LG Frankfurt 6. Kammer für Handelssachen, 2026-04-28, 3-06 O 23/24

3-06 O 23/24Tribunal cantonal28 avr. 2026

Texte intégral

LG Frankfurt 6. Kammer für Handelssachen — 3-06 O 23/24 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-04-28

Aktenzeichen: 3-06 O 23/24

ECLI: ECLI:DE:LGFFM:2026:0428.3.06O23.24.00

Dokumenttyp: Urteil

Tenor

  1. Die Beklagte wird verurteilt, an die an die A 4.539.153,51 EUR nebst Zinsen hieraus seit dem 01. Januar 2024 in Höhe von neun Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen.

Des Weiteren wird die Beklagte verurteilt, an die an die A vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 50.384,60 EUR nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.10.2024 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

  1. Von den Kosten haben die Klägerin 74%, die Beklagte 26% zu tragen.

  2. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

Die Klägerin macht einen Handelsvertreterausgleichsanspruch gegen die Beklagte analog § 89b Abs. 1 HGB geltend.

Die Klägerin betreibt eine Selbstfahrervermietung von Kraftahrzeugen. Sie ist langjährig in diesem Geschäft tätig und seit 1993 Vertriebspartnerin der Marke der Beklagten.

Die Beklagte ist ebenfalls Anbieterin von Autovermietungen und gehört zu einem der weltweit größten Mietwagenunternehmen. Sie betreibt selbst Standorte, setzt aber auch Handelsvertreter für den Betrieb von Standorten ein. Sie arbeitet insoweit mit Agenturpartnern und Master-Agenturpartnern zusammen. Zudem unterhält sie Lizenz-/ Franchiseverträge mit Unternehmen, wie vorliegend mit der Klägerin.

Am 1. September 2010 schlossen die Klägerin und die Beklagte, diese unter ihrer damaligen Firma … GmbH & Co. KG, einen Lizenzvertrag über das B Rent a Car System (Anlage K2). Danach gewährte B mit Wirkung vom 1. September 2010 dem Lizenznehmer eine Unterlizenz für die Benutzung des Systems einschließlich der Marke "B" im Vertragsgebiet für die Vermietung von Kraftfahrzeugen an Selbstfahrer. Die Lizenzgebühr für die Vermietung von PKW betrug gem. Anlage X 3. des Vertrags 5,5% des durch die Vermietung von PKW erzielten TMI-Umsatzes.

Am 1. Juni 2016 schlossen die Parteien einen "Franchisevertrag über den Betrieb eines C-Business unter Nutzung des C Systems und der C Trademarks" (der "C Franchisevertrag") (Anlage K3). Nach Ziff. 2.1 gewährte die Beklagte als Franchisegeber der Klägerin als Franchisenehmer nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Vertrages und für die Laufzeit dieses Vertrages das Recht zur Durchführung des C-Business im Vertragsgebiet unter Verwendung der C Trademarks und des C Systems. Nach Ziff. 2.3 wurde der Franchisenehmer als freier und selbständiger Unternehmer tätig und konnte im Rahmen der Regelungen dieses Vertrages seine Tätigkeit und seine Geschäftszeit frei bestimmen und sich selbst die erforderlichen Betriebsmittel beschaffen. Der Klägerin wurde gem. Ziff. 3.1 Exklusivität im Vertragsgebiet gewährt. Die Höhe der Lizenzgebühren wurde in Anlage 2 zum Vertrag geregelt.

Ferner schlossen die Parteien am 2. August 2016 eine Nachtragsvereinbarung (Anlage K4) zur Klarstellung des Verhältnisses beider Verträge.

Die Klägerin unterhielt ein Stationsnetz aus 16 eigenen Standorten und 23 Standorten, die durch selbständige Handelsvertreter für die Klägerin betrieben wurden. Sie verwendete zum einen eigene Fahrzeuge zur Vermietung. Zum anderen etablierte die Beklagte ein System, in dem Flottenfahrzeuge anderer Partner und eigene Flottenfahrzeuge der Beklagten gegenseitig verwendet und abgerechnet wurde (s. Ziff. 1.5 des Lizenzvertrages). Die Parteien trafen eine Vereinbarung darüber, wie mit Fahrzeugen verfahren wurde, die insbesondere aufgrund des Einwegmiet-Programms (s. Ziff. 7.3 des Lizenzvertrages) bei Stationen eines anderen Partners oder der Beklagten standen. Diese wurden im Wesentlichen verwendet wie die eigene Flotte; der Eigentümer erhielt hierfür eine Vergütung (s. Ziff. 1.5. des Lizenzvertrages). Die Regelung erfolgte einheitlich für alle Partner im "Naomi Regelwerk" (NAOMI-Regeln zur Rückführung von Fahrzeugen Anlagen K42, K43).

Die Klägerin traf gemäß Ziff. 7.2 des Lizenzvertrags sowie Ziff. 8.16 des Franchisevertrags eine Absatzförderungspflicht.

Die Klägerin war gemäß Ziff. 9.1 des Lizenzvertrages verpflichtet, mit dem B Computersystem "D" zu arbeiten. Ausweislich der "DF-Lizenzvereinbarung", Anlage 13 zum Franchisevertrag, verpflichtete sich die Klägerin gemäß Ziff. 3, sämtliche Reservierungs- und Kfz-Daten in D einzugeben.

Für die weiteren Einzelheiten und den genauen Wortlaut des Vertragsinhalts wird auf den Lizenzvertrag inklusive der Nachtragsvereinbarungen (Anlage K 2) und den C Franchisevertrag (Anlage K 3) sowie die Nachtragsvereinbarung hierzu (Anlage K 4) Bezug genommen.

Die Verträge der Klägerin mit den Kunden kamen zum einen über einen von der Beklagten betriebenen Buchungskanal (z.B. über die Websites www…..de und www…..de, die B- oder die C-App, telefonisch über die von der Beklagten betriebenen Buchungshotline) bzw. über ein Buchungssystem eines von der Beklagten eingeschalteten Vermittlers wie Check24, AutoEurope oder ADAC zustande. Zum anderen konnten die Kunden direkt in den Stationen der Klägerin oder per Telefon einen Mietwagen buchen. Firmenkunden schlossen direkt mit der Beklagten oder mit einem mit der Beklagten verbundenen Unternehmen einen weltweit gültigen Firmenkundenvertrag ab (Corporate-Kunden).

Einzelmietverträge von Kunden, die bei der Beklagten Rahmenverträge unterhielten, hatte die Klägerin zu den vorgegebenen Konditionen der Rahmenverträge abzuschließen.

Mit Schreiben vom 20. Dezember 2022 erklärte die Beklagte die ordentliche Kündigung des B Vertriebsvertrages über das "B RENT A CAR SYS-TEM" vom 1. September 2010 und vorsorglich die ordentliche Kündigung des C Franchisevertrages vom 1. Juni 2016 zum 31. Dezember 2023 (Anlage K5) mit der Begründung einer strategischen Neuausrichtung ihres Geschäfts.

Mit Schreiben vom 6. März 2023 sowie nochmals mit Schreiben vom 6. März 2024 machte die Klägerin den Handelsvertreterausgleichsanspruch nach § 89b HGB analog geltend (Anlagen K22, K23).

Die Klägerin ist der Auffassung, bei den mit der Beklagten abgeschlossenen Verträgen handele es sich um Franchiseverträge, aber auch die Wertung als Vertragshändlervertrag sei vertretbar. Damit stehe ihr ein Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB analog zu. Die hierfür notwendigen zwei Analogiekriterien, nämlich die handelsvertreterähnliche Einbindung in das Vertriebssystem und die vertragliche Verpflichtung des Franchisenehmers zur Übermittlung der Kundendaten, seien bei dem vorliegenden Vertragsverhältnis der Parteien ausweislich des Inhalts der vertraglichen Verpflichtungen erfüllt.

Die Klägerin behauptet, der Stammkundenanteil habe mindestens 50 % betragen. Sie behauptet ferner, dass angesichts der langjährigen Zusammenarbeit der Klägerin mit der Beklagten zu vermuten sei, dass alle Kunden von der Klägerin geworbene Neukunden gewesen seien oder jedenfalls die Vermittlungsleistung und das Offenhalten der Stationen zur Verfestigung der Kundenbeziehung gleichwertig einer Neukundenbewerbung führen würde. Die Abwanderungsquote belaufe sich auf 10%. Die

Sie behauptet weiter, sie habe für die Beklagte auch aufgrund eines neben dem Lizenzvertrag bestehenden Handelsvertretervertrages Kunden geworben.

Die Klägerin hat zunächst behauptet, der Umsatz mit von ihr geworbenen Mehrfachkunden im Jahr 2023 habe 15.155.994,68 EUR betragen. In Bezug auf die ermittelten Mehrfachkunden legt die Klägerin die Auflistungen in den Anlagen K8a, K8b vor. Der Rohausgleich betrage bei einer angenommenen Provision von 21% und einer Abwanderung von 8,8 % 12.174.092,38 € sowie bei einer angenommenen Provision von 26 % und einer Abwanderung von 8,8 % 15.072.685,81 EUR (Bl. 1523 d. A.). Mit Schriftsatz vom 23.04.2025 behauptet sie, sie habe im Jahr 2023 tatsächlich einen Mehrfachkundenumsatz in Höhe von 23.625.379,59 EUR erzielt (Anlage K68).

Die Klägerin ist der Auffassung, dass ungeachtet von ihr vorgetragenen Mehrfachkundenberechnung es unter Beachtung von Art. 17 Abs. 2 lit. a der Handelsvertreterrichtlinie keiner Mehrfach- oder Stammkunden bedürfe. Vielmehr genüge die Neuwerbung eines Kunden, aus der sich Unternehmervorteile ergeben.

Die Klägerin trägt weiter vor, dass billigkeitserhöhende Umstände vorlägen, so etwa aufgrund von Abwerbungsversuchen der Kunden und der Agenten durch die Beklagte im Vertragsgebiet der Klägerin.

Wegen der Berechnung der von der Klägerin ermittelten Höhe des Ausgleichsanspruchs von 17.600.005 EUR brutto wird auf ihre Berechnung in der Klageschrift Bl. 81-84 Bezug genommen.

Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 15. Januar 2025 einen Parteiwechsel auf Klägerseite beantragt mit der Begründung, dass sie ihre Forderungen aus dem streitigen Rechtsverhältnis, einschließlich sämtlicher Forderungen aus einem Handelsvertretervertrag im Zusammenhang mit den streitigen Verträgen, Anlagen K 2 und K 3 mit Abtretungsvertrag vom10. Dezember 2024 gegen die Beklagte an die A, abgetreten habe (Anlage K 25). Gleichzeitig habe die A die Verpflichtung übernommen, etwaige Forderungen der Beklagten gegenüber der bisherigen Klägerin auszugleichen.

Die Klägerin beantragte mit der Klageschrift,

  1. als Hauptantrag,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen angemessenen Ausgleich gemäß § 89b HGB analog in Höhe von mindestens 17.600.005 EUR brutto nebst Zinsen hieraus seit dem 01. Januar 2024 in Höhe von neun Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen;

  1. als Hilfsantrag für den Fall, dass das Gericht die Darlegungen der Klägerin zur Ausgleichshöhe für unzureichend halten sollte, im Verhältnis zum Klageantrag zu 1:

a) Die Beklagte auf erster Stufe des Antrags zu Ziffer 2 zu verurteilen, der Klägerin in kontrollfähiger Form sämtliche bei ihr vorhandenen und für die Berechnung ihres Ausgleichsanspruchs nach § 89b HGB analog erforderlichen Informationen zu erteilen, insbesondere, welche Umsätze im letzten Vertragsjahr mit von der Klägerin geworbenen oder erweiterten Mehrfachkunden erzielt wurden und welche Provisionssätze die Beklagte ihren als Handelsvertreter tätigen Stationsbetreibern zahlt, insbesondere denen, die mehrere Stationen betreiben.

b) Auf zweiter Stufe nach Erteilung der Auskunft gemäß Klageantrag zu 2 lit. a:

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen in das Ermessen des Gerichts gestellten Ausgleichsanspruch in zu beziffernder Größenordnung nebst Zinsen hieraus seit dem 01. Januar 2024 in Höhe von neun Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen.

  1. als weiteren Hauptantrag,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 93.051,10 EUR nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Klägerin beantragt nunmehr,

  1. als Hauptantrag,

die Beklagte zu verurteilen, an die A, einen angemessenen Ausgleich gemäß § 89b HGB analog in Höhe von mindestens 17.600.005 EUR brutto nebst Zinsen hieraus seit dem 01. Januar 2024 in Höhe von neun Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen;

  1. als Hilfsantrag für den Fall, dass das Gericht die Darlegungen der Klägerin zur Ausgleichshöhe für unzureichend halten sollte, im Verhältnis zum Klageantrag zu 1:

a) Die Beklagte auf erster Stufe des Antrags zu Ziffer 2 zu verurteilen, der A in kontrollfähiger Form sämtliche bei ihr vorhandenen und für die Berechnung ihres Ausgleichsanspruchs nach § 89b HGB analog erforderlichen Informationen zu erteilen, insbesondere, welche Umsätze im letzten Vertragsjahr mit von der Klägerin geworbenen oder erweiterten Mehrfachkunden erzielt wurden.

b) Auf zweiter Stufe nach Erteilung der Auskunft gemäß Klageantrag zu 2 lit. a:

die Beklagte zu verurteilen, an die A, einen in das Ermessen des Gerichts gestellten Ausgleichsanspruch in zu beziffernder Größenordnung nebst Zinsen hieraus seit dem 01. Januar 2024 in Höhe von neun Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen.

  1. als weiteren Hauptantrag,

die Beklagte zu verurteilen, an die A, die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 93.051,10 EUR nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat dem beantragten Parteiwechsel nicht zugestimmt. Sie ist der Auffassung, der Parteiwechsel sei allein nach § 265 Abs. 2 Satz 2 ZPO zu beurteilen; danach komme es allein auf die Zustimmung des Gegners an, diese könne nicht durch eine Entscheidung des Gerichts über eine Sachdienlichkeit ersetzt werden.

Die Beklagte ist der Ansicht, der Klägerin stünde schon dem Grunde nach kein Ausgleichsanspruch analog § 89b HGB zu, da die Analogievoraussetzungen nicht gegeben seien. Eine entsprechende Anwendung des § 89b HGB könne allenfalls im Bereich des (Waren-) Vertriebsfranchising in Frage kommen, also in Fällen, in denen der Franchisenehmer wie ein Handelsvertreter oder Vertragshändler damit betraut sei, Produkte oder Dienstleistungen des Franchisegebers zu vertreiben. Hier würde jedoch ein Fall des Dienstleistungsfranchising vorliegen, sodass § 89b HGB nicht entsprechend angewendet werden könne. Der Vertrieb von Produkten des Unternehmers sei zwingende Analogievoraussetzung für die Anwendbarkeit des § 89b HGB. Es gebe jedoch kein Produkt der Beklagten, das die Klägerin vertrieben habe. Im Übrigen gebe es keine Absatzorganisation der Beklagten, in die die Klägerin eingegliedert sein könne.

Die Beklagte ist der Ansicht, dass ungeachtet des Fehlens eines Anspruchs dem Grunde nach ein solcher – dessen Bestehen unterstellt - auch der Höhe nach nicht bestehe.

Da die Klägerin keine Vergütung erhalten habe, sei theoretisch nur ein Vergleich mit Provisionen von Agenturpartnern möglich.

Sie behauptet, nicht alle Kunden der Klägerin seien von ihr geworbene Neukunden. Da die Beklagte bereits seit 1965 auf dem deutschen Markt sei, seien viele Kunden bereits bei ihr Kunden gewesen, als der Lizenzvertrag 1993 geschlossen wurde.

Mit welchen der von der Klägerin benannten Kunden frühere Mietverträge bestanden hätten, ergebe sich aus der Übersicht gemäß Anlage B 10. Im Ergebnis entfalle von dem von der Klägerin in Anlage K8b aufgeführten Gesamtumsatz von 15.155.995 EUR im letzten Vertragsjahr ein Anteil von 7.206.449 EUR, also ungefähr die Hälfte, auf Kunden mit Bestandsgeschäft bei der Beklagten. Damit könnten allenfalls 7.949.546 EUR als ausgleichsrelevanter Umsatz des letzten Vertragsjahres berücksichtigt werden.

Zudem seien Umsätze von 464.179 EUR in Abzug zu bringen (Anlage B9), die sich auf Mietverträge mit Kunden bezögen, die von der Klägerin nie in D erfasst und damit auch nicht an die Beklagte gemeldet worden seien, für die die Beklagte also keine Kundendaten erhalten habe.

Sie ist der Auffassung, die Handelsvertreterrichtlinie gelte nur für Handelsvertreter, nicht für Warenvertreter. Zudem setze Art. 17 der Handelsvertreterrichtlinie voraus, dass dem Unternehmer nach Vertragsende Vorteile aus dem geworbenen Kundenstamm verbleiben, was nur denkbar sei, wenn sich die Beziehung zu dem Kunden nicht in einem einmaligen Austausch erschöpften, sondern diese sich bereits so verfestigt hätten, dass zukünftige Umsätze mit dem Kunden zu erwarten seien.

Die Beklagte behauptet, sie habe im Jahr 2023 an ihre Agenturen im Durchschnitt Provisionen in Höhe von insgesamt 22,01% gezahlt (Anlage B 9). Nach Abzug des verwaltenden (vermittlungsfremden) Provisionsbestandteils in Höhe von etwa 6% liege die durchschnittlich gezahlte Provision für werbende Tätigkeiten bei rund 16%.

Die maximale Provision betrage für einfache Agenturpartner als auch für Master-Agenturpartner 26 %.

Die Beklagte ist der Ansicht, der Ausgleichsanspruch sei unter dem Gesichtspunkt der Billigkeit wegen der Sogwirkung der Marke der Beklagten "B" und "C" um 25 % zu kürzen. Die Rechtsprechung nehme in Fällen einer nachvertraglichen Konkurrenztätigkeit eine Billigkeitskürzung von bis zu 60% vor.

Ein zusätzlicher Billigkeitsabschlag sei in Bezug auf Rahmenvertragskunden in Höhe von 80% gerechtfertigt.

Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig.

Zwar liegt kein Fall einer Veräußerung oder Abtretung der Streitsache im Sinne von

§ 265 Abs. 1 ZPO vor, die nach § 265 Abs. 2 ZPO keinen Einfluss auf den Prozess hat.

Im Fall der Abtretung der streitbefangenen Sache ist der Rechtsnachfolger nicht berechtigt, ohne Zustimmung des Gegners den Prozess anstelle des Rechtsvorgängers zu übernehmen, § 265 Abs. 2 S. 2 ZPO. Die Vorschrift greift nur bei Veräußerung nach Rechtshängigkeit (Bacher in BeckOK ZPO, Vorwerk/Wolf, 55. Ed. § 265 Rn. 14). Dies ist hier der Fall, die Abtretung datiert vom 10.12.2024 und damit nach Rechtshängigkeit durch Zustellung der Klage am 14.10.2024.

Der Rechtsnachfolger darf gemäß § 265 Abs. 2 ZPO nur mit Zustimmung des Gegners in den Rechtsstreit eintreten. Diese ist auch dann erforderlich, wenn der Wechsel sachdienlich wäre (Bacher, a.a.O. Rn. 20). Die Regelung des § 265 Abs. 2 ZPO geht der des § 263 ZPO vor (BGH NJW 1988, 3209). Vorliegend hat die Beklagte aber die Zustimmung verweigert.

Jedoch ist die Umstellung des Klageantrags auf Leistung an den Rechtsnachfolger in der Replik gemäß § 264 Nr. 3 ZPO zulässig.

Da die Zessionarin (A) die Klägerin nicht zur Einziehung der abgetretenen Forderung ermächtigt hat, vielmehr im Vertrag ein Parteiwechsel vereinbart ist, war der Klageantrag umzustellen auf Leistung an die Zessionarin. Dem hat die Klägerin Rechnung getragen, indem sie im Termin zur mündlichen Verhandlung am 25.03.2025 nurmehr die Anträge aus der Replik gestellt hat. Auf die Umstellung des Klageantrags ist § 264 Nr. 3 ZPO anzuwenden (Becker-Eberhard in Münchener Kommentar zur ZPO, 7. Aufl. 2025, § 265 Rn. 87). Damit ist die Umstellung ohne Zutun der Beklagten zulässig.

Die Klage ist im zuerkannten Umfang begründet, im Übrigen ist sie unbegründet.

Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung eines Ausgleichs gemäß § 89b HGB analog in Höhe von 4.539.153,51 EUR brutto, zu leisten an die A zu.

Eine unmittelbare Anwendung des § 89b HGB scheidet aus, weil die Klägerin nicht als Handelsvertreterin im Sinne von §§ 84 Abs. 1, 89b Abs. 1 S. 1 HGB für die Beklagte tätig war.

Die Vorschrift des § 89b HGB ist jedoch im vorliegenden Fall auf den Lizenzvertrag sowie auf den Franchisevertrag entsprechend anwendbar.

Nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. Urteil vom 29.04.2010, I ZR 3/09 in GRUR 2010, 1107 Rn. 24) ist "die auf Handelsvertreter zugeschnittene Bestimmung des

§ 89b HGB auf andere Personen – wie insbesondere Vertragshändler entsprechend anzuwenden, wenn sich das Rechtsverhältnis zwischen ihnen und dem Hersteller oder Lieferanten nicht in einer bloßen Käufer-Verkäufer-Beziehung erschöpft, sondern der Händler in der Weise in die Absatzorganisation des Herstellers oder Lieferanten eingegliedert war, dass er wirtschaftlich in erheblichem Umfang dem Handelsvertreter vergleichbare Aufgaben zu erfüllen hatte, und der Händler zum anderen verpflichtet ist, dem Hersteller oder Lieferanten seinen Kundenstamm zu übertragen, so dass sich dieser bei Vertragsende die Vorteile des Kundenstamms sofort und ohne Weiteres nutzbar machen kann".

Auch der Franchisevertrag, bei dem es sich um einen Dauervertrag mit Elementen verschiedener Vertragstypen handelt, kann den Vorschriften des Handelsvertreterrechts unterliegen, sofern dessen Ausgestaltung im Einzelfall an den Typus des Handelsvertreters angenähert ist (Oetker/Busche, HGB, 8. Aufl. 2024, § 84 Rn. 10).

Die für die analoge Anwendung von § 89b auf den Vertragshändler entwickelten Grundsätze gelten entsprechend auch für den Subordinations-Franchisenehmer (Oetker/Busche, a.a.O., § 89b Rn. 67). Dieses Vertragsverhältnis ist nämlich auf die dauernde Eingliederung des Absatzmittlers in die zentral administrierte Absatzorganisation des Herstellers gerichtet, so dass es strukturell gewisse Ähnlichkeiten mit der Absatzmittlung über Handelsvertreter hat (Oetker/Busche, a.a.O., § 84 Rn. 10).

Soweit die Beklagte die Voraussetzung des Vorliegens einer Absatzorganisation des Herstellers oder Lieferanten als nicht gegeben ansieht, da die Beklagte keine Produkte herstelle, sondern nur als Lizenzgeberin für die Marken B und C fungiere, ist dem nicht zu folgen.

Ihre Argumentation lässt außer Betracht, dass die Hauptpflicht des Handelsvertreters auf das Bemühen um die Vermittlung bzw. den Abschluss von Geschäften gerichtet ist. Das bedeutet, dass das Handelsvertreterrecht nicht nur den Verkauf von Produkten sondern auch Dienstleistungen umfasst. Unstreitig setzt die Beklagte auch selbst Agenturen als Handelsvertreter ein, um ihr Mietwagengeschäft zu betreiben.

Es ist für den Ausgleichsanspruch auch unerheblich, dass vorliegend kein Fall des Waren-Franchising, sondern ein Fall des Dienstleistungs-Franchisings vorliegt. In beiden Fällen besteht eine Parallele zum Handelsvertreterrecht, da beide Franchisenehmer die Funktion eines Vertriebsorgans des Franchisegebers erfüllen. Auch der Handelsvertreter, der nur Dienstleistungen seines Unternehmers vermittelt, hat einen Ausgleichsanspruch aus § 89b HGB, wenn er einen Kundenstamm aufgebaut oder erweitert hat und diesen dem Unternehmer nach Beendigung des Handelsvertretervertrages überlassen muss (Prasse, MDR 2008, 122 (127)). Der Schluss, dem Franchisenehmer eines Dienstleistungs-Franchisesystems könne kein Ausgleichsanspruch zustehen, da auch einem Pächter kein Ausgleichsanspruch zustünde, kann ebenfalls nicht überzeugen. Sinn des Ausgleichsanspruchs nach§ 89b HGBist die Gewährung einer Gegenleistung für die Schaffung und Überlassung des Kundenstammes. Der Wortlaut des Gesetzes unterscheidet nicht nach dem Vertrieb von Waren oder Dienstleistungen. Es ist richtig, dass bei Pachtverträgen kein Ausgleichsanspruch existiert. Franchising geht jedoch – auch beim Dienstleistungs-Franchising – über eine Pacht hinaus, da der Franchisegeber eine laufende Beratung und Unterstützung des Franchisenehmers schuldet (Prasse, MDR 2008, 122 (127)).

Damit sind im vorliegenden Fall - wie beim Vertragshändler - die einzelnen Voraussetzungen der analogen Anwendung des § 89b HGB im konkreten Fall zu prüfen.

Das erste Analogiekriterium ist erfüllt. Die Klägerin war wirtschaftlich in der Weise in die Absatzorganisation der Beklagten eingegliedert, dass sie wirtschaftlich in erheblichem Umfang dem Handelsvertreter vergleichbare Aufgaben zu erfüllen hatte.

Für eine vergleichbare Eingliederung eines Lizenz-/Franchisenehmers sprechen u.a. die exklusive Zuweisung eines Verkaufsgebietes, die Einräumung eines Alleinvertriebsrechtes in einem bestimmten Vertriebsgebiet, Werbe- und Kundenbetreuungspflichten, Verpflichtungen zur Lager- und Vorratshaltung, die Vereinbarung eines Wettbewerbsverbotes, Berichtspflichten, Marktbeobachtungspflichten, Kontroll- und Überwachungsbefugnisse des Unternehmers, Vorgaben zur Einrichtung der Geschäftsräume, zur Schulung des Personals und zur Abwicklung der Geschäfte (Emde, WRP 2003, 468 (474)).

Vorliegend sind zahlreiche dieser Kriterien durch den Lizenz- und den Franchisevertrag erfüllt.

Zunächst oblag der Klägerin eine vertraglich vereinbarte Absatzförderungspflicht, die sich aus Ziff. 7.2 bis 7.4. und 6.2 des Lizenzvertrags sowie aus Art. 8.16 des Franchisevertrags ergibt. Danach musste sich die Klägerin um die Akquisition von Mietwagenkunden bemühen und hatte hierbei die Richtlinien der Beklagten zu beachten.

Das Vorbringen der Beklagten, es gäbe keine Absatzorganisation der Beklagten, kann nicht überzeugen. Die Beklagte betreibt selbst eigene Vermietstationen. Alle Vermietstationen unter der Marke B – sowohl die von der Beklagten als auch die von der Klägerin oder anderen Unternehmern betriebenen Stationen – sind von einem einheitlichen System und einer einheitlichen Aufmachung geprägt. Die Firmierung der einzelnen Stationen tritt hinter die Eingliederung in die Corporate Identity des Kfz-Vermietsystems zurück. Für den typischen Kunden ist nicht erkennbar, dass nicht B – die Beklagte – sein Vertragspartner ist, sondern die einzelne Station – wie von der Klägerin betrieben. Für eine Einbindung in die Absatzorganisation der Beklagten spricht ferner, dass die Klägerin oftmals nicht Rechnungsstellerin war, sondern die Rechnungen von der Beklagten unter Nutzung ihres Briefkopfes an den Kunden gestellt wurden.

Im Übrigen geht auch die Annahme der Beklagten, es gäbe keine Absatzorganisation, weil sie keine Produkte herstelle, fehl. Gegenstand des Vertrags ist nicht der Vertrieb von Waren, sondern das Mietwagen-Geschäft, so dass sich die Eingliederung auf das von der Beklagten betriebene Mietsystem bezieht.

Die Absatzförderungspflicht der Klägerin lässt sich aus beiden geschlossenen Verträgen entnehmen. Nach dem Lizenzvertrag sollte die Klägerin Mietwagenkunden akquirieren, so dass diese nicht nur Stammkunden der Klägerin, sondern auch der Beklagten werden. Des Weiteren war die Klägerin auch verpflichtet, an Vertriebsförderungsprogrammen mitzuwirken.

Die Klägerin war überdies Teil eines von der Beklagten etablierten Systems, in welchem Flottenfahrzeuge der Klägerin, anderer Partner und eigene Flottenfahrzeuge der Beklagten gegenseitig verwendet und abgerechnet wurden. Es gab eine Vereinbarung darüber, wie mit Fahrzeugen verfahren wurde, die insbesondere aufgrund des Einwegmiet-Programms bei Stationen eines anderen Partners oder der Beklagten standen (Ziff. 7.3 des Lizenzvertrages). Diese wurden im Wesentlichen verwendet wie die eigene Flotte; der Eigentümer erhielt hierfür eine Vergütung. Die Regelung erfolgte einheitlich für alle Partner im "Naomi Regelwerk" (Anlagen K42, 43), das auch für die Klägerin verpflichtend war.

Auch die sich aus den Verträgen ergebenden Kontroll- und Überwachungsbefugnisse der Beklagten sprechen für eine Eingliederung der Klägerin in die Absatzorganisation der Beklagten. Die Beklagte hatte ein Besichtigungs- und Inspektionsrecht nach Ziff. 12 des Lizenzvertrages, das die Einsichtnahme der Bücher, Unterlagen und Konten der Klägerin ermöglichte sowie der Beklagten ein umfassendes Besichtigungsrecht bezüglich der Stationen einräumte. Auch nach Ziff. 8.23.2 des C Franchisevertrages durfte die Beklagte die Klägerin während der normalen Geschäftszeiten auf ihrem Betriebsgelände besuchen und die Einhaltung der Vertragsbestimmungen überprüfen. Des Weiteren war ihr die Überprüfung der Leistungen gestattet, was die Einsichtnahme in Bücher, Unterlagen, Konten oder Dateien umfasste mit Ausnahme solcher, aus denen Kundennamen und/oder die Anschriften der Kunden des Franchisenehmers hervorgingen.

Schließlich sind noch weitere Kriterien für eine vergleichbare Eingliederung eines Lizenz-/Franchisenehmers in die Absatzorganisation erfüllt. Dies sind u.a. das Wettbewerbsverbot gemäß Ziff. 8.1 des Lizenzvertrages und Ziff. 8.27 sowie Ziff. 12 des C Franchisevertrages, die Zuweisung eines exklusiven Vertragsgebietes nach Ziff. 2.2. des Lizenzvertrages und Ziff. 3.1 des C Franchisevertrages, die Verpflichtung, nach Ziff. 6.2 des Lizenzvertrages und Ziff. 8.12 des C Franchisevertrages Großkunden Sonderkonditionen zu gewähren, wenn die Beklagte diese mit den Großkunden vereinbart hatte sowie die Pflicht, zur ununterbrochenen Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs der Klägerin nach Ziff. 4.14 des Lizenzvertrages und Ziff. 8. 1 des C Franchisevertrages.

Ein weiteres Argument für die handelsvertretergleiche Einbindung ist auch der Statusvergleich - dieselben Aufgaben werden in der Branche oder, noch deutlicher, im selben Vertriebssystem von Handelsvertretern wahrgenommen (Emde, WRP 2003, 468 (474)). Dies führt vorliegend auch zur Annahme einer handelsvertretergleichen Einbindung der Klägerin, da die Beklagte einen Teil ihrer Stationen von Handelsvertretern führen lässt.

Das zweite Analogiekriterium, die Pflicht zur Übertragung der Kundendaten, ist ebenfalls erfüllt. Danach muss der Vertragshändler – hier Franchisenehmer - vertraglich zur Überlassung des Kundenstamms an den Unternehmer verpflichtet sein, sodass sich dieser die Vorteile des Kundenstamms nach Vertragsbeendigung sofort und ohne Weiteres nutzbar machen kann (Ströbl, a.a.O. Rn. 20).

Diese Verpflichtung der Klägerin, der Beklagten ihren Kundenstamm zu übertragen, ergibt sich vorliegend aus den Vereinbarungen über die Nutzung des D Systems gemäß Anlage XV "D-Lizenzvereinbarung" zum Lizenzvertrag.

Die Parteien haben in Ziff. 3.1 vereinbart, dass sich der Lizenznehmer gegenüber dem Lizenzgeber verpflichtet, D als Teil des B-Systems wie folgt zu verwenden:

"Ziff. 3.1.1 Der Lizenznehmer wird sämtliche Daten über Fahrzeugreservierungen (nachstehend "Reservierungsdaten'') unverzüglich in D eingeben.

Ziff. 3.1.2 Der Lizenznehmer wird sämtliche Daten über Fahrzeugvermietvorgänge und Fahrzeugbewegungen sowie alle sonstigen erheblichen Daten und Informationen bezüglich von Kraftfahrzeugen, die vom Lizenznehmer im Geschäftsbetrieb verwendet werden (nachstehend "Kfz-Daten"), unverzüglich in D eingeben.

Ziff. 4.1: Der Lizenznehmer gewährt dem Lizenzgeber den unentgeltlichen Zugang zu seinem Netzwerk, das insbesondere Datenübermittlungsleitungen, Knotenpunkte, Dateneingabe- und Datenausgabegeräte umfaßt (nachstehend "Netzwerk").

Ziff. 4.2 Der Lizenzgeber ist berechtigt, sämtliche in D eingegebenen Daten, insbesondere Kundendaten, die dem Lizenznehmer im Rahmen der Miet- und Reservierungsvereinbarungen bekannt werden, für sein internes Berichts- und Marketingwesen zu verwenden."

Die D-Vereinbarung ist auch Inhalt des Franchisevertrags.

Aus diesen Vereinbarungen ergibt sich eine Verpflichtung zur Übertragung von Kundendaten, was einer Pflicht zur Überlassung des Kundenstamms entspricht. Einer expliziten vertraglichen Verpflichtung zur Überlassung des Kundenstamms bedarf es nicht, wenn der Unternehmer rein tatsächlich die Möglichkeit hat, den Kundenstamm des Vertragshändlers nach Vertragsbeendigung weiter zu nutzen (vgl. Ströbl, a.a.O., Rn. 20). Typischerweise kennt der Unternehmer die Kundendaten des Vertragshändlers nicht. Dies ist hier aber anders, so dass der Unternehmer den Kundenstamm nach Vertragsbeendigung sofort und ohne Weiteres nutzen kann.

Es kommt auch nicht darauf an, ob die Verpflichtung zur Überlassung des Kundenstammes erst im Zeitpunkt der Vertragsbeendigung oder schon während der Vertragszeit durch die laufende Unterrichtung des Herstellers über Geschäftsabschlüsse und Kundenbeziehungen zu erfüllen ist. Voraussetzung ist allein, dass der Hersteller bei Beendigung des Vertrags in die Lage versetzt wird, den Kundenstamm des Händlers sofort und ohne Weiteres für sich nutzbar zu machen (BGH NJW 2015, 1300 Rn. 11).

Die beiden Verträge der Parteien wurden beendet. Die Beklagte kündigte den "Lizenzvertrag" und den "C Franchisevertrag" mit Schreiben vom 20.12.2022 zum 31.12.2023 ordentlich. Dadurch entstand der Ausgleichsanspruch und wurde gleichzeitig fällig. Die Ausschlussgründe aus § 89b Abs. 3 HGB sind nicht erfüllt. Auch machte die Klägerin den Anspruch aus § 89b HGB der Beklagten gegenüber mit Schreiben vom 06.03.2023 und damit innerhalb der Frist des § 89b Abs. 4 HGB geltend.

Die Beklagte hat nach Beendigung des Vertragsverhältnisses aus der Geschäftsverbindung mit von der Klägerin geworbenen neuen Kunden erhebliche Vorteile gemäß § 89b Abs. 1 S. 1 HGB. Die Berechnung der erheblichen Vorteile des Unternehmers kann durch Schätzung gem. § 287 Abs. 2 ZPO erfolgen.

Ausgangsgrundlage für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage sind die Umsätze der Klägerin mit Kunden, zu denen sie eine neue Geschäftsverbindung hergestellt hat.

Die Kammer legt bezüglich der Werbung von Neukunden diejenigen Kunden zugrunde, die die Klägerin in ihren Anlagen K8a, K8b aufgelistet hat.

Angesichts der langjährigen Tätigkeit der Klägerin im Bereich der Fahrzeugvermittlung im Rahmen der mit der Beklagten geschlossenen Verträge ist nach Auffassung der Kammer zu vermuten, dass die von der Klägerin als Stammkunden aufgelisteten Kunden von ihrgeworbene Neukunden waren. Hierauf wurde die Beklagte mit Beschluss vom 12.08.2025 hingewiesen. Die Kammer stützt ihre Vermutung darauf, dass die Klägerin langjährig im Mietwagengeschäft tätig und seit bereits seit 1993 Vertriebspartnerin der Marke der Beklagten ist. Zudem ist die Größe ihrer Fahrzeugflotte im vierstelligen Bereich und ihr Umsatz im Jahr 2023 von mehr als 44 Millionen Euro zu berücksichtigen.

Die in den Anlagen K8a (Sortierung nach Vertragsnummer) und K8b (Sortierung nach Kundennamen) genannten Kunden hat die Klägerin nach ihrem Vortrag anhand des Merkmals "mindestens zwei Anmietungen in den Jahren 2022 und 2023" in ihrem System herausgefiltert.

Ohne Erfolg erhebt die Klägerin den Verspätungseinwand bezüglich des Bestreitens der Beklagten, dass die von der Klägerin aufgeführten Kunden von der Klägerin geworben wurden, § 296 Abs. 1 ZPO. Die Beklagte hat bereits in ihrer Klageerwiderung bestritten, dass die in Anlage K8 aufgeführten Kunden Neukunden der Klägerin gewesen seien. Nachdem die Klägerin im weiteren Prozessverlauf ihren Vortrag gemäß der Liste in Anlage K8 durch die Anlagen K8a und K8b im Hinblick auf die Sortierung nach Kundennamen und Vertragsnummern konkretisiert hat, war die Beklagte mit einer Stellungnahme zu diesem Vortrag nicht ausgeschlossen. Gleiches gilt für die erweiterte Auswertung von Mehrfachkunden durch die Klägerin gemäß Anlagen K68, K69 in ihrem Schriftsatz vom 23.04.2025.

Die Klägerin hat nach der Überzeugung der Kammer die Werbung von neuen Stammkunden in den Anlagen K8, K8a und K8b konkret und nachprüfbar dargelegt.

Ohne Erfolg wendet die Beklagte ein, dass es sich bei den in den genannten Anlagen bezeichneten Kunden nicht um Neukunden gehandelt habe.

Die Beklagte trägt insoweit vor, dass sich aus der Übersicht gemäß Anlage B 10 ergebe, mit welchen der von der Klägerin benannten Kunden frühere Mietverträge bestanden hätten.

Im Ergebnis entfalle von dem von der Klägerin in Anlage K8b aufgeführten Gesamtumsatz von 15.155.995 EUR im letzten Vertragsjahr ein Anteil von 7.206.449 EUR, also ungefähr die Hälfte, auf Kunden mit Bestandsgeschäft bei der Beklagten.

Damit könnten allenfalls 7.949.546 EUR als ausgleichsrelevanter Umsatz des letzten Vertragsjahres berücksichtigt werden.

Die Beklagte hat durch Vorlage der Anlage B10 entgegen dem erteilten Hinweis vom 12.08.2025 nicht substantiiert bestritten, dass die von der Klägerin behaupteten Kundengeschäfte im letzten Vertragsjahr mit einem Gesamtumsatz von 15.155.995 EUR auf Kunden mit Bestandsgeschäften der Beklagten entfallen seien.

Nach Auffassung der Kammer ist der Vortrag der Beklagten, wonach ein Anteil von 7.206.449 EUR, also ungefähr die Hälfte des von den seitens der Klägerin vorgetragenen Erlösen von 15.155.994,68 €, auf Kunden mit Bestandsgeschäft bei der Beklagten entfallen sei, unerheblich, da nicht konkret vorgetragen ist, wann die einzelnen Mietverträge, deren Abschluss vor den in den Anlagen K8a und K8b genannten Zeitpunkten liegen soll, mit ihr geschlossen worden seien. Nicht ausreichend ist, dass die Beklagte vorbringt, dass sie mit einem großen Teil der in den Anlagen genannten Kunden bereits vor den dort genannten Zeitpunkten in Geschäftsverbindungen gestanden habe. Angesichts der Angabe des Datums des jeweiligen Mietvertragsbeginns betreffend jeden Einzelkunden, den die Klägerin in ihrer Anlage K8b angegeben hat, ist der pauschale Vortrag zu den von der Beklagten angegebenen Kunden, diese hätten vor dem von der Klägerin benannten Zeitpunkt bereits mit ihr Geschäfte getätigt, nicht hinreichend konkretisiert.

Das Vorliegen von Mehrfachgeschäften mit vom Handelsvertreter geworbenen Neukunden als weitere Voraussetzung im Rahmen des Ausgleichsanspruchs gemäß

§ 89b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 HGB ist nach der Auffassung der Kammer nicht zwingend erforderlich (vgl. Westphal, DB 2010, 1333, 1335). Die Vorschrift des § 89b HGB ist vielmehr im Lichte von Art. 17 Abs. 2a der Handelsvertreter-Richtlinie dahin auszulegen, dass es für die Ermittlung der relevanten Umsätze darauf ankommt, ob dem Unternehmer aus den vom Handelsvertreter gewonnenen Neukunden nach Beendigung des Handelsvertretervertrages noch erhebliche Vorteile verbleiben (vgl. Emde, BB 2011, 2755, 2764; Westphal, DB 2010, 1333, 1335). Solche Vorteile können auch dann vorliegen, wenn zum Zeitpunkt der Vertragsbeendigung lediglich ein einmaliger Geschäftsabschluss erfolgt ist, sofern aufgrund einer Prognose mit zukünftigen Wiederholungsgeschäften nach Vertragsbeendigung zu rechnen ist (vgl. Westphal a.a.O.). Darüber hinaus kann bereits die bloße Neukundenwerbung und die hierdurch gesteigerte Bekanntheit des Unternehmens einen ausgleichsrelevanten Vorteil begründen (vgl. Westphal, a.a.O., 1336).

Nach § 89b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 HGB setzt der Ausgleichsanspruch voraus, dass der Unternehmer aus der Geschäftsverbindung mit neuen Kunden, die der Handelsvertreter geworben hat, auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses erhebliche Vorteile hat.

Da § 89b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 HGB aufgrund des Erfordernisses einer Geschäftsverbindung, woraus die Notwendigkeit von Mehrfachgeschäften geschlossen wird, insoweit über die Richtlinie hinausgehende, einschränkende Anforderungen stellt, besteht ein Spannungsverhältnis zu Art. 17 Abs. 2a der Richtlinie. § 89b HGB ist daher richtlinienkonform auszulegen (Art. 288 Abs. 3 AEUV, Art. 4 Abs. 3 EUV). Dabei hat das nationale Gericht die Norm so weit wie möglich im Lichte des Wortlauts und des Zwecks der Richtlinie auszulegen (EuGH, NJW 2000, 3267, Rn. 16). Zweck der Richtlinie ist es insbesondere, den Schutz der Handelsvertreter gegenüber dem Unternehmer zu gewährleisten (EuGH, BB 2009, 1607). Eine Auslegung, die sich für den Handelsvertreter als nachteilig erweisen könnte, ist daher ausgeschlossen (EuGH, BeckRS 2023, 4962 Rn. 57).

Die Erforderlichkeit einer Geschäftsverbindung auch bei Neukunden würde den Anwendungsbereich des § 89b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 HGB erheblich einschränken. Dies liefe dem Schutzzweck der Handelsvertreter-Richtlinie zuwider. Die Vorschrift ist daher im Sinne einer handelsvertreterfreundlichen und richtlinienkonformen Auslegung dahingehend zu verstehen, dass bei der Neuwerbung von Kunden eine Geschäftsverbindung nicht erforderlich ist und es ausreicht, wenn sich aus der Neuwerbung eines Kunden erhebliche Unternehmensvorteile ergeben (vgl. Westphal, DB 2010, a.a.O., 1335; Emde, BB 2011, 2755, 2764).

Die notwendige Kausalität zwischen der Tätigkeit des Handelsvertreters und dem Abschluss des Geschäfts des Neukunden und dem Unternehmer ist gegeben. Der Einwand der Beklagten, dass viele Kunden der Klägerin über die von der Beklagten betriebenen Websites www…..de und www…..de bzw. die B- und die C-App an die Klägerin vermittelt worden seien, ist unerheblich, da eine Mitursächlichkeit genügt (Wauschkuhn in Flohr/Wauschkuhn, Vertriebsrecht, 3. Aufl. 2023, §89b Rn. 77). Diese ist vorliegend darin zu sehen, dass die Klägerin ihre Stationen offenhält und damit potentiellen Kunden die Möglichkeit eröffnet, Fahrzeuge anzumieten (zum entsprechenden Fall des Offenhaltens einer Tankstelle BGH NJW 1998, 66, 69).

Auch schließen die bestehenden Rahmenverträge mit Kunden die Mitursächlichkeit der Klägerin für die Werbung eines Neukunden nicht aus. Hier ist zu berücksichtigen, dass allein das Bestehen eines Rahmenvertrags noch nicht bedeutet, dass ein Kunde ein Einzelgeschäft – auf das es ankommt - mit einer bestimmten Station abschließt. Dies hängt von vielen Faktoren ab wie dem örtlichen Bezug des Kunden aber auch den Angebotsbedingungen von Wettbewerbern.

Schließlich hat die Beklagte auch erhebliche Vorteile aus den von der Klägerin geschaffenen Geschäftsverbindungen. Der Vorteil liegt für den Unternehmer in der Aussicht auf einen zukünftigen Gewinn und kann sich aus der Möglichkeit zum Abschluss weiterer Geschäfte mit dem vom Handelsvertreter aufgebauten Kundenstamm oder aus sonstigen Umständen ergeben (Wauschkuhn a.a.O. Rn. 101 f.).

§ 89b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 HGB und Art. 17 Abs. 2a der Handelsvertreter-Richtlinie setzen übereinstimmend voraus, dass dem Unternehmer nach Beendigung des Vertragsverhältnisses erhebliche Vorteile verbleiben.

Nach der Rechtsprechung des EuGH müssen für den Ausgleichsanspruch gemäß Art. 17 Abs. 2a der Richtlinie zwei Voraussetzungen kumulativ vorliegen: Zum einen muss der Handelsvertreter – wie vorliegend - neue Kunden für den Unternehmer geworben oder die Geschäftsverbindung mit den vorhandenen Kunden wesentlich erweitert haben, zum anderen muss der Unternehmer aus den Geschäften mit diesen Kunden auch nach Vertragsbeendigung erhebliche Vorteile ziehen (EuGH, BeckRS 2023, 4962 Rn. 43).

Erhebliche Vorteile können jedoch nicht nur aus Geschäftsbeziehungen mit Altkunden entstehen, sondern auch bei Neukunden, mit denen bislang lediglich ein einmaliger Geschäftsabschluss erfolgt ist. Bereits ein einmaliges Geschäft kann Unternehmensvorteile begründen. Zum einen aufgrund der Möglichkeit, dass neu gewonnene Kunden künftig weitere Geschäfte mit dem Unternehmer abschließen (Hopt/Hopt, HGB, § 89b Rn. 11, 12). Maßgeblich ist insoweit, ob unter Berücksichtigung branchenüblicher Besonderheiten innerhalb eines überschaubaren Zeitraums nach Vertragsende mit Wiederholungsgeschäften zu rechnen ist (BGH, NJW 1997, 1503, 1505). Zum anderen können erhebliche Vorteile auch unabhängig von der Erwartung künftiger Wiederholungsgeschäfte entstehen, etwa durch die Steigerung des Goodwills sowie der Marktpräsenz und Bekanntheit des Unternehmens (Westphal, a.a.O., 1336; EuGH, BeckRS 2023, 4962 Rn. 55) Dies ist hier durch den Gewinn von Neukunden seitens der Klägerin gegeben. Auch die Europäische Kommission stellt in ihrem Bericht zur Anwendung der Handelsvertreter-Richtlinie darauf ab, dass der durch die Tätigkeit des Handelsvertreters gesteigerte Goodwill einen Vorteil des Unternehmens darstellen kann (KOM (96) 364 S. 2).

Das Bestehen erheblicher Vorteile für die Beklagte ist vorliegend auch deshalb gegeben, da die Klägerin vertraglich zur Überlassung des Kundenstamms verpflichtet war und daher die Beklagte diese Geschäftsverbindungen nach Vertragsende nutzen konnte.

Bei der Berechnung der der Klägerin gegen die Beklagte zustehenden Provision ist von den mietvertragsrelevanten Erlösen im Jahr 2023 auszugehen gemäß der Anlagen K8, K8a und K8b. Danach betrugen unter Zugrundelegung der dort aufgeführten 47174 Mietverträge die vertragsrelevanten Erlöse im Jahr 2023 EUR 15.155.994,68.

Auf die höheren Erlöse ausweislich der Anlage K68 in Höhe von 23.625.379,59 EUR stützt sich die Klägerin ausdrücklich nicht.

Wie oben ausgeführt, ist von den Erlösen kein Anteil von 7.206.449 EUR abzuziehen wegen vorheriger Geschäftsabschlüsse mit der Beklagten, da diese zu dem Bestehen früherer Geschäftsverbindungen mit der Beklagten nicht konkret vorgetragen hat.

Jedoch ist ein Abzug von den Erlösen in Höhe von 418.981,75 EUR vorzunehmen.

Die Beklagte bezieht sich für den von ihr berechneten Abzug auf die Anlage B9, wonach die dort aufgeführten Erlöse sich auf 829 Mietverträge mit Kunden bezögen, die von der Klägerin nie in D erfasst und damit auch nicht an die Beklagte gemeldet wurden, für die die Beklagte also keine Kundendaten erhalten habe.

Von vornherein nicht auf die Höhe des Umsatzes der Klägerin konnten sich die dort aufgeführten 280 Verträge mit einem Umsatz von 0 EUR auswirken.

Soweit nach dem Vortrag der Klägerin Verträge erst nach dem Vertragsende mit der Beklagten beendet worden seien und daher eine Erfassung nicht stattgefunden habe, fehlt es an schlüssigem Vortrag der Klägerin dazu, dass konkret diese Kunden bereits vorher Geschäfte mit der Klägerin getätigt haben sollen. Ebenfalls nicht erfasst worden sind 53 Verträge, die nach dem Vortrag der Klägerin zwischen Weihnachten oder zwischen den Jahren abgegeben worden seien. Daher sind insgesamt 418.981,75 EUR von den Erlösen abzuziehen. Schließlich verbleiben 135 Verträge mit einem Gesamtumsatz von 45.197,25 EUR, der jedoch bei der Berechnung des Abzugs außen vor zu bleiben hat, da nach dem Vortrag der Klägerin dieser Abzug von der Summe her nicht geeignet sei, den Ausgleichsanspruch der Höhe nach zu verändern.

Insgesamt ist daher ein Abzug von den Erlösen in Höhe von 418.981,75 EUR vorzunehmen, so dass ein mietvertragsrelevanter Erlös der Klägerin im Jahr 2023 in Höhe von 14.737,012,93 EUR zugrunde zu legen ist.

Die Ermittlung des Unternehmervorteils nimmt die Kammer dergestalt vor, dass auf der Grundlage des vom Vertragshändler erzielten Verkaufsumsatzes diejenige Provision in Ansatz gebracht wird, die der Unternehmer einem Handelsvertreter gezahlt hätte, wenn der Vertrieb auf Handelsvertreterbasis erfolgt wäre (Wauschkuhn, a.a.O., Rn. 396).

Dabei legt die Kammer einen Provisionssatz von 25 % zugrunde. Dies entspricht demjenigen Provisionssatz, den mehr als 1/3 der insgesamt 67 Agenturpartner im Jahr 2023 erhalten haben (Anlage B9). Bei der Ermittlung des Provisionssatzes kann nach Auffassung des Gerichts nicht der durchschnittliche Provisionssatz von 22,01 % zugrunde gelegt werden, bei dessen Berechnung Agenturpartner unterschiedlicher Größe und Ausstattung und mit differierendem Umsatz herangezogen wurden. Vielmehr ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin aufgrund ihrer Größe mit insgesamt 49 Standorten (eigene und durch selbständige Handelsvertreter für die Klägerin betriebene) mit denjenigen Agenturpartnern der Beklagten vergleichbar ist, deren Provisionssätze dem oberen Drittel der angeführten Agenturpartnern entsprechen.

Damit ergibt sich rechnerisch eine Provision der Klägerin in Höhe von

14.737.012,93 EUR x 25 % = 3.684.253,23 EUR.

Diese Provision ist sodann um diejenigen Anteile zu kürzen, mit denen die verwaltende Tätigkeit des Handelsvertreters abgegolten wird (Wauschkuhn, a.a.O. Rn. 396).

Den verwaltenden Provisionsanteil bemisst die Kammer mit 6%. Dies entspricht dem Vortrag sowohl der Beklagten, als auch der Klägerin, die den Abzug für verwaltende Provisionsbestandteile jedoch nur als berechtigt ansieht, falls man überhaupt von einer Vergütung der Klägerin ausginge. Da jedoch die Klägerin in Bezug auf ihren Ausgleichsanspruch analog einem Handelsvertreter zu stellen ist, führt dies dazu, dass diese Gleichstellung auch hinsichtlich der verwaltenden Abzüge zu gelten hat.

Damit ist von der errechneten Provision ein Abzug von 6 % vorzunehmen, was die Provision auf 3.463.198,04 EUR verringert.

Im Rahmen der vorzunehmenden Prognoseentscheidung ist zu prüfen, wie lange und in welchem Umfang der Unternehmer die Geschäfte mit dem vom Handelsvertreter aufgebauten Kundenstamm voraussichtlich fortführen kann. Für die Dauer des Prognosezeitraums ist entscheidend, wie lange die vom Handelsvertreter aufgebauten Geschäftsverbindungen erfahrungsgemäß andauern werden. In der Regel beträgt der Prognosezeitraum zwei bis drei Jahre.

Die Kammer legt vorliegend einen Prognosezeitraum von fünf Jahren zugrunde, in dem die Klägerin voraussichtlich noch mit Einnahmen aus den von ihr vermittelten Geschäften hätte rechnen können. Die Klägerin hat vorgetragen, dass die Abwanderungsquote im Jahr 2022 etwa nur 7,86% und im Jahr 2023 8,8 % betragen habe, sie lege aber eine gerundete Abwanderungsquote von 10% zugrunde. Die langfristige Abwanderung anhand der Mehrfachkunden des Jahres 2019 habe unterhalb von 4 % gelegen. Dies zeigt eine langfristige Kundenbindung, die über den Regelprognosezeitraum hinausgeht.

Soweit die Beklagte darauf hinweist, dass der Prognosezeitraum nicht zutreffend ermittelt sei, vermag dies einen kürzeren Prognosezeitraum nicht zu begründen.

Die Abwanderungsquote schätzt die Kammer gemäß § 287 ZPO auf 10%. Der Vortrag der für die Abwanderungsquote als ausgleichsbegrenzendem Umstand darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten dahingehend, dass eine Abwanderungsquote von 33% zugrunde zu legen sei, da die Abwanderungsquote von 10% nicht plausibel sei und wegen der nicht zutreffenden Ermittlung der Mehrfachkunden nicht zutreffen könne, vermag angesichts der von der Klägerin vorgetragenen konkreten Zahlen zu keiner anderen Einschätzung führen.

Die Berechnung der Prognoseentscheidung nimmt die Kammer wie folgt vor:

  1. Prognosejahr 2024: 2.800.032,45 EUR abzgl. 10%= 2.520.029,20 EUR,

  2. Prognosejahr 2025: 2.520.029,20 EUR abzgl. 10%= 2.268.026,28 EUR

  3. Prognosejahr 2026: 2.268.026,28 EUR abzgl. 10%= 2.041.223,66 EUR

4. Prognosejahr 2027: 2.041.223,66 EUR abzgl. 10%= 1.837.101,29 EUR

  1. Prognosejahr 2028: 1.837.101,29 EUR abzgl. 10%= 1.653.391,16 EUR

Damit verbleiben der Beklagten Vorteile nach der Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses in Höhe von 10.319.771,59 EUR.

Im Rahmen der vorzunehmenden Billigkeitsabwägung gemäß § 89b Abs. 1 S. 1 Nr. 3 HGB ist wegen der Sogwirkung der Marke ein Abschlag vorzunehmen, den die Kammer mit 5 % ansetzt.

Ein solcher Abschlag wird in der Rechtsprechung dann bejaht, wenn die Absatzbemühungen des Handelsvertreters u.a. durch von der Marke ausgehende Sogwirkung in nicht unerheblichem Maße gefördert werden (BGH NJW-RR 2010, 1550 Rn. 31).

Dies ist hier anzunehmen. Die Marken B und C liegen laut dem von der Beklagten vorgelegten Ranking der wichtigsten Autovermietungen in Deutschland nach Markenbekanntheit im Jahr 2023 (Anlage B2) auf Platz 4 mit 66% bzw. Platz 7 mit 32%.

In Bezug auf die Höhe des Abschlags legt die Kammer zugrunde, dass – soweit die Beklagte auf das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 22. März 2013 (418 HKO 97/10) verweist, mit dem für die Marke E Billigkeitskürzungen aufgrund einer Sogwirkung in Höhe von 10% angenommen wurden - die Marke B einen um 17% niedrigeren und die Marke C um einen 41% geringeren Bekanntheitsgrad aufweisen. Unter Berücksichtigung dieser Zahlen erscheint daher ein Abschlag von 5% angemessen.

Ohne Erfolg wendet die Klägerin ein, dass die Nutzung der Marke durch die Zahlung von Lizenzgebühren vollständig abgegolten sei und deshalb ein Abschlag nicht in Betracht komme. Vielmehr erfolgten die Zahlungen der Klägerin an die Beklagte zwar vor allem für die Nutzung der Marken, darüber hinaus jedoch auch für weitere Leistungen der Beklagten im Rahmen der geschlossenen Franchiseverträge.

Dagegen sieht die Kammer keine Grundlage für die Vornahme eines Abschlags, weil die Klägerin die Möglichkeit habe, den Kundenstamm weiter zu nutzen.

Eine anspruchsmindernde Wirkung durch das Bestehen eines Konkurrenzverhältnisses kann dann angenommen werden, wenn der Kundenstamm durch den Handelsvertreter mitgenutzt werden kann BGH NJW 1997, 656: "Lediglich dann, wenn der Handelsvertreter oder Vertragshändler vergleichbare Produkte eines anderen Unternehmens vertreten hat und nach Vertragsschluss weiter vertritt, kommt eine anspruchsmindernde Berücksichtigung dieses Umstandes wegen der Gefahr des Abzugs von Stammkunden in Betracht". Diese Konstellation liegt aber hier nicht vor.

Zudem ist nach Auffassung der Kammer zu berücksichtigen, dass für den Fall, dass die Beklagte eigene Station in der Nähe von Stationen der Klägerin mit ihrer bekannten Marke B aufbaut, eine Konkurrenztätigkeit der Klägerin unter ihrer Firmierung "…" den Aufbau eines weitgehend neuen Kundenstamms bedingt.

Eine Anspruchserhöhung wegen vertragswidrigen Verhaltens der Beklagten ist nicht anzunehmen, da das von der Klägerin vorgetragene nachvertragliche Verhalten in Bezug auf die Abmahnung von Kunden nach Auffassung der Kammer nicht geeignet ist, den Ausgleichsanspruch zu beeinflussen.

Nach Abzug eines Billigkeitsabschlag von 5 % ergibt sich damit eine Gesamtprovision von 9.803.783,01 EUR.

Da die Klägerin mit dem Ausgleich, der an die Stelle künftiger, mit der Vertragsbeendigung entfallender Provisionseinnahmen tritt, eine Zahlung erhält, die sich bei einer Fortsetzung des Vertrages auf einen längeren Zeitraum verteilt hätte, hat eine Abzinsung des als Ausgleichs berechneten Betrags stattzufinden (BGH NJW-RR 1991, 484 f.). Den Abzinsungsfaktor schätzt die Kammer auf 5%.

Es ergibt sich damit folgende Berechnung:

S = 12.125.731,65 EUR (Summe vor Abzinsung)

P = 5%

A = 5 Jahre

100 x S ./. 100 + (5 x 5) = 8.714.473,79.

Im Ergebnis beträgt daher die Provisionshöhe 8.714.473,79 EUR.

Der berechnete Ausgleich darf nach § 89b Abs. 2 HGB eine nach dem Durchschnitt der letzten fünf Jahre der Tätigkeit des Handelsvertreters berechnete Jahresprovision oder Jahresvergütung nicht überschreiten.

Nach den von der Klägerin in der Klageschrift (Bl. 82) vorgetragenen Zahlen, denen die Beklagte nicht konkret entgegengetreten ist, war der Rohertrag für die Jahre 2019 bis 2023 wie folgt zu beziffern:

Jahr Deckungsbeitrag / Rohertrag

2019: 20.758.723,32 EUR

2020: 17.978.983,22 EUR

2021: 22.837.363,92 EUR

2022: 27.960.547,84 EUR

2023: 29.915.789,97 EUR

Der durchschnittliche Rohertrag betrug daher 23.890.281,65 EUR. Die Provisionshöhe setzt die Kammer – wie oben dargestellt – mit 19% an. Danach errechnet sich eine Provision von insgesamt 4.539.153,51 EUR.

Auch bei der Berechnung der Höchstgrenze sind Verwaltungsbestandteile mit einzubeziehen. Von der angenommenen Provisionshöhe von 25% ist daher der verwaltende Provisionsanteil von 6% abzuziehen, so dass die Provisionshöhe 19% beträgt.

Der Höchstbetrag beträgt damit 4.539.153,51 EUR.

Da dieser Höchstbetrag unter der oben errechneten Provision von 8.714.473,79 EUR liegt, ist die Ausgleichsforderung der Klägerin nur in Höhe von 4.539.153,51 EUR begründet.

Über den Hilfsantrag auf Auskunftserteilung hatte keine Entscheidung zu ergehen, da dieser nur für den Fall gestellt war, dass das Gericht die Darlegungen der Klägerin zur Ausgleichshöhe für unzureichend halten sollte. Diese Bedingung ist jedoch nicht eingetreten.

Der Zinsanspruch ist begründet aus §§ 352, 353 HGB, § 288 Abs. 1, Abs. 2 BGB. Der Ausgleichsanspruch ist seit Vertragsende zum 01.01.2014 fällig und damit ab diesem Zeitpunkt mit Fälligkeitszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.

Der Klägerin steht gegen die Beklagte des Weiteren ein Anspruch auf Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten zu, jedoch nur in Höhe von 50.384,60 EUR. Die Rechtsanwaltskosten waren aus einem Gegenstandswert von 4.539.153,51 EUR zu berechnen, damit ergibt sich eine Forderung in Höhe von 50.384,60 EUR.

Der Anspruch auf Zahlung von Zinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.10.2024 ist gemäß §§ 288, 291 BGB begründet.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1, 2 ZPO.

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