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5 U 137/25•OLG Frankfurt 5. Zivilsenat, 2026-04-21, 5 U 137/25
5 U 137/25Tribunal supérieur / Ve chambre civile21 avr. 2026
1. Bei einer Klage auf wiederkehrende Leistungen ist eine Zusatz- und Nachforderungsklage nur dann zulässig ist, wenn im Vorprozess die aus dem bestimmten Rechtsverhältnis fließenden wiederkehrenden Leistungen nach § 258 ZPO nur teilweise eingeklagt waren. Eine solche Teilklage ist nur dann anzunehmen, wenn im Vorprozess ausdrücklich erklärt oder aus den Umständen zu entnehmen war, dass die in bestimmter Höhe begehrten wiederkehrenden Leistungen nur den Teil einer an sich höheren Forderung darstellen (Anschluss BGH, Urteil vom 10.7.1986 - IX ZR 138/85). 2. Der Ersatz von Verzugsschäden wegen des Verzugs mit der Zahlung von Verzugszinsen setzt voraus, dass der Schuldner hinsichtlich seiner Pflicht zur Zahlung von Verzugszinsen in Verzug geraten ist.
Entscheidungsdatum: 2026-04-21
Aktenzeichen: 5 U 137/25
ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2026:0421.5U137.25.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 286 BGB, § 289 S 2 BGB, § 258 BGB
Bei einer Klage auf wiederkehrende Leistungen ist eine Zusatz- und Nachforderungsklage nur dann zulässig ist, wenn im Vorprozess die aus dem bestimmten Rechtsverhältnis fließenden wiederkehrenden Leistungen nach § 258 ZPO nur teilweise eingeklagt waren. Eine solche Teilklage ist nur dann anzunehmen, wenn im Vorprozess ausdrücklich erklärt oder aus den Umständen zu entnehmen war, dass die in bestimmter Höhe begehrten wiederkehrenden Leistungen nur den Teil einer an sich höheren Forderung darstellen (Anschluss BGH, Urteil vom 10.7.1986 - IX ZR 138/85).
Der Ersatz von Verzugsschäden wegen des Verzugs mit der Zahlung von Verzugszinsen setzt voraus, dass der Schuldner hinsichtlich seiner Pflicht zur Zahlung von Verzugszinsen in Verzug geraten ist.
Auf den Hinweis wurde die Berufung zurückgenommen.
Verfahrensgang
vorgehend LG Wiesbaden, 6. November 2025, 13 O 16/25, Beschluss
In dem Rechtsstreit
…
wird der Kläger darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, seine Berufung durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO mit der klarstellenden Maßgabe zurückzuweisen, dass die erstinstanzlichen Klageanträge zu 2) bis 4) als unzulässig abgewiesen sind.
Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung oder die Vereinheitlichung des Rechts eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten.
I.
Die dem Senat bekannten Parteien streiten um Ansprüche auf eine betriebliche Altersrente.
Der Kläger ist ehemaliger Gesellschafter-Geschäftsführer der Beklagten. Mit seinem Bruder Vorname1 X, dem jetzigen Geschäftsführer und Gesellschafter der Beklagten, ist er zerstritten. Die Brüder waren zudem Gesellschafter der „Vorname2 und Vorname3 X GbR“.
Im Rahmen der Geschäftsführeranstellung des Klägers sagte die Beklagte durch Beschluss der Geschäftsführung vom 3. Mai 1993 (Anlage K1 im Anlagenheft KV) eine Altersrente ab Vollendung des 65. Lebensjahres zu. Die Rente war nach Eintritt des Versorgungsfalls zu zahlen. Gemäß Ziff. 2 des Geschäftsführerbeschlusses sollte in Anlehnung an § 16 BetrAVG die Rentenleistung jährlich um 3 % ab Beginn des Versorgungsfalls erhöht werden. Im Gegenzug sollte die Anpassungsprüfung nach § 16 BetrAVG unterbleiben. Zudem war eine vorgezogene Altersrente vorgesehen; eine solche sollte im Verhältnis der abgeleisteten Dienstzeit zur möglichen Dienstzeit herabgesetzt werden.
Die Zusage wurde unter dem 17. Dezember 1993 dahingehend modifiziert und ergänzt, dass bei Ausscheiden vor Eintritt des Versorgungsfalls die Rentenanwartschaft zeitanteilig entsprechend § 2 BetrAVG erhalten bleiben und bei Eintritt des Versorgungsfalles in zeitanteiliger Höhe erbracht werden sollte. Mit Geschäftsführerbeschluss vom 27. Dezember 1999 wurde die Höhe der Rente auf 75 % des letzten Bruttogehalts festgesetzt.
Die Beklagte schloss mit der Y Pensionsfonds AG einen Gruppenvertrag zwecks Sicherung der klägerischen Altersversorgung.
Die Brüder X führten ein Schiedsverfahren durch, dessen Gegenstand auch die Altersvorsorge des Klägers war. In dessen Rahmen wurde im Dezember 2014 ein Vergleich protokolliert. Dieser sah unter anderem eine Zahlung von € 100.000,00 des Klägers an die Beklagte und eine Abtretung der Ansprüche aus dem Vertrag mit der Y Pensionsfonds AG von der Beklagten an den Kläger vor. Mit der vollständigen Erfüllung der Regelungen aus dem Vergleich sollten unter anderem alle Ansprüche zwischen den Parteien des hiesigen Rechtsstreits erledigt sein.
Der Kläger zahlte den Betrag von € 100.000,00 und machte zum 1. April 2020 von der Möglichkeit vorgezogenen Altersruhegeldes Gebrauch. Eine Beratungsgesellschaft errechnete auf Grundlage des Vertrags mit der Y Pensionsfonds AG eine Anspruchshöhe der vorgezogenen monatlichen Altersrente von € 3.737,60.
Bereits im Jahr 2016 war zwischen den Parteien vor dem Landgericht Wiesbaden, Az. …, ein Rechtsstreit rechtshängig geworden. In diesem verfolgte der Kläger unter anderem die Verurteilung der Beklagten zur Mitwirkung bei der Durchführung der im Vergleich vorgesehenen Abtretung. Im Laufe des Verfahrens stellte sich die rechtliche Unmöglichkeit der Abtretung heraus.
Der Kläger nahm deshalb die Beklagte in einem weiteren Verfahren vor dem LG Wiesbaden, Az. … (im Folgenden: Vorprozess), auf Zahlung von Altersrente aus der Versorgungszusage in Anspruch, da die Regelungen des Vergleichs nicht vollständig erfüllt und deshalb die wechselseitigen Ansprüche nicht erledigt seien. Er bezifferte die Höhe der Altersrente auf monatlich € 3.951,08 und beantrage deshalb, die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 75.070,52 nebst Zinsen und ab dem 1. November 2021 monatlich zum 1. eines jeden Monats € 3.951,08 bis zum Tod des Klägers zu zahlen.
Das Landgericht verurteilte mit Urteil vom 20. September 2022 die Beklagte im Vorprozess weit überwiegend zur Zahlung der Altersrente. Es begrenzte jedoch die Anspruchshöhe auf monatlich € 3.737,60. Zur Begründung führte es aus, dass der Altersvorsorgeanspruch auf die bei dem Versicherer erdienten Ansprüche begrenzt sei. Im Hinblick auf die Berechnungsgrundlage und damit die Höhe der zu erbringenden Altersvorsorgeleistungen müsse der bei Abschluss der „Schiedsvereinbarung“ (gemeint: des im Rahmen des Schiedsvertrags geschlossenen Vergleichs) zu Grunde liegende Wille der Parteien zur vollständigen Trennung ihrer Rechtsbeziehungen Berücksichtigung finden. Wäre der Vergleich hinsichtlich der klägerischen Altersvorsorge durchführbar gewesen, hätten dem Kläger nur die erdienten Ansprüche zugestanden. Es hätte dem gemeinsam verstandenen Inhalt und der Zielsetzung des Vergleichs widersprochen, wenn der Kläger aus der Unmöglichkeit der Abtretung einen Vorteil erlangt hätte.
Gegen dieses Urteil legte die Beklagte Berufung ein, mit der sie die Abweisung der Klage weiterverfolgte. Der Kläger legte weder Berufung noch Anschlussberufung ein.
Der Senat änderte auf die Berufung mit Urteil vom 13. Juni 2024, Az. …, die landgerichtliche Entscheidung teilweise ab. Zur Begründung führte er aus, dass die Klage, soweit mit ihr für die Zukunft monatliche Zahlungen begehrt worden seien, nach § 258 ZPO als Klage auf wiederkehrende Leistung zulässig gewesen sei. Hinsichtlich der Forderungshöhe habe dahinstehen können, ob die Auffassung des Landgerichts, der klägerische Anspruch sei der Höhe nach auf die erdienten Anwartschaften, welche der Versicherer ausbezahlt hätte, beschränkt gewesen sei, zugetroffen habe. Denn soweit das Landgericht den weitergehenden klägerischen Anspruch abgewiesen gehabt habe, sei das landgerichtliche Urteil durch den Kläger nicht mit Rechtsmittel angefochten worden und daher rechtkräftig. Jedoch habe eine erst in zweiter Instanz vorgetragene Zahlung von € 77.772,74 von der Beklagten an den Kläger zur teilweisen Erfüllung der Forderung geführt. Für den Umfang der Erfüllungswirkung sei zu bedenken gewesen, dass nach dem landgerichtlichen Urteil dem Kläger monatlich ein Betrag von € 3.737,60 zugestanden habe. Das Landgericht hätte die Klage abgewiesen, soweit der Kläger € 3.951,08 - und nicht nur € 3.737,60 - monatliche Zahlung gefordert gehabt habe. Diese Teilklageabweisung sei rechtskräftig. Deshalb habe der Betrag von € 77.772,74 unter Zugrundelegung einer monatlichen Schuld von € 3.737,60 Erfüllungswirkung gehabt. Im Übrigen wird für den Inhalt der Entscheidung des Senats auf das Urteil vom 13. Juni 2024 (Anlage K7 im Anlagenheft KV) Bezug genommen.
Nachdem die Beklagte am 6. Juli 2023 eine Zahlung von € 123.340,80 geleistet hatte, zahlte sie monatlich € 3.737,60, wobei (Teil)Zahlungen in den Monaten September 2024 bis Januar 2025 nicht fristgemäß erfolgten.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 23. Juli 2024 (Anlage K20 im Anlagenband KV) ließ der Kläger die Beklagte zur Zahlung eines Betrags von € 14.411,54 brutto nebst Zinsen i. H. v. € 6.137,13 auffordern. Für die Berechnung und die Einzelheiten wird auf das Schreiben (Anlage K20 im Anlagenheft KV) Bezug genommen. Die Beklagte trat dem entgegen.
Der Kläger hat mit bei Gericht im Januar 2025 eingegangenem Schriftsatz Klage erhoben.
Er hat die Auffassung vertreten, ihm stünden Verzugszinsen bis zum 6. Juli 2023 i. H. v. € 3.046,93 und wegen der nicht fristgemäßen Zahlungen in den Monaten September 2024 bis Januar 2025 i. H. v. € 20,40 zu.
Zudem sei gemäß der Versorgungszusage im Gesellschafterbeschluss vom 3. Mai 1993 die Zahlung ab Beginn des Versorgungsfalls jährlich um 3 % anzupassen. Es seien deshalb monatlich nicht nur € 3.737,60, sondern im Zeitraum April 2021 bis März 2022 monatlich € 3.849,73, im Zeitraum April 2022 bis März 2023 monatlich € 3.965,22, im Zeitraum April 2023 bis März 2024 monatlich € 4.084,18 und im Zeitraum April 2024 bis März 2025 monatlich € 4.206,70 zu zahlen. Unter Berücksichtigung der geleisteten Zahlungen schulde die Beklagte für den Zeitraum April 2020 bis Januar 2025 deshalb noch € 12.926,96. Außerdem seien für die Monate Februar und März 2025 über die Zahlung von jeweils € 3.737,60 hinaus jeweils € 469,10 zu bezahlen. Auch für die Folgezeit sei der monatliche Zahlbetrag jährlich um 3 % anzupassen. Die Zahlungspflicht ende erst mit dem Tod des Klägers.
Die Entscheidungen im Vorprozess stünden der vorliegenden Klage nicht entgegen. Durch sie sei nicht abschließend über die Anspruchshöhe entschieden worden. Insbesondere sei zweitinstanzlich allein über den Anspruchsgrund und die Höhe im Hinblick auf den Betrag von € 3.737,60 geurteilt worden. Die Anpassung der Anspruchshöhe um jährlich 3 % sei im Vorprozess nicht streitgegenständlich gewesen.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 3.066,97 zu zahlen;
die Beklagte weiter zu verurteilen, an den Kläger € 12.926,96 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils € 112,13 brutto seit dem 2. eines jeden Kalendermonats, beginnend mit April 2021 und endend mit März 2022, aus jeweils € 227,62 seit dem 2. eines jeden Kalendermonats, beginnend mit April 2022 und endend mit März 2023, aus jeweils € 346,58 brutto seit dem 2. eines jeden Kalendermonats, beginnend mit April 2023 und endend mit März 2024 und aus jeweils € 469,10 seit dem 2. eines jeden Kalendermonats, beginnend mit April 2024 und endend mit Januar 2025 zu zahlen;
die Beklagte weiter zu verurteilen, an den Kläger für die Monate Februar und März 2025 zusätzlich zu der monatlichen betrieblichen Altersrente in Höhe von € 3.737,60 brutto jeweils weitere € 469,10 brutto am 1. eines jeden Monats zu zahlen.
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, zum 1. April eines jeden Jahres, und zwar ab dem Jahr 2025, weiterhin eine Erhöhung der monatlichen betrieblichen Altersrente des Klägers um 3 % vorzunehmen;
die Beklagten zu verurteilen, den Kläger von außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von € 1.214,99 freizustellen.
Die Beklagte hat die Abweisung der Klage verfolgt.
Sie hat geltend gemacht, der Anpassung der Rentenleistung stehe der Vergleich entgegen, auch wenn die Abtretung nicht umsetzbar sei. Im Vorprozess sei rechtskräftig festgestellt worden, dass dem Kläger über die Zahlung von € 3.737,60 monatlich hinaus keine Versorgungsansprüche zustünden. Der Kläger dürfe aus der gescheiterten Abtretung keine Vorteile ziehen, sondern müsse den vom Versicherer berechneten und ausgekehrten Betrag akzeptieren.
Verzug der Beklagten sei nicht eingetreten, weil der Kläger sich im Mai 2020 bereits € 77.772,74 ausgezahlt gehabt habe. Verzugszinsen für wenige Tage würden rechtsmissbräuchlich geltend gemacht.
Vorprozessuale Anwaltskosten seien nicht zu erstatten, weil die im Klageweg verfolgten Ansprüche mit den vorprozessual geltend gemachten nicht identisch seien. Die vorprozessuale Zinsberechnung sei aufgrund der fehlerhaften Verbuchung des Betrags von € 77.772,74 zudem fehlerhaft.
Mit am 6. November 2025 verkündetem und durch Beschluss vom 11. Dezember 2025 berichtigtem Urteil hat das Landgericht der Klage hinsichtlich der Verzugszinsen, d. h. im Klageantrag zu 1), stattgegeben, und sie im Übrigen abgewiesen.
Zur Begründung hat es, soweit im Berufungsrechtszug von Bedeutung, ausgeführt, dass für den Klageantrag zu 4) ein Feststellungsinteresse bestehe, weil die Beklagte die Ansprüche des Klägers ernstlich bestritten habe.
Die Klage sei hinsichtlich der Anträge zu 2) bis 4) jedoch unbegründet. Dem Kläger stehe kein Anspruch auf Zahlung einer um jährlich 3 % erhöhten Altersrente zu. Die Anspruchshöhe sei im Vorprozess rechtskräftig auf € 3.737,60 monatlich begrenzt worden. Ausgesprochen worden sei, dass dem Kläger nur die erdienten Ansprüche hätten zustehen sollen. Etwaige Anpassungen seien deshalb nicht berücksichtigt worden, weil eine Zuschusspflicht der Beklagten dem Willen der Parteien zur abschließenden Regelung im Vergleich, der im Rahmen des Schiedsverfahrens geschlossen worden sei, widerstrebe und gegen den gemeinsam verstandenen Inhalt und die Zielsetzung der Schiedsvereinbarung verstoßen würde. Dem korrespondierend habe der Senat in seinem Urteil im Vorprozess dahinstehen lassen, ob diese Beschränkung zutreffe, weil die Abweisung des klägerischen Anspruchs über die erdienten Ansprüche hinaus in Rechtskraft erwachsen sei. Vom Streitgegenstand der Klage im Vorprozess sei auch die Höhe des Anspruchs auf Altersvorsorge erfasst gewesen. Das Landgericht habe die vom Kläger im Vorprozess geforderte Höhe auf Grundlage des Willens der Parteien im Vergleich als ungerechtfertigt angesehen. Eine Aufspaltung des Streitgegenstands in einen Altersvorsorgeanspruch ohne und mit Anpassungsklausel entspreche nicht dem zur Entscheidung unterbreiteten Sachverhalt und sei systemwidrig. Denn die Anpassungsklausel finde sich in dem Geschäftsführerbeschluss vom 3. Mai 1993, welchen das Landgericht im Vorprozess seiner Entscheidung zugrunde gelegt habe, sodass auch die Anpassungsklausel zum Streitgegenstand gehört habe. Eine Begrenzung der Ansprüche infolge der „schiedsgerichtlichen Klausel“, aus deren Scheitern der Kläger keine Vorteile habe ziehen können, schließe eine nachträgliche Anpassung der Versorgungsleistungen aus. Gegen die Begrenzung des Vorsorgeanspruchs auf die erdienten Ansprüche hätte sich der Kläger im Vorprozess mit einem Rechtsmittel zur Wehr setzen müssen. Denn im Zeitpunkt der Verkündung des erstinstanzlichen Urteils im Vorprozess seien Anpassungsleistungen nach klägerischer Auffassung bereits geschuldet gewesen, sodass sie hätten geltend gemacht werden können. Der Senat habe das erstinstanzliche Urteil im Vorprozess hinsichtlich der Anspruchshöhe gerade nicht abgeändert.
Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Freistellung von Ansprüchen wegen vorprozessualer Rechtsverfolgung. Mit dem Schreiben vom 23. Juli 2024 (Anlage K20 im Anlagenheft KV) seien Ansprüche auf Anpassung der Altersvorsorge geltend gemacht worden, die nicht bestünden. Die Beklagte habe sich auch nicht - wie mit dem Schreiben gefordert - mit Zinsen i. H. v. € 6.137,13 in Verzug befunden. Die diesbezügliche Zinsberechnung sei unrichtig, weil die Zahlung von € 77.772,34 erst unter dem 13. Juni 2024 und nicht zum Zeitpunkt der Auszahlung im Mai 2020 verbucht worden sei. Da der Zinsanspruch nicht in der geltend gemachten Höhe bestanden habe, habe kein Verzug vorgelegen.
Den Streitwert hat das Landgericht durch im angegriffenen Urteil enthaltenen Beschluss auf € 38.961,07 festgesetzt. Die Anträge zu 1) bis 3) hat es mit den begehrten Zahlbeträgen, d. h. € 3.066,97, € 12.926,96 und € 938,20 festgesetzt. Hinsichtlich des Antrags zu 4) hat es unter Bezug auf die Klageschrift, S. 8 (Bl. 9 d. A. I. Instanz) bei einer Lebenserwartung des Klägers von 84 Jahren und einer Anpassung von 3 % unter Berücksichtigung eines Feststellungsabschlags von 20 % einen Wert von € 22.028,94 festgesetzt.
Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands I. Instanz und die Begründung der landgerichtlichen Entscheidung wird auf das angegriffene Urteil (Bl. 212 bis 221 d. A. I. Instanz) und den Berichtigungsbeschluss ((Bl. 247 bis 248 d. A. I. Instanz) Bezug genommen.
Gegen das Urteil richtet sich die Berufung des Klägers.
Mit ihr verfolgt er die abgewiesenen Klageanträge zu 2) bis 5) weiter und macht geltend, die landgerichtliche Annahme entgegenstehender Rechtskraft sei unzutreffend. Die in Rechtskraft erwachsende Entscheidung sei der Urteilsformel zu entnehmen. Tatsächliche Feststellungen, einzelne Urteilselemente und die Beurteilung vorgreiflicher Rechtsverhältnisse erwüchsen nicht in Rechtskraft. Tatbestand und Entscheidungsgründe dürften nur herangezogen werden, wenn sich der Urteilsformel nicht mit genügender Bestimmtheit entnehmen lasse, worüber das Gericht entschieden habe.
Aus dem Tenor des landgerichtlichen Urteils vom 20. September 2022 im Vorprozess lasse sich nur ersehen, dass dem Kläger ein Anspruch auf Zahlung einer monatlichen betrieblichen Altersversorgung in Höhe von € 3.737,60 brutto zustehe. Hierauf beschränke sich die Rechtskraft. Sie erstrecke sich nicht auf die in den Entscheidungsgründen getroffene Feststellung, dass der klägerische Anspruch nach dem Willen der Parteien begrenzt sein müsse und eine Zuschusspflicht der Beklagten dem Parteiwillen zur abschließenden Regelung im Vergleich, der im Rahmen des Schiedsverfahrens geschlossen worden sei, widerstrebte. Über eine Anpassung der betrieblichen Altersvorsorge sei mithin nicht rechtskräftig entschieden worden.
Der aus Ziff. 2 des Gesellschafterbeschlusses vom 3. Mai 1993 herrührende Anpassungsanspruch sei nicht Gegenstand des Vorprozesses gewesen. Zwar sei der Gesellschafterbeschluss selbst verfahrensgegenständlich gewesen, der Parteivortrag habe sich aber auf die Ziffern 1, 3 und 4 des Gesellschafterbeschlusses beschränkt.
Die Unmöglichkeit der beabsichtigten Anspruchsabtretung habe zur Folge, dass die ursprüngliche Vereinbarung zur Altersversorgung und damit sowohl der Anspruch auf monatliche Zahlung dieser Versorgung, welcher im Vorprozess streitgegenständlich gewesen sei, als auch der Anspruch auf Anpassung, der im vorliegenden Verfahren streitgegenständlich sei, wieder aufgelebt seien.
Selbst wenn dem Kläger der Anspruch auf Anpassung der betrieblichen Altersvorsorge nicht zustehen sollte, erweise sich die vollständige Abweisung des Antrags zu 5), mit welchem die Freistellung von vorprozessualen Anwaltskosten begehrt werde, als unzutreffend. Denn dem Kläger seien auf den erstinstanzlichen Klageantrag zu 1) Verzugszinsen i. H. v. € 3.066,97 zugesprochen worden. Der Berechnungsfehler im Schreiben vom 23 Juli 2024 stehe einem Anspruch auf Erstattung vorprozessualer Anwaltskosten jedenfalls aus einem Gegenstandswert von € 3.066,97 nicht entgegen. Ein Berechnungsfehler schließe den Verzugseintritt nicht grundsätzlich aus, sofern die Forderung fällig sei und der Schuldner den Fehler erkennen könne. Bei überhöhten Forderungen trete Verzug in Höhe des tatsächlich geschuldeten Betrags ein.
Der Kläger hat angekündigt, beantragen zu wollen,
das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 6. November 2025 teilweise abzuändern und die Beklagte wie mit den erstinstanzlichen Anträgen zu 2) bis 5) begehrt zu verurteilen.
Die Beklagte hat angekündigt, beantragen zu wollen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags.
Insbesondere macht sie geltend, dass über klägerische Ansprüche auf Altersvorsorge bereits abschließend rechtskräftig entschieden worden sei. Dass im vorherigen Rechtsstreit nicht ausdrücklich über eine Anpassung befunden worden sei, stehe dem nicht entgegen. Denn die Anspruchshöhe sei in jenem Verfahren streitgegenständlich gewesen. Auch die Begründung des im Vorprozess ergangenen Urteils, Treu und Glaube i. V. m. der „Schiedsvereinbarung“ schlössen aus, dass der Kläger einen höheren Pensionsanspruch als denjenigen, welcher durch die erdienten Anwartschaften in einer Höhe von € 3.737,60 abgedeckt werde, geltend mache, stehe der nunmehrigen Klage entgegen. Zudem habe der Kläger dadurch, dass er € 77.772,34 an sich zur Auszahlung gebracht habe, deutlich gemacht, sich vorrangig an die Bedingungen der „Schiedsvereinbarung“ halten zu wollen.
II.
Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.
Sie wird jedoch als offensichtlich nicht begründet nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen sein, weil das angefochtene Urteil nicht auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) zum Nachteil des Klägers beruht und die gemäß § 529 Abs. 1 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere als die angefochtene Entscheidung nicht rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO).
a) Die Klage ist in den Anträgen zu 2) bis 4) unzulässig, weil ihr gemäß § 322 Abs. 1 ZPO die Rechtskraft der landgerichtlichen Entscheidung aus dem Vorprozess entgegensteht.
aa) Gemäß § 322 Abs. 1 ZPO sind Urteile insoweit der Rechtskraft fähig, als über den durch Klage erhobenen Anspruch entschieden ist. Die Rechtskraft wird auf den unmittelbaren Streitgegenstand beschränkt, das heißt auf die Rechtsfolge, die aufgrund eines bestimmten Lebenssachverhalts am Schluss der mündlichen Verhandlung den Gegenstand der Entscheidung bildet. Der Inhalt des Urteils und damit der Umfang der Rechtskraft sind der Entscheidung im Ganzen zu entnehmen. Auszugehen ist von der Urteilsformel, die aber oft, so regelmäßig bei klageabweisenden Urteilen, nicht erkennen lässt, worüber entschieden ist. Sofern die Urteilsformel allein nicht ausreicht, um den Rechtskraftgehalt der Entscheidung zu erfassen, sind Tatbestand und Entscheidungsgründe, erforderlichenfalls auch das Parteivorbringen, ergänzend heranzuziehen. Ein Urteil, das eine Leistungsklage abweist, stellt grundsätzlich fest, dass die begehrte Rechtsfolge aus dem Lebenssachverhalt unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt hergeleitet werden kann. Das ist auch dann der Fall, wenn im Vorprozess nicht alle erheblichen Tatsachen und in Betracht kommenden Rechtsnormen vorgetragen und geprüft wurden. Etwas anderes gilt nur, wenn der Entscheidung unmissverständlich der Wille des Gerichts zu entnehmen ist, über den zugrunde liegenden Sachverhalt nicht abschließend zu erkennen und dem Kläger so eine erneute Klage zu diesem Anspruch auf der gleichen tatsächlichen Grundlage und aufgrund von bereits im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vorliegenden Umständen vorzubehalten (vgl. BGH, Urt. v. 7.8.2024 - VIa ZR 930/23, NJW 2024, 3299 Rn. 14 f. m. w. N.).
Bei einer Klage auf wiederkehrende Leistungen ist zudem zu beachten, dass eine Zusatz- und Nachforderungsklage nur dann zulässig ist, wenn im Vorprozess die aus dem bestimmten Rechtsverhältnis fließenden wiederkehrenden Leistungen nach § 258 ZPO nur teilweise eingeklagt waren. Eine solche Teilklage ist jedoch nur dann anzunehmen, wenn im Vorprozess ausdrücklich erklärt oder aus den Umständen zu entnehmen war, dass die in bestimmter Höhe begehrten wiederkehrenden Leistungen nur den Teil einer an sich höheren Forderung darstellen (BGH, Urt. v. 10.7.1986 - IX ZR 138/85, NJW 1986, 3142; OLG Düsseldorf, Urt. v. 24.11.2010 - U (Kart) 16/10, NJOZ 2011, 1442, 1444; Thomas/Putzo/Seiler , 46. Aufl. 2025 § 322 Rn. 23; zum Altersruhegeld LAG Düsseldorf, Urt. v. 4.1.2005 - 6 Sa 1539/04, BeckRS 2010, 65982).
bb) Nach diesen Maßstäben steht die Rechtskraft des landgerichtlichen Urteils aus dem Vorprozess dem vorliegend geltend gemachten Anpassungsanspruch entgegen.
(1) Im Vorprozess hat der Kläger erstinstanzlich beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 75.070,52 nebst Zinsen und ab dem 1. November 2021 monatlich zum 1. eines jeden Monats € 3.951,08 bis zum Tod des Klägers zu bezahlen. Zur Begründung hat er - wie sich aus der Darstellung im Senatsurteil des Vorprozesses, S. 5 f. (Anlage K7 = Bl. 44 f. Anlagenheft KV), ergibt - die Ansicht vertreten, ihm stehe ein Anspruch auf Zahlung von Altersrente in Höhe von monatlich € 3.951,08, nämlich in Höhe von 75 % des zuletzt bezogenen Bruttoeinkommens, zu. Dies ergebe für den Zeitraum vom 1. April 2020 bis zum 31. Oktober 2021 den Zahlungsanspruch von € 5.070,02.
Im Vorprozess streitgegenständlich war - wie im vorliegenden Prozess auch - der Anspruch auf Zahlung einer Altersrente vom 1. April 2020 bis zum Tode des Klägers, der im Vorprozess für den Zeitraum ab dem 1. November 2021 als Klage auf zukünftige Leistung nach § 258 ZPO geltend gemacht worden ist. Es handelt sich vorliegend damit um eine Zusatz- und Nachforderungsklage. Jedoch hat der Kläger im Vorprozess nicht ausdrücklich erklärt, dass sich der Betrag von monatlich € 3.951,08 nur als Teil einer eigentlich höheren, da jährlich um 3 % zu erhöhenden Forderung darstellt. Auch aus den Umständen ließ sich solches nicht entnehmen. Vielmehr stand zwischen den Parteien die Forderungshöhe uneingeschränkt im Streit.
(2) Entgegen der Auffassung der Berufung lässt sich aus dem Tenor des landgerichtlichen Urteils des Vorprozesses in der Neufassung durch das Senatsurteil nicht ersehen, dass dem Kläger ein Anspruch auf Zahlung einer monatlichen betrieblichen Altersversorgung in Höhe von € 3.737,60 brutto zustehe. Vielmehr weist der Tenor zu Ziff. 1 nur aus, dass die Beklagte dem Kläger einmalig € 716,86 und ab dem 1. Januar 2022 monatlich zum 1. eines jeden Monats € 3.737,60 brutto zu zahlen hat. Dass dieser Anspruch eine monatliche betriebliche Altersversorgung ist, ergibt sich aus dem Tenor nicht. Vielmehr ist es notwendig, auf die Entscheidungsgründe zurückzugreifen, um zu erkennen, dass der zugesprochene Anspruch seine rechtliche Grundlage in der im Gesellschafterbeschluss vom 3. Mai 1993 enthaltenen Versorgungszusage findet.
Zudem übersieht der Kläger, dass sich die Frage der entgegenstehenden Rechtskraft der Entscheidung des Vorprozesses für das vorliegende Verfahren nicht auf deren klagestattgebenden, sondern auf den klageabweisenden Teil bezieht. Entscheidungserheblich ist, ob die Klageabweisung „im Übrigen“ gemäß Ziff. 2 des durch das Senatsurteil im Vorprozess neugefassten Tenors der hiesigen Klage entgegensteht. In welchem Umfang die Klage „im Übrigen“ abgewiesen worden ist, lässt sich jedoch allein anhand der Begründungen der erst- und zweitinstanzlichen Entscheidungen ermitteln. Wie dargelegt, stellt ein Urteil, das eine Leistungsklage abweist, grundsätzlich fest, dass die begehrte Rechtsfolge aus dem Lebenssachverhalt unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt hergeleitet werden kann, was auch dann der Fall ist, wenn im Vorprozess nicht alle erheblichen Tatsachen und in Betracht kommenden Rechtsnormen vorgetragen und geprüft wurden. Im Vorprozess hat das Landgericht die Klageabweisung tragend darauf gestützt, dass die dem Kläger zustehende monatliche Altersversorgung der Höhe nach auf die Leistung des Versicherers zu beschränken sei und dies mit dem Parteiwillen zur abschließenden Regelung unter Ausschluss einer Zuschusspflicht der Beklagten begründet. Der im Vorprozess unterbreitete Lebenssachverhalt war demnach die dem Kläger bis zu seinem Lebensende zustehende, monatlich zu zahlende Altersversorgung auf Grundlage des Gesellschafterbeschlusses vom 3. Mai 1993 dem Grund und der Höhe nach. Das Landgericht hat darauf erkannt, dass aus diesem Lebenssachverhalt sich keine Rechtsfolge dahingehend ableiten lässt, dass dem Kläger eine höhere Zahlung als monatlich € 3.737,60 brutto zusteht. Dass die Anspruchsanpassung nach Ziff. 2 des Gesellschafterbeschlusses als für die Anspruchshöhe erhebliche Tatsache nicht vorgetragen worden ist, ist ohne Bedeutung.
cc) Die Sperrwirkung der Rechtskraft hat bei Streitgegenstandsidentität die Unzulässigkeit der späteren Klage zur Folge (allg. Ans., Thomas/Putzo/Seiler , ZPO, 46. Aufl. 2025, § 322 Rn. 11 m. w. N.). Insofern ist der landgerichtliche Tenor klarzustellen.
b) Zutreffend hat das Landgericht auch den Klageantrag zu 5) abgewiesen, der bei verständiger Würdigung dahingehend auszulegen ist, dass die Freistellung von außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren gegenüber der Sozietät Q, Straße1, Stadt1, begehrt wird.
aa) Soweit Kosten der vorprozessualen Anspruchsverfolgung hinsichtlich der Anpassung der betrieblichen Altersversorgung geltend gemacht werden, handelt es sich um eine Nebenforderung zu den Klageanträgen zu 2) bis 4), die das rechtliche Schicksal der Hauptforderung, von der sie abhängt, teilt.
bb) Hinsichtlich der Kosten der vorprozessualen Anspruchsverfolgung wegen offener Verzugszinsen i. H. v. € 3.066,97 greift der Einwand der Berufung, dass ein Berechnungsfehler im anwaltlichen Schreiben vom 23. Juli 2024 (Anlage K20 = Bl. 74 im Anlagenheft KV) den Verzugseintritt grundsätzlich nicht ausschließe, wenn die Forderung fällig sei und der Schuldner den Fehler erkennen könne, nicht durch.
Denn vorprozessuale Anwaltskosten sind nur dann als Verzugsschaden nach §§ 280 Abs. 2, 286 BGB ersatzfähig, wenn der eingetretene Schuldnerverzug ursächlich für den geltend gemachten Schaden ist. Das ist nicht der Fall, wenn die dem Schaden zu Grunde liegende Vermögenseinbuße bereits vor Beginn des Verzuges eingetreten ist. War der Prozessbevollmächtigte im Zeitpunkt des verzugsbegründenden Schreibens bereits mandatiert, sind die durch die Mandatierung entstandenen Kosten nicht erstattungsfähig (vgl. BGH, Urt. v. 27.5.2015 - IV ZR 292/13, NJW-RR 2015, 1125 Rn. 51). Daher sind die vorprozessualen Anwaltskosten auch dann nicht ersatzfähig, wenn das anwaltliche Schreiben vom 23. Juli 2024 die Beklagte in Verzug gesetzt haben sollte. Denn die Erteilung des Mandats, in dessen Rahmen das anwaltliche Schreiben erstellt wurde, muss zeitlich zuvor und mithin zu einem Zeitpunkt erfolgt sein, als sich die Beklagte mit der Zahlung des Betrags von € 3.066,97 noch nicht in Verzug befand.
Anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass es sich bei dem Betrag von € 3.066,97 um Verzugszinsen handelt. Zwar kann die verzögerte Zahlung von Verzugszinsen gemäß § 289 S. 2 BGB zum Schadensersatz verpflichten. Jedoch setzt auch ein Schadensersatzanspruch wegen des Verzuges mit der Zahlung von Verzugszinsen voraus, dass der Schuldner wegen der Zahlung dieser Zinsen wirksam in Verzug gesetzt wurde (vgl. MüKoBGB/Ernst , 10. Aufl. 2025, § 289 Rn. 7 m. w. N.).
III.
Der Streitwert für die Berufungsinstanz beläuft sich auf € 38.757,91.
Die Berufung wendet sich gegen die Abweisung der Anträge zu 2) bis 5), sodass diese im Ausgangspunkt streitwertrelevant sind.
a) Wie der Senat bereits im Urteil vom 13. Juni 2024, Az. …, S. 19, näher ausgeführt hat, ist bei der Klage auf Ruhegeldansprüche eines GmbH-Geschäftsführers § 42 Abs. 1 GKG anzuwenden und sind die bei Einreichung der Klage fällig gewordenen Beträge nach § 42 Abs. 3 S. 1, 1. Hs. GKG hinzuzurechnen.
Dies gilt unabhängig davon, ob die wiederkehrende Leistung der Höhe nach fix oder variabel ist und ob die wiederkehrende Leistung im Weg der Leistungs- oder Feststellungsklage verfolgt wird (vgl. LAG Nürnberg, Beschl. v. 21.7.2023 - 2 Ta 58/23, NZA-RR 2023, 549 Rn. 13; Toussaint/Elzer , Kostenrecht, 55. Aufl. 2025, § 42 GKG Rn. 62). Ein pauschaler Abschlag von 20 % wird nicht vorgenommen (BAG, Beschl. v. 22.9.2015 - 3 AZR 391/13, NZA 2015, 1471, 2. Leitsatz).
Die Klage ist am 30. Januar 2025 beim Landgericht eingereicht worden (vgl. Prüfvermerk Bl. 87 d. A. I. Instanz), sodass der relevante dreijährige Zeitraum der Anpassung von Februar 2025 bis Januar 2028 zu berechnen ist.
Der Anpassungsbetrag für die Monate Februar und März 2025 beträgt monatlich € 469,10. Für April 2025 bis März 2026 ergibt eine Erhöhung von 3 % aus dem Betrag von € 4.206,70 einen Betrag von zusätzlichen € 126,20, sodass sich der Erhöhungsbetrag auf monatlich € 595,30 beläuft. Für den Zeitraum April 2026 bis März 2027 ergibt eine Erhöhung von 3 % aus dem Betrag von € 4.332,90 einen Betrag von zusätzlichen € 129,99, sodass sich der Erhöhungsbetrag auf monatlich € 725,29 beläuft. Für den Zeitraum April 2027 bis Januar 2028 ergibt eine Erhöhung von 3 % aus dem Betrag von € 4.462,89 einen Betrag von zusätzlichen € 133,89, sodass sich der Erhöhungsbetrag auf monatlich € 859,18 beläuft. Es ergibt sich nach § 42 Abs. 1 GKG ein Streitwert von 2 x € 469,10 (Februar und März 2025), 12 x € 595,30 (April 2025 bis März 2026), 12 x € 725,29 (April 2026 bis März 2027) und 10 x € 859,18 (April 2027 bis Januar 2028), insgesamt also € 25.377,08.
b) Hinzuzurechnen sind nach § 42 Abs. 3 S. 1, 1. Hs. GKG die bis zur Einreichung der Klage am 30. Januar 2025 fällig gewordenen Beträge. Diese sind im Klageantrag zu 2) mit € 12.926,96 beziffert.
c) Beim Klageantrags zu 5) greift hinsichtlich eines Gebührenteils von € 3.066,97 in der Berufungsinstanz § 45 Abs. 1 GKG nicht, weil diese Kosten nicht mehr als Nebenforderung zum Klageantrag zu 1), der nicht in die Berufungsinstanz gelangt ist, geltend gemacht werden. Eine 1,3-fache RVG-Gebühr aus einem Gegenstandswert von bis zu € 4.000 nebst Telekommunikationspauschale und Umsatzsteuer beläuft sich auf € 453,87.
d) Es ergibt sich ein Streitwert in der Berufungsinstanz von € 24.038,18 + € 12.926,96 + € 453,87, mithin von insgesamt € 38.757,91.
IV.
Der Kläger erhält Gelegenheit, zu diesem Hinweis bis zum 18. Mai 2026 Stellung zu nehmen.
Der Senat regt - auch im Kosteninteresse - die Prüfung an, ob die Berufung zurückzunehmen sein könnte, was eine Ersparnis von zwei Gerichtsgebühren aus einem Streitwert von € 38.757,91 zur Folge hätte, vgl. Nr. 1222 KV GKG.
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