LG Hanau 1. Schwurgericht, 2021-12-22, 1 Ks 3315 Js 20186/13

1 Ks 3315 Js 20186/13Tribunal cantonal22 déc. 2021

Texte intégral

LG Hanau 1. Schwurgericht — 1 Ks 3315 Js 20186/13 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2021-12-22

Aktenzeichen: 1 Ks 3315 Js 20186/13

ECLI: ECLI:DE:LGHANAU:2021:1222.1KS3315JS20186.13.00

Dokumenttyp: Urteil

Anmerkung

Das Urteil ist rechtskräftig seit 30.12.2021

Tenor

Der Angeklagte wird wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung unter Auflösung der bisherigen Gesamtstrafe und unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts (…) vom 11.02.2020 ((Az. 1)) und aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts (…) vom 07.06.2019 ((Az. 2)) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

8 Jahren

verurteilt.

Der Angeklagte wird verurteilt, an die Nebenklägerin 10.000,-- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.12.2021 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass der Angeklagte verpflichtet ist, der Nebenklägerin sämtliche materiellen und immateriellen künftigen Schäden zu ersetzen, die aus der Tat des Angeklagten vom 15.09.2013 resultieren, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden.

Es wird festgestellt, dass die in den beiden vorstehenden Absätzen bezeichneten Forderungen der Nebenklägerin gegen den Angeklagten aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung des Angeklagten herrühren.

Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens, die der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen sowie die besonderen Kosten und notwendigen Auslagen im Adhäsionsverfahren zu tragen.

Das Zahlungsurteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Angewendete Vorschriften:

§§ 211 Abs. 1, Abs. 2, 1. Gruppe, 4. Var., 2. Gruppe, 1. Var., 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2, 2. Alt., und Nr. 5, 52, 54, 55 StGB

Gründe

(abgekürzt nach § 267 Abs. 4 StPO)

I.

Der heute 33-jährige Angeklagte wurde im September 1988 in (Ort 1) geboren. Er hat drei Geschwister, den zwölf Jahre älteren Bruder (B 1), die sieben Jahre ältere Schwester (S 1) und den knapp fünf Jahre jüngeren Bruder (B 2). Sein Vater ist Dekorateur, seine Mutter Hausfrau. Letztere ist seit vielen Jahren an Multipler Sklerose erkrankt. Seit einem halben Jahr leidet auch die ältere Schwester an dieser Krankheit. Das beste Verhältnis beschreibt der Angeklagte zu seinem Bruder (B 1), der für ihn stets ein Vorbild war. Auch die Beziehung zu seiner Mutter und seinen beiden anderen Geschwistern empfindet er als gut. Die Beziehung zu seinem Vater beschreibt er hingegen als distanziert und anstrengend und dessen Erziehungsverhalten als übersteigert. Die Großmutter mütterlicherseits litt an Schizophrenie, der Großvater mütterlicherseits war Alkoholiker.

Der Angeklagte wuchs mit seinen Geschwistern bei den Eltern in deren Haus in (Ort 1) auf. Der Besuch des Kindergartens verlief noch unauffällig. In der Grundschule fiel er jedoch dadurch auf, dass er sich nicht konzentrieren konnte, den Unterricht durch Dazwischenrufen störte und sehr aktiv war. Dementsprechend kam es in der vierten Klasse zu schlechten Noten und auch zu einem blauen Brief. Bei dem Angeklagten wurde der Verdacht auf ADHS gestellt. Seine Eltern wollten ihn deshalb jedoch nicht medikamentös behandeln lassen und suchten mit ihm stattdessen eine Kinderpsychologin auf, die über mehrere Wochen zu ihm nach Hause kam und Traumreisen mit ihm unternahm.

Als der Angeklagte sieben Jahre alt war, kam es zu einem ersten sexuellen Missbrauch, indem ihn ein älterer Mann während eines Urlaubs der Familie an der Ostsee im Sprudelbecken eines Schwimmbades unsittlich anfasste. Der Angeklagte behielt dieses Erlebnis für sich. Zuhause fühle er sich oft missverstanden und emotional vernachlässigt. Etwa im Alter von acht Jahren begann er, emotionale Anspannungszustände mit selbstschädigendem Verhalten zu regulieren. So schlug er sich beispielsweise mit beiden Händen so lange in das Gesicht, bis dieses ganz rot war und kratzte sich die Beine auf oder schnüffelte an Deodorantflaschen. Im Alter von neun oder zehn Jahren zog er sich eine Mülltüte über den Kopf, um auszuprobieren, wie lange er es ohne Luft aushielt. Zu dieser Zeit konsumierte der Angeklagte auch erstmals Alkohol. Er hatte auf Familienfeiern beobachtet, dass die Erwachsenen nach dem Konsum von Alkohol lockerer und lustiger wirkten. Dieses Gefühl wollte er auch erleben, mischte sich deshalb ein Getränk aus Cola und Cognac und probierte dieses.

Als der Angeklagte zehn Jahre alt war, kam es zu einem zweiten sexuellen Missbrauch. Er war damals Mitglied einer Pfadfindergruppe in (Ort 1). Deren Gruppenleiter ließ bei einem Treffen, das in einem Nebengebäude des (…)-Hauses in (Ort 1) stattfand, die Rollos herunter und schlug ihnen vor, einmal ein anderes Spiel zu spielen. Dann forderte er die Jungen auf, die Hosen herunterzulassen und so verstecken zu spielen. Dabei fasste er den Angeklagten und andere Jungen unsittlich an. Auch dies behielt der Angeklagte für sich.

Nach Abschluss der Grundschule wechselte der Angeklagte auf die (...)-Schule in (Ort), eine Gesamtschule. Dort fühlte er sich ausgegrenzt und sah sich immer wieder körperlichen Übergriffen seiner Mitschüler ausgesetzt, denen er sich nicht zur Wehr setzte. Von seinem Vater fühlte er sich als „schwarzes Schaf“ der Familie angesehen und behandelt. Als Reaktion hierauf kam es zu weiteren Selbstverletzungen, indem der Angeklagte sich z. B. Plastikteile abbrach und mit den spitzen Bruchstücken die Oberschenkel aufritzte. Mit elf Jahren hatte er seine erste Beziehung mit einem Mädchen namens (F 1). Mit dieser hatte er auch seine ersten gewollten sexuellen Erfahrungen. Etwa mit dreizehn Jahren folgte eine zweite Beziehung zu einem Mädchen, das (F 2) hieß, die Parallelklasse besuchte und sich im Punker-bzw. Gossip-Stil kleidete. Der Vater war mit dieser Beziehung nicht einverstanden und untersagte dem Angeklagten, seine Freundin mit nach Hause zu bringen. Dieser hatte große schulische Probleme und musste Nachhilfe nehmen. Bei der Hausaufgabenkontrolle fühlte er sich von seinem Vater stark unter Druck gesetzt und kontrolliert. Dessen verbale Äußerungen empfand er als herabsetzend und fühlte sich von diesem nicht geliebt. Der Angeklagte bekam deshalb oft Wutausbrüche, auf die sein Vater mit verbalen Zurechtweisungen, aber auch mit Hausarrest oder körperlicher Züchtigung reagierte. Der Angeklagte hatte deshalb Angst vor ihm. Gleichzeitig merkte er, dass er anders war als die Personen in seiner Umgebung und fühlte sich einsam.

Als der Angeklagte 14 Jahre alt war, besuchte er eine Tanzschule in (Ort). Dort lernte er ein Mädchen namens (F 3) kennen und ging mit dieser eine Beziehung ein. Der Angeklagte hatte allerdings das Gefühl, dass (F 3) ihm zu wenig Aufmerksamkeit schenkte und rieb sich deshalb die Fingerknöchel an einem Bordstein auf. Als diese hiervon erfuhr, irritierte sie dies so, dass sie die Beziehung beendete. Danach lernte der Angeklagte ein Mädchen kennen, das (F 4) hieß. Auch mit dieser ging er eine Beziehung ein; sie besuchten gemeinsam den Schulabschlussball. Auch bei (F 4) entwickelte der Angeklagte jedoch mit der Zeit das Gefühl, von dieser nicht genug Aufmerksamkeit zu erhalten. Er hatte große Stimmungsschwankungen und regulierte diese durch Alkohol, den er heimlich im Keller des Hauses seiner Eltern konsumierte.

Nachdem der Angeklagte in der neunten Klasse den Hauptschulabschluss absolviert hatte, begann er in einem Café in (Ort 1) eine Ausbildung zum Konditor. Wie sein Vater sanktionierte auch sein Ausbilder Fehlverhalten mit körperlicher Züchtigung. Der Angeklagte hatte daher auch vor diesem Angst, zumal sein Ausbilder knapp zwei Meter groß und kräftig gebaut war. Mit 17 Jahren absolvierte der Angeklagte eine Fortbildung in (Ort). Während dieser Zeit besuchte er mit anderen Auszubildenden regelmäßig eine Diskothek, wo sie gemeinsam feierten und Alkohol konsumierten. Als er 18 Jahre alt war, schloss er seine Ausbildung zum Konditor mit der Note sehr gut ab.

Der Angeklagte meldete sich daraufhin zum Fahrschulkurs an. In diesem lernte er eine Frau namens (F 5) kennen und ging mit dieser eine kurze Beziehung ein. Nach Erlangung der Kfz-Fahrerlaubnis kaufte er sich ein Auto. Er zog nach (Ort) in (Bundesland) und arbeitete dort als Konditor. Abends trank er zum Genuss Rotwein, mit Kollegen aber auch einmal ein paar halbe Liter Bier. Er fand jedoch keinen Anschluss und gab seine Anstellung deshalb schon nach wenigen Monaten wieder auf. Mit 19 Jahren zog er zurück nach (Bundesland) und nahm eine neue Beschäftigung bei einer Firma für Backutensilien in (Ort) bei (Stadt) auf. Die dortige Tätigkeit, die u. a. die Leitung von Seminaren umfasste, überforderte ihn jedoch. Ihm wurde deshalb nahe gelegt zu kündigen, was er auch tat. Der Angeklagte zog daraufhin wieder zurück zu seinen Eltern und arbeitete zunächst in einer Bäckerei, wo er „schwarz“ bezahlt wurde. Sodann nahm er eine Anstellung in einem Café in (Ort) auf. Dort lernte er eine etwa zwei Jahre ältere Marokkanerin kennen, mit der er die nächste Beziehung einging.

Als diese schon nach wenigen Monaten den Wunsch nach Gründung einer Familie äußerte, ließ sich der 21-jährige Angeklagte hierauf ein und schwängerte sie. Als Wohnung für die Familie mietete er eine 1-Zimmer-Wohnung im (Str.) in (Ort 1) an. Seine Partnerin machte ihm jedoch deutlich, dass diese für eine dreiköpfige Familie zu klein wäre. Durch diese und weitere Forderungen merkte der Angeklagte, dass er nicht in der Lage sein würde, eine Familie zu finanzieren. Hinzu kam, dass er seine Partnerin insgesamt als sehr bestimmend, impulsiv und eifersüchtig empfand. Als diese das Baby bereits in den ersten Monaten der Schwangerschaft verlor, beendete er deshalb die Beziehung, direkt nachdem diese aus dem Krankenhaus entlassen worden war. Die Frau reagierte hierauf mit einem Messerangriff, woraufhin er sie aus der Wohnung warf.

Der Angeklagte kündigte das Mietverhältnis und zog zu seinen Eltern zurück. Er nahm eine Tätigkeit als Fensterbauer bei der Firma (Fa. 1) in (Ort 1-Ortsteil) auf. Weil er die Arbeit als hart empfand und nach Feierabend oft allein war, konsumierte er abends häufig alkoholische Getränke wie Whiskey-Cola und fuhr dann unter Alkoholeinfluss Auto. Zudem besuchte er öfter FKK-Clubs, um die Nähe zu Frauen zu suchen und konsumierte erstmals Kokain. Über ein Tanzpartnerforum machte er die Bekanntschaft einer Frau namens (F 6), die in (Ort) wohnte. Er investierte sehr viel in diese Beziehung, die jedoch an seiner Eifersucht scheiterte.

Im Anschluss machte der Angeklagte den Motoradführerschein und kaufte sich eine Harley-Davidson. Mit 22 Jahren ging er eine Beziehung mit (F 7) ein, einer Friseurin aus (Ort 1), die übermäßig Alkohol und Betäubungsmittel konsumierte. In der Folge steigerte sich auch sein Alkoholkonsum. Er trank jeden Tag nach Feierabend Alkohol, meist Bier und drei bis vier Dosen Whiskey-Cola. Er besorgte seiner Partnerin über einen Mitarbeiter der Fensterbauerfirma auch Marihuana, konsumierte selbst aber nur wenig.

Auch diese Beziehung währte nicht lange. Es kam zu einer einvernehmlichen Trennung. Im Anschluss lernte er über das Internet eine weitere (F 8) kennen, die Spanierin ist. Mit dieser unterhielt er über die nächsten drei Jahre eine überwiegend sexuelle On-Off-Beziehung.

Am 22.12.2012 befand sich der damals 24-jährige Angeklagte in einer emotionalen Krise mit hoher Anspannung. Er fühlte sich ausgebrannt und leer. Sein älterer Bruder (B 1) befand sich in der Trennung von seiner Ehefrau und stand ihm daher nicht als Gesprächspartner zur Verfügung, mit dem er über seine Probleme sprechen konnte. Sonst hatte er keine Freunde. In diesem Zustand befuhr der Angeklagte mit seinem Auto auf dem Weg zu (F 8) alkoholisiert und nicht angeschnallt die Autobahn und kollidierte dort mit einem Taxi, dessen Fahrer die Ausfahrt verpasst hatte und deshalb rückwärts auf dem Standstreifen fuhr. Der Angeklagte erlitt dabei einen Bruch des Knochenfortsatzes des zweiten Halswirbels vom Typ III nach Andersen. Er wurde sofort in ein Klinikum verbracht und musste sich zur Fixation zwei operativen Eingriffen unterziehen. Nach der Entlassung am 03.01.2013 wurde ihm körperliche Schonung für zwei bis drei Monate verordnet. Arbeiten über Kopfniveau, ruckartige Rotations- und Neigungsbewegungen der HWS sowie das Heben von Gewichten sollten vermieden werden. Dem Angeklagten wurde für die Dauer von sechs Wochen das Tragen einer Halskrawatte verordnet.

Den Angeklagten belasteten dieses Ereignis uns seine Folgen sehr. Zuvor hatte er seine Anspannungen durch täglichen Sport reduzieren können, was ihm infolge des Unfalls vorübergehend nicht möglich war. Er wich deshalb dahin aus, sich durch Ritzen und Alkohol Erleichterung zu verschaffen. Daneben konsumierte er gelegentlich, höchstens einmal pro Woche, in geringen Dosen Kokain.

Das Arbeitsverhältnis mit der Firma (Fa. 1) wurde infolge des Unfalls einvernehmlich aufgelöst.

Am 26.01.2013 brach der Angeklagte sich, als er in einem Moment der Anspannung in einem Café in (Ort 1) gegen die Wand boxte, den fünften Mittelhandknochen.

Am 14.03.2013 stellte er sich in der Psychiatrie am Klinikum (Ort 1) zur teilstationären Behandlung vor. Hier wurde erstmals die Verdachtsdiagnose einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom Boderline-Typ gestellt. Daneben wurden als weitere Diagnosen eine mittelgradig depressive Episode und ein Verdacht auf Alkoholmissbrauch festgestellt. Weil der Angeklagte der Behandlung ambivalent gegenüberstand und schon nach wenigen Tagen auf Entlassung drängte, wurde er am 20.03.2013 vorzeitig entlassen.

Am 19.04.2013 erhielt er nach positivem Verlauf der Behandlung der Unfallverletzungen die Erlaubnis, sich wieder sportlich zu betätigen. Er machte daraufhin viermal pro Woche Krafttraining, das er entweder in einem Fitnessstudio oder in der (Name)-Halle in (Ort 1) absolvierte.

Die Anspannungszustände hielten jedoch an. Am 27.05.2013 wurde der Angeklagte nach einer absichtlichen Selbstschädigung, die als Suizidversuch gewertet wurde, erneut in die Psychiatrie am Klinikum (Ort 1) aufgenommen. Die Diagnose einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung wurde bestätigt, zudem wurden ein Alkohol- und Kokainmissbrauch festgestellt. Weil der Angeklagte keinerlei Entzugssymptome zeigte und sich von Suizidalität glaubhaft distanzierte, wurde er auf eigenen Wunsch bereits am Folgetag entlassen.

Der Angeklagte versuchte nun, seine Anspannungszustände zusätzlich mit Antidepressiva und Sedativa zu regulieren.

Am 12.06.2013 wurde er von Passanten benommen auf dem Fußgängerweg liegend aufgefunden. Er wurde auf die internistische Intensivstation des Klinikums (Ort 1) aufgenommen. Dort wurde eine Mischintoxikation mit Sertralin, Valdoxan und Zopiclon sowie eine Blutalkoholkonzentration von 1,26 Promille festgestellt. Am Folgetag wurde er in stabilem Zustand entlassen.

Am 13.08.2013 wurde der Angeklagte zur Durchführung einer psychosomatischen Reha-Therapie in die (Name, Ort) aufgenommen. Dort wurden die Diagnosen Anpassungsstörung, kurze depressive Reaktion, Abhängigkeitssyndrom durch multiplen Substanzgebrauch und emotional-instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ gestellt. Während des Aufenthalts lernte der Angeklagte die Psychotherapeutin (Name) kennen, die in (Ort) eine Praxis betrieb und ihm für die Zeit nach seiner Entlassung ein Telefoncoaching anbot. Außerdem lernte er eine verheiratete Frau mit drei Kindern kennen, mit der er eine etwa ein Jahr andauernde sexuelle Beziehung einging. Am 05.09.2012 wurde der Angeklagte, weil er berauschende Mittel konsumiert hatte, aus disziplinarischen Gründen vorzeitig und als arbeitsfähig entlassen.

Der Angeklagte war hiervon sehr frustriert. Er rief noch am selben Tag bei vielen Therapeuten an, wurde jedoch stets vertröstet, dass Plätze erst wieder in einem Jahr verfügbar seien.

Zehn Tage später kam es zu der Tat, wegen der er mit vorliegendem Urteil verurteilt wurde.

Der Angeklagte leidet an einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ (ICD-10: F60.31). Zudem ist bei ihm ein schädlicher Gebrauch von Alkohol (ICD-10: F 10.1), Kokain (ICD-10: F 14.1) und Sedativa (ICD-10: F13.1) zu diagnostizieren. Diese Erkrankungen lagen bereits zum Zeitpunkt der Tatbegehung vor.

II.

1.

Zur Verurteilung des Angeklagten führte folgende Tat, bei der seine Schuldfähigkeit nicht beeinträchtigt war:

Am Abend des 15.09.2013, einem Sonntag, besuchte der 167 cm große und zu diesem Zeitpunkt 70 kg schwere Angeklagte seinen älteren Bruder (B 1). Dieser wohnte damals an der …straße in (Ort 1-Ortsteil) gegenüber einem der Seiteneingänge zum Gelände des Schlosses (…). Der Angeklagte, der an diesem Tag bereits Alkohol konsumiert und Antidepressiva oder Sedativa zu sich genommen hatte, trank mit seinem Bruder Bier und unterhielt sich mit diesem. Kurz vor 22.00 Uhr begab er sich auf den Heimweg zu seinen Eltern, die in (…)-Straße in (Ort 1-Ortsteil) wohnten. Er befand sich zu diesem Zeitpunkt in einem Zustand erheblicher Anspannung. Seine Gedanken drehten sich nur noch um sich und seine Lebenssituation, die er als schlecht und unbefriedigend empfand. Er hatte eine Jacke mit Stehkragen und eine dunkle Mütze an und hörte über sein Mobiltelefon mit Kopfhörern Musik. Zudem trug er einen Rucksack, in dem er eine Kurzhantelstange ohne Gewichte und Stellschrauben mit einer Länge von ca. 32 cm, einem Durchmesser von 3 bis 4 cm und einem Gewicht von ca. 1,74 kg mit sich führte. Die Hantel bestand aus einem ca. 13 cm langen Griff mit rautenförmigen Einkerbungen, rechts und links davon zwei ca. 1 cm dicke, glatte Zwischenstücke und jeweils angrenzend die beiden Gewinde mit einer Länge von jeweils ca. 8 cm.

So lief der Angeklagte auf dem linken Gehweg der (Str.) Richtung (Ort 1)-Innenstadt, als ihm auf Höhe des (…)-Hauses zu Fuß die Nebenklägerin entgegenkam. Diese war damals 25 Jahre alt, etwas kleiner als der Angeklagte, von (…) Erscheinungsbild und (…) am (…) (Ort 1). Sie hatte das Wochenende bei ihren Eltern in (Ort) verbracht und war auf dem Rückweg zu ihrer damaligen Wohnung, die sich in der Nähe von der des Bruders des Angeklagten befand. Die Nebenklägerin trug einen roten Strickpullover und eine graue Fleecejacke, deren Kapuze sie nicht aufgesetzt hatte, führte einen roten Rollkoffer und eine schwarze Handtasche mit sich und hörte über ihr Smartphone mit Kopfhörern Musik.

Als der Angeklagte die Nebenklägerin wahrnahm, brach in ihm, ohne dass diese ihm hierfür einen Grund gegeben hätte, sondern durch seine Borderline-Erkrankung bedingt, angestaute Wut und Hass aus. Er ließ sie noch passieren und ging selbst ein Stück weiter, bis sich seine Wut und sein Hass so weit steigerten, dass er den Entschluss fasste, sich an ihr abzureagieren. Er nahm die Kopfhörer aus den Ohren und klappte den Stehkragen seiner Jacke hoch. Dann holte er die mitgeführte Kurzhantelstange aus dem Rucksack heraus, den er danach wieder aufsetzte und fixierte. Sodann lief er der Nebenklägerin hinterher. Nach einer Wegstrecke von über 100 m erreichte er sie auf Höhe der Bushaltestelle an der …kirche. Die Nebenklägerin hatte ihm den Rücken zugewandt, hörte immer noch Musik und rauchte eine Zigarette der Marke Gauloises Blondes. Der Angeklagte, der Rechtshänder ist, schlug ihr mit der Hantelstange in der rechten Hand unvermittelt mindestens drei Mal wuchtig gegen den Kopf. Dabei führte er den ersten Schlag von hinten gegen den Hinterkopf aus. Er zielte darauf ab, die Nebenklägerin erheblich zu verletzen. Gleichzeitig nahm er billigend in Kauf, dass diese auch zu Tode kommen könnte. Deren Ableben war ihm gleichgültig. Ihm war klar, dass die Nebenklägerin nicht mit einem Angriff rechnete und deshalb nicht auf diesen reagieren konnte. Auch war ihm bewusst, dass er sie letztlich nur benutzte, um seine Wut auf sich selbst und seine Lebenssituation abzureagieren.

Von der Wucht des Angriffs wurde der Nebenklägerin die Brille vom Kopf gerissen, sie ließ die Zigarette und die Handtasche fallen und der Rollkoffer fiel um. Die Nebenklägerin selbst sackte zusammen und kam regungslos auf dem Boden zum Liegen. Als der Angeklagte dies wahrnahm, setzte bei ihm Ernüchterung ein. Er erkannte, dass er sein Opfer tödlich verletzt haben könnte und ließ die Hantelstange fallen. Aus Angst vor Entdeckung und um in Ruhe überlegen zu können, was er nun machen solle, nahm er die Nebenklägerin auf seine Arme und trug diese von der (Str.) in die nächste Seitenstraße, die …straße. Dabei musste er den Kopf der Nebenklägerin stützen, da diese schlaff in seinen Armen hing. Nach etwa 15 m Strecke versuchte er, sie am Anfang der ...straße rechts neben einem kleinen Busch so abzusetzen, dass sie mit dem Oberkörper an der Wand des damals dort befindlichen Sparkassengebäudes lehnte. Weil die Nebenklägerin benommen war, rutschte ihr Oberkörper jedoch ein Stück zur Seite.

Zwischenzeitlich waren die Zeugen (Z 1) und (Z 2) auf das Geschehen aufmerksam geworden. Die beiden damals 15-jährigen Jungen waren nach dem Besuch eines Konzerts vom Gelände des Schlosses (…) auf dem rechten Bürgersteig in Richtung Innenstadt gelaufen. Als sie die Bushaltestelle an der …kirche erreicht hatten, hatten sie auf der gegenüberliegenden Seite plötzlich ein auffälliges Geräusch vernommen. Aufgrund dessen hatten sie ihre Blicke dorthin gerichtet und von hinten den Angeklagten gesehen, der die schlaff in seinen Armen hängende Nebenklägerin trug. Aufgrund des Gesamteindrucks, der sich ihnen geboten hatte, war ihnen sofort klar gewesen, dass etwas nicht stimmte. Deshalb hatten sie, als es der Verkehr zuließ, die Straßenseite gewechselt, um nach der Frau zu schauen.

Als der Angeklagte bemerkte, wie die Zeugen auf ihn zukamen, ergriff er sofort die Flucht und rannte, ohne Ausfallerscheinungen oder Unsicherheiten zu zeigen, über die ...straße in Richtung der Wohnung seines Bruders davon. Der Zeuge (Z 2) nahm die Verfolgung auf, der Zeuge (Z 1) blieb bei der Nebenklägerin, die am Kopf und im Gesicht blutüberströmt war. Um 22.09 Uhr verständigte der Zeuge (Z 1) per Notruf den Rettungsdienst. Kurz darauf kehrte der Zeuge (Z 2) zu ihm zurück. Dieser hatte den Angeklagten bis zu der Stelle verfolgt, wo die ...straße einen starken Knick nach links macht. Dort hatte er ihn aus den Augen verloren und deshalb die Verfolgung aufgegeben. Die Zeugen blieben bei der Nebenklägerin, die zwar ansprechbar, aber nicht orientiert war.

Um ein Wiedererkennen zu erschweren, hatte der Angeklagte sich auf der Flucht zwischenzeitlich der Mütze erledigt, die er bei der Tat getragen hatte und war sich mit den Fingern durch die Haare gegangen. Um 22.07 Uhr hatte er mit seinem Mobiltelefon auf der Höhe des Parkplatzes von (Name), also bereits kurz vor der Wohnung seines Bruders, selbst den Notruf gewählt, aber schon nach einer Gesprächsdauer von vier Sekunden aus Angst vor einer Identifizierung als Täter wieder aufgelegt. Danach war er normalen Schrittes zur Wohnung seines Bruder (B 1) weitergegangen. Von dort aus hatte er seine Eltern kontaktiert und diese gebeten, ihn mit dem Auto abzuholen.

Um 22.16 Uhr traf der Rettungsdienst am Tatort ein. Während dieser die Erstversorgung der Nebenklägerin durchführte, wurde der Angeklagte von seinen Eltern an der Wohnung seines Bruders abgeholt. Von dort fuhren sie am Tatort vorbei nach Hause Richtung (Ort 1-Ortsteil). Zuhause angekommen legte der Angeklagte sich sofort schlafen.

Die Nebenklägerin erlitt durch die Schläge mit der Hantelstange ein Bruchsystem aus mehreren Fragmenten am Schädeldach im linken Stirn-, Scheitel- und Schläfenbereich mit Verlagerung von Knochenfragmenten in das Schädelinnere und Stufenbildungen, das sich über das linke Keil- und Schläfenbein in die Schädelbasis und die Keilbeinhöhle fortsetzte. Korrespondierend hierzu entstand eine Einblutung zwischen harter und weicher Hirnhaut (sog. subdurale Blutung) mit Lufteinschlüssen im Schädelinneren. Überdies erlitt die Nebenklägerin bei der Tat multiple Riss-Quetschwunden von unterschiedlicher Größe und Tiefe. Es bestand zu keinem Zeitpunkt akute, aber abstrakte Lebensgefahr.

Die Nebenklägerin wurde vom Tatort zunächst auf die Intensivstation des Klinikums (Ort 1) verbracht. In der zentralen Notaufnahme war sie unruhig und nicht orientiert. Noch am 16.09.2013 wurde sie in das Universitätsklinikum (Ort) verlegt. Dort wurde sie zunächst auf die neurochirurgische Überwachungsstation aufgenommen. Sie war immer noch nicht voll orientiert und konnte sich an die Tat nicht erinnern. Am Folgetag erfolgte die Verlegung auf die neurochirurgische Normalstation. Die Nebenklägerin erhielt eine Schmerztherapie und eine antibiotische Behandlung. Eine operative Versorgung war nicht erforderlich. Am 26.09.2013 wurde die Nebenklägerin voll orientiert und in deutlich gebessertem Zustand entlassen. Vom 08.10. bis 28.10.2013 musste sie sich in den Kliniken (Name, Ort) wegen einer allgemeinen Belastungsminderung, leichten kognitiven Störungen und fortbestehender Gesichtslähmung links einer neurologischen Rehabilitationsmaßnahme unterziehen. Die Nebenklägerin wurde in deutlich gebessertem, arbeitsfähigen Zustand entlassen und konnte ihre (…)ausbildung fortsetzen. Gemäß Empfehlung führte sie zur weiteren Therapie der Gesichtslähmung links die begonnene logopädische Therapie fort. Die Nebenklägerin ist mittlerweile als (…) tätig und verheiratet. Bis auf eine leichte Gesichtsasymmetrie ist sie körperlich wieder voll hergestellt. Sie leidet aber bis heute an gewaltbezogenen Alpträumen. Zudem hat sie Angst, abends allein auf der Straße zu laufen und nimmt sich lieber ein Taxi.

2.

Die Polizei unternahm sehr umfangreiche und aufwändige Maßnahmen, um den Täter des Geschehens vom 15.09.2013 zu ermitteln. Dazu zählten etwa die Öffentlichkeitsfahndung, Nachbarschaftsbefragungen, Umfeldermittlungen und der Einsatz von Mantrailer-Hunden. Auch ließ die Polizei die am Tatort sichergestellten Asservate untersuchen. Dabei wurde zwar eine dominante männliche Spur an der Hantelstange festgestellt. Der Abgleich mit den in der Datenbank gespeicherten Daten ergab jedoch keinen Treffer. Nachdem auch die Auswertung der erhobenen Funkzellendaten und der Verbindungsdaten auf dem Mobiltelefon der Nebenklägerin keine weiteren Erkenntnisse erbrachte, wurde im Jahr 2014 eine Rasterfahndung und daran anschließend eine DNA-Reihenuntersuchung durchgeführt. Dabei wurde auch der Vater des Angeklagten zur Probenabgabe eingeladen, kam dem jedoch nicht nach. Im Jahr 2015 war die Tat Gegenstand eines Filmbeitrags in der Sendung Aktenzeichen XY. All diese Maßnahmen führten jedoch zunächst nicht zur Ermittlung des Täters. Der Angeklagte wurde durch die Ermittlungsmaßnahmen allerdings immer wieder mit seiner Tat, die ihn stark belastete, konfrontiert. Es kam zu mehreren Gegebenheiten, bei denen er gegenüber ihm bekannten, aber auch fremden Personen Andeutungen machte, jemand schwer verletzt zu haben.

Der Angeklagte arbeitete im Sommer 2014 vorübergehend als Garten- und Landschaftsbauer in (Ort 1). Daran schloss sich eine kurze Tätigkeit als Fensterbauer an. Im April 2015 wurde bei ihm ein Grad der Behinderung von 40 festgestellt. Im Oktober begann er eine Ausbildung zum Krankenpfleger, die er bis September 2019 fortführte. Er schloss die schriftliche Prüfung erfolgreich ab, absolvierte indessen bis jetzt nicht die mündliche und die praktische Prüfung. Seitdem war der Angeklagte nicht mehr beruflich tätig. Er bezog zunächst Arbeitslosengeld I, dann Krankengeld und zuletzt Übergangsgeld von der Deutschen Rentenversicherung.

Der Angeklagte durchlief seit November 2015 ein Insolvenzverfahren. Die 6-jährige Wohlverhaltensperiode endete im November 2021. Eine Entscheidung über die Erteilung der Restschuldbefreiung wurde noch nicht getroffen.

Im Januar 2014 ehelichte der Angeklagte eine Frau namens (F 9), um ihr in der Bundesrepublik Deutschland das Bleiberecht zu sichern. Diese hatte er ein Jahr zuvor im Juni in einem FKK-Club kennengelernt. Im Jahr 2015 lernte er während eines Klinikaufenthaltes eine Türkin namens (F 10) kennen. Er ging mit dieser eine Beziehung ein, die nur kurze Zeit andauerte. 2016 schloss sich eine etwa sechsmonatige Beziehung mit einer anderen Pflegeschülerin namens (F 11) an. Von 2017 bis 2019 führte er eine Beziehung mit (F 12).

Der Angeklagte ließ sich erstmals während seines Aufenthalts in (Bundesland) tätowieren. Seitdem kamen immer mehr Tätowierungen am ganzen Körper hinzu. Heute trägt er solche auch auf dem Kopf, im Gesicht und am Hals. Das Tätowieren war zum einen dadurch motiviert, dass der Angeklagte – wie durch die Selbstverletzungen – Anspannungszustände reduzieren wollte. Zum anderen versprach er sich davon, auf einen Teil seiner Mitbürger interessanter und auf andere abschreckend zu wirken.

Seit der Tat kam es bei dem Angeklagten immer wieder zu Anspannungsphasen mit Alkohol- und Betäubungsmittelkonsum sowie Selbstverletzungen bis hin zu Suizidversuchen. Er befand sich deshalb wiederholt in meist kurzzeitigen psychiatrischen, internistischen oder chirurgischen Kliniken in Behandlung.

Der Angeklagte war zum Zeitpunkt der hiesigen Tat noch nicht vorbestraft. Danach trat er wie folgt strafrechtlich in Erscheinung:

Mit Strafbefehl vom 18.06.2014 verhängte das Amtsgericht (Ort 1) gegen den Angeklagten wegen „fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung durch Trunkenheit im Verkehr sowie unerlaubten Entfernens vom Unfallort in Tateinheit mit Trunkenheit im Verkehr“, eine Geldstrafe von 55 Tagessätzen zu je 30,-- €. Zudem ordnete es eine Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis bis zum 17.03.2015 an. Die Strafe ist durch Zahlung vollständig getilgt.

Mit Strafbefehl vom 17.02.2016 verhängte das Amtsgericht (Ort 1) gegen den Angeklagten wegen Erschleichens von Leistungen in fünf Fällen eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 20,-- €. Die Strafe ist vollständig durch Zahlung getilgt.

Mit Strafbefehl vom 14.06.2018 (Az. 3) verhängte das Amtsgericht (Ort) gegen den Angeklagten wegen „Trunkenheit im Straßenverkehr in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis im Zustand verminderter Schuldfähigkeit“ eine Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 25,-- €. Außerdem ordnete es eine Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis bis 09.12.2019 an. Die Strafe ist durch Teilzahlungen und Verbüßung einer 43-tägigen Ersatzfreiheitsstrafe vollständig getilgt.

Mit Strafbefehl vom 07.06.2019 (Az. 4) verhängte das Amtsgericht (Ort) gegen den Angeklagten wegen Erpressung in Tateinheit mit versuchter Nötigung, begangen am 16.04.2019, eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 15,-- €. Zu der Tat sind in dem Strafbefehl folgende Feststellungen getroffen:

Am oben bezeichneten Tattag gegen 16.00 Uhr suchten Sie die Gruppe um die Zeugen S., D., K., E., A. und B. am Bahnhof in (Ort) auf und forderten von diesen die Zahlung von 2,-- €. Als die Zeugen angaben, dass sie kein Geld bei sich hätten, kündigten Sie den Zeugen an, dass Sie sie auch durchsuchen könnten. Ihrer Ankündigung verliehen Sie zudem Ausdruck, indem Sie jedem der Zeugen tief in die Augen schauten und zudem den Brustbeutel des Zeugen D. öffneten und hineinschauten. Wie von Ihnen beabsichtigt übergaben Ihnen die Zeugen D., S., M.S., E., B. aus Angst Münzgeld von insgesamt 3,30 €. Um zu erreichen, dass sich der weibliche Teil der Gruppe zukünftig nicht am Bahnhof in (Ort) aufhält, teilten Sie nach dem Erhalt des Geldes den Zeuginnen S., B. sowie A. mit: „Haltet euch nicht mehr am Bahnhof auf, sonst kriegen wir Stress. Dann komm ich mit meinem Bus, lade euch ein, dann fahren wir nach (Ort) und dann werdet ihr vier mal richtig in den Arsch gefickt." Daraufhin verließen Sie die Örtlichkeit mit dem erlangten Bargeld.“

Die Festsetzung der Zahl der Tagessätze wurde nicht begründet. Das Einkommen des Angeklagten wurde geschätzt, weil er hierzu keine oder unzutreffende Erklärungen abgegeben habe.

Mit Strafbefehl vom 17.01.2020 (Az. 5) verhängte das Amtsgericht (Ort 1) gegen den Angeklagten wegen Erschleichens von Leistungen eine Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 15,-- €. Die Strafe ist durch Teilzahlungen und Verbüßung einer 46-tägigen Ersatzfreiheitsstrafe vollständig getilgt.

Mit Urteil vom 11.02.2020 (Az. 1) sprach das Amtsgericht (Ort) den Angeklagten „der vorsätzlichen Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis, dem Fahren ohne Fahrerlaubnis und des Diebstahls“ schuldig. Unter Einbeziehung der Geldstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts (Ort) vom 07.06.2019 verurteilte es ihn zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Monaten, deren Vollstreckung es zur Bewährung aussetzte. Zudem ordnete das Gericht eine einjährige Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis an. Dem Urteil, das noch am selben Tage rechtskräftig wurde, liegen folgende auszugsweise wiedergegebene Feststellungen zugrunde:

Fall 1

Der Angeklagte befuhr am 22.07.2018 um 20.55 Uhr mit dem PKW (Kennz.) die (Straße 1) Ecke (Straße 2) und wurde aufgrund Missachtung des Rotlichts der Lichtzeichenanlage fotografiert (§ 37 Abs. 2 StVO, 137 BKat). Dabei wusste er, dass er nicht mehr im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis war, da ihm diese wegen Trunkenheit im Verkehr rechtskräftig entzogen und bisher nicht wiedererteilt worden war - AG (Ort, Az.). Vor dieser Fahrt hatte er alkoholhaltige Getränke zu sich genommen. Feststellungen über die Höhe der Alkoholkonzentration im Blut des Angeklagten sowie über seine Fahrtüchtigkeit konnten nicht getroffen werden. In seiner Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit war er jedoch nicht eingeschränkt.

Fall 2

Der alkoholkranke Angeklagte fuhr am 10.11.2018 um 18.40 Uhr mit dem PKW (Kennz.) seiner Lebensgefährtin ohne deren Kenntnis von seiner Wohnung zum Einkaufen nach (Ort) und, wie bei Fahrbeginn bereits beabsichtigt, wieder zurück zur Wohnung. Dabei wusste er, dass er nicht mehr im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis war und die Fahrerlaubnissperre aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts (ort) – (Az. 3) - noch bis zum 09.12.2019 läuft. Außerdem wusste er, dass er vor Fahrtantritt ca. 8 Bier à 0,5 l getrunken hatte und daher nicht mehr sicher fahren konnte, weshalb er auch auffällige Schlangenlinien fuhr. Bei der Polizeikontrolle musste er sich beim Ausziehen seiner Stiefel an einer Mauer festhalten. Die ihm erst um 20.10 Uhr entnommene Blutprobe ergab immer noch den Nachweis von 2,23 Promille Blutalkoholgehalt. Allerdings hatte er absolut keine Verständnisschwierigkeiten und war voll orientiert, weshalb seine Einsichts- und Steuerungsfähigkeit vorhanden war. Er hat sich durch diese Fahrt als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen.

Fall 3

Der Angeklagte besuchte am 05.01.2019 die Geschäftsräume der Galeria Kaufhof. Dort entwendete er zwei Parfums der Marken Gucci und Bulgari im Wert von 163,-- €, indem er die Verpackung entfernte und die Ware einsteckte. Entsprechend vorgefasster Absicht sollte die Ware nicht bezahlt werden. Auch hier hatte der Angeklagte vor der Tat alkoholhaltige Getränke konsumiert. In seiner Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit war er dadurch aber nicht eingeschränkt.

Die Strafe zur Ahndung der Taten in Fall 1 und 2 hat das Gericht jeweils dem Strafrahmen des § 21 Abs. 1 StVG und des § 316 Abs. 1 StGB entnommen, die Freiheitsstrafe bis 1 Jahr oder Geldstrafe vorsehen. Die Strafe zur Ahndung der Tat in Fall 3 hat das Gericht dem Strafrahmen des § 242 Abs. 1 StGB entnommen, der Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe vorsieht.

Bei der Strafzumessung war zu Gunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass er geständig, einsichtig und reuig war. Auch hatte er sich bei den Zeugen M. im Fall 2 entschuldigt. Des Weiteren ist der Angeklagte krankhaft alkoholabhängig und leidet an einer Borderline-Persönlichkeitsstörung. Alle Taten beging er unter Alkoholeinfluss. Seine allgemeine Lebenssituation war zum Tatzeitpunkt und ist zurzeit aufgrund seiner Erkrankungen besonders schwierig und sein Leidensdruck ist nach wie vor sehr groß.

Zu Lasten des Angeklagten war jedoch zu berücksichtigen, dass er mehrfach, auch einschlägig, vorbestraft ist. Bei der Tat im Fall 2 wies er eine besonders hohe Blutalkoholkonzentration auf. Auch bei der Tat im Fall 1 hatte der Angeklagte zuvor alkoholische Getränke konsumiert. Beide Taten erfolgten zur frühen Abendzeit, einer Zeit, zu der in der Regel viele Personen am Straßenverkehr teilnehmen, sodass seine Handlungen eine besondere Gefährlichkeit aufwiesen. Ferner war zu Lasten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass er die Taten innerhalb weniger Monate beging. Auch die Tat im Fall 1 beging der Angeklagte etwa einen Monat nach Erlass und zwei Monate nach Rechtskraft des Strafbefehls des Amtsgerichts (Ort) vom 14.06.2018 (Az. 3). Er wies daher eine hohe Rückfallgeschwindigkeit auf.

Unter Beachtung und Anwendung der vorgenannten wesentlichen Strafzumessungskriterien und unter zusammenfassender Würdigung der Person des Angeklagten und der Straftaten hat das Gericht auf folgende Einzelstrafen als tat- und schuldangemessen erkannt: Fall 1: 3 Monate Freiheitsstrafe, Fall 2: 6 Monate Freiheitsstrafe, Fall 3: 60 Tagessätze Geldstrafe.

Aufgrund der einschlägigen Vorstrafen und der hohen Rückfallgeschwindigkeit des Angeklagten kam in den Fällen 1 und 2 nur die Freiheitsstrafe in Betracht, den Strafzweck zu erreichen. Das Gericht hat aus diesen Gründen auch in Fall 1 auf eine kurze Freiheitsstrafe unter sechs Monaten erkannt, denn es liegen damit besondere Umstände in den Taten und der Persönlichkeit des Täters vor, die die Verhängung von Freiheitsstrafen zur Einwirkung auf den Täter und zur Verteidigung der Rechtsordnung unerlässlich machen, § 47 Abs. 1 StGB.

Erst am 29.01.2021 wurde den Ermittlungsbehörden bekannt, dass die DNA-Spur an der Hantelstange dem Angeklagten zuzuordnen ist. Zu der Treffermeldung kam es, weil dieser in einem vorstehend nicht aufgeführten Strafverfahren, über das noch nicht entschieden ist, eine DNA-Probe abgeben musste. Als er nach weiterer Abklärung des dadurch begründeten Tatverdachts aufgrund des Haftbefehls des Amtsgericht (Ort 1) am 14.04.2021 in der …klinik in (Ort) festgenommen wurde, gestand er den Polizeibeamten nach Belehrung die Tat. Bei am 14.04. und 29.04.2021 durchgeführten polizeilichen Videovernehmungen vertiefte er seine Angaben. Noch vor der Hauptverhandlung schrieb er mit deren Einverständnis einen Brief an die Nebenklägerin, um sich bei dieser zu entschuldigen. In der Hauptverhandlung entschuldigte er sich auch mündlich noch einmal bei ihr. Die mit ihrem Adhäsionsantrag geltend gemachten Ansprüche erkannte er an.

Der Angeklagte befindet sich seit dem 14.04.2021 – lediglich unterbrochen von den verbüßten Ersatzfreiheitsstrafen – in Untersuchungshaft. Seitdem lebt er zum ersten Mal seit vielen Jahren alkohol- und betäubungsmittelabstinent und ohne Selbstverletzungen. Er sieht sich erstmals in seinem Leben auf dem richtigen Weg. Nach der Haftentlassung möchte er die Therapie in der ...klinik fortsetzen. Gleichzeitig hofft er, dass die Borderline-Symptomatik ab dem 40. Lebensjahr nachlassen wird. Seinen zukünftigen Lebensmittelpunkt sieht er in (Bundesland) und stellt sich eine berufliche Tätigkeit als Fahrradmonteur vor. Die Tätowierungen im Gesicht möchte er – wenn möglich – entfernen lassen.

III.

Die von der Kammer getroffenen Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung:

Zu I. und II. 2.

Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten stützen sich auf dessen Einlassung. Der Angeklagte hat seinen persönlichen Werdegang bis zur Tat und die weitere Entwicklung detailreich und nachvollziehbar anhand eines von ihm während seines Aufenthalts in der ...klinik erstellten Lebenslaufs geschildert. Der psychiatrische Sachverständige (SV 1) hat die Schilderung um Informationen ergänzt, die der Angeklagte ihm bei seiner Exploration erteilt hat. Zudem hat der Sachverständige anhand der ihm vorliegenden Behandlungsunterlagen über die Erkrankungen des Angeklagten, deren Verlauf und die dadurch bedingten Klinikaufenthalte berichtet. Hierdurch hat sich ein umfassendes und insgesamt schlüssiges Bild von den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten ergeben, sodass die Kammer keinerlei Zweifel an der Glaubhaftigkeit der hierzu gemachten Angaben hatte.

Die Auskunft aus dem Bundeszentralregister vom 13.03.2021 wurde mit dem Angeklagten erörtert und von ihm als richtig anerkannt. Ergänzend wurden der Strafbefehl des Amtsgerichts (Ort) vom 07.06.2019, das Urteil des Amtsgerichts (Ort) vom 11.02.2020 und auszugsweise verschiedene Unterlagen betreffend den Vollstreckungsstand der ergangenen strafrechtlichen Entscheidungen verlesen.

Die Feststellungen zu den polizeilichen Ermittlungen stützen sich auf die Aussagen der ZeugInnen (PB 1) und (PB 2), die hierüber glaubhaft berichteten.

Bei den Feststellungen zu den psychiatrischen Erkrankungen des Angeklagten war die Kammer durch den Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie (SV 1) sachverständig beraten. Dieser hat bei der mündlichen Erstattung seines Gutachtens ausgeführt, dass bei dem Angeklagten eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ (ICD-10: F60.31) zu diagnostizieren sei, die bereits zum Zeitpunkt der Tatbegehung vorgelegen habe. Dies hat der Sachverständige nachvollziehbar auf Grundlage der Exploration des Angeklagten, der ihm vorliegenden Behandlungsunterlagen und der in der Hauptverhandlung gewonnenen weiteren Erkenntnisse dargelegt. Danach bestehe bei dem Angeklagten das Vollbild einer Borderline-Störung, das in Selbstverletzungen, Beziehungsstörungen, Impulsivität und Aggressionen, emotionaler Dysregulation und dissoziativen Phänomenen zum Ausdruck komme. Zudem liege bei ihm ein schädlicher Gebrauch von Alkohol (ICD-10: F10.1), Kokain (ICD-10: F 14.1) und Sedativa (ICD-10: F13.1) vor, der sich ebenfalls schon vor der Tatbegehung manifestiert habe und als Begleiterkrankung zu der Boderline-Erkrankung hinzugekommen sei. Von einer Abhängigkeit könne hingegen nicht ausgegangen werden, weil der Angeklagte dem Konsum zu keinem Zeitpunkt Vorrang vor anderen Aktivitäten und Verpflichtungen gegeben und zu keinem Zeitpunkt körperliche Entzugssymptome gezeigt habe. Die Kammer hat sich diesen überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen angeschlossen.

Zu II. 1.

Auch die Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen können sich auf die insoweit geständige Einlassung des Angeklagten stützen. Dieser hat sich bei seiner polizeilichen Vernehmung vom 29.04.2021, deren Videoaufzeichnung auszugsweise in Augenschein genommen wurde, und den ergänzend in der Hauptverhandlung gemachten Angaben noch bemerkenswert gut an den bereits mehr als acht Jahre zurückliegenden Tathergang erinnern können und diesen detailreich, nachvollziehbar und authentisch geschildert. Die Glaubhaftigkeit der Angaben wurde zunächst durch die Aussage des Zeugen (PB 2) gestützt, aus dessen Bericht sich ergab, dass der Angeklagte den Tathergang bereits bei seiner Festnahme am 14.04.2021 im Kern so geschildert hatte wie bei den späteren polizeilichen Vernehmungen und in der Hauptverhandlung. Eine weitere Stütze fanden die Angaben des Angeklagten in den Aussagen der Nebenklägerin sowie der Zeugen (Z 1) und (Z 2), die den Tathergang, soweit sie hierzu Angaben machen konnten, im Wesentlichen übereinstimmend schilderten. Eine erhebliche Abweichung gab es nur insofern, als die Nebenklägerin aussagte, der Angeklagte habe die Hantelstange bereits in seiner rechten Hand getragen, als er ihr auf Höhe des …-Hauses entgegengekommen sei. Insofern vermochte die Kammer der Nebenklägerin indessen nicht zu glauben. Gegen eine echte Erinnerung dieser Art spricht bereits, dass die Nebenklägerin auch meinte, dass an der Hantelstange Gewichte montiert gewesen seien. Am Tatort wurde die Hantelstange jedoch ohne Gewichte aufgefunden. Zudem hat die Nebenklägerin diese Angaben erstmals in der Hauptverhandlung gemacht und nicht plausibel erläutern können, wann und wie ihr die Erinnerung an diesen Umstand gekommen sein soll. Es liegt daher nahe, dass es sich um eine Fehlerinnerung handelt, die daraus entstanden ist, dass die Nebenklägerin unterbewusst aus ihr zwischenzeitlich bekannt gewordenen Informationen einen möglichen Tathergang rekonstruiert hat. Zusätzlich gestützt und ergänzt wurden die Angaben des Angeklagten durch die Aussagen der ZeugInnen (PB 1) und (PB 2) zu den Ermittlungsergebnissen, insbesondere den Bus- und Zugfahrten der Geschädigten am Tattag und den Funkzellendaten, die Inaugenscheinnahme der sichergestellten Hantelstange, der Fleece-Jacke der Geschädigten und der Lichtbilder/Google-Maps-Ansichten vom Tatort, das (auszugsweise) Verlesen des Gesamtgutachtens des HLKA vom 10.05.2021 mit einer Zusammenfassung aller serologischen und DNA-analytischen Untersuchungen und biostatistischer Bewertung, des Sicherstellungsnachweises vom 15.09.2013 betreffend die Kleidungsstücke der Geschädigten, des Spurensicherungsberichts des (PB 3) vom 16.09.2013 sowie des Einsatzberichts der Zentralen Leitstelle des Gefahrenzentrums des (…) vom 15./16.09.2013.

Soweit der Angeklagte sich nicht mehr daran erinnern konnte, wie oft er mit der Hantelstange auf die Nebenklägerin eingeschlagen hatte, konnte diese Lücke durch den Leiter der Abteilung forensische Medizin am Institut für Rechtsmedizin der Goethe-Universität (Ort) (SV 2) geschlossen werden. Nach dessen Ausführungen bei der mündlichen Gutachtenerstattung ist von mindestens drei Schlägen mit der Hantelstange auszugehen. Dies hat der Sachverständige nachvollziehbar aus den Verletzungen und der Form der Kurzhantelstange gefolgert. Am Kopf der Nebenklägerin seien mindestens sechs voneinander abgrenzbare Quetsch-Riss-Wunden festzustellen gewesen, die nach ihrer Morphologie infolge stumpfer Gewalteinwirkung entstanden seien. Die Kurzhantelstange sei geeignet gewesen, all diese Verletzungen zu verursachen. Da es möglich sei, dass bei einem Auftreffen der Stange und des dickeren Ringstücks zwischen Griff und Gewinde durch eine Schlageinwirkung zwei Verletzungen entstünden, könne sicher nur von mindestens drei Schlägen ausgegangen werden. Die Kammer hat sich diesen überzeugenden Ausführungen angeschlossen.

Die Feststellungen zu den von der Nebenklägerin bei der Tat erlittenen Verletzungen und psychischen Folgen beruhen auf deren glaubhaften Angaben, die durch die überzeugenden Ausführungen des rechtsmedizinischen Sachverständigen (SV 2) anhand der ihm vorliegenden Krankenunterlagen gestützt und ergänzt wurden.

Die Kammer ist überzeugt, dass der Angeklagte zumindest mit bedingtem Tötungsvorsatz handelte. Zwar hat er sich dahin eingelassen, dass er sich über die Gefahrdimension seines Angriffs keine Gedanken gemacht habe. Zur Annahme des Wissenselements des bedingten Tötungsvorsatzes reicht jedoch aus, wenn dem Täter die nicht gänzlich fernliegende Möglichkeit des Erfolgseintritts als jedermann zur Verfügung stehendes Erfahrungswissen im sachgedanklichen Mitbewusstsein präsent war. Davon, dass dies bei dem Angeklagten der Fall war, ist angesichts der Lebensgefährlichkeit der Tathandlung und des hohen Risikos eines tödlichen Ausgangs auszugehen. Der Angeklagte hat der Nebenklägerin mit einer ca. 1,74 kg schweren Hantelstange mindestens dreimal auf den Kopf geschlagen und sie dabei am Schädeldach im linken Stirn-, Scheitel- und Schläfenbereich mit Verlagerung von Knochenfragmenten in das Schädelinnere und Stufenbildungen verletzt. Die Lebensgefährlichkeit dieses Vorgehens war so hoch, dass es nach den überzeugenden Ausführungen des rechtsmedizinischen Sachverständigen (SV 2) dem reinen Zufall geschuldet war, dass es durch die Schläge nicht zu einem Verschieben der Frakturen mit der Folge eines Einreißens der Hirnhaut und der Beschädigung lebenswichtiger Arterien kam. Angesichts der einfach strukturierten und anschaulichen Gefahrenlage kann auch ausgeschlossen werden, dass der Angeklagte diese aufgrund des vorausgegangenen Alkohol- und Tablettenkonsums oder seiner krankheitsbedingt affektiven Erregung verkannt hätte. Bei der gebotenen Gesamtschau der Lebensgefährlichkeit der Tathandlung, der Wut und des Hasses, die den Angeklagten nach eigenen Angaben bei der Tat leiteten, dem daraus abzuleitenden Ziel, sich an der Nebenklägerin abzureagieren und der massiven Angriffsweise hatte die Kammer keine Zweifel daran, dass der Angeklagte den Tod der Nebenklägerin als nicht ganz fernliegende Folge seines Handelns erkannte und sich damit um des erstrebten Ziels willen zumindest abfand.

Die Kammer ist nach Beratung durch den psychiatrischen Sachverständigen (SV 1) weiter davon überzeugt, dass die Schuldfähigkeit des Angeklagten nicht gemäß §§ 20, 21 StGB beeinträchtigt war. Der Sachverständige hat nachvollziehbar ausgeführt, dass für die Tat des Angeklagten eindeutig dessen Borderline-Systematik handlungsleitend gewesen sei. Für diese sei typisch, dass banale oder neutrale Reize ausreichten, um eine massive Eskalation herbeizuführen. Hierzu sei es gekommen, als der Angeklagte auf die Nebenklägerin getroffen sei. Eine Borderline-Störung könne zwar so gravierend sein, dass sie den Schweregrad einer andere schweren seelischen Störung i. S. d. §§ 20, 21 StGB erreiche. Bei dem Angeklagten sei dies jedoch nicht der Fall. Dafür sei seine psychosoziale Leistungsfähigkeit deutlich zu groß. Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Angeklagte bei Begehung der Tat unter einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung i. S. d. §§ 20, 21 StGB gelitten habe. Zwar habe sich dieser in einem Zustand erheblicher Anspannung befunden und zusätzlich Alkohol und Tabletten in unklarem Umfang konsumiert. Es lägen jedoch gewichtige Umstände vor, die gegen eine daraus resultierende tiefgreifende Bewusstseinsstörung des Angeklagten sprächen. So habe sich der Angeklagte nicht auf der Stelle zur Tat hinreißen lassen, als er auf die Nebenklägerin getroffen sei, sondern habe diese erst passieren lassen und sei selbst noch ein Stück weitergegangen, bevor er den Entschluss gefasst habe, seine Wut und seinen Hass an ihr abzureagieren. Zudem habe er sich erst dann tatbereit gemacht und noch eine Strecke von über 100 m zurückgelegt, bevor er die Nebenklägerin attackiert habe. Auch habe der Angeklagte kein Folgeverhalten mit schwerer Erschütterung und fassungslosem Erstaunen gezeigt, sondern bloß Ernüchterung und ein umsichtiges Nachtatverhalten. Bei dem Angeklagten hätten sich darüber hinaus keine auf eine hochgradige Erregung hindeutenden physiologischen Begleiterscheinungen gezeigt. Hinzu komme, dass er eine bemerkenswert gute Erinnerung an das bereits über acht Jahre zurückliegende Geschehen habe. In der Gesamtwürdigung dieser Umstände und ihres Gewichts hat sich die Kammer der Einschätzung des psychiatrischen Sachverständigen angeschlossen.

IV.

Der Angeklagte hat sich wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung gemäß §§ 211 Abs. 1, Abs. 2, 1. Gruppe, 4. Var., 2. Gruppe, 1. Var., 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2, 2. Alt., und Nr. 5 StGB strafbar gemacht.

Der Angeklagte ist bei dem Versuch, die Nebenklägerin zu töten, heimtückisch vorgegangen. Er versetzte dieser ohne jede Vorankündigung von hinten sofort einen wuchtigen Schlag mit der Hantelstange auf den Kopf. Der Angriff kam für die Nebenklägerin so überraschend, dass diese die Situation überhaupt nicht erfassen und darauf reagieren konnte. Der Angeklagte war sich auch bewusst, einen durch seine Arglosigkeit gegenüber einem Angriff auf Leib und Leben schutzlosen Menschen zu überraschen. Dies kann bereits aus dem Tatbild abgeleitet werden, das einfach strukturiert und daher auch unter Alkohol- und Tabletteneinfluss sowie starker emotionaler Anspannung leicht zu erfassen war, zumal das planvolle Vorgehen und das Leistungsverhalten des Angeklagten unmittelbar nach der Tat zeigen, dass seine Erkenntnisfähigkeit nicht erheblich beeinträchtigt war.

Der Angeklagte handelte überdies aus niedrigen Beweggründen. Er hatte keinen auch nur ansatzweise nachvollziehbaren Anlass, solche Wut und Hass auf die Nebenklägerin zu entwickeln. Der Angeklagte kannte diese nicht, es hatte auch keine verbale Kommunikation zwischen ihnen gegeben. Er kann sich letztendlich selbst nicht erklären, was seine Regungen ausgelöst hatte, sondern hierzu nur Vermutungen anstellen. Auch bei diesen handelt es sich jedoch bloß um Banalitäten wie etwa, dass die Nebenklägerin ihn nicht angesehen oder weggeschaut habe oder dass es ihr augenscheinlich bessergegangen sei als ihm. Der Angeklagte benutzte die Nebenklägerin damit letztlich nur, um sich an ihr wie an einem Objekt abzureagieren. Sein Verhalten war von Rücksichtslosigkeit und Egozentrik geprägt. Der Angeklagte war sich dieser Umstände bewusst und wäre auch in der Lage gewesen, sich von seinen Regungen freizumachen. Seine Einsichts- und seine Steuerungsfähigkeit waren, wie bereits dargelegt, voll erhalten. In anderen Fällen hatte er besonnen reagiert oder Gewalt nur gegen Objekte ausgeübt.

Der Angeklagte ist nicht gemäß § 24 Abs. 1 StGB von dem Mordversuch zurückgetreten. Er hielt es für möglich, die Nebenklägerin tödlich verletzt zu haben. Dies lag angesichts der gefährlichen Gewalthandlung und schweren Verletzungen der Nebenklägerin, die der Angeklagte auch wahrgenommen hatte, auf der Hand. Umstände, aufgrund derer er dennoch hätte darauf vertrauen dürfen, dass diese den Angriff überleben würde, lagen nicht vor. Dennoch hat er den möglichen Todeseintritt der Nebenklägerin nicht abgewendet. Wie er selbst einräumt, war seine Angst vor Entdeckung zu groß. Aus diesem Grund ergriff er, als er die Zeugen (Z 1) und (Z 2) wahrnahm, die Flucht und brach auch den bereits begonnenen Notruf ab, bevor er Hilfe für die Nebenklägerin veranlassen konnte.

Der Angeklagte hat die gefährliche Körperverletzung in zwei Tatbestandsvarianten begangen. Zunächst hat er den Körper der Nebenklägerin mittels eines gefährlichen Werkzeugs verletzt. Zudem hat er die Körperverletzung mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung begangen. Nach den Ausführungen des rechtsmedizinischen Sachverständigen (SV 2) bestand für die Nebenklägerin zwar zu keinem Zeitpunkt konkrete Lebensgefahr. Das mindestens dreimalige Zuschlagen mit der Hantelstange auf den Stirn-, Scheitel- und Schläfenbereich ihres Kopfes war in der konkreten Situation jedoch lebensbedrohlich, da es sowohl zu Knochenbrüchen als auch Blutungen in das Schädelinnere oder Verletzungen des Gehirns gekommen ist oder hätte kommen können. Zudem wäre ein Ersticken bei Vorliegen einer Bewusstlosigkeit und Verlegung der Atemwege durch ein Zurücksinken der Zunge möglich gewesen. Der Angriff des Angeklagten hat auch zu ganz erheblichen Verletzungen geführt, worüber dieser sich bewusst war.

V.

a) Bei der Strafzumessung ist die Kammer von dem Strafrahmen des § 211 Abs. 1 StGB ausgegangen, wonach der Mörder mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft wird.

b)

c) Sodann hat die Kammer geprüft, ob es geboten erscheint, dem Angeklagten die fakultative Strafmilderung beim Versuch gemäß § 23 Abs. 2 i. V. m. § 49 Abs. 2 StGB zugutekommen zu lassen. Hierzu hat sie eine Gesamtwürdigung von Tat und Täter vorgenommen.

d)

e) Für den Angeklagten sprach zunächst, dass er bei Begehung der Tat nicht vorbestraft war. Weiter war ihm zugute zu halten, dass er aufgrund seiner Borderline-Erkrankung und des Alkohol- und Tablettenkonsums enthemmt war, auch wenn dies nicht das Ausmaß einer erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit i. S. d. § 21 StGB erreichte. Auch wirkte sich zu seinen Gunsten aus, dass er lediglich mit bedingtem Vorsatz handelte. Überdies wurde seine umfassende und weitgehend geständige Einlassung berücksichtigt, die eine Verurteilung wegen Mordes zumindest erheblich erleichterte, wenn nicht gar erst ermöglichte. Darüber war ihm sein kooperatives Prozessverhalten zugute zu halten, die von ihm gezeigte aufrichtige Reue, der Versuch, sich bei der Nebenklägerin zu entschuldigen und seine Bemühungen um Wiedergutmachung. Schließlich wirkte sich für den Angeklagten aus, dass die Tat bereits über acht Jahre zurücklag.

f)

g) Zu Lasten des Angeklagten ging zunächst, dass er mit der Heimtücke und den niedrigen Beweggründen gleich zwei Mordmerkmale verwirklichte und tateinheitlich eine gefährliche Körperverletzung beging. Weiter wirkte sich strafschärfend aus, dass der Angeklagte mindestens dreimal mit der Hantelstange auf die Nebenklägerin einschlug, dass diese von der Tat massive Verletzungen davontrug, aufgrund derer sie zeitweise ihre Ausbildung unterbrechen musste, und dass sie bis heute psychisch an den Folgen der Tat leidet. Dabei hat die Kammer gesehen, dass die Nebenklägerin bis auf eine leichte Gesichtsasymmetrie körperlich wieder voll hergestellt ist und auch ihre psychischen Beeinträchtigungen dank ihrer starken Persönlichkeit nicht besonders gravierend sind. Schließlich hat die Kammer auch die Gesichtspunkte der Gefährlichkeit des Versuchs und der Nähe zur Tatvollendung berücksichtigt.

h)

i) Unter Gesamtwürdigung dieser Umstände hielt die Kammer es – insbesondere wegen des Gewichts der geständigen Einlassung für die Verurteilung wegen versuchten Mordes - für angemessen, dem Angeklagten die Strafrahmenverschiebung wegen der Versuchsstrafbarkeit zugutekommen zu lassen, sodass als Strafe eine Freiheitsstrafe zwischen 3 und 15 Jahren zu verhängen war.

j)

k) Eine weitere fakultative Strafrahmenverschiebung wegen eines Täter-Opfer-Ausgleichs nach § 46a Nr. 1 StGB schied für die Kammer aus. Zwar hat der Angeklagte das objektive Tatgeschehen und die „Opfer-Position“ der Nebenklägerin bereuend eingeräumt. Auch hat er sowohl schriftlich als auch mündlich in der Hauptverhandlung versucht, sich bei der Nebenklägerin zu entschuldigen und den Adhäsionsantrag vollumfänglich anerkannt. Der Angeklagte hat damit Verantwortung für die Tat und deren Folgen übernommen und ein ernsthaftes Bemühen um Schadenswiedergutmachung gezeigt. Die Nebenklägerin hat dies jedoch aus nachvollziehbaren Gründen, nämlich wegen der gravierenden Tat und ihrer Folgen, nicht als friedensstiftenden Ausgleich akzeptiert. Überdies wäre der Angeklagte ohnehin zur Erfüllung der mit dem Adhäsionsantrag geltend gemachten Ansprüche verurteilt worden. Darüber hinaus hat er das der Nebenklägerin zugesprochene Schmerzensgeld noch nicht gezahlt und kann es auch nicht auf einmal, sondern nur in geringen monatlichen Raten aufbringen. In der Gesamtwürdigung haben seine Bemühungen um einen Ausgleich mit der Nebenklägerin daher nicht das für eine zusätzliche Strafrahmenverschiebung erforderliche Gewicht. Stattdessen hielt es die Kammer für ausreichend, diese Bemühungen im Rahmen der weiteren Strafzumessung mildernd zu berücksichtigen.

l)

Bei der konkreten Strafzumessung hat die Kammer noch einmal alle insoweit für und gegen den Angeklagten sprechenden Umständen abgewogen. Danach hielt sie eine Freiheitsstrafe von

7 Jahren und 6 Monaten

für tat- und schuldangemessen.

m)

n) Gemäß § 55 StGB war mit den verhängten Strafen aus dem Urteil des Amtsgerichts (Ort) vom 11.02.2020 und dem Strafbefehl des Amtsgerichts (Ort) vom 07.06.2019 nachträgliche eine Gesamtstrafe zu bilden. Hierzu waren die bereits mit dem Urteil des Amtsgerichts (Ort) (nachträglich) gebildeten Gesamtstrafen wieder aufzulösen. In die Gesamtstrafenbildung waren folglich neben der Einsatzstrafe aus dem hiesigen Urteil die Geldstrafe von 90 Tagessätzen aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts (Ort) sowie Freiheitsstrafen von 3 und 6 Monaten sowie eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen aus dem Urteil des Amtsgerichts (Ort) einzubeziehen.

o)

p) Da bei der Gesamtstrafenbildung Freiheitsstrafen mit Geldstrafen zusammentrafen, war gemäß § 53 Abs. 2 S. 1 StGB auf eine Gesamtfreiheitsstrafe zu erkennen. Hierzu hat die Kammer aus den einzubeziehenden Einzelgeldstrafen nach dem Maßstab des § 54 Abs. 3 StGB fiktive Einzelfreiheitsstrafen gebildet.

q)

Sodann hat die Kammer aus den Einzelstrafen unter zusammenfassender Würdigung der Person des Angeklagten und der einzelnen Straftaten gemäß §§ 53, 54 StGB durch Erhöhung der verwirkten höchsten Freiheitsstrafe von 7 Jahren und 6 Monaten für die hiesige Tat eine Gesamtfreiheitsstrafe von

  1. 8 Jahren

als tat- und schuldangemessen erachtet.

Dabei hat die Kammer dem Angeklagten einen Härteausgleich dafür gewährt, dass die an sich ebenfalls gesamtstrafenfähigen Geldstrafen aus den Strafbefehlen des Amtsgerichts (Ort 1) vom 17.01.2020 und des Amtsgerichts (Ort) vom 14.06.2018 bereits durch eine 46-tägige und eine 43-tägige Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt wurden.

VI.

Die Entscheidung über den Adhäsionsantrag stützt sich auf das Anerkenntnis des Angeklagten (§ 406 Abs. 2 StPO).

VII.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 465 Abs. 1 S. 1, 472 Abs. 1 S. 1, 472a Abs. 1 StPO.

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