Hessisches Finanzgericht 6. Senat, 2026-06-08, 6 V 747/26

6 V 747/26Tribunal fiscal / 6e division8 juin 2026

Regest

Die Zugangsvoraussetzungen nach § 69 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 FGO liegen für die Kindergeldberechtigte, die sich gegen die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung wendet, auch dann vor, wenn die Vollstreckung aus dem Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid bei der Abzweigungsempfängerin droht.

Texte intégral

Hessisches Finanzgericht 6. Senat — 6 V 747/26 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-06-08

Aktenzeichen: 6 V 747/26

ECLI: ECLI:DE:FGHE:2026:0608.6V747.26.00

Dokumenttyp: Beschluss

Orientierungssatz

Die Zugangsvoraussetzungen nach § 69 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 FGO liegen für die Kindergeldberechtigte, die sich gegen die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung wendet, auch dann vor, wenn die Vollstreckung aus dem Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid bei der Abzweigungsempfängerin droht.

Tenor

  1. Der Bescheid vom 29. Oktober 2025 wird in Höhe von 250,00 € (Kindergeld für den Monat November 2024) bis zu seiner Bestandskraft von der Vollziehung ausgesetzt. Im Übrigen wird der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung abgelehnt.

  2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin zu 93 %, die Antragsgegnerin zu 7 %.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten darum, ob die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung für die Zeiträume Oktober und November 2023, Januar 2024, Mai bis November 2024 und Januar bis April 2025 mit Bescheid vom 29. Oktober 2025 von der Vollziehung auszusetzen ist.

Für die Antragstellerin war auf ihren Antrag hin mit Bescheid vom 29. September 2021 Kindergeld für ihre Tochter A, geb. am 26. Januar 2002, ab September 2021 festgesetzt worden. Kindergeldrechtlich sei zu berücksichtigen, dass A eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatz nicht beginnen oder fortsetzen könne bzw. für eine beabsichtigte Berufsausbildung noch keinen Nachweis vorlegen könne. Auf den Antrag auf Auszahlung des Kindergeldes (sog. Abzweigungsantrag) von A hin wurde – nach Anhörung der Antragstellerin – mit Bescheid vom 5. Juli 2023 das Kindergeld an A abgezweigt. D. h., dass A das Kindergeld aus dem Kindergeldanspruch der Antragstellerin zustand und an sie ausgezahlt wurde.

Im April und August 2025 wurde A von der Antragsgegnerin aufgefordert, die Anspruchsvoraussetzungen für die Kindergeldfestsetzung ab September 2023 nachzuweisen.

Darauf legte A folgende Unterlagen vor:

  • eine Bescheinigung des Jobcenter vom 28. Juli 2025, wonach A ab März 2026 eine Ausbildung aufnehme und in der Zeit vom 7. Mai 2025 bis März 2026 als arbeitssuchend gemeldet sei,

  • Mitteilung des … für den hessischen Justizvollzug – vom 4. August 2025, wonach A auf deren Nachrichten betreffend die Bewerbung für den allgemeinen Vollzugsdienst (Einstellungsjahr 2025) nicht reagiert habe,

  • Bestätigung der … Schule vom 3. Juli 2025, wonach A für den dreijährigen Lehrgang in der Ergotherapie ab März 2026 aufgenommen worden sei.

Darüber hinaus teilte A mit, dass sie sich im Dezember 2024 für eine Ausbildung als Notfallsanitäterin und schon zu September 2025 für eine Ausbildung als Ergotherapeutin beworben habe, entsprechende Nachweise allerdings nicht vorlegen könne.

Es liegen zudem folgenden Unterlagen lt. Kindergeldakten vor:

  • Praktikumsbeurteilung der DRK … gGmbH vom 25. März 2024 betreffend den Zeitraum 4. bis 8. März 2024,

  • Arbeitsvertrag zwischen der Firma B GmbH und A vom 28. Juni 2023, wonach A mit Wirkung ab dem 28. Juni 2023 als Servicekraft eingestellt worden sei (wöchentliche Arbeitszeit bis zu 10 Stunden),

  • Absage per E-Mail vom 2. Dezember 2024 von … (DRK-…), wonach A an einem Auswahlverfahren und einem Vorstellungsgespräch betreffend die "NotSan-Ausbildung" teilgenommen habe,

  • Praktikumsbescheinigung der C gGmbH vom 8. März betreffend den Zeitraum vom 4. bis 8. März 2024,

  • Bescheinigung von D e. V. vom 4. Oktober 2024, wonach A seit dem 15. September 2024 als Persönliche Assistentin im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung tätig sei.

Dazu hatte A erläutert, dass sie in der Gastronomie gearbeitet hätte, um einen Einblick in den Beruf der Fachfrau im Gastgewerbe zu erhalten. Im Anschluss daran habe sie eine Tätigkeit als Alltagsassistentin bei einem ambulanten Pflegedienst aufgenommen. Die Minijobs hätte der beruflichen Orientierung gedient.

Zudem wolle sie darauf hinweisen, dass sie sich in dieser Zeit noch bei weiteren Ausbildungsstellen beworben, leider auf viele Bewerbungen keine Rückmeldungen erhalten habe, sodass sie dies nicht mehr belegen könne.

Aus dem Fachprogramm "VerBIS" war für die Antragsgegnerin ersichtlich, dass A bis zum 1. August 2023 als ratsuchend, von September 2023 bis August 2025 nicht gemeldet und ab September 2025 wieder als ratsuchend bei der Berufsberatung gemeldet war.

Nach weiterer Aufforderung seitens der Antragsgegnerin legte A

  • die Bestätigung der Arbeitsagentur vom 6. September 2021 vor, wonach sie in dieser Dienststelle seit dem 22. Februar 2021 bis auf Weiteres in der Berufsberatung als ratsuchend geführt werde,

  • ferner die E-Mail vom 1. August 2025 betreffend ihre Bewerbung im hessischen Justizvollzug,

  • die Bestätigung der Arbeitsagentur vom 26. Oktober 2022, dass sie in der Zeit vom 14. Januar 2022 bis zum 7. Juni 2022 und seit dem 24. Oktober 2022 als ausbildungssuchend gemeldet sei,

  • die E-Mail der … Schule vom 23. Juni 2025, wonach ihr der Eingang ihrer Bewerbungsunterlagen bestätigt wurde,

  • Praktikumszeugnis des Tierheims … vom 22. Dezember 2023 über ein Praktikum im Tierheim in der Zeit vom 11. Dezember 2023 bis zum 22. Dezember 2024 (gemeint sein dürfte 22. Dezember 202 3 ) ,

  • Teilnahmebestätigung der C gGmbH vom 1. Oktober 2025, wonach sie vom 6. Februar 2024 bis 30. April 2024 am … teilgenommen habe. Das Projekt … unterstütze Jugendliche und junge Erwachsene bei der Vorbereitung auf und (bei) der Suche nach einem Ausbildungs- oder Arbeitsplatz. Die Maßnahme werde im Auftrag des Jobcenter … durchgeführt.

Im Oktober 2025 führte A weiter aus, dass es durchgehend ihr Ziel gewesen sei, eine Ausbildung zu beginnen. Sie habe ihre Bewerbungen gezielt auf Berufe ausgerichtet, die sie interessierten und zu ihr passen würden. Es sei ihr allerdings nicht bewusst gewesen, dass sie zwischenzeitlich als ausbildungssuchend abgemeldet worden sei, da sie darüber keine Mitteilung erhalten habe. Tatsächlich sei es jedoch zu jedem Zeitpunkt ihre Absicht gewesen, eine Ausbildung zu beginnen. Die nun vorliegende Zusage für einen Ausbildungsplatz zeige, dass ihre Bemühungen erfolgreich gewesen seien und sie ihr Ziel konsequent verfolgt habe.

Nach Prüfung dieser Unterlagen hob die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 29. Oktober 2025 die Kindergeldfestsetzung für A gegenüber der Antragstellerin für den Zeitraum von Oktober bis November 2023, Januar 2024, Mai bis November 2024 sowie Januar bis April 2025 auf.

Sie ging dabei von folgenden Sachverhalten aus:

Oktober und November 2023ohne Nachweis
Dezember 2023Praktikum
Januar 2024ohne Nachweis
Februar bis April 2024Maßnahme
Mai bis November 2024ohne Nachweis
Dezember 2024Eigenbemühungen nachgewiesen
Januar bis April 2025ohne Nachweis

Der Bescheid wurde am 29. Oktober 2025 zur Post gegeben. Ein Rücklauf des Bescheides erfolgte lt. Kindergeldakte nicht.

Gegen diesen Bescheid legte die Antragstellerin Einspruch ein, der mit Einspruchsentscheidung vom 23. März 2026 als unbegründet zurückgewiesen wurde. Dagegen erhob die Antragstellerin Klage, die bei Gericht unter dem Aktenzeichen 6 K 523/26 registriert ist und über die bislang noch nicht entschieden wurde.

Nachdem A eine Mahnung der Familienkasse Hessen – Inkasso – (im Folgenden: Inkasso) vom 8. April 2026 erhalten hatte, die den Zusatz enthält "Sollte die Zahlung zum oben genannten Zeitpunkt ausbleiben, wird die zwangsweise Einziehung der Forderung veranlasst.", macht die Antragstellerin einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gerichtlich geltend.

Sie ist der Auffassung, dass erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Aufhebungsbescheides bestehen.

Sie habe weder einen Kindergeldantrag für den streitigen Zeitraum gestellt noch ihrer Tochter eine Vollmacht erteilt. Auch habe sie keinen Abzweigungsantrag gestellt und auch das Kindergeld nicht empfangen. Das Kindergeld sei ausschließlich an ihre Tochter ausgezahlt worden.

Der gesamte Schriftverkehr der Antragsgegnerin sei ausschließlich mit ihrer Tochter geführt worden. Sie sei nicht angehört worden. Der Aufhebungsbescheid sei ihr nicht ordnungsgemäß bekannt gegeben worden.

Im Hinblick auf die von der Antragsgegnerin behaupteten unzureichenden Bewerbungsbemühungen von A sei festzuhalten, dass diese Erwägungen ihr gegenüber unbeachtlich seien. Aufgrund des eigenen Haushalts der Tochter sowie eines damals zerrütteten Eltern-Kind-Verhältnisses habe für sie weder eine rechtliche noch eine tatsächliche Möglichkeit bestanden, die Bemühungen ihrer Tochter um einen Ausbildungsplatz zu überwachen oder zu steuern.

Hinzukomme, dass ihre Tochter zeitweise aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen sei, sich zu bewerben. Von entscheidender Bedeutung sei, dass A seit dem 24. Oktober 2022 bei der Arbeitsagentur als ausbildungssuchend gemeldet gewesen sei. Eine Abmeldung habe zu keinem Zeitpunkt stattgefunden. Da die Arbeitsagentur keinen Bescheid erlassen habe, wonach A aus der Vermittlung um einen Ausbildungsplatz gestrichen worden sei, sei der Kindergeldanspruch fortlaufend gegeben. Eine Abmeldung seitens der Arbeitsagentur wäre jedoch nach § 38 des Sozialgesetzbuches (SGB) Drittes Buch (III) mitteilungspflichtig gewesen.

Im Übrigen trage die Antragsgegnerin die objektive Beweislast für das Nichtvorliegen der Anspruchsvoraussetzungen für die Kindergeldfestsetzung. Sie habe keinen Nachweis dafür gebracht, dass eine Abmeldung von A bei der Arbeitsagentur erfolgt sei. Der Bundesfinanzhof (BFH) habe ausdrücklich entschieden, dass fehlende oder lückenhafte VerBIS-Eintragungen kein Beweis für eine fehlende Meldung seien. Die Antragsgegnerin habe damit ihre Amtsermittlungspflicht verletzt.

Zudem sei eine etwaige Rückforderung ausschließlich ihrer Tochter gegenüber geltend zu machen. Wenn nun das Inkasso ihrer Tochter eine Mahnung zugeschickt habe, zeige dies, dass die Antragsgegnerin selbst nicht davonausgehe, dass sie Erstattungsschuldnerin sei. Die Antragsgegnerin könne jedoch nicht gleichzeitig gegen sie und ihre Tochter vorgehen.

Besonders hervorzugehen sei schließlich, dass das Kindergeld bei den Sozialleistungen an ihre Tochter vollständig angerechnet worden sei. Ihr habe somit kein zusätzlicher Betrag zur Verfügung gestanden. Das Bundesverfassungsgericht habe in diesem Zusammenhang klargestellt, dass es zu einer verfassungswidrigen Doppelbelastung führe, wenn das Kindergeld leitungsreduzierend angerechnet werde und dann zurückgefordert werden soll, obwohl die Mittel vollständig zur Sicherung des Existenzminimums verbraucht worden seien. Die Antragsgegnerin habe deshalb eine Billigkeitsprüfung nach § 227 der Abgabenordnung (AO) vornehmen müssen.

Die Antragstellerin beantragt,

die Vollziehung des Aufhebungsbescheides vom 29. Oktober 2025 ohne Sicherheitsleistung auszusetzen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Sie ist der Auffassung, dass der Antrag unzulässig sei, da die Voraussetzungen des § 69 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht vorliegen.

Insbesondere lägen die Voraussetzungen des § 69 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 FGO nicht vor, da gegenüber der Antragstellerin keine Vollstreckung drohe. Sie habe wiederholt ausdrücklich darauf hingewiesen, dass gegenüber der Antragstellerin keine Forderung geltend gemacht würde.

Dem Senat hat die einschlägige Kindergeldakte des Streitfalls vorgelegen.

II.

  1. Der Antrag ist zulässig.

Der Antrag ist gemäß § 69 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 FGO zulässig, da die Vollstreckung droht.

Die Vollstreckung droht nicht schon dann, wenn die Voraussetzungen für die zwangsweise Beitreibung der Schuld vorliegen, sondern erst, wenn die Finanzbehörde (hier: Familienkasse) mit der Vollstreckung begonnen hat oder wenn die Zwangsvollstreckungsmaßnahmen aus der Sicht eines objektiven Betrachters zumindest unmittelbar bevorstehen. Letzteres ist der Fall, wenn die Finanzbehörde konkrete Schritte zur Durchführung der Vollstreckung ankündigt und es sich dabei nicht erkennbar um eine Routinemaßnahme handelt. Das kann bereits der Fall sein, wenn die Finanzbehörde in der automatisierten Mahnung die Vollstreckung ankündigt und der Steuerpflichtige (hier: Kindergeldberechtigte) damit rechnen muss, dass Vollstreckungsmaßnahmen unmittelbar nach Ablauf der Zahlungsfrist eingeleitet werden (vgl. Gräber/Stapperfend, FGO, 10. Auflage 2025, § 69 Rn. 154).

Nach diesen Grundsätzen droht mit der Mahnung des Inkasso vom 8. April 2026 an A mit dem Zusatz "Sollte die Zahlung zum oben genannten Zeitpunkt ausbleiben, wird die zwangsweise Einziehung der Forderung veranlasst." die Vollstreckung. Dass die Mahnung von der Stelle der Antragsgegnerin versandt wurde, die für die Vollstreckung von Forderung zuständig ist ("Inkasso"), verstärkt den Eindruck, den ein objektiver Betrachter betreffend das Drohen der Vollstreckung haben kann.

Zwar sind die Ausführungen der Antragsgegnerin zutreffend, dass sie die Rückforderung nicht gegenüber der Antragstellerin geltend gemacht hat. Die Antragsgegnerin verweist diesbezüglich zu Recht darauf, dass mit Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 29. Oktober 2026 gegenüber der Antragstellerin ausgesprochen wurde, dass der Betrag in Höhe von … € nach § 37 Abs. 2 AO zu erstatten ist; gleichzeitig informiert sie die Antragstellerin darüber, dass das überzahlte Kindergeld nicht vor ihr, sondern vom Abzweigungsempfänger, ihrem Kind A, zurückgefordert werde.

Unabhängig davon jedoch, dass das Kindergeld nicht von der Antragstellerin zurückgefordert wird, droht gleichwohl die Vollstreckung im Sinne von § 69 Abs. 4 FGO. Durch die Vorlage der Mahnung vom 8. April 2026 hat die Antragstellerin glaubhaft gemacht, dass unmittelbar aus dem Aufhebungsbescheid vom 29. Oktober 2025 – wenn auch nicht ihr gegenüber, aber gleichwohl – die Vollstreckung droht. Nach Auffassung des Gerichts ist damit die Voraussetzung des § 69 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 FGO erfüllt, dessen Sinn und Zweck es ist, die besondere Dringlichkeit des Anliegens in die Prüfung einzubeziehen, wenn es also dem Antragsteller nicht mehr zumutbar ist, sich mit seinem Aussetzungsantrag zunächst an die Behörde zu wenden (vgl. zu diesem Rechtsgedanken den Beschluss des Finanzgerichts Hamburg vom 13. Februar 2007 2 V 222/06, Entscheidungen der Finanzgerichte – EFG – 2007, 948; sowie den Beschluss des Finanzgerichts Münster vom 10. Februar 1995 1 V 4490/94 F, EFG 1995, 756; Kister, in: FGO e Kommentar, 19. Februar 2026, § 69 Rn. 90; Gräber/Stapperfend, a. a. O., § 69 Rn. 155).

Dass die Antragstellerin grundsätzlich durch den streitgegenständlichen Verwaltungsakt beschwert ist (siehe § 40 Abs. 2, § 65 Abs. 1 FGO analog), ergibt sich daraus, dass die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung ihr gegenüber erfolgt ist.

  1. Der Antrag ist teilweise begründet.

Gemäß § 69 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 2 FGO soll das Gericht der Hauptsache die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsaktes aussetzen, wenn ernstliche Zweifel an dessen Rechtmäßigkeit bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel liegen vor, wenn neben für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige, gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe zu Tage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheiten in der Beurteilung der Tatfragen bewirken. Dabei brauchen die für die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes sprechenden Umstände nicht zu überwiegen. Die Entscheidung hierüber ergeht bei der im Aussetzungsverfahren gebotenen summarischen Prüfung aufgrund des Sachverhalts, der sich aus dem Vortrag der Beteiligten und den Akten ergibt (statt vieler: BFH-Beschluss vom 28. Mai 2002 IX B 208/01, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH – BFH/NV – 2002, 1284 mit zahlreichen Rechtsprechungs- und Literaturnachweisen; ständige Rechtsprechung). Eigene weitergehende Ermittlungen braucht das Gericht nicht anzustellen.

Nach Maßgabe dieser Grundsätze bestehen bei summarischer Prüfung ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 29. Oktober 2025 lediglich betreffend den Monat November 2024. Im Übrigen werden keine ernstlichen Zweifel an dem Bescheid gehegt.

a) Es bestehen keine Bedenken wegen der formellen Rechtmäßigkeit des Bescheides.

aa) Der Bescheid ist der Antragstellerin gemäß § 122 AO ordnungsgemäß bekannt gegeben worden. Aus den Akten ist nicht ersichtlich, dass der Bescheid, der zur Post gegeben wurde, die Antragstellerin nicht erreicht haben soll. Dafür, dass sie der Bescheid erreicht hat, spricht jedenfalls, dass sie fristgerecht Einspruch eingelegt hat. Lediglich bei der Übersendung an ihre Tochter ist es zunächst zu einem Postrücklauf gekommen.

bb) Wenn auch – so die zutreffenden Einwände der Antragstellerin – die Nachfragen betreffend die Voraussetzungen der Kindergeldfestsetzung im Verwaltungsverfahren gegenüber ihrer Tochter erfolgt sind, so ist doch die Anhörung gemäß § 91 AO im Einspruchsverfahren nachgeholt worden. Hier hatte die Antragstellerin Gelegenheit sich zu allen Aspekten der Sach- und Rechtslage zu äußern, sodass der Verfahrensfehler gemäß § 126 Abs. 1 Nr. 3 AO geheilt wurde.

b) Auch materiell bestehen grundsätzlich keine Bedenken wegen der Rechtmäßigkeit des Bescheides.

aa) Die Antragsgegnerin hat zutreffend die Kindergeldfestsetzung gegenüber der Antragstellerin aufgehoben. Diese hatte nämlich im Jahre 2021 Kindergeld beantragt und auch ihr gegenüber wurde das Kindergeld mit Bescheid vom 29. September 2021 festgesetzt. Ferner ist die Abzweigung des Kindergeldes mit Bescheid vom 5. Juli 2023 ordnungsgemäß erfolgt. Auf den Antrag von A vom 12. Mai 2023 hin, hat die Antragstellerin im Rahmen ihrer Anhörung am 26. Juni 2023 mitgeteilt, dass sie A keinen Unterhalt leiste.

bb) Die Kindergeldfestsetzung wurde auf der Grundlage von § 70 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) aufgehoben. Nach dieser Vorschrift ist die Festsetzung des Kindergeldes mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse auszuheben oder zu ändern, soweit in den Verhältnissen, die für den Anspruch auf Kindergeld erheblich sind, Änderungen eintreten.

Die Kindergeldfestsetzung erfolgte auf der Grundlage von § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG, wonach ein Kind, das das 18., aber noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat, und eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann, kindergeldrechtlich berücksichtigt wird. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG (Meldung als arbeitssuchend bei der Arbeitsagentur) kommt als Grundlage für die Kindergeldfestsetzung nicht (mehr) in Betracht, da A im Januar 2023 das 21. Lebensjahr vollendet hat.

Vorausgesetzt wird bei § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG, dass ein Ausbildungsplatz fehlt und dass sich das Kind um einen solchen ernsthaft bemüht. Die ernsthaften Bemühungen des Kindes um einen Ausbildungsplatz zum nächstmöglichen Zeitpunkt müssen sich anhand objektivierbarer Beweisanzeichen nachweisen lassen oder zumindest glaubhaft gemacht werden. Die Meldung als Ausbildungsplatzsuchender bei der Arbeitsagentur ist Indiz für ernsthaftes Bemühen (zu dem Vorstehenden Schmidt/Loschelder, EStG, 45. Auflage 2026, § 32 Rn. 36 ff. mit zahlreichen Rechtsprechungshinweise).

In der Begründung des Aufhebungsbescheides stellt die Antragsgegnerin darauf ab, dass nach den Daten der Arbeitsagentur A dort nicht bzw. nicht mehr als Bewerber um eine berufliche Ausbildungsstelle geführt wird. Eigene Bemühungen um einen Ausbildungsplatz seien nicht bzw. nicht ausreichend nachgewiesen worden.

aaa) Bei dieser Sach- und Rechtslage ist es so, dass sowohl die Kindergeldberechtigte als auch die über 18 Jahre alte Abzweigungsempfängerin verpflichtet sind, Änderungen betreffend die Kindergeldfestsetzung der Antragsgegnerin mitzuteilen.

bbb) Da bei summarischer Prüfung das Gericht gehalten ist, lediglich den Sachverhalt zugrunde zu legen, der sich aus dem Vortrag der Beteiligten und den vorliegenden Akten ergibt, geht das Gericht nach Aktenlage davon aus, dass A im Zeitraum von September 2023 bis August 2025 nicht bei der Berufsberatung gemeldet war. Inwieweit einer Abmeldung Meldepflichtverletzungen von A zugrunde lagen und es eines Bescheides der Arbeitsagentur bedurft hätte (vgl. BFH-Urteil vom 10. April 2014 III R 19/12, BStBl II 2015, 29, betreffend den Wegfall der Arbeitssuchendmeldung; und BFH-Urteil vom 26. August 2014 XI R 1/13, BFH/NV 2015, 15), bleibt die Prüfung dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Dabei wird bereits jetzt darauf hingewiesen, dass eine Registrierung als arbeitssuchend und betreffend die Berufsberatung als ratsuchend nicht ausreicht.

ccc) Die Antragsgegnerin hatte daher im Zeitraum von September 2023 bis August 2025 Eigenbemühungen von A um einen Ausbildungsplatz zu prüfen.

(1) Dabei hatte sie berücksichtigt, dass A im Dezember 2023 ein Praktikum im Tierheim absolviert und von Februar bis April 2024 an einer Maßnahme der Arbeitsagentur teilgenommen hatte.

(2) Betreffend den streitgegenständlichen Zeitraum hat die Antragsgegnerin zu Recht die Minijobs von A – unabhängig davon, dass nicht dargelegt wurde, in welchem konkreten Zeitraum die Jobs ausgeübt wurden (Beginn im Juni 2023 und im September 2024) – kindergeldrechtlich nicht berücksichtigt. Das Gericht geht dabei davon ausgeht, dass bei einem Minijob, im Gegensatz zu einem Praktikum, die Entlohnung für den Job im Vordergrund steht. Ein Praktikum hingegen kann als Teil einer Berufsausbildung angesehen werden, wenn es zum Erwerb von Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen als Grundlage für die Ausübung des angestrebten Berufs dient. Dass A mit den Minijobs auch subjektiv das Ziel verfolgt haben mag, jeweils einen Einblick in den Berufszweig zu gewinnen, ändert daran nichts (vgl. z. B. Urteil des Finanzgerichts München vom 5. Dezember 2001 9 K 5403/99, juris).

(3) Materiell ist der Aufhebungsbescheid vom 29. Oktober 2025 allerdings zu bestanden, als er auch für den Monat November 2024 die Kindergeldfestsetzung aufhebt.

Das Gericht würdigt die E-Mail des DRK … vom 2. Dezember 2024, 14:46 Uhr, einem Montag, dahingehend, dass damit ernsthafte Bemühungen um einen Ausbildungsplatz zumindest auch im November 2024 glaubhaft gemacht wurden.

Mit dieser E-Mail wird A für die Teilnahme an einem Auswahlverfahren und an einem Vorstellungsgespräch gedankt. Bei lebensnaher Würdigung dieses Lebenssachverhalts ist davon auszugehen, dass Bewerbung, Auswahlverfahren und Vorstellungsgespräch nicht an diesem Montagvormittag stattgefunden haben und dass sich A spätestens im November für die Ausbildung als Notfallsanitäterin beworben hat.

Im Übrigen ist der Bescheid nicht zu beanstanden.

(4) Die von der Antragstellerin vorgebrachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die A ernsthafte Bewerbungsbemühungen unmöglich gemacht hätten, sind weder zeitlich konkretisiert, sodass schon zweifelhaft ist, ob diese überhaupt im Streitzeitraum vorlagen, noch durch geeignete Unterlagen belegt.

ddd) Wenn die Antragstellerin einwendet, dass unzureichende Bewerbungsbemühungen von A ihr nicht angelastet werden könnten, so kann sie damit nicht durchdringen; denn die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung ist nicht von einem Verschulden des Kindergeldberechtigten abhängt.

  1. Billigkeitserwägungen gemäß § 227 AO wegen der Anrechnung vom Kindergeld bei den Sozialleistungen sind in einem gesonderten Verfahren außerhalb des Verfahrens betreffend die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung zu prüfen.

  2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 Satz 1 2. Alternative FGO. Danach sind die Kosten, wenn ein Beteiligter teilweise obsiegt, teilweise unterliegt, verhältnismäßig zu teilen.

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