LG Frankfurt 6. Zivilkammer, 2026-06-23, 2-06 O 133/26

2-06 O 133/26Tribunal cantonal23 juin 2026

Regest

Ist im einstweiligen Verfügungsverfahren der Antragsgegner vor Erlass der einstweiligen Verfügung angehört worden und hat inhaltlich erwidert, kann er nicht mehr nach anschließenden Erlass mit dem Widerspruch Verweisung an die Kammer für Handelssachen beantragen (Fortführung von LG Frankfurt, Beschl. v. 19.02.2026 - 2-06 O 463/25).

Texte intégral

LG Frankfurt 6. Zivilkammer — 2-06 O 133/26 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-06-23

Aktenzeichen: 2-06 O 133/26

ECLI: ECLI:DE:LGFFM:2026:0623.2.06O133.26.00

Dokumenttyp: Beschluss

Leitsatz

Ist im einstweiligen Verfügungsverfahren der Antragsgegner vor Erlass der einstweiligen Verfügung angehört worden und hat inhaltlich erwidert, kann er nicht mehr nach anschließenden Erlass mit dem Widerspruch Verweisung an die Kammer für Handelssachen beantragen (Fortführung von LG Frankfurt, Beschl. v. 19.02.2026 - 2-06 O 463/25).

Anmerkung

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar

Gründe

I.

Die Parteien streiten um wettbewerbsrechtliche Ansprüche.

Auf den Antrag der Verfügungsklägerin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 09.04.2026 hat die Kammer der Verfügungsbeklagten eine Frist mit Gelegenheit zur Stellungnahme gesetzt. Hierauf hat der Prozessbevollmächtigte der Verfügungsbeklagten mit Schriftsatz vom 22.04.2026 inhaltlich erwidert und beantragt, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen. Die Kammer hat daraufhin die beantragte einstweilige Verfügung im Beschlusswege ohne mündliche Verhandlung teilweise erlassen und den Eilantrag im Übrigen abgewiesen.

Die Verfügungsbeklagte hat am 13.06.2026 Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung erhoben und (erstmals) die Verweisung an die Kammer für Handelssachen beantragt.

II.

Der Verweisungsantrag war zurückzuweisen. Zwar ist ein Antrag auf Verweisung an die Kammer für Handelssachen in einem einstweiligen Verfügungsverfahren auch dann zulässig, wenn kein Hauptsacheverfahren anhängig ist (Zöller/Lückemann, ZPO, 36. Aufl. 2025, § 94 GVG Rn. 2). Die Verfügungsbeklagte hat den Verweisungsantrag aber nicht rechtzeitig im Sinne von § 101 GVG gestellt.

Nach § 101 Abs. 1 Satz 1 GVG ist der Antrag auf Verweisung des Rechtsstreits an eine andere Kammer nur vor der Verhandlung des Antragstellers zur Sache zulässig. Es ist anerkannt, dass der Begriff der "Verhandlung zur Sache" im Sinne von § 101 Abs. 1 Satz 1 GVG nicht identisch ist mit dem Beginn der "mündlichen Verhandlung" im Sinne von § 137 Abs. 1 ZPO. Das Verhandeln zur Sache im Sinne von § 101 Abs. 1 Satz 1 GVG beschränkt sich gerade nicht auf das Verhandeln zur Hauptsache, sondern ist in einem weiten Sinne zu verstehen. Verhandlung zur Sache ist jede Verhandlung, die sich nicht nur auf Prozessförmlichkeiten und -vorfragen bezieht, sondern die Prozesserledigung fördern soll, wie die Erörterung von Fragen der Zulässigkeit von Klage oder Berufung oder der geschäftsplanmäßigen Zuständigkeit, aber auch Ablehnungsanträge, da diese die Zuständigkeit des Richters voraussetzen (LG Frankfurt a.M., Beschl. v. 19.02.2026 – 2-06 O 463/25, GRUR-RS 2026, 2660; MünchKommZPO/Pabst, 6. Aufl. 2022, § 101 GVG Rn. 3; BeckOK GVG/Pernice, 31. Ed. 15.5.2026, GVG § 101 Rn. 4).

Nach diesen Maßstäben ist im Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Verfügungsbeklagten vom 22.04.2026 ein Verhandeln zur Sache zu sehen (vgl. in Abgrenzung hierzu LG Frankfurt a.M., Beschl. v. 19.02.2026 – 2-06 O 463/25, GRUR-RS 2026, 2660). Die Verfügungsbeklagte hat darin inhaltlich vorgetragen und sich gegen den Verfügungsanspruch verteidigt. Damit ist ihr erst anschließend mit dem Widerspruch erhobener Verweisungsantrag verspätet. Denn durch die schriftliche Anhörung des Antragsgegners im einstweiligen Verfügungsverfahren wird ihm rechtliches Gehör gewährt. Die frühzeitige Einbeziehung des Antragsgegners in das Erlassverfahren soll ihm eine effektive Rechtsverteidigung ermöglichen und Waffengleichheit zwischen den Parteien herstellen. Lässt sich der Antragsgegner zu diesem Zeitpunkt zur Sache ein, muss er bereits hier den Antrag auf Verweisung an die Kammer für Handelssachen stellen (ebenso Heidenreich, GRUR-Prax 2026, 296; in diese Richtung auch Lambrecht in: FS Harte-Bavendamm, 2020, 501, 512).

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