OLG Frankfurt 9. Zivilsenat, 2026-06-30, 9 W 10/26

9 W 10/26Tribunal supérieur / Civil Chamber 930 juin 2026

Regest

1. Es bestehen Zweifel, an der ausschließlichen Zuständigkeit des Landgerichts nach § 102 Abs. 1 EnWG für Entscheidungen, die sich aus §§ 41 f oder 41 g EnWG ergeben. 2. Für Entscheidungen nach § 102 Abs. 1 EnWG ist nicht der originäre Einzelrichter, sondern die Zivilkammer in der Besetzung mit drei Richtern zuständig. 3. Das gemäß § 41 f Abs. 1 bis 6 EnWG begründete Zurückbehaltungsrecht ist nur ein Annex des Hauptanspruchs und dient der Sicherung der Zahlungsansprüche des Energieversorgers. Ein Verfügungsgrund für eine einstweilige Verfügung auf Zutritt der Wohnung zwecks Einstellung der Versorung ergibt sich regelmäßig schon aus dem fortwährenden Verbrauch des Kunden, mit dem sich die Zahlungsrückstände erhöhen.

Texte intégral

OLG Frankfurt 9. Zivilsenat — 9 W 10/26 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-06-30

Aktenzeichen: 9 W 10/26

ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2026:0630.9W10.26.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 41 f EnWG, § 41 g EnWG, § 102 EnWG, § 935 ZPO

Leitsatz

  1. Es bestehen Zweifel, an der ausschließlichen Zuständigkeit des Landgerichts nach § 102 Abs. 1 EnWG für Entscheidungen, die sich aus §§ 41 f oder 41 g EnWG ergeben.

  2. Für Entscheidungen nach § 102 Abs. 1 EnWG ist nicht der originäre Einzelrichter, sondern die Zivilkammer in der Besetzung mit drei Richtern zuständig.

  3. Das gemäß § 41 f Abs. 1 bis 6 EnWG begründete Zurückbehaltungsrecht ist nur ein Annex des Hauptanspruchs und dient der Sicherung der Zahlungsansprüche des Energieversorgers. Ein Verfügungsgrund für eine einstweilige Verfügung auf Zutritt der Wohnung zwecks Einstellung der Versorung ergibt sich regelmäßig schon aus dem fortwährenden Verbrauch des Kunden, mit dem sich die Zahlungsrückstände erhöhen.

Anmerkung

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Verfahrensgang

vorgehend LG Wiesbaden, 26. Mai 2026, 9 O 105/26 , Beschluss

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Landgerichts vom 26.5.2026 aufgehoben und die Sache zur erneuten Bescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Beschwerdegerichts an das Landgericht zurückverwiesen.

Gründe

Die sofortige Beschwerde, über die der originäre Einzelrichter zu entscheiden hatte (dazu 1.), ist zulässig und hat auch in der Sache - jedenfalls vorläufig - Erfolg, da das Landgericht bei seiner Entscheidung nicht ordnungsgemäß besetzt war (dazu 2.), was gemäß § 572 Abs. 3 ZPO zwingend die Zurückverweisung an das erstinstanzliche Gericht erforderlich macht (OLG Saarbrücken, Beschluss vom 13.5.2016 - 1 W 13/16, juris Rn. 16 ff.; OLG Koblenz, Beschluss vom 25.11.2016 - 1 W 597/16, juris 16 m.w.N.).

  1. Über die sofortige Beschwerde hatte der Senat nach § 568 S. 1 ZPO durch den originären Einzelrichter zu entscheiden. Voraussetzung der Einzelrichterzuständigkeit im Beschwerdeverfahren ist ausschließlich, dass die angefochtene Entscheidung - wie hier - von einem Einzelrichter stammt. § 568 S. 1 ZPO stellt allein darauf ab, wer die zur Beschwerde angefallene Entscheidung erlassen hat und nicht darauf, wer sie hätte erlassen müssen (OLG Saarbrücken, Beschluss vom 13.5.2016 - 1 W 13/16, juris Rn. 13).

  2. Geht man - wie der angefochtene Beschluss - von einer ausschließlichen Zuständigkeit des Landgerichts gemäß § 102 Abs. 1 EnWG aus, ist für die Entscheidung gemäß § 348 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 k) ZPO nicht der originäre Einzelrichter (§§ 75 GVG, 348 Abs. 1 S. 1 ZPO), sondern die zuständige Zivilkammer des Landgerichts in der Besetzung mit drei Richtern berufen. Es handelt sich nämlich um eine Streitigkeit, die dem Landgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert zugewiesen wäre.

  3. Für die erneute Entscheidung des Landgerichts gibt der Senat - im Einklang mit der Parallelentscheidung des Oberlandesgerichts zum Aktenzeichen 5 W 14/26 (Beschluss vom 25.6.2026) - Folgendes zu bedenken:

Es bestehen Zweifel an einer ausschließlichen Zuständigkeit des Landgerichts nach § 102 Abs. 1 EnWG, da diese im Lichte ihres regulierungsrechtlichen Zwecks nur eingreifen dürfte, wenn der Streit eine energiewirtschaftsrechtliche Kernfrage betrifft und nicht lediglich die vertragliche Durchführung eines bestehenden Versorgungsverhältnisses. Für diese Intention des Gesetzgebers und Auslegung spricht auch der Umstand, dass eine bereits in die Wege geleitete Gesetzesänderung vorsieht, das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) vom 7.7.2005, dahingehend abzuändern, dass nach § 102 Abs. 2 ein Absatz 3 eingefügt wird, der klarstellt, dass die Absätze 1 und 2 nicht für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten gelten, die sich aus den §§ 41f oder 41g ergeben oder deren Entscheidung ganz oder teilweise von einer Entscheidung abhängt, die nach den §§ 41f oder 41g zu treffen ist (vgl. BT-Drs. 21/6393 vom 10.6.2026, dort Nummer 5).

Das Landgericht wird hier zu überdenken haben, ob die Sache an das zuständige Amtsgericht zu verweisen ist, sofern auf einen Hinweis ein entsprechender Antrag gestellt würde.

Darüber hinaus gibt der Senat zu bedenken, dass der Erlass der begehrten einstweiligen Verfügung nicht zu einer unzulässigen Vorwegnahme der Hauptsache führt, wie im angefochtenen Beschluss vertreten wird. Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass die auf Duldung der Versorgungssperre gerichtete Leistungsverfügung der Durchsetzung des gemäß § 41f Abs. 1 bis 6 EnWG begründeten Zurückbehaltungsrechts im Sinne eines Leistungsverweigerungsrechts nach §§ 273, 320 BGB dient (vgl. schon Hempel NJW 1989, 1652). Das Zurückbehaltungsrecht ist rechtlich betrachtet lediglich ein Annex des Hauptanspruchs und dient seinerseits der Sicherung der Zahlungsansprüche des Energieversorgers gegen den Kunden aus dem Gaslieferungsvertrag (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 31.1.2023 - 9 W 71/22 = EnWZ 2024, 363; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18.5.2016 - 14 U 172/15 = BeckRS 2016, 12356). Entsprechend dürfte der Verfügungsgrund bereits aus dem fortwährenden Gasverbrauch durch die Antragsgegnerin folgen, mit dem sich die Zahlungsrückstände weiter erhöhen. Die Erfüllung dieser Zahlungsansprüche wird auch nicht vorweggenommen (Zöller/Vollkommer ZPO, 36. Aufl. 2026, § 940 Rn. 8.11).

Eine Kostenentscheidung bezüglich des Beschwerdeverfahrens obliegt dem Landgericht (vgl. Zöller/Feskorn ZPO, 36. Auflage, § 572 Rn. 36).

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