es grundsätzlich auch zumutbar, in sein Herkunftsland zu reisen, um vor dortigen Behörden Verfahrenshandlungen vorzunehmen (vgl. zur Einbürgerung: Niedersächsisches OVG, Urteil vom 3. Mai 2018 – 13 LB 107/16 –, Rn. 81, juris). Zweifel, ob eine Passbeschaffung möglich ist, gehen nach der Grundregel des § 82 Abs. 1 AufenthG zu Lasten des Ausländers, dessen eigenes Verhältnis zum Ausstellerstaat und somit dessen Einflusssphäre betroffen ist. Die Passpflicht ist keine gemeinsame, gleichsam wechselseitige Pflicht von Ausländerbehörde und dem betroffenen Ausländer; vielmehr ist allein der Ausländer verpflichtet, sich um ihre Erfüllung zu kümmern (Maor , in: BeckOK AuslR, 47. Ed. 1. Januar 2026, § 5 AufenthG, Rn. 19).
(2) Ausgehend von diesen Anforderungen sind die Kläger zur Überzeugung der Kammer (§ 108 VwGO) auch im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ihren Mitwirkungshandlungen zur erforderlichen Identitätsklärung und Passbeschaffung nicht hinreichend nachgekommen.
Sie sind nicht im Besitz gültiger Reisepässe. Solche haben sie auch seit ihrer Einreise im Jahr 1992 allesamt nicht vorgelegt. Nach den Angaben der Kläger zu 1. und 2. soll jedenfalls der Kläger zu 1. (ggf. auch die Klägerin zu 2.) über einen Reisepass verfügt haben.
Die Kläger haben auch bislang keinerlei andere amtliche Dokumente – insbesondere etwa Geburtsurkunden oder Personalausweise – vorgelegt. Sie werden seit 1992 in Deutschland unter den von den Klägern zu 1. und 2. bei ihrer Einreise gemachten Angaben zu ihren Namen, Geburtsdaten und ihrer Staatsangehörigkeit geführt. Die den Klägerinnen zu 2. und 3. erteilten Reiseausweise für Ausländer wurden jeweils mit dem Zusatz erteilt, dass die Personendaten auf den eigenen Angaben beruhen.
Es ist zunächst nichts dafür ersichtlich, dass den Klägern die Vorlage von Reisepässen nicht zumutbar wäre. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass Termine zur Passbeantragung oder Antragsbestätigungen für Pässe von algerischen Konsulaten oder der algerischen Botschaft vereinbart worden wären. Diesbezüglich legten die Kläger während ihres über 30-jährigen Aufenthaltes lediglich hinsichtlich der Klägerinnen zu 2. und 3. Bescheinigungen vor, dass sie bei dem algerischen Konsulat in Frankfurt am Main erschienen seien. Weiterhin wurden einmalig Fahrkarten und eine Wartenummer vorgelegt. Im Übrigen gaben sie – ohne Vorlage jeglicher Nachweise – lediglich an, sie hätten wiederholt bei der algerischen Botschaft vorgesprochen.
Die Kläger haben sukzessive immer weitere E-Mails zur Glaubhaftmachung der Mitwirkung vorgelegt. Die zuletzt im Verfahren 4 L 2728/25.KS vorgelegten E-Mails genügen indes nicht zum Nachweis hinreichender Bemühungen zur Passbeschaffung. Aus diesen E-Mails und den Antworten, die fast alle nicht in deutscher Sprache verfasst oder in diese übersetzt sind, obwohl die Gerichtssprache Deutsch ist (§ 184 Satz 1 GVG), ergibt sich zwar, dass die Bevollmächtigte der Antragstellerin eine ganze Reihe von Anwälten in Algerien kontaktiert hat. Es handelt sich bei diesen indes um Anfragen ohne konkreten Handlungsauftrag. Antworten wurden – mit einer Ausnahme, die auf weiter benötigte Informationen hinwies – nicht vorgelegt. Die Kammer verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Gründe ihres Beschlusses vom 23. Oktober 2025 in diesem Verfahren, die sie sich nach nochmaliger Prüfung zu eigen macht, § 117 Abs. 5 VwGO analog. Auch die vor der mündlichen Verhandlung vorgelegte Auflistung belegt keine hinreichenden Bemühungen. Hieraus ergibt sich nur, dass scheinbar einem weiteren Anwalt die Informationen des Klägers zu 1. zur Verfügung gestellt worden sein sollen. Nachweise hierüber wurden weiterhin nicht vorgelegt.
Darüber hinaus ist aber auch die Würdigung der Gesamtumstände nicht geeignet, die Identität der Kläger zu belegen. Zum Nachweis der Personendaten der Kläger liegen keinerlei Unterlagen aus ihrem Herkunftsstaat vor – auch keine nichtamtlichen. Mehrere Versuche der jeweils zuständigen Ausländerbehörde, Passersatzpapiere bei algerischen Vertretungen für die Kläger zu beschaffen, blieben erfolglos. Hinsichtlich des Klägers zu 1. verlief ein Personenfeststellungsverfahren in Algerien negativ. Die Person sei dort unbekannt. Vor dem Hintergrund, dass dieser indes einen Reisepass in Algerien besessen haben will, ist dies nicht nachvollziehbar. Anders als die Kläger meinen, kann dies nicht auf eine generelle Weigerungshaltung der algerischen Behörden den Klägern gegenüber zurückgeführt werden. Vielmehr sprechen diese Umstände eher gegen eine algerische Staatsangehörigkeit der Kläger oder jedenfalls dagegen, dass die bislang benannten Personendaten zutreffend sind. Darüber hinaus sind jedenfalls hinsichtlich der Klägerin zu 2. und hinsichtlich des weiteren Sohnes der Familie – J. – auch weitere Namen bekannt, unter denen sie in Deutschland aufgetreten sind. Insbesondere die Klägerin zu 2. wurde regelmäßig von Bekannten und Unterstützern F. bzw. G. genannt. Als Nachnamen gaben sowohl Familienmitglieder als auch sie selbst teilweise T. bzw. U. an. Trotz mehrmaliger Versuche der jeweils zuständigen Ausländerbehörde machten die Kläger auch keinerlei Angaben zu ihrem Leben in Algerien, welche einer Identitätsklärung förderlich hätten sein können (vgl. zur fehlenden Identitätsklärung auch die entsprechenden Ausführungen des Amtsgerichts V. in der Standesamtssache des J.: Beschluss vom 21. November 2025 – … –, vorgelegt in: 4 K 174/23.KS, Bl. 255 ff. der Gerichtsakte). Auch in der mündlichen Verhandlung machte der vernommene Zeuge insoweit keine Angaben (S. 5 d. Sitzungsprotokolls). Es ist insoweit insbesondere nicht glaubhaft, dass es dem Zeugen unmöglich gewesen wäre, sich an die Kindheit in Algerien zu erinnern, oder dass er nie mit seinen Eltern über deren Leben dort gesprochen habe. Dies ist seit nunmehr über 30 Jahren Gegenstand der Auseinandersetzungen mit den deutschen (und algerischen) Behörden. Aus der Aussage des Zeugen und den Einlassungen der Kläger ergibt sich für das Gericht auch, dass durchaus weitere Bemühungen zur Pass- oder Dokumentenbeschaffung möglich und zumutbar sind. Selbst wenn zutreffen sollte, dass einzelne Mitarbeiter des algerischen Konsulats davon ausgehen sollten, dass die Kläger bzw. der Zeuge in Deutschland anerkannte Flüchtlinge seien, ließe sich ein solches Missverständnis aufklären. Im Übrigen ergibt sich aus der Zeugenaussage auch, dass die algerischen Behörden eine Reihe von Dokumenten für eine Passbeantragung anfordern. Dies ergibt sich auch bereits aus einer von den Klägern bereits vor Jahren eingeholten Informationsliste (Bl. 1168 BA1). In der Annahme, einzelne von vorneherein nicht vorlegen zu können, ist der Zeuge nicht weiter tätig geworden (S. 8 d. Sitzungsprotokolls). Es bleibt unklar, wieso nicht jedenfalls einzelne, vorhandene Dokumente vorgelegt werden oder jenseits der Passbeantragung nicht wenigstens eine Bestätigung der Staatsangehörigkeit bei den algerischen Vertretungen in Deutschland verlangt wird.
Es liegt schließlich auch kein atypischer Sachverhalt vor, der ein Absehen von Identitätsklärung und Passbeschaffung im Falle der Kläger rechtfertigen würde. Denn weder sind im Falle der Kläger wesentliche Aspekte der Identität geklärt noch haben sie alle zumutbaren Anstrengungen zur Erlangung von Nachweisen unternommen oder ist eine vollumfängliche Feststellung einzelner Identitätsdaten aufgrund der praktischen Begebenheiten im Heimatland der Kläger nicht möglich. Auch die personenstandsrechtliche Klärung der Identität des J. als Grundlage für dessen Eintragung im Eheregister begründet für die Familie keinen atypischen Fall. Denn insoweit ist zu beachten, dass das Amtsgericht V. diese Eintragung nur aufgrund spezifischer Besonderheiten im personenstandsrechtlichen Verfahren des J. beschlossen, zugleich aber betont hat, dass es erhebliche Zweifel an der Identität des J. habe. Dass die Identität personenstandsrechtlich nachgewiesen ist, verdankt der J. laut Amtsgericht lediglich einem Versäumnis des Standesamtes (Amtsgericht Kassel, Beschluss vom 21. November 2025 – … –, S. 5 des Entscheidungsabdrucks vorgelegt in: 4 K 174/23.KS, Bl. 255 ff. der Gerichtsakte).
bb) Die Kläger befinden sich darüber hinaus auch nicht in einer Lage, die im Sinne von § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde.
Die Kläger befinden sich nicht in einer Notlage, die für den Gesetzgeber nicht vorhersehbar und nicht regelungsfähig ist und keine andere Entscheidung als die Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis zulässt. Für die Kläger zu 1. und 2. sprechen zwar ihr mittlerweile fortgeschrittenes Alter und für alle Kläger der lange Aufenthalt in der Bundesrepublik. Zu berücksichtigen ist aber auch, dass der langjährige Aufenthalt der Kläger nicht unverschuldet zustande gekommen ist, sondern das Ergebnis der andauernden Verweigerungshaltung der Kläger bei der Klärung ihrer Identität und der Passbeschaffung ist. Die auch für die Kläger zumutbare (s. o.) Mitwirkungspflicht bei ihrer Identitätsklärung und Passbeschaffung trifft sie dem Grunde nach nicht wesentlich härter als andere Ausländer, deren Aufenthalt ebenfalls zu beenden wäre. Denn hierzu ist grundsätzlich jeder Ausländer von Gesetzes wegen angehalten, § 48 Abs. 3 Satz 1 AufenthG. Der Gesetzgeber geht hierbei auch davon aus, dass selbst vergleichsweise schwerwiegende Eingriffe in grundrechtlich geschützte Positionen (Art. 13 und Art. 2 Abs. 1 GG) grundsätzlich zu dulden sind, § 48 Abs. 3 Satz 4 AufenthG. Bereits hieraus kann geschlossen werden, dass der Gesetzgeber Mitwirkungshandlungen, die noch unter der Schwelle derjenigen Eingriffe liegen, die grundsätzlich zu dulden wären, als gesetzliche Normallage und damit jedenfalls nicht als außergewöhnliche Härte ansieht. Auch werden im vorliegenden Fall keine schlechterdings unzumutbaren Handlungen von den Klägern erwartet.
B. Die Kläger zu 1. bis 3. haben keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG in der Fassung vom 31. Dezember 2022 bis 30. Dezember 2025 (alte Fassung, im Folgenden: a. F.)
I. Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG a. F. kann nicht länger erteilt werden, weil diese Norm im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht mehr in Kraft ist (so auch: VG Schleswig, Beschluss vom 27. Februar 2026 – 11 B 240/25 –, juris, Rn. 42; offen gelassen etwa: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13. April 2026 – 18 B 574/25 –, juris, Rn. 12 f.; Bayerischer VGH, Beschluss vom 30. März 2026 – 19 C 25.2255 –, juris, 6; Hamburgisches OVG, Beschluss vom 3. Februar 2026 – 6 Bs 176/25 –, juris, Rn. 15).
§ 104c AufenthG stellt in seiner aktuellen Fassung keine Anspruchsgrundlage zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis dar.
Hierbei handelt es sich auch nicht um ein Versehen des Gesetzgebers oder eine Lücke, derer man durch allgemeine Grundsätze der Besitzstandswahrung begegnen könnte.
Das Gericht folgt nicht der Auffassung, dass in Anwendung der Grundsätze zur aufenthaltsrechtlichen Besitzstandswahrung ein bis zum letzten Geltungstag des Gesetzes entscheidungsreif gestellter Antrag noch einen Anspruch auf Erteilung des Chancenaufenthaltsrechts begründen kann, auch wenn die Anspruchsgrundlage im Moment der behördlichen oder gerichtlichen Entscheidung bereits außer Kraft getreten sein sollte. Diese Auffassung legt zugrunde, dass idealiter die zuständige Behörde den Antrag noch am selben Tag beschieden hätte. Dass dies in der Praxis nicht passiere, sei nicht die "Schuld" der Ausländerbehörde, könne aber auch dem Ausländer nicht zum Nachteil gereichen, zumal sich dem Gesetz kein Zeitpunkt entnehmen lasse, zu dem ein Antrag spätestens gestellt sein müsse, um eine behördliche (oder gerichtliche) Entscheidung vor Außerkrafttreten der Anspruchsgrundlage sicherzustellen (Röder , in: Decker/Bader/Kothe, BeckOK MigR, 24. Ed. 1. Oktober 2025, AufenthG § 104c, Rn. 136; Zühlcke , in: HTK-AuslR, Stand: 9. April 2026, § 104c AufenthG, Rechtslage ab 31.12.2025, Rn. 7; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 19. Februar 2026 – 8 K 3379/24 –, juris, Rn. 29 ff.).
Auch in den Anwendungshinweisen des Bundesministeriums des Innern und für Heimat zur Einführung eines Chancenaufenthaltsrechts vom 23. Dezember 2022, zuletzt aktualisiert am 24. April 2024, unter 1.2 (abgedruckt in: Bergmann/Dienelt, 15. Aufl. 2025, § 104c AufenthG, Vorb.) findet sich insoweit der Hinweis, dass ein Antrag vom Tag des Inkrafttretens des Gesetzes am 31. Dezember 2022 bis zum Ablauf des letzten Tages der Gültigkeit des mit dem Gesetz zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts eingeführten § 104c AufenthG, dem 30. Dezember 2025, gestellt werden könne und dass über solche Anträge auch nach Außerkrafttreten der geltenden Regelung noch zu entscheiden sei.
Abgesehen davon, dass solche Anwendungshinweise nicht bindend für das Gericht sind (so auch: VG Schleswig, Beschluss vom 27. Februar 2026 – 11 B 240/25 –, juris, Rn. 42), finden diese und auch die Rechtsauffassung, dass noch eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG a. F. nach dem 30. Dezember 2025 erteilt werden könne, weder im Gesetz noch sonst eine Stütze.
In der Gesetzesbegründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts (Deutscher Bundestag, Drs. 20/3717, S. 49) heißt es ausdrücklich:
"Zum Stichtag wird die gesetzliche Möglichkeit aufgehoben, Aufenthaltserlaubnisse nach § 104c AufenthG-E zu erteilen."
Demgegenüber heißt es dort nicht etwa, dass die Möglichkeit der Beantragung aufgehoben würde. Der Gesetzgeber hat sich damit festgelegt: Aufenthaltserlaubnisse nach § 104c a. F. AufenthG sollen nicht mehr erteilt werden können. Dafür spricht auch, dass er in der Gesetzesbegründung weiter ausführt:
"Allerdings sollen Ausländer, denen vor dem Stichtag eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG-E erhalten haben, noch nach den bisherigen Regeln in einen Aufenthaltstitel nach § 25a und § 25b AufenthG hineinwachsen können."
und nicht etwa, dass Ausländer, die vor dem Stichtag eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104c a. F. AufenthG beantragt haben, diese auch noch erhalten können sollen (so wohl auch: VG Cottbus, Beschluss vom 23. Dezember 2025 – 9 L 732/25 –, juris, Rn. 6).
Demgegenüber spricht die vom Gesetzgeber eingeräumte Möglichkeit, in Orientierung an der von § 104c AufenthG a. F. vorgesehenen Geltungsdauer von 18 Monaten über den 30. Dezember 2025 hinaus maximal bis zum 30. Juni 2027 Inhabern einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG a. F. die Erteilung einer solchen nach § 25a AufenthG bzw. nach § 25b AufenthG zu ermöglichen, gerade nicht dafür, dass der Gesetzgeber von einer (erstmaligen) Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufentG a. F. über dessen Geltungszeitraum hinweg ausgegangen wäre (so aber: VG Gelsenkirchen, Urteil vom 19. Februar 2026 – 8 K 3379/24 –, juris, Rn. 33 ff.). Damit hat der Gesetzgeber vielmehr zum Ausdruck gebracht, dass eine bereits (bis zum 30. Dezember 2025) erteilte Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG a. F. weiterhin zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG bzw. § 25b AufenthG führen kann.
Eine Übergangsregelung dergestalt, nach der § 104c AufenthG a. F. auf Altfälle (also solche mit Antragstellung vor dem 31. Dezember 2025) in dieser früheren Fassung anwendbar wäre, hat der Gesetzgeber nicht geschaffen. Vielmehr hat er mit dem Gesetz zur Einführung eines Chancenaufenthaltsrechts mit § 104c AufenthG in der Gestalt, die die Norm seit dem 31. Dezember 2025 gefunden hat und die von ihm eindeutig mit "Übergangsregelung zum Chancen-Aufenthaltsrecht" benannt worden ist, eine ersichtlich abschließende Übergangsregelung geschaffen, welche gerade nicht zum Gegenstand hat, dass eine Ausländerbehörde nach dem 30. Dezember 2025 befugt wäre, eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG a. F. zu erteilen.
II. Im Übrigen kommt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG a. F. auch deshalb nicht in Betracht, weil die Voraussetzungen für eine solche Erteilung im insoweit maßgeblichen Zeitpunkt des Außerkrafttretens von § 104c AufenthG a. F. (vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 19. Februar 2026 – 8 K 3379/24 –, juris, Rn. 42 ff.; Zühlcke , in: HTK-AuslR, Stand: 9. April 2026, § 104c AufenthG, Rechtslage ab 31.12.2025, Rn. 7) nicht vorlagen.
1. Zunächst verweist die Kammer auf ihre Beschlüsse vom 25. Juli 2025 in den Verfahren 4 L 1671/25.KS, 4 L 1673/25.KS und 4 L 2728/25.KS, deren Begründungen sie sich nach nochmaliger Prüfung zu eigen macht, § 117 Abs. 5 VwGO analog.
Die Kammer sieht sich insbesondere veranlasst zu betonen, dass die Ausführungen der Beklagten, dass sich die Kläger zu 1. bis 3. nicht zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung zu bekennen vermögen würden, dass § 104c Abs. 1 Satz 2 AufenthG a. F. im Fall der Kläger zu 1. bis 3. einschlägig wäre und dass im Falle der Kläger zu 1. bis 3. ein Ausweisungsinteresse nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG jedenfalls unter Berücksichtigung der erhöhten Voraussetzungen des § 104c AufenthG a. F. vorliegen würde, (weiterhin) nicht verfangen.
2. Indes begegnet die Ablehnung der Erteilung der Aufenthaltserlaubnisse nach § 104c AufenthG a. F. durch die Beklagte im Ermessenswege keinen Bedenken.
Bei Vorliegen der Voraussetzungen von § 104c AufenthG a. F. soll das Chancenaufenthaltsrecht im Regelfall erteilt werden. Mit der Ausgestaltung als Soll-Vorschrift hat der Gesetzgeber das behördliche Ermessen ausdrücklich beschränkt und damit die Erteilung des Aufenthaltstitels erleichtert (Niehaus , in: Bergmann/Dienelt/Niehaus, 15. Aufl. 2025, § 104c AufenthG, Rn. 36;Zühlcke , in: HTK-AuslR, Stand: 11. September 2025, § 104c AufenthG, zu Abs. 1, Rn. 3; Röder , in: Decker/Bader/Kothe, BeckOK MigR, 24. Ed. 1. Oktober 2025, §104c AufenthG, Rn. 98; Kluth , in: Kluth/Heusch, BeckOK AuslR, 47. Ed. 1. Oktober 2024, § 104c AufenthG, Rn. 26).
a) Der Behörde wird ein Ermessen und entsprechend die Möglichkeit, von den in § 104c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG a. F. genannten gesetzlichen Vorgaben abzuweichen, nur nach umfassender Berücksichtigung aller Umstände des konkreten Einzelfalls in äußerst ungewöhnlichen, also atypischen Fallkonstellationen eingeräumt. Derartige Ausnahmen sind unter Berücksichtigung des gesetzlichen Zwecks des Aufenthaltsrechts zu begründen. Die Frage, ob ein atypischer Ausnahmefall vorliegt, bei dem der Verwaltung ein Rechtsfolgenermessen eröffnet ist, unterliegt in vollem Umfang der gerichtlichen Nachprüfung. Für die Annahme eines atypischen Ausnahmefalls ist ein strenger Maßstab anzulegen. Die Aufenthaltserlaubnis kann nur versagt werden, wenn den atypischen Umständen ein höheres Gewicht beizumessen ist, als dem privaten und öffentlichen Interesse daran, den Aufenthalt probeweise zu legalisieren, um positive Anreize für die Integration in den Arbeitsmarkt und die für eine geordnete Migration wesentliche Identitätsklärung zu setzen. Es muss sich dabei um eine Abweichung handeln, die die Anwendung des Regelfalles nach Sinn und Zweck grob unpassend oder untunlich erscheinen lässt. Ob ein Ausnahmefall von der (bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen) regelmäßig anzunehmenden Integrationserwartung vorliegt, beurteilt sich allein danach, ob Umstände dergestalt vorliegen, dass diese das sonst ausschlaggebende Gewicht der Regelung des § 104c Abs. 1 Satz 1 AufenthG a. F. beseitigen. Maßgebend ist somit, ob die bei Vorliegen der Maßgaben von § 104c Abs. 1 Satz 1 AufenthG a. F. eingreifende Regelvermutung der Integrationserwartung widerlegt ist, weil im Einzelfall Integrationsdefizite festzustellen sind, die dazu führen, dass den erreichten Integrationsindizien bei wertender Gesamtbetrachtung ein geringeres Gewicht zukommt. Die von dem Gesetzgeber getroffenen Wertungen dürfen hierbei nicht unterlaufen werden. Aus systematischen Gründen sind daher nur Umstände berücksichtigungsfähig, die nicht bereits in den Tatbestandsvoraussetzungen von § 104c Abs. 1 Satz 1 AufenthG a. F. als Integrationsindizien (fünfjähriger Aufenthalt, Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung, Straffreiheit) geregelt sind. Denn mit der in § 104c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG a. F. enthaltenen Wertung, dass strafrechtliche Verurteilungen unterhalb einer differenzierenden Bagatellschwelle nicht der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG a. F. entgegenstehen und der nach dem Willen des Gesetzgebers damit einhergehenden Modifikation der allgemeinen Grundsätze über das Erteilungshindernis eines bestehenden Ausweisungsinteresses zugunsten des Ausländers hat der Gesetzgeber ein Regelungskonzept geschaffen, das nicht dadurch unterlaufen werden darf, dass sicherheitsrechtliche Belange zur Begründung eines Ausnahmefalles im Sinne von § 104c Abs. 1 AufenthG a. F. herangezogen werden. Auch besteht deshalb kein Raum für die Annahme eines Ausnahmefalls bei "verstörendem" oder "eklatant rechtswidrigem" Verhalten, das weder strafbar ist noch ein aktuelles Ausweisungsinteresse begründet. Liegen die Integrationsindizien des § 104c AufenthG a. F. vor, hegt der Gesetzgeber auf dieser Basis eine gewisse Integrationserwartung, die es rechtfertigt, den Aufenthalt zumindest probeweise zu legalisieren. Denn nach dem Willen des Gesetzgebers soll das Chancenaufenthaltsrecht gerade dazu dienen, während der 18-monatigen Gültigkeitsdauer die noch fehlenden Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25a oder § 25b AufenthG nachzuholen, die eine Perspektive auf einen dauerhaft rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland ermöglicht (zum Ganzen: Bayerischer VGH, Urteil vom 31. März 2025 – 10 B 24.1124 –, juris, Rn. 22, 24, 26 und Urteil vom 21. Mai 2025 – 10 ZB 24.1988 –, juris, Rn. 19; VG Düsseldorf, Beschluss vom 25. April 2025 – 8 L 1143/24 – juris, Rn. 95, 97; Niehaus , in: Bergmann/Dienelt, 15. Aufl. 2025, § 104c AufenthG, Rn. 36; Zühlcke , in: HTK-AuslR, Stand: 11. September 2025, § 104c AufenthG, zu Abs. 1, Rn. 3 ff.; Kluth , in: Kluth/Heusch, BeckOK AuslR, 47. Ed. 1. Oktober 2024, § 104c AufenthG, Rn. 26).
Fehlende Mitwirkungshandlungen unterhalb der Schwelle von § 104c Abs. 1 Satz 2 AufenthG a. F. können keine atypischen Umstände begründen. Die bloße unzureichende Mitwirkung bei der Identitätsklärung und der Pass- bzw. Passersatzbeschaffung in der Vergangenheit kann einen atypischen Sachverhalt nicht begründen, da der Bundesgesetzgeber diese Personen gezielt nicht aus dem Kreis der Begünstigten herausgenommen hat (Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern und für Heimat zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts vom 23. Dezember 2022, zuletzt aktualisiert am 24. April 2024, unter 1.9, abgedruckt in Bergmann/Dienelt, 15. Aufl. 2025, § 104c AufenthG, Vorb.). Das Vorliegen eines atypischen Falls erfordert deshalb einen Sachverhalt, der über eine nur unzureichende Mitwirkung deutlich hinausgeht, ohne aber gleichzeitig die Qualität einer Täuschung bzw. Falschangabe i. S. der Versagungsgründe des § 104c Abs. 1 Satz 2 AufenthG zu erreichen. Eine Atypik kommt danach insbesondere in Betracht, wenn der Ausländer seine mehrjährige Voraufenthaltszeit nur durch erhebliche Missachtung rechtsstaatlicher Abläufe und künstliches Hinauszögern der Ausreise, insbesondere verfahrenstaktisches, rechtsmissbräuchliches Vortäuschen von Vollstreckungshindernissen (z. B. nachweislich simulierte Erkrankung) erzielt hat (Niehaus , in: Bergmann/Dienelt, 15. Aufl. 2025, § 104c AufenthG, Rn. 36; Zühlcke , in: HTK-AuslR, Stand: 11. September 2025, § 104c AufenthG, zu Abs. 1, Rn. 13, 212 f.).
Atypische Umstände kommen dagegen in Betracht, wenn die Erteilungsvoraussetzungen für ein Chancenaufenthaltsrecht zwar formal erfüllt sind, aber der gesetzliche Zweck, das heißt der Übergang in ein Bleiberecht nach §§ 25a, 25b AufenthG, erkennbar nicht erreicht werden kann, d. h., wenn bereits im Zeitpunkt der Entscheidung über das Chancenaufenthaltsrecht die Erteilung eines Titels nach §§ 25a, 25b AufenthG nach Ablauf der 18-monatigen Geltungsdauer nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen ist. Hier ist eine Negativprognose erforderlich, nach der mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit feststeht, dass ein Übergang in ein gesichertes Aufenthaltsrecht nach den §§ 25a oder 25b AufenthG nicht erfolgen können wird (Bayerischer VGH, Urteil vom 31. März 2025 – 10 B 24.1124 –, juris, Rn. 23; Niehaus , in: Bergmann/Dienelt, 15. Aufl. 2025, § 104c AufenthG, Rn. 37; Zühlcke , in: HTK-AuslR, Stand: 11. September 2025, § 104c AufenthG, zu Abs. 1, Rn. 16 f.; Kluth , in: Kluth/Heusch, BeckOK AuslR, 47. Ed. 1. Oktober 2024, § 104c AufenthG, Rn. 26; a.A. Röder , in: Decker/Bader/Kothe, BeckOK MigR, 24. Ed. 1. Oktober 2025, § 104c AufenthG, Rn. 99).
Ein Ausnahmefall liegt auch vor, wenn bereits eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG a. F. erteilt worden war, die nicht zur Erteilung einer anschließenden Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG oder § 25b AufenthG geführt hat. Ein solcher Ausnahmefall liegt demnach vor, wenn eine echte "Chance" zur im Sinne des Gesetzes ausreichenden Integration in absehbarer Zeit gar nicht besteht oder in der Vergangenheit nicht genutzt wurde (Bayerischer VGH, Urteil vom 31. März 2025 – 10 B 24.1124 –, juris, Rn. 22; Zühlcke , in: HTK-AuslR, Stand: 11. September 2025, § 104c AufenthG, zu Abs. 1, Rn. 27; Röder , in: Decker/Bader/Kothe, BeckOK MigR, 24. Ed. 1. Oktober 2025, § 104c AufenthG, Rn. 106).
b) Ausgehend hiervon begegnet die den Bescheiden der Beklagten zugrundeliegende Annahme einer (ermessensauslösenden) Atypik dadurch, dass die Kläger zu 1. bis 3. im Verlauf der 18 Monate, in denen das Chancenaufenthaltsrecht gelten würde, nicht ihre Identität klären werden und sie auch die ihnen in der Vergangenheit eingeräumten Chancen nicht genutzt haben, keinen durchgreifenden Bedenken.
Widersprüchlich ist bereits, dass die Kläger ihre Klagebegehren und auch ihr Vorbringen im Hinblick auf § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG aufrechterhalten haben. Insoweit machen sie der Sache nach geltend, dass sie ihren Mitwirkungspflichten ausreichend nachkommen bzw., dass eine weitere Mitwirkung für sie eine außergewöhnliche Härte darstellen würde. Wenn die Kläger aber einerseits dieser Auffassung sind, verstärkt dies den Eindruck, dass es an der Ernsthaftigkeit des Willens der Identitätsklärung in den 18 Monaten der Geltung des Chancenaufenthaltsrechts fehlt.
Im Übrigen verweist das Gericht auf die obigen Ausführungen zu den bisherigen Passbeschaffungsbemühungen. Es ist nicht erkennbar, dass eine nunmehr ggf. erteilte Chance genutzt werden würde, jedenfalls steht nicht zur Überzeugung der Kammer fest, dass insoweit ein ernsthafter Wille bestehen würde und ernsthafte Bemühungen unternommen worden wären, die die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis in Form des Chancenaufenthaltsrechts rechtfertigten.
Keinen Bedenken begegnet darüber hinaus, dass die Beklagte angenommen hat, dass es den Klägern zu 1. und 2. nicht gelingen werde, in den 18 Monaten der Geltungsdauer des Chancenaufenhaltsrechts mündliche Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 (§ 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 AufenthG) nachzuweisen. Insbesondere ist hier mit der Beklagten zu sehen, dass die letzten Nachweise über Teilnahmen an Deutschkursen aus den Jahren 2008 und 2009 datieren und die Kläger zu 1. und 2. bisher kein einziges Gespräch bei der Ausländerbehörde in S. selbst geführt, sondern immer haben dolmetschen lassen. Auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung war insofern die Hinzuziehung eines Dolmetschers nötig. Wieso sich dies in 18 Monaten ändern sollte, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Dass aufgrund des Alters der Kläger zu 1. und 2. hiervon abzusehen wäre (§ 25b Abs. 3 AufenthG), ist ebenfalls weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
C. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO. Es waren weder die Berufung nach §§ 124 Abs. 2 Nr. 3, 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO noch die Sprungrevision nach §§ 132 Abs. 2 Nr. 1, 134 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 VwGO zuzulassen, weil das Urteil nicht auf Rechtsfragen mit grundsätzlicher Bedeutung beruht.
Beschluss
Der Streitwert wird für die Verfahren 4 K 974/24.KS, 4 K 981/24.KS, 4 K 1082/24.KS, 4 K 1672/25.KS, 4 K 1674/25.KS, 4 K 2730/25.KS und 4 K 3511/25.KS bis zur Verbindung auf jeweils 5.000,00 EUR und für das Verfahren 4 K 974/24.KS ab der Verbindung auf 20.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 1 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, Abs. 2, 63 Abs. 2 Satz 1 GKG.
Hierbei gilt bis zur Verbindung für die Verfahren 4 K 974/24.KS, 4 K 981/24.KS und 4 K 1082/24.KS, dass sich das Gericht, da diese Anträge noch vor Bekanntmachung des Streitwertkatalogs 2025 am 1. Juli 2025 anhängig gemacht worden sind, noch an Ziffer 8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31. Mai/1. Juni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen (u. a. abgedruckt in NVwZ-Beilage 2013, 58 ff.) orientiert (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16. Juli 2025 – 12 S 647/24 –, juris, Rn. 34). Hiernach wird der Auffangstreitwert in Höhe von 5.000,00 EUR pro Person zugrunde gelegt.
Für die Verfahren 4 K 1672/25.KS, 4 K 1674/25.KS, 4 K 2730/25.KS und 4 K 3511/25.KS hat das Gericht bis zur Verbindung hinsichtlich der Höhe des Streitwerts in Ermangelung ausreichender tatsächlicher Anhaltspunkte für die Bemessung der wirtschaftlichen Bedeutung der Sache den Auffangstreitwert in Höhe von 5.000,00 EUR hinsichtlich der beantragten Aufenthaltserlaubnisse unter Berücksichtigung von Nr. 8.1.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025 (abrufbar unter http://www.bverwg.de/rechtsprechung/streitwertkatalog) zugrunde gelegt.
Soweit die Kläger zu 1. bis 3. jeweils zwei Klageverfahren bezogen auf unterschiedliche Aufenthaltserlaubnisse und deren Ablehnung durch die Beklagte geführt haben, sind die jeweiligen Streitwerte für das verbundene Verfahren 4 K 974/24.KS nicht gesondert zu addieren, denn ihre Begehren sind letztlich jeweils auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gerichtet und damit wirtschaftlich jeweils identisch (§ 52 Abs. 1, Abs. 2 i. V. m. Ziffer 1.1.1 des Streitwertkatalogs in beiden Fassungen).
Zu addieren sind die Auffangwerte pro Person, mithin 4 x 5.000,00 EUR = 20.000,00 EUR als Gesamtstreitwert (vgl. Ziffer 8.1. und Ziffer 8.1.2 des jeweiligen Streitwertkatalogs). Die vorläufigen Streitwertfestsetzungen werden damit gegenstandslos.
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