LG Limburg 1. Große Jugendkammer, 2025-02-04, 1 KLs 6430 Js 225583/23

1 KLs 6430 Js 225583/23Tribunal cantonal4 févr. 2025

Texte intégral

LG Limburg 1. Große Jugendkammer — 1 KLs 6430 Js 225583/23 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-02-04

Aktenzeichen: 1 KLs 6430 Js 225583/23

ECLI: ECLI:DE:LGLIMBU:2025:0204.1KLS6430JS225583.00

Dokumenttyp: Urteil

Tenor

Der Angeklagte ist schuldig der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat, in Tateinheit mit

  • der vorsätzlichen unerlaubten Waffenherstellung und Bearbeitung,

  • des vorsätzlichen unerlaubten Besitzes einer Schusswaffe,

  • des vorsätzlichen unerlaubten Besitzes von Munition,

  • des vorsätzlichen unerlaubten Besitzes einer halbautomatischen Kurzwaffe zum Verschießen von Patronenmunition und mit

  • dem nicht sicheren Aufbewahren erlaubnispflichtiger Schusswaffen und verbotener Waffen,

sowie der Verbreitung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen.

Gegen den Angeklagten wird eine Einheitsjugendstrafe von

3 Jahren und 6 Monaten

verhängt.

Die Einziehung des bei dem Angeklagten aufgefundenen und sichergestellten Bleischmelzapparates (Asservat Nr. 2.2.1) wird angeordnet.

Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten Kosten und Auslagen aufzuerlegen.

Angewendete Vorschriften:

  • §§ 86 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 3, 86a Abs. 1 Nr. 1, 89a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3, 52, 53, 92b StGB

  • §§ 52 Abs. 1 Nr. 2 b), Abs. 3 Nr. 2 a) und b) und Nr. 3 und 7a WaffG

iVm. Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nr. 1.1 und Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 zum WaffG

  • § 13 Abs. 1 Nr. 1 AWaffV

  • §§ 1, 3, 105 JGG

Gründe

I.

Der im Zeitpunkt der Hauptverhandlung 20-jährige Angeklagte wurde am … in Ort1 geboren. Er ist in Ort2 im Haushalt der verheirateten Eltern zusammen mit seiner jüngeren Schwester, die im März … geboren wurde, aufgewachsen.

Sein Vater, der Zeuge Zeuge1, ist studierter Diplom-Ingenieur und arbeitet als Prokurist bei dem Energieversorgungsunternehmen … in Ort3. Die Mutter, die Zeugin Zeugin2, arbeitete bis zur Geburt des Angeklagten bei der … in Ort4 im Kundendienst. Seit der Geburt des Angeklagten war die Zeugin Zeugin2 als Mutter und Hausfrau tätig, ihre bis dahin ausgeübte Erwerbstätigkeit gab sie dafür auf.

Der Angeklagte hatte zu seinen Eltern ein gutes Verhältnis, wenn er auch durch die Mutter, die Zeugin Zeugin2, nicht frei von Gewalt erzogen wurde. So kam es immer wieder vor, dass der Angeklagte, der von seinen Eltern in der Kindheit als anstrengend beschrieben wurde, durch die Mutter mit einem Rohrstock geschlagen wurde, wenn sie sich nicht mehr anders zu helfen wusste. Der Angeklagte, dem die Schläge wehtaten, weinte dann oft. Die von seinen Eltern empfundene Hilflosigkeit resultierte daraus, dass der Angeklagte von Unruhe getrieben war und sich nur schwer eingrenzen ließ. Er beharrte bei Diskussionen - die der Angeklagte gerne führte - stur auf seinem Standpunkt. Auch der Vater, der Zeuge Zeuge1, schlug den Angeklagten in seiner Kindheit mit dem Rohrstock einmal. Zudem erzog die Mutter den Angeklagten sehr streng. Sie bezeichnete sich selbst als überzeugte „Rohköstlerin“, wonach sie auch ihre eigenen Erziehungsmethoden ausrichtete. Danach war es dem Angeklagten etwa nicht gestattet, Lebensmittel zu essen, die über 40 Grad erhitzt wurden. Auch mit industriellem Zucker gesüßte Speisen waren für den Angeklagten verboten. Dies galt für den Angeklagten selbst dann, wenn er etwa auf Kindergeburtstagen eingeladen war, was ihn belastete.

Die strenge Erziehung der Mutter, die oft auch bei den Eltern untereinander zu Streit führte, machte sich auch im sozialen Umgang des Angeklagten mit anderen Kindern bemerkbar. So war es dem Angeklagten verboten, bei anderen Kindern zu übernachten, was ihn damals störte. Heute empfindet der Angeklagte das Verhältnis zu seinen Eltern als sehr gut und stärker denn je.

Zu seinen Großeltern väterlicherseits hatte der Angeklagte ein sehr gutes Verhältnis. Gemeinsam mit seinem Vater und seiner Schwester besuchte der Angeklagte diese regelmäßig sonntags in Ort3. Sie lehnten die aus ihrer Sicht zu strengen Erziehungsmethoden der Mutter des Angeklagten ab.

Auch zu seiner Großmutter mütterlicherseits in Ort5 hatte der Angeklagte ein gutes Verhältnis. Er verbrachte oft Zeit auf dem von ihr betriebenen Schrottplatz, wo er gerne spielte. Seinen Großvater mütterlicherseits lernte der Angeklagte hingegen nicht kennen.

Kurz nachdem die Schwester des Angeklagten, „Vorname“, im März … zur Welt kam, besuchte der Angeklagte den Kindergarten in Ort2, so dass sich seine Mutter um das Neugeborene kümmern konnte.

Als der Angeklagte dreieinhalb Jahre alt war, erkrankte er an einer Infektion mit dem Rotavirus, in dessen Folge er im Mai 2008 stationär in der Kinderklinik in Ort6 behandelt werden musste. Im Zuge dieser Behandlung wurde es erforderlich, dass dem Angeklagten Rückenmark entnommen werden musste. Weil der Angeklagte nicht narkotisiert werden sollte, wurde er während des Eingriffs von seinen Eltern festgehalten. Erst im dritten Versuch gelang es, dem vor Schmerzen schreienden und weinenden Angeklagten die notwendigen Proben aus dem Rückenmark zu entnehmen. Dieser Vorfall ist dem Angeklagten bis heute negativ in Erinnerung. Bei diesem Eingriff wurde das Rückenmark des Angeklagten verletzt, mit der Folge, dass der Angeklagte einige Wochen auf einen Rollstuhl angewiesen war. Er wurde orthopädisch behandelt und erhielt Ergotherapie. Der Angeklagte leidet noch heute unter einer Fußfehlstellung, die mithilfe von orthopädischen Schuheinlagen korrigiert werden muss. Beim Gehen zieht er seinen linken Fuß gelegentlich leicht nach, ohne jedoch darüberhinausgehend beeinträchtigt zu sein oder Schmerzen zu haben.

Der Angeklagte hatte im Kindergarten Schwierigkeiten, sich in die Gemeinschaft zu integrieren. Er fiel dadurch auf, dass er schnell wütend wurde, wenn andere Kinder etwas besser konnten als er. Auch fiel es ihm schwer, Kontakt zu anderen Kindern aufzubauen, mit denen er oft in Auseinandersetzungen geriet. Dem Angeklagten gelang es nicht, Kindergartenfreunde zu finden. Er war bei anderen Kindern nicht beliebt, weswegen er auch nicht zu Kindergeburtstagen eingeladen wurde. Er imponierte als Außenseiter. Demgegenüber verlief seine geistige Entwicklung sehr positiv.

Im Jahr 2011 wurde der Angeklagte im Alter von sechs Jahren in die Grundschule in Ort2 eingeschult. Bereits bei seiner Einschulung konnte der Angeklagte Lesen und Schreiben, fiel bei seinen Lehrern aber wegen seinem fehlenden Interesse an der Erledigung von Hausaufgaben und seiner unordentlichen Handschrift auf, weswegen er gemaßregelt wurde. Auch seine Mutter schimpfte mit dem Angeklagten deswegen häufig. Gleichwohl war der Angeklagte aufgrund seiner hohen Intelligenz ein guter Schüler. In seiner Freizeit ging der Angeklagte in einem Verein in Ort7 dem Judosport nach.

Erst in der Grundschule gelang es dem Angeklagten einen ersten Freund zu finden, den Zeugen Zeuge3, der im gleichen Ort wie er aufwuchs. Mit ihm verbrachte der Angeklagte viel Zeit, sie spielten gerne draußen. Im Übrigen blieb der Angeklagte auch in der Grundschule für die anderen Kinder ein Außenseiter, die ihn nicht sonderlich mochten. Der Angeklagte stritt häufig mit seinen Mitschülern, wobei er diesen gegenüber auch belehrend auftrat und versuchte, diese von der Rohkost-Erziehung seiner Mutter zu überzeugen, was den Mitschülern missfiel.

Noch im Alter von sechs Jahren wurde bei dem Angeklagten an der Universität Ort8 ein Intelligenztest durchgeführt, wonach der Angeklagte als hochbegabt eingestuft wurde.

Währenddessen kriselte es in der Beziehung der Eltern des Angeklagten, was seine Ursache auch darin hatte, dass der Vater des Angeklagten den Erziehungsstil seiner Ehefrau - der Mutter des Angeklagten - nicht vollständig mittrug, insbesondere die strengen Essensregeln für sich und seine Kinder nicht konsequent umsetzen wollte. So stritten die Eheleute regelmäßig, wenn die Mutter des Angeklagten wieder einmal mitbekommen hatte, dass der Vater des Angeklagten den Kindern anlässlich eines Aufenthalts bei den Großeltern des Angeklagten erlaubt hatte Sprudelwasser zu trinken, was die Zeugin Zeugin2 ebenfalls strikt ablehnte.

Der Angeklagte und seine Schwester blieben die Eheprobleme und damit verbundenen Streitgespräche der Eltern nicht verborgen, was den Angeklagten zunehmend belastete. Nachdem sich der Konflikt zwischen seinen Eltern im Laufe der Zeit immer weiter verschärft hatte, suchten diese sich im Jahr 2012 psychotherapeutische Hilfe und besuchten - teilweise auch gemeinsam mit den Kindern - eine Paar-/ Familientherapie. Der Vater des Angeklagten, dem die Situation psychisch schwer zu schaffen machte, suchte fortan immer häufiger Trost bei dem Angeklagten. Der Angeklagte versuchte die Situation zwischen seinen Eltern zu beruhigen, was ihn aufgrund seines jungen Alters aber überforderte.

Als der Angeklagte neun Jahre alt war, gipfelten die Streitigkeiten zwischen seinen Eltern darin, dass sich sein Vater erhängen wollte, was der Angeklagte mitbekam. Der Angeklagte versuchte fortan seinem Vater noch enger zur Seite zu stehen. Er empfand seinen Vater als emotional abhängig von seiner Mutter, der gegenüber er sich - so die Meinung des Angeklagten - in keiner Weise behaupten oder durchsetzen konnte. In seiner Verzweiflung bemerkte der Vater des Angeklagten nicht, dass er hiermit seinen Sohn völlig überforderte.

Ebenfalls im Alter von neun Jahren bemerkte der Angeklagte seine Homosexualität und sein sexuelles Interesse daran, gefesselt zu werden und sich zu verkleiden. Er begann sexuell zu experimentieren, indem er etwa ein Faschingskostüm oder ein Haushälterinnenkostüm anzog und sich anschließend einen Dildo anal einführte. Dies empfand der Angeklagte als angenehm.

Das Verhältnis des Angeklagten zu seiner Schwester war bis dahin durch ein Konkurrenzdenken des Angeklagten geprägt. Die Geschwister stritten häufig. Erst als der Angeklagte nach der Grundschule im Jahr 2014 auf das Gymnasium „Schule1“ nach Ort9 wechselte, besserte sich das Verhältnis der Geschwister zueinander. Der Angeklagte bezeichnet das Verhältnis zu seiner Schwester heute als gut.

Auf der Schule1 wurde der Angeklagte von seinen Mitschülern rasch wieder als Außenseiter wahrgenommen. Auch hier ergaben sich für den Angeklagten keine Freundschaften, was ihn einerseits belastete, mit dem er sich aber andererseits zwischenzeitlich abgefunden hatte.

Der Angeklagte blieb auch auf dem Gymnasium ein guter Schüler. Dort zeigte er ein besonders großes Interesse an den Fächern Mathematik und Physik, die ihn faszinierten. Früh entwickelte sich bei dem Angeklagten eine Leidenschaft für das Verständnis von technischen und physikalischen Zusammenhängen, insbesondere für Maschinen und Werkzeuge.

Im Alter von 13 Jahren begann der Angeklagte sein sexuelles Interesse weiter auszuleben, indem er sich eigene Sexspielzeuge bestellte, die er sich anal einführte. In dieser Zeit sah er im Internet erstmals ein Video, indem ein Mensch zu Tode gefoltert wurde, was ihn sehr erregte. Ein sich zu Tode quälen lassen empfand der Angeklagte für sich als die größte Hingabe, was er sich fortan auch für sich wünschte.

Im Jahr 2020 trennten sich die Eltern des Angeklagten, die es nicht geschafft hatten, ihre Konflikte beizulegen. Sie entschieden sich zunächst wegen der Kinder weiterhin gemeinsam in dem Einfamilienhaus zusammen zu wohnen. Allerdings gingen sich die Eltern aus dem Weg. Während dieser Zeit hatte der Vater des Angeklagten eine neue Lebensgefährtin.

Nachdem der Angeklagte - der sich zwischenzeitlich sehr für den zweiten Weltkrieg und das „Hitlerdeutschland“ interessierte - eine Dokumentation über die Bombardierung deutscher Städte gesehen hatte, trat er Anfang des Jahres 2020 kurz vor der im Frühjahr 2020 einsetzenden Coronapandemie in die Freiwillige Feuerwehr in seinem Wohnort Ort2 ein, wo er bis zuletzt aktiv war und jedenfalls vereinzelt Anschluss fand, etwa bei dem Zeugen Zeuge4.

Die folgende Coronapandemie empfand der Angeklagte - unterstützt von seiner hierzu gleichdenkenden Mutter, der Zeugin Zeugin2 - als sehr belastend. Er konnte sich nicht damit abfinden, dass sein Leben Einschränkungen unterlag, etwa einer Maskenpflicht oder dem damals geltenden Abstandsgebot. Besonders die aufkommende Impfpflicht fand er von Seiten des Staates als völlig übergriffig und nicht hinnehmbar. Um seinem Unmut Ausdruck zu verleihen nahm der Angeklagte sogar an einer Demonstration in Ort9 gegen die Impfpflicht teil. Der Angeklagte ist bis heute davon überzeugt, dass die Impfung zu Erbschäden führt und dass ihm dies selbst heute noch dann droht, wenn er mit einer offenen Wunde Kontakt mit einem Geimpften hat, was er strikt vermeidet.

Vor dem Hintergrund der aus seiner Sicht nicht hinnehmbaren Einschränkungen anlässlich der Coronapandemie schlug das bei dem Angeklagten bereits bestehende Interesse am zweiten Weltkrieg und der NS-Diktatur in Deutschland schnell in eine Art „Begeisterung“ für letztere um, was er fortan auch in der Schule kundtat und was dort rasch zu Konflikten mit Lehrern und Mitschülern führte. Diese gipfelten in einer Anzeige der Schulleiterin der Schule1 am 29.09.2020 gegen den Angeklagten „wegen Verbreitens verfassungsfeindlicher Kennzeichen gemäß § 86 ff StGB, z.B. Hitlergruß “. Der Angeklagte war mehrfach mit rechtsradikalen Äußerungen und Verhaltensweisen aufgefallen, etwa dem mehrfachen Zeigen des Hitlergrußes, dem Ausruf „Sieg Heil“ oder Äußerungen im Unterricht, wonach der Anschluss von „Mitteldeutschland“ - gemeint war Ostdeutschland - notwendig sei. Der Angeklagte war auch nach mehrfachen Mahnungen nicht bereit, sein Verhalten zu ändern.

In Absprache mit seinen Eltern nahm der Angeklagte wegen dieser Vorfälle von September 2020 bis Juni 2021 mehrere Beratungstermine bei dem Zeugen Zeuge5 wahr, der in Ort9 als Psychologe arbeitete. Hierbei ging es nicht um eine psychologische Behandlung des Angeklagten sondern darum, mit dem Angeklagten erzieherisch über dessen Zukunftspläne und Ziele für sein Leben zu sprechen.

Daneben hatte der Angeklagte im Zuge des auf die vorgenannte Strafanzeige folgenden Ermittlungsverfahrens (Staatsanwaltschaft Limburg a. d. Lahn, Az.: 5 Js 19077/20) 25 Stunden gemeinnützige Arbeit abgeleistet, so dass seitens der Staatsanwaltschaft Limburg a. d. Lahn unter dem 15.07.2021 mit folgender Begründung von der (weiteren) Verfolgung gem. § 45 Abs. 2 JGG abgesehen wurde:

„Von einer Anklageerhebung wird ausnahmsweise abgesehen, weil:

Der Beschuldigte 25 Stunden gemeinnütziger Arbeit abgeleistet hat. Bei dieser Einstellung ist davon ausgegangen worden, dass es sich um einen einmaligen Fall handelt. Im Wiederholungsfall kann der Beschuldigte nicht mit weiterer Nachsicht rechnen.“

In der Folge wechselte der Angeklagte nach der 10. Klasse im Jahr 2021 auf das Schule2-Gymnasium nach Ort10. Hier fiel der Angeklagte dadurch auf, dass er in seinem Rucksack ein Jagdmesser mit sich führte, womit er seine Mitschüler „abschrecken“ wollte.

Obwohl der Angeklagte unvoreingenommen in seiner neuen Klasse aufgenommen wurde, gestaltete sich auch hier seine Integration in die Klassengemeinschaft von Beginn an schwierig. Der Angeklagte fiel seinen Mitschülern schnell durch sein aus ihrer Sicht merkwürdiges Verhalten auf, die ihn als Außenseiter wahrnahmen. So hob sich der Angeklagte durch seinen Kleidungsstil von seinen Mitschülern ab - der Angeklagte trug stets ein Hemd - und fiel etwa dadurch auf, dass er einen Schlafsack mit in die Schule brachte, mit dem er sich in den Pausen unter die Treppe zum Schlafen legte. Im Unterricht, insbesondere im Politikunterricht, führte der Angeklagte mit seinen Mitschülern gerne Diskussionen, wobei er rechtes Gedankengut, etwa in Form von Verherrlichung der NS-Diktatur zeigte. Hierbei war es dem Angeklagten gleichgültig, wie seine Mitschüler zu ihm und seiner Einstellung standen. Rasch war der Angeklagte unter seinen Mitschülern und Lehrer als „rechts“ bekannt, weswegen er ausgegrenzt wurde. Lediglich mit seinen beiden Mitschülern, den Zeugen Zeuge6 und Zeuge7, hatte der Angeklagte losen Kontakt, wenn auch nur in der Schule. Die bei seinen Mitschülern bekannte politische Gesinnung des Angeklagten führte sogar dazu, dass die Mitschüler seine Teilnahme an außerschulischen Klassenfeiern daran knüpften, dass der Angeklagte nicht über politische Themen sprechen durfte.

In der Folge eskalierte die Einstellung des Angeklagten in der Schule mehrfach:

Am 14.03.2022 kam es zu einem heftigen Streit zwischen dem Angeklagten und seinem iranischen Mitschüler Schüler1, in dessen Folge dieser den Angeklagten beanzeigte. Das wegen dieser Sache gegen den Angeklagten geführte strafrechtliche Ermittlungsverfahren (Staatsanwaltschaft Limburg a. d. Lahn, Az.: 3 Js 10782/22) wurde am 20.09.2022 durch die Staatsanwaltschaft Limburg a. d. Lahn gem. § 170 Abs. 2 StPO mit folgender Begründung eingestellt:

„Der Beschuldigte steht in Verdacht, gegenüber seinem Mitschüler, dem Zeugen Schüler1, am 14.03.2022 gegen 07:40 Uhr im Schule2-Gymnasium in Ort10 in ehrverletzender Absicht gesagt zu haben: "Alle Zecken gehören nach Auschwitz!" Dadurch fühlte sich der Zeuge Schüler1 in seiner Ehre verletzt.

Die Beleidigung gemäß § 185 des Strafgesetzbuches ist ein absolutes Antragsdelikt, die gemäß § 194 Abs. 1 S. 1 des Strafgesetzbuches nur auf Antrag verfolgt wird. Ein solcher Strafantrag wurde innerhalb der dreimonatigen Antragsfrist nicht gestellt, weswegen betreffend deren Verfolgung ein Prozesshindernis vorliegt.

Eine Verfolgung unter einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt scheidet vorliegend aus. Der Tatbestand der Volksverhetzung ist nicht erfüllt. Einschlägig sein könnte einzig § 130 Abs. 1 StGB. Dies setzt jedoch eine Eignung der Handlung als friedensstörend voraus. Voraussetzung hierfür ist, dass nach den konkreten Umständen mit dem Bekanntwerden der Äußerung in einer breiteren Öffentlichkeit zu rechnen war (Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl. 2019, § 130 Rn 11 m.w.N.). Konkrete Anhaltspunkte für die Möglichkeit einer solchen Breitenwirkung sind vorliegend nicht ersichtlich. Die gegenständliche Äußerung wurde neben dem Geschädigten nur durch zwei Mitschüler wahrgenommen. Für ein anschließendes billigend in Kauf genommenes Bekanntwerden der Äußerung innerhalb eines breiteren Personenkreises ist nichts ersichtlich.

Obwohl die seitens der Zeugen absolut glaubhaft angeführte Aussage des Beschuldigten zutiefst verachtens- und missbilligenswert ist, war das Ermittlungsverfahren aus Rechtsgründen einzustellen.“

Am 31.03.2022 kam es schließlich zu einem weiteren Vorfall in der Schule, als der Angeklagte anlässlich einer neuerlichen Auseinandersetzung mit seinem iranischen Mitschüler Schüler1 diesen mit einer Glasflasche gegen das Schienbein schlug, nachdem der Mitschüler Schüler1 den Angeklagten von hinten gegen dessen Schulranzen getreten hatte. Auch dieser Vorfall zog wiederum ein Ermittlungsverfahren wegen Verdachts der gefährlichen Körperverletzung (Staatsanwaltschaft Limburg a. d. Lahn, Az.: 7 Js 11340/22) gegen den Angeklagten nach sich, von dessen Verfolgung die Staatsanwaltschaft Limburg a. d. Lahn am 25.11.2022 aber neuerlich gem. § 45 Abs. 1 JGG mit folgender Begründung absah:

„Von einer Anklageerhebung wird ausnahmsweise abgesehen, weil aufgrund der getroffenen Feststellungen die Schuld gering ist und ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung nicht gegeben ist. Der Beschuldigte ist bislang nicht nennenswert strafrechtlich in Erscheinung getreten. Nach übereinstimmenden Angaben ging die Auseinandersetzung ganz maßgeblich vom Anzeigeerstatter aus. der den Beschuldigten zuvor anrempelte, als Spast beschimpfte und dem Beschuldigten von hinten auf der Treppe gegen den Ranzen trat.“

Wegen dieser Vorfälle aus März 2022, der Aussage des Angeklagten gegenüber einem anderen Mitschüler „Wenn nicht bald Polizei vor deiner Tür steht, stehe ich vor deiner Tür“ sowie dem von dem Angeklagten immer häufiger gezeigten Verhalten im Unterricht, bei dem er rechtsradikale, antisemitische, sexistische und demokratieverachtende Äußerungen machte, wurde der Angeklagte im April 2022 für drei Tage vom Unterricht ausgeschlossen. Eine Änderung im Verhalten des Angeklagten hatte all dies indes nicht zur Folge.

Als der Angeklagte im Januar 2023 auf zwei seiner Mitschülerinnen traf, die gerade am Karten spielen waren und diese fragte, welches Spiel sie denn spielen, antworteten diese ihm - von dessen rechter Gesinnung sie wussten und die sie verachteten -, sie würden „Nazis töten“ spielen. Hiervon fühlte sich der Angeklagte derart provoziert, dass er die beiden Mitschüler mit den Worten bedrohte, er könne ganz schnell dafür sorgen, dass diese die Erde verlassen würden. Um seiner Bedrohung weiter Nachdruck zu verleihen und eine seiner beiden Mitschülerinnen einzuschüchtern, sagte er zu dieser, dass er genau das Kennzeichen des Pkws wisse, mit welchem sie immer abgeholt werde. Hiermit wollte der Angeklagte seiner Mitschülerin Angst einjagen, was ihm auch gelang.

Einen anderen Mitschüler attackierte der Angeklagte am 16.01.2023 verbal, indem er diesem gegenüber sagte, dass er als „Kandidat für Euthanasie“ ruhig sein solle, zunächst seien seine - die des Mitschülers - Freunde „dran“, dann seine Eltern und seine Schwester und zuletzt er selbst, der Mitschüler.

Als Reaktion auf diese Vorkommnisse wurde der Angeklagten im März 2023 für weitere fünf Tage vom Unterricht ausgeschlossen.

Schulisch hingegen hatte der Angeklagte nach wie vor keine Probleme; er hatte überwiegend gute Noten, insbesondere in seinen Lieblingsfächern Mathematik und Physik.

Daneben verfestigte sich auch das sexuelle Interesse des Angeklagten weiter, das er immer weiter auslebte, indem er etwa verschiedene Hausmädchenkostüme, einen ABC-Schutzanzug nebst Gasmaske oder allgemein Fesselungsutensilien und Silikonbrüste zum Umschnallen trug, während er mithilfe von Vibratoren masturbierte und sich verschiedene Gegenstände anal und in seine Harnröhre einführte. Das Interesse an sexuellen Experimenten des Angeklagten war so groß, dass er sich etwa auch eine Klobürste anal einführte, obwohl dies zu Blutungen führte oder er sich auf einem matschigen Acker suhlte und einen dort liegenden Ast von einem Baum anal einführte. All dies nahm der Angeklagte auf Video auf und kommentierte darauf seine Handlungen. Die sexuellen Experimente des Angeklagten gipfelten darin, dass er - ebenfalls als Videodatei dokumentiert - auf einen Teller kotete und anschließend begann seinen Kot aufzuessen, wobei er zuvor minutenlang versuchte, seine Ekel zu überwinden. Eine besondere sexuelle Vorliebe des Angeklagten besteht weiter darin, sich selbst mit Seilen und Handschellen zu fesseln, während er masturbiert.

Aufgrund der vorgenannten Vorfälle in der Schule in Ort10 sowie dem Umstand, dass der Staatsschutz zwischenzeitlich auf den Angeklagten aufmerksam geworden war, nachdem dieser an zwei dem rechtsradikalen Spektrum zuzuordnenden überregionalen Veranstaltungen, nämlich dem „Heldengedenken“ in Ort15 am 13.11.2022 und einer Demonstration in Dresden anlässlich der Bombardierung der Stadt im zweiten Weltkrieg, teilgenommen hatte, suchte ihn der Zeuge KHK PB1 vom Programm des Hessischen Landeskriminalamtes für rechte Aussteiger - kurz „IKARus“- im März 2023 in der Schule auf und informierte ihn in einem längeren Beratungsgespräch über das Aussteigerprogramm. Weitere Gespräche folgten am 23.05.2023 und am 04.07.2023 im Elternhaus des Angeklagten, die letztlich ergebnislos verliefen. Zwar hatte der Angeklagte den Beamten von IKARus gegenüber angegeben, Interesse an einer Teilnahme zu haben. Diesen fiel jedoch auf, dass der Angeklagte - was auch zutreffend war - sein Interesse nur deswegen vorgab, weil er zu dieser Zeit gerade mit der Ablegung seiner Fahrerlaubnisprüfung beschäftigt war, deren weiterer Fortgang aufgrund der Mitteilungen der Ermittlungsbehörden über die Vorkommnisse des Angeklagten im rechten Spektrum untersagt worden war.

Am 15.11.2023 kam es nach erfolgter Hausdurchsuchung bei dem Angeklagten zu seiner vorläufigen Festnahme. Der Angeklagte befindet sich aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 16.11.2023 (Az.: 953 Gs 6430 Js 225583/23) - neugefasst durch Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 30.04.2023 (Az.: 931 Gs 6430 Js 225583/23) - seitdem in Untersuchungshaft, zurzeit in der JVA Ort11.

Im März 2024 legte der Angeklagte aus der Untersuchungshaft heraus sein Abitur mit einem Notendurchschnitt von 1,9 ab. Der Angeklagte fand wegen des gegen ihn geführten Strafverfahrens keine Erwähnung in der Abizeitung.

Der Angeklagte unterhält aus der Haft heraus regelmäßigen Kontakt sowohl zu seinen Eltern als auch zu seiner Schwester.

Der Angeklagte, der keine Schulden hat, beabsichtigt nach seiner Haftentlassung Maschinenbau zu studieren. In diesem Bereich absolvierte er bereits im Oktober 2023 ein zweiwöchiges Praktikum bei einem Unternehmen in Ort12.

Der Angeklagte konsumiert keine Betäubungsmittel und trinkt Alkohol in sozialüblichen Mengen.

II.

Fall 1 der Anklageschrift:

Der Angeklagte hat eine seit Jahren verfestigte völkisch-nationalistische, rassistische, antisemitische und demokratiefeindliche Gesinnung. Er hatte und hat eine besondere Abneigung gegenüber Menschen jüdischen Glaubens, die er - verbunden mit verschwörungstheoretischen Gedanken - "hinter allem Bösen" verortet. Er ist der Auffassung, dass diese in Zusammenarbeit mit staatlichen Institutionen das "zentrale Geld kontrollieren", um eine "Ausbeutung" der deutschen Bevölkerung zu erreichen, weshalb er den Standpunkt vertritt, dass diese "den Holocaust verdient hätten".

Der Angeklagte lehnt die Bundesrepublik Deutschland als solche ab. Diese ist in seinen Augen nur eine „Firma“, die seit 1945 die deutsche Bevölkerung in Form einer "Besatzungsherrschaft" unterdrückt und die daher eine "Willkürherrschaft" darstellt. Verantwortlich für den Erhalt dieser "Willkürherrschaft" sieht er neben Menschen jüdischen Glaubens und Politikern insbesondere auch Polizisten, die bloße "Schlägertrupps" seien und gegen die sich nach seiner Auffassung auch "mit letaler Gewalt" gewehrt werden dürfe und müsse.

Um sich von dem System der Bundesrepublik Deutschland lossagen zu können, strebte der Angeklagte den Aufbau einer Parallelgesellschaft an. Dies sollte nach seiner Vorstellung mit der Neugründung einer autarken, auf einem nationalsozialistischen Fundament aufgebauten Siedlung beginnen. Langfristig solle diese Siedlung dazu dienen, die SS-Ideologie wieder als Regierungsform zu etablieren. Um die nötige Größe der Parallelstrukturen zu erreichen, sollte es für die Bürger in der Bundesrepublik Deutschland möglichst "unbequem" werden, damit sich die "Aufrechten" unter den Bürgern dem Angeklagten anschließen. Ausgeschlossen werden sollten hingegen das gesamte Christen- und Judentum sowie der Islam, deren Anhänger als "Dreck" nicht Teil der neuen Gesellschaft sein sollten, sondern "ins KZ gehörten", da "Konflikte zwischen kontrahierenden Fraktionen nur mittels Genozid zu lösen" seien. Um dieser Aufspaltung der Gesellschaft möglichst rasch gerecht zu werden, sah es der Angeklagte als erforderlich an, sämtliche gesellschaftlichen Interaktionen mit Christen, Juden und Moslems konsequent zu boykottieren.

Da "von oben herab gar nichts passiere", war der Angeklagte der Auffassung, selbst zum Handeln berufen zu sein. Etablierte demokratische Wege zur Veränderung der politischen und gesellschaftlichen Verhältnisse lehnte er indes ab, da er Parteien als Teil des "willkürlichen" Systems betrachtete und der Auffassung war, die Regierung würde seine politische Ausrichtung ohnehin nicht über demokratische Wahlen an Einfluss gewinnen lassen.

Zur Umsetzung der Siedlungsgründung sollten nach der Vorstellung des Angeklagten daher eigene Produktionen zunächst von Stahl und Beton, schließlich von Bunkern und Waffen hochgefahren werden. Ziel des Angeklagten war es, über die langfristige Ansammlung von Mitstreitern und Rohstoffen eine ausreichend bewaffnete Parallelgesellschaft aufzubauen, mit der unter Einsatz letaler Gewalt gegenüber Staatsbediensteten ein "Kleinkrieg gegen die BRD und EU" geführt werden sollte. Die dabei einzusetzende Gewalt betrachtete der Angeklagte als gerechtfertigt, da nach seiner Vorstellung die Unterdrückung der deutschen Bevölkerung von der Bundesrepublik Deutschland und deren Staatsbediensteten ausgeht. In diesem Fall sei Gewalt angezeigt, da "nur Terror Terror breche". Die Eingrenzung auf Staatsbedienstete nahm der Angeklagte dabei nur vor, weil diese das von ihm verhasste freiheitlich-demokratische Staats- und Gesellschaftssystem der Bundesrepublik Deutschland als Amtsträger repräsentierten; persönliche Beziehungen des Angeklagten spielten in diesem Zusammenhang keine Rolle. Die symbolträchtige Tötung dieser Staatsbediensteten hätte - wie dem Angeklagten bewusst und von diesem gerade beabsichtigt war - das innere Gefüge der Bundesrepublik Deutschland nachhaltig erschüttern und das Vertrauen der Bevölkerung in die Stabilität des Staates in hohem Maße stören können und sollen. Auf diese Weise erhoffte sich der Angeklagte ein Umdenken in der Bevölkerung hin zu seiner politischen Einstellung erreichen zu können.

Mit dem angestrebten "Kleinkrieg" verfolgte der Angeklagte das Ziel, die Bundesrepublik Deutschland zu stürzen. Zu diesem Zweck war neben dem Betrieb der Waffenproduktion und dem gezielten Einsatz letaler Gewalt gegenüber Staatsbediensteten sein Bestreben, "Sabotagetrupps" zu unterhalten, die dem System "Sand ins Getriebe streuen" sowie schließlich einen "SA-Aufmarsch inklusive Kristallnacht" durchzuführen. An die Stelle der Bundesrepublik Deutschland sollte nach dem Willen des Angeklagten die Wiedereinführung der SS und der Wiederaufbau der Gesellschaft auf Grundlage der NS-Ideologie treten, was er als die „natürliche Ordnung“ ansah.

Zum Zwecke eines ersten Versuchs eines eigenhändigen Waffenbaus und in Vorbereitung der Umsetzung seiner Pläne bearbeitete der Angeklagte eine sich in seinem Besitz befindliche Schreckschusspistole vom Typ „Geco" dergestalt, dass er ein Stahlrohr mit glattem Innenprofil und einem Innendurchmesser von 8 mm in das Mündungsgewinde schraubte und dieses mit PTFE-Band abdichtete. Durch die Verhinderung des Gasaustritts zur Seite - welches aufgrund der Abdichtung nur noch nach vorne austreten konnte - und des damit einhergehenden stärkeren Druckaufbaus im Gaslauf war es in der Folge möglich, Geschosse von bis zu 8 mm Durchmesser von vorne in die Mündung der Schreckschusspistole zu laden und diese unter Verwendung der regulären Kartuschenmunition störungsfrei zu verfeuern. Die so gewonnene Schusskraft reichte aus, um eine 2,5 cm starke Sperrholzplatte glatt zu durchschlagen.

Der Angeklagte betrachtete den gelungenen Umbau als Erfolg auf dem Weg zur Umsetzung seiner Pläne, war sich jedoch der bis dahin geringen Wirkmacht seiner bisherigen Ausstattung und Position bewusst. Er gelangte zur Überzeugung, dass es zur Umsetzung seiner Pläne von Vorteil wäre, weitere Mitstreiter zu finden und für eine bessere Ausstattung mit Waffen zu sorgen.

Spätestens zum 17.11.2021 fasste der Angeklagte den festen Entschluss, seine Pläne in die Tat umzusetzen und sah sich fortan in der "kritischen Phase des Endkampfes". Dabei war sich der Angeklagte gleichwohl im Klaren, dass die Umsetzung Zeit in Anspruch nehmen werde und der richtige Zeitpunkt für den Gewalteinsatz noch abgewartet werden müsse. Nach seiner Vorstellung sollte die Umsetzung daher abschnittsweise erfolgen und nicht "zu früh losgeschlagen werden", da man ansonsten "zum Märtyrer werde".

Zum Zwecke der Umsetzung seiner Pläne begab sich der Angeklagte ab diesem Zeitpunkt zunächst im Internet auf die Suche nach Gleichgesinnten, um diese als Mitstreiter zu gewinnen. Er begann, in verschiedenen Online-Chatgruppen seine Haltung proaktiv zu verbreiten, um auf diese Weise unter potentiell Gleichgesinnten auf sich aufmerksam zu machen. Anhand der Reaktionen der übrigen Chatteilnehmer wollte er potentielle Mitstreiter identifizieren und diese in anschließenden Diskussionen von seinen Plänen überzeugen.

Über verschiedene Chatgruppen - insbesondere die Telegram-Gruppen "GRUPPE1" und "Gruppe2" - kam der Angeklagte in den Folgemonaten in Kontakt mit Mitgliedern der Gruppierung "FSNAG" (Freiheitlich-Sozial-Nationale-Aktionsgruppe) - ein Zusammenschluss politisch als rechtsextrem einzustufender Personen mit dem erklärten Ziel, verschiedene Strömungen und Untergruppen des rechtsextremen politischen Spektrums zu vereinen - und erkannte in deren Mitgliedern erstmals taugliche potentielle Mitstreiter für die Umsetzung seiner Pläne. Entsprechend beabsichtigte der Angeklagte, möglichst zeitnah in realweltlichen Kontakt mit den Mitgliedern der FSNAG zu treten, um deren Tauglichkeit für seine Pläne besser einschätzen zu können. Dazu intensivierte er in der Folgezeit seinen Online-Kontakt zu verschiedenen Mitgliedern der Gruppierung, bis er schließlich vom Zeugen Zeuge8 - einem führenden Kopf der FSNAG - auf eine von dieser organisierten Veranstaltung eingeladen wurde. Dabei handelte es sich um ein am 13.11.2022 abgehaltenes "Heldengedenken" in Ort15, an dem der Angeklagte unter Einnahme einer aktiven Rolle - er trat als Redner auf und verlas einen Feldpostbrief eines Weltkriegssoldaten - teilnahm. Wie von vornherein beabsichtigt, nutzte der Angeklagte die Veranstaltung dafür, sich weiter zu vernetzen und nach weiteren potentiellen Mitstreitern Ausschau zu halten. So lernte der Angeklagte auf der Veranstaltung auch den Zeugen Zeuge9 - eine in der rechten Szene bekannte Persönlichkeit aus Ort13, der parteipolitisch „Die Heimat“ unterstützt -, den in der rechten Szene ebenfalls bekannten "Holocaustleugner" Person1 sowie den Betreiber des Telegram-Kanals "GRUPPE1", Person2, persönlich kennen.

Wenig später wurde der Angeklagte von Mitgliedern der FSNAG zu einer weiteren Veranstaltung eingeladen, an der er ebenfalls teilnahm. Dabei handelte es sich um einen am 11.02.2023 durchgeführten Trauermarsch in Dresden anlässlich des Gedenkens an die Bombardierung der Stadt im Zweiten Weltkrieg. Wiederum ergriff der Angeklagte eine aktive Rolle und lief, ein Banner der FSNAG tragend, in der vordersten Reihe des Trauermarsches mit.

Aufgrund der Teilnahme an den beiden Veranstaltungen kam der Angeklagten jedoch für sich zu dem Schluss, dass die Mitglieder der FSNAG keine tauglichen Mitstreiter für die Umsetzung seiner Pläne darstellen würden. Dies führte er darauf zurück, dass sich diese in den Augen des Angeklagten zu "laut" und "auffällig" verhielten und dadurch zu viel Aufmerksamkeit erregten. Der Angeklagte war hingegen bestrebt, bis zum Erreichen eines ausreichenden Umfangs an Mitstreitern und Waffen konspirativ und im Hintergrund zu agieren, um den staatlichen Institutionen nicht zu früh und dadurch vereinfachte Zugriffsmöglichkeiten zu geben.

Entsprechend entschloss sich der Angeklagte, sich von der FSNAG wieder abzuwenden und nach Mitstreitern für den Aufbau eines neuen, konspirativeren und - aus seiner Sicht - effektiveren Netzwerks zu suchen. Zu diesem Zweck intensivierte der Angeklagte den Kontakt zu dem Zeugen Zeuge9, der trotz Teilnahme an den Veranstaltungen der FSNAG dieser ablehnend gegenüberstand und den Angeklagten auf der Veranstaltung "Heldengedenken" gar vor den unvorsichtigen Verhaltensweisen einiger FSNAG-Mitglieder gewarnt hatte. Der Zeuge Zeuge9 bestätigte damit den Eindruck des Angeklagten, weshalb der Angeklagte in diesem deutlich mehr Potential für die Umsetzung seiner Pläne sah. Er betrachtete den Zeugen Zeuge9 - der beruflich als Informatiker tätig ist - als intelligenteren, unauffälligeren und fähigeren Mitstreiter, den er daher zur Bildung eines engeren Kontakts an Ostern 2023 zu sich nach Hause einlud und welcher in der Folge zu einer festen Bezugsperson des Angeklagten wurde.

Seinem Bestreben folgend, weitere Personen wie den Zeugen Zeuge9 als Mitstreiter zu finden, reiste der Angeklagte im Juli 2023 auf Einladung eines weiteren Online-Kontakts - dem Zeugen Zeuge10 - nach Ort14, Bundesland1, um dort an einem dreitägigen "Orientierungsmarsch" teilzunehmen. Bei dem Zeugen Zeuge10 handelte es sich um eine aus der rechtsextremen Szene bekannte Persönlichkeit, der bereits mit staatsschutzrelevanten Straftaten in Erscheinung getreten ist und Mitbegründer der inzwischen verbotenen Vereinigung "Nordadler" war. Organisator des "Orientierungsmarschs" war hingegen der - jedoch in engem Kontakt zum Zeugen Zeuge10 stehende - Zeuge Zeuge11, bei dem es sich ebenfalls um eine polizeibekannte Persönlichkeit aus der rechtsextremen Szene handelte und der enge Bindungen zur rechtsextremen Partei "Der 3. Weg" aufwies.

Der Angeklagte nutzte diesen "Orientierungsmarsch" wie geplant dazu, näher mit den Zeugen Zeuge10 und Zeuge11 in Kontakt zu treten. Wie der Zeuge Zeuge9 warnten auch diese den Angeklagten vor der "rüpelhaften" Auffälligkeit der FSNAG und insbesondere dem Zeugen Zeuge8, dem sie zudem Verbindungen zum Verfassungsschutz nachsagten. Aufgrund dessen erkannte der Angeklagte in den Zeugen Zeuge10 und Zeuge11 weitere fähige, mit der nötigen Weitsicht handelnde, potentielle Mitstreiter für seine Pläne. Diese verfolgten außerdem die Idee, politisch Gleichgesinnte in Ort18 zu versammeln beziehungsweise anzusiedeln, um von dort den politischen Einfluss gezielt und gemeinsam steuern zu können. Der Angeklagte erkannte in dieser Bestrebung seine eigenen Pläne zum Aufbau autarker Parallelgesellschaften wieder und sah in dieser Bündelung personaler Einsatzkraft einen weiteren Baustein zur Umsetzung auch seiner Pläne, weshalb er sich der Idee der Zeugen Zeuge10 und Zeuge11 begeistert anschloss und gleichsam beschloss, nach dem Abitur ebenfalls nach Ort18 zu ziehen.

Mit den Zeugen Zeuge10, Zeuge11 und Zeuge9 - zu Letzterem verfestigte sich das Verhältnis des Angeklagten weiter, als der Angeklagte diesen auf dessen Einladung hin Ende Juli 2023 in Ort13 besuchte - sah der Angeklagte nunmehr den "Kern" der potentiellen Mitstreiter versammelt und mit Ort18 den zukünftigen Siedlungspunkt ausgemacht, weshalb er sich - neben der andauernden Suche nach weiteren solchen Mitstreitern - fortan der weiteren Umsetzung seiner Pläne widmete, namentlich der Erlangung geeigneter Schusswaffen.

Bislang befanden sich im Besitz des Angeklagten - der über keine waffenrechtlichen oder sprengstoffrechtlichen Erlaubnisse verfügte - neben der bearbeiteten Schreckschusspistole vom Typ „Geco“ noch zwei Luftgewehre und eine Luftpistole, die jedoch für sich keine geeigneten Waffen zur Umsetzung seiner Pläne darstellten, weshalb der Angeklagte sich fortan mit Überlegungen beschäftigte, wie er an schlagkräftigere Schusswaffen gelangen könnte. Um möglichst unauffällig zu bleiben, entschloss er sich, solche Schusswaffen selbst herzustellen und dafür einen bereits Ende 2022 erworbenen 3D-Drucker, den er bis dato allenfalls zum Drucken kleinerer Alltagsgegenstände verwendet hatte, einzusetzen. Auch die Munition wollte er zumindest teilweise selbst herstellen.

Zum Zwecke der Munitionsherstellung bzw. des Munitionserwerbs besuchte der Angeklagte im August und September 2023 mehrere Webseiten, darunter die Seite „Anbieter1.de“, wo er verschiedene Angebote für Kartuschen und Munition abrief, sowie die Seiten „Anbieter2.com" und „Anbieter3.com", wo er nach verschiedenen Gegenständen, insbesondere nach Stahl- und Bleikugeln, Gegengewichten, Zuggewichten, Bleibarren, Rein-Zinn, Bleiwolle sowie einem Schmelzofen suchte.

Darüber hinaus erwarb der Angeklagte im September 2023 einen Bleischmelzapparat, um sich mit dessen Hilfe die Geschosse für seine Munition selbst gießen zu können; die zum Schmieden von Metall erforderliche Esse befand sich bereits in seinem Besitz. Die übrigen erforderlichen Gießwerkzeuge in Form einer Kokille und einer Kugelzange wollte der Angeklagte über seinen Nachbarn, den Zeugen Zeuge12 - der beruflich als Bauleiter tätig ist - erhalten, der dem Angeklagten die Überlassung dieser Werkzeuge auch bereits zugesagt hatte. Hierzu kam es letztlich aber nur deswegen nicht, weil der Zeuge Zeuge12 die Kokille und Kugelzange in seiner Lagerhalle nicht mehr auffinden konnte.

Parallel zur Vorbereitung der Munitionsherstellung beschäftigte sich der Angeklagte intensiv mit seinem 3D-Drucker und der Waffenherstellung hiermit. Im September 2023 begann er damit, verschiedene Waffenteile auszudrucken, die in ihrer Gesamtheit eine halbautomatische Selbstladewaffe des Typs „FGC-9 MKII“, Kaliber 9 mm, ergeben sollten, wobei "FGC" für "Fuck Gun Control" steht. Eine solche kann mittels frei erwerblicher Metallteile und im 3D-Druckverfahren produzierbarer Kunststoffteile vollständig im Eigenbau hergestellt werden. Unter Verwendung einer im Internet auffindbaren diesbezüglichen Anleitung druckte der Angeklagte den Großteil - 34 Stück - der für diese Schusswaffe erforderlichen Kunststoffteile aus, es fehlten nur wenige für die Abzugseinrichtung notwendige (Kunststoff-)Kleinteile. Die gedruckten Kunststoffteile wiesen zwar teilweise noch durch Druckungenauigkeiten bedingte Kunststofffäden oder -rückstände auf, die noch entfernt werden mussten; die Kunststoffteile hätten sich aber mittels allgemein gebräuchlicher Werkzeuge leicht in einen verwendbaren Zustand versetzen lassen. Auch waren die vorhandenen (Druck-)Teile so dimensioniert, dass sie zueinander passten und zum Zusammenbau geeignet waren; die vorhandenen Teile, insbesondere die oberen und unteren Waffengehäuse - die den Verschluss, den Lauf und die Abschusseinrichtung aufnehmen - und die Verschlussträger - die den Verschluss nach hinten abschließen -, stellten zudem bereits wesentliche (Bau-)Teile der angestrebten Schusswaffe dar. Die wenigen Metallteile, die für eine Funktionsfähigkeit der Schusswaffe darüber hinaus noch erforderlich waren (Lauf, Verschluss mit Federführungsstange, Schlagbolzen sowie verschiedene Federn und Schrauben) und die neben den restlichen Kunststoffteilen noch fehlten, hätten als Einzelteile in handelsüblichen Baumärkten oder im Internet erworben werden können, wie es sich der Angeklagte auch vorgenommen hatte. Mit diesen und den restlichen Kunststoffteilen hätte die halbautomatische Selbstladewaffe des Typs „FGC-9 MKII“, Kaliber 9 mm, in funktionsfähiger Weise zusammengebaut werden können. Darüber hinaus hatte der Angeklagte auch die passenden Magazingehäuse mit einem Fassungsvermögen von 25 Schuss gedruckt.

Hinsichtlich der Vorgehensweise beim Zusammenbau der Kunststoff- und Metallteile tauschte sich der Angeklagte insbesondere in der Telegram-Gruppe "GRUPPE3" aus, die sich mit dem Bau und der Beschaffung von Waffen und Waffenteilen beschäftigte und der unter anderem auch der Zeuge Zeuge9 angehörte. Diesen fragte der Angeklagte mehrfach, ob dieser für ihn einzelne Waffenteile besorgen könne, da der Angeklagte - würde er selbst danach Ausschau halten - mit einer Hausdurchsuchung bei ihm rechnete. Der Zeuge Zeuge9 sicherte ihm die Besorgung einzelner Teile zu, teilweise übermittelte er aber auch nur entsprechende Webseiten, auf denen diese erworben werden konnten; gleichzeitig gab er dem Angeklagten fortlaufend Tipps zur Optimierung des Druckverfahrens und des Zusammenbaus.

Dem Angeklagten, der sich nunmehr auch in seinem "Knowhow" zum Waffendruck und -zusammenbau ausreichend gefestigt sah, war bewusst, dass er sich für einen wirksamen Einsatz der Waffen nicht nur in der Handhabung des Druckverfahrens, sondern auch in der Handhabung des Waffeneinsatzes selbst auskennen musste. Mittlerweile betrachtete er die zur Umsetzung seiner Pläne erforderliche Suche nach "qualifizierten" Mitstreitern und die Erlangung der notwendigen technischen Fertigkeiten zur Waffenherstellung als hinreichend vorangeschritten und entschloss sich daher, diesen weiteren Schritt zur Umsetzung seiner Pläne zu gehen und sich um die Erlangung der erforderlichen Schussfertigkeiten zu bemühen. Zu diesem Zweck besuchte er im Oktober 2023 mehrfach den lokalen Schützenverein in Ort16, wo er den Umgang mit verschiedenen Schusswaffen und das Schießen übte.

Nachdem die Ermittlungsbehörden aufgrund der ihnen zur Verfügung stehenden Informationen - insbesondere der nun begonnen Schießübungen des Angeklagten - von einem bevorstehenden Anschlag des Angeklagten ausgingen, entschlossen sie sich die verdeckte Ermittlungsphase zu beenden.

Aufgrund des Durchsuchungsbeschlusses des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 24.10.2023 (Az.: 953 Gs 6430 Js 225583/23) kam es am 15.11.2023 zu einer Durchsuchung des Wohnhauses des Angeklagten, wobei folgende Gegenstände aufgefunden und sichergestellt werden konnten:

Im Zimmer des Angeklagten im ersten Obergeschoss:

Auf dem Nachttisch neben dem Bett:

  • einen MP3-Player, Fabrikat „Mechen“, auf dem sich mehrere Lieder mit nationalsozialistischen Inhalten (Glorifizierung Hitlers, des NS-Regimes und der SS, etwa: „Sieg Heil Viktoria“; „SS marschiert in Feindesland“ und „Hitlerjugend – das Lied vom großen Marsch“) befanden.

Auf dem Schreibtisch:

  • einen schwarzen Tower-PC, auf dem sich unter anderem Waffenbauanleitungen und Schriften zur militärischen Kriegsführung („SF5 Build Tutorial“; „Der totale Widerstand – Kriegsanleitung für jedermann“; „Wehrmacht Fitness“; „Hitler’s Second Book German Foreign Policy“; „Leibesübungen der SA“), Fotos von Waffen (Pistole Glock 17, schwarzes Sturmgewehr mit Magazinen, zerlegtes Sturmgewehr Kalaschnikow AK47), Preislisten zu diversen Spreng- und Feuerwerkskörpern wie Knallkörper, Raketen, Kugelbomben (Dateiname „Preisliste 7.11.23“) sowie eine Vielzahl an Bild- und Multimediadateien zu den Themen Waffen und Waffenbau (u.a. mittels 3D Drucker), NS-Verherrlichung, Gewaltverherrlichung und Pornografie befanden;

  • eine graue - aus einem 3D-Drucker stammende - Hitler-Büste;

  • eine Festplatte „Seagate" 500 GB in Silber, auf der sich eine Vielzahl an Bild- und Multimediadateien mit nationalsozialistischem und antisemitischem Hintergrund befanden;

  • mehrere USB-Sticks, darunter auch ein USB-Stick „SanDisk" in Schwarz, auf dem sich die Dateien/Dokumente „Methoden und Herangehensweisen zum Zwecke des Sieges des deutschen Volkes" und „Das nationalsozialistische Wehrdorf – eine Etappe auf dem Weg zur neuen Volksgemeinschaft" sowie ein Feldpostbrief des „Kurt L. an seine Mutter“ vom 19.02.1943 und 21.02.1943 befanden, den der Angeklagte anlässlich der Veranstaltung zum „Heldengedenken“ auf dem Ostfriedhof in Ort15 verlesen hatte.

An einer Pinnwand an der Wand neben dem Schreibtisch:

  • Diverse handschriftlich beschriebene Zettel und Karteikarten, die unter anderem eine Einkaufsliste für verschiedene Waffenteile beinhaltete, wie„Firing Pin Spring" (Schlagbolzen-Druckfeder), „Mag catch spring" (Magazinfeder), „(Secondary) buffer spring" (Pufferfeder) sowie „Lernziele“ unter anderem „A. Weltanschauung. NS.“ und eine Liste/Aufzählung mit verschiedenen Unternehmen, alphabetisch sortiert und teilweise mit einem Davidstern gekennzeichnet.

Auf der Fensterbank hinter dem Schreibtisch in einem offenen Pappkarton:

  • ein mittels 3D-Drucker gedrucktes Waffengriffstück (unteres Gehäuse) für die Schusswaffe FGC-9 Mk II.

Auf einem Holztisch rechts neben dem Schreibtisch:

  • einen 3D-Drucker des Typs „Shenzhen Creality 3D Technologie“ nebst zugehöriger SD-Karte, auf der sämtliche Baupläne zur Herstellung der Schusswaffe FGC-9 Mk II im 3D-Druckverfahren enthalten waren. Auf dieser SD-Karte befanden sich auch die zu den ausgedruckten Waffenteilen gehörenden Druckaufträgen für die Herstellung der Schusswaffe.

Auf einem Regal rechts neben dem vorgenannten Holztisch:

  • in einer offenen roten Kiste:

o zwei mittels 3D-Drucker gedruckte Gewehrläufe (jeweils hinterer Teil des zweiteiligen oberen Gehäuses) für die Schusswaffe FGC-9 Mk II;

o vier mittels 3D-Drucker gedruckte Gewehrläufe (jeweils vorderer Teil der zwei zweiteiligen oberen Gehäuse und zwei Verschlussträger) für die Schusswaffe FGC-9 Mk II;

o drei mittels 3D-Drucker gedruckte Magazingehäuse mit einer Ladekapazität von jeweils 25 Patronen (zwei blaue und ein schwarzes) für die Schusswaffe FGC-9 Mk II;

o zwei mittels 3D-Drucker gedruckte Griffstücke/Griffschalen (blau und schwarz) für die Schusswaffe FGC-9 Mk II;

o eine mittels 3D-Drucker gedruckte Abzugsvorrichtung (unteres Gehäuse) für die Schusswaffe FGC-9 Mk II;

o eine mittels 3D-Drucker gedruckte Schulterstütze (Bodenstück mit Schließfedergehäuse) für die Schusswaffe FGC-9 Mk II;

o 14 mittels 3D-Drucker gedruckte Waffenkleinstteile (2 blaue, 12 schwarze) für die Schusswaffe FGC-9 Mk II.

  • frei zugänglich auf dem Holzregal:

o ein weiteres mittels 3D-Drucker gedrucktes Magazingehäuse mit einer Ladekapazität von 25 Patronen für die Schusswaffe FGC-9 Mk II;

o eine Machete „Walther“, Modellbezeichnung „MachTac“, Gesamtlänge von 554 mm, einseitig geschliffene Klinge, spitz zulaufend, Klingenlänge 410 mm, Klingenbreite zwischen 40 mm und 75 mm, mit Schutztasche;

o eine mittels 3D-Drucker gedruckte Weaver-Montageschiene zur Montage von Zubehör (Zielfernrohr o.ä.) für die Schusswaffe FGC-9 Mk II;

o ein mittels 3D-Drucker gedrucktes Schulterstück (schwarz) sowie drei mittels 3D-Drucker gedruckte Montagestücke (blau und zweimal schwarz; Hinterschaft mit drei Schaftklappen) für die Schusswaffe FGC-9 Mk II.

In einem rechts von der Eingangstür stehenden, unverschlossenen Kleiderschrank aus Holz:

  • ein funktionsfähiges schwarzes Luftgewehr des Typs „Mercury“ mit montiertem Zielfernrohr, Modell Chilli, „F im Fünfeck“, 4,5 mm, mit einer durchschnittlichen Mündungsgeschwindigkeit von 6,6 Joule;

  • ein funktionsfähiges braunes Luftgewehr des Typs „Diana“, Modell 38, „F im Fünfeck“, 4,5 mm, mit einer durchschnittlichen Mündungsgeschwindigkeit von 7,3 Joule;

  • in einer Schublade unten rechts: ein funktionsfähiges schwarzes Elektroimpulsgerät „Power Max“ (Länge: 190 mm, Breite: 65 mm) mit Prüfzeichen „PTB im Kreis“ im Holzschrank;

In einem rechts neben dem vorgenannten Kleiderschrank stehenden, unverschlossenen Holzschrank:

  • eine Knallkartusche 9mmPAKnall des Herstellers PTS;

  • fünf Pyro Knallpatronen des Herstellers Zink Feuerwerk, wobei auf den einzelnen Patronen jeweils die von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) vergebenen Prüfzeichen (PMII-0003 -pyrotechnische Munition der Kat. II) aufgedruckt waren;

  • in einem unverschlossenen Waffenkoffer:

o die durch den Angeklagten am Lauf manipulierte (s.o.) funktionsfähige SRS-Pistole des Typs „Geco“ mit „PTB im Kreis“ des Herstellers Dynamit Nobel, Modell 225;

o ein Magazin zur SRS-Pistole „Geco“ mit einer Ladekapazität von 9 Kartuschen;

  • eine Luftpistole „Umarex“, „F im Fünfeck“, Kaliber 4,5 mm, Modell S.P.50;

  • im Holzschrank unten: Diverse Schriftstücke des Angeklagten („Traumbeschreibungen“; 33 Blätter) im Holzschrank unten, die Bezüge zum Nationalsozialismus („NS“ und „HJ“) und zu Waffen („Schreckschusspistole“, „Revolver“, „Sprenggebiet“, „Schrotflinte“, „AK47“, „Handgranate“) thematisierten (etwa: „Jagd“ auf „Neger“; „Verteidigung der Insel“) sowie ein Blatt mit einem ursprünglich den Briefkopf des Auswärtigen Amtes der Bundesrepublik Deutschland tragend, bei dem dieser Briefkopf durchgestrichen und durch ein Hakenkreuz und SS-Runen ersetzt worden war.

In einem weiteren Holzschrank hinter der Zimmertür:

  • Diverse Schriftstücke, bestehend aus 22 Blättern (etwa Fotografien aus der NS-Zeit und Blätter mit anti-israelischen Inhalten, nämlich einen Boykottaufruf und eine Auflistung von Unternehmen mit einem Bezug zu Israel);

  • ein Schnellhefter mit 30 Blättern in englischer Sprache mit dem Titel "SS Race Theory and Mate Selection Guidelines", die die Themen Blutlinie, Vorfahren, Rasse sowie Volk, Vererbung und Vermischung verschiedener Rassen und dessen Konsequenzen, „die Judenfrage“, „Rassenhygiene“ und „Partnerwahl“ thematisieren.

  • ein Übungsheft für das Schulfach Physik.

In der Küche im Erdgeschoss:

  • auf einer Küchenzeile/Sideboard neben der Zugangstür ein schwarze Handy Samsung Galaxy J3 des Angeklagten (IMEl-Nr.: …), auf dem sich Teile der festgestellten (Chat)Kommunikationsinhalte, Audiodateien (u.a. Lieder mit rechtsextremen Liedtexten der Band „Erschießungskommando“) sowie eine Vielzahl von Bild- (rechtsextreme Ideologie, Waffen und Schusswaffen sowie zum Thema Kriegsführung) und Videodateien (verschiedene Leute singen „Ausländer raus, Ausländer raus, Deutschland den Deutschland, Ausländer raus“ zur Melodie von „L’amour Toujours“; Schießübungen des Angeklagten auf einem Schießstand mit einer Langwaffe; Angeklagter sagt „Deutschland den Deutschen“) befanden.

Im Flur im Erdgeschoss:

  • auf einem Tisch zwischen Küche und Wohnzimmer: ein defektes silbernes Handy Samsung Galaxy A6;

  • im Rucksack des Angeklagten ein MP3-Player des Typs „Surfans F20“.

Auf dem Dachboden:

  • eine rote Schatulle, die der Angeklagte mit diversen nationalsozialistischen Symbolen (Hakenkreuze in rot und schwarz; SS-Schriftzeichen, Siegrunen, Odalrunen und eine schwarze Sonne) und Parolen („HEIL HITLER“, „Es lebe das freie Deutschland", „Gruppe9", „Notvorrat/Lagerraum" und „Zeitkapsel") verziert hatte;

  • in dieser Schatulle:

o zwei Filzstifte,

o 0,42 € Bargeld,

o ein Sägeblatt,

o ein von dem Angeklagten handschriftlich verfasster Brief "Lieber Volkesbruder" vom 10.01.2021, mit Hakenkreuzen und Lebensrunen;

o ein blaues Feuerzeug der Marke BIC;

o eine Kordel.

In einer Garage auf dem Grundstück:

  • auf einem Metallschrank ein Bleischmelzapparat (Hersteller: Lee; Modell: 90945) mit einem Schmelztopf mit einem Fassungsvermögen von ca. 9 Kilogramm.

Die aufgeführten Gegenstände gehörten sämtlich dem Angeklagten; die aufgefundenen und sichergestellten Waffenteile hatte der Angeklagte zuvor selbst mit seinem 3D-Drucker hergestellt.

Fall 2 der Anklageschrift:

Am Vortag der Teilnahme des Angeklagten an dem von der FSNAG organisierten „Trauermarsch“ anlässlich der Bombardierung von Dresden kam der Angeklagte ebenso wie andere Teilnehmer dieser Veranstaltung, etwa Person1 und der Zeuge Zeuge8, in einer für wenige Tage angemietete Ferienwohnung „Name“ in Dresden zusammen.

Dort veranstaltete der Angeklagte am 10.02.2023 um ca. 19 Uhr einen Livestream auf dem öffentlichen Telegram-Kanal der FSNAG namens „Gruppe4“, der zu dieser Zeit über 638 Abonnenten verfügte. Dem Angeklagten war dabei bewusst, mit welchen Inhalten der Livestream versehen werden sollte und wurde.

Zu Beginn dieses Livestreams wurde das Logo der FSNAG eingeblendet. Es folgten verschiedene kurze Filmsequenzen, in welchen verherrlichende Aufnahmen aus der Zeit des Nationalsozialismus zu sehen waren. Zunächst waren Sequenzen zu sehen, in denen Adolf Hitler in Uniform und andere Personen den Hitlergruß zeigten. Danach folgte eine Sequenz, in welcher Adolf Hitler mit einem Schäferhund zu sehen war, den er streichelte. Im Anschluss daran waren Sequenzen von Babys zu sehen, gefolgt von Aufnahmen eines Marsches uniformierter junger Männer. Anschließend waren Aufnahmen verschiedener Frauen, unter anderem während ihrer sportlichen Aktivitäten, zu sehen. Zu einem späteren Zeitpunkt dieser Sequenz waren auch drei Frauen zu sehen, die den Hitlergruß zeigten. Die Aneinanderreihung dieser verschiedenen Filmsequenzen schließt mit einer ebensolchen Adolf Hitlers ab, der unter anderem den Hitlergruß zeigte.

Im Anschluss hieran trat der Angeklagte selbst vor die Kamera, begrüßte die Zuschauer und moderierte nunmehr den „Gastredner“ Person1 an, einen - auch in dieser Eigenschaft dem Angeklagten - bekannten Holocaustleugner. Person1 hielt nunmehr für weitere ca. 15 Minuten eine Rede mit in Teilen rassistischen und den Holocaust leugnenden Inhalten. Nach dem Redebeitrag des Person1 wurde erneut das Logo der FSNAG eingeblendet, bevor das Video und der Livestream kurz drauf endeten.

Die Videoaufzeichnung des Livestreams hatte der Angeklagte mit seinem Handy erstellt, live in das Internet gestreamt und anschließend auf dem Telegram-Kanal der FSNAG hochgeladen, wo das Video des Vortrags bis zum 27.02.2023 544-mal aufgerufen und acht Mal kommentiert wurde.

III.

1.

Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten beruhen auf seinen entsprechenden Angaben, dem erörterten Bundeszentralregisterauszug vom 07.08.2024, den verlesenen Einstellungsentscheidungen der Staatsanwaltschaft Limburg a. d. Lahn vom 20.09.2022 (Bl. 66f. SB 3 Js 10782/22), vom 15.07.2021 (Bl. 33f. SB 5 Js 19077/20) und vom 25.11.2022 (Bl. 81f. SB 7 Js 11340/22) sowie zwei in Augenschein genommenen Lichtbildern, auf denen der Angeklagte den sog. Hitlergruß zeigend zu sehen ist (Bl. 8, 9 SB 5 Js 19077/20), der verlesenen Strafanzeige der Schulleiterin der Schule1 vom 29.09.2020 (Bl. 4 SB 5 Js 19077/20), dem verlesenen Schreiben der Schule1 „Erklärung zur Äußerung „des Angeklagten“ im Deutschunterricht am 9.9.2020“ vom 01.10.2020 (Bl. 6 SB 5 Js 19077/20), dem Inhalt des in der Hauptverhandlung erstatteten Berichts der Jugendgerichtshilfe als auch den entsprechenden Angaben zur Person des Angeklagten seitens der Zeugen Zeugin2, Zeuge1, Zeugin13 (Tante des Angeklagten), Zeugin14 (ehemalige Erzieherin des Angeklagten), Zeugin15, Zeuge16, Zeugin17 und Zeugin18 (alle ehemalige Lehrer des Angeklagten), Zeuge19 und Zeuge20 (ehemalige Lehrer und Schulleiter des Angeklagten), Zeuge21 (Diplom-Soziologe des HLKA), Zeuge5 (Psychologe), KHK PB1 (Beamte „IKARus“), Zeuge6 und Zeuge7 (Freunde des Angeklagten).

Die getroffenen Feststellungen zum Sexualverhalten des Angeklagten basieren auf seinen entsprechenden Angaben sowie den in Augenschein genommenen, von dem Angeklagten selbst gefertigten Videos, die sein Sexualverhalten zeigen (Bluray Bl. 2192 Bd. XI, „CD-Anlage zu den Auswerteberichten zum Ass.-Nr. 1.1.3.1 (Mobiltelefon) von KKin PB2, 28.11.2023 und 11.12.2023, Bild-, Video- und Audiodateien“, Videos vom Handy, Sonderband „Private Videos und Daten“, Bl. 1ff.).

2.

Der Angeklagte hat angegeben, dass sämtliche Schilderungen in der Anklageschrift zum objektiven Geschehen zuträfen. Sein dort geschildertes Verhalten räume er vollständig ein. Er habe aber zu keiner Zeit vorgehabt, eine schwere staatsgefährdende Gewalttat zu begehen.

Alle Chatnachrichten, Telefonate und Treffen, wie sie hier im Verfahren vorliegen würden, seien richtig und zutreffend. Dies sei alles so gewesen, wie es dargestellt werde. Er habe er oft gemeckert und gehetzt. Es sei häufig so gewesen, dass er seinen Ärger - etwa aus der Schule - dadurch abgebaut habe, dass er seiner Wut in den Chats freien Lauf gelassen habe. Es sei bei ihm so, dass er seinen Ärger loswerden müsse und es ihm erst danach wieder besser gehe. Er habe gedacht, dass das Internet der richtige Ort hierfür sei, weil man dort anonym sei. Seine Aussagen habe er aber nicht so gemeint, dass er eine Straftat begehen wolle.

Er habe lediglich den Fehler gemacht, sich so verhalten zu haben, dass man denken könne, er wolle eine schwere staatsgefährdende Gewalttat begehen. Dies tue ihm leid. Er wisse, dass er es im Laufe der Zeit „übertrieben“ habe. Das ganze Verfahren sei für ihn sehr belastend.

Interesse an Politik habe er seit circa 2014/2015. Angefangen habe dies damit, dass seine Mutter ihm im Zusammenhang mit der damals aufgekommenen Flüchtlingskrise ein Video gezeigt habe. Seine Mutter sei der Meinung gewesen, dass die zunehmende Islamisierung falsch sei. Dies habe er übernommen. Er habe sich dann mehr und mehr für das Handeln des Staates interessiert und sei für sich zu dem Schluss gekommen, dass dem Staat Versagen vorzuwerfen sei. Er habe die fortschreitende Islamisierung für sich als bedrohlich empfunden. Dass es im Stadtbild von Ort9 immer mehr „Neuankömmlinge“ gegeben habe, habe er für befremdlich gehalten.

Sein Interesse an diesem Thema habe sich im Laufe der Zeit dann immer weiter ausgeprägt. Er habe sich fortlaufend informiert, etwa Zeitung gelesen. Er sei zur Überzeugung gelangt, dass durch eine wachsende Islamisierung islamische Regeln auch hier in das Zusammenleben einfließen könnten, was er nicht gewollt habe. Auch missfalle ihm, dass es in Deutschland vermehrt Kalifat-Demonstrationen gebe. Er habe befürchtet, dass es eine Entwicklung in Richtung eines „Gottesstaates“ geben könne. Dabei habe er auch Parallelen zu den Geschehnissen im Iran gesehen. Vor der islamischen Machtübernahme sei der Iran ein liberaler Staat gewesen, was heute nicht mehr der Fall sei. Heute habe er diese Ängste nicht mehr, da Deutschland diese Gefahr erkannt und politisch mit einer entsprechenden Migrationspolitik reagiert habe.

Auch in der Schule habe er begonnen, über das Thema der von ihm als bedrohlich empfundenen wachsenden Islamisierung in Deutschland zu sprechen. Er habe seine Kritik hieran zunehmend offen und offensiv verbalisiert. Er habe feststellen müssen, dass seine deutschen Mitschüler nicht das gleiche Interesse wie er an diesem Thema gezeigt hätten. Sein Verhalten habe dazu geführt, dass seine muslimischen Mitschüler ihm gegenüber feindselig eingestellt gewesen seien, was zu Streit und Auseinandersetzungen geführt habe. Er habe die muslimischen Mitschüler als bedrohlich empfunden, weswegen er irgendwann angefangen habe, eine Glasflasche „als Waffe“ mit in die Schule zu nehmen, mit der er auch mal gedroht habe. Er habe Schutz vor politischer Gewalt gewollt.

Nachdem er 2016/2017 sein erstes Handy bekommen habe, sei er auch in verschiedenen sozialen Medien aktiv gewesen. Er habe dort alles konsumiert, was seinem Interesse entsprochen habe. So habe er sich häufig über die Inhalte der Partei die „Republikaner“ in den USA informiert; insbesondere die Themen und dortigen Ansichten zum Waffenrecht und der Migrationspolitik hätten ihn interessiert. Auch Donald Trump als Person habe ihn interessiert.

Als er etwa 14 Jahre alt gewesen sei, habe er seinen ersten Computer bekommen, mit dem er sich dann noch häufiger im Internet aufgehalten habe. Zu dieser Zeit habe er von einem Freund einen Link zu dem Forum „politisch inkorrekt“ erhalten, auf dem er in der Folge sehr aktiv gewesen sei. Ihm habe gefallen, dass es in diesem Forum keine Regeln oder Moderatoren gegeben habe. Dort sei er auf Reden von Adolf Hitler gestoßen sowie Erklärungen, die die Leugnung des Holocausts zum Gegenstand gehabt hätten. Es sei häufig um antisemitische Verschwörung gegangen, etwa, dass die Juden an der sog. Flüchtlingskrise im Jahr 2015 schuld seien. Er sei von den dortigen Themen begeistert und überzeugt gewesen, so dass er zunehmend eine antisemitische Haltung eingenommen habe. All dies habe sich auch in seinem Verhalten außerhalb des Internets niedergeschlagen. Er habe sich mehr und mehr rassistisch verhalten, weil dies seinem Weltbild entsprochen habe.

Vor dem Hintergrund, dass er sich von Ausländern bedroht geführt habe, habe er auch ab etwa seinem 14. Lebensjahr täglich ein Jagdmesser mit in die Schule genommen.

Irgendwann habe er alles, was er im Zusammenhang mit seiner antisemitischen und rassistischen Gesinnung gelesen und gesehen habe, für wahr gehalten. Seine Wahrheit habe er verbreiten wollen.

Ab dem Jahr 2018/2019 habe er seine politischen Überzeugungen auch in der Schule immer offensiver vertreten. Er habe etwa seine Mitschüler und Lehrer mit Statistiken konfrontiert, die seine politische Überzeugung gestützt hätten. Er habe sich abfällig über Juden, Muslime und „Schwarze“ geäußert. Eigentlich habe er sich abwertend gegenüber allen geäußert, die politisch anders denken. Auch gegenüber sexuellen Minderheiten habe er sich öffentlich abfällig geäußert.

Kurz nach Beginn der Coronapandemie sei er auf den privaten Messengerdienst „Element“ aufmerksam geworden, den er sich auf seinen PC heruntergeladen habe. Er habe sich einen Account erstellt und sei in verschiedenen Chaträumen aktiv gewesen. Dort sei insbesondere politisch viel diskutiert worden. Reale Kontakte hätten sich hieraus aber nicht ergeben. Er habe aber mit den dortigen Chatteilnehmern auch gemeinsam Videos angesehen, etwa über die rechte Szene. Er habe sich zunehmend in Chaträumen aufgehalten, in denen Personen mit gleichem Gedankengut wie er gewesen seien.

Die Coronamaßnahmen habe er für überflüssig und übergriffig gehalten. Er sei bis heute ein Impfgegner. Die auferlegte Maskenpflicht habe er nicht befürwortet. Die angeordneten Ausgangssperren habe er nicht eingehalten und sich auch nicht getestet.

Die politischen Entscheidungen im Zusammenhang mit der Coronapandemie seien falsch gewesen. So stellten etwa die angeordneten Geschäftsschließungen eine wirtschaftlich schlechte Entscheidung dar.

Auch das Thema Corona sei in den verschiedenen Foren und Chatträumen diskutiert worden. In diesem Zusammenhang sei auch von Polizeigewalt in China berichtet worden. Er habe Angst gehabt, dass eine solche Polizeigewalt auch in Deutschland Einzug halten könne. Insgesamt habe man in den von ihm besuchten Chats die Coronamaßnahmen als falsch angesehen und sei der Meinung gewesen, dass es sich hierbei um eine jüdische Verschwörung handele.

Als er sich über die verschiedenen Impfhersteller informiert habe, habe er auch herausgefunden, dass es sich bei diesen um Juden handele. Dies habe seine antisemitische und judenfeindliche Einstellung auch in diesem Zusammenhang weiter verstärkt.

Auch nach seinem Schulwechsel auf das Gymnasium in Ort10, wo er ebenfalls sein Jagdmesser täglich mit sich geführt habe, habe er seine politische Meinung immer klar geäußert und vertreten.

In den Chaträumen sei er auch mit verschiedenen Gewaltdarstellungen konfrontiert worden. Er habe Videos gesehen, wie Kartellmitglieder anderen Leuten die Hände abgetrennt oder Ausländer von Nichtausländern zusammengeschlagen worden seien. Er habe auch zahlreiche Gewaltvideos gesehen, in denen die Opfer meist hellhäutige Personen, die Angreifer hingegen in der Regel dunkelhäutig gewesen seien. Mit den in den Gewaltvideos dargestellten Opfern habe er sich identifizieren können. Er habe gewollt, dass solche Täter nicht in seiner Nähe seien, weswegen er solche Leute gemieden habe, die genauso aussehen würden.

Ab 2021 habe er zudem den Messenger-Dienst Telegramm genutzt. Auch hier sei er in einer Chatgruppe gewesen, in der Coronakritiker zusammen gewesen seien. Dieser Kontakt sei über seine Mutter zustande gekommen. Er habe auch einmal an einer Demonstration gegen die Corona-Politik in Ort9 teilgenommen. Dies habe ihm aber nicht zugesagt, er halte von Demonstrationen nichts. Er sei überzeugt davon, dass dies nichts bringe.

Bei Telegramm habe er oft gechattet und nach Gruppen gesucht, die seiner politischen Gesinnung entsprechen. So sei er auch auf die Chatgruppe „GRUPPE1“ von Person2 aufmerksam geworden. Bei diesem handele es sich um einen Ingenieur aus Ort17, der seit 17 Jahren verschiedene Aufklärungsvideos erstelle und über verschiedene rechte Themen poste. All dies habe ihm gefallen. Er habe auch mal mit Person2 persönlich gechattet, wobei sich über verschiedene Themen unterhalten worden sei, insbesondere aber rechte Politik. Er habe zu Person2 aufgesehen, weil dieser offen gesagt habe, was er denke. Er - der Angeklagte - habe im Internet Kontakt genau zu solchen Leuten gesucht, die mit ihm auf einer Wellenlänge seien.

Bei seinen Unterhaltungen auf Telegramm sei es um ähnliche Inhalte gegangen wie in den Foren, die er zuvor besucht habe. Es sei auch hier um Verschwörungstheorien gegangen, bei denen hauptsächlich antisemitisches Gedankengut transportiert worden sei. Er habe diese Verschwörungstheorien geglaubt. Insgesamt habe er die Berichterstattung im öffentlich-rechtlichen Rundfunk sehr kritisch gesehen und nicht geglaubt. Den Quellen und Aussagen, die gegen seine Überzeugung gesprochen hätten, habe er nicht geglaubt.

In der Chatgruppe „GRUPPE1“ sei auch die Zeugin Zeugin22 Mitglied gewesen, die er aber nicht persönlich kennengelernt habe. Er habe mit ihr häufig gestritten, da sie als überzeugte Christin oft versucht habe, andere Leute und auch ihn entsprechend ihrer religiösen Einstellung zu missionieren.

Er sei daneben auch Mitglied der Telegramm-Gruppe „Gruppe5“ gewesen, in welcher hauptsächlich Corona-kritische sowie nationalsozialistische Themen besprochen worden seien. Er habe dort die Nachrichten geschrieben, wie sie in der Erkenntnismitteilung des Landesamtes für Verfassungsschutz aufgeführt seien. Man sei dort dem dritten Reich gegenüber nicht negativ eingestellt gewesen, weswegen er auch dort nach Personen gesucht habe, die seiner politischen Einstellung entsprochen hätten.

In der Telegramm-Chatgruppe „GRUPPE1“ habe er einige Monate vor November 2022 den Zeugen Zeuge8 kennen gelernt. Dieser habe ihm von alten Parteien und von der Naziszene berichtet, was ihn interessiert habe. Der Kontakt zu dem Zeugen Zeuge8 habe sich daraufhin verfestigt. Der Zeuge Zeuge8 habe ihn dann zu einer Veranstaltung am 13.11.2022 in Ort15 eingeladen. Hierbei sei es darum gegangen den im Weltkrieg gefallenen Soldaten in Form eines sog. „Heldengedenkes“ zu gedenken. Ausrichter dieses „Heldengedenkens“ sei eine Gruppierung namens FSNAG (Freiheitlich-Sozial-Nationale-Aktionsgruppe) gewesen, deren „Anführer“ der Zeuge Zeuge8 gewesen sei. Die FSNAG habe sich zum Ziel gesetzt, eine heterogene rechte Szene zu schaffen. Der Zeuge Zeuge8 sei auch derjenige gewesen, der die Veranstaltung koordiniert habe. Er - der Angeklagte - habe sich sehr über die Einladung gefreut und sofort zugesagt, weil er es gut gefunden habe, wofür die Soldaten damals gekämpft hätten. Auch er wolle heute dafür kämpfen. Er sei der Meinung, dass die Alliierten Aggressoren gewesen seien, die die Wehrmachtssoldaten angegriffen hätten. Deutschland sei durch politische Verfolgung ausgegrenzt worden. Er habe bei dieser Veranstaltung einen Redebeitrag übernehmen sollen, wozu er sich bereit erklärt habe. Hierzu habe er aus dem Internet einen alten Feldpostbrief heruntergeladen und eine Rede vorbereitet. Er habe hierbei darauf geachtet, nichts „krass Illegales“ zu sagen.

Er habe sich dann zunächst nicht weiter über die FSNAG informiert. Er habe sich einfach erhofft, dort Zeit mit Gleichgesinnten verbringen zu können.

Die Veranstaltung habe dann auf dem Ost-Friedhof in Ort15 stattgefunden. Dort habe er den Zeugen Zeuge8, den Person2 und den Zeugen Zeuge9 auch persönlich kennengelernt. Teilgenommen an der Veranstaltung habe auch eine rechte Gruppierung namens „Neue Stärke“, die in der Region Ort15 sehr bekannt sei.

Im Anschluss an die Veranstaltung habe noch ein Liederabend in einer Sporthalle in Ort15 stattgefunden. Auch dies habe ihm gut gefallen. Dort habe ein in der rechten Szene bekannter Sänger Lieder vorgetragen. Der Liederabend sei dann aber durch das SEK aufgelöst worden, wobei auch seine Personalien festgestellt worden seien.

In der Folge der Veranstaltung habe er den Kontakt zu dem Zeugen Zeuge8 aufrechterhalten, der ihn kurz darauf zu einer weiteren Veranstaltung der FSNAG am 11.02.2023 nach Dresden eingeladen habe. Hierbei sei es um einen Aufzug anlässlich des Jahrestags der Bombardierung Dresdens im 2. Weltkrieg gegangen. Auch an dieser Veranstaltung habe er teilgenommen und einen Banner der FSNAG mit der Aufschrift „Dresden 1945 - Bombenterror“ getragen.

Nach Dresden sei er bereits am 10.02.2023 gereist, wo er mit dem Zeugen Zeuge8 und weiteren Mitgliedern der FSNAG sowie Person1 eine Ferienwohnung bezogen habe. Bei dem Person1 handele es sich um einen in der rechten Szene populären Holocaust-Leugner, den er bereits von der Veranstaltung in Ort15 im November 2022 gekannt habe.

Er sei dann in der Ferienwohnung gebeten worden, einen Vortrag von Person1 anzumoderieren, wozu er sich bereit erklärt habe. Vor dem Vortrag seien Videos und Bildsequenzen aus der Zeit des Nationalsozialismus, unter anderem von Adolf Hitler, an die Wand projiziert worden. Ihm sei bewusst gewesen, dass es hierbei auch um verbotene Symbole gehandelt habe. Der Vortrag von Person1 sei so gehalten worden, wie auf der Aufnahme hiervon ersichtlich. Er - der Angeklagte - habe den gesamten Vortrag mit seinem Handy gefilmt und live auf dem Telegrammkanal „Gruppe4“ gestreamt. Das Video habe er hochgeladen, so dass es auch danach noch abrufbar gewesen sei. Er habe gewusst, dass es sich bei diesem Kanal um einen öffentlichen Kanal gehandelt habe.

Am 21.02.2023 habe die Polizei mit ihm eine Gefährderansprache durchgeführt. Anlass hierfür seien insbesondere die von ihm gemachten Aussagen in den Chats gewesen, wonach er mit einem Auto in eine Menschenmenge fahren wolle. Er habe sich vorher schon gedacht, dass die Polizei irgendwann einmal wegen seiner Chatäußerungen auf ihn zukommen werde, weil diese teilweise sehr schlimm gewesen seien.

Nach der Gefährderansprache habe er sich vorgenommen, sich in Zukunft nicht mehr in dieser Weise in der Öffentlichkeit zu äußern. Die Sorge, die ihm vermittelt worden sei, sei für ihn nachvollziehbar gewesen, auch wenn er tatsächlich nichts dergleichen vorgehabt habe. Er habe lediglich ein „loses“ und „verrohtes“ Mundwerk.

Er habe in der Folge auch den Kontakt zur FSNAG abgebrochen, weil er für sich zu der Erkenntnis gelangt sei, dass diese Kontakte für ihn nicht gewinnbringend seien. Er habe nach einer Gemeinschaft mit Leuten gestrebt, mit denen er zusammenleben könne.

Zu dieser Zeit habe er immer häufiger den Eindruck gehabt, dass das staatliche Handeln immer weniger mit dem Grundgesetz vereinbar sei.

Im März 2023 seien in der Schule dann erstmals die Mitarbeiter des Programms „IKARus“ auf ihn zugekommen, die ihm das Programm vorgestellt hätten. Für eine Aufnahme in das Programm habe er jeglichen Kontakt in die rechte Szene aufgeben sollen, was er nicht gewollt habe. Da ihm mitgeteilt worden sei, dass er aufgrund der von ihm bekannt gewordenen Umstände derzeit keine Fahrerlaubnis erhalten werde, habe er - um eine solche doch noch zu bekommen - aus „taktischen Gründen“ zunächst den Kontakt mit den Mitarbeitern von „IKARus“ aufrechterhalten.

Nachdem er den Kontakt zu den Mitgliedern der FSNAG abgebrochen gehabt habe, habe er sich zunehmend den Zeugen Zeuge9 und Zeuge23 zugewandt, deren Kontakt er als für sich gewinnbringender eingeschätzt habe; insbesondere der Zeuge Zeuge9 sei sehr intelligent und unterstütze in Ort13 die rechte Partei „Die Heimat“, was er - der Angeklagte - gutheiße. Er habe den Eindruck gehabt, mit dem Zeugen Zeuge9 eher als noch mit dem Zeugen Zeuge8 auf einer Wellenlänge zu liegen. Aus diesem Grund habe er die Zeugen Zeuge9 und Zeuge23 - den er ebenfalls aus dem GRUPPE1-Chat gekannt habe - auch zu sich nach Hause eingeladen habe, wo man sich an Ostern, am 07.04.2023 getroffen habe.

Den Zeugen Zeuge9 habe er danach auch noch einmal in Ort13 besucht, wo er bei diesem vom 22.07.2023 auf 23.07.2023 übernachtet habe. Anlässlich dieses Besuchs habe ihm der Zeuge Zeuge9 die Stadt Ort13 gezeigt; man habe die verschiedenen „Multikulti-Viertel“ sowie das Viertel „…“ mit dem sog. „Nazi Kiez“ angeschaut.

Den Besuch des Zeugen Zeuge9 habe er auch dazu genutzt, um sich auf eine schulische Hausarbeit vorzubereiten, die er am 02.06.2023 mit dem Titel „Kloake oder Lebenstraum? Die Stadt der Zukunft“ verfasst habe. Die Idee hierzu sei entstanden, als er ein Buch über die Städteplanung von Nationalsozialisten gelesen habe. Er habe Städte als Gebiete mit hoher Bevölkerungsdichte für sich als bedrohlich empfunden. Diese Gebiete habe er meiden wollen. Er fühle sich im öffentlichen Raum nicht sicher. Daraus resultiere auch seine Waffenaffinität, die jedoch nichts mit seiner politischen Gesinnung zu habe.

Kurz bevor er den Zeugen Zeuge9 in Ort13 besucht habe, habe er für ein Wochenende Anfang Juli 2023 in Ort14 in Bundesland1 an einem Zeltlager teilgenommen. Dieses habe stattgefunden mit einer Wanderung durch das Erzgebirge vom 07.07.2023 bis zum 09.07.2023.

Hierzu sei er von dem Zeugen Zeuge10, den er ebenfalls aus einem Telegrammchat gekannt habe, eingeladen worden. Der Zeuge Zeuge10 habe ihm berichtet, dass dieses Zeltlager von dem Zeugen Zeuge11 organisiert werde. Da er neue Leute habe kennenlernen wollen, die wie er denken, sei er froh über die Einladung gewesen. Der Zeugen Zeuge10 habe ihn auch als Person fasziniert. Bei diesem handele es sich um einen „echten Nationalsozialisten“, der in der Vergangenheit bei der Gruppierung „Nordadler“ aktiv gewesen sei. Diese Gruppierung sei aber zwischenzeitlich verboten worden.

Die Zeugen Zeuge10 und Zeuge11 habe er dann in Ort14 auch persönlich kennengelernt; beide stünden der NS-Ideologie nahe. Er - der Angeklagte - glaube nicht, dass die Zeugen Gewalt ausüben würden. Diese würden sich zwar entsprechend äußern, dies aber nicht in die Tat umsetzen.

An dem Zeltlager in Ort14 hätten insgesamt etwa 15 bis 20 Personen aus dem rechten Spektrum teilgenommen. Hierbei sei auch die Idee aufgekommen, dass man gemeinsam mit anderen nach Ort18 ziehen könne. Die Zeugen Zeuge10 und Zeuge11 hätten bereits in Ort18 gewohnt. Der Zeuge Zeuge11 habe berichtet, dass es dort keine gewaltbereite linke Szene gebe, was er - der Angeklagte - für vorteilhaft befunden habe. Es sei auch darüber gesprochen worden, dass man sich dann in Ort18 kommunalpolitisch engagieren könne, um politisch Einfluss zu nehmen. Er habe der Idee mit Ort18 positiv gegenübergestanden und geplant, nach seinem Abitur dorthin zu ziehen.

Es sei so, dass man im Internet nicht viel erreichen könne, weil zu viele Informationen untergingen. Im realen Leben sei dies anders. Daher habe er den Schritt in Richtung dieses „Siedlungsprojekts“ gehen wollen. Es sei darum gegangen eine Gemeinschaftsform nach dem Vorbild des Wirtschaftslebens des 3. Reichs zu gründen. Ihm sei es wichtig sich von Leuten zu distanzieren, denen er misstraue, wie etwa den Juden.

Er habe auch im Nachgang des Zeltlagers noch Kontakt mit den Zeugen Zeuge10 und Zeuge11 gehabt, wobei der Zeuge Zeuge11 im Chat den Nutzernamen „Spitzname1“ gehabt habe. Mit dem Zeugen Zeuge11 habe er dabei auch Nachrichten ausgetauscht, bei denen es um die Zahlung eines „Vereinsgeldes“ gegangen sei, mit dem das Zusammenleben in Ort18 habe aufgebaut werden sollen. Es sei dabei um einen monatlichen Beitrag von 30 Euro gegangen.

Im Oktober 2023 sei er mehrmals im Schützenverein in Ort16 zum Schießen gewesen. Er sei dort mit seinem Vater, mit Freunden, mit seiner Mutter und mit seiner Schwester gewesen. Er habe dort mit Kleinkalibergewehren und mit einer Walter P38 geschossen. Er habe auch außerhalb des Schützenvereins immer wieder mit seinen Luftgewehren geschossen. Hierdurch habe er seine Schießfertigkeiten trainieren wollen, um sich verteidigen zu können. Außerdem habe er erfahren, dass er sich nach etwa einem Jahr Schießtraining selbst eine Waffe kaufen dürfe, sodass er dann keine eigenen Waffen mehr hätte herstellen müssen.

Am Tag der Durchsuchung und seiner Festnahme am 15.11.2023 habe er sofort gedacht, dass die Polizei wegen ihm im Haus sei. Schließlich habe er ja auch von dem Gefahrenabwehrverfahren gegen ihn gewusst.

Die bei ihm aufgefundenen Waffen seien sämtlich ihm. Die Angaben in der Anklageschrift hierzu seien zutreffend. Er habe sich diese Waffen entweder gekauft oder selbst hergestellt. Hiermit habe er sich und seine Familie schützen wollen. Ihm sei es darum gegangen, sich aufzurüsten. Eines der beiden aufgefundenen Luftgewehre habe er von dem Zeugen Zeuge12, seinem Nachbarn, geschenkt bekommen.

Die bei ihm aufgefundenen SRS-Pistole vom Typ „Geco“ besitze er bereits seit 2021. Mit dieser könne man Pyromunition verschießen, die ebenfalls bei ihm aufgefunden worden sei. Einige Wochen vor Silvester 2021/2022 habe er die SRS-Pistole „Geco“ genau so umgebaut und manipuliert, wie es in der Anklageschrift geschildert worden sei. Mit der Pistole habe man vor und nach dem Umbau schießen können.

Den bei ihm aufgefundenen 3D-Drucker habe er im Herbst 2022 gekauft, um damit Schusswaffen herzustellen. Auch hierbei sei es darum gegangen, sich verteidigen zu können. Im Bedarfsfall habe er andere Leute kampfunfähig machen wollen und zwar aus einer entsprechenden Entfernung heraus. Es sei richtig, dass er begonnen habe eine Schusswaffe vom Typ „FGC-9“ herzustellen.

Um sich über die Herstellung von Schusswaffen mittels 3D-Drucker zu informieren sei er in der Telegram-Chatgruppe namens „GRUPPE3“ aktiv gewesen. Hier gehe es um den 3D-Druck von vollständigen Schusswaffen aber auch nur einzelnen Waffenteilen. In dieser Chatgruppe sei auch der Zeuge Zeuge9 unter dem Nutzernamen „Nutzername1“ aktiv gewesen, der ihn unterstützt habe. In dieser Chatgruppe sei es auch mal darum gegangen, wie man sich Waffen besorgen könne. Er - der Angeklagte - habe Angst vor einer Hausdurchsuchung gehabt.

Sämtliche bei ihm aufgefundenen Waffenteile für die Schusswaffe „FGC-9“ habe er selbst mit seinem 3D-Drucker gedruckt. Eine solche Waffe bestehe aus Kunststoff und Metall. Die Druckanleitung für die Herstellung dieser Schusswaffe habe er sich aus dem Internet besorgt. Sämtliche Baupläne für die Waffe und die Waffenteile seien dort frei verfügbar. Für die fertige Schusswaffe hätten nur noch die Metallteile und der Kleber gefehlt. Die Metallteile könne man ganz einfach bei einem entsprechendem Onlinehändler kaufen, was er noch vorgehabt habe. Eine andere Möglichkeit wäre es gewesen, die noch fehlenden Metallteile selbst herzustellen. Der Kauf sei aber einfacher. Es sei richtig, dass er mal anlässlich eines Haftprüfungstermins angegeben habe, die Schusswaffe nicht habe fertigstellen zu wollen. Diese Angabe von ihm sei aber nicht richtig gewesen. Tatsächlich habe er vorgehabt die Schusswaffe „FGC-9“ für seine Zwecke fertigzustellen.

Die bei ihm aufgefundene Hitlerbüste habe er zu seinem 18. Geburtstag von einer anderen Person, die auch einen 3D-Drucker habe, geschenkt bekommen.

Alle bei ihm aufgefundenen Schriften und Schriftstücke würden ihm gehören. Den Brief „Lieber Volkesbruder“ habe er verfasst und auf dem Dachboden in der Schatulle aufbewahrt, wo er auch aufgefunden worden sei. Die Schatulle habe er selbst beschriftet. Er habe die Schatulle als eine Art „Zeitkapsel“ angesehen.

Die Notizen an der Pinnwand in seinem Zimmer seien von ihm. Hierbei handele es sich um verschiedene Kategorien mit Kürzeln. Unter „Planung“ sei alles rund um die Organisation im Zusammenhang mit seinem geplanten Umzug nach Ort18 zu verstehen. Das Stichwort „Kampf“ könne man etwa als Vorbereitung auf eine etwaige Notwehrsituation verstehen. Mit „Angriff“ sei gemeint, dass sich verschiedene Firmen nicht gut verhalten würden, da diese Firmen manipulativ seien und mit Wucherpreisen auffallen würden. Daraus resultiere auch die bei ihm aufgefundene Boykottliste. Die Firmen, die auf dieser Liste stehen würden, habe er nicht unterstützen wollen. Der Davidstern zeige auf, wer tatsächlich bei den Firmen „in der Schaltzentrale“ sei. Der „Judenstern“ signalisiere damit den jüdischen Firmenbesitz.

Die aufgefundene Einkaufsliste beinhalte die Teile, die er für den Waffenbau noch benötigt habe.

Die Kürzel auf den Kategorienblättern seien den dort ersichtlichen Gruppen zuzuordnen. „T“ stehe für täglich, „W“ für wöchentlich, „M“ für monatlich, „J“ für jährlich und „E“ für ewig. Darüber hinaus seien auf dem Kategorienblatt weitere Kürzungen ersichtlich. Es handele sich dabei um eine Art eines Strukturbaums. Er möge es, wenn alles gut strukturiert sei.

Auch die bei ihm aufgefundenen Traumbeschreibungen würden alle von ihm stammen. Er habe seine Träume aufgeschrieben. Manchmal habe es in diesen Träumen Angriffe auf ihn oder seine Familie gegeben. Er habe oft geträumt, auch von Waffen.

Das Schriftstück „SS-Race-Therory“ habe er gelesen, auch auf Deutsch. Es gehe dabei um die ideologische Rassentheorie der SS, zum Beispiel, wie man sich die „richtige“ Ehefrau nach ethnischen Gesichtspunkten aussuche.

Bei dem Text „Volksglauben“ handele es sich um eine Ansammlung von Zitaten aus der NS-Zeit.

Auch das aufgefundene Elektroimpulsgerät sei ihm. Dieses habe er zum eigenen Schutz und als Requisite für sexuelle Rollenspiele benutzt.

Die Vielzahl der auf seinem Computer aufgefundenen Bilder, Grafiken, Videos und Texte, die NS-Ideologie betreffend, habe er aus Eigeninteresse heruntergeladen und gelesen. Die Videos habe er alle angeschaut.

Er habe daneben auch Musik aus dem rechtsradikalen Spektrum gehört, etwa von der Gruppe „Erschießungskommando“. Auch diese Musikdateien seien bei ihm aufgefunden und sichergestellt worden. Ihm hätten die antisemitischen und gewaltverherrlichenden Texte gefallen. Es sei auch richtig, dass er anlässlich einer Feier im Oktober 2023 „Deutschland den Deutschen“ gegrölt habe. Dies sei bei der Feuerwehr gewesen als er betrunken gewesen sei. Er sei anderen Personen gegenüber mit seiner politischen Einstellung offen umgegangen, damit diese sofort wüssten, wo sie bei ihm dran seien.

Zur Telegramm-Gruppe „Gruppe5“:

Die von ihm in der Telegramm-Gruppe „Gruppe5“, verfasste Nachricht, wonach sich gemeinsam die BRD stürzen lasse, sei im Kontext zu sehen. Da viele Leute dem Staat gegenüber kritisch eingestellt seien, sei ihm die Hervorhebung der Gemeinschaft durch das Wort „gemeinsam“ wichtig. Solange die Bundesrepublik ihn mit Blick auf die bürgerlichen Freiheiten in Ruhe lasse, sei alles in Ordnung. Er möge es nur nicht, wenn der Staat übergriffig werde.

Soweit er anlässlich seiner Nachricht, wonach „nur Terror Terror brechen könne“ von einem „Endsieg“ geschrieben habe, meine er damit einen Ort, an dem Menschen mit nationalsozialistischem Gedankengut friedlich zusammenleben könnten. Der Ursprung des Begriffes Endsieg sei ihm gleichwohl bekannt.

Zu den Erkenntnismitteilungen des Landesamtes für Verfassungsschutz und des Bundesamtes für Verfassungsschutz:

Er habe damals überlegt, sich von der Bundesrepublik Deutschland abzuschotten, weil es für ihn nur eine Frage der Zeit gewesen sei, bis alles auf das Kleinste überwacht werde.

Soweit er von „letaler Gewalt“ geschrieben habe, sehe er diesen Begriff im Zusammenhang mit einer Notwehrsituation. Er sei davon ausgegangen, dass Polizisten irgendwann anfangen würden zu töten. Er habe aber nicht geplant andere Menschen umzubringen. Sein Plan sei vielmehr gewesen, eine autarke Gesellschaft zu gründen. Wahrscheinlich wäre nach der Gründung einer autarken Gesellschaft aber nichts weiter nötig gewesen.

Wenn er von einem „geschlossen Auftreten“ schreibe, habe er bewusst diesen Wortlaut gewählt, damit seine dortigen Chatpartner, die Neonazis seien, ihn auch verstehen würden.

Insgesamt seien die Ideen und Nachrichten von ihm im Zusammenhang mit den damaligen Corona-Regelungen und den aus seiner Sicht damit verbundenen „Gängelungen“ der Bevölkerung zu sehen, was alles sehr übergriffig gewesen sei.

Zu der Chatpartnerin „Spitzname2“:

Der WhatsApp-Kontakt mit einer „Spitzname2“ sei zufällig entstanden. Diese „Spitzname2“ habe wohl mal eine Nummer vertauscht, wodurch sie ihn ungewollt angeschrieben habe. Sie hätten sich zwar nicht persönlich gekannt, sich aber gut verstanden und sich dann in der Folge über verschiedene Themen unterhalten.

Zum Chatpartner „Nutzername2“:

Im Element-Chat habe er den Nutzer „Nutzername2“ kennengelernt, mit dem er sehr häufig, intensiv und vertrauensvoll geschrieben habe. Auch diesen kenne er nicht persönlich. Er wisse aber, dass dieser ein Mann sei. Mit „Nutzername2“ habe er u. a. verschiedene sexuelle Phantasien ausgelebt. Ab und zu sei es auch mal um politische Themen und Alltagsthemen gegangen. Der Chatraum „Chatraum1“ sei nur von ihm und „Nutzername2“ genutzt worden. Der Austausch sei über einen sehr langen Zeitraum gegangen. Angefangen habe dies zeitlich etwa, als er an der Schule1 wegen des Zeigens des Hitlergrußes aufgefallen sei.

Wenn er in seinen Nachrichten von einer „Schutzstaffel“ rede, gehe es nicht um Gewalt, sondern um Zusammenhalt, wie dies etwa auch bei Klöstern oder Orden der Fall sei. Es gehe ihm um einen Zusammenhalt mit Disziplin. Aus diesem Grund begreife er den Begriff Schutzstaffel auch als Synonym für Orden.

Bei seiner Idee des Aufbaus einer autarken Gesellschaft im Zusammenhang mit einem Zusammenziehen in Ort18 gehe es um die Errichtung eines möglichst isolierten Ortes. Dies habe er auch gemeint, als er geschrieben habe, dass Ort18 langsam ein schwarzer Fleck auf der Landkarte werden müsse.

Zu seiner Äußerung „mit Auto in Menschenmenge fahren“:

Seine Äußerung, wenn er einen Führerschein habe, würde er etwas machen, dass Menschen getötet werden müssten und dass er, wenn er einen Führerschein habe, mit einem Auto in eine Menschenmenge fahre, sei ein schlechter, geschmackloser Witz gewesen, den er mal zu seiner Zeit bei der FSNAG gemacht habe.

Zur Herstellung von Munition:

Auf die Idee zur Herstellung von Geschossen sei er durch den Zeugen Zeuge12 gekommen, der ihm dies vorgeschlagen habe. Dieser habe gemeint, dass man die selbsthergestellten Geschosse verkaufen und so Geld verdienen könne. Er - der Angeklagte - habe dies für eine gute Geschäftsidee gehalten und habe dies umsetzen wollen. Hierzu sei es aber nicht mehr gekommen.

Ihm habe noch eine Kugelzange zur Herstellung der Geschosse gefehlt. Der Zeuge Zeuge12 habe ihm eine Kokille und eine Kugelzange schenken wollen, beide aber nicht mehr aufgefunden. Ein Bleischmelzgerät hingegen habe er bereits besessen, welches in der Garage auch bei der Durchsuchung aufgefunden und sichergestellt worden sei. Die Geschosse, die er so habe herstellen wollen, habe er nicht für sich verwenden wollen; sie seien für seine Luftgewehre oder die „FGC 9“ auch nicht geeignet gewesen.

Zu dem Programm des HLKA „IKARus“:

Es sei richtig, dass er dem Zeugen Zeuge7 gegenüber im Mai 2023 gesagt habe, dass er bei „IKARus“ nur aus taktischen Gründen teilnehme, um seine Führprüfung absolvieren zu dürfen. Ein ernstes Interesse an einer Teilnahme habe er nicht gehabt. Dies sei heute anders. Er habe in Haft neben Sozialkompetenzen auch gelernt, dass die Leute, vor denen er zuvor Angst gehabt habe, tatsächlich friedlich und freundlich seien. Seit Dezember 2023 führe er wöchentliche Gespräche mit den Mitarbeitern von „IKARus“, was er fortsetzen wolle.

Zu seiner Einstellung zur Bundesrepublik und dem Grundgesetz:

Er wisse nicht, ob die Bundesrepublik Deutschland tatsächlich so wie immer dargestellt existiere. Dies lasse sich weder beweisen noch widerlegen. Dies sei der Grund, warum er geäußert habe, dass es sich bei der Bundesrepublik Deutschland nur um eine Firma handele. Letztlich sei es aber egal, ob die Bundesrepublik legal oder illegal existiere, da sie jedenfalls da sei.

Das Grundgesetz halte er für sehr wichtig, weil aus diesem wichtige Schutzmechanismen wie Freiheitsrechte der Bürger hervorgingen.

Das Grundgesetz habe er nie abschaffen wollen. Er habe lediglich gewollt, dass Leute sich aufgrund des Grundgesetzes anders verhalten und handeln als bisher. Er sehe das Grundgesetz als Rahmen, in dem der Staat handele. Von grundlegender Bedeutung sei dabei, dass Übergriffigkeiten seitens des Staates verhindert würden.

Früher habe er sämtliches ihn einschränkendes Verhalten für übergriffig gehalten, weswegen er andere Leute von sich habe abschotten wollen. Er sei davon ausgegangen, dass andere Personen ihm ihre jeweilige Meinung aufzwingen wollen. Er selbst wolle niemandem etwas aufnötigen und von anderen einfach nur in Ruhe gelassen werden. Jeder solle das tun, was er möchte.

Er erachte Anarchie als Garant der inneren Freiheit und Autarkie als Grundlage für äußere Freiheit. Anarchie sei auch für Deutschland durchaus sinnvoll. Unter Anarchie verstehe er, dass niemand zu etwas gezwungen werde. Er wolle einfach nur leben, wie er es für richtig halte.

Politiker halte er für Selbstdarsteller, die ihre Versprechen niemals einhalten würden; sie würden häufig ihre Meinung ändern.

Seine Einstellung zur Polizei habe sich zwischenzeitlich geändert, auch wenn es so sei, dass die Polizei wahllos auf Demonstranten einprügele; man solle die Polizei besser nicht provozieren.

Ihm sei bewusst, dass es Personen gebe, die die Meinung vertreten, dass es den Holocaust tatsächlich gegeben habe. Ob es den Holocaust aber tatsächlich gegeben habe, wisse er nicht.

Zu den Vorfällen während der Untersuchungshaft in der JVA Ort11:

Bei den in der JVA beschlagnahmten Unterlagen mit der Überschrift „Neulandprojekt“ handele es sich um eine von ihm ausgedachte „Insel-Lösung“, die er in der JVA dem Zeugen Zeuge24 gezeigt und gegeben habe. Der Zeuge Zeuge24 habe sich dafür interessiert, was er - der Angeklagte - nach der Haft vorhabe. Es sei bei seinen Überlegungen um die Gründung eines autarken Staates gegangen.

Es sei zutreffend, dass ein Notizbuch bei ihm gefunden worden sei. Das Notizbuch habe vorher dem Mitgefangenen Gefagnener1 gehört, der lediglich die ersten beiden Seiten des Notizbuchs beschrieben habe. Alle anderen Einträge in dem Notizbuch würden von ihm stammen.

Er vermeide noch heute den Kontakt zu Corona-geimpften Personen, wenn er eine offene Wunde habe. Denn mRNA verändere die Erbsubstanz und dies könne über Blutkontakt übertragen werden. Davor habe er Angst.

Seine Aufzeichnungen zum Wirkstoff „Skopolamin“, der willenlos mache, hätten mit seiner Inhaftierung nichts zu tun, sondern stünden im Zusammenhang mit seinen sexuellen Praktiken.

Es sei richtig, dass er sich in der Haft mal mit dem Thema „Bombenbau“ beschäftigt habe. Daraus sei dann die Eintragung in dem Notizbuch entstanden, wonach man Sprengstoff in einer Trinkflasche hinter dem Etikett verstecken könne. Er habe diese Idee aber nicht für eine Gewalttat einsetzen wollen. Ihm sei aber durchaus bewusst, dass dies für Außenstehende anders wirke. Er sei jedoch davon ausgegangen, dass niemand seine Eintragungen lesen werde. Es sei so, dass er sich immer überlege, ob er Dinge nicht irgendwie als Waffe einsetzen könne.

Auch sei richtig, dass er sich die Kfz-Kennzeichen von dem zivilen Polizeifahrzeug notiert habe, das ihn einmal zur Hauptverhandlung gefahren habe. Auch das sei nicht so zu verstehen, dass er hiermit irgendetwas Verbotenes vorhabe. Es gehe vielmehr darum, dass, wenn er später einmal in Ort4 sei und dieses Kennzeichen wiedererkenne, er diesen Leuten aus dem Weg gehen könne.

Zutreffend sei auch, dass er am 21.10.2024 in der JVA zu Mitgefangen gesagt habe, dass er in Deutschland für Anarchie sorgen wolle. Auch hierbei habe er Anarchie im bereits erklärten Sinne benutzt.

Auch seine Notizen in der Haft zur technischen Chemie und zum Wasserstoff hätten nicht mit Gewalt oder Bombenbau zu tun, sondern seien Teil seiner Überlegungen, wie man autark sein könne.

3.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und aufgrund aller sonstigen aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung stammenden Umstände steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass sich die Taten so ereignet haben, wie sie in den getroffenen Feststellungen unter Ziff. II im Einzelnen dargelegt sind.

a) Tat 1 der Anklageschrift

aa) Zur Gesinnung

Die festgestellte Gesinnung des Angeklagten ergibt sich aus einer Gesamtschau zahlreicher Beweismittel, allem voran aus den in zahlreichen Chatnachrichten getroffenen Aussagen des Angeklagten, die durch seine Klassenarbeit "Kloake oder Lebens(t)raum? Die Stadt der Zukunft", weitere bei ihm sichergestellte Dokumente, Audio-, Video- und Bilddateien, bei ihm aufgefundene NS-Devotionalien, Angaben von Zeugen aus seinem Umfeld, seiner Einlassung im Rahmen der Hauptverhandlung sowie seiner Persönlichkeitsentwicklung flankiert werden.

(1) Chatnachrichten

Der Angeklagte hat in unzähligen Chatnachrichten die festgestellte Gesinnung zum Ausdruck gebracht. Die Feststellungen zu den Chatnachrichten im Wortlaut trifft die Kammer aufgrund der im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Inhalte der sichergestellten Kommunikation des Angeklagten (Sonderbände Selbstleseverfahren I, II und IV) sowie den entsprechenden Angaben der Zeugen KOK‘in PB3, PK‘in PB4, POK PB5 und KK‘in PB2, die mit den Auswertungen der sichergestellten Kommunikation betraut waren. Der Angeklagte hat zudem eingeräumt, die Inhalte wie im Folgenden dargestellt verfasst zu haben.

Soweit Teile der festgestellten Chatnachrichten ursprünglich in englischer Sprache verfasst worden waren, hat der Angeklagte deren jeweilige Übersetzung, wie sie die zur Auswertung der Kommunikation vernommenen Zeugen PK‘in PB4 und POK PB5 unter Berufung auf die zugezogene vereidigte Übersetzerin A dargestellt haben, gleichfalls als zutreffend bestätigt.

Im Einzelnen lassen sich folgende Chatnachrichten anführen, aus deren Wortlaut und Sinngehalt sich die Gesinnung des Angeklagten entnehmen lässt:

Am 17.11.2021 schrieb der Angeklagte in der Telegram-Gruppe "Gruppe5":

„Darüber hinauswachsen. Die Gemeinschaften sind aber gerade auf diesem völkischen Element aufgebaut, das du für veraltet hältst. Entfaltung ist nur im völkischen Raum möglich. In der Familie, im Dorf, im Land. Dort, wo man mit mehr oder minder Blutsverwandten zusammen ist. Besser als mit wildfremden, zu denen man keine Verbindung hat.“

Am 18.11.2021 schrieb er in der gleichen Gruppe:

Diese Gesellschaft wird noch gebaut werden. Dafür stehe ich und werde dies auch durchführen. Zentrales Geld wird von Juden kontrolliert. Nationalsozialisten haben andere Begriffe davon .“

Am 02.05.2022 schrieb er in der Telegram-Gruppe "GRUPPE1":

„Christentum hat hier nichts verloren. Judensklaven gehen woanders hin. Weg mit dem Dreck.“

sowie in Anknüpfung daran:

„Dreck ins KZ“

sowie weiter:

„Christentum ist jüdische Geistvergiftung. Es macht der arischen geist schwach und empfänglich für Judenparasiten

Es ist Wurst. Christentum ist Judengift. Und das Bleibt es auch

„Missbrauch. Wer Christenpropaganda betreibt wird verjagt. Punkt“

"Sollen die christen trotzdem Ihr Maul halten. Missionare die Nicht den Nationalsozialismus predigen sind Kandidat für Rauswurf."

"Das Christentum wird aus Prinzip abgelehnt. Entweder ist es Judengift. Oder es ist nicht so gut wie der Nationalsozialismus. IN JEDEM FALLE OBSOLET !"

"Das Christentum ruft zur Gleichheit auf. Rassenübergreifend. Das geht schief"

"Der Christendreck muss weg der spammt und lügt alles voll."

"Das Christentum kam vom Judentum. Alles was vom Juden kommt muss weg."

"Wenn jetzt die Kanacken alles islamisieren würdest du in 1000 jahren sagen das der islam Europäische Kultur ist. Islam ist die Religion der entarteten Mischlinge."

Am 16.05.2022 äußerte er in der Telegramm-Gruppe "Gruppe6":

"Es ist der "Dritte Weg". Es ist eine Neonazi-Partei, auch wenn sie als etwas strasseristisch angesehen werden kann. Stärkerer Fokus auf Kapitalismus als auf Kommunismus. Wahrscheinlich voll von "Feds" und wird nicht funktionieren, da wir in Deutschland immer noch besetzt sind und Parteien nichts ändern."

"Wir haben keine Regierung, die uns durch demokratische Wahlen gewinnen lassen würde. Unsere Regierung IST die der Alliierten. Wir werden von Juden, Sowjets und Amerikanern regiert. Sie werden alles tun, außer uns durch Demokratie gewinnen zu lassen."

"Die Regierung des 3. Reiches hat meines Wissens nach nicht kapituliert. Nur die Wehrmacht hat kapituliert. Das heißt, alles nach 1945 ist Besatzungsherrschaft. Es ist Anarchie, und dieses Machtvakuum wird von der BRD, einer eingetragenen Firma, genutzt, um uns auszubeuten. Nur wenige wissen, dass sie nicht einmal ein legitimer Staat ist."

Am 23.08.2022 schrieb er in der Telegramm-Gruppe "Gruppe6" wie folgt:

"Es gibt zu viele Moscheen in Deutschland. Es ist nicht allzu schwer, sie zu entfernen. Schweineblut. Das macht sie in den Augen der Sandnigger unheilig. Also "zerstört" man sie, ohne sich mit Problemen wie der Polizei auseinandersetzen zu müssen, die wegen Brandstiftung ermittelt."

Am gleichen Tag teilte er in der Telegramm-Gruppe "GRUPPE1" mit:

„Wenn du grüne siehst direkt verkloppen (guck vorher dass keine Zeugen da sind)."

Am 24.09.2022 schrieb er in der gleichen Gruppe:

"Christentum konsequent vernichten."

und ergänzte nachfolgend:

"Das ist Wurst. Christ ist Jud in heller."

"Katholik = Judensklave."

"Toleranz ist nicht sittlich. Antinationalistisches Gedankengut muss weg"

Am 23.10.2022 teilte er in der Telegramm-Gruppe "Gruppe7" mit:

„Wenn ich eine Israel-Fahne sehe, dann wird sie entweder zerstört oder die Adresse des Feindes notiert."

Am 29.11.2022 schrieb er im Chatraum "Chatraum2" auf dem Messenger-Dienst "Element":

"Dann solltest du diejenigen unterstützen, die dich unterstützen. Oder sei ehrlicher zu dir selbst. Sterben ist nicht schlimm, wenn es einen guten Grund dafür gibt."

"Siehst du. Wenn du im Krieg für dein Land sterben würdest. Warum nicht sterben oder dich wenigstens nicht fortpflanzen, um den Genpool intakt zu halten."

"Das Überleben der eigenen Gene ist in der Gruppe ähnlicher Gene besser. Sie werden deinen Genen helfen, erwachsen zu werden, wenn du es nicht mehr kannst. Egoismus ist einfach nicht gut durchdacht."

"Ja. Du solltest dich mit jemandem fortpflanzen, der deiner würdig ist. 1/4 der Kinder werden die bessere Hälfte beider Gene bekommen."

"Ja, das können sie, aber es wird schwieriger. In den nächsten 20 bis 30 Jahren ist eine Ausmerzung der Normies erforderlich."

"Am schlimmsten ist es wie in China oder den USA, auch in Russland. Deutschland und Europa können wieder reingewaschen werden."

"Ethnisch können sie das alle. Aber die Normalos als Teil der ethnisch guten Bevölkerung. Der Dreck in den eigenen Reihen ist das Problem. Weil sie keine Farbtabelle haben, nach der sie sortieren können."

"Es muss eine genetische Komponente geben, die ausgemerzt werden kann. Oder es muss jede Generation neu gemacht werden. Erschaffe ein "Wunderland", in das alle Normalos hineingezogen werden. Nur die guten Menschen werden das härtere Leben der echten Gesellschaft wollen."

Am 02.12.2022 schrieb er im Chatraum „Chatraum2“ folgende Nachricht:

"Linkstum ist eine Geisteskrankheit und Gehässigkeit, die durch (genetische) Minderwertigkeit hervorgerufen wird."

Am 04.12.2022 äußerte er sich im gleichen Chatraum wie folgt:

"Mischehen und Rassenmischung sind nicht wichtig. Viele genetische Probleme. Unnatürlich."

"Eugenik ist gut."

"Wir sind dafür bekannt, Juden zu entfernen."

Auf die Frage, warum aus seiner Sicht der Holocaust stattgefunden habe, antwortete er mit:

"1. Hat nicht stattgefunden. 2. Denn die Juden haben es verdient. 3. Wird es dieses Mal wirklich passieren."

Weitere Äußerungen folgten im gleichen Chatraum:

"Juden müssen einfach rausgeworfen werden wie anderer rassischer Abschaum."

"Rassischer Müll ist immer ein Problem."

"Entfernt den gemischten Scheiß."

"Erst das jüdische Böse, dann die anderen."

"Ja. Christen, Juden und Muslime bekommen alle dasselbe."

Am 18.12.2022 schrieb er im gleichen Chatraum:

"Das Gericht ist der Ort, an dem das Böse ist. Jüdisches System."

"Welche politische Zukunft? Es gibt keine politische Lösung. Du kannst in einem System, das dein Feind geschaffen hat, nicht gewinnen, wir haben kein 1933 mehr."

In Bezug auf die Aussage "Die Linken sind wie Menschen" eines anderen Chatteilnehmers reagierte er mit:

"Nein. Schlimmere Menschen. Geisteskrank, hässlich. Genetisch benachteiligt. Nachgewiesenermaßen Menschen von geringerer Qualität."

Weitere Äußerungen im gleichen Chatraum folgten:

"Nationalsozialismus ist das größtmögliche Maß an Freiheit, sobald es eingeführt ist. Regeln/Gesetze existieren, um Menschen davon abzuhalten, Falsches zu tun. Das funktioniert nicht oft, wenn überhaupt. Wir schaffen einen Lebensraum, in den keine Bösewichte hineingelassen werden oder in dem die bestehenden entfernt werden. Dann sind Regeln oder Gesetze nur eine Formalität, da vernünftige Menschen (lebende Menschen) in ihrem täglichen Leben nicht mit ihnen in Konflikt geraten würden."

"Es ist nicht so, dass wir alles diktieren. Ich meine, ich selbst bin ein Nationalsozialist, ich mag es, wenn Menschen gesunde/normale Beziehungen haben."

"Töte dich nicht, wenn du auch einen Selbstmordanschlag verüben könntest. Meine Freunde sagen immer, nimm mindestens einen Juden mit."

Auf die Frage, warum er so fixiert auf die Juden sei, antwortete er:

"Sie stecken bis zu einem gewissen Grad hinter allem Bösen. Je länger du in diesen Abgrund starrst, desto mehr starrt er zurück. Nenne eine böse Sache und ich werde dir zeigen, wie Juden damit verbunden sind (Antisemitismus zählt nicht als böse)"

"Ihnen gehört die Mehrheit der Banken. Sie sind weder Mitmenschen noch Menschen. Sie verachten dich."

"Waffenkontrolle ist auch jüdisch."

"Die Degeneration der Massen zu schwanzgesteuerten Zombies ist jüdisch."

"Ich kann die Juden einfach entfernen."

Am 19.12.2022 schrieb er im gleichen Chatraum:

"Wir (ich + politische Freunde) hatten diesbezüglich eine Idee. Ein Selbstmord-Freizeitpark. Mit Sprungtürmen, Euthanasie-Injektoren, Galgen und so weiter. Wählen Sie Ihren Ausweg, unterhalten Sie vielleicht das Publikum."

"Menschen, die unverbesserlich/kriminell oder genetisch defekt sind, sollten freien Eintritt haben."

Am 23.12.2022 traten im gleichen Chatraum folgende Äußerungen hinzu:

"Die Tradition der Trauer über den Holocaust zum Beispiel ist schlecht. Ich sage, Traditionalisten oder Konservative sind in dieser Hinsicht bereits tot: Sie haben wenig Schwung. Sie versuchen, etwas Starres aufrechtzuerhalten, anstatt etwas, das sich weiterentwickeln kann. Oft bleibt etwas so wie immer."

"Ich würde zum Beispiel in die 40er Jahre zurückgehen und dann in die Richtung gehen, in der die richtigen Leute gewinnen. Wir haben also die arischen 50er und 60er Jahre mit der jeweiligen Iteration der Dinge, die dort hergestellt wurden. Anstelle von Dingen wie Hippies oder den Beatles kommen aus Deutschland vielleicht bessere Dinge. Eine bessere Vergangenheit in der Zukunft."

"Der aktuelle Hegemon gibt die allgemeine Richtung des Fortschritts vor. Der von Juden regierte Progressivismus ist also ein Abwärtspfad. Aber Progressiv im Sinne des Nationalsozialismus wäre ein Aufwärtspfad."

"Hängt von den Menschen ab, würde ich sagen. Meiner Meinung nach sind viele schon genug zerstört. Und bei denen, die übrig bleiben, könnte die Intuition eines Negers oder eines arabischen Mischlings schlimmer sein als das, was sie in der „Zivilisation" getan haben. Die Dinge scheinen nicht so zusammenzubrechen, wie sie sollten. Das kann noch lange so weitergehen. Ich sehe zwei Lösungen. Die Erde wird in beiden Fällen gereinigt. Die eine ist die härtere. Einen tiefen Bunker bauen und dann eine Atombombe nach Moskau schicken und eine nach New York. Die Pilze wachsen lassen. Es ist Zeit, den Sack hier zuzumachen. Die andere ist abscheulicher, aber auch sanfter. Wenn Sie nicht 20.000 Jahre warten möchten, bis die Welt aufhört zu strahlen und Sie eine eher intakte Natur möchten, können Sie die Welt auf eine handverlesenere Art reinigen. Vielleicht ist das ein bisschen „pessimistisch", aber zumindest schließt dies die größte Enttäuschung aus."

"Die Hauptsache war, dass wir es mit Gewalt tun mussten, weil es genug Leute gab, die nicht auf nette Worte gehört oder den Weg von selbst gefunden hätten. Also ein paar Monate oder Jahre Lernarbeit. Die Konzentrationslager waren das größte Geschenk, das wir ihnen machen konnten. Abschaum bekam eine zweite Chance und wurde oft freigelassen, nachdem er seine Lektion gelernt hatte. Deshalb wird es bis heute das schlimmste Verbrechen genannt. Juden wieder zu Unjuden machen Und nur damit ihr es wisst. Die zunehmende Freiheit war von den Nationalsozialisten geplant. Sobald die destruktiven Elemente weg sind, können die Leute wieder tun, was sie wollen. Dann ist es auch von Vorteil. Wie im Kern; NS = Natürliche Ordnung, sie muss nicht erzwungen werden, wenn sie erst einmal wieder da ist. Es war riskant, und ich bin froh, dass Adolf Hitler so war, wie er war. Es hängt von der Qualität des Diktators ab. Und er muss die Größe haben, wieder zum Normalzustand zurückzukehren, sobald er seine Arbeit getan hat. Diktatur ist in diesem Fall der Blitzkrieg-Weg zum Guten. Dinge können schiefgehen. Aber sie „gehen"."

"Schau. Wenn die Qualität der Menschen erst einmal wiederhergestellt ist, braucht es keine Autorität mehr. Zumindest nicht im hierarchischen Sinn. Die braucht man, wenn man eine Aufgabe leiten muss."

"Ein Schuss in den Kopf sagt oft mehr als tausend Worte."

Am 24.12.2022 äußerte er sich im gleichen Chatraum weiter:

"Die Dinge werden funktionieren, wenn das, was tot sein sollte, tot ist. Dann ist dieser demokratische/konsensorientierte Ansatz natürlich in Ordnung."

"Arrogante Narren sind arrogante Narren. Sie sind Teil der feindlichen Gruppe. Sie sind in einer Demokratie sogar noch gefährlicher, in der sie mit ihren Lügen weiter gehen können, als sie es sonst mit einem Putsch könnten. Um ehrlich zu sein, haben die demokratischen Massen größere Missverständnisse über die Natur als einzelne Geister, die in der Lage sind, sie zu kontrollieren. Außergewöhnliche Individuen schneiden in dieser Hinsicht normalerweise besser ab als die Horden von Normalos."

Am 25.12.2022 schrieb er im Chatraum "Chatraum3" - ebenfalls auf dem Messenger-Dienst "Element":

"Ja. Die NS-Methode ist das „Auslesen", das Sortieren/Aussuchen von Leuten. Man kann die „Langsamen" nicht rauswerfen, da der Raum dann unbedeutend wird. Deshalb ist es wichtig, die Guten an einen besseren Ort zu bringen, wo es weniger unnötige Zuhörer gibt. Und das haben wir getan. Und von diesen Guten habe ich einige in Ort15 kennengelernt, zu anderen bin ich mit dem Zug gefahren. Das ist also mein Geburtstag, um ein engeres Netzwerk aufzubauen. Einer hat mir geraten, Signal zu verwenden, da es eine sichere Kommunikation ist. Wir werden den Kontaktlink an meinem Geburtstag offline teilen, damit er nicht zurückverfolgt werden kann."

sowie am 26.12.2022:

"In gewissem Sinne ja. Ich meine, so wie ich bin, gibt es nicht so viele Orte, an die ich perfekt und in jeder Hinsicht passen kann; wie der NS zu allem passt, außer zu meiner Sinnlichkeit, es ist eine enge Übereinstimmung."

Am 28.12.2022 schrieb er, wieder im Chatraum "Chatraum2":

"Du nimmst an, dass die Normalos in Bezug auf den Holocaust recht haben, ohne dass sie es wirklich so hart beweisen müssen, wie wir es widerlegen mussten."

Am 09.02.2023 äußerte er in der Telegramm-Gruppe "Gruppe6":

"Ja dann muss man die Juden die das immer missbrauchen entfernen."

und am 05.04.2023, wieder in dem Chatraum "Chatraum2":

"Er verstärkt das natürliche Gesetz des Wettbewerbs zwischen verschiedenen Unterarten. Verschiedene Rassen sind genetisch Feinde."

"Es ist meine Pflicht, den Sieg und damit das Überleben meiner Rasse sicherzustellen."

"Rassismus ist oft Völkermord. Aber er ist notwendig."

"Nein. Rassismus ist Natur. Konkurrenz zwischen Clans führte zu Kriegen zwischen Völkern. Es ist natürlich, seine Feinde zu völkermorden."

"Eine reine Welt bedeutet keine Rassenmischung. Und es bedeutet, dass jeder seinen Platz kennt."

"Untermenschen gibt es in jeder Rasse. Das hat Goebbels gesagt. Trotzdem haben einige Rassen zu lange unter dysgenischen Bedingungen gelebt."

"Vielleicht. Wer sich ernährt, vermehrt sich. Aber solange hart arbeitende Weiße Nahrung ins faule Afrika schicken, ist eine natürliche Reproduktion nicht gewährleistet. Manche vermehren sich, ohne den Wert geschaffen zu haben, der dies rechtfertigt."

"Das kann ich. Moralische Rechtfertigungen spielen keine Rolle. Es ist reines Töten, nicht getötet zu werden. Selbst die schlimmsten Missetaten werden damit gerechtfertigt, dass sie deiner Rasse nützen. Jeder, der das nicht erkennt, ist auf lange Sicht schon tot."

"Das wird sie, obwohl es derzeit Kräfte gibt, die dagegen arbeiten. Rassenvermischung und die zu hohe relative Reproduktionsrate von Schwarzen."

"Hoffen wir, dass wir die Schwarzen dazu bringen können, sich in städtischen Gebieten zu konzentrieren, damit wir chemische Kampfstoffe gegen sie einsetzen können. Man muss seine Rassenfeinde ausradieren."

Am 12.06.2023 tätigte er im Chatraum "Chatraum4" auf dem Messenger-Dienst "Element" folgende Aussagen:

"Nicht-weiße Bigotterie. Na dann los, ich will fanatischen Antisemitismus sehen"

"Sie müssen sterilisiert werden, damit sie aussterben."

Am 13.06.2023 antwortete er im Chatraum "Chatraum5" auf dem Messenger-Dienst "Element" auf die Frage eines Users, ob es legal sei, sich mit Menschen fortzupflanzen, die vom Down-Syndrom betroffen sind, wie folgt:

"Das ist derzeit so. Aber das sollte nicht so sein. Nach deutschem Recht mussten sie sterilisiert werden. Und ich bin froh, dass wir sie an Orten wie Hadamar getötet haben. Downie Burner."

Am 17.04.2023 äußerte er sich erneut im Chatraum "Chatraum2":

"Rassistische Beleidigungen sind nur Schreckgespenster für die Rassen hinter ihnen. Nigger kann nur böse sein, weil Neger selbst böse sind. Eine unverblümte Erinnerung an die rassische Minderwertigkeit."

Am 16.06.2023 folgten dort die Aussagen:

"Es ist das Beste, was man sein kann. Alles muss dem Arier nützen und niemandem außer ihm."

"Soweit ich weiß, ist Genozid die einzige Möglichkeit, einen Konflikt zu beenden, der so erhitzt ist, dass er nicht abkühlen kann. Die Beseitigung einer Konfliktpartei."

sowie am 17.06.2023 die Aussagen:

"Also prinzipiell gehe ich davon aus dass es am sinnvollsten ist, die Deutschen und mit ihnen die nordischen Deutschen als Kulturschöpfer und Vordenker zu erhalten in ihrer ethnischen Eigenart und sie entsprechend zu fördern auf dass sie und mit ihnen die Welt gedeihe. Das zu machen ist jetzt erst einmal unabhängig von irgend weichen Dogmen, jedoch lassen sich manche politischen Methoden und Organisationsformen besser verwenden als andere. Da ich das Deutsch/Nordische, dessen Seele doch in der Ethnie begründet sehe (das entfaltbare potential kommt ja von Genen) und mir eine gerechte und effiziente Zusammenarbeit der Deutschen untereinander wichtig ist, bin ich zum Schluss gekommen, dass ein Nationalsozialismus ein adäquates mittel zur Erfüllung dieses Zieles ist."

"Ja. das ist vielleicht suboptimal wenn es den zusammenhalt zwischen wahren deutschen (w) und wahren deutschen(m) stört. zu erst einmal muss man sich jetzt organisieren dass man eher in die eigene Tasche wirtschaften kann. eine Ethnische Vetternwirtschaft, eine echte Volkswirtschaft. Kein Pfennig mehr dem Kanackenfriseur oder dem Mc donalds oder irgend einer Firma mit Negerwerbung. Möglichst autark innerhalb einer geschlossenen ethnischen gemeinde sein."

"Das genau will der Feind. Das ist ja der sinn dieser Besatzungszonen gewesen. Spaltung."

"Es fängt damit an, dass man euch keinen Marshallplan gegeben hat um euch zu verblenden. In der BRDWest haben die meisten durch das entsprechende geld und wohlstand den Feind lieben gelernt und sind dekadent geworden."

"Weil du kein kollateral sein willst und du das erbe deiner ahnen zu tragen hast. Es muss für deutschland/die arier/die Nordmenschen weitergehen. Die tauben werden fühlen und wir haben kein mitleid. Aber es gibt noch menschen, und mit diesen solltest du kooperieren. Man kann perlen ja auch mal vor brauchbare werfen. Und du wärst kein Ausgeschlossener mehr, du könntest deine Ethnie gemeinsam stärken. Wie gesagt, geh alles ganz ruhig an."

Hinzu kamen am 28.06.2023 die Aussagen:

"Nun, wer sich fortpflanzt, bringt nette Arbeiter oder Soldaten hervor. Wer sich fortpflanzt, stellt etwas her, das man ausbeuten, versklaven, in den Krieg schicken, töten, vergewaltigen, foltern usw. kann. Klingt das nicht ansprechend?"

"Ja, die höherwertigen nordischen Menschen sind zu wenige. Bist du ein Nordländer?"

"Wenn du an den vom Menschen verursachten Klimawandel glaubst, bist du auf eine jüdische Lüge hereingefallen."

"Sie manipulieren das Wetter gut. Aber das ist nicht von der Industrie gemacht, sondern von Geheimorganisationen und Regierungen."

"Wir können es nicht. Sie können es. Sie können es seit den 50er und 60er Jahren chemisch. Die US-Armee hat einen Plan, das Weltwetter bis 2025 zu kontrollieren."

"Aber macht sie stattdessen zu Biokraftstoff. Ein Jude ist 15 Liter Diesel. Großer Neger 45 oder mehr wegen des Fetts."

Am 11.07.2023 schrieb der Angeklagte in einer WhatsApp-Nachricht an den Zeugen Zeuge3:

"im buchenwald im buchenwald da machen wir die juden kalt "

Wieder im Chatraum "Chatraum2" teilte er am 15.07.2023 mit:

"Bio Deutscher. Dokumentiert mit HJ-Dokumenten bis 1800."

"Ihr seid Zigeunerköter. Auf die Überreste einer weißen Zivilisation scheißt ihr einfach überall hin."

Hinzu kamen am 20.08.2023 die Aussagen:

"Nein. Es ist relativ einfach. Trotzdem haben wir auch unsere Probleme. Man kann hier zum Beispiel nicht einfach im Wald leben. Und außerdem die Neger in Afrika. Nichts für ungut, aber das geht mich nichts an. Sie würden sich auch nicht um mich scheren, wenn wir die Plätze tauschen würden."

"Da ich ein Atomwaffenprogramm und eine ethnische Säuberung im Inneren will, will ich ethnische Homogenität. Ein bisschen wie Nazi + Nordkorea. Und das auf Importe zu setzen, ist nicht klug."

"Die Gründe, die ich gegen Importe habe, sind also vielleicht schlimmer als gar keine Gründe, ja, ich weiß. Aber derzeit ist die Situation hier so, dass Ausländer Deutsche töten und verstümmeln und niemand wirklich etwas dagegen unternimmt."

"Also will ich Frieden durch Trennung. Oder Frieden durch Vernichtung des Feindes, wenn er uns nicht in Ruhe lässt."

sowie am 30.10.2023 die Aussagen:

"Nun, diejenigen, die es sich zu bequem machen, sollten vorher ausgemerzt werden. Wir wollen nicht, dass sie überhaupt existieren. Wenn keine externen Feinde mehr übrig sind, kannst du immer noch die unteren 50 % deiner eigenen als neue Feinde festlegen und so weiter."

"Es liegt daran, dass man Feinde am Leben gelassen und sie nicht ausgerottet hat, als man die Chance dazu hatte. Wir hatten die Chance, die niederen Kasten in Indien zu beseitigen. Wir haben es nicht getan. Schau dir Indien jetzt an. Wir hatten die Chance, die Sklaven in Griechenland und Rom zu beseitigen, haben es aber nicht getan. Schau sie dir jetzt an. Sie hatten die Chance in den USA, sieh, wie sie den Preis dafür zahlen. Es liegt daran, dass es bequem ist, den unterdrückten Feind am Leben zu halten und ihn nicht ausreichend auszumerzen. Die Leute haben lieber einen Negersklaven, als selbst zu arbeiten. Sie lassen sie lieber mehr Sklaven gebären, anstatt die Bevölkerung zu kontrollieren, mehr Sklaven, mehr Geld. Oh nein, wir können sie nicht ausrotten, wir sind so MENSCHLICH, klar, lasst sie uns freilassen und ihnen Rechte geben, nein, warte, lasst sie uns füttern, während sie sich vermehren. Faulheit, Luxussucht und humanistische Einstellungen werden auf Untermenschen angewendet. Zerstört immer Hochkulturen. Die ganze Welt wurde nicht auf einmal verarscht. Das liegt daran, dass der Untermensch an diesen vielen verschiedenen Polen jedes Mal seine beste Waffe einsetzen durfte: die Anzahl."

"Um ehrlich zu sein, denke ich in Feindkategorien. Der Weg zu einer guten Menschheit ist für mich in erster Linie ein subtraktiver Prozess wie bei einem Metallblock. Sie haben die Menschheit und schneiden heraus, was nicht dazugehört, während das Volumen des Blocks zunimmt (Ressourcenverbrauch), aber ein festgelegtes Maximum hat (globale Kapazität), also müssen Sie entscheiden, was bleibt und was getan werden muss. Bohre die Juden mit einer großen Felge aus, um sicherzugehen. Säge die Normalos ab. Feile langsam das untere Ende der Produktivität ab. Natürlich wird das Metall wachsen, aber nur das, was übrig bleibt, sodass alles außer dem Gipfel immer feiner reduziert werden kann."

"Hm. Das ist der Kern dessen, was ich für mein Volk und mich selbst will. Autonomie. Es ist in letzter Zeit allerdings ziemlich schwierig geworden. Staaten mit ihren Steuern, mit ihren NPC-Gesetzen, mit ihrem im Grunde genommen allem, was jüdisch ist."

"Autonomie, der kürzeste Weg ist ein internationaler Atomkrieg. Dann kann man wieder tun, was man will. Der zweitkürzeste Weg ist, diese Greifhexen, Juden/Zigeuner/Muslime (im Grunde alle Schlammblüter/Rassengemische) und NPCs zu entfernen, damit man so nett und liebenswert wie ein Krebskind sein kann, ohne es bald danach bereuen zu müssen."

und schließlich am 15.11.2023 die Aussage:

"Ja das bin ich, also auch rassisch deutsch. Du auch?"

und auf die Mitteilung eines anderen Users, dass dieser "deutsch" und "Rassist" sei, die Aussage:

"Sehr gut. Dann bist du einer derjenigen, die ich sehr gut gebrauchen kann."

(2) Übrige Umstände

Die in dem jeweiligen Wortlaut der festgestellten Chatnachrichten zum Ausdruck kommende Gesinnung des Angeklagten zeigt sich zur Überzeugung der Kammer überdies auch an weiteren Verhaltensweisen des Angeklagten, die sich mit den Chatnachrichten zu einem stimmigen Gesamtbild von der Gesinnung des Angeklagten verdichten.

(a) Klassenarbeit

So hat der Angeklagte in seiner am 02.06.2023 verfassten Klassenarbeit "Kloake oder Lebens(t)raum? Die Stadt der Zukunft" die Frage untersucht, ob die Städte in ihrer heutigen Form eine Zukunft haben. Er legt darin dar, dass die modernen Städte "Pferchen" gleichten, in welchen sinnbefreite und denaturiert vegetierende Menschen lebten und welche daher das Kriminelle, Asoziale und Skrupellose mehrten. Mit der modernen Stadt gehe eine Konsum- und Genusssucht einher, welche kriminelle Milieus - die oft von fremdländischen Großfamilien besetzt und betrieben seien - schaffe und erstarken lasse. Den fremdländischen Einwanderern sei daher eine "Landnahme" bzw. "Invasion" vorzuwerfen, womit für das Zusammenleben Spannungen und Konflikte vorprogrammiert seien. In seiner Arbeit zieht der Angeklagte auch Parallelen zum Stadtleben im 3. Reich. In diesem habe es auch "Milieus" gegeben, die aber vom Staat unter Inkaufnahme "hoher Kollateralschäden" bekämpft und beseitigt worden seien. An dieser Vorgehensweise könne sich für eine adäquate Problemlösung orientiert werden. Jedenfalls müsse die Bevölkerung aus ihrem momentanen "(Konsum-)Wahn" befreit werden, um die moderne Stadt vom akuten Zerfall in einen stabilen Zustand überführen zu können.

Den Inhalt dieser Klassenarbeit des Angeklagten stellt die Kammer fest aufgrund der Einführung derselben im Wege des Selbstleseverfahrens (SB Selbstleseverfahren Bd. V); der Angeklagte hat deren Inhalt bestätigt und angegeben, hiermit seine politische Meinung zum Ausdruck habe bringen wollen.

(b) Weitere Dokumente

Auch die weiteren bei dem Angeklagten aufgefundenen Dokumente - die die Kammer wiederum im Wege des Selbstleseverfahrens und der Inaugenscheinnahme der zugehörigen Lichtbilder (SB Selbstleseverfahren IV) eingeführt hat und deren Richtigkeit der Angeklagte bestätigt hat - belegen die festgestellte Gesinnung des Angeklagten. Dies gilt namentlich für das Dokument "Ein junges Volk steht auf text", bei dem es sich um den Liedtext des entsprechenden Liedes handelt und welches - wie die auswertende Beamtin KK‘in PB2 geschildert hat - Pflichtlied der Hitlerjugend und Wehrmacht war. Dies gilt ferner für das Dokument "Der totale Widerstand - Kleinkriegsanleitung für Jedermann", welches sich mit den technischen und taktischen Voraussetzungen zur Herbeiführung und Führung eines "Kleinkrieges" beschäftigt, für das Dokument "Dokument zum Feldbrief", welches den Text des Feldbriefes des Weltkriegssoldaten enthält, den der Angeklagte während seiner Teilnahme an dem "Heldengedenken" in Ort15 verlesen hat, für das Dokument "Merkblatt für Leibesübungen", das sich mit der sportlichen Betätigung auf Grundlage einer diesbezüglichen "Pflicht des SA-Mannes gegenüber dem nationalsozialistischen Staat" beschäftigt, für das Dokument "Methoden und Herangehensweisen zum Zwecke des Sieges des deutschen Volkes", welches sich mit "den Problemen, die dem Überleben des Deutschen Volkes im Wege stehen" befasst und dessen erklärtes Ziel "absolut und ausnahmslos das Leben und das Wohlergehen des deutschen Volkes" ist sowie schließlich für das Dokument "Das nationalsozialistische Wehrdorf - Eine Etappe auf dem Weg zur neuen Volksgemeinschaft", welches einen Textausschnitt enthält, der sich zum Ziel setzt, eine "Ansammlung von Anregungen und Ideen [zu] sein, um unserem deutschen Volk ein Leben in Freiheit, Liebe, Fülle und Entwicklung zu erleichtern" und zu erarbeiten, wie die "Gewalt seitens des Feindes" dabei abgewehrt werden könne.

(c) Audio-, Video- und Bilddateien

Im Einklang hiermit stehen auch zahlreiche bei dem Angeklagten aufgefundene Audio-, Video- und Bilddateien, von denen der Angeklagte angegeben hat, dass ihm diese sämtlich gehören und er deren Inhalt teile.

So befanden sich auf dem MP3-Player des Angeklagten zahlreiche die NS-Ideologie verherrlichende Lieder, darunter die Lieder "Sieg Heil Viktoria", "SS marschiert in Feindesland" oder "Hitlerjugend - Das Lied vom grossen Marsch". Auf seinem Handy Samsung Galaxy befanden sich zahlreiche weitere Lieder mit rechtsextremem Gedankengut, darunter mehrere Lieder der Band "Erschießungskommando" mit Titeln wie: "Hängt sie auf!", "An allem sind die Juden Schuld", "Das Todeslied" oder "Ab in den Ofen", in denen insbesondere antisemitische Aussagen wie "Hängt sie auf die Volksverräter", "Das gelobte Land Israels wird das Fegefeuer sein", "Brecht die Juden-Tyrannei", "Das Hakenkreuz in weißem Fell, bringt es zurück in alle Welt" oder "Juden raus, jetzt ist Schluss!" und "Juden ab, ab in den Ofen!" enthalten sind. Die Inhalte als solche stellt die Kammer fest aufgrund der entsprechenden Angaben der Zeuginnen PK‘in PB4 und KK’in PB2, die mit der Auswertung des MP3-Players bzw. des Mobiltelefons betraut waren.

Dazu passen auch die zahlreich vorhandenen Bilddateien auf dem Handy Samsung Galaxy des Angeklagten, auf denen insbesondere Darstellungen Adolf Hitlers, Darstellungen verschiedener Waffen sowie Darstellungen von Kriegsszenen zu sehen sind. Auch auf dem "Tower-PC" des Angeklagten fanden sich zahlreiche Bilddateien mit Darstellungen von Hakenkreuzen, antisemitischer Symbolik - etwa einer "Judenschlange", die sich um die Erde legt und deren Haut die Israel-Fahne trägt - sowie Adolf Hitlers. Diese Inhalte stellt die Kammer fest aufgrund der entsprechenden Angaben der Zeugen KK’in PB2 - die mit der Auswertung des Mobiltelefons betraut war -, der Zeugen POK PB5, PK’in PB4 und KK PB6 - die allesamt mit der Auswertung des PCs betraut waren - sowie der Inaugenscheinnahme sämtlicher aufgefundener Bilddateien.

All dies passt inhaltlich zu den aufgefundenen Videodateien, etwa die auf dem Handy Samsung Galaxy des Angeklagten befindlichen Videos, in denen die Melodie des Titels "L'amour toujours" mit dem Text "Ausländer raus, Ausländer raus, Deutschland den Deutschen, Ausländer raus" läuft oder die auf einer externen Festplatte des Angeklagten befindlichen Videos, in denen verschiedene Szenen aus der NS-Zeit - etwa Kriegsszenen der Wehrmacht, Soldatenmärsche oder Kundgebungen Adolf Hitlers - zu sehen sind. Diese Inhalte stellt die Kammer fest aufgrund der entsprechenden Angaben der Zeugin KK’in PB2 - die mit der Auswertung des Mobiltelefons und der Festplatte betraut war - sowie der Inaugenscheinnahme dieser Mediadateien durch Abspielen, wobei beispielhaft zu nennen sind:

Das Video „016001.3gp“, das die Zerstörung Dresdens 1945 zeigt, wobei auch Ruinen und Leichen gezeigt werden. Die Videodatei ist mit dramatisch-melancholischer Musik unterlegt und wird durch Schriftzüge inhaltlich begleitet.

Das Video „016018.3gp“ enthält Videozusammenschnitte der NS-Zeit und wird durch eine Rede von Joseph Goebbels begleitet, welche sich mit dem Verhältnis von der NS-Regierung zur Institution Kirche befasst.

Das Video „013417.wmv“ zeigt Kriegsszenen der Wehrmacht, wonach Soldaten zu sehen sind, die über Schlachtfelder oder Trümmern laufen. Es werden auch verletzte oder verstorbene Soldaten gezeigt.

Das Video „013418.wmv“ zeigt verschiedene Zusammenschnitte von Kriegsszenen, wonach Soldaten zu sehen sind, die über Trümmern laufen und Stellungen beziehen. Das Video wird dabei durch dramatische Musik untermalt.

Das Video „015694.3gp“ zeigt Szenen des zweiten Weltkriegs. Im Hintergrund hört man die Stimme Adolf Hitlers, der zur Bevölkerung spricht. Dieser stellt dar, dass man den Krieg nicht gebraucht hätte und durch ihn wiederholt Friedensangebote unterbreitet worden seien, welche abgelehnt worden seien. Er habe sich stets nach internationalen Beziehungen bemüht, doch die britische Freundschaft sei ihm verwehrt geblieben, aufgrund dessen sei es zum Krieg gekommen. Er - Hitler - habe nie einen Krieg gewollt, er habe sich jedoch vor dem gemeinsamen Feind, dem Juden, befreien wollen.

Das Video „016024.3gp“ zeigt Vorbereitungen der deutschen Bevölkerung, um den 50.

Geburtstag des Führers Adolf Hitler zu feiern. Es werden NS-Flaggen gehisst, Reichsadler aufgestellt und die Städte mit Girlanden geschmückt. Anschließend werden Aufmärsche von Wehrmachtsoldaten und der zivilen Bevölkerung gezeigt.

Das Video „214737.3gp“ stellt im Umfang der Inaugenscheinnahme verschiedene Bilder von Soldaten unterschiedlicher Nationen dar, wobei auch immer wieder Soldaten der Wehrmacht gezeigt werden. Im Hintergrund der Videosequenz das Lied „Wir rufen deine Wölfe". Zu Beginn ist das Video unterschrieben mit dem Satz „that moment you realise your teachers lied“, was mit „Der Moment, wenn du realisierst, dass deine Lehrer gelogen haben" zu übersetzen ist.

(d) Devotionalien

Die Gesinnung des Angeklagten findet ihre Bestätigung darüber hinaus auch in den bei ihm aufgefundenen NS-Devotionalien, die der Angeklagte jeweils als ihm zugehörig bestätigt hat. Dies gilt namentlich für eine aus einem 3D-Drucker stammende Hitler-Büste, die der Angeklagte nach eigenen Angaben von einem Bekannten geschenkt bekommen hat, und für eine rote Schatulle bzw. Geldkassette, die auf dem Dachboden des Wohnhauses des Angeklagten aufgefunden worden ist und auf die der Angeklagte - wie von ihm bestätigt - Hakenkreuze, Runen sowie das Symbol der schwarzen Sonne gezeichnet und die Worte "Heil Hitler", "Es lebe das freie Deutschland", "Gruppe9", "Notvorrat/Lagerraum" und "Zeitkapsel" geschrieben hat. In dieser Schatulle befand sich überdies ein - wie er gleichfalls bestätigt hat - von ihm handschriftlich verfasstes und auf den 10.01.2021 datierendes Schriftstück mit dem Titel "Lieber Volkesbruder", auf welches der Angeklagte mehrere Hakenkreuze und Runen gezeichnet hat und welches in roter Schrift folgenden Text beinhaltet:

"Lieber Volkesbruder... 10.1.2021

Wenn du dies liest, kann vieles geschehen sein.

Ich hoffe, dass die Welt ein Besserer Ort geworden ist und

dass die Dunkelmächte vernichtet sind.

Letztendlich werden wir den Endsieg erreichen und

die Lebensgrundlagen unseres Volkes sichern.

Gib niemals auf.

„Der kostbarste Besitz auf dieser Welt aber ist das eigene

Volk. Und für dieses Volk, und um dieses Volk, wollen

wir ringen und wollen wir kämpfen!

Und niemals erlahmen.

Und niemals ermüden.

Und niemals verzagen.

Und niemals verzweifeln." - Adolf Hitler

Was du außerdem machen musst ist, dass es unendliche

Fülle im Universum gibt - lasse sie in dein Leben.

Nutze „Das Gesetz der Anziehung", es wird dir helfen.

Vermeide gentechnik, 5G, Impfungen und Chemikalien.

Das, und vieles mehr wird geziehlt gegen dich eingesetzt.

Ein Teil der Menschlichen wesen, weltweit 7 von 8 Milliarden,

in Mitteleuropa etwas weniger, sind keine Wahren Menschen -

seelenlose Züchtungen aus Mensch und Tier, die uns Wahre menschen

als sklaven Halten Sollen.

Jedoch ist in dieser Zeitlinie alles offen, wir

sind wieder Herr über unser Schicksaal.

Sieg Heil! - R33

XII. Löwe

ANTWORTE, Wenn auch du dein Volk glücklich sehen wirst."

Diese Feststellungen trifft die Kammer - neben den bestätigenden Angaben des Angeklagten - auch aufgrund der entsprechenden Angaben der Zeugen KHK’in PB7, PHK PB8, PHK PB9, KOK’in PB3, POJ PB5, KK’in PB10 und PK’in PB4, die mit der Hausdurchsuchung am 15.11.2023 bei dem Angeklagten und der sich anschließenden Auswertung der hierbei aufgefundenen und sichergestellten Gegenstände betraut waren und die mit den hierzu in Augenschein genommenen Lichtbildern der Hitlerbüste, der roten Schatulle vom Dachboden und des darin befindlichen Briefes „Lieber Volkesbruder“ korrelieren.

Auch der von dem Angeklagten eingeräumte Umstand, dass er - wie es der Zeuge Zeuge6 glaubhaft berichtet hat - in den Sommerferien 2022 das Buch "Mein Kampf" gelesen und davon begeistert seinen Mitschülern berichtet und angegeben hat, sich über die Lektüre des Buches "Mein Kampf" in den Sommerferien "weiter radikalisiert" zu haben, belegt die festgestellte Gesinnung des Angeklagten. Hierzu passt auch - wie die Zeugin PK’in PB4 angegeben hat -, dass sich auf dem "Tower PC" des Angeklagten das Dokument "Hitler's Second Book" befand, bei dem es sich - wie die Zeugin PKin PB4 ebenfalls berichtet hat - um eine nichtveröffentlichte Fortsetzung des Buches "Mein Kampf" handelt.

(e) Zeugen

Dass der Angeklagte über die von der Kammer festgellte Gesinnung verfügt, ist zur Überzeugung der Kammer ferner belegt aufgrund der Angaben mehrerer Zeugen, die von Begebenheiten mit dem Angeklagten berichtet haben, aus denen die Gesinnung des Angeklagten ebenfalls deutlich hervorgeht. Der Angeklagte hat die von den Zeugen geschilderten Äußerungen bestätigt.

So hat der Zeuge Zeuge3 - bei dem es sich um einen Freund des Angeklagten aus Kindertagen handelt - glaubhaft bekundet, dass der Angeklagte im Alter von 15 - 16 Jahren begonnen habe, in der Schule rechtes Gedankengut zu thematisieren und sich hierbei abfällig über Juden und Ausländer zu äußern, etwa, dass er an einem bestimmten Ort eine bestimmte Anzahl Ausländer gezählt und sich darüber aufgeregt habe. Der Angeklagte habe ihm auch anlässlich eines Klassenausflugs in das Konzentrationslager Buchenwald eine WhatsApp-Nachricht mit dem Inhalt "im buchenwald im buchenwald da machen wir die juden kalt" geschickt. Der Angeklagte habe auch mehrfach geäußert, dass die Demokratie als Staatsform nicht funktionieren und er - der Angeklagte - daher bestrebt sei, die Demokratie und die Regierung abzuschaffen. Auch habe der Angeklagte irgendwann sein Betriebssystem auf "Linux" gewechselt, wozu er dem Zeugen mitgeteilt habe, dort unüberwachter mit seinen politischen Freunden sprechen zu können. Der Angeklagte habe sich von seinen Mitspielern von Online-Spielen - wozu auch er, der Zeuge, gehört habe - mehr und mehr distanziert. In der Folge sei der Kontakt zu dem Angeklagten auch merklich zurückgegangen und schließlich ganz abgebrochen.

Im Einklang und anknüpfend an die Ausführungen des Zeugen Zeuge3 hat der Zeuge Zeuge25 - der ebenfalls mit dem Angeklagte und dem Zeugen Zeuge3 geraume Zeit Computerspiele online gespielt hatte - berichtet, dass der Angeklagte mit der Zeit immer mehr durch rechte Anspielungen und Sprüche aufgefallen sei. Der Angeklagte habe dabei etwa "Arier-Punkte" verteilt oder abfällige Witze über Juden gemacht, zum Beispiel dass diese mit Gold und Kinderblut angelockt werden könnten. Weiter habe der Angeklagte geäußert, dass "die AfD und der III. Weg zu links seien" und dass "der Holocaust nicht existiere". Diese Äußerungen des Angeklagten hätten ihm und den übrigen Mitspielern irgendwann derart missfallen, dass sie auf dem Server, auf dem sie regelmäßig mit dem Angeklagten gespielt hätten, einen eigenen Sprachkanal ohne den Angeklagten erstellt und diesen auf diesem Sprachkanal gesperrt hätten, um ungestört und ohne permanente Konfrontation mit solchen Thematiken spielen zu können.

Hierzu passen auch die Angaben des Zeugen Zeuge6 - der ein Mitschüler des Angeklagten ist und ebenfalls mit den anderen Online-Spiele gespielt hatte - der ebenfalls glaubhaft bekundet hat, der Angeklagte sei durch seine rechten und verschwörerischen Äußerungen aufgefallen. So hat der Zeuge sich an Aussagen des Angeklagten erinnern können, wonach dieser angegeben habe, dass die "Impfung von den Juden käme", diese "die Impfung vergiftet hätten" und sich der Angeklagte eine "unterirdische Stahlproduktion aufbauen" wolle, um "Panzer zu bauen". Auch habe der Angeklagte stets Kritik an der Regierung geübt und geäußert, diese "stürmen und vernichten zu wollen". In diesem Zusammenhang habe er den Angeklagten einmal gefragt warum dieser keinen Personalausweis habe, worauf der Angeklagte geantwortet habe, dass er sich nicht als Teil der BRD sehe und dass er nicht hier sei, um mit dem Ausweis Bier trinken zu können, sondern um die BRD zu zerstören. Auch - so der Zeuge - habe der Angeklagte mehrfach geäußert, dass die Parteien in der Bundesrepublik alle zu links seien. Bei einer Studienfahrt in das Konzentrationslager Dachau sei der Angeklagte dadurch aufgefallen, dass er die Meinung vertreten habe, dass die Menschen dort nicht in Gaskammern, sondern einfach aufgrund „harter Umstände" gestorben seien. Auch der Zeuge Zeuge6 hat in Übereinstimmung mit den anderen Zeugen davon berichtet, dass man den Angeklagten auf den Spielservern irgendwann wegen seiner Äußerungen ausgeschlossen habe, um sich nicht mehr ständig mit dessen rechten Äußerungen auseinandersetzen zu müssen. Aus dem gleichen Grund sei dem Angeklagten, bevor dieser auf Veranstaltungen, etwa eine Geburtstagsfeier, eingeladen worden sei, zur Bedingung gemacht worden, dass dieser während der Veranstaltung keine politischen Themen erwähnen dürfe.

Entsprechendes hat auch der Zeuge Zeuge7 - der ebenfalls Mitspieler der Online-Spiele war - von einer Vielzahl an rechten Äußerungen des Angeklagten bei diesen Spielen berichtet, etwa, dass der Angeklagte Witze über den "Holoklaus" gemacht oder der Überzeugung gewesen sei, "Juden mit Kinderblut anlocken" zu können. Auch der Zeuge Zeuge7 hat anknüpfend an die Angaben des Zeugen Zeuge25 davon berichtet, dass der Angeklagte „Arier-Punkten“ danach verteilt habe, ob jemand geimpft sei oder welche Haar- bzw. Augenfarbe man habe. Auch dem Zeugen Zeuge7 gegenüber habe der Angeklagte gesagt, dass die AfD zu links sei. Weitere Aussagen des Angeklagten seien etwa gewesen, dass "die Juden alles überwachen" und "Rassen nicht gekreuzt werden dürfen". Als sie sich beim Spielen einmal aus Spaß mit den Worten "Heil Satan" begrüßt hätten, habe sich der Angeklagte immens aufgeregt, weil sie die Grußformel falsch verwendet hätten. Im Einklang mit den Angaben der vorgenannten Zeugen hat auch der Zeuge Zeuge7 letztlich davon berichtet, dass ihnen die Äußerungen des Angeklagten überhandgenommen hätten, weswegen der Angeklagte ausgeschlossen worden sei, auch, weil er von der Kritik über seine Aussagen unbeeindruckt gewesen sei.

Die Gesinnung des Angeklagten wird weiter deutlich in den Äußerungen des Angeklagten gegenüber den Zeugen Zeuge4 und Zeuge12, gegenüber denen er - wie diese glaubhaft berichtet haben - geäußert hat, „selbst etwas gegen Flüchtlinge machen zu wollen, wenn es mit den Ausländern so weiter gehe“ und "Rothschilds hätten die Weltherrschaft", die "Rothschilds seien die Juden", die "BRD existiere gar nicht" und "Deutschland sei nur eine GmbH".

Gleiches gilt für die von der Zeugin Zeugin22 in Übereinstimmung mit der Schilderung des Angeklagten berichtete Äußerung des Angeklagten im Zeitraum kurz vor Dezember 2022, wonach der Angeklagte angegeben hat, in eine Menschenmenge fahren zu wollen, wenn er einen Führerschein habe. Wie die Zeugin hierzu weiter glaubhaft berichtet hat, habe sie dem Angeklagten eine solche Tat zugetraut, weswegen sie dies bei der Polizei gemeldet habe und was zu dem hiesigen Strafverfahren geführt hat.

(f) Äußerungen in der Hauptverhandlung

Die Gesinnung des Angeklagten hat sich auch eindrücklich zur Überzeugung der Kammer in seinen Äußerungen im Rahmen der Hauptverhandlung gezeigt. So hat der Angeklagte etwa angegeben, nicht zu wissen, "ob die Bundesrepublik Deutschland tatsächlich so wie immer dargestellt existiere", da dies "weder belegt noch widerlegt werden könne", dass die Polizei "wahllos auf Demonstranten einprügele und man diese besser nicht provozieren sollte" und Politiker "wenn nicht korrupt, dann jedenfalls Selbstdarsteller seien, denen nicht getraut werden könne". Überdies hat er angegeben, dass ihm zwar bewusst sei, dass es Personen gebe, die die Meinung vertreten, dass es den Holocaust tatsächlich gegeben habe, er aber nicht sagen könne, ob das zutreffend sei, also, ob es den Holocaust tatsächlich gegeben habe.

(g) Persönlichkeitsentwicklung

Die von der Kammer festgestellte Gesinnung des Angeklagten passt auch in den Kontext seiner im folgenden aufgezeigten Persönlichkeitsentwicklung, wie sie der Angeklagte selbst dargestellt hat:

Hiernach sah der Angeklagte bereits ab dem Jahr 2015, in welchem der Angeklagte im Alter von 10 Jahren von seiner Mutter, der Zeugin Zeugin2, im Zuge der "Flüchtlingskrise" ein Video zur "kontinuierlichen Islamisierung Deutschlands" gezeigt bekommen hatte, den Islam als Bedrohung an. Er übernahm die Einstellung seiner Mutter, die jedwede Form der Islamisierung strikt ablehnte, und begann, den Islam als "Feind" zu betrachten. Dem dabei geweckten Politikinteresse ging er in der Folgezeit vermehrt nach und begann, auch in der Schule - bereits ab der 6. Klasse, im Alter von 10 bzw. 11 Jahren - Diskussionen mit Mitschülern und Lehrern zum Thema Ausländer und Flüchtlingskrise zu initiieren und seine diesbezüglich bereits gewonnenen bzw. übernommenen Ansichten offen kundzutun. Dadurch kam es des Öfteren zu - auch körperlichen - Konflikten mit muslimischen Mitschülern, die ihrerseits die ablehnende Haltung des Angeklagten nur bestärkten.

Als der Angeklagte im Alter von 14 Jahren - bis dahin hatte der Angeklagte Online-Inhalte nur über sein Smartphone aufrufen können, mit dem er sich primär auf sozialen Medien aufgehalten hatte - von seinen Eltern seinen ersten Computer geschenkt bekommen hatte, verbrachte er zunehmend Zeit damit, sich in verschiedenen Online-Foren aufzuhalten und Inhalte zu der in seinen Augen bestehenden "Ausländerproblematik" zu konsumieren. Dabei entwickelte er ein Interesse an der amerikanischen Partei der Republikaner und der von diesen vertretenen, offenen Waffenpolitik. Im Forum "politisch inkorrekt" stieß er zudem auf ehemalige Reden Adolf Hitlers, die ihn - wie die Person Hitlers selbst - schnell faszinierten. In dem Forum wurde schließlich die Bevölkerungsgruppe der Juden für die Flüchtlingskrise verantwortlich gemacht, womit sich die Themenkreise für den Angeklagten verbanden. Die dortige Verunglimpfung der Juden als "Ursprung des Bösen" imponierte dem Angeklagten, der diese Sichtweise verinnerlichte und fortan sowohl Ausländer, als auch Juden als zu bekämpfende Bedrohung wahrnahm.

Seine neuen Feindbilder bzw. deren Verbindung kommunizierte der Angeklagte wiederum offen in der Schule gegenüber seinen Mitschülern und Lehrkräften, weshalb letztere sich veranlasst sahen, für den Angeklagten im Schuljahr 2019/2020 angesichts des als "mangelhaft" bewerteten Sozialverhaltens einen individuellen Förderplan zu erstellen. Dieser beschäftigte sich mit zahlreichen rassistischen, rechtsradikalen, fremden- und frauenfeindlichen Äußerungen des Angeklagten sowie einer Englischarbeit, die der Angeklagte vor Abgabe noch mit mehreren Hakenkreuzen versehen hatte.

Bedingt durch die einsetzende Corona-Pandemie und die damit einhergehenden Maßnahmen traten beim Angeklagten nunmehr auch staats-, regierungs- und demokratiekritische Äußerungen hinzu, die er in der Schule durch eine möglichst umfassende Ablehnung und Nichtumsetzung der Corona-Maßnahmen - etwa der Testungen oder des Tragens von Masken - erkennbar nach außen trug.

Neben den weiterhin getätigten Äußerungen mit rechtsextremem Gedankengut - im Deutschunterricht äußerte er etwa, dass "Teile Deutschlands immer noch unter polnischer Verwaltung stehen", weshalb er das Gebiet Ostdeutschlands als "Mitteldeutschland" betrachte; auch sprach er im Unterricht von "Bio Blutgruppen" und "edlem Blut". Der Angeklagte begann darüber hinaus vermehrt Hakenkreuze auf seine Klassenarbeiten und den Pausenhof zu zeichnen und zeigte außerdem mehrfach den Hitlergruß, was eine Strafanzeige der Schule1 zur Folge hatte und sich die Schule zudem an die PMK-Präventionsstelle des PP Westhessen wandte. Die daran anknüpfende Fallkonferenz, an der neben der Schulleiterin der Schule1 die Klassenlehrerin des Angeklagten - die Zeugin Zeugin17 -, ein Mitarbeiter der Präventionsstelle - der Zeuge Zeuge21 -, der den Angeklagten behandelnde Psychologe - der Zeuge Zeuge5 - und ein Mitarbeiter des auf die rechte Szene ausgerichteten Aussteigerprogramms "Ikarus" - der Zeuge KHK PB1 - teilnahmen, endete mit dem Konsens, es zunächst bei einem pädagogischen Ansatz unter Einsatz der Lehrkräfte und des Vereins "Rote Linie e.V." zu belassen.

Auch nach Abschluss der Termine bei dem Psychologen Zeuge5 im Juni 2021 und seinem Schulwechsel zum Schuljahr 2021/2022 auf das Schule2-Gymnasium in Ort10 zeichnete sich indes keine Veränderung im Verhalten des Angeklagten ab, der auch auf der neuen Schule sofort mit rassistischen und antisemitischen Äußerungen auffiel, die bereits kurz nach dem Wechsel auf die neue Schule ein Gespräch bei der Schulleitung sowie weitere Strafanzeigen gegen den Angeklagten nach sich zogen, wie es die Kammer im Rahmen der persönlichen Verhältnisse, etwa die Vorfälle mit seinen Mitschülern, wonach der Angeklagte gesagt hat "Alle Zecken gehören nach Ausschwitz" oder "als Kandidat für Euthanasie sollst Du ruhig sein", festgestellt hat.

Die Schilderung dieser Persönlichkeitsentwicklung durch den Angeklagten steht im Einklang mit den Angaben der hierzu vernommenen Zeugen Zeugin17 - die die Klassenlehrerin des Angeklagten in der 9. und 10. Klasse war -, KK‘in PB10 - die einen bei dem Angeklagten sichergestellten Ordner mit Unterlagen betreffend seine Schullaufbahn ausgewertet hat -, Zeuge21, KHK PB1 und Zeuge5 - die Teilnehmer der angesprochenen Fallkonferenz waren -, Zeugin18, Zeuge19 und Zeuge20 - die Lehrer bzw. Schulleiter des Angeklagten in Ort10 waren - und Zeuge3 sowie zwei verlesenen Schreiben der Schule1 vom 29.09.2020 und vom 01.10.2020 aus der Beiakte der Staatsanwaltschaft Limburg (Az.: 5 Js 19077/20, Bl. 4 und 6), den in Augenschein genommenen Lichtbildern, auf welchen der Angeklagte den Hitlergruß zeigend zu sehen ist (ebenfalls Beiakte Az.: 5 Js 19077/20, Bl. 8 und 9) und der verlesenen Einstellungsentscheidung der Staatsanwaltschaft Limburg a. d. Lahn vom 15.07.2021 (Beiakte 5 Js 19077/20, Bl. 33f.)

(h) Zeitpunkt

Dass die festgestellte Gesinnung auch jedenfalls zum Zeitpunkt des 17.11.2021 vorlag, folgt aus einer Gesamtschau der die Gesinnung begründenden Umstände. Namentlich die dargestellte Persönlichkeitsentwicklung und der auf den 10.01.2021 datierende Brief "Lieber Volksbruder" lassen die Gesinnung bereits lange vor dem 17.11.2021 erkennen; zahlreiche Chatnachrichten liegen zudem im unmittelbar zeitlichen Zusammenhang. Dass sich die übrigen Beweismittel auch auf danach liegende Zeitpunkte beziehen, steht einer Annahme der festgestellten Gesinnung zum 17.11.2021 nicht entgegen. Denn eine solche entwickelt sich nicht spontan, sondern verfestigt sich nach und nach über einen längeren Zeitraum, wie der dargestellte Ablauf es zeigt. Die Tatsache, dass der Angeklagte ab dem 17.11.2021 zum einen mit fortlaufend hoher Frequenz seine Gesinnung in den aufgeführten Chatnachrichten zum Ausdruck bringt und diese zum anderen nicht in zurückhaltender oder fragender Weise, sondern in eloquenter, ausformulierter und nachdrücklicher Weise verfasst hat, belegt zur Überzeugung der Kammer, dass sich die festgestellte Gesinnung nicht erst allmählich ab dem 17.11.2021 geformt hat, sondern bereits vorhanden war.

bb) Zu den Vorbereitungshandlungen

(1) Umbau der Schreckschusspistole "Geco"

Die Feststellungen zum Umbau der Schreckschusspistole vom Typ „Geco“ durch den Angeklagten beruhen auf seinen entsprechenden Angaben, die der Waffensachverständige KHK SV1 bestätigt hat. Hiernach wurde an der Stelle, an der eigentlich ein sog. Becher zum Abschuss von Knallpatronen befestigt ist, ein Metallrohr mit glattem Innenprofil und einem Innendurchmesser von 8 mm befestigt, welches von vorne in das Mündungsgewinde und den Lauf der Schreckschusspistole geschraubt und sodann mit PTFE-Band abgedichtet wurde, wobei der hintere Teil der Waffe unverändert geblieben ist, so dass mit dieser nun Geschosse verfeuert werden konnten.

Die weiteren Feststellungen der Kammer zur Funktionsfähigkeit der so veränderten Pistole und ihrer Durchschlagskraft beruhen auf den entsprechenden Angaben des Waffensachverständigen KHK SV1.

(2) Ausdrucken der Waffenteile mit dem 3D-Drucker

Die Feststellungen der Kammer zu den von dem Angeklagten mit seinem 3D-Drucker ausgedruckten Waffenteile beruhen ebenfalls auf den entsprechenden Angaben des Angeklagten sowie den Ausführungen der Waffensachverständigen KHK SV1 und KHK SV2 hierzu. Die Kammer hat überdies einen Nachbau einer solchen Waffe durch das Hessische Landeskriminalamt in Augenschein genommen, was die getroffenen Feststellungen zur Waffe bestätigt hat, insbesondere deutlich gezeigt hat, dass eine solche Waffe nach ihrem Zusammenbau nicht bloß ein „Plastikduplikat“ einer scharfen Schusswaffe ist, sondern dieser letztlich in nichts nachsteht.

Die Feststellungen zu den technischen Spezifikationen, zur Umsetzbarkeit des geplanten Zusammenbaus, zur Wesentlichkeit der bereits vorhandenen Teile sowie zur Funktionalität der Schusswaffe, beruhen auf den überzeugenden und übereinstimmenden Ausführungen der Sachverständigen KHK SV1 und KHK SV2, die all dies wie festgestellt geschildert haben.

Dass der Angeklagten vorhatte, eine vollständig funktionsfähige halbautomatische Waffe des Typs FGC-9 MKII herzustellen, hat er gleichfalls eingeräumt.

cc) Zu den Zielen des Angeklagten, die BRD zu stürzen und die Gesellschaft auf nationalsozialistischem Fundament neu aufzubauen

Die Überzeugung der Kammer in Bezug auf die festgestellte Zielsetzung des Angeklagten, die Bundesrepublik Deutschland unter Einsatz letaler Gewalt (Mord/Totschlag gegenüber Polizisten) zu stürzen, um diese durch eine neue Gesellschaft auf nationalsozialistischem Fundament zu ersetzen, beruht auf den diesbezüglichen, in zahlreichen Chatnachrichten enthaltenen Aussagen des Angeklagten, die durch weitere Beweismittel ergänzt und bestätigt werden.

Der Angeklagte hat das Verfassen und die Inhalte dieser Chatnachricht eingeräumt. Die Feststellungen zu den Chatnachrichten im Wortlaut trifft die Kammer aufgrund der im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Inhalte der sichergestellten Kommunikation des Angeklagten (Sonderbände Selbstleseverfahren I, II) sowie den entsprechenden Angaben der Zeugen PK‘in PB4 und POK PB5, die mit der Auswertung der geführten Kommunikation betraut waren.

Soweit auch hier Teile der festgestellten Chatnachrichten ursprünglich in englischer Sprache verfasst worden waren, hat der Angeklagte deren jeweilige Übersetzung, wie sie die zur Auswertung der Kommunikation vernommenen Zeugen PK‘in PB4 und POK PB5 unter Berufung auf die zugezogene vereidigte Übersetzerin A dargestellt haben, wiederum als zutreffend bestätigt.

Die Ziele des Angeklagten lassen sich im Einzelnen dem Wort- und Sinngehalt der folgenden Chatnachrichten entnehmen:

Am 17.11.2021 schrieb er in der Telegramm-Gruppe "Gruppe5":

„Wer weiß. Und wenn wir unsere Träume verwirklichen, wollen wir dabei kuschen müssen? Ich sage dir dass Angst obsolet ist. Durch die Angst futtert man, energetisch gesehen, die Falschen. Darum stehe zu deinem Willen, und stehe auf dafür ein. Gemeinsam lasst sich auch eine BRD stürzen.“

"Eine Option ist die komplette Neugründung einer Siedlung. Dafür müssten momentan noch kräfte gesammelt werden."

"Diesen gepaart mit dem Aufbau einer Parallelgesellschaft. So wie die DDR damals noch an die BRD Bürger in Massen verloren hat, so werden sich jene Aufrechten, Brauchbaren dann zu uns wenden."

"In der Tat. ich bin in mehreren Gruppen an der Arbeit, diese Ziele zu formulieren und Mitstreiter zu sammeln."

"Siehst du. Das ist genau das, was wir wollen. Es soll unbequem werden, in der BRD zu bleiben. So werden sich, wenn wir dann schon bereit sind, uns mehr anschließen."

"Dafür ist die Paralellgesellschaft da: hier kann man sich seinen Lebensunterhalt ermöglichen, ganz abseits des Systems. Denke an Autarkie auf allen"

"Und aus dieser Position der Versorgung heraus, da können wir dann einen „Sabotagetrupp“ unterhalten. Der braucht sich dann um seine Versorgung nicht kümmern, das übernimmt dann der Rest der Gruppe. Sodass wir dann fast schon Agenten haben, die dem System Sand ins Getriebe"

"Ganz genau. Dort denke ich an geheime Produktionen, möglichst Unterirdisch. Das kann natürlich erst in späteren Phasen der Autarkie geschehen, aber wenn man ein Stahl und Betonwerk hat, oder zumindest Stein und mörtel, so lassen sich Bunker anlegen. Dort könnten dann Heiklere Sachen (Waffen, etc.) Produziert werden."

"Das ist gar nicht so schwer, so etwas zu bewerkstelligen. Noch angreifbarer ist das Schienennetz. Da läuft auch viel darüber. Strom ist hier noch sehr schwierig"

Am 18.11.2021 folgten weitere Aussagen in der gleichen Gruppe:

"Das Bargeld wird in der Parallelgesellschaft immer verwendet werden."

"Diese Gesellschaft wird noch gebaut werden. Dafür stehe ich und werde dies auch durchführen. Zentrales Geld wird von Juden kontrolliert. Nationalsozialisten haben andere Begriffe davon"

"Ich mache meine Sachen. Und ihr könnt mitmachen wenn ihr wollt. Von oben herab – so wie jetzt, passiert gar nichts."

Am 20.11.2021 teilte er in der gleichen Gruppe mit:

"Siehe DDR. Gewalt bringt etwas, wenn sie richtig spaltet. Wo Gute sich gegenseitig fertig machen gebe ich dir Recht, dass muss nicht sein. Aber wo gut gegen böse kämpft, diese Spaltung ist ja geradezu notwendig. Dann siegt das Gute, und das schlechte ward nicht mehr."

"Toleranz ist ein einfaches Kapitel: Wenn das Ziel das Richtige ist, also dem Wohle des deutschen Volkes zumindest maximal neutral gegenübersteht, da darf man verschiedene Herangehensweisen zulassen, da ist eine Mannigfaltigkeit möglich und somit auch die Toleranz. Toleranz gegen jene, die uns Schaden käme einem Selbstmord, wenn auch auf Raten, gleich."

Am 26.11.2021 äußerte er sich in der gleichen Gruppe:

"Wir haben Willkürherrschaft. Die „lieben“ Polizisten sind nichts weiter als Schlägertrupps. Und wir haben jedes Recht uns zu wehren. Auch mit letaler Gewalt."

Am 29.11.2021 schrieb er in der Telegramm-Gruppe "Gruppe6":

"Ich gehe davon aus, dass wir so etwas wie einen SA-Aufmarsch hinkriegen sollten. Möglichst inklusive Kristallnacht."

"Stimmt. Man merkt, dass dort das Fußvolk angeworben wurde. SS wäre besser. Dann aber nicht mit Prügeleien an der Straße, sondern mit gezielten Aktionen."

Am 11.01.2022 folgte, wieder in der Telegramm-Gruppe "Gruppe5":

"Die Lösung ist der Endsieg. Die Polizei lacht dich aus und verprügelt dich wenn du denen mit einem Zettel kommst. Nur Terror bricht Terror."

und in der gleichen Gruppe am 17.01.2022:

"Nein. Der Feind muss wissen, mit wem er sich einlässt. Präsenz heist nichts. Da wird man verprügelt und ausgelacht. Kein Polizist legt sich mit Fackelzügen und Metallstangen an."

Am 02.02.2022 schrieb er in der Telegramm-Gruppe "GRUPPE8":

"Man kann sich nicht einmal auf den Zusammenbruch dieses Systems verlassen. Nicht einmal darauf. Folglich sammeln wir nun Macht und Rohstoffe an, bauen eigene (Waffen-)Produktionen auf und führen so – mit Nachschub den Kleinkrieg gegen die BRD und EU durch. Wenn Spanier so Napoleon besiegten dann gelingt es uns erst recht. Nur bloß nicht zu früh losschlagen. Sonst wird man Märtyrer."

und am 17.02.2022, wieder in der Gruppe "Gruppe6":

"Zivilisation per se ist tragbar. Sie muss nur auf einem nationalsozialistischem Fundament aufbauen. Dies zu erschaffen ist das Ziel."

Am 16.05.2022 teilte er in der Telegramm-Gruppe "Gruppe9" mit:

"Der Kampf der zu führen ist findet jetzt statt. Wir sind die, auf die wir gewartet haben. Und wir sind mit Ziel und Zweck gerade hier in diese kritische Phase des Endkampfes gegangen, um zu siegen."

Am 22.09.2022 schrieb er in der Telegramm-Gruppe "Gruppe6":

"Die oberflächliche Interaktion mit der Öffentlichkeit bringt nichts als Ärger. Die eigenen Rohstoffe werden erschöpft. Man gibt sich dem Feind offen zu erkennen und macht sich angreifbar. Die zu überzeugenden Massen halten nach wie vor zu dem, der ihnen das meiste Dopamin (Fressen, Saufen, Fußball schauen) verspricht. Sie sind für politische Ziele unbrauchbar. Um ihr ansehen zu buhlen ist kontraproduktiv. Das Ziel hat zu sein die Stärkung und Mehrung der eigenen Kerntruppe, die Qualität zu steigern. Die Klasse beherrscht die Masse."

sowie am 24.09.2022 in der Telegramm-Gruppe "GRUPPE1":

"Toleranz ist nicht sittlich. Antinationalistisches Gedankengut muss weg ."

worauf am 04.10.2022 in der gleichen Gruppe folgte:

"Tja muss man sich was besorgen sonst krepiert man. oder man geht aus dem Hinterhalt mit 10 jeder mit Äxten und Hämmern auf 2 Bullen. Ein paar wenigstens werden leben und haben Pistolen. Unter 7 Metern stichst du ihn bevor er schießen kann wenn die Pistole noch im Holster ist."

Am 09.02.2023 teilte er in der Gruppe "Gruppe6" mit:

"Mache dir keinen Kopf. Technik kann man auch selbst einsetzen. 500 Euro und du kannst schon einmal überwachen. Und eine Vorrichtung zum Schießen oder Bombardieren ist nicht schwer zu bauen. Drone+Molotov oder Drohne+C4. Kann überall hinfliegen. Hilft kein Zaun und Stacheldraht."

Am 24.03.2023 und 25.03.2023 schrieb er im Chatraum "Chatraum6" auf dem Messenger-Dienst "Element"

"Was halst da davon, Mitglied in einem Orden zu sein? Es ist eine Art Lebensgemeinschaft, die ich hier aufgebaut habe. Nach der Schule werde ich in den Teil Deutschlands ziehen, in dem wir das Projekt starten. Es ist ein gewisser politischer Charakter, aber es ist eine großartige Sache ."

"Hehe ja, das wird ein Vergnügen auf den tiefsten Ebenen. Eine enge und vertrauensvolle Gemeinschaft ist der Schlüssel zu langfristigem Erfolg."

"Reifegrad. Nein, kein Todeskult. Im Grunde wollen wir die Schutzstaffel zurückbringen. Mit allen Teilen."

Am 17.06.2023 teilte er im Chatraum "Chatraum2" auf dem Messenger-Dienst "Element" mit:

"Hmm. Im Prinzip sehe ich eine gewisse Sezession als etwas praktisches an da man dann ein kleineres gebiet hat, was man leichter übernehmen kann. Das haben freunde und ich auch vor da das ganze eher eine Territorale sache hier werden wird. Wenn man so ein gebiet mit einer mehrheit praktisch hat dann kann man da auch mal hegemon sein."

"Ja. Es Ist nicht einfach, meine politischen kameraden und ich planen ein siedlungsprojekt in Ort18. Wir gedenken nach und nach uns die Stadt zu unter den Nagel zu reißen. Also immobilie um immobilie. Gibt Ja noch viele Bruchbuden die wenig kosten, und überhaupt. Wehn die Bundestrottel wegziehen ziehen wir ein. Und dann in der wohnung vermieten wir die an einander und lassen die BRD die miete zahlen. So machen das die Libanesen und kaufen ganze viertel."

"Ja. Nächstes Jahr habe ichs abi dann ziehe ich auch hin. Mansche schon dieses Jahr. Wenn du telegram hast und bereit bist dich unvoreingenommen mit unseren Ideen zu beschäftigen, dann kann ich dich wem vermitteln. Wenn du was tun willst, dann ist dies der beste weg den ich sehe."

"Gerade mit deiner Karriere kannst du viel beitragen. Es geht um „harmlosen" immobilienkauf und bessere Organisation unter deutschen. Mein Vorgesetzter wird da mehr zu sagen können, ich kann ihn fragen aber du kannst auf telegram auch direkt mit ihm reden. Wie alt bist du denn?"

"Ja ich habe es überformal ausgedrückt. Aber es gibt halt einen der sich mit der Weitanschauung am besten auskennt. Es gibt einen der schon da ist, auch im Stadtrat (pssst!), eben leute mit mehr kompetenz in relevanten dingen als ich momentan."

"Es geht darum nach Ort18 zu ziehen und dort einen politischen Orden; eine SS wieder aufzubauen. Verschwiegenheit nach außen, etc. Halt einfach mal nicht dumm rumgrölen und parolen schreien."

Am 15.11.2023 schrieb er im Chatraum "Chatraum1" auf dem Messenger-Dienst "Element":

"Natürlich lassen uns Eigenschaften wie die unseren auf eine ganz bestimmte Art und Weise mit anderen interagieren, aber mit den richtigen Personen kann das Ergebnis sehr produktiv sein. Diese Jungs aus Ort18 zum Beispiel sind genau die Art von Leuten, die keinen Scheiß machen, die man immer in eine Form von Ordnung bringen kann, mit diesen engen Verbindungen und gegenseitiger Hilfe und ständiger Verbesserung. Irgendwann sollte man sie wirklich kennenlernen, vor allem den "berühmten" Person 3, ich kenne ihn jetzt schon einige Jahre über Telegram, bin mit ihm und einem anderen durch das Erzgebirge gewandert: https://youtu.be/... nur ein kleiner Vorgeschmack auf sein Reden, ich glaube, da kann man schon einiges erkennen, er ist immer so, und mit hohen moralischen Werten, die definitjv auch zu uns passen hehe."

" Ja, andere wie Zeuge11 (schaue ihm nach heheh) waren auch dabei. Mit Person 3 zum Beispiel gehen wir beide sehr konform in Bezug auf das freie/parallele Wirtschaftssystem und die Autarkie-Sachen, im Grunde mit den gleichen Plänen in dieser Hinsicht, und er ist sozusagen einer der Weltanschauungs-Köpfe dort, also freut er sich genauso auf das Ort18-Projekt wie ich hehe. Die Einrichtung der Autarkie-Sache, ungefähr das ökonomische Äquivalent meines Dienstes an euch (alles zu liefern, was verlangt wird), aber an der gesamten Gruppe, wird sehr geschätzt werden, in dieser Hinsicht ist die Grundlage für die Erfüllung einer dieser notwendigen Dinge, die ich brauche, dem größeren Ganzen in Form einer Gruppe zu dienen."

"Ja. Er kennt den Ort wie seine Westentasche. Er hat die Beute bei den freien Bundesland1 in der Tür, weshalb wir uns, nachdem wir ihn dazu gehört hatten, für Ort18 entschieden haben. Ist wahrscheinlich der beste Ausgangspunkt. Person 3 ist bereits umgezogen, zusammen mit einem anderen. Drei leben dort, einer (Zeuge11) mit Frau und Kind. Aller Wahrscheinlichkeit nach werde ich Nummer 4, oder zumindest strebe ich das an."

"Ja, ich bin auch nicht unbekannt. Deshalb vermeiden wir die Dinge, die uns greifbar machen. So geschlossen und isoliert wie möglich, die inneren Strukturen. Wir sind nicht offiziell organisiert, was es uns leichter machen sollte, zu unterwandern und zu greifen. Wir wollen uns an den Strukturen der Schutzstaffel orientieren und einen Orden bilden, eine ordnungsähnliche Struktur. Also z.B. auch Dinge wie die eigene Ressource/Ökonomie, so viel Parallelgesellschaft wie möglich. Ort18 soll langsam ein schwarzer Fleck auf ihrer Landkarte werden, aber so undurchsichtig, dass sie kaum merken, dass es nicht mehr vor ihren Augen ist."

"Wir planen die Auflösung unnötiger Parallel-Organisationen wie 3. Weg oder NPD, Zeuge11 kennt die Szene, wir wissen wo man Geld und Mitglieder stehlen kann... Alles aus dem Bereich auseinandernehmen und Organisationen wie Freie Sachsen und AfD untergraben. Freie, geheime Wahlen. Was bedeutet, dass wir auf AfD-Positionen sitzen und von dort aus für Hitler-Dinge stimmen können."

Zu diesen, die Ziele des Angeklagten offenlegenden Nachrichten passen wiederum die bereits zuvor zum Beleg der Gesinnung des Angeklagten angeführten Dokumente, insbesondere "Der totale Widerstand - Kleinkriegsanleitung für Jedermann", "Methoden und Herangehensweisen zum Zwecke des Sieges des deutschen Volkes" sowie "Das nationalsozialistische Wehrdorf - Eine Etappe auf dem Weg zur neuen Volksgemeinschaft".

Die festgestellte Zielsetzung des Angeklagten findet außerdem Bestätigung in einer Vielzahl an Äußerungen des Angeklagten gegenüber seinen Freunden, wie es die Zeugen Zeuge3, Zeuge7 und Zeuge6 glaubhaft im Rahmen ihrer jeweiligen Zeugenvernehmungen geschildert haben und wonach der Angeklagten ihnen gegenüber angegeben hat, die Demokratie und die Regierung "abschaffen" zu wollen, die "BRD stürzen zu wollen“, die Regierung "stürmen und vernichten zu wollen", eine "Umformung der BRD anzustreben“ und diese durch einen neuen Staat ersetzen zu wollen. Bestärkt hat der Angeklagte dies weiter dadurch, dass er seinen Freunden - den dies schildernden Zeugen - versicherte, seine politischen Ziele "bis an sein Lebensende" zu verfolgen und selbst "im Fall einer Verhaftung weiter machen" zu wollen. Zuletzt hat der Angeklagte den Zeugen gegenüber angegeben, Ausgangspunkt seiner Umformungsbemühungen solle nun Ort18 sein, von wo aus man „an Deutschland ran kommen" könne. Auch diese Angaben der Zeugen, bei denen es sich Personen aus dem näheren Umfeld des Angeklagten handelt, fügen sich zu einem stimmigen Gesamtbild über den Angeklagten zusammen und stehen im Einklang mit seinen Äußerungen, wie er sie im Internet getätigt hat.

dd) Zum festen Entschluss der Umsetzung seiner Umsturzpläne

Die Überzeugung der Kammer, dass der Angeklagte fest entschlossen ist, seine Umsturzpläne auch tatsächlich in die Tat umzusetzen, beruht auf einer Gesamtschau zahlreicher Indiztatsachen.

Bei umfassender Betrachtung der dargestellten Persönlichkeitsentwicklung des Angeklagten in Zusammenschau mit den - vom Angeklagten vollständig eingeräumten - objektiven Feststellungen zum Geschehensablaufs bis zur Festnahme des Angeklagten am 15.11.2023, zeigt sich eine in Einzelheiten organisierte, von einem Konzept getragene Herangehensweise des Angeklagten. Hiernach hat sich der Angeklagte kontinuierlich mit den für eine Umsetzung seiner Pläne erforderlichen Vorbereitungshandlungen befasst, die in einem folgerichtigen, schlüssigen und logischen Zusammenhang stehen und aufeinander aufbauend auf die Umsetzung seines Plans zuliefen. An dieser zu erkennenden Stringenz seiner (Einzel-)Handlungen wird auch deutlich, dass sich der Angeklagte den festgestellten Aktivitäten nicht etwa ziellos und rein aus Interesse zugewandt hat, sondern dass sie Teil eines auf einen längeren Zeitraum ausgelegten Konzepts gewesen sind. Der schrittweisen Herangehensweise entsprechend steigern sich diese Vorbereitungshandlungen auch kontinuierlich in dem Sinne, dass sich diese - von der Planung der Grundlagen bzw. eines organisatorischen Rahmens über den Erwerb der erforderlichen Kenntnisse und Ressourcen bis hin zum Trainieren der konkreten Ausführungshandlung, nämlich dem Schießen - einer tatsächlichen Umsetzung zunehmend annäherten, wobei der Angeklagte auch stets erst dann zum nächsten Abschnitt übergegangen ist, sobald das vorherige Ziel so weit erreicht war, dass ein hierauf Aufbauen sinnvoll möglich war. Besonders deutlich zeigt sich dies etwa an dem Umstand, dass der Angeklagte mit seinen Schießübungen erst begonnen hat, als ihm bereits Waffen zur Verfügung standen und der Druck der Pistole aus dem 3D-Drucker bis auf Kleinigkeiten abgeschlossen war.

Auch die konspirative Vorgehensweise des Angeklagten als solche spricht zur Überzeugung der Kammer deutlich für seinen festen Entschluss zur Umsetzung seines Tatplans. So hat der Angeklagte zunächst das Betriebssystem seines Computers zu „Linux“ wechselt, um einem Ausspähen seiner Daten entgegenzuwirken. Hierzu passt auch, dass er in der Folge verschlüsselte Messengerdienste wie Telegramm und Elements benutzt hat. Dass es ihm darauf ankommt, nicht entdeckt zu werden ist ferner belegt durch den festgestellten Umstand, dass er den Zeugen Zeuge9 um die Beschaffung von restlichen Waffenkleinstteilen bittet, weil er - vor dem Wissen darum, dass ihn der Verfassungsschutz beobachtete - bei einem eigenen Tätigwerden eine Hausdurchsuchung befürchtet, die seine Ziele gefährdet. Ein solch konspiratives Verhalten wäre bei Fehlen eines festen Entschlusses nicht notwendig; es wäre vielmehr zu erwarten, dass sich der Angeklagte - da er subjektiv keine Straftat vorhat - hiermit nicht auseinandersetzt. Aber auch der bereits angesprochene Umstand, dass der Angeklagte darum weiß, dass er - wie er anderen gegenüber mitteilt - auf dem „Schirm“ der Ermittlungsbehörden ist und dennoch seine Pläne weiterverfolgt, zeigt als solches die Festigkeit seines Entschlusses.

Am Anfang des Geschehensablauf steht - den ersten Schritten einer Umsetzung entsprechend und als Teil der Schaffung eines organisatorischen Rahmens - die Suche nach Mitstreitern, die wiederum gestaffelt erst online, dann auch realweltlich erfolgt. Der Angeklagte begibt sich zunächst in verschiedene Foren und verbreitet dort eigeninitiativ seine Haltung. Nach intensiverem Austausch mit Mitgliedern der FSNAG folgen zwei realweltliche Treffen mit diesen, nach denen er jedoch - wie er es selbst geschildert hat und es von dem Zeugen Zeuge7 im Hinblick auf ein mit dem Angeklagten am 12.05.2023 geführten Telefonat aus der TKÜ (Sonderband Selbstleseverfahren III) auch geschildert worden ist - feststellen musste, dass diese aufgrund ihrer "einfältigen" Art nicht zu ihm passten. Dementsprechend hatte der Angeklagte - wie von ihm angegeben und vom Zeugen Zeuge8 bestätigt - fortan auch keinen Kontakt zur FSNAG mehr. Bereits dieser Ablauf - erster realweltlicher Kontakt im November 2022, zweiter realweltlicher Kontakt im Februar 2023, dann Abbruch des Kontakts durch den Angeklagten - zeigt angesichts des kurzen zwischen Kontaktherstellung und -abbruch liegenden Zeitraums einen strikten "Selektionsprozess" des Angeklagten, der sich zur Überzeugung der Kammer zwanglos mit einem bei dem Angeklagten vorhandenen Umsetzungsentschluss erklären lässt. Wäre der Angeklagte - seiner Einlassung entsprechend - nicht an der Umsetzung seiner Pläne interessiert gewesen, wäre vielmehr zu erwarten gewesen, dass ihn die unvorsichtige Art der Mitglieder der FSNAG nicht weiter stören würde, da dann ohnehin nicht die Gefahr bestanden hätte, dass diese aufgrund einer Unvorsichtigkeit die Umsetzung seiner Pläne unnötig erschweren könnten.

Auch der weitere - ebenfalls vom Angeklagten bestätigte - Geschehensablauf belegt den festen Entschluss des Angeklagten, indem er nach Abbruch des Kontakts zur FSNAG nun nach neuen potentiellen Mitstreitern sucht und hierbei nun den Kontakt zum Zeugen Zeuge9 intensiviert, etwa der von ihm und dem Zeugen Zeuge9 übereinstimmend geschilderte Besuch des Zeugen Zeuge9 bei dem Angeklagten an Ostern 2023. Wie der Angeklagte und der Zeuge Zeuge9 ebenfalls weiter übereinstimmend geschildert haben, warnte der Zeuge Zeuge9 den Angeklagten sogar noch vor potentiellen Verbindungen des Zeugen Zeuge8 zum Verfassungsschutz.

Dass der Angeklagte seinen Kontakt gerade zu demjenigen aufrechterhält und intensiviert, der sich von der FSNAG abgegrenzt und durch eine vorsichtigere, von Skepsis geprägte Art hervorgetan hat, zeigt wiederum eine auf umsichtiges und konspiratives Verhalten angelegte Herangehensweise des Angeklagten, die weiter für dessen Umsetzungsentschluss spricht, da eine solche Herangehensweise nur dann vorteilhaft bzw. von entscheidender Relevanz ist, wenn auch tatsächlich etwas umgesetzt werden soll. Ohne einen Umsetzungsentschluss lässt sich das auf Weitsicht bedachte Selektieren seiner Mitstreiter nicht nachvollziehbar erklären.

Parallel zeigt sich die konspirative Verhaltensweise des Angeklagten beispielhaft in seinem Umgang mit dem Aussteigerprogramm "Ikarus". Wie ebenfalls aus dem bereits thematisierten Telefonat mit dem Zeugen Zeuge7 im Mai 2023 ersichtlich, versuchte der Angeklagte, entgegen seiner unverändert bestehenden inneren Haltung nach außen einen gemäßigten, unauffälligen Eindruck zu erwecken. So teilte er dem Zeugen Zeuge7 mit, dass er sich - um Aussicht auf den Erhalt eines Führerscheins zu haben - zwar "ganz öffentlich und offiziell von den bösen Nazi-Sachen und der Szene distanziere", aber ja niemand wisse, "was in seinem Kopf sei".

Dass der Angeklagten seine Anforderungen an Mistreiter umstellt und von diesen Weitsicht und Zurückhaltung erwartet, um seinen Plan nicht zu gefährden, zeigt sich deutlich an seinen - bereits oben angeführten - Chatnachrichten - "Halt einfach mal nicht dumm rumgrölen und parolen schreien"; "Diese Jungs aus Ort18 zum Beispiel sind genau die Art von Leuten, die keinen Scheiß machen, die man immer in eine Form von Ordnung bringen kann ".

Der logischen Abfolge einer Umsetzung folgend intensivierte der Angeklagte nunmehr zu den Zeugen Zeuge9, Zeuge10 und Zeuge11 seine Verbindung, so etwa sein Besuch des Zeugen Zeuge9 in Ort13 im Juli 2023 - wie beide übereinstimmend geschildert haben -, der Teilnahme am "Orientierungsmarsch" in Ort14 im Juli 2023 gemeinsam mit den Zeugen Zeuge10 und Zeuge11 - wie der Angeklagte eingeräumt und es die Zeugen Zeuge10 und Zeuge11 bestätigt haben - oder der Tatsache, dass der Angeklagte jedenfalls ab September 2023 mit dem Zeugen Zeuge9 fortlaufend über Waffenbeschaffung und -zusammenbau korrespondierte.

Letzteres markiert zugleich den nächsten Abschnitt der Umsetzung seiner Pläne, der sich zwanglos - geradezu beispielhaft - in den bisherigen Geschehensablauf einfügt und daher weiterer Ausdruck eines strukturierten und planvollen Vorgehens des Angeklagten ist. Nach Schaffung eines grundlegenden Rahmens - taugliche Mitstreiter sind gefunden und der Kontakt zu diesen ist intensiviert - bedarf es der Beschaffung der erforderlichen Materialien, wofür wiederum - sollen diese, wie hier geschehen, selbst hergestellt werden - zunächst die dafür nötigen Kenntnisse erlangt werden müssen. Beidem widmete sich der Angeklagte dann ab Sommer 2023, indem er sich auf den festgestellten Webseiten nach Materialien und zur Munitionsherstellung erforderlicher Werkzeuge informierte, sodann einen zur Metallverarbeitung tauglichen Bleischmelzapparat erwarb - wie es die Zeugin KK’in PB2 berichtet hat - und sich insbesondere in der Telegramm-Gruppe "GRUPPE3" - dort wiederum insbesondere mit dem Zeugen Zeuge9 - der Waffenkunde und -beschaffung widmete, indem er sich - wie von dem Angeklagten geschildert und aus den festgestellten Chatnachrichten hierzu ersichtlich - zum einen zahlreiche Tipps zum Drucken und Zusammenbauen von Waffenteilen mittels eines 3D-Druckers geben ließ und zum anderen Gruppenmitglieder um die Beschaffung einzelner Waffenteile bat.

Schlüssig daran anknüpfend folgte auf die diesbezüglichen Bemühungen des Angeklagten dann auch der Versuch, eine - mit dem Namen der Telegramm-Gruppe korrespondierende - Schusswaffe des Typs "FGC-9 MKII" mittels 3D-Druck selbst herzustellen. Nach den bisherigen abstrakten Schritten - Mitstreitersuche, Waffenkunde - trat der Angeklagte damit in die nächste Umsetzungsphase ein, da mit der erfolgreichen Herstellung nunmehr eine konkrete Ausführung möglich gewesen wäre.

Wiederum den für eine Umsetzung erforderlichen Schritten und Fertigkeiten entsprechend folgte - nachdem der 3D-Druck hinreichend geprobt und der Großteil der für eine "FGC-9 MKII" erforderlichen Teile erfolgreich gedruckt war - in einem letzten Schritt das Training an Schusswaffen selbst. Während mit dem Druck der "FGC-9 MKII" zwar das konkrete "Utensil" für eine Umsetzung bereits zur Verfügung gestanden hätte, so war es doch der gekonnte Umgang mit derselben, der den Angeklagten erst abschließend zu einer erfolgreichen Umsetzung seiner Pläne befähigt hätte. Dass sich der Angeklagte nach dem Druck der Waffenteile in den letzten Wochen vor seiner Festnahme mit dem Schießtraining im lokalen Schützenverein beschäftigt hat - wie es im Folgenden noch unter gg) dargelegt wird -, stellt daher einen konsequenten, aus Sicht eines Umsetzungswilligen folgerichtigen Abschluss des bisherigen Geschehenslaufs dar und rundet das in sich stimmige Gesamtbild ab.

Nicht zuletzt spricht auch das Nachtatverhalten des Angeklagten für die Annahme des festen Entschlusses. Denn der Angeklagte beschäftigte sich - wie von ihm anhand der in der JVA beschlagnahmten Notizen bestätigt - auch in der Untersuchungshaft weiter mit der Herstellung von Waffen, namentlich mit der Überlegung, wie er aus einer PET-Flasche eine Bombe bauen könne, indem er Sprengstoff hinter dem Etikett versteckt. Er notierte sich dafür unter anderem die chemischen Stoffe Salpetersäure und Schwefelsäure, die in ihrer Zusammensetzung den Sprengstoff Nitroglycerin ergeben. Auch das konspirative Vorgehen des Angeklagten blieb bis zu diesem Zeitpunkt erhalten. Auf einem in der JVA Ort11 - wie eingeräumt - von ihm verfassten Schriftstück mit der Überschrift „Neulandprojekt“, in dem er die Errichtung eines rechtsfreien Staats auf einer Insel („Insellösung“) thematisiert und welches er dem Mithäftling Zeuge24 übergab, notierte der Angeklagte die genauen Kontaktdaten der Zeugen Zeuge10 und Zeuge11 mit den Worten

„Nur so, falls du raus bist, und ich doch nicht schnell nachkomme, hier der Kontakt nach Ort18“

„Beide sind absolut vertrauenswürdig. Aber sprich nicht zu viel über das, was ich alles erzählt habe, also man soll mich keineswegs für wen halten der alles rumerzählt“.

„Lesen, Daten am sicheren Ort notieren, krass überkritzeln und wegradieren, dass keiner weiß, dass ich dir das geschrieben habe“.

Bei umfassender Betrachtung kann der dargestellte Geschehensablauf und die beispielhafte Abfolge der einzelnen Umsetzungsschritte, die zudem eine durchgehend konspirative Vorgehensweise aufwiesen, daher nur damit erklärt werden, dass der Geschehensablauf von einem auf tatsächliche Umsetzung der Pläne ausgerichteten Konzept getragen war, diesem also ein fester Entschluss bereits zugrunde lag.

Den Überlegungen zum Vorliegen der Gesinnung entsprechend folgt aus dieser von einem Konzept getragenen Herangehensweise dann auch, dass sich der feste Entschluss nicht erst allmählich nach dem 17.11.2021 gebildet hat - dafür fügt sich bereits das Geschehen unmittelbar ab dem 17.11.2021 wie dargestellt zu mühelos in ein geschlossenes Gesamtbild ein -, sondern zum 17.11.2021 bereits vorlag. Aus dem zeitlichen Zusammenhang zur Fassung des festen Entschlusses folgt dann schließlich, dass auch die Bearbeitung der Schreckschusspistole bzw. der damit verfolgte Zweck, sich in der Waffenbearbeitung zu probieren, nicht abstrakt und losgelöst vom festen Entschluss schlicht einem Interesse an der Waffenbearbeitung diente, sondern Bezug zum festen Entschluss aufwies und die testweise Bearbeitung daher - uns sei es nur durch eben diese Testfunktion - bereits der Vorbereitung einer möglichen Umsetzung diente. Es sind keine anderen Gründen von dem Angeklagten angeführt noch sonst ersichtlich, wofür der Angeklagte sonst eine scharfe Waffe herstellen sollte.

Vor diesem Hintergrund lässt sich die Einlassung des Angeklagten, er habe sein Pläne nicht wirklich in die Tat umsetzen wollen, mit dem objektiven Geschehensablauf nicht vereinbaren. Die Kammer wertete diese Angabe des Angeklagten als unzutreffende Schutzbehauptung. Auch die Tatsache, dass der Angeklagte während des Zeitraums von zwei Jahren (November 2021 - November 2023) seine Pläne nicht bereits umgesetzt hat, steht der Annahme des festen Entschlusses nicht entgegen. Denn wie dargestellt entsprach es gerade dem Konzept des Angeklagten, langsam und schrittweise vorzugehen, alles Nötige zu sammeln und den richtigen Moment abzuwarten, sodass aus dem reinen Zeitablauf ohne entsprechende Ausführung auch nicht darauf geschlossen werden kann, eine Umsetzung sei von vornherein nicht geplant gewesen.

ee) Zur Bestimmung und Eignung, die innere Sicherheit der BRD zu beeinträchtigen

Die Feststellung, dass die Tötung von Staatsbediensteten, insbesondere Polizisten, das innere Gefüge der Bundesrepublik Deutschland hätte nachhaltig erschüttern und das Vertrauen der Bevölkerung in die Stabilität des Staates in hohem Maße stören können, beruht auf der Symbolwirkung und Öffentlichkeitswirksamkeit entsprechender Tötungen. Schon aufgrund der Repräsentationsfunktion der anvisierten Opfer in Bezug auf das freiheitlich-demokratische Staats- und Gesellschaftssystem der Bundesrepublik Deutschland käme solchen Tötungen erhebliche Symbolwirkung zu. Die Eignung wiederum, das Vertrauen der Bevölkerung in die Stabilität des Staates zu stören und dadurch das innere Gefüge der Bundesrepublik Deutschland zu erschüttern, ist solchen symbolträchtigen und öffentlichkeitswirksamen Tötungen - was umso mehr bei mehrfachem Aufeinanderfolgen gilt - immanent.

Aufgrund und anhand des festen Entschlusses zur Umsetzung seiner Umsturzpläne ist auch allein der Schluss zu ziehen, dass dem Angeklagten dies bewusst war und er es billigte. Dass für den Angeklagten persönliche Bindungen keine Rolle spielten, folgt aus der stets abstrakten Formulierung seiner Ziele und dem Sinngehalt der dargestellten Äußerungen von ihm.

Die Feststellung, dass die vom Angeklagten vorbereitete Tat seiner Feindschaft gegen das freiheitlich-demokratische Staats- und Gesellschaftssystem der Bundesrepublik Deutschland entsprang und er die politischen Verhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland verändern wollte, gründet auf den bereits dargestellten Beweismitteln, insbesondere den zur seiner Gesinnung und seinen Umsturzplänen angeführten Chatnachrichten, woraus sich gleichsam sein Ziel der Herbeiführung eines Umdenkens ergibt. Aufgrund dieser Feindschaft ließ sich wiederum feststellen - und folgt ebenfalls aus den Chatnachrichten, namentlich daraus, dass in diesen insbesondere Polizisten mehrfach ausdrücklich als Zielgruppe genannt werden -, dass der Angeklagte seine potentiellen Opfer nur danach auswählte, dass sie das freiheitlich-demokratische Staats- und Gesellschaftssystem der Bundesrepublik Deutschland als Amtsträger bzw. Person des öffentlichen Lebens repräsentierten.

ff) zum Durchsuchungsergebnis

Die Feststellungen zum Ablauf der Durchsuchung des Wohnhauses des Angeklagten am 15.11.2023 und dem Auffinden der im Einzelnen aufgeführten Gegenstände durch die Polizeibeamten sowie der Festnahme des Angeklagten beruhen auf den entsprechenden Angaben der Zeugen POK PB5, POK PB9, KK PB6 und PK‘in PB4, die mit den Angaben des Angeklagten hierzu sowie den in Augenschein genommenen Lichtbildern, die die örtlichen Verhältnisse und die jeweilige Auffindesituation entsprechend zeigen, korrelieren.

Die Feststellungen zu den Inhalten der aufgefunden Gegenstände ergeben sich aus den entsprechenden Bekundungen der Zeugen POK PB5, KK‘in PB2, KK‘in PB10, POK PB11, PK‘in PB4, KK PB6, PK PB12, KK PB13, KHK‘in PB7 und PHK PB8, die allesamt mit deren Auswertung betraut waren sowie der Inaugenscheinnahme der Bilder und Videos, wie sie sich auf dem Handy Samsung Galaxy des Angeklagten, dem Tower-PC des Angeklagte, mehreren Speichermedien (Festplatten, USB-Sticks) des Angeklagten und dem MP3-Player des Angeklagten befanden und die die festgestellten Inhalte aufwiesen.

Die Feststellungen zu den Inhalten auf der SD-Karte des 3D-Druckers des Angeklagten trifft die Kammer aufgrund der entsprechenden Bekundungen der Zeugen PK‘in PB4 und KK PB6, die dieses Asservats ausgewertet haben. Ihre Angaben stehen im Einklang mit dem Inhalt der in Augenschein genommenen und von den Zeugen erläuterten Liste von auf der SD-Karte vorhandenen Druckaufträgen.

Die Feststellungen zu den aufgefundenen Schriftstücken/Notizen finden ihre Grundlage in den entsprechenden Bekundungen der Zeugen PK PB12 und KK PB13, POK PB8, KK‘in PB10 und KHK‘in PB7 betreffend die von ihnen ausgewerteten Asservate.

gg) zu den objektiven Feststellungen im Übrigen

(1)

Die im Übrigen getroffenen Feststellungen, nämlich

  • der Wechsel des Betriebssystems des Angeklagten zu Linux,

  • die Teilnahme des Angeklagten an den Veranstaltungen der FSNAG in Ort15 („Heldengedenken“) und Dresden („Trauermarsch“) inklusive seiner jeweiligen aktiven Rolle,

  • die Teilnahme am Orientierungsmarsch in Ort14 mit den Zeugen Zeuge11 und Zeuge10,

  • der Besuch bei dem Zeugen Zeuge9 in Ort13,

  • dass sich der Angeklagte auf den festgestellten Webseiten nach Materialien und zur Munitionsherstellung erforderlicher Werkzeuge informiert und sich einen Bleischmelzapparat erworben hat,

  • die Aktivitäten des Angeklagten in der Telegram-Gruppe „GRUPPE3“,

  • die absolvierten Schießtrainings des Angeklagten,

  • dass der Angeklagte über keine waffenrechtliche oder sprengstoffrechtliche Erlaubnis verfügt hat,

  • und sein Nachtatverhalten in der JVA,

beruhen zunächst allesamt auf den entsprechenden Angaben des Angeklagten, der all dies eingeräumt und bestätigt hat.

Bestätigt werden die Angaben des Angeklagten zu seinem Wechsel des Betriebssystems auf „Linux“ von den entsprechenden übereinstimmenden Bekundungen der Zeugen Zeuge7 und Zeuge3. Bestätigt und ergänzt werden die Angaben des Angeklagten auch von den Angaben der Zeugin PK‘in PB4, die ihre entsprechenden Ermittlungserkenntnisse hierzu referiert und ergänzend berichtet hat, dass bei dem Tower-PC, der bei dem Angeklagten in seinem Zimmer sichergestellt wurde, die Software „Wine" festgestellt werden konnte, welche es ermöglicht, Windowsprogramme auf einem Linux-Betriebssystem zu nutzen.

Die Angaben des Angeklagten zu seiner Teilnahme und Rolle an den Veranstaltungen der FSNAG in Ort15 („Heldengedenken“) und Dresden („Trauermarsch“) werden gestützt und im Einklang hiermit ergänzt durch die den Feststellungen entsprechenden Angaben der Zeugen Zeuge8, POK PB5 und Zeuge21, dem durch Abspielen in Augenschein genommenen Video zur Veranstaltung des „Heldengedenkens“ in Ort15, aus welchem sich der Ablauf der Veranstaltung und der konkrete Redebeitrag des Angeklagten ergibt, dem im Wege des Selbstleseverfahrens (Sonderband Selbstleseverfahren IV) festgestellten Inhalt des von dem Angeklagten in Ort15 verlesene Feldpostbrief sowie den in Augenschein genommenen Lichtbildern zu der Veranstaltung in Dresden, die den Angeklagten als Teilnehmer mit Banner zeigen.

Die Erkenntnisse zu der Teilnahme des Angeklagten an dem Orientierungsmarsch in Ort14 werden zusätzlich belegt durch die entsprechenden und übereinstimmenden Bekundungen der Zeugen Zeuge10 und Zeuge11. Beide Zeugen bestätigten überdies wechselseitig korrespondierend, mit dem Angeklagten auch nach dem „Orientierungsmarsch“ in Kontakt gewesen und geblieben zu sein.

Die Erkenntnisse zu der Reise des Angeklagten nach Ort13 zu dem Zeugen Zeuge9 werden zusätzlich bestätigt durch die entsprechenden Bekundungen der Zeugen Zeuge9 und POK PB5.

Die Feststellung, dass sich der Angeklagte auf den festgestellten Webseiten nach Materialien und zur Munitionsherstellung erforderlicher Werkzeuge informiert und einen Bleischmelzapparat erworben hat, findet ihre Stütze zusätzlich in den entsprechenden Bekundungen der Zeugin KK’in PB2, die mit der Auswertung des DSL-Anschluss der Familie des Angeklagten und des Bleischmelzapparats als solchem betraut war und die die Internetaktivitäten des Angeklagten wie festgestellt berichtet hat. Auch dies hat der Angeklagte bestätigt.

Dass der Angeklagte - wie er selbst berichtet hat - vor seiner Festnahme Schießtrainings absolviert hat, findet seine Stütze in der im Wege des Selbstleseverfahrens (Sonderband Selbstleseverfahren III) eingeführte Kommunikation des Angeklagten mit den Zeugen Zeuge4 und Zeuge3 vom jeweils 13.10.2023 und den damit übereinstimmenden Angaben der Zeugen hierzu sowie der ebenfalls im Wege des Selbstleseverfahrens (Sonderbände Selbstleseverfahren II und IV) eingeführten Kommunikation mit der Chatpartnerin „Spitzname2“ vom 20.10.2023 und dem Chatpartner „Nutzername2“ vom 07.10.2023, denen der Angeklagte gegenüber dies bestätigt.

Die Feststellung, dass der Angeklagte über keine waffenrechtliche oder sprengstoffrechtliche Erlaubnis verfügt hat, beruht auf den entsprechenden Bekundungen der Zeugin PK’in PB4, die ihre Ermittlungserkenntnisse hierzu berichtet hat.

Die getroffenen Feststellungen im Zusammenhang mit dem Nachtatverhalten des Angeklagten in der JVA werden für die Feststellungen im Zusammenhang mit der „Insellösung“ (Vorfall vom 07.08.2024) überdies belegt durch entsprechenden Bekundungen des Zeugen Zeuge24, durch das durchgeführte Selbstleseverfahren, in welchem das von dem Angeklagten verfasste Papier „Insellösung“ enthalten war (Selbstleseverfahren V) sowie die ergänzend hierzu in Augenschein genommenen Lichtbilder und Skizzen aus dem Sonderband „Beschlagnahmte Schriftstücke JVA Ort11“, die diesen Vorfall vom 07.08.2024 betreffen.

(2)

Die Feststellung zur Person der Zeugen Zeuge9 und Zeuge11 basieren auf den entsprechenden Bekundungen des Zeugen PHK PB9 und die Feststellungen zur Person des Zeugen Zeuge10 auf denjenigen des Zeugen POK PB5, die jeweils die vorliegenden polizeilichen Erkenntnisse zu diesen Personen wie festgestellt referiert haben. So hat der Zeuge PHK PB9 hinsichtlich des Zeugen Zeuge11 etwa mitgeteilt, dass gegen diesen in der Vergangenheit bereits unter anderem wegen des Verdachts von Geldwäsche gem. § 261 StGB, Volksverhetzung gem. § 130 StGB, Betrugs gem. § 263 StGB, des Verstoßes gegen das Waffengesetz gem. § 52 WaffG, Unterschlagung gem. § 246 StGB und Hausfriedensbruch gem. § 123 StGB polizeilich ermittelt worden sei. Bei dem Zeugen Zeuge11 handele es sich um ein überregional bekanntes Mitglied der rechtsextremistischen Szene mit tiefgreifender Vernetzung, der zudem enge Verbindungen in die gewaltbereite rechtsextremistische Kampfsportszene habe. Überdies könne der Zeuge Zeuge11 als ehemaliger gewählter Jugendbeirat in Ort18 für die Partei „Der 3. Weg" politische Bezüge in die rechtsextreme Szene vorweisen.

Betreffend den Zeugen Zeuge10 hat der Zeuge POK PB5 ergänzend angeben, dass dieser bislang ebenfalls mit staatsschutzrelevanten Straftaten in Erscheinung getreten sei. So sei bereits gegen ihn ermittelt worden wegen Volksverhetzung gem. § 130 StGB, der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat gem. § 89a StGB, der Bildung terroristischer Vereinigungen gem. § 129a StGB, dem Besitz Jugendpornographischer Schriften mit wirklichkeitsnahem Inhalt gem. § 184c Abs. 3 StGB, der Verbreitung von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen gem. § 86 StGB sowie des Verstoßes gegen das Vereinsgesetz. Darüber hinaus handele es sich bei dem Zeugen Zeuge10 um einen Mitbegründer und einer der führenden Mitglieder der rechtsextremen Vereinigung „Nordadler“, die am 24.06.2020 durch das Bundesinnenministerium verboten worden sei.

Die Feststellung zur Gruppierung der FSNAG als solchen findet ihre Grundlage in den detaillierten Angaben des Zeugen Zeuge21, der sich als bei den Ermittlungsbehörden angestellter Diplom-Soziologe insbesondere auch mit dieser Gruppierung intensiv auseinandergesetzt und seine Erkenntnisse wie festgestellt berichtet und anhand von in Augenschein genommenen Lichtbilder (Bl. 26 - 34 d.A.) erläutert hat.

b) Tat 2 der Anklageschrift

Die Feststellungen der Kammer zu Tat 2 der Anklageschrift sowie zur Person des Person1 trifft die Kammer aufgrund der entsprechenden Angaben des Angeklagten, die ihre Bestätigung in dem durch Abspielen in Augenschein genommenen Video „Der Angeklagte und Person1 Vortrag“ findet, das das Geschehen um den „Livestream“ wie festgestellt zeigt. Der Angeklagte hat eingeräumt, das Video erstellt, live in das Internet gestellt und anschließend hochgeladen zu haben.

Die Feststelllungen zum Umfang der Abonnenten dieses Kanals, der Öffentlichkeit dieses Kanals, der Kommentare sowie der Anzahl der Aufrufe des Videos trifft die Kammer aufgrund der hierzu geführten Ermittlungen, wie sie sich aus dem verlesenen Vermerk der KHK‘in PB14 vom 27.02.2023 nebst den zugehörigen, in Augenschein genommenen Lichtbildern, ergeben.

IV.

Der Angeklagte hat sich damit der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat in Tateinheit mit der vorsätzlichen unerlaubten Waffenherstellung und Bearbeitung, des vorsätzlichen unerlaubten Besitzes einer Schusswaffe, des vorsätzlichen unerlaubten Besitzes von Munition, des vorsätzlichen unerlaubten Besitzes einer halbautomatischen Kurzwaffe zum Verschießen von Patronenmunition und mit dem nicht sicheren Aufbewahren erlaubnispflichtiger Schusswaffen und verbotener Waffen, sowie - in Tatmehrheit hierzu - der Verbreitung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen gem. §§ 86 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 3, 86a Abs. 1 Nr. 1, 89a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3, 52, 53, 74 Abs. 1 StGB, §§ 52 Abs. 1 Nr. 2 b), Abs. 3 Nr. 2 a) und b) und Nr. 3 und 7a WaffG i.V.m. Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nr. 1.1 und Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 zum WaffG, § 13 Abs. 1 Nr. 1 AWaffV strafbar gemacht.

Die zu Tat 1 der Anklageschrift festgestellte Handlung des Angeklagten erfüllt den Tatbestand der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat im Sinne des § 89a Abs. 1, Abs. 2 Nrn. 2 und 3 StGB, weil der Angeklagte hiernach fest entschlossen war, mit den von ihm selbst hergestellten und verwahrten Waffen - die für das Töten von Menschen geeignet waren - die Begehung von Tötungsdelikten anzustreben. Hierbei standen Tatmotivation, Tatwerkzeuge und die groben Umrisse der Tatausführungen, nämlich das Töten von Menschen im Rahmen eines Umsturzgeschehens fest. Das von dem Angeklagten ins Auge gefasste Tatgeschehen weist auch den notwendigen Staatsschutzbezug auf, weil dieses der Feindschaft des Angeklagten gegen das freiheitlich-demokratische Staats- und Gesellschaftssystem der Bundesrepublik Deutschland entspringt und er seine potentiellen Opfer nur deshalb ausgewählt hat, weil diese das System als Amtsträger repräsentieren bzw. Bürger oder Einwohner der Bundesrepublik Deutschland sind oder sich im Bundesgebiet aufhalten, ohne persönlichen Bezug zu diesen. Diesem - von dem Angeklagten beabsichtigten - Umsturzversuch ist eine Gefährdung der inneren Sicherheit der Bundesrepublik immanent. Würde eine solche Tat umgesetzt, würde das Vertrauen der Bevölkerung, vor gewaltsamen Einwirkungen in ihrem Staat geschützt zu sein, merklich erschüttert, selbst wenn der ins Auge gefasste Umsturzversuch von den Sicherheitsbehörden frühzeitig vereitelt werden würde.

Darüber hinaus hat er den Tatbestand der vorsätzlichen unerlaubten Herstellung einer Schusswaffe sowie der Bearbeitung einer Schusswaffe gem. § 52 Abs. 3 Nr. 3 WaffG i.V.m. Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 WaffG erfüllt.

Indem der Angeklagte mittels seines 3D-Druckers wesentliche Waffenteile, nämlich zwei zweiteilige obere Gehäuse, zwei untere Gehäuse und zwei Verschlussträger, für die von ihm zu produzierende Schusswaffe FGC-9 gedruckt hat, hat er eine Schusswaffe hergestellt. Denn diese Waffenteile stehen als wesentliche Waffenteile der Schusswaffe gleich, für die sie bestimmt sind (§ 1 Absatz 2 Nr. 1 WaffG i. V. m. Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.3, 1.3.1.). Bei der hier durch den Angeklagten zu produzierenden Schusswaffe FGC-9 handelt es sich um eine Schusswaffe (§ 1 Absatz 2 Nr. 1 WaffG i. V. m. Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Randnummer 1.1, 2.1 und 2.2).

Darüber hinaus hat er auch durch die festgestellte Manipulation der SRS-Pistole vom Typ „Geco“ eine Schusswaffe hergestellt, da mit dieser nunmehr Geschosse verfeuert werden können. Durch den Umbau der SRS-Pistole hat diese ihre Bauartzulassung verloren und unterliegt nun einer Beschusspflicht. Der Umbau als solcher erfüllt zudem den Tatbestand der Bearbeitung einer Schusswaffe, da die SRS-Pistole zuvor einer Schusswaffe nach dem WaffG gem. § 1 Abs. 2 Nr. 1 WaffG gleichstand (vgl. MüKo, StGB, 4. Auflage 2022, § 1 WaffG Rn. 27 a.E.).

Überdies ist der Besitz der von dem Angeklagten manipulierte SRS-Pistole des Typs „Geco“ als vorsätzlicher unerlaubter Besitz einer Schusswaffe gem. § 52 Abs. 3 Nr. 2a i.V.m. Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 WaffG strafbar, da der Besitz dieser Waffe nunmehr einer Erlaubnis (Waffenbesitzkarte) gem. § 10 Abs. 1 WaffG bedarf, über die der Angeklagte nicht verfügte.

Die bei dem Angeklagten ebenfalls aufgefundenen und sichergestellten Luftgewehre vom Typ „Diana“ und „Mercury“ sowie die Luftpistole des Typs „Umarex“ durfte er hingegen mit Vollendung seines 18. Lebensjahres erlaubnisfrei besitzen.

Indem der Angeklagte die bei ihm aufgefundenen und sichergestellten fünf Pyro Knallpatronen besaß hat er weiter auch den Straftatbestand des vorsätzlichen unerlaubten Besitzes von Munition gem. § 52 Abs. 3 Nr. 2b i.V.m. Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 WaffG erfüllt.

Indem der Angeklagte wesentliche Teile der halbautomatischen Waffe vom Typ „FGC-9 MKII“, Kaliber 9 mm, die er mit seinem 3D-Drucker hergestellt hat (s.o.) sodann aufbewahrte - wobei es sich bei den oberen und unteren Waffengehäusen und den Verschlussträgern um wesentliche Waffenteile handelt, die nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.3 des WaffG der Schusswaffe, für die sie bestimmt waren, gleichstehen - hat er zusätzlich den Tatbestand des vorsätzlich unerlaubten Besitzes einer Schusswaffe nach § 52 Abs. 3 Nr. 2a und 3 WaffG i.V.m. Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 WaffG sowie des vorsätzlich unerlaubten Besitzes einer halbautomatischen Kurzwaffe zum Verschießen von Patronenmunition nach § 52 Abs. 1 Nr. 2b i.V.m. Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nr. 1.1 WaffG erfüllt. Der vorsätzlich unerlaubte Besitz einer Schusswaffe in Bezug auf die ausgedruckten Waffenteile tritt nach § 52 Abs. 3 Nr. 2 a.E. WaffG im Wege der Subsidiarität hinter den vorsätzlich unerlaubten Besitz einer halbautomatischen Kurzwaffe zum Verschießen von Patronenmunition zurück.

Letztlich hat der Angeklagte entgegen § 52 Abs. 3 Nr. 7a WaffG i.V.m. § 13 Abs. 1 Nr. 1 AWaffV die von ihm bearbeitete SRS-Pistole vom Typ „Geco“ - die sodann eine Schusswaffe darstellt - unverschlossen in einem offenen Waffenkoffer und die von ihm mit seinem 3D-Drucker hergestellten wesentlichen Waffenteile (obere und untere Waffengehäuse und Verschlussträger) und die Magazingehäuse offen in seinem Zimmer gelagert.

Indem der Angeklagte die Videoaufzeichnung des Livestreams mit den festgestellten und dem Angeklagten bekannten Inhalten auf dem Telegramm-Kanal der FSNAG live gestreamt und hochgeladen hat, hat er den Tatbestand des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen nach §§ 86a Abs. 1 Nr. 1, 86 Abs. 1 Nr. 4 StGB erfüllt. Die auf der Videoaufzeichnung ersichtlichen Hitlergrüße stellen als Grußformen gemäß § 86a Abs. 2 S. 1 Var. 5 StGB Kennzeichen im Sinne des § 86a Abs. 1 Nr. 1 StGB dar, die zudem im Sinne des § 86 Abs. 1 Nr. 4 StGB dazu bestimmt waren, Bestrebungen einer ehemaligen nationalsozialistischen Organisation - der NSDAP - fortzusetzen, wobei sich die Zielrichtung dieser Fortsetzung aus dem vor der Darstellung der Hitlergrüße eingeblendeten Logo der FSNAG, dem Zusammenhang des Livestreams mit der Veranstaltung des Trauermarsches sowie aus dem Inhalt der nachfolgenden Rede des Person1 ergibt.

Durch dieses Hochladen hat der Angeklagte den von ihm hochgeladenen Inhalt, hier das Video des Livestreams, für alle Teilnehmer und Abonnenten des Kanals digital kopiert und ihnen gleichzeitig übermittelt. Der Empfänger kann dann über das so empfangene Video frei verfügen, es beliebig betrachten und insbesondere einfach ohne weitere nennenswerte Zwischenschritte an beliebige Dritte weiterleiten, ohne dass dies durch den Angeklagten als ursprünglichen Absender überhaupt bemerkt würde. Die Weiterverbreitung dieses Videos durch Dritte ist für den Angeklagten damit in keiner Weise mehr kontrollierbar. Dadurch hat der Angeklagte die Tatmodalität des „Verbreitens“ im Sinne des § 86a Abs. 1 StGB (in Verbindung mit § 86 Abs. 1 Nr. 4 StGB) verwirklicht.

V.

Der Angeklagte handelte bei Begehung der Taten im Zustand uneingeschränkter Schuldfähigkeit. Seine Schuldfähigkeit war zur Tatzeit jeweils weder aufgehoben (§ 20 StGB) noch erheblich vermindert (§ 21 StGB).

Dies beurteilt die Kammer sachverständig beraten und im Einklang mit der Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Jugendpsychotherapie Dr. med. SV3.

Die Sachverständige hat angegeben, sie erstatte ihr Gutachten auf der Grundlage des Inhalts der Ermittlungsakten nebst Beiakten, der Exploration des Angeklagten in der JVA Ort11 am 09.10.2024, 17.10.2024 und am 19.12.2024 sowie ihrer Teilnahme an der Hauptverhandlung. Die ihr zur Verfügung stehenden Anknüpfungstatsachen, darunter auch seine Angaben im Rahmen der Explorationen, hat die Sachverständige eingangs ihrer Gutachtenerstattung im Einzelnen dargestellt und erläutert.

Zum psychiatrischen Befund hat sie angegeben, dass der Angeklagte dadurch imponiere, dass er bei Fragen sehr stark ins Detail gehe, wobei seine Sprache ausgefallen und teilweise auch ungewöhnlich gewirkt habe. Es hätten sich bei dem Angeklagten insgesamt keine psychomotorische Unruhe, Konzentrations- oder Aufmerksamkeitsstörungen gezeigt. Der formale Gedankengang sei geordnet, das inhaltliche Denken unauffällig. Hinweise auf Wahrnehmungsstörungen, Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen hätten sich bei dem Angeklagten insgesamt nicht gefunden.

Die Sachverständige hat darauf hingewiesen, dass bei dem Angeklagten mehrere Verhaltensauffälligkeiten zu beobachten seien, die es psychiatrisch zu beurteilen gelte. So würden etwa die im Zimmer des Angeklagten an der Pinnwand angebrachten Notizen des Angeklagten auffallen, die dadurch gekennzeichnet seien, dass diese aus verschiedenen „Kategorieblättern“ bestünden, die verschiedenen Gruppen zuzuordnen seien, wobei nach den Erklärungen des Angeklagten „T“ für täglich, „W“ für wöchentlich, „M“ für monatlich, „J“ für jährlich und „E“ für ewig stehe und was „zwanghafte“ Tendenzen aufweise. Auch die Vorfälle während der vollzogenen Untersuchungshaft - wie sie der Angeklagte eingeräumt habe - seien aus sachverständiger Sicht bemerkenswert, nämlich, dass er dort während einer gegen ihn laufenden Hauptverhandlung wegen des Vorbereitens einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat dadurch auffalle, dass er Überlegungen anstelle, wie man Sprengsätze in Flaschen verstecken, abhörsichere Telefone beschaffen könne oder Kennzeichen von polizeilichen Zivilfahrzeugen notiere. Soweit der Angeklagte dies in der Hauptverhandlung damit versucht habe zu erklären, dass er, immer wenn er etwas sehe überlege, ob er dies auch als Waffe einsetzen könne und sich solche Sachen immer aufschreiben müsse, stelle sich die Frage nach einem wahnhaften oder zwanghaften Handeln des Angeklagten. Auch das vom Angeklagten gezeigte Sexualverhalten sei im Hinblick auf das Vorliegen einer - ggf. forensisch relevanten - Sexualstörungen hin zu untersuchen. Insgesamt falle jedenfalls auf, dass es dem Angeklagten schwerfalle, die ungeschriebenen Regeln des sozialen Miteinanders zu verstehen und sich dementsprechend zu verhalten.

Dies zugrunde gelegt, stünden bei dem Angeklagten aus psychiatrischer Sicht mehrere Diagnosen im Raum, die nach den Kriterien der ICD10 zu überprüfen und anschließend hinsichtlich der ihr gestellten Fragen einer (gegebenenfalls verminderten) Schuldfähigkeit des Angeklagten einzuschätzen seien.

1.

Hierauf aufbauend hat die Sachverständige zunächst ausgeschlossen, dass bei dem Angeklagten aus sachverständig-psychiatrischer Sicht eine krankhafte seelische Störung im Sinne des ersten Eingangsmerkmals des § 20 StGB vorliegt.

Hierzu hat sie ausgeführt, dass sich bei dem vom Angeklagten gezeigten (Tat-)Verhalten die Frage stelle, ob es sich um ausgeprägte Ideologien oder um eine psychische Erkrankung im Sinne einer Störung aus dem schizophrenen Formenkreis handele. Bei Erkrankungen aus dem schizophrenen Formenkreis sei das Denken, Wahrnehmen, Fühlen, Wollen und Verhalten der Betroffenen verändert. Das Erleben könne durch Wahngedanken und Halluzinationen beeinflusst werden. Bei der paranoiden Schizophrenie handele es sich um die häufigste und bekannteste Erkrankung aus dem Formkreis der Schizophrenien. Im Mittelpunkt stünden hier Wahnvorstellungen, Halluzinationen und Störungen des Ich-Bewusstseins. Diese würden Abgrenzungsprobleme zwischen dem Ich-Erleben und der Umwelt beinhalten. Hierzu zählten Gedankeneingebung, Gedankenentzug und Gedankenlautwerden. Betroffene Personen würden unter Denkstörungen und Gedächtnisproblemen leiden, die es ihnen oft unmöglich machen würde, am gesellschaftlichen Leben teilzunehmen.

Dies sei bei dem Angeklagten bei näherer Betrachtung aber sicher auszuschließen, weil seine bisherige Vita bei einer vorhandenen Störung aus dem schizophrenen Formenkreis so nicht abgelaufen wäre, beispielsweise der erfolgreiche Schulbesuch.

Die Sachverständige hat weiter ausgeführt, dass sich eine wahnhafte Störung durch Wahninhalte oder mehrere aufeinander bezogene Wahninhalte auszeichne. Weitere psychopathologische Symptome wie Halluzinationen fehlten, so dass betroffene Personen oft ein unauffälliges Leben führten, abgesehen von den Wahninhalten. Eine wahnhafte Störung sei selten und trete in der Regel im mittleren Alter auf. Eine wahnhafte Störung zu diagnostizieren, sei oftmals schwierig, besonders wenn der Wahn isoliert auftrete. Der Übergang zwischen Überzeugungen, welche Menschen miteinander teilen, und Wahnüberzeugungen könnten auch fließend sein.

Bei dem Angeklagten hätten sich in der persönlichen Exploration sowie den Erkenntnissen aus der Hauptverhandlung keinerlei Hinweise auf ein solch wahnhaftes Erleben gezeigt. So sei der Angeklagte durchaus in der Lage, auch über andere Themen als seine Ideologie zu sprechen und haftet nicht wahnhaft hieran. Dabei sei es ihm auch möglich, andere Meinungen anzuhören, ohne haftend auf ein bestimmtes Thema zu beharren, wie es bei Betroffenen mit einer wahnhaften Störung aber immer der Fall sei.

Nach alledem lägen aus sachverständiger Sicht keinerlei Hinweise auf eine krankhafte seelische Störung bei dem Angeklagten vor.

2.

Weiter hat die Sachverständige ausgeschlossen, dass bei dem Angeklagten aus sachverständig-psychiatrischer Sicht eine Intelligenzminderung im Sinne des zweiten Eingangsmerkmals des § 20 StGB vorliegt.

Hierzu hat die Sachverständige ausgeführt, dass eine im Jahr 2014 bei dem Angeklagten durchgeführte Intelligenztestung mittels HAWIK einen Wert von 142-147 ergeben habe, was einer Hochbegabung entspreche. Dieses Ergebnis decke sich auch mit dem klinischen Eindruck von dem Angeklagten aus der Exploration und Hauptverhandlung.

Zu einer Hochbegabung hat die Sachverständige ausgeführt, eine solche sei zusammengefasst die Beschreibung für eine sehr hohe Intelligenz (etwa 10% der Bevölkerung, gemessen durch einen IQ Test, zählten zu den „Hochintelligenten", davon etwa 2-3% zu den „Hochbegabten"), die sich vor allem in einer sehr hohen Denk- und Lerngeschwindigkeit äußere, damit verbunden einer anders gelagerten Interessenverteilung und eben auch einem anderen Anspruch an Kommunikation und soziale Kontakte, der sich deutlich von der Mehrheit der Bevölkerung unterscheide. Hochbegabte Kinder würden oft über eine hohe kognitive Intelligenz verfügen, die es ihnen ermögliche, komplexe Probleme zu lösen, schnell zu lernen und in vielen Fällen in bestimmten Bereichen weit über dem Altersdurchschnitt zu liegen. Doch diese kognitiven Fähigkeiten gingen nicht immer Hand in Hand mit einer ebenso ausgereiften emotionalen Intelligenz. Tatsächlich könnten hochbegabte Kinder in ihrer emotionalen und sozialen Entwicklung besondere Bedürfnisse und Herausforderungen aufweisen. Hochbegabte Kinder erlebten oft eine asynchrone Entwicklung, bei der ihre intellektuellen Fähigkeiten ihrem emotionalen und sozialen Entwicklungsstand deutlich voraus sei. Dies könne zu Frustration und Schwierigkeiten im Umgang mit Gleichaltrigen führen, die ihre Interessen und Fähigkeiten nicht teilen würden. Genau dies sei auch bei dem Angeklagten zu beobachten.

Eine Intelligenzminderung sei damit bei dem Angeklagten aus sachverständiger Sicht aber sicher auszuschließen.

3.

Sodann hat die Sachverständige ausgeschlossen, dass bei dem Angeklagten aus sachverständig-psychiatrischer Sicht eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung im Sinne des dritten Eingangsmerkmals des § 20 StGB vorgelegen hat.

Hierzu hat die Sachverständige erläutert, dass eine Bewusstseinsstörung eine nicht krankhafte Beeinträchtigung des Bewusstseins beschreibe. Dabei bringe das Wort „tiefgreifend" zum Ausdruck, dass nur Bewusstseinsstörungen von solcher Intensität erfasst würden, die das Persönlichkeitsgefüge in vergleichbar schwerwiegender Weise beeinträchtigen wie eine krankhafte Störung.

Bezugnehmend und bei Darstellung der Kriterien, die nach Saß (1985) für eine schwere affektive Erschütterung des Täters sprechen könnten, nämlich eine spezifische Vorgeschichte und Tatanlaufzeit, ein abrupter elementarer Tatablauf ohne Sicherungstendenzen, eine vegetative psychomotorische und psychische Begleiterscheinung heftiger Affektregung, ein charakteristischer Affektauf- und- abbau sowie eine Nachttatverhalten mit schwerer Erschütterung hat die Sachverständige bei dem Angeklagten das Vorliegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung wegen Verneinung all dessen ausgeschlossen.

4.

Anschließend ist die Sachverständige auf die Frage eingegangen, ob bei dem Angeklagten aus sachverständig-psychiatrischer Sicht eine schwere andere seelische Störung im Sinne des vierten Eingangsmerkmals des § 20 StGB vorliegt.

Hierzu hat sie einleitend angegeben, dass unter diesen Begriff alle Störungen fielen, die nicht unter den ersten drei Merkmalen subsumiert werden könnten. Dazu würden die Persönlichkeitsstörungen, die neurotischen Entwicklungen, sexuelle Verhaltensabweichungen und auch chronische Missbrauchsformen gehören, die noch nicht zu körperlichen Abhängigkeiten geführt hätten. Dieses Kriterium könne aber nur angenommen werden, wenn die Funktionsbeeinträchtigungen durch die Störung so ausgeprägt sei wie, wie bei psychotischen Erkrankungen, wobei sie auf das psychopathologisch Referenzsystem nach Saß verwiesen hat. Die Einbußen an sozialen Kompetenzen müssten denen bei psychotischen Erkrankungen gleichen.

a)

Die Sachverständige hat sodann angegeben, dass sich aus den ihr zur Verfügung stehenden Anknüpfungspunkten Hinweise darauf ergeben hätten, dass der Angeklagte von Kindheit an ein „Einzelgänger" gewesen sei und wenige soziale Kontakte gehabt habe. Der Angeklagte habe kaum soziale Kontakte gepflegt und offenbar sehr isoliert und zurückgezogen gelebte. Mit anderen Personen habe er später fast ausschließlich über das Internet kommuniziert.

Der Angeklagte selbst habe berichtete, dass er bereits im Kindergartenalter Schwierigkeiten gehabt habe, sich in Gruppen zu integrieren. Er habe wenig Freunde gehabt und sei „anders" gewesen. In der Grundschule habe sich dies fortgesetzt. Er habe manchmal andere Kinder missioniert, was nicht dazu beigetragen habe, dass er einen besseren sozialen Stand gehabt habe. Weiter habe der Angeklagte von Mobbingerfahrungen und auch körperlicher Gewalt ihm gegenüber berichtet, was sich auch auf der weiterführenden Schule fortgesetzt habe.

Die Eltern des Angeklagten hätten berichtetet, dass dieser im Kindergarten wenig Freunde gehabt habe, was auch die als Zeugin vernommene ehemalige Kindergärtnerin des Angeklagten bestätigte habe. Auch diese habe den Angeklagten als „anders" beschrieben.

Aus ihrer sachverständigen Sicht deute das von ihr bei dem Angeklagten beobachtete Verhalten auf eine Autismusspektrumstörung hin, was gut dazu passe, dass bereits im Kindergartenalter Auffälligkeiten aufgetreten seien. Denn dies sei typisch für Kinder mit einer Autismusspektrumstörung. Gleiches gelte dafür, dass auch weitere Lehrer und Schüler, mit denen der Angeklagte im Verlauf seiner schulischen Laufbahn zu tun gehabt habe, dies anlässlich ihrer Zeugenvernehmungen bestätigt hätten. Auch optisch sei der Angeklagte mit seinem Kleidungsstil aus der Masse herausgestochen.

Im Rahmen der Hauptverhandlung sei genau dieser Eindruck von vielen Zeugen bestätigt worden, nämlich, dass der Angeklagte als „Einzelgänger", „anders", „sonderbar" und in einer gewissen „Außenseiterrolle" wahrgenommen worden sei.

Vor diesem Hintergrund könne bei dem Angeklagten zunächst eine - im Hinblick auf diese Umstände in Betracht zu ziehende - schizoide Persönlichkeitsstörung mit Sicherheit ausgeschlossen werden. Eine solche zeichne sich nämlich durch ein allgemeines Desinteresse an engen Beziehungen und durch ein begrenztes Repertoire von Emotionen im zwischenmenschlichen Kontakt aus. Es fehle der Wunsch nach Intimität, stattdessen dominiere Gleichgültigkeit gegenüber anderen. All dies liege bei dem Angeklagten aber nicht vor. Der Angeklagte sehne sich demgegenüber vielmehr nach engen Beziehungen, auch wenn es dem Angeklagten sehr schwerfalle, die ungeschriebenen Regeln des sozialen Miteinanders zu verstehen und sich dementsprechend zu verhalten.

Aus sachverständiger Sicht sei damit die im Raum stehende Diagnose eines Asperger Autismus (ICD-10 F84.5) zu überprüfen, auf die die Sachverständige nun wie folgt eingegangen ist:

Sie hat berichtet, dass bei dem Angeklagten zur Überprüfung dessen zunächst psychodiagnostische Untersuchungen nach AQ-K und ADOS 2 durchgeführt worden seien.

Der Autismus Spektrum Quotient (AQ) sei ein Selbstbeurteilungsinstrument zum Screening auf autistische Störung bei normal begabten Personen ab 16 Jahren. Eine Diagnose aus dem Autismus-Spektrum könne durch das Instrument jedoch nicht gestellt werden. Der Angeklagte habe hier einen Punktwert von 9 erzielt, was unauffällig sei. Ab einem Wert von 17 würde empfohlen, eine vertiefende Autismusdiagnostik durchzuführen. Da sich aber - wie von ihr zuvor dargestellt - in der bisherigen Entwicklung des Angeklagten bereits ab dem Kindergartenalter Hinweise auf ein Asperger-Syndrom ergeben hätten sei ein weiteres Verfahren zur vertiefenden Autismusdiagnostik, das sog. „ADOS-2-Verfahren“ bei dem Angeklagten durchgeführt worden.

Hierbei handele es sich um ein strukturiertes, diagnostisches Verfahren, welches der Erfassung von Kommunikation, Interaktion und Kreativität bei dem vorliegenden Verdacht einer Störung im autistischen Spektrum diene. Es sei hier das Modul 4 angewendet worden, welches bei älteren Jugendlichen und Erwachsenen, die den Gebrauch von fließender Sprache beherrschten, eingesetzt werde.

Der Angeklagte sei hierbei freundlich, zugewandt und sehr bemüht erschienen. Im Verlauf habe er zum Ende hin etwas unruhiger gewirkt und wiederholt seine Hände bewegt und geknetet, was als fraglicher Manierismus der Hände eingestuft werden könne. Er habe das Gespräch nach eigenen Angaben als angenehm empfunden und sich darüber gefreut, dass sich „jemand für ihn interessiere“. Durchgehend habe der Angeklagte adäquaten Blickkontakt aufgenommen. Er habe auf Fragen in vollständigen und grammatikalisch korrekten Sätzen geantwortet, wobei seine Sprache etwas ausgefallen, sehr konkretistisch und teilweise ungewöhnlich, fast gestelzt gewirkt habe. Er sei bei Fragen stark ins Detail gegangen und schnell auf eigene Themen abgeschweift, von denen er souverän, gut informiert und ausführlich berichtet habe. Teilweise seien die Konversationen in ihrer Flexibilität und Gegenseitigkeit eingeschränkt gewesen. Es sei deutlich geworden, dass der Angeklagte versucht habe, alles richtig zu machen. Er habe sich dabei auch sehr offen auf ungewöhnliche Aufgaben eingestellt. Ihm sei es schwergefallen, eigene Gefühle zu beschreiben. So habe er angegeben, dass er - wenn er traurig sei - sich wertlos fühle und dass er ansonsten wenig Zugang zu Gefühlen habe. Glücklich fühle er sich, wenn er etwas „arbeiten“, etwas „Sinnvolles“ tun könne. Insgesamt habe er vernunftbetont und rational gewirkt. So habe er etwa angegeben, er lese zwar gerne Phantasybücher, diese müssten aber logisch aufgebaut und das Erzählte auch theoretisch möglich sein. Bei anderen Menschen falle es ihm schwer, Gefühle zu erkennen oder sich in sie hinein zu versetzen. Er habe zwischenzeitlich aber gelernt, anhand bestimmter Faktoren (etwa Stellung der Augen oder Mundwinkel, Tränen etc.) Gefühle bei anderen zu analysieren und erkennen.

Die Einsicht in und das Verständnis von sozialen Rollen sei bei dem Angeklagten eingeschränkt. Er habe berichtet ein Außenseiter gewesen zu sein aufgrund von Besonderheiten seiner Familie (ungewöhnliche Ernährungsform), aber auch besonderer Interessen. Die Schulpausen habe er meist alleine verbracht. Es falle dem Angeklagten schwer zu erkennen, ob jemand sein Freund sei, so dass er dies durch konkrete Nachfragen versuche in Erfahrung zu bringen. Wenn er einen Freund habe, sei er bereit „alles für ihn zu tun". Er habe aber auch schon die Erfahrung gemacht, gedacht zu haben, er habe einen Freund, was nicht erwidert worden sei. Vor der Inhaftierung sei er primär „online“ mit Freunden in Kontakt gewesen, habe gechattet oder Online-Spiele gespielt.

Zur Zukunftsplanung habe er nur vage Ideen mitteilen können. Der Angeklagte träume von einer besonderen Lebensform, in der es Gemeinschaft gebe und gerecht zugehe. Er wolle später nicht alleine sein, habe aber eher abstrakte Vorstellungen von einer Paarbeziehung oder Familie. Beim Erzählen eines Buches habe es so geschienen, als ob er den Humor und die Gefühle in der Geschichte eher rational und kognitiv über detaillierte Analysen der Bilder zu erfassen versucht habe. Er sei bei seiner Erzählung zudem sehr stark ins Detail gegangen.

Ein Bild über Amerika habe er sofort erfasst und sein riesiges Wissen über die Vereinigten Staaten demonstriert. Auch sonst sei er stark an Geschichte, Kultur und Faktenwissen interessiert. Der Angeklagte möge die Natur und Tiere, wolle gerne Länder bereisen und etwas über ihre Geschichte erfahren.

Bei der Demonstrationsaufgabe seien rudimentäre Gesten beobachtbar gewesen. Der Angeklagte habe das Zähneputzen bereitwillig demonstriert und äußert detailliert Ablauf, Sinn und Zweck der Zahnpflege beschrieben. Gestik sei in der Kommunikation nur teilweise beobachtbar gewesen. Seine Mimik sei relativ gleichbleibend geblieben. Vereinzelt seien ein reaktives soziales Lächeln und der koordinierte Einsatz von Gesten mit Sprache zu beobachten gewesen.

Beim Erfinden einer Geschichte habe es gewirkt, als ob er die geforderte Kreativität kognitiv habe lösen wollen und dass er sich teilweise an der zuvor von ihr - der Sachverständigen - demonstrierten Geschichte orientiert habe.

Der Angeklagte habe bei diesem Verfahren einen Punktwert von 12 erreicht und damit den Cut-off von 10 Punkten für das Vorliegen einer Autismusspektrumstörung überschritten. Hierbei seien sechs Punkte auf den Bereich der Kommunikation und sechs Punkte auf den Bereich der wechselseitigen sozialen Interaktion entfallen.

Dies zugrunde gelegt hat die Sachverständige ausgeführt, dass bei dem Angeklagten nach den Erkenntnissen aus der Hauptverhandlung, den persönlichen Explorationsergebnissen und den testpsychologischen Untersuchungsergebnissen sicher die Diagnose Asperger Autismus (ICD-10 F84.5) zu stellen sei.

Zur Begründung hat sie ausgeführt:

Zum Asperger Autismus als sei zu sagen, dass dieser neben dem frühkindlichen Autismus und dem atypischen Autismus zu den Autismus-Spektrum-Störungen zähle. Innerhalb der Autismus-Spektrum-Störungen gebe es unterschiedliche Symptome, Ausprägungen und Schweregrade. Der Intelligenzquotient bei autistischen Kindern könne von einer Intelligenzminderungen bis hin zur Hochbegabungen reichen. In der ICD-10 würden der frühkindliche Autismus, der atypische Autismus und der Asperger Autismus unterschieden. Der frühkindliche Autismus gehöre zu den schwerwiegenden Formen von Autismus. Betroffene Kinder hätten es ausgesprochen schwer, soziale Kontakte zu knüpfen und Beziehungen einzugehen. Stark beeinträchtigt seien hierbei auch die Sprachentwicklung und das Verhalten. Der Asperger Autismus werde hingegen oft als „milde Form" des Autismus bezeichnet. Hierbei seien der Spracherwerb und der Sprachausdruck und meistens die Intelligenz nicht beeinträchtigt. Viele Menschen mit Asperger Autismus würden sogar über eine hohe Intelligenz oder Hochbegabung - wie vorliegend der Angeklagten - verfügen.

Beim Asperger-Syndrom handele es sich um eine tiefgreifende Entwicklungsstörung, die durch ein charakteristisches Muster von sozialen, kommunikativen und stereotypen, repetitiven Verhaltensweisen gekennzeichnet sei. Das Asperger-Syndrom sei durch eine Kontakt- und Kommunikationsstörung gekennzeichnet und weise über diese Grundstörung hinaus einige markante Züge auf, die es vom frühkindlichen Autismus unterscheide: Zum einen seien die Sprachentwicklung und die intellektuelle Entwicklung nicht verzögert. Zum anderen würden viele Menschen mit Asperger-Syndrom - vielleicht gerade aufgrund ihrer höheren Intelligenz (im Vergleich zu jenen mit anderen autistischen Störungen), die sie nicht adäquat einsetzen können - hochspezialisierte und ausgeprägte Sonderinteressen verfolgen, die sie in ihrer Umgebung als Sonderlinge erscheinen lassen. All dies treffe auf den Angeklagten zu.

Sodann hat die Sachverständige ausgeführt, dass es zur Diagnose eines Asperger-Autismus‘ das Vorliegen folgender Kriterien bedürfe:

  • Qualitative Beeinträchtigung der sozialen Interaktion,

  • Auffälligkeiten der Kommunikation,

  • Eingeschränkte Interessen und stereotype Verhaltensmuster .

Zum Vorliegen einer qualitativen Beeinträchtigung der sozialen Interaktion hat sie angegeben, dass die betreffenden Kinder und Jugendlichen sowohl in ihrem nichtverbalen Verhalten (reduzierte Gestik, Mimik, Gebärden, Blickkontakt) auffällig seien, als auch durch ihre Unfähigkeit, zwanglose Beziehungen zu Gleichaltrigen oder Älteren herzustellen. Dies liege jedoch nicht zwingend am Wunsch der Betroffenen nach sozialem Rückzug, sondern vielmehr an ihrer Unfähigkeit, die ungeschriebenen Regeln des sozialen Miteinanders zu verstehen und sich dementsprechend zu verhalten. Es bestehe eine deutliche Unfähigkeit, die Gefühle anderer zu erfassen und emotional mitzuschwingen. Diese Schwierigkeit werde häufig auch als „Störung der Empathie" oder auch als mangelnde „theory of mind" bezeichnet. Sie lasse sich auch als extreme Selbstbezogenheit beschreiben, wobei die beim frühkindlichen Autismus meist damit einhergehende extreme Abkapselung von der Umwelt beim Asperger-Syndrom deutlich weniger im Vordergrund stehe. Menschen mit Asperger-Syndrom würden vielfältig, aber unangemessen mit der Umwelt Kontakt aufnehmen. Sie würden gerne und viel mit anderen sprechen und redeten ausführlich sowie weitschweifig von ihren Interessen, ohne darauf zu achten, ob ihr Verhalten der Situation angemessen sei und wie ihr Gegenüber darauf reagiere.

Zur Auffälligkeit der Kommunikation hat die Sachverständige ausgeführt, dass beim Asperger-Syndrom die für den frühkindlichen Autismus charakteristische Sprachentwicklungsverzögerung fehlten. Andere Sprachauffälligkeiten seien typisch für den frühkindlichen Autismus und kämen beim Asperger-Syndrom selten vor, wie Echolalie (echoartiges Nachsprechen von Worten und Lauten) und Pronomenumkehr, (die Kinder sprechen von sich in der dritten Person und lernen erst sehr spät, die eigene Person mit „ich" zu bezeichnen). Dagegen seien bei Kindern und Jugendlichen mit Asperger-Syndrom häufig Auffälligkeiten in der Sprechstimme zu finden. Diese wirke oft monoton, blechern, eintönig und weise eine geringe Modulation auf. Die Diagnose des Asperger-Syndroms nach ICD-10 verlange, dass einzelne Wörter im zweiten Lebensjahr oder früher gesprochen würden, erste Sätze im dritten Lebensjahr oder früher. Die Intelligenz solle mindestens im Normbereich liegen oder auch darüber. Allerdings könnten die Meilensteine der motorischen Entwicklung etwas verspätet erreicht werden. Motorische Ungeschicklichkeit sei ein häufiges, aber für die Diagnose nicht notwendiges Merkmal. Betroffene zeigten häufig einen differenzierten und erstaunlich großen Wortschatz sowie eine hoch entwickelte sprachliche Formulierungsfähigkeit.

Zu eingeschränkten Interessen und stereotypen Verhaltensmustern hat die Sachverständige ausgeführt, dass Kinder mit Asperger-Syndrom daneben eine Vielzahl von motorischen Stereotypien und ein durch Ungeschicklichkeit, mangelnde Koordination und Situationsangemessenheit gekennzeichnetes Bewegungsmuster zeigten, was sie in ihrer Umwelt als schwerfällig erscheinen lasse. Ihre Interessen seien häufig auf bestimmte Themen fokussiert und ungewöhnlich. Oft zeigten sie ein wie besessen anmutendes Interesse an Bereichen wie Mathematik, Technik, wissenschaftlichen Teilbereichen oder Teilbereichen der Geschichte oder Geographie. Daneben seien ausgeprägte Zwänge und Veränderungsängste häufige Verhaltensauffälligkeiten. Einige Asperger-Betroffene könnten kleinste Veränderungen im Lebensumfeld oft nicht akzeptieren, auch wenn es sich für andere Menschen um Banalitäten handele. Die Anpassungsfähigkeit an neue Bedingungen sei somit deutlich erschwert und könne besonders bei neuen Lebensabschnitten (Wechsel auf weiterführende Schule, Start ins Berufsleben etc.) zu Krisen führen. Im Alltag gebe es oft Handlungsroutinen und Rituale, die nur gegen erheblichen Widerstand der Betroffenen unterbunden werden könnten. Es mangele an Handlungsflexibilität und kontextuell abgestimmten Reaktionsweisen. Betroffene könnten dabei auch eine starre thematische Besessenheit aufweisen und ein unflexibles Verhalten. Beim Asperger-Syndrom könne sich ein zwanghaftes Verhalten im Denken und in Spezialinteressen zeigen. Das bedeute, dass den Betroffenen bestimmte Themen, Gegenstände und Rituale voll in Beschlag nehmen würden.

Dies zugrunde gelegt seien - insbesondere auch vor dem Hintergrund ihrer Darstellungen zu den zunächst bei dem Angeklagten durchgeführten psychodiagnostischen Untersuchungen nach AQ-K und ADOS 2 (s.o.) - die von ihr dargestellten Kriterien eines Asperger Autismus‘ bei dem Angeklagten vollständig erfüllt.

Bei dem Angeklagten sei im Rahmen der Hauptverhandlung mehrfach deutlich geworden, dass es ihm schwerfalle, soziale Situationen emotional ausreichend einzuschätzen und sich in das Gegenüber einzufühlen, was teilweise auch irritierend gewirkt habe, etwa dass der Angeklagte den Zeugen Zeuge16 - seinen ehemaligen Lehrer - nach seiner Zeugenvernehmung danach gefragt hatte, ob dieser mit ihm eine Brieffreundschaft aufnehmen wolle, worauf der Zeuge verstört gewirkt habe.

Der Angeklagte habe mehrfach selbst geäußert, dass es ihm immer schwergefallen sei, die emotionalen Befindlichkeiten von Menschen abzulesen; er überblicke diese oft nicht.

Beim Autismus gehe man nach derzeitigem Wissensstand davon aus, dass eine Funktionsstörung der Spiegelneurone vorliege. Spiegelneuron sei eine Bezeichnung für Nervenzellen, die sowohl bei der Ausführung, als auch bei der Beobachtung oder Planung einer Handlung aktiviert würden. Sie würden als eine Grundlage für die Fähigkeit der Empathie vermutet, indem sie durch eine analoge neuronale Aktivität ein "inneres Bild" der Handlung des Gegenübers produzierten. Nach dem aktuellen Kenntnisstand würden die Spiegelneuronen von Autisten nur bei eigenen Aktionen reagieren, nicht aber, wenn ein Mitmensch etwas tue. Deshalb könnten sie auch nicht das Verhalten anderer Menschen nachvollziehen oder verstehen. Dies sei exakt das, was bei dem Angeklagten im Rahmen der testpsychologischen Untersuchung aufgefallen sei, nämlich, dass er Gefühle anhand von bestimmten Faktoren (z.B. Stellung der Augen oder Mundwinkel, Tränen o.ä.) analysiere.

b)

Sodann hat die Sachverständige das von dem Angeklagten geschilderte Sexualverhalten korrelierend mit den Inhalten der bei ihm aufgefundenen selbstgedrehten Videos in den Blick genommen, wie sie die Kammer festgestellt hat (s.o.). Die Sachverständige hat ausgeführt, dass sich hieraus deutliche Hinweise auf das Vorliegen einer Störung der Sexualpräferenz ergäben.

Auch habe der Angeklagte in einer ausführlichen Sexualanamnese geschildert, dass er schon früh Interesse an Sexualität gehabt habe. Etwa ab seinem 9. Lebensjahr habe er angefangen zu experimentieren. Er habe sich Faschingskostüme angezogen und verschiedene Dinge anal eingeführt. Schon als Kind sei er fasziniert gewesen davon, dass man ihn fessele. Der Angeklagte habe gegenüber der Sachverständigen berichtet, dass er im Alter von 13 Jahren erstmals im Internet gesehen habe wie ein Mensch zu Tode gefoltert worden sei. Dies habe er sich auch für sich gewünscht. Es sei für ihn ein Gefühl der „enormen Zuwendung" gewesen. Es errege ihn sexuell sich demütigen zu lassen und devot zu verhalten.

Hieran anknüpfend hat die Sachverständige ausgeführt, dass nach ICD-10 (F65. 5) Sadomasochismus als einheitliche Störung der Sexualpräferenz betrachtet werde, wobei eine gesonderte Kennzeichnung erfolgen könne, um eine der beiden Ausprägungen zu beschreiben. Es würden sexuelle Aktivitäten mit Zufügung von Schmerzen, Erniedrigung oder Fesseln bevorzugt.

Nach der DSM-5 müssten für die Diagnosestellung folgende Kriterien erfüllt sein:

  • Die Patienten erlebten eine wiederkehrende und intensive sexuelle Erregung, wenn sie gedemütigt, geschlagen, gefesselt oder anderweitig gequält werden. Die Erregung drücke sich in Phantasien, intensiven Trieben oder Verhaltensweisen aus,

  • Ihre Phantasien, intensiven Triebe oder Verhaltensweisen verursachten erhebliche Belastungen oder beeinträchtigen das Funktionieren am Arbeitsplatz, in sozialen Situationen oder in anderen wichtigen Lebensbereichen,

  • Dieser Zustand müsse auch für mindestens 6 Monate angedauert haben.

Sexueller Masochismus bezeichne die willentliche Beteiligung an einer Handlung, die einschließt, gedemütigt, geschlagen, gefesselt oder anderweitig missbraucht zu werden, um sexuelle Erregung zu erlangen. Eine solche Störung werde diagnostiziert, wenn ein Betroffener bei diesen Aktivitäten eine wiederkehrende, intensive sexuelle Erregung erfahre, aber auch klinisch signifikante Beschwerden oder Funktionseinschränkungen aufweise.

Bei dem Angeklagten könnten die Kriterien 1 und 3 als erfüllt angesehen werden, wobei bislang durch die Phantasien und intensiven Triebe noch keine so erhebliche Belastung oder Beeinträchtigung des Arbeitsplatzes, in sozialen Situationen oder in anderen wichtigen Lebensbereichen eingetreten sei. Die Störung dominiere nicht seinen Alltag. Das Vollbild einer sexuellen Präferenzstörung liege bei dem Angeklagten damit sicher nicht vor, so dass das Sexualverhalten des Angeklagten forensisch nicht relevant sei.

c)

Des Weiteren hat die Sachverständige angegeben, dass bei dem Angeklagten auch das SKID II-Verfahren durchgeführt worden sei, wobei es sich um eine Untersuchungsmethode zur Erfassung von Persönlichkeitsstörungen nach den Kriterien des Diagnostischen und Statistischen Manuals psychischer Störungen handele. Der Fragebogen hierzu beinhalte 113 Items, die mit „Ja“ oder „Nein“ zu beantworten seien. Dabei solle sich die Person auf ihre allgemeine Persönlichkeitsstruktur während der letzten fünf bis zehn Jahre beziehen. Die einzelnen Items seien den verschiedenen Persönlichkeitsstörungen des DSM-IV zugeordnet, so dass anhand dieser Ergebnisse eine vorläufige Verdachtsdiagnose geäußert werden könne. Darüber hinaus beinhalte das SKID-II-Verfahren ein auf den Fragebogen aufbauendes klinisches Interview. Hierbei würden die bejahten Fragen mit Zusatzfragen geprüft werden.

Nach Durchführung dieses Verfahrens hätten sich bei dem Angeklagten Hinweise auf eine zwanghafte (5 erzielte Punkte; Cut-off 4/8 Punkte), paranoide (4 erzielte Punkte; Cut-off 4/7 Punkte) und narzisstische Persönlichkeitsstörung (6 erzielte Punkte; Cut-off 5/9 Punkte), gezeigt. Dies entspreche auch dem Bild des Angeklagten aus der Hauptverhandlung.

Es sei daher aus sachverständiger Sicht differentialdiagnostisch zwischen einem Asperger-Autismus und einer Persönlichkeitsstörung zu differenzieren, wobei ein wesentliches Unterscheidungsmerkmal das Alter des Einsetzens der Symptomatik sei. Erstere würden, wie auch bei dem Angeklagten, weitaus früher beginnen als letztere. Häufig seien bestimmte andauernde Lebensumstände bei dem Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung auszumachen. Ein wichtiges Unterscheidungsmerkmal beider Störungsbilder sei die Emotionsregulation, die bei Persönlichkeitsstörungen verglichen mit anderen emotionalen Kompetenzen meist deutlich herabgesetzt sei. Auch bei Autismus-Spektrum-Störungen könne es Schwierigkeiten in der Emotionsregulation geben. Präsenter seien hier aber öfter Defizite im Erkennen und im Ausdruck eigener Gefühle oder im Erkennen der Gefühle von anderen. Viele Symptome und Symptom-Bündel der Autismus-Spektrum-Störung seien prägnant und einzigartig und würden sich somit von denen einer Persönlichkeitsstörung unterscheiden. Es könnten Autismus und Persönlichkeitsstörungen auch komorbid vorliegen und die Persönlichkeitsstörung wegen traumatischer Erfahrungen erworben worden sein. Durch die nicht erkannte Autismusspektrumstörung und die wiederkehrende Zurückweisung in sozialen Kontexten sei es bei dem Angeklagten sicherlich zu diversen Problemen in seiner Entwicklung mit Ausbildung von Persönlichkeitsakzentuierungen im paranoiden, zwanghaften und narzisstischen Bereich gekommen.

Um überhaupt eine Persönlichkeitsstörung diagnostizieren zu können, müssten - so die Sachverständige - zunächst die allgemeinen diagnostischen Kriterien einer Persönlichkeitsstörung erfüllt sein, die die Sachverständige wie folgt dargestellt hat:

(A) ein überdauerndes Muster, das merklich von den Erwartungen der soziokulturellen Umgebung abweiche,

(B) dieses überdauernde Muster sei unflexibel und tiefgreifend in einem breiten Bereich persönlicher sozialer Situation,

(C) es führe in klinisch bedeutsamer Weise zu Leiden oder Beeinträchtigungen in sozialem, beruflichem oder anderen wichtigen Funktionsbereichen,

(D) das Muster sei stabil und lang dauernd mit Beginn in Adoleszenz oder frühem Erwachsenenalter,

(E) das überdauernde Muster lasse sich nicht besser als Manifestation einer

anderen psychischen Störung erklären,

(F) es gehe auch nicht auf den Einfluss psychotroper Substanzen oder einer

medizinischen Erkrankung wie z. B. Hirnverletzungen zurück.

Nach Durchführung des klinischen Interviews sei aber festzustellen, dass sich die Vollbilder einer zwanghaften, paranoiden oder narzisstischen Persönlichkeitsstörung bei dem Angeklagten jeweils nicht erfüllt hätten.

Dies hat die Sachverständige, zunächst unter Darstellung der jeweils erforderlichen Diagnosekriterien, wie folgt begründet:

Für eine paranoide Persönlichkeitsstörung müssten neben den allgemeinen Kriterien mindestens vier der folgenden Kriterien erfüllt sein:

  1. verdächtigt andere ohne ausreichenden Grund, ihn/sie auszunutzen, zu schädigen oder zu täuschen,

  2. ist stark eingenommen von ungerechtfertigten Zweifeln an der Loyalität und

Vertrauenswürdigkeit von Freunden oder Partnern,

  1. vertraut sich nur zögernd anderen Menschen an aus ungerechtfertigter Angst, die Informationen könnten in böswilliger Weise gegen ihn/sie verwendet werden,

  2. liest in harmlose Bemerkungen oder Vorkommnisse eine versteckte, abwertende oder bedrohliche Bedeutung hinein,

  3. ist lange nachtragend, d. h. verzeiht Kränkungen, Verletzungen oder Herabsetzungen nicht,

  4. nimmt Angriffe auf die eigene Person oder das Ansehen wahr, die anderen

nicht so vorkämen, und reagiere schnell und zornig oder starte einen Gegenangriff,

  1. verdächtigt wiederholt ohne jede Berechtigung den Ehe- oder Sexualpartner

der Untreue.

Der vorherrschende Affekt von paranoiden Personen sei Misstrauen, das sich sowohl auf harmlose Bemerkungen als auch auf überzeugte Zweifel an der Loyalität und Glaubwürdigkeit des Gegenübers beziehen könne. Paranoide Persönlichkeiten lebten meist zurückgezogen und gingen selten enge Beziehungen ein. Im Umgang mit anderen zeigten sie ein streitbares, kontrollierendes Verhalten, ihre kritisierende und anklagende Haltung verstärke den Rückzug der Mitmenschen und damit die Isolation der Betroffenen. Hervorzuheben sei zudem eine hohe Empfindsamkeit gegenüber Kränkungen und Zurücksetzungen, die zu einer fehlerhaften Einschätzung der realen Gegebenheiten und nachfolgend zu einer beharrlichen Einforderung eigener Rechte führen könne.

Der Angeklagte zeige in seinem Verhalten - wie von ihr erwähnt - zwar in Ansätzen paranoide/wahnhafte Züge, wenn er etwa angebe, sich das Kfz-Kennzeichen von einem zivilen Polizeifahrzeug deswegen notiert zu haben, weil er Angst vor der Polizei habe und es so wiedererkennen könne. Allerdings habe sich bei dem Angeklagten aus psychiatrischer Sicht keinerlei wahnhaftes Erleben explorieren lassen. Der Angeklagte sei vielmehr durchgehend in der Lage gewesen, offen auch über diese Themen zu sprechen, die zunächst paranoide Aspekte vermuten ließen.

Weiter ist die Sachverständige auf das Vorliegen einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung eingegangen, wozu neben den allgemeinen Kriterien mindestens fünf der folgenden Kriterien erfüllt sein müssten:

  1. habe ein grandioses Gefühl der eigenen Wichtigkeit (übertreibt z. B. die eigenen Leistungen und Talente; erwarte, ohne entsprechende Leistungen als überlegen anerkannt zu werden),

  2. ist stark eingenommen von Fantasie grenzenlosen Erfolgs, Macht, Glanz,

Schönheit oder idealer Liebe,

  1. glaubt von sich, „besonders“ und einzigartig zu sein und nur von anderen besonderen Personen (oder Institutionen) verstanden zu werden oder nur mit diesen verkehren zu können,

  2. verlangt nach übermäßiger Bewunderung,

  3. legt ein Anspruchsdenken an den Tag, d. h. übertriebene Erwartungen an eine besonders bevorzugte Behandlung oder automatisches Eingehen auf die eigenen Erwartungen,

  4. ist in zwischenmenschlichen Beziehungen ausbeuterisch, d. h. zieht Nutzen aus anderen, um eigene Ziele zu erreichen,

  5. zeigt einen Mangel an Empathie: ist nicht willens, die eigenen Gefühle oder

Bedürfnisse anderer zu erkennen oder sich mit ihnen zu identifizieren,

  1. ist häufig neidisch auf andere oder glaubt, andere seien neidisch auf ihn/sie,

  2. zeigt arrogante, überhebliche Verhaltensweisen oder Handlungen.

Insgesamt sei es so, dass das Konzept der narzisstischen Persönlichkeitsstörung Menschen beschreibe, die vor dem Hintergrund eines brüchigen Selbstwertgefühls auf der einen Seite in Phantasie und Verhalten zu Großartigkeit, Überlegenheitsgefühlen und Verachtung anderer tendierten, auf der anderen Seite aber in hohem Maße kränkbar, dünnhäutig und überempfindlich gegenüber der Einschätzung durch andere seien. Menschen mit narzisstischer Persönlichkeitsstörung neigten dazu, andere unbewusst auszubeuten, wobei sie glaubten, dass ihnen aufgrund ihrer besonderen Qualitäten und Fähigkeiten auch eine besondere Behandlung zustehe. Es bestünden eine hohe Anspruchshaltung, ein Mangel an Empathie und ein starkes Bedürfnis nach Anerkennung und Bewunderung. Zur Symptomatik gehörten weiterhin Gefühle von Leere und Sinnlosigkeit, Verunsicherung des Identitätsgefühls und Misstrauen. Bei deutlich erhöhter Selbstwahrnehmung und Egozentrizität dominiere soziales Unbehagen mit Angst vor negativer Beurteilung.

Gegen das Vorliegen einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung bei dem Angeklagten spreche sicher, dass der Angeklagte von sich selbst angebe, über keine guten Sozialkompetenzen zu verfügen. Auch das von ihm gezeigte devote Sexualverhalten spreche deutlich gegen das Vorliegen einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung, so dass diese Diagnose sicher auszuschließen sei.

Sodann hat die Sachverständige zum Vorliegen einer zwanghaften Persönlichkeitsstörung ausgeführt, dass hierzu neben den allgemeinen Kriterien ein anhaltendes Muster der Beschäftigung mit Ordnung, Perfektionismus und Kontrolle über sich selbst, andere und Situationen gegeben sein müsste.

Dieses Muster werde durch das Vorhandensein von mindestens vier der Folgenden gezeigt:

  • Die Beschäftigung mit Details, Regeln, Zeitplänen, Organisation und Listen

  • Ein Streben, etwas perfekt zu tun, dass das Beenden einer Aufgabe beeinträchtige

  • Übermäßige Hingabe an die Arbeit und Produktivität (nicht aufgrund finanzieller Notwendigkeit), was zu einer Vernachlässigung von Freizeitaktivitäten und Freunde führe

  • Übermäßige Gewissenhaftigkeit, Verwöhntheit und Inflexibilität in Bezug auf ethische und moralische Fragen und Werte

  • Mangelnde Bereitschaft, abgenutzten oder wertlose Objekte wegzuwerfen, auch diejenigen ohne sentimentalen Wert

  • Abneigung gegen das Delegieren von Aufgaben oder die Zusammenarbeit mit anderen Personen, es sei denn, diese Personen stimmten zu, die Dinge genau so zu tun, wie der Patient es wünsche

  • Geiz gegenüber sich und anderen, weil sie Geld als etwas betrachteten, das für künftige Katastrophen gespart werden müsse

  • Rigidität und Hartnäckigkeit.

Hauptmerkmale der zwanghaften Persönlichkeitsstörung seien Gewissenhaftigkeit, Perfektionismus, Unflexibilität, Solidität und Normentreue, die so überwertig seien, dass sowohl die berufliche Produktivität als auch die zwischenmenschlichen Beziehungen darunter leiden würden. Strenge, Ernsthaftigkeit und Rigidität kennzeichneten nicht nur den Umgang mit sich selbst, sondern auch mit anderen Menschen. Die starren, moralisch anspruchsvollen und prinzipientreuen Verhaltensmuster würden eigensinnig vertreten und den relevanten Bezugspersonen aufgenötigt. Gefühle, sowohl eigene als auch die anderer Menschen, Humor und Freude würden suspekt und bedrohlich erscheinen. Der Mensch, das Leben und die Welt würden negativ gesehen, der Sinn des Daseins liege in Mühe, Anstrengung und Pflichterfüllung.

Hierzu hat die Sachverständige ausgeführt, dass der Angeklagte zwar in Teilen mit zwanghaftem Verhalten imponiere, etwa seiner Ordnungsliebe, wie sie in seinen Notizen an seiner Pinnwand zum Tagesablauf deutlich würden. Allerdings zeige der Angeklagte ansonsten kein anhaltendes Muster der Beschäftigung mit Ordnung, Perfektionismus und Kontrolle über sich selbst, sondern zeige auch unordentlichen Verhalten etwa bezogen auf die Ordnung in seinem Zimmer.

Im Ergebnis seien die bei dem Angeklagten beobachtbaren paranoid, narzisstisch oder zwanghaft anmutenden Verhaltensweisen nicht Teil einer diesbezüglichen Persönlichkeitsstörung oder -akzentuierung, sondern - wie von ihr differentialdiagnostisch überprüft - Teil der Autismusspektrumstörung ohne Krankheitswert.

d)

Die Sachverständige hat weiter unter Anwendung des psychiatrischen Prognoseinstruments PCL das Krankheitsbild eines autistischen Psychopathen bei dem Angeklagten ausgeschlossen.

Neben den Kriterien für eine Autismusspektrumstörung seien bei autistischen Psychopathen die Kriterien für eine Psychopathie erfüllt. Hierbei sei das Prognoseinstrument Psychopathie Checklist (PCL) durchgeführt worden. Bei dem Angeklagten könne hier folgende Eistufung nach PCL vorgenommen werden:

  1. Trickreich sprachgewandter Blender mit oberflächlichem Charme: nicht zutreffend (0 Punkte).

  2. Erheblich übersteigertes Selbstwertgefühl: nicht zutreffend (0 Punkte).

  3. Stimulationsbedürfnis (Erlebnishunger), ständiges Gefühl der Langeweile: nicht zutreffend (0 Punkte).

  4. Pathologisches Lügen (Pseudologie): nicht zutreffend (0 Punkte).

  5. Betrügerisch-manipulatives Verhalten: nicht zutreffend (0 Punkte).

  6. Mangel an Gewissensbissen oder Schuldbewusstsein: nicht zutreffend (0 Punkte).

  7. Oberflächliche Gefühle: nicht zutreffend (0 Punkte).

  8. Gefühlskälte, Mangel an Empathie: trifft teilweise zu (1 Punkt).

  9. Parasitärer Lebensstil: nicht zutreffend (0 Punkte).

  10. Unzureichende Verhaltenskontrolle: nicht zutreffend (0 Punkte).

  11. Promiskuität: nicht zutreffend (0 Punkte).

  12. Frühe Verhaltensauffälligkeit: trifft teilweise im Rahmen der Autismusspektrumstörung zu (1 Punkt).

  13. Fehlen von realistischen, langfristigen Zielen: nicht zutreffend (0 Punkte).

  14. Impulsivität: nicht zutreffend (0 Punkte).

  15. Verantwortungslosigkeit: nicht zutreffend (0 Punkte).

  16. Mangelnde Bereitschaft und Fähigkeit, Verantwortung für eigenes Handel zu übernehmen: nicht zutreffend (0 Punkte).

  17. Viele kurzzeitige ehe(ähn)liche Beziehungen: nicht zutreffend (0 Punkte).

  18. Jugendkriminalität: nicht zutreffend (0 Punkte).

  19. Missachtung von Weisungen und Auflagen: nicht zutreffend (0 Punkte).

  20. Polytrope Kriminalität: nicht zutreffend (0 Punkte).

Der Maximalscore in der PCL liege bei 40. Ab einem Punktewert von 25 spreche man von einem Psychopathen. Dabei handele es sich bei der Psychopathie um ein dimensionales Konstrukt, was bedeute, dass ein höherer Summenwert in der PCL ein größeres Delinquenzrisiko impliziere. Hohe Werte seien ein Anzeichen für ein erhöhtes Kriminalitätsrisiko und für fehlende Aussichten auf Behandlungserfolg.

Der Angeklagte erreiche einen Wert von 2 Punkten und liege damit deutlich unterhalb des Cut-Off-Wertes, mit der Folge, dass bei ihm aus psychiatrisch-sachverständiger Sicht sicher nicht von einem autistischen Psychopathen auszugehen sei.

5.

Zur Frage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten hat die Sachverständige sodann wie folgt Stellung genommen:

Der Angeklagte sei seit seiner Kindheit durch die Auswirkungen des Asperger Autismus‘ beeinträchtigt. Die damit einhergehenden sozialen Schwierigkeiten würden sich, wie sein Lebenslauf zeige, durch sein bisheriges Leben ziehen.

Bei dem Angeklagten hätten die Auffälligkeiten im Kindesalter mit Schwierigkeiten begonnen, sich in die Interaktion mit Gleichaltrigen einzufügen und ihr Verhalten zu verstehen, bei weit überdurchschnittlicher intellektueller Entwicklung. Noch heute falle es ihm schwer, Botschaften zwischen den Zeilen zu erkennen und Intentionen anderer zu erahnen. Seine verbale Kommunikation sei äußerst präzise. Es zeige sich ein spezieller Ordnungssinn im Sinne eines Dranges, Dinge aufzuschreiben. Dem Angeklagten falle es schwer, soziale Situationen emotional ausreichend einzuschätzen und sich in das Gegenüber einzufühlen, was teilweise irritierend wirke. Auch sei aufgefallen, dass er Gefühle anhand von bestimmten Faktoren (z.B. Stellung der Augen oder Mundwinkel) analysiere. Es falle ihm schwer, bei anderen Personen Gefühle zu erkennen oder sich in sie hinein zu versetzen.

Ansonsten sei der Angeklagte aber nicht in seiner alltäglichen Lebensgestaltung beeinträchtigt. Bis zu seiner Inhaftierung habe er die Schule regelmäßig besucht, sei Mitglied in der freiwilligen Feuerwehrgewesen und habe trotz der Haft sein Abitur absolviert. Auch der Umstand, dass der Angeklagte in der ADOS Testung einen Wert von 12 Punkten erreicht habe, der nur knapp über dem Cut off Wert liege, spreche gegen eine besonders schwere Ausprägung. Zudem diene der hohe Intelligenzquotient des Angeklagten als erfolgreiche Kompensationsmöglichkeiten.

Nach alledem erreiche die von ihr diagnostizierte Autismusspektrumsstörung aus psychiatrisch-sachverständiger Sicht sicher nicht den Schweregrad einer anderen seelischen Störung; dieser komme kein forensisch relevanten Krankheitswert zu. Einen Einfluss dieser Diagnose auf die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Angeklagten sei aus sachverständiger Sicht sicher auszuschießen. Unter Berücksichtigung aller Umstände empfehle sie der Kammer daher von einer uneingeschränkten Schuldfähigkeit des Angeklagten auszugehen.

6.

Die Kammer hat sich den Ausführungen der erfahrenen Sachverständigen, die von zutreffenden Anknüpfungstatsachen ausgegangen ist, angeschlossen und in eigener Bewertung der von der Sachverständigen überzeugend dargestellten Umstände keine verminderte Schuldfähigkeit angenommen.

Die Sachverständigen Dr. SV3 hat die von ihr in den Blick genommenen Diagnosen im Einzelnen anhand der jeweils einschlägigen Kriterien begutachtet und hierbei für die Kammer nachvollziehbare Schlussfolgerungen gezogen, die sich mit dem Eindruck der Kammer von dem Angeklagten aus der Hauptverhandlung und den Erkenntnissen aus der durchgeführten Beweisaufnahme in Einklang bringen lassen.

Soweit die Kammer bei dem Angeklagten zwanghafte, paranoide oder narzisstische Züge gesehen hat - die die Kammer letztlich auch zu einer Erweiterung des Gutachtenauftrags im Hinblick auf eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB veranlasst haben - hat die Sachverständige diese Auffälligkeiten aufgegriffen und einer psychiatrischen Diagnostik unterzogen. Das von ihr gefundene Ergebnis, dass es sich hierbei letztlich nicht um Persönlichkeitsstörungen/-akzentuierungen des Angeklagten handelt, sondern dass diese Auffälligkeiten Teil des bei dem Angeklagten diagnostizierten Asperger Autismus‘ sind, überzeugt, weil es das Verhalten des Angeklagten - wie es sich in der Hauptverhandlung gezeigt hat und worauf die Sachverständige überzeugend verwiesen hat - schlüssig werden lässt und vollständig erklärt.

Die von der Sachverständigen gestellten Diagnose eines Asperger Autismus‘ (ICD-10 F84.5) erfüllt in ihrer vorhandenen Ausprägung in Übereinstimmung mit der sachverständigen Einschätzung keines der Eingangsmerkmale des § 20 StGB, weil diese nicht den hierzu notwendigen Ausprägungsgrad erreicht.

Dass der Angeklagte hierdurch nicht wesentlich beeinträchtigt ist, zeigt sich bereits in dem Umstand, dass er anlässlich der bei ihm zur vertiefenden Autismusdiagnostik durchgeführte „ADOS-2-Diagnostik“ den Cut-Off-Wert nur knapp überschritten hat (s.o.), obwohl im Rahmen dieser Diagnostik - wie es die Sachverständige dargelegt hat - sämtliche Lebensbereiche abgefragt werden und hierbei weitergehende Beeinträchtigungen aufgefallen wären. Auch der bisherige Lebenslauf des Angeklagten spricht hierfür, bei welchem mit Blick auf seine Alltagsbewältigung keine gravierenden auffälligen Beeinträchtigungen sichtbar geworden sind. Der Angeklagte hat regelmäßig die Schule besucht und war ein guter Schüler. Er hat auch an Freizeitaktivitäten teilgenommen. So besuchte er etwa zeitweise den örtlichen Judoverein und war Mitglied in der örtlichen Freiwilligen Feuerwehr. Auch in der Haft zeigte sich der Angeklagte als guter und interessierter Schüler; er absolvierte inhaftiert sein Abitur mit einer Durchschnittsnote von 1,9. Letztlich ist der Angeklagte auch sehr intelligent und auch in der Hauptverhandlung durch eine sehr präzise und stets bewusst gewählte Wortwahl aufgefallen.

VI.

Der Angeklagte war im Tatzeitraum der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat 16 bis 18 Jahre alt und damit Jugendlicher und Heranwachsender im Sinne des § 1 Abs. 2 JGG. Gleiches gilt für den Besitz einer Schusswaffe in Bezug auf die SRS-Pistole „Geco“. Zum Tatzeitpunkt des Bearbeitens und Herstellens derselben war er hingegen 16 Jahre und zu den übrigen Tatzeitpunkten 18 Jahre alt.

Soweit der Angeklagte bei Tatbegehung Jugendlicher war, ist er strafrechtlich verantwortlich gem. § 3 JGG, da er zur Tatzeit nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung reif genug war, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Dies beurteilt die Kammer im Einklang mit den Ausführungen der Jugendgerichtshilfe. Bei dem Angeklagten handelt es sich nach dem persönlichen Eindruck Kammer um einen hochintelligenten jungen Mann, bei dem bereits im Alter von sechs Jahren eine Hochbegabung festgestellt worden war. Hierzu passt auch der Eindruck der Kammer von dem Angeklagten im Rahmen der Hauptverhandlung, in der er durch seine kognitive Stärke sowie seine Ausdrucksweise und Wortwahl aufgefallen ist. Die Kammer hat keine Zweifel daran, dass dies bei dem Angeklagten auch bereits im Alter von 16 Jahren der Fall gewesen ist, wie es auch die Zeugen aus dem privaten Umfeld des Angeklagten und seine Lehrer bestätigt haben.

Auch soweit der Angeklagte die Taten als Heranwachsender im Sinne des § 1 Abs. 2 JGG begangen hat war Jugendstrafrecht anzuwenden. Nach § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG ist auf die Tat eines Heranwachsenden Jugendstrafrecht anzuwenden, wenn die Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Täters bei Berücksichtigung auch der Umweltbedingungen ergibt, dass er zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand. Aufgrund seines bisherigen Werdegangs und des von ihm in der Hauptverhandlung gewonnenen Eindrucks kommt die Kammer im Einklang mit der Jugendgerichtshilfe und der Sachverständigen Dr. SV3 zu dem Ergebnis, dass bei dem Angeklagten aufgrund seiner Persönlichkeit sowie aufgrund der sozialen Umstände, in denen er aufgewachsen ist, erhebliche Reifeverzögerungen und Entwicklungsrückstände bestehen und er nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand. Bei dem Angeklagten findet sich kein Bruch in seiner Persönlichkeit aufgrund des Erreichens der Volljährigkeit. Seine Lebensumstände wie Schulbesuch, Lebensmittelpunkt, Versorgung im Haushalt der Eltern und finanzielle Abhängigkeit haben sich nicht geändert. Auch die von dem Angeklagten beschriebene Verantwortungsübernahme gegenüber seiner Familie steht dieser Einschätzung nicht entgegen. Hierzu hat die Jugendgerichtshilfe - dem sich die Kammer anschließt - ausgeführt, dass aufgrund der in Teilen frühen Verantwortungsübernahme es bei dem Angeklagten zu einer Überforderung gekommen ist, die seine Persönlichkeitsentwicklung und Identitätsfindung eher gebremst als beschleunigt habe.

Gegen den Angeklagten war eine Jugendstrafe zu verhängen, da wegen schädlicher Neigungen des Angeklagten, die in den Taten hervorgetreten sind, Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel zur Erziehung nicht ausreichen und da sie wegen der Schwere der Schuld erforderlich ist, § 17 Abs. 2 JGG.

Bei dem Angeklagten sind erhebliche Erziehungs- und Charaktermängel festzustellen, die ohne längere Gesamterziehung die Gefahr der Begehung weiterer Straftaten in sich bergen.

In der Persönlichkeit und charakterlichen Haltung, die in den hiesigen Taten zum Ausdruck gekommen sind, zeigt sich ein erheblicher Erziehungsbedarf des Angeklagten, dem nur noch durch die Vollstreckung einer Jugendstrafe begegnet werden kann. Der Angeklagte weist eine zwischenzeitlich verfestigte völkisch-nationalistische, rassistische, antisemitische und demokratiefeindliche Gesinnung auf, die menschenverachtende Züge beinhaltet, wie etwa seinen Angaben zum Holocaust, zum Umgang mit Behinderungen von Menschen, anderen Religionen und Weltanschauungen belegen und die entsprechend seiner Angaben im Rahmen der Hauptverhandlung bis heute andauern.

Hinzu kommt, dass bislang sämtliche Versuch in der Vergangenheit, auf den Angeklagten erzieherisch einzuwirken fehlgeschlagen sind. So sind als Korrektive in diesem Zusammenhang etwa zu sehen der seinerzeitige Förderplan der Schule1 (Februar 2020), die sog. „Fallkonferenz“ der Schule1 aus Anlass des auffälligen Verhaltens des Angeklagten (Mai 2021), die psychologische Behandlung des Angeklagten (September 2020 bis Juni 2021), die Einstellungsentscheidung der Staatsanwaltschaft Limburg a. d. Lahn, in deren Folge der Angeklagte 25 Stunden gemeinnützige Arbeit abzuleisten hatte (Juli 2021), die erste Ordnungsmaßnahme des Gymnasiums in Ort10 (April 2022), die Gefährderansprache (Februar 2023), die zweite Ordnungsmaßnahme des Gymnasiums in Ort10 (März 2023), und die Gespräche mit IKARus vor Inhaftierung (März bis Juli 2023), die allesamt nicht zu einem Umdenken bei dem Angeklagten geführt haben. Dass selbst die zwischenzeitlich über ein Jahr andauernde Untersuchungshaft nicht hinreichend auf den Angeklagten hat erzieherisch einwirken können, belegt das von dem Angeklagten in der Untersuchungshaft gezeigte Verhalten. So beabsichtigt der Angeklagte nach wie vor nach seiner Haftentlassung autark nach seinen politischen Vorstellungen mit Gleichgesinnten zu leben. Er formuliert in der JVA Ideen zu einem Bombenbau und stellt hierzu gleichzeitig Überlegungen an, wie diese am besten zu verstecken ist. Er notiert chemische Stoffe, die für die Herstellung von Sprengstoff benötigt werden. Er notiert sich Autokennzeichen von zivilen Polizeifahrzeugen. Er entwirft eine „Insellösung“ als Papier und stellt seine Ideen und Gedanken dem mitgefangenen Zeugen Zeuge24 vor, dem er auch mitteilt, nach Haftentlassung sein Bestreben fortzusetzen. Er teilt ihm in diesem Papier auch die Kontaktdaten der Zeugen Zeuge11 und Zeuge10 aus Ort18 mit. Hierauf angesprochen, tritt er in hohem Maße bagatellisierend und relativierend auf, ohne sein Verhalten hinreichend zu reflektieren. Es steht daher zu befürchten, dass der Angeklagte ohne die erzieherische Einwirkung einer zu vollstreckenden Jugendstrafe seinen bisher eingeschlagenen Weg weitergehen wird. All dies belegt den erheblichen und sehr großen Erziehungsbedarf des Angeklagten und die Erforderlichkeit einer längeren Gesamterziehung.

Auch wegen der Schwere der Schuld ist eine Jugendstrafe erforderlich, so dass diese zu verhängen war.

Die Schwere der Schuld bestimmt sich unter Einbeziehung der Tatmotivation in erster Linie nach der jeweiligen Form der (Einzeltat-)Schuld und nach dem Grad der Schuldfähigkeit, das heißt sie ist nicht abstrakt nach dem verwirklichten Tatbestand messbar. Als Maßstab zur Bewertung der Schuld als Strafzumessungsgesichtspunkt im Jugendstrafrecht sind vorrangig die charakterliche Haltung und die Persönlichkeit, wie sie in der Tat zum Ausdruck gekommen sind, von Bedeutung. Es ist ein vom allgemeinen Strafrecht erheblich abweichender Maßstab anzuwenden und das Schwergewicht mehr auf die subjektiven und persönlichkeitsbegründenden Beziehungen des Täters zu seiner Tat als auf deren äußere Schwere zu legen. Jedoch ist mit zunehmendem Alter die Schwere der Schuld nicht nur anders zu beurteilen, sondern es werden auch Belange des Schuldausgleichs gewichtiger. Entscheidend ist, ob und in welchem Umfang sich die charakterliche Haltung, die Persönlichkeit sowie die Tatmotivation des Täters vorwerfbar in der Tat manifestiert haben (BGH Urt. v. 11.11.1960 – 4 StR 387/60, BGHSt 15, 224, 226).

Der Angeklagte hat unter anderem über einen sehr langen Zeitraum, nämlich jedenfalls seit dem 17.11.2021 bis zur vorläufigen Festnahme in dieser Sache am 15.11.2023, eine schwere staatsgefährdende Gewalttat vorbereitet sowie mehrere Verstöße gegen das Waffengesetz (unerlaubte Herstellung und Bearbeitung von Schusswaffen; unerlaubter Besitz einer Schusswaffe, unerlaubter Besitz einer halbautomatischen Kurzwaffe zum Verschießen von Patronenmunition und unerlaubter Besitz von Munition; nicht sicheres Aufbewahren erlaubnispflichtiger Schusswaffen und verbotener Waffen) begangen. Er hat zur Verwirklichung seiner Ziele mehrere Waffen besessen und eine schlagkräftigere, halbautomatische Waffe bis zu ihrer nahen Vollendung hergestellt. Er wollte zudem die notwendige Munition für seine eigenen Schusswaffen selbst herstellen. Der gesamte Radikalisierungsprozess sowie die geplante und konkret vorbereitete Tatausführung, inklusive der konkreten Umsturzpläne, belegen bei dem Angeklagten eine unzureichende Wertschätzung für das Leben und die körperliche Unversehrtheit anderer Menschen. Für diese Betrachtungsweise streitet auch das gesamte Nachtatverhalten in der JVA, wie bereits angeführt. Durch das menschenverachtende Tatverhalten - wie festgestellt - wird die entsprechende charakterliche Haltung des Angeklagten ebenso deutlich wie dessen Manifestation in der konkreten Tathandlung.

Demnach ist gegen den Angeklagten sowohl wegen schädlicher Neigungen als auch wegen Schwere der Schuld eine Jugendstrafe zu verhängen.

Die Dauer der Jugendstrafe beträgt vorliegend mindestens 6 Monate und höchstens 10 Jahre, §§ 18 Abs. 1, 105 Abs. 3 JGG.

Dabei hat die Kammer bedacht, dass der Angeklagte bei Tatbegehung teilweise das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet und insoweit als Jugendlicher gehandelt hat (s.o.: Tatbeginn der Vorbereitung einer staatsgefährdenden Gewalttat sowie Herstellen, Bearbeiten und Besitz einer Schusswaffe in Bezug auf die "SRS Geco"). Gleichwohl ergab sich der Strafrahmen hier aus dem Heranwachsendenstrafrahmen des § 105 Abs. 3 JGG. Dies folgt schon daraus, dass im Rahmen der einheitlichen Sanktionierung nach § 31 JGG - § 32 JGG hingegen war nicht anzuwenden, da für alle Taten nach den überzeugenden Ausführungen der Jugendgerichtshilfe, denen die Kammer nach eigener Überzeugung folgt, Jugendstrafrecht zur Anwendung gelangt und eine teilweise Anwendung von Jugend- und allgemeinem Strafrecht daher schon nicht im Raum stand - auf den höheren Strafrahmen des § 105 Abs. 3 JGG abzustellen ist, sofern nur eine der einheitlich abzuurteilenden Straftaten - wie hier etwa das Herstellen einer Schusswaffe in Bezug auf die Waffenteile - im Heranwachsendenalter begangen wurde. Nichts anderes würde aber auch daraus folgen, wenn man auf das vorliegende Schwerpunktdelikt der Vorbereitung einer staatsgefährdenden Gewalttat abstellen wollte, da für die Strafrahmenwahl in Bezug auf diese - obgleich der Tatbeginn im Jugendlichenalter lag - auf das Ende des vorwerfbaren Dauerverhaltens, mithin auf den Festnahmezeitpunkt des 15.11.2023 und damit wiederum auf ein Heranwachsendenalter abzustellen gewesen wäre. Dies würde zwar wiederum nicht aus § 32 JGG folgen (s.o.), ergäbe sich aber bereits aus den allgemeinen Regeln der § 1 JGG in Verbindung mit § 8 StGB (BeckOK, JGG, 36. Edition, Stand: 01.02.2023, § 1 Rn. 10; BeckOK, StGB, 64. Edition, Stand: 01.02.2025, § 8 Rn. 5).

Aus diesem Strafrahmen war gemäß § 31 Abs. 1 JGG auf eine einheitliche Jugendstrafe zu erkennen.

Die Kammer hat die Jugendstrafe so bemessen, dass die erforderliche erzieherische Einwirkung möglich ist, § 18 Abs. 2 JGG. Es besteht, auch wenn der Angeklagte bisher noch keine Jugendstrafe verbüßt hat, ein erhöhter Erziehungsbedarf, welcher durch eine längerfristige erzieherische Einwirkung im Rahmen einer Jugendstrafe sicherzustellen ist.

Hierbei hat die Kammer zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass er sich im Hinblick auf die Verstöße gegen das Waffengesetz und der Verbreitung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen vollgeständig und im Hinblick auf die ihm vorgeworfene Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat teilgeständig eingelassen hat, soweit dies das objektive Geschehen betraf. Auch hat die Kammer zu seinen Gunsten gesehen, dass er auf die Herausgabe einer Vielzahl von Gegenständen verzichtet hat. Zu seinen Gunsten hat die Kammer weiter die im Übrigen getroffene Einziehungsentscheidung eingestellt. Auch war die von dem Angeklagten zum Urteilszeitpunkt seit mehr als einem Jahr andauernde Untersuchungshaft zu berücksichtigen ebenso wie der Umstand, dass der Angeklagte in seinem jungen Alter Erstverbüßer ist. Des Weiteren hat die Kammer zu Gunsten des Angeklagten eingestellt, dass er bislang nicht vorbestraft ist.

Zu Lasten des Angeklagten hat die Kammer demgegenüber berücksichtigt, dass der Angeklagte mehrere Straftaten tatmehrheitlich und tateinheitlich verwirklicht hat, was ein erhöhtes Maß an krimineller Energie zeigt.

Im Rahmen einer Gesamtabwägung sämtlicher vorgenannter Umstände kann damit auch nicht mehr davon ausgegangen werden, dass die Intensität des Unrechts und des Verschuldens hinter den erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fällen der § 89a Abs. 5 StGB und § 52 Abs. 6 WaffG dergestalt zurückbleiben, dass - für den Fall der Anwendung von Erwachsenenstrafrecht - die Anwendung des Normalstrafrahmens unangemessen erschiene und damit eine Limitierungsfunktion des Erwachsenenstrafrahmens auf den Strafrahmen des Jugendstrafrechts wegen des Vorliegens eines minder schweren Falls überhaupt in Betracht käme. Die Kammer hat bei umfassender Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte die Annahme eines solchen abgelehnt.

Unter Berücksichtigung all dieser Umstände, sowie des Lebensweges des Angeklagten und der hiesigen Straftaten - auch der charakterlichen Haltung und Persönlichkeit des Angeklagten, wie sie in den Taten zum Ausdruck kommen - hat die Kammer auch unter wesentlicher Berücksichtigung von Schuldgesichtspunkten die Verhängung einer Einheitsjugendstrafe von

3 Jahren 6 Monaten

für angemessen aber auch erforderlich erachtet. Eine solche Jugendstrafe steht zudem in einem angemessenen Verhältnis zur Schuld des Angeklagten und wird zugleich dem Sühnegedanken gerecht.

VII.

Da der Angeklagte weder im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) noch der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) gehandelt hat, scheidet seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB aus .

VIII.

Die Kammer hat von der Anordnung der Führungsaufsicht gem. § 89a Abs. 6 StGB i.V.m. § 68 Abs. 1 StGB - was gem. § 7 Abs. 1 JGG grundsätzlich möglich wäre - im vorliegenden Fall abgesehen.

Die Anordnung einer Nebenfolge gem. § 92a StGB schied vorliegend aus, da die Vorschrift des § 92a StGB nicht zu Anwendung kommt, wenn - wie hier - Jugendstrafrecht Anwendung findet gem. §§ 2 Abs. 2, 6 JGG (vgl. auch: MüKo, StGB, 4. Auflage 2021, § 92a StGB Rn. 3).

IX.

Der bei dem Angeklagten aufgefundene und sichergestellte Bleischmelzapparat (Ass.: 2.2.1) war als Tatmittel einzuziehen, § 92b StGB.

Eine weitergehende Einziehungsentscheidung war im Übrigen infolge der durch den Angeklagten abgegebenen Verzichtserklärung nicht veranlasst.

X.

Das Verfahren war entgegen des Antrags der Verteidigung auch nicht gem. § 260 Abs. 3 StGB einzustellen, weil kein Verfahrenshindernis besteht.

Die Verteidigung hat hierzu angeführt, Bedienstete der JVA Ort11 hätten eine als „Verteidigerpost“ gekennzeichnete Postsendung der Verteidigerin Rechtsanwältin Dr. A an den Angeklagten vom 21.12.2024 in unzulässiger Weise geöffnet und im Anschluss hieran die Kammer über den Inhalt des Schreibens in Kenntnis gesetzt, das auch die weitere Verteidigungsstrategie beinhaltet habe. Hierdurch - so die Verteidigung - seien die Grundsätze des fairen Verfahrens elementar verletzt worden, „das gesamte Verfahren sei kontaminiert“.

Die Kammer hat die von der Verteidigung angeführten Umstände im Rahmen der Hauptverhandlung aufgeklärt.

Der von der Verteidigung vorgebrachte Verstoß einer unzulässigen Öffnung von Verteidigerpost hat sich hierbei nicht bestätigt.

Nach Aufklärung des Sachverhalts hat sich dieser vielmehr so dargestellt, dass den Angeklagten eine als Verteidigerpost gekennzeichnete Postsendung seiner Rechtsanwältin Dr. A erreicht hat, die von außen erkennbar nicht nur Schriftstücke, sondern offenkundig mehrere Bücher beinhaltete. Vor diesem Hintergrund bestand in der JVA der nachvollziehbare Verdacht, dass die aufgefallene Postsendung unzulässige Einlagen enthalten könnte. Anstatt die Postsendung zu öffnen, wurde diese nun dem Angeklagten ausgehändigt, der im Beisein von Mitarbeitern der JVA sodann selbst die Postsendung seiner Anwältin öffnete, und zwar ohne dass die Mitarbeiter über den Inhalt hätten Kenntnis erlangen können. Nachdem der Angeklagte hierin mehrere Bücher - nämlich folgende: „Anmerkungen zu Hitler“ von Sebastian Haffner, „Aspekte des neuen Rechtsradikalismus“ von Theodor W. Adorno sowie sechs Exemplare des Magazins „Information zur politischen Bildung“ aus den Jahren 1981 bis 1984 und 1990, unter anderem mit dem Thema „Kommunistische Ideologie“ - sowie ein Schreiben seiner Verteidigerin vorgefunden hatte, in welchem er - der Angeklagte - von seiner Verteidigerin aufgefordert wurde, das Schreiben an ihn, sofern Bedenken gegen die Postsendung seitens der JVA bestünden, an Mitarbeiter der JVA weiterzugeben, kam er diesem Vorschlag seiner Verteidigung nach. In diesem Schreiben hat die Verteidigerin auch ausgeführt, dass die Lektüre der von ihr an den Angeklagten übersandten Schriftwerke, wie sie schreibt: „im Rahmen der Strafzumessung von Relevanz sein könnten“. Anschließend hat die Leitung der JVA den Vorsitzenden der Kammer über diesen Vorgang in Kenntnis gesetzt und um Mitteilung gebeten, ob Bedenken gegen die Zurverfügungstellung der Bücher an den Angeklagten bestehen, was der Vorsitzende verneint hat und woraufhin zugesichert wurde, dass der Angeklagte Zugriff auf die Bücher erhält.

Die Kammer stellt all dies fest aufgrund einer verlesenen E-Mail der JVA Ort11 über diesen Vorfall vom 27.12.2024 (Bl. 2602 d.A.), das oben bereits erwähnte Schreiben der Verteidigerin vom 21.12.2024 an den Angeklagten (Bl. 2603 d.A), das eben jenen Vorschlag zur Weiterleitung an die JVA enthält sowie einen Bericht des Vorsitzenden über ein Telefonat mit der JVA betreffend die Bereitstellung der an den Angeklagten übersandten Bücher.

Das festgestellte Verhalten der JVA entspricht § 27 Abs. 4 HUVollzG. Dass die Postsendung durch den Angeklagten selbst mit seiner ausdrücklichen Zustimmung geöffnet wurde, ist dabei vor dem Hintergrund, dass dieser als Briefempfänger eine entsprechende Dispositionsbefugnis besitzt, nicht zu beanstanden (vgl. BeckOK, Strafvollzugsrecht Hessen, 23. Edition, Stand: 01.01.2025, § 27 HUVollzG Rn. 11; OLG Stuttgart, NStZ 2011, 348). Überdies ist in Ansehung des Inhalts des Schreibens der Verteidigerin von einem ausdrücklichen Einverständnis ihrerseits mit der Weitergabe desselben an die Bedienstete der JVA auszugehen (vgl. Textpassage: „Sollte es Probleme geben, geben Sie den Verantwortlichen der JVA gerne diesen Brief “).

Soweit die JVA die Kammer in der Folge über den Inhalt des Schreibens und der Vorgänge hierzu in Kenntnis gesetzt hat, stellt auch dies keinen Verstoß gegen die Grundsätze eines fairen Verfahrens dar, der eine Verfahrenseinstellung zur Folge haben könnte.

Die Vorgehensweise der JVA ist bereits vor dem Hintergrund nicht zu beanstanden, dass dem Angeklagten gegenüber zu diesem Zeitpunkt Beschränkungen gem. § 119 Abs. 1 StPO, unter anderem nach § 119 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StPO, auferlegt waren gem. Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 16.11.2023 (Az.: 6430 Js 225583/23 – 931 Gs), neugefasst durch Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 08.05.2024 (Az.: 6430 Js 225583/23 – 931 Gs). Diese Beschränkungen wurden erst nach Urteilsverkündung durch die Kammer am 04.02.2025 aufgehoben. Dementsprechend hat der Vorsitzende der Kammer die Aushändigung der Bücher und Zeitschriften, nachdem er von dem Sachverhalt durch die JVA zulässigerweise in Kenntnis gesetzt wurde, am 07.01.2025 auch genehmigt.

Überdies ist mit dieser Vorgehensweise der JVA und der Kenntnisnahme der Kammer von dem Inhalt des in Rede stehenden Schreibens auch keine Einschränkung der Verteidigungsmöglichkeit für den Angeklagten verbunden. Der bloße Hinweis in dem Schreiben, die Lektüre der übersandten Bücher könne für eine etwaige Strafzumessung Relevanz haben, lässt für sich genommen schon nicht auf ein Verteidigerkonzept schließen, auch nicht, wenn die Verteidigung im Rahmen der Hauptverhandlung selbst angegeben hat, der Angeklagte habe hierauf im Rahmen seines letzten Wortes eingehen können. Dies blieb dem Angeklagten, der letztlich davon abgesehen hat, unbenommen. Der Angeklagte hatte die Möglichkeit der Lektüre, wovon er unbestritten auch Gebrauch gemacht hat.

XI.

Gemäß §§ 109 Abs. 2 Satz 1, 74 JGG hat die Kammer davon abgesehen, dem Angeklagten Kosten und Auslagen des Strafverfahrens aufzuerlegen.

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