projets
2-03 O 74/26•LG Frankfurt 3. Zivilkammer, 2026-03-16, 2-03 O 74/26
2-03 O 74/26Tribunal cantonal / IIIe chambre civile16 mars 2026
Entscheidungsdatum: 2026-03-16
Aktenzeichen: 2-03 O 74/26
ECLI: ECLI:DE:LGFFM:2026:0316.2.03O74.26.00
Dokumenttyp: Beschluss
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.
Der Streitwert wird auf 100.000 Euro festgesetzt.
| &7625 Es fehlt am Verfügungsanspruch. Die Antragstellerin hat einen Unterlassungsanspruch weder in Bezug auf die Text- noch in Bezug auf die Bildberichterstattung, insbesondere nicht unter dem Gesichtspunkt einer rechtswidrigen Identifizierung. Die Berechtigung des Unterlassungsbegehrens beurteilt sich nach einer einzelfallbezogenen Abwägung, deren dogmatischer Rahmen durch einen aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht innewohnenden Anonymisierungsschutz und dem aus dem KUG folgenden abgestuften Schutzkonzept folgt. Diese Abwägung fällt zu Lasten der Antragstellerin aus. Denn an den sog. "A-Files" besteht ein weltweites, ganz besonders herausragendes öffentliches Informationsinteresse. Deren Aufbereitung ist im Fluss und erfasst Persönlichkeiten aus Politik, Wirtschaft und Kultur. Wie Medien diese Aufbereitung begleiten, unterfällt ihrer verfassungsrechtlich von Art. 5 I GG geschützten Meinungsfreiheit. Dies gilt auch für länger zurückliegende Sachverhalte, die in den Files thematisiert werden. Denn auch solche Sachverhalte können angesichts der komplexen – auch personenbezogenen – Verflechtungen, die in den Files abgebildet werden, in einen übergreifenden Bewertungsrahmen eingebunden werden und dadurch von Aktualität geprägt sein. Insofern nimmt auch die Antragsschrift auf die "jüngst erfolgte" Veröffentlichung der Files (Bl. 8 d.A.) Bezug. Dass diese Files auch weiter in die Vergangenheit reichende Sachverhalte einschließlich Kontakte von Herrn A abbilden, ist ihnen immanent. Welche Bedeutung welchem persönlichen Kontakt zukommt, ist auch dem öffentlichen Diskurs anheimgestellt, den die Presse durch entsprechende Berichterstattung anregen darf. Des Weiteren ist abwägungsleitend zu berücksichtigen, dass die Antragsgegnerin wahrheitsgemäß berichtet. Es gab die berichteten Kontakte mit Herrn A. Einen besonderen Anspruch auf Privatheit ihrer Kommunikation mit Herrn A konnte die Antragstellerin nicht erwarten. E-Mails sind zwar – wie auch hier – typischerweise nicht für einen großen Adressatenkreis bestimmt. Durch sie vergegenständlichen die Kommunikationspartner ihre Nachrichten aber und bringen sie aus dem eigenen Macht- und Kontrollbereich heraus, in dem sie eine besondere Erwartung an Vertraulichkeit haben können. Des Weiteren war die Identifizierung der Antragstellerin auch jenseits des im Allgemeinen anerkannten Rechts der Presse zur identifizierenden Berichterstattung auch im hiesigen Einzelfall durch den konkreten Berichtsgegenstand gerechtfertigt (vgl. dazu BGH, NJW 2025, 1054; OLG Frankfurt am Main, NJW-RR 2016, 1381, Rn. 34; OLG Dresden, NJW-RR 2022, 1128). Denn das öffentliche Informationsinteresse an den A-Files ist gerade durch die Personen geprägt, die in ihnen auftauchen. Die weitergehenden personenbezogenen Angaben zur Antragstellerin betreffen ihre berufliche Sozialsphäre oder spiegeln – soweit persönliche Angaben gemacht werden – ihr eigenes mediales Auftreten. Die Antragstellerin tritt medial auf und hatte bzw. hat politische und gesellschaftlich relevante Ämter inne (vgl. Bl. 197 f. d.A.). Dass sie das Licht der Öffentlichkeit daher – jedenfalls in gewissen Maße – gesucht hat, nimmt ihr zwar nicht jeden Persönlichkeitsrechtsschutz, schwächt jedoch ihre rechtlich schutzwürdige Erwartungshaltung, dass solche öffentlich bekannten und bekannt gemachten Angaben nicht verbreitet werden dürften. Sie hat keinen Anspruch darauf, in der Öffentlichkeit nur so gesehen zu werden, wie es ihrem Selbstbild entspricht. Dies gilt umso mehr, als sie sich über einen Sprecher gegenüber ausländischen Medien zu ihrem Kontakt mit Herrn A äußerte (vgl. Bl. 186 f. d.A.). Auch in diesem Lichte hat sie diesen Kontakt gegenüber der Öffentlichkeit geöffnet und kann nunmehr nicht beanspruchen, über dessen Rezeption die alleinige Deutungshoheit zu haben. Vielmehr hat sie hierdurch auch ihrem Kontakt zu Herrn A eine Aktualität verliehen, die eine öffentliche Auseinandersetzung mit diesem Kontakt nahelegte (vgl. in diesem Sinne auch BGH, GRUR 2022, 1464, 1465 f.). Nunmehr unter Berufung auf ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht zu vertreten, die Antragstellerin dürfe sich zwar öffentlich zu ihrem Kontakt mit Herrn A äußern, einem jedem anderen – einschließlich einem jeden Presseunternehmen – sei eine als kritisch empfundene Auseinandersetzung mit eben diesem Kontakt gesperrt, bedeutet eine mit Art. 5 I GG unvereinbare Instrumentalisierung von Art. 2 I i.V.m. Art. 1 I GG. Dies ist weder einfach- noch verfassungsrechtlich begründbar. Daran ändert sich auch nichts, soweit sich die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 13.03.2026 auf den "Druck erfolgter Veröffentlichungen in […] und angekündigten Veröffentlichungen" (S. 13) bezieht. Denn dieser Vortrag ist mangels Substantiierung aus sich heraus nicht nachvollziehbar. Zudem nimmt auch ein Gefühl der Antragstellerin, sich zu öffentlichen Statements gedrängt zu sehen, solchen nicht die Abwägungsrelevanz bei Beurteilung eines Anonymisierungsbegehrens, wenn sie von anderen Presseunternehmen aufgegriffen werden. Der Antragsgegnerin ist auch keine besondere Belastungswirkung anzulasten, die sie verursacht hätte. Dass die Antragstellerin eine belastende Bemakelung durch die Berichterstattung über ihre Rolle in den A-Files empfindet, folgt im Wesentlichen daraus, dass sie in diesen Files auftaucht. Die Antragsgegnerin hat dies deskriptiv und ohne besondere – insbesondere abwertende – Bewertung zusammengefasst und die Antragstellerin nicht in einen Sachzusammenhang mit strafbaren oder moralisch verwerflichen Sachverhalten gerückt. Die angegriffenen Berichte sind vielmehr neutral und ausgewogen gehalten. Auch wurde der Antragstellerin vorab Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, sodass sie ihre Sichtweise darlegen konnte. Für eine etwaige Bemakelung, die durch das bloße Auftauchen in den A-Files verursacht wird, ist die Antragsgegnerin nicht verantwortlich; sie hat diese Files weder erstellt, noch für die Öffentlichkeit geöffnet. Eine Prangerwirkung schließt die Kammer aus. Die Antragsgegnerin hat nämlich gerade nicht die Antragstellerin aus einer Gruppe von Personen, die in den Files auftauchen, herausgegriffen und den öffentlichen Fokus stigmatisierend nur auf sie geworfen. Vielmehr hat sie unter dem Blickwinkel der deutschen Verbindungen in den Files mehrere Personen thematisiert. Auch der Vortrag der Antragstellerin zur Art und Weise der Aktenbeschaffung verhilft ihrem Begehren nicht zum Erfolg. Sie geht selbst davon aus, dass die Informationen im hier streitgegenständlichen Fall nicht rechtswidrig erlangt worden sind (vgl. Bl. 15 d.A.). Eine von ihr verlangte Inzidentprüfung, wonach die Informationen auch nach deutschem bzw. europäischen Recht rechtmäßig hätten erlangt werden müssen, ist von vornherein und insofern unabhängig von deren Ergebnis nicht veranlasst. Zum einen muss selbst eine – hier nicht erkennbare – Strafbarkeit durch Presseverantwortliche nicht stets zur äußerungsrechtlichen Unzulässigkeit führen (vgl. jüngst etwa LG Berlin II, GRUR-RS 2025, 35306, Rn. 60 ff.). Zum anderen besteht keine rechtliche Vorgabe, wonach nach ausländischem Recht im Ausland gewonnene Informationen von der deutschen Presse nicht verwertet werden dürften, wenn deren Gewinnung nach deutschem bzw. europäischen Recht unzulässig wäre. Schließlich hat die deutsche Presse die Informationen nicht erhoben. Zuletzt ist insbesondere auch die Bildberichterstattung rechtmäßig, weil sie der Illustrierung eines zeitgeschichtlichen Ereignisses im Sinne des KUG dient. Hierbei hat die Kammer auch die grundsätzlich höhere Belastungswirkung einer Bildnisverwendung gegenüber einer identifizierenden Wortberichterstattung gewürdigt. Im Lichte der vorstehend festgestellten Abwägungskriterien und einer der Presse zugestandenen Illustrierungsbefugnis (vgl. BVerfG, NJW 2001, 1921, 1925 f.; BGH NJW-RR 2019, 1134, 1135) muss die Antragstellerin allerdings auch diese hinnehmen.
| Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 I 1 ZPO. |
|---|
Permalink
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.