LG Hanau 2. Zivilkammer, 2026-03-04, 2 S 102/25

2 S 102/25Tribunal cantonal / IIe chambre civile4 mars 2026

Regest

Es besteht keine allgemeine Hinweispflicht des Gerichts gemäß § 139 ZPO, auf ein-getretene Entscheidungsreife eines Rechtsstreits hinzuweisen.

Texte intégral

LG Hanau 2. Zivilkammer — 2 S 102/25 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-03-04

Aktenzeichen: 2 S 102/25

ECLI: ECLI:DE:LGHANAU:2026:0304.2S102.25.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 139 ZPO, § 448 ZPO

Leitsatz

Es besteht keine allgemeine Hinweispflicht des Gerichts gemäß § 139 ZPO, auf ein-getretene Entscheidungsreife eines Rechtsstreits hinzuweisen.

Anmerkung

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Verfahrensgang

vorgehend AG Hanau, 17. Oktober 2025, 32 C 230/24, Urteil

Tenor

Die Kammer beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das am 17.10.2025 verkündete Urteil des Amtsgerichts Hanau durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Den Beklagten wird Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses gegeben.

Die Kammer beabsichtigt, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 8.300,00 Euro festzusetzen.

Gründe

Die Berufung hat nach übereinstimmender Auffassung der Kammer nach derzeitigem Sachstand keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Zudem erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Berufungsgerichts. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten.

Das Amtsgericht Hanau ist in nicht zu beanstandender Weise zu der Überzeugung gelangt, dass der Klage in dem noch nicht erledigten Teil ohne Beweisaufnahme stattzugeben war.

Die Berufung bezeichnet keine konkreten Umstände, aus denen eine verfahrensfehlerhafte Erhebung der Beweise zu folgern ist; Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der eingehend gehaltenen Tatsachenfeststellungen des Amtsgerichts Hanau ergeben sich nicht (§ 520 Abs. 3 Nr. 3 ZPO); auch ist die vorgenommene Würdigung durch das Amtsgericht Hanau in keiner Weise als fehlerhaft zu beanstanden. Im Übrigen liegen auch keine im Berufungsrechtszug zu berücksichtigenden neuen Tatsachen vor; das Urteil beruht auch nicht auf einer falschen Rechtsanwendung.

Eine Beweisaufnahme ist nicht rechtsfehlerhaft unterblieben. Wie das Amtsgericht in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zutreffend ausgeführt hat, war dem Beweisangebot der Beklagten nicht nachzugehen. Die Voraussetzungen einer Parteivernehmung der – hinsichtlich der behaupteten abweichenden Mietvereinbarung beweispflichtigen – Beklagten lagen nicht vor. Gemäß § 447 ZPO kann das Gericht über eine streitige Tatsache auch die beweispflichtige Partei vernehmen, wenn eine Partei es beantragt und die andere damit einverstanden ist. Die Kläger haben im Schriftsatz vom 26.05.2025 (Bl. 128 d. AG-eAkte) einer Parteivernehmung der Beklagten jedoch ausdrücklich widersprochen.

Das Amtsgericht hat auch zutreffend die Voraussetzungen einer Parteivernehmung von Amts gemäß § 448 ZPO verneint. Voraussetzung für die Vernehmung von Amts wegen ist, dass bereits ein Anfangsbeweis erbracht ist und eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die zu beweisende Tatsache spricht (vgl. BeckOK ZPO/Bechteler ZPO § 448 Rn. 9 m. w. N.). Ein derartiger Anbeweis in Form einer gewissen Wahrscheinlichkeit kann sich aus einer schon durchgeführten Beweisaufnahme oder aus dem sonstigen Verhandlungsinhalt ergeben. Im Übrigen kann der Anbeweis auch aus der Lebenserfahrung folgen aber nicht auf die Bekundungen der Partei selbst gestützt werden, wenn sich die andere Partei mangels Kenntnis nicht einmal selbst als Partei äußern kann und auch sonst niemand den Geschehensablauf mitbekommen hat. Denn in diesem Fall ist ein objektivierbarer Anhaltspunkt erforderlich, der für den Vortrag der Partei spricht, denn anderenfalls lässt sich das Aussagemotiv der Partei für Falschangaben zur Selbstbegünstigung nie ausschließen (vgl. ebd.). Hieran gemessen war ein Anbeweis nicht gegeben und ergab sich auch nicht aus dem übrigen Sachvortrag der Beklagten oder den vorgelegten Mietverträgen vom 20.03.2018 und 01.05.2021 oder dem Aufhebungsvertrag vom 07.05.2021.

Das Amtsgericht hat entgegen der Berufungsbegründung auch nicht gegen richterliche Hinweispflichten aus § 139 ZPO verstoßen. Im Beschluss zur Terminbestimmung vom 05.05.2025 (Bl. 112 d. AG-eAkte) hat das Amtsgericht den Beklagten gegenüber ausführlich Hinweise erteilt. Insbesondere wurde dort darauf hingewiesen, dass den vorgelegten Mietverträgen keine Regelung zur Verringerung der Miete nach Auszug der weiteren Person zu entnehmen ist, die Beklagten für die Behauptung einer verringerten Miete nach dem Auszug dieser Person beweispflichtig sind und derzeit kein taugliches Beweisangebot vorliegt, keine Zustimmung zu einer Parteivernehmung erteilt wurde und auch die Voraussetzungen einer Parteivernehmung von Amts wegen gemäß § 448 ZPO nicht vorliegen. Der Beschluss mit den Hinweisen ist den Beklagten ausweislich des Empfangsbekenntnisses vom 06.05.2025 (Bl. 121 d. AG-eAkte) auch zugegangen.

Ein weiterer oder anderer Hinweis war nach alledem nicht geboten, entgegen der Berufungsbegründung insbesondere nicht hinsichtlich einer eingetretenen Entscheidungsreife. Eine allgemeine Pflicht des Gerichts gemäß § 139 ZPO, auf eingetretene Entscheidungsreife eines Rechtsstreits hinzuweisen, besteht nicht. Den hier bereits erteilten Hinweisen war auch ohne weiteres zu entnehmen, dass seitens der Beklagten für eine von ihnen zu beweisende Tatsache kein taugliches Beweisangebot gegeben war, also der Rechtsstreit ohne andere bzw. taugliche Beweisangebote entscheidungsreif sein musste – zumal es sich nach der übereinstimmenden Teilerledigung dabei auch um den einzig verbliebenen entscheidungserheblichen streitigen Parteivortrag handelte.

Die Kammer wird nach Ablauf der gesetzten Frist über das Rechtsmittel befinden, sofern es nicht zurückgenommen wird, was auch aus Kostengründen anzuraten ist.

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