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2 L 6979/25.F.A•VG Frankfurt 2. Kammer, 2026-01-08, 2 L 6979/25.F.A
2 L 6979/25.F.ATribunal administratif / 2e chambre8 janv. 2026
Wird der Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt, ist dem Ausländer die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland zu verweigern, § 18 Abs. 3 Satz 1 AsylG. Dabei kommt der zuständigen Behörde kein eigener Ermessensspielraum zu. - Gegenstand des Eilverfahrens ist der Bescheid, mit welchem dem Ausländer die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland verweigert wird. Im Rahmen dieser Prüfung hat das Gericht inzident die Rechtmäßigkeit des Offensichtlichkeitsurteils des Bundesamtes zu prüfen, ohne dass dieser Bescheid des Bundesamts selbst zum Verfahrensgegenstand wird. - Die Transgeschlechtlichkeit einer Person ist streng von ihrer sexuellen Orientierung zu trennen. Die Geschlechtsidentität lässt keinen automatischen Rückschluss auf eine bestimmte sexuelle Orientierung zu, noch vermag die sexuelle Orientierung einer Person Aufschluss über ihre Geschlechtsidentität zu geben.
Entscheidungsdatum: 2026-01-08
Aktenzeichen: 2 L 6979/25.F.A
ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2026:0108.2L6979.25.F.A.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 18a Abs 1 Satz 1 AsylG, § 29a AsylG
Wird der Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt, ist dem Ausländer die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland zu verweigern, § 18 Abs. 3 Satz 1 AsylG. Dabei kommt der zuständigen Behörde kein eigener Ermessensspielraum zu.
Gegenstand des Eilverfahrens ist der Bescheid, mit welchem dem Ausländer die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland verweigert wird. Im Rahmen dieser Prüfung hat das Gericht inzident die Rechtmäßigkeit des Offensichtlichkeitsurteils des Bundesamtes zu prüfen, ohne dass dieser Bescheid des Bundesamts selbst zum Verfahrensgegenstand wird.
Die Transgeschlechtlichkeit einer Person ist streng von ihrer sexuellen Orientierung zu trennen. Die Geschlechtsidentität lässt keinen automatischen Rückschluss auf eine bestimmte sexuelle Orientierung zu, noch vermag die sexuelle Orientierung einer Person Aufschluss über ihre Geschlechtsidentität zu geben.
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland zur weiteren Durchführung ihres Asylverfahrens zu gestatten.
Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.
I.
Die Antragstellerin, kosovarische Staatsangehörige, begehrt die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland zur Durchführung eines Asylverfahrens.
Die Antragsgegnerin führt die Antragstellerin – in Einklang mit dem von ihr beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vorgelegten kosovarischen Personalausweis – als männliche Person (Antragsteller). Aufgrund der Angabe der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin, es handele sich bei dieser um eine "Transfrau" wird der antragstellenden Person im vorliegenden gerichtlichen Verfahren eine weibliche Identität zugeschrieben (Antragstellerin).
Am 13. Dezember 2025 reiste die Antragstellerin mit dem Flug X aus Istanbul, Türkei, nach Frankfurt am Main und äußerte gegenüber der Antragsgegnerin ein Asylgesuch.
Bei ihrer Befragung zum Anlass der Reise nach Deutschland am 13. Dezember 2025 (Bl. 11 BA) gab die Antragstellerin gegenüber der Antragsgegnerin im Wesentlichen an, dass sie zur "LGBT-Bewegung" gehöre, transgeschlechtlich sei und sich als Frau fühle. Sie habe deswegen von ihrer Familie physische und psychische Gewalt erfahren und sei von dieser schließlich verstoßen worden. Transgeschlechtlichkeit sei in der kosovarischen Gesellschaft nicht akzeptiert, weshalb sie keine Arbeit finde. Durch ihr Aussehen werde sie im Kosovo gemobbt. So sei sie in Pristina von fünf unbekannten Personen körperlich angegriffen worden und habe Morddrohungen erhalten, weil sie sich als Frau gezeigt habe.
Bei ihrer erneuten Befragung zum Anlass der Reise nach Deutschland am 14. Dezember 2025 (Bl. 35 BA) wiederholte die Antragstellerin im Wesentlichen die vorgebrachten Gründe. Sie sei "homosexuell" und sehe sich als Frau. Sie habe den Kosovo wegen familiärer und gesellschaftlicher Anfeindung und Verfolgung verlassen. Ihre Familie habe ihre sexuelle Orientierung nicht akzeptiert. Sie sei geschlagen und in Räume eingesperrt und gezwungen worden, wegen ihrer Identität mit einem Imam zu sprechen. Als ihr Vater erfahren habe, dass sie in einer Beziehung mit einem Mann sei, habe er ihr gedroht sie und ihren Partner umzubringen. Zudem sei ihre Familie arm gewesen, da der Vater nicht immer gearbeitet habe. An der Universität sei sie aufgrund ihrer Transgeschlechtlichkeit gemobbt worden. Die Antragstellerin sei bereits im März 2025 und im September 2025 nach Deutschland gereist. Im März 2025 sei sie mit einem Arbeitsvisum nach Deutschland gekommen, welches sie über eine Agentur erhalten habe. Die Agentur helfe dabei, eine Arbeit und eine Wohnung zu bekommen. Dies habe jedoch nicht geklappt. Als sie kein Geld mehr gehabt habe, sei sie jedoch in den Kosovo zu ihrer Familie zurückgekehrt. Nach einem weiteren Vorfall, sei sie aus ihrem Familienhaus geflohen, als ihr Vater auf der Arbeit gewesen sei und nach Deutschland gereist, wo sie bei einer Cousine und deren Familie untergekommen sei. Ihr Ziel sei gewesen, in Deutschland zu bleiben, weil sie sich in Kosovo bedroht fühle. Sie habe hier Kontakt mit einem LGBTIQ-Verein ("X") aufgenommen, der ihr bei ihrem Asylgesuch helfen sollte. Der Termin mit dem LGBTIQ-Verein sei nicht zustande gekommen. Der Ehemann der Cousine habe sie nicht akzeptiert und Angst gehabt, dass sein Kind genauso wie die Antragstellerin werde. Da sie deswegen nicht bei der Cousine bleiben wollte, sei sie in den Kosovo zurückgereist und ab dann bei Freunden untergekommen. Sie habe aufgrund ihrer Transgeschlechtlichkeit im Kosovo keine Arbeit finden können. Sie werde nach einer Rückkehr in den Kosovo keine Unterstützung erhalten und auf der Straße enden. Ihr drohe aufgrund ihrer sexuellen Orientierung der Tod, da dies im Kosovo weder von ihrer Familie noch von der Gesellschaft akzeptiert werde.
Die Antragstellerin stellte am 18. Dezember 2025 förmlich einen Asylantrag.
Bei ihrer Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am 18. Dezember 2025 wiederholte die Antragstellerin – in Anwesenheit einer Sonderbeauftragten für geschlechtsspezifische Verfolgung – ihr Vorbringen im Wesentlichen. Sie trug vor, dass ihr während der Pubertät bewusst geworden sei, dass sie sich als Frau fühle. Ihre Familie habe ihre sexuelle Orientierung nicht akzeptiert. Sie sei von ihrem Vater geschlagen und in ihr Zimmer eingesperrt worden. Mit Hilfe eines Imams sei versucht worden, ihre sexuelle Orientierung zu beeinflussen. Danach sei die Antragstellerin aus ihrem Familienhaus geflohen. Auch in der Gesellschaft und während ihrer Zeit an der Schule und Universität sei ihre Transgeschlechtlichkeit nicht akzeptiert worden. Sie sei angefeindet und bedroht worden und habe keine Arbeit gefunden. In der Hauptstadt Pristina sei sie bei einem Konzertbesuch mit ihrem Partner von unbekannten Personen wegen ihrer weiblichen Kleidung körperlich angegriffen worden. Die Polizei sei gekommen und habe Pfefferspray gegen die Antragstellerin und ihren Partner eingesetzt. Dies habe sie bei der Polizei zur Anzeige gebracht. Ein anderes Mal habe die Antragstellerin mit zwei weiteren Männern, die ebenso wie die Antragstellerin Frauenkleidung trugen, eine Wohnung angemietet. Der Vermieter habe die Polizei gerufen, welche die Wohnung gestürmt und sie und ihre Freunde zu Boden gedrückt und ihnen Kabelbinder um die Hände geschnürt habe. Sie seien zur Polizeistation gebracht worden, wo man sich über sie lustig gemacht und beleidigt habe. Bei der Polizei habe die Antragstellerin einen Migräneanfall bekommen, und habe um einen Arzt gebeten. Dieser sei erst gerufen worden, als sie in Ohnmacht gefallen sei. Ein anderes Mal habe sich ein Kellner in einem Café geweigert, die Antragstellerin zu bedienen, da er "Schwuchtel" nicht bediene. Bei einer Rückkehr in den Kosovo drohe ihr der Tod durch ihre Familie. Ein Leben dort sei nicht möglich. Sie finde keine Arbeit, da Transgeschlechtlichkeit nicht geduldet werde. Im Kosovo gebe es keine Schutzunterkünfte und keine hormonelle Therapie.
Mit Bescheid vom 22. Dezember 2025 lehnte das Bundesamt die Anträge des Antragstellers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Nr. 1), auf Asylanerkennung (Nr. 2) und auf subsidiären Schutz (Nr. 3) jeweils als offensichtlich unbegründet ab. Das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG wurde verneint (Nr. 4). Für den Fall der Einreise wurde die Antragstellerin aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von einer Woche nach erfolgter Einreise zu verlassen. Sollte sie die Ausreisefrist nicht einhalten, werde sie in den Kosovo oder in einen anderen Staat abgeschoben werden, in den sie einreisen dürfe oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet sei (Nr. 5). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde gemäß § 11 Abs. 7 AufenthG angeordnet und auf 10 Monate ab dem Tag der Ausreise befristet (Nr. 6). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG angeordnet und auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 7).
Zur Begründung berief sich das Bundesamt im Wesentlichen darauf, dass die Antragstellerin aus dem Kosovo und damit einem sicheren Herkunftsland im Sinne von Artikel 16a Abs. 3 Satz 1 GG, § 29a Abs. 2 AsylG in Verbindung mit Anlage II zum AsylG stamme und damit vermutet werde, dass sie nicht verfolgt werde, solange sie keine Tatsachen vortrage, die die Annahme begründen, dass sie entgegen der Vermutung dennoch verfolgt werde, § 29a Abs. 1 AsylG. Die Antragstellerin habe nicht glaubhaft vorgetragen oder vorgelegt, dass sie verfolgt werde. Sie habe keine staatlichen Verfolgungsmaßnahmen geltend gemacht. Die Antragstellerin habe auch keine zu berücksichtigenden schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen seitens nichtstaatlicher Dritter zu befürchten. Die von ihr vorgetragenen Diskriminierungen erreichten nicht das für eine Schutzgewährung erforderliche Maß an Intensität. Es handele sich dabei nicht um flächendeckende Verfolgungshandlungen, sondern vielmehr das kriminelle Unrecht einzelner Personen. Diesbezüglich stehe der Antragstellerin ausreichend staatlicher Schutz zur Verfügung.
Es lägen auch keine Abschiebungsverbote vor. Eine allgemein schwierige soziale und wirtschaftliche Lage begründe kein Abschiebungsverbot, sie müsse und könne von der Antragstellerin ggf. unter Aufbietung entsprechender eigener Initiative bewältigt werden. Lediglich hilfsbedürftige Personen ohne Angehörige oder anderweitige soziale Unterstützung könnten unter Berücksichtigung des für diese begrenzten kosovarischen Sozialsystems als abschiebungsrelevant besonders verletzlich einzustufen sein.
Zudem sei die Antragstellerin im Jahr 2025 bereits zwei Mal nach Deutschland gereist ohne Asyl beantragt zu haben. Es dränge sich der Eindruck auf, dass – nachdem beide Male die Fortsetzung des Aufenthaltes in Deutschland gescheitert sei – gegenwärtig ein dritter Versuch vorliege, den Lebensmittelpunkt nach Deutschland verlegen zu können. Dafür sei der nun gehaltene Vortrag bezüglich der Homosexualität der Antragstellerin instrumentalisiert worden, um das beharrlich angestrebte Ziel der Aufenthaltsnahme in Deutschland doch noch zu erreichen. Dies sei asylrechtlich irrelevant.
Daraufhin verweigerte die Bundespolizei der Antragstellerin durch Bescheid 22. Dezember 2025 (Bl. 37 GA) die Einreise.
Beide Bescheide wurden der Antragstellerin jeweils gegen Empfangsbestätigung am 22. Dezember 2025 (Bl. 37 GA,119 BA) ausgehändigt.
Am 29. Dezember 2025 hat die Antragstellerin bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main um vorläufigen Rechtschutz nachgesucht und gleichzeitig gegen den Bescheid der Bundespolizei – 2 K 6981/25.F.A – sowie gegen den Bescheid des Bundesamts – 2 K 6980/25.F.A – Klage erhoben. Zur Begründung trägt die Antragstellerin im Wesentlichen vor, dass das Bundesamt ihre Transgeschlechtlichkeit nicht gewürdigt habe. Durch die fehlende Benennung und Berücksichtigung der Transgeschlechtlichkeit der Antragstellerin sei die Prüfung ihres Sachvortrags unvollständig und unzureichend.
Die Antragstellerin beantragt,
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu verpflichten, ihr die Einreise zu gestatten.
Die Antragsgegnerin hat keinen Antrag gestellt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens und auf die vorgelegten Behördenvorgänge sowie auf die Gerichtsakten der Klageverfahren – 2 K 6981/25.F.A und 2 K 6980/25.F.A – Bezug genommen, die Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.
II.
Die Entscheidung ergeht gemäß § 76 Abs. 4 Satz 1 AsylG durch die Einzelrichterin.
Der Antrag der Antragstellerin, die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihr die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland zu gestatten, hat Erfolg. Er ist statthaft und auch im Übrigen zulässig und begründet, da an der Rechtmäßigkeit der durch die Antragsgegnerin verfügten Einreiseverweigerung vom 22. Dezember 2025 ernstliche Zweifel bestehen.
Im vorliegenden Verfahren handelt es sich um ein so genanntes Flughafenverfahren nach § 18a Abs. 1 Satz 1 AsylG, denn die Antragstellerin wollte über einen Flughafen aus einem sicheren Herkunftsland im Sinne von § 29a Abs. 2 AsylG in Verbindung mit der Anlage II zum AsylG einreisen und hat bei der Grenzbehörde um Asyl nachgesucht.Der Asylantrag eines Ausländers aus einem sicheren Herkunftsstaat ist gemäß § 29a Abs. 1 AsylG als offensichtlich unbegründet abzulehnen, es sei denn, die von dem Ausländer angegebenen Tatsachen oder Beweismittel begründen die Annahme, dass ihm abweichend von der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG oder ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG droht. Wird der Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt, hat die Antragsgegnerin dem Ausländer die Einreise zu verweigern, § 18 Abs. 3 Satz 1 AsylG. Dabei kommt ihr kein eigener Ermessensspielraum zu.
Nach § 18a Abs. 4 Satz 6 AsylG i.V.m. § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG darf das Gericht dem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nur dann entsprechen, wenn an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Entscheidung ernstliche Zweifel bestehen. Das Gericht hat dabei den Bescheid der Antragsgegnerin und damit inzident die Rechtmäßigkeit des Offensichtlichkeitsurteils des Bundesamtes zu prüfen, ohne dass dieser Bescheid selbst zum Verfahrensgegenstand wird (Haderlein, in: Kluth/Heusch, BeckOk Ausländerrecht, 46. Ed., § 18a AsylG, Rdnr. 35).
Ernstliche Zweifel bestehen dann, wenn erhebliche Gründe dafürsprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1516/93 -, juris, Rdnr. 99 ff.). Bei der gerichtlichen Überprüfung der Ablehnung eines Asylantrages als offensichtlich unbegründet ist für das Eilverfahrens erschöpfend zu prüfen, ob die Antragsgegnerin aufgrund einer umfassenden Würdigung der ihr vorgetragenen oder sonst erkennbaren maßgeblichen Umstände unter Ausschöpfung aller ihr vorliegenden oder zugänglichen Erkenntnismittel entschieden und in der Entscheidung klar zu erkennen gegeben hat, weshalb der Antrag nicht als schlicht unbegründet, sondern als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden ist, sowie, ob die Ablehnung als offensichtlich unbegründet auch weiterhin Bestand haben kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Februar 2019 - 2 BvR 1193/18 -, juris, Rdnr. 21 m.w.N.). Von einem Standhalten ist demnach auszugehen, wenn an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise keine Zweifel bestehen und bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung sich die Abweisung geradezu aufdrängt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. Februar 1993 - 2 BvR 1294/92 -, juris, Rdnr. 15).
Nach diesen Maßstäben bestehen in dem nach § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylG für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung an der Rechtmäßigkeit des Bescheides des Bundesamtes vom 22. Dezember 2025 und der darauf beruhenden Einreiseverweigerung der Antragsgegnerin vom 22. Dezember 2025 ernstliche Zweifel.
Es bestehen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen, welche das Bundesamt seinem Bescheid vom 22. Dezember 2025 zugrunde gelegt hat. Das Bundesamt hat die Transgeschlechtlichkeit der Antragstellerin in ihrer Würdigung verkannt und vielmehr eine vermeintliche Homosexualität zugrunde gelegt. Im Bescheid ist von der "Homosexualität des Antragstellers" (S.10) die Rede. Die Antragstellerin hat jedoch offensichtlich nicht zu einer etwaigen Homosexualität vorgetragen. Aufgrund des Vortrags der Antragstellerin (die Antragstellerin fühle sich schon immer als Frau, habe den Wunsch sich als Frau zu kleiden, war in Pristina als Frau angezogen und geschminkt) bestanden für den Entscheider offensichtlich hinreichende Anhaltspunkte für eine entsprechende Würdigung ihrer vorgetragenen Transgeschlechtlichkeit. Die Transgeschlechtlichkeit der Antragstellerin kann mit ihrer sexuellen Orientierung auch nicht gleichgestellt werden. Die Geschlechtsidentität lässt keinen automatischen Rückschluss auf eine bestimmte sexuelle Orientierung zu, noch vermag die sexuelle Orientierung einer Person Aufschluss über ihre Geschlechtsidentität zu geben. Dies verkennt das Bundesamt, indem sie einen nicht erfolgten Vortrag zur Homosexualität der Antragstellerin würdigt und sich andererseits in dem Bescheid mit dem Vortrag der Transgeschlechtlichkeit – dessen Glaubhaftigkeit das Bundesamt in seinem Bescheid im Übrigen nicht in Abrede stellt – nicht substantiiert auseinandersetzt.
Dass das Bundesamt versäumt hat, den Vortrag hinsichtlich der Geschlechtsidentität ausreichend zu würdigen, wird auch dadurch deutlich, dass die Antragstellerin nicht dazu befragt wurde, welchem Geschlecht sie sich zugehörig fühle, um sodann die korrekte Anrede wählen zu können. Bei einem Vortrag zu Transsexualität ist eine gendergerechte Ansprache im Rahmen der Anhörung von besonderer Bedeutung (VG Bremen, Beschluss vom 25. Mai 2023 - 7 V 402/23 -, juris, Rdnr. 19). Dass diese fehlt, ist weiteres Indiz dafür, dass der Vortrag – unabhängig von der Frage seiner Glaubhaftigkeit – nicht ausreichend gewürdigt wurde. Diese Annahme wird durch den Bescheid des Bundesamtes vom 22. Dezember 2025 untermauert, welcher nicht erkennen lässt, dass die Antragstellerin hinsichtlich ihrer Transsexualität ausreichend ernst genommen wurde, etwa durch Eintragung des gewünschten Namens als "alias"-Personalie.
Daneben kann bei dem von der Antragstellerin vorgetragenen Sachverhalt nicht nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung davon ausgegangen werden, dass sich die Abweisung geradezu aufdrängt.
Transgeschlechtliche Menschen gehören im Kosovo zu einer sozialen Gruppe im Sinne von § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG. Die Geschlechtsidentität einer Person stellt ein Merkmal dar, das im Sinne von § 3b Abs. 1 Nr. 4 a) AsylG so bedeutsam für die Identität ist, dass sie nicht gezwungen werden darf, auf sie zu verzichten. Von einem Asylbewerber kann nicht erwartet werden, dass er seine Geschlechtsidentität in seinem Herkunftsland geheim hält oder Zurückhaltung beim Ausleben dieser Identität übt, um die Gefahr einer Verfolgung zu vermeiden. Daher muss dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt werden, wenn nachgewiesen ist, dass nach seiner Rückkehr in sein Herkunftsland seine Geschlechtsidentität ihn der tatsächlichen Gefahr einer Verfolgung aussetzt. Dass er die Gefahr dadurch vermeiden könnte, dass er beim Ausleben seiner Geschlechtsidentität Zurückhaltung übt, ist insoweit unbeachtlich (vgl. VG Freiburg Breisgau, Urteil vom 12. Januar 2017 - A 6 K 2344/15 -, juris, Rdnr 16 zur Frage der Homosexualität und Transsexualität als Verfolgungsmerkmal). Die Personengruppe der Transgender-Personen besitzt im Kosovo ferner eine deutlich abgegrenzte Identität, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird (§ 3b Abs. 1 Nr. 4 b) AsylG) (vgl. VG Freiburg Breisgau, Urteil vom 12. Januar 2017 - A 6 K 2344/15 -, juris, Rdnr 17).
Artikel 24 der kosovarischen Verfassung verbietet zwar die Diskriminierung aufgrund sexueller Orientierung. Es gibt auch keine Gesetze, die einvernehmliche gleichgeschlechtliche Handlungen zwischen erwachsenen Personen, Cross-Dressing oder andere mit sexuellen oder geschlechtlichen Merkmalen verbundene Verhaltensweisen unter Strafe stellten. Der gesetzliche Schutz von LGBTIQ ist über die Jahre verbessert worden Die Regierung führt "awareness-raising Trainings" unter anderem für Beamtinnen/Beamte, Polizei- und Lehrkräfte durch. Doch auch wenn das Diskriminierungsverbot seitens des Staates generell beachtet wird, halten Menschenrechts-NGOs die kosovarische Gesellschaft für relativ homophob. Einer liberalen Gesetzgebung zu Gunsten sexueller Minderheiten stehen in der Gesellschaft und in der eigenen Familie jedoch immer noch Stigmatisierung, Diskriminierung und gewalttätige Übergriffe gegenüber. Menschenrechts-NGOs haben beobachtet, dass Strafverfolgungsbeamte oft nur begrenztes Wissen und Verständnis für die Rechte von LGBTIQ-Personen aufweisen. LGBTIQ-Personen und -Organisationen haben Todesdrohungen erhalten. LGBTIQ-Rechte sind in der eher traditionell-konservativen kosovarischen Gesellschaft insbesondere außerhalb der Hauptstadt ein Tabuthema. Personen, die sich offen zu ihrer Homosexualität bekennen, müssen damit rechnen, sozial ausgegrenzt zu werden. Dies dürfte erst recht für transgeschlechtliche Personen gelten, da die Geschlechtsidentität für Dritte visuell viel offensichtlicher wahrnehmbar ist, als etwa die sexuelle Orientierung. Betroffene berichten, unter permanentem psychischem Druck zu stehen. Menschenrechtsorganisationen zufolge sind LGBTIQ-Personen offener Diskriminierung in den Bereichen Beschäftigung, Wohnen, Zugang zu Bildung und Gesundheitsversorgung ausgesetzt. Gewalt gegen LGBTIQ-Personen ist weiterhin weit verbreitet. LGBT-Rechtsorganisationen stellten eine Zunahme der häuslichen Gewalt gegen LGBTIQ-Personen fest. (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Kosovo vom 15. September 2025, Seite 13, BFA, Länderinformationen der Staatendokumentation, Version 6 vom 17. Dezember 2025, S. 26 f.). Der Vortrag der Antragstellerin über Diskriminierungen und Übergriffe sowie die heftige Ablehnung innerhalb ihrer eigenen Familie reiht sich ohne weiteres in die in den genannten Erkenntnisquellen geschilderte Situation ein.
Angesichts der Komplexität des Sachverhalts und der Erkenntnislage drängt sich die Abweisung des Asylantrags der Antragstellerin nicht auf. Es bedarf vielmehr einer fundierten Würdigung der Frage, ob der Antragstellerin aufgrund ihrer Transgeschlechtlichkeit flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungshandlungen im Sinne von § 3 AsylG im Kosovo drohen, ihr dort ein ernsthafter Schaden im Sinne von § 4 AsylG droht oder Abschiebungsverbote vorliegen.
Insofern wird dem Antrag mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO stattgegeben.
Hinweis: Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).
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