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16 U 256/21•OLG Frankfurt 16. Zivilsenat, 2023-02-02, 16 U 256/21
16 U 256/21Tribunal supérieur / Civil Chamber 162 févr. 2023
Entscheidungsdatum: 2023-02-02
Aktenzeichen: 16 U 256/21
ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2023:0202.16U256.21.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 249 BGB, § 683 BGB, § 670 BGB, § 677 BGB, § 823 BGB ... mehr
Ein Rechtsmittel ist nicht bekannt geworden.
Verfahrensgang
vorgehend LG Frankfurt am Main, 1. Dezember 2021, 2-34 O 39/21, Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 1.12.2021, Az. 2-34 O 39/21, wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf € 42.982,85 festgesetzt.
I.
Die Parteien streiten um die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten sowie um Geldentschädigung im Zusammenhang mit einer Bildberichterstattung, welche die Beklagte zu 1 am 27.4.2020 bei X und am 28.4.2020 auf ihrem Q-Profil unter dem Titel „…“ und die Beklagte zu 2 auf ihrer Webseite Z.de veröffentlichte. Darin wird der Kläger im Zusammenhang mit dem Verdacht des Subventionsbetrugs bezüglich Corona-Soforthilfen mit seinem Vor- und Nachnamen, Geburtsjahr und Geburtsort genannt und auf Lichtbildern gezeigt.
Wegen des Sachverhalts und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 540 Abs. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Hiergegen hat der Kläger Berufung eingelegt, mit welcher er - unter Abzug eines Betrags von € 916,89 - weiterhin von den Beklagten als Gesamtschuldnern Zahlung von Abmahnkosten in Höhe von € 1.432,05, einer Geldentschädigung in Höhe von mindestens € 40.000,- sowie der Kosten der vorgerichtlichen Inanspruchnahme seines Prozessbevollmächtigten hinsichtlich der Geltendmachung des Geldentschädigungsanspruchs nebst Zinsen verlangt. Er rügt, dass das Landgericht zu Unrecht einen Gesamtstreitwert aus den einzelnen Abmahnungen gebildet habe. Dieses habe nicht ausreichend gewürdigt, dass im Innenverhältnis mehrere Angelegenheiten vorgelegen hätten. Der Kläger habe die Kanzlei für jede Berichterstattung gesondert beauftragt. Der Mandatsvertrag sei insoweit lediglich für die Auslegung des Innenverhältnisses von Bedeutung. Eine derartige Vereinbarung sei zulässig. Die Erstattungsfähigkeit im Außenverhältnis werde hingegen gerade nicht geregelt. Gegen eine getrennte Beauftragung im Innenverhältnis spreche zudem, dass die Abmahnungen unterschiedliche Aktenzeichen aufwiesen und an verschiedenen Tagen versandt worden seien. Die Abmahnung gegen die Y GmbH & Co.KG könne auch im Außenverhältnis nicht als einheitliche Angelegenheit angesehen werden, da der dieser zugrunde liegende Artikel inhaltlich von denjenigen der Beklagten zu unterscheiden sei. Die vom Bundesgerichtshof geforderte „gleichgerichtete Verletzungshandlung“ könne bei Filmbeiträgen im Gegensatz zur reinen Wortberichterstattung nicht gegeben sein. Zudem müsse bei Verdachtsberichterstattungen stets im Einzelfall geprüft werden, ob die einzelnen Voraussetzungen vorlägen. Die einzelnen Äußerungen seien darüber hinaus anhand des Kontextes des gesamten Artikels zu prüfen. Im Bereich der Verdachtsberichterstattung könne es daher schon keine einheitliche Angelegenheit geben, wenn - wie hier - die Berichte nicht wortgleich seien. Zudem sei gegen die Y GmbH & Co.KG erst mit erheblicher zeitlicher Verzögerung, nämlich im Oktober 2020 vorgegangen worden. Erst recht bestehe keine einheitliche Angelegenheit mit dem Vorgehen gegen P. Die Berufung legt ferner dar, dass die Bearbeitung nicht ohne zusätzlichen Aufwand habe erfolgen können (BB Seite 8 -10). Die BGH-Rechtsprechung zur einheitlichen Angelegenheit dürfe nicht zu eng verstanden werden. Der BGH habe nicht bedacht, wie praxisfern eine Zusammenfassung mehrere Angelegenheiten bei unterschiedlichen Schädigern und unterschiedlichen Rechtsverletzungen sei. Zudem könne die Geltendmachung des Persönlichkeitsrechts beeinträchtigt werden.
Des Weiteren habe das Landgericht den Gesamtstreitwert fehlerhaft gebildet. Im einstweiligen Verfügungsverfahren sei der Streitwert insgesamt auf € 70.000,- festgesetzt worden. Dieser betrage 2/3 des Hauptsachestreitwerts, so dass sich ein Gesamtstreitwert von € 105.000,- ergebe. Für die Angelegenheit gegen Y GmbH & Co.KG käme aufgrund der erheblichen Persönlichkeitsrechtsverletzung ein Streitwert von € 30.000,- hinzu. Für das Vorgehen gegen P müssten € 45.000,- addiert werden.
Die Berufung hält weiterhin an der Ansicht fest, dass der Kläger noch immer eine hälftige Geschäftsgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren des Klageverfahrens in Abzug bringen könne. Der Kläger habe das Wahlrecht, ob er die hälftige Verfahrensgebühr bei der Geschäftsgebühr oder die hälftige Geschäftsgebühr bei der Verfahrensgebühr anrechnen lassen möchte. Zudem könne höchstens eine 0,65 Verfahrensgebühr aus dem Streitwert im einstweiligen Verfügungsverfahren von € 70.000,- von einer 1,3 Geschäftsgebühr aus dem Gesamtstreitwert in Abzug gebracht werden.
Zu Unrecht habe das Landgericht den Geldentschädigungsanspruch des Klägers abgewiesen. Insbesondere dass der Kläger durch die Veröffentlichung seines Bildnisses unschwer für jeden erkennbar gewesen und die Aufnahme der Bilder heimlich und ohne Einwilligung erfolgt sei, stelle eine schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung dar. Entgegen der Annahme des Landgerichts sei die Berichterstattung vorverurteilend. Die Vorverurteilung ergebe sich bereits durch die Einleitung des Beitrags. Darüber hinaus werde der Klägerin vorverurteilender Art und Weise in Sippenhaft genommen. In diesem Zusammenhang nicht ausreichend berücksichtigt habe das Landgericht auch, dass der Kläger lediglich einen einzigen Antrag auf Corona-Soforthilfe und auch erst nach Prüfung durch seinen Steuerberater gestellt habe, wohingegen der Bericht den Eindruck erwecke, dass er für mehrere hundert Fälle verantwortlich sein könne. Zu berücksichtigen sei dabei, dass der Kläger hinsichtlich des Betrugsvorwurfs als einzige Person namentlich benannt werde. Bei dem Vorwurf des Subventionsbetrugs von Corona-Soforthilfen handele es sich um erhebliche Straftaten. Die Berichterstattung stelle eine erhebliche psychische Belastung für den Kläger dar, zumal diese an dem Beerdigungstag seiner Mutter erschienen sei. Dieser habe zudem infolge der Berichterstattung zahlreiche Aufträge verloren. So seien ihm etwa Beherbergungsverträge von den Bezirksämtern gekündigt worden. Ein öffentliches Informationsinteresse an einer Person, die überhaupt nicht im Verdacht stehe, Corona-Soforthilfen unberechtigt beantragt zu haben, bestehe nicht. Das für die Einhaltung der Voraussetzung einer zulässigen identifizierenden Verdachtsberichterstattung unzureichende Bemühen der Beklagten, bei einem Strafverteidiger anzufragen, könne diesen nicht zum Vorteil gereichen, zumal auch die Fragen an den Strafverteidiger inhaltlich nicht ausreichend gewesen seien, um eine substantiierte Stellungnahme zu gewährleisten. Ebenso wenig könne ein bestehender Unterlassungstitel zugunsten der Beklagten wirken, zumal der Kläger diesen selbst vor Gericht habe durchsetzen müssen und die Beklagten Abschlusserklärungen erst nach Bestätigung der einstweiligen Beschlussverfügung durch Urteil abgegeben hätten. Schließlich habe das Landgericht nicht in hinreichendem Maße die besonders große Reichweite der Berichterstattung gewürdigt.
Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Es fehle bereits dem Grund nach an einem Erstattungsanspruch, weil die Berichterstattung über den Kläger zulässig gewesen sei. Jedenfalls habe kein Anspruch auf das mit den Abmahnungen vom 29.4.2020 geltend gemachte Doppelverbot der Bildnisse des Klägers bestanden. Zudem habe der Kläger trotz des Bestreitens der Beklagten nicht substantiiert dargelegt und unter Beweis gestellt, auf welchen Betrag sich das angeblich „tatsächlich angefallene Honorar“ konkret für die beiden Abmahnschreiben gegen die Beklagten belaufe. Jegliche Zahlungen seien bestritten worden wie auch, dass dem Kläger die mit der Klage erstattet verlangten Rechtsanwaltsgebühren in der betreffenden Höhe entstanden seien. Ferner zeigen die Beklagten Ungereimtheiten hinsichtlich des Klägervortrags zu den im Innenverhältnis in Rechnung gestellten bzw. bereits gezahlten Rechtsanwaltsgebühren für die beiden an sie gerichteten Abmahnschreiben auf.
Ein Gebührenerstattungsanspruch scheide auch deshalb aus, weil es eine ungeklärte Anzahl von Abmahnungen diverser Medienunternehmen wegen Berichterstattungen über den Verdacht des Corona-Soforthilfebetrags gebe, welche der Kläger im Prozess nicht offenlege, so dass seine Klage bereits unschlüssig sei.
Wie das Landgericht zutreffend erkannt habe, sei im Falle von mehreren Abmahnungen in derselben Angelegenheit ein Gesamtstreitwert zu bilden und hätten die einzelnen Abgemahnten nur anteilig die einmalig aus diesem Gesamtstreitwert zu errechnenden Gebühren zu erstatten, wobei das Landgericht auch noch die weiteren bekannten Abmahnungen gegenüber der O GmbH und gegenüber Google in seine Berechnung habe miteinbeziehen müssen. Sämtliche Abmahnungen bildeten eine einheitliche Angelegenheit. Beauftrage ein Betroffener seinen Anwalt, alle Berichterstattungen über den Verdacht eines unberechtigten Corona-Soforthilfeantrags abzumahnen, gehe es um gleichartige Verletzungshandlungen und bildeten diese Abmahnungen eine einheitliche Angelegenheit. Dem mit weiteren Abmahnungen in derselben Sache verbundenen Mehraufwand werde durch den mit jeder Abmahnung ansteigenden Gesamtstreitwert Rechnung getragen. Im Übrigen bestehe entgegen der Auffassung des Landgerichts eine Bindung an das mit den Abmahnungen vom 29.4.2020 ausgeübte Ermessen, welches auch für den Streitwert gelte. Die für die jeweiligen Abmahnungen angesetzten Streitwerte seien zudem überzogen. Auch die vom Landgericht für die vier in Rede stehenden Abmahnungen ohne jede Einzelfallberücksichtigung angestellte Pauschalberechnung sei nicht haltbar.
Zu Recht habe das Landgericht eine Geldentschädigung verneint. Es fehle bereits an einer schwerwiegenden Persönlichkeitsrechtsverletzung. Der Vorwurf unberechtigter Inanspruchnahme von Corona-Soforthilfe wiege nicht besonders schwer. Der Verdacht habe im Berichterstattungszeitraum auch tatsächlich im Raum gestanden, wie das betreffende Ermittlungsverfahren zeige. Über den Kläger sei in der Vergangenheit berechtigterweise identifizierend im Zusammenhang mit deutlich schwerwiegenden Vorwürfen berichtet worden. Der unsubstantiierte und in zweiter Instanz ohnehin verspätete Vortrag des Klägers, dass er infolge der Berichterstattung zahlreiche Aufträge verloren habe, werde bestritten.
Hierauf repliziert der Kläger, es handele sich nicht um den Fall eines sog. Doppelverbots der Bilder. Die Darstellung seines Bildnisses in dem Identifizierungsantrag diene lediglich der näheren Umschreibung der Verletzungshandlung und damit der Konkretisierung des Unterlassungsantrags, während sich der Unterlassungsantrag bezüglich des Bildnisses wegen Verletzung des Rechts am eigenen Bild gegen dessen Verbreitung richte. Beide Anträge wiesen auch unterschiedliche Schutzrichtungen auf. Ein Verstoß gegen die Identifizierung sei nicht zwangsläufig mit einer Verletzung des Rechts am eigenen Bild verbunden. Durch die „und/oder“ Verknüpfung könne über den Kläger identifizierend auch ohne die Verwendung von Bildnissen berichtet werden.
Die Verpflichtung zur Zahlung des geltend gemachten Honorars seitens des Klägers gegenüber seinen Prozessbevollmächtigten im Innenverhältnis ergebe sich aus den im unstreitigen Tatbestand des angefochtenen Urteils getroffenen Feststellungen aus den erfolgten Zahlungen. Dem stehe auch nicht das Datum der Rechnungsstellung am 2.11.2021 entgegen. Dem Kläger sei auch nicht zumutbar, zu etwaigen Abmahnungen anderer Medienunternehmen vorzutragen. Ebenso wenig sei mit den Abmahnungen der O GmbH und Google ein Gesamtstreitwert zu bilden. Eine Bindung an den in den Abmahnungen angegebenen Gegenstandswert bestehe nicht.
II.
Die Berufung des Klägers ist zulässig, insbesondere frist- und formgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 511, 517, 519 ZPO).
In der Sache hat sie keinen Erfolg.
Dahingestellt bleiben kann, ob ein entsprechender Anspruch aus Schadensersatzgesichtspunkten überhaupt begründet ist. Denn ein solcher ist, wie das Landgericht im Ergebnis zutreffend festgestellt hat, jedenfalls im Wege der Erfüllung erloschen, § 362 BGB. Über die Zahlung des Betrags von insgesamt € 1.069,17 hinaus, welche die Beklagte zu 1) zum Ausgleich der gegen sie und die Beklagte zu 2) gerichteten Abmahnschreiben sowie dem als Anlage B3 vorgelegten Abmahnschreiben gegen die Y GmbH & Co. KG bereits erbracht hat (vgl. Abrechnungsschreiben vom 12.11.2020, vorgelegt als Anlage B4), kann der Kläger keine weitergehende Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten von den Beklagten verlangen.
a. Die von dem Kläger in den beiden Abmahnschreiben vom 29.4.2020 von den Beklagten neben der Unterlassung der Veröffentlichung des abgebildeten Bildnisses als eines von mehreren Identifizierungsmerkmalen im Rahmen einer identifizierenden Berichterstattung im Zusammenhang mit dem Vorwurf des Subventionsbetrugs bezüglich Corona-Soforthilfen verlangte eigenständige Unterlassung der Bildveröffentlichung in ihrer konkreten Verletzungsform („wenn dies geschieht wie“) ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Insoweit ist sein Begehren auf dasselbe Rechtschutzziel gerichtet und läuft auf ein unzulässiges Doppelverbot hinaus. Denn die Unterlassung der Bildveröffentlichung in ihrer konkreten Verletzungsform ist nicht weitergehend, da das Filmmaterial, auf dem der Kläger abgebildet ist, während des Wortbeitrags gezeigt wird, der sich den Ermittlungen wegen Corona-Betrugs zuwendet. Vor diesem Hintergrund verfängt auch nicht die Argumentation des Klägers, dass aufgrund der und/oder-Verknüpfung ein Verstoß gegen die Identifizierung nicht zwangsläufig mit einer Verletzung des Rechts am eigenen Bild verbunden ist. Entscheidend ist vielmehr, dass das Bild des Klägers hier nicht gezeigt werden könnte, ohne gegen beide Verbote zu verstoßen.
Dass das Begehren des Klägers in den Abmahnschreiben auf zwei verschiedene Begründungen gestützt wird - Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts wegen einer ihn identifizierenden unzulässigen Verdachtsberichterstattung bzw. Verstoß gegen das KUG wegen Verletzung seines Rechts am eigenen Bild - ist eine rein materiell-rechtliche Frage und ändert nichts an dessen Identität [vgl. hierzu Urt. des Senats v.16.12.2021 - 16 U 34/21].
| b. Bei der Beurteilung der Frage, ob und in welchem Umfang der dem Geschädigten zustehende Schadensersatzanspruch auch die Erstattung von Rechtsanwaltskosten umfasst, ist zwischen dem Innenverhältnis des Geschädigten zu dem für ihn tätigen Rechtsanwalt und dem Außenverhältnis des Geschädigten zum Schädiger zu unterscheiden. Voraussetzung für einen Erstattungsanspruch im geltend gemachten Umfang ist grundsätzlich, dass der Geschädigte im Innenverhältnis zur Zahlung der in Rechnung gestellten Kosten verpflichtet ist und die konkrete anwaltliche Tätigkeit im Außenverhältnis aus der maßgeblichen Sicht des Geschädigten mit Rücksicht auf seine spezielle Situation zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig war. Dass, wie die Berufung geltend macht, den Abmahnungen gesonderte Aufträge seitens des Klägers zugrunde gelegen haben, ist für den Erstattungsanspruch gegen die Beklagten mithin nicht entscheidend. Ebenso wenig streitet zugunsten des Klägers, dass er die auf Seite 7, 2. Absatz des angefochtenen Urteils aufgeführten Zahlungen an seine Prozessbevollmächtigten erbracht hat. Denn dem Landgericht ist darin zu folgen, dass die Abmahnungen gegen die Beklagten und Y GmbH & Co. KG im Außenverhältnis als eine Angelegenheit i.S. des § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG zu behandeln sind. Die Ausführungen des Landgerichts stehen im Einklang mit den klaren und eindeutigen Vorgaben der hierzu ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung [vgl. BGH Urt. v. 27.7.2010 - VI ZR 261/09; Urt. v. 1.3.2011 - V ZR 127/10; Urt. v. 22.1.2019 - VI ZR 402/17]. |
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In diesem Zusammenhang sei angemerkt, dass der von der Berufung beklagte Umstand, hierdurch würde dem durch verschiedenen Abmahnschreiben bedingten Mehraufwand an anwaltlichen Leistungen nicht hinreichend Rechnung getragen, im Hinblick auf die Kumulation der Gegenstandswerte für jede Abmahnung nicht gefolgt werden kann, zumal auch aus einer ursprünglich einheitlichen Angelegenheit mehrere Angelegenheiten entstehen können, sofern die Reaktion der verschiedenen Schädiger auf gleichgerichtete Abmahnungen nicht einheitlich ausfallen und deshalb eine differenzierte Bearbeitung durch den Anwalt erforderlich ist.
aa. Die anwaltlichen Leistungen stimmten hier in Bezug auf alle drei Abmahnschreiben sowohl inhaltlich als auch in der Zielsetzung weitgehend überein. Es handelt sich um gleichgerichtete Unterlassungsansprüche wegen inhaltlich identischer Aussagen in Bezug auf eine - aus Sicht des Klägers unzulässige - ihn identifizierende Verdachtsberichterstattung wegen des Vorwurfs des Subventionsbetrugs im Zusammenhang bezüglich Corona-Soforthilfen, so dass den Beklagten und der Y GmbH & Co. KG gleichgerichtete Verletzungshandlungen vorzuwerfen sind.
(1) Die beiden Abmahnungen gegenüber den Beklagten zu 1) und 2) betreffen bereits denselben Filmbeitrag, welcher von ihnen lediglich in unterschiedlichen Medien veröffentlicht wurde. Dementsprechend sind die Abmahnschreiben bis auf die diesem Umstand Rechnung tragende Anpassung vom Wortlaut gleichlautend, so dass diese keinen gesonderten Prüfungsaufwand erforderten und grundsätzlich einheitlich bearbeitet werden konnten.
(2) Auch durch die erst am 13.10.2020 an die Y GmbH & Co. KG gerichtete weitgehend inhaltsgleiche Abmahnung für deren Onlinebeitrag, bei welchem es sich dem unbestritten gebliebenen und damit als zugestanden geltenden Vorbringen der Beklagten zufolge um einen Ankünder des hier streitgegenständlichen Y-TV Beitrags handelte, entstand unter den Umständen des Streitfalls keine neue Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne.
Eine Angelegenheit kann auch vorliegen, wenn ein dem Rechtsanwalt zunächst erteilter Auftrag vor dessen Beendigung später ergänzt wird [BGH Urt. v. 27.7.2010 aaO. - Rn. 22]. Insoweit hat der Senat in der mündlichen Verhandlung thematisiert, dass mit den Abschlusserklärungen der Beklagten eine Beendigung des Auftrags an die Anwälte des Klägers hinsichtlich der an sie gerichteten Abmahnungen vom 29.4.2020 eingetreten und die Abmahnung gegenüber Y GmbH & Co. KG gesondert abzurechnen sein könnte. Daraufhin hat der Justitiar der Beklagten zu 2) klargestellt, dass die Abgabe der Abschlusserklärung seitens der Beklagten zu 1) am 9.10.2020 und der Beklagten am 12.10.2020 erfolgt sei, wobei eine Beendigung des Auftrags, da es sich insoweit um eine einheitliche Angelegenheit handelte, erst nach Zugang beider Abschlusserklärungen eintreten konnte. Da das Abmahnschreiben gegenüber Y GmbH & Co. KG einen Tag nach Abgabe der zweiten Abschlusserklärung, nämlich auf den 13.10.2020 datierte, geht der Senat mangels anderweitigen Vortrags der Prozessbevollmächtigten des Klägers zu dem Zeitpunkt der Auftragserteilung hinsichtlich dieses Abmahnschreibens davon aus, dass der ursprüngliche Auftrag für das Tätigwerden gegenüber den Beklagten bei der Beauftragung, die zur Abmahnung vom 13.10.2020 führte, noch nicht beendet war.
Der späteren Abmahnung Y GmbH & Co. KG lag eine Berichterstattung über denselben Sachverhalt zugrunde, welcher auf dieselbe Quelle - Informationen der Beklagten zu 1) - zurückging und von den Anwälten des Klägers mit einem ähnlich wie die beiden Abmahnungen vom 29.4.2020 formulierten Schreiben abgemahnt wurde. Dass diese zur Wahrnehmung der Rechte des Klägers insoweit in unerheblicher Weise in den Formulierungen und im Hinblick auf nicht relevanten Einzelheiten voneinander abweichende Berichterstattungen auf ihre Rechtmäßigkeit zu prüfen hatten, steht der Beurteilung als einer Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne nicht entgegen.
bb. Die Inanspruchnahme mehrerer Schädiger mit eigener Rechtspersönlichkeit steht der Annahme einer Angelegenheit nicht entgegen, wie die Berufung offensichtlich meint. Ebenso wenig hängt das Vorliegen einer einheitlichen Angelegenheit von dem erneut von der Berufung hervorgehobenen Umstand ab, dass die Abmahnungen verschiedene Aktenzeichen tragen und die Versendung gegenüber den Beklagten an zwei aufeinanderfolgenden Tagen, die an die Y GmbH & Co. KG sogar zeitlich deutlich versetzt ausgeführt wurde.
| cc. Ausführungen zu den weiteren von dem Landgericht thematisierten Abmahnschreiben sind nicht veranlasst, da diese von der Zahlung der Beklagten zu 1) nicht umfasst sind. |
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b. Damit kann der Kläger im Außenverhältnis gegenüber den Beklagten (wie auch Y GmbH & Co. KG), nur eine Geschäftsgebühr (Nr. 2300 VV RVG) nebst Pauschale (Nr. 7002 VV RVG) erstattet verlangen, wenn auch aus einem höheren Streitwert.
| Als Gesamtstreitwert für die drei Abmahnschreiben hält der Senat einen geringfügig höheren Betrag als in dem Abrechnungsschreiben der Beklagten zu 1) vom 12.11.2020 berücksichtigt, nämlich € 75.000,- für angemessen, was sich aber auf die Höhe der 1,3 Geschäftsgebühr mangels Gebührensprungs nicht auswirkt. Hierbei hat der Senat für den gegen die Beklagten unter Ziffer 2 des Abmahnschreibens verfolgten Unterlassungsanspruch einen Gegenstandswert von jeweils € 20.000,- zugrunde gelegt, wobei das mit Ziffer 1 verfolgte Doppelverbot als unzulässig unberücksichtigt blieb, so dass sich ein Hauptsachewert von jeweils € 30.000,- ergibt. Gegenüber der Y GmbH & Co. KG hat der Senat den Gegenstandswert etwas niedriger, nämlich mit € 10.000,- = € 15.000,- im Hauptsacheverfahren bewertet, da es sich nur um eine Wortberichterstattung ohne Bildnis des Klägers als Ankünder des Sendebeitrags der Beklagten zu 1) mit von diesem geringfügig abweichenden Aussagen handelte (vgl. die auszugsweise Wiedergabe auf Seite 2 von Anlage B3). c. Nicht zu folgen ist der Berufung, soweit sie weiterhin an der Ansicht festhält, dass der Kläger noch immer eine hälftige Geschäftsgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren des Klageverfahrens in Abzug bringen könnte. Zwar steht dem Kläger bzw. seinem Prozessbevollmächtigen frei, ob er die Geschäftsgebühr in voller Höhe und die Verfahrensgebühr in der um den Anrechnungsbetrag gekürzten Höhe oder umgekehrt die Verfahrensgebühr in voller Höhe und die Geschäftsgebühr in gekürzter Höhe einfordert. Insoweit hat er im Ergebnis ein Wahlrecht, wie und bei welcher Gebühr er die Anrechnung berücksichtigt. Allerdings übersieht die Berufung, dass sich aufgrund der Abschlusserklärung der Beklagten im Anschluss an das Urteil des Landgerichts in dem dort geführten einstweiligen Verfügungsverfahren kein Klage- bzw. Hauptsacheverfahren mehr anschließen kann. Damit hat aber der Kläger, indem er unstreitig im einstweiligen Verfügungsverfahren per Kostenfestsetzungsantrag vom 25.6.2020 eine 1,3-Verfahrensgebühr gemäß VV 3100 nach einem Streitwert von € 70.000,- geltend gemacht hatte, sein Wahlrecht bereits ausgeübt. Insoweit war gemäß Vorb. 3 Abs. 4 Satz 1 VV RVG nunmehr ein Abzug der hälftigen Geschäftsgebühr vorzunehmen, wobei dieser nach dem Wert des Gegenstands, der auch Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens ist, zu ermitteln ist. Damit ist in Anlehnung an die vorgenommene Festsetzung im einstweiligen Verfügungsverfahren für die Hauptsache, auf deren Erledigung die Abmahnung gerichtet war, ein Streitwert von € 105.000,- in Ansatz zu bringen, so dass der Anrechnungsbetrag (= € 1.144,89) sogar den Betrag übersteigt, den die Beklagte zu 1) in ihrem Abrechnungsschreiben vom 12.11.2020 in Abzug gebracht hat. Zu dieser Anrechnung waren die Beklagten auch berechtigt. Der Kläger kann von ihnen die konkret eingeklagten entstandenen Abmahnkosten als Schadensersatz nur bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühren erstattet verlangen. Die Beklagten können sich auf Wirkung der Anrechnung berufen, da die Voraussetzungen des § 15 a Abs. 2 RVG aF (bis 29.12.2020) vorliegen. Denn insoweit lag mit dem Kostenfestsetzungsbeschluss in dem einstweiligen Verfügungsverfahren ein Titel über den Anspruch auf die Verfahrensgebühr vor, welcher von den Beklagten zudem bereits beglichen worden war.
| 2. Die Berufung wendet sich auch erfolglos gegen die Versagung einer Geldentschädigung. |
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Zu Recht hat das Landgericht einen Anspruch des Klägers auf Geldentschädigung wegen einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts verneint.
a. Eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts begründet einen Anspruch auf eine Geldentschädigung, wenn es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend aufgefangen werden kann. Ob eine so schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, dass die Zahlung einer Geldentschädigung erforderlich ist, kann nur aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. Hierbei sind insbesondere die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie der Grad seines Verschuldens zu berücksichtigen [BGH Urt. v. 14.11.2017 - VI ZR 534/15 - Rn. 19 mwN].
b. Dahingestellt bleiben kann, ob hier überhaupt, wie vom Landgericht angenommenen, die Berichterstattung rechtswidrig war, weil die nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu beachtenden Anforderungen an eine Verdachtsäußerung nicht eingehalten wurden. Denn nicht jede rechtswidrige und schuldhafte Verletzung des Persönlichkeitsrechts und des Rechts am eigenen Bild rechtfertigt die Zuerkennung einer Geldentschädigung. Die vom Kläger erlittene Beeinträchtigung erweist sich bei der gebotenen umfassenden Abwägung nach den vorstehend dargestellten Grund-sätzen nicht als ein derart schwerwiegender Eingriff in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht, der die Zahlung einer Geldentschädigung erforderlich erscheinen ließe.
aa. Unter Berücksichtigung des Gesamtkontextes bezieht der Durchschnittsrezipient den zu Beginn des Sendebeitrags geäußerten Verdacht des Subventionsbetrugs durch die Beantragung sog. Corona-Hilfen auch auf die Person des Klägers zugunsten eines von ihm geführten Unternehmens. Zutreffend weist die Berufung auch darauf hin, dass der Kläger insbesondere durch die Veröffentlichung seines Bildnisses unschwer für jeden erkennbar ist und als einzige Person namentlich benannt wird. Allerdings bleiben die Verdachtsäußerungen relativ vage und substanzlos, so dass ihnen nur eine geringe Eingriffsintensität beizumessen ist. Ebenso wenig stellt sich die Berichterstattung als vorverurteilend dar, wie die Berufung meint.
(1) Die Einleitung des Beitrags verhält sich zunächst allgemein zu kriminellen Großfamilien und Stadt1er Clan-Mitgliedern („kriminelle Großfamilien“, „das eine oder andere Stadt1er Clan-Mitglied“). Soweit der Beitrag dann im weiteren Verlauf konkret Mitglieder des V-Clans im Zusammenhang mit der Beantragung von Corona-Hilfen benennt („einige aus dem V-Clan“), erfolgt dies mit dem Hinweis, dass deren Rechtmäßigkeit noch unklar sein („Noch ist unklar, ob zu Recht.“). Im Anschluss kommt dann ein LKA-Sprecher zu Wort, aus dessen Aussage hervorgeht, dass die Ermittlungen noch vollkommen am Anfang stehen und bislang noch wenig belastbare Erkenntnisse hervorgebracht haben („Wir bewegen uns noch in einer wirklich frühen Phase und da ist auch noch relativ viel Nebel.“). An späterer Stelle erfährt der Zuschauer, dass im Rahmen der Pressekonferenz keine Rede von Großfamilien gewesen sei. Konkret auf den Kläger bezogen beschränkt sich der Beitrag auf die Information, dass etwa die Fa. „Vorname1 V Verwaltungs GmbH“ ihren Sitz unter der Adresse habe, welche Feststellungen der Fahnder zufolge von Absendern der Corona-Hilfe-Anträge angegeben worden sei. Im Gesamtkontext des Beitrags wird für den unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittsrezipient daher deutlich, dass gegen den Kläger kaum konkrete Anhaltspunkte aufgeführt werden, die den Rückschluss auf den geäußerten Verdacht zulassen. Entgegen der Ansicht der Berufung bietet der Beitrag dem Leser auch keinerlei Anhalt für die Annahme, der Kläger könne für mehrere hundert Anträge auf Corona-Soforthilfe verantwortlich sein. Die von der Berufung in Bezug genommene Mitteilung, es gebe mehrere hundert Treffer zu den Adressdaten, steht in erkennbarem Zusammenhang mit der zuvor erwähnten Überprüfung von einem guten Dutzend Wohn- und Geschäftsadressen polizeibekannter Großfamilien. Korrespondierend hierzu heißt es daher „So geht es auch um Vorname1 V“. Gegen das von der Berufung aufgezeigte Verständnis spricht ferner der Umstand, dass der Zuschauer zuvor aus der Aussage des LKA-Sprechers erfahren hat, dass es nach derzeitigem Stand etwas mehr als 100 Fälle gebe, wobei der Beitrag zuvor die von LKA und Staatsanwaltschaft anlässlich einer Pressekonferenz im Zusammenhang mit Corona-Betrügereien präsentierte Zahl von Tatverdächtigen, gegen die derzeit wegen Subventionsbetrugs ermittelt werde, auf mindestens 55 beziffert. Zudem entnimmt der Zuschauer der Information in dem Beitrag auf Hinweise, dass einige aus dem V-Clan aktuell Corona-Hilfen beantragt hätten und mittlerweile auch Teile des V-Clans im Visier der Fahnder seien, dass es sich bei dem Kläger nur um einen exemplarisch herausgestelltes Clan-Mitglied handelt.
(2) Schließlich ist zu sehen, dass der Kläger in dem Beitrag weder konkret als Antragsteller von Corona-Hilfe genannt wird noch dieser Angaben zur Auszahlung staatlicher Hilfsgelder an den Kläger bzw. seine Firma enthält. Hinzu tritt, dass der Verdacht nur den beruflichen Bereich des Klägers betrifft. Soweit der Kläger erstmals in der Berufung behauptet, infolge der Berichterstattung zahlreiche Aufträge verloren zu haben, ist er mit diesem von der Beklagten ausdrücklich bestrittenen Vortrag präkludiert (§ 531 Abs. 2 Ziffer 3 ZPO). Abwägungsrelevant ist weiterhin, dass ein kontextneutrales Foto von dem Kläger veröffentlicht wurde, dass ihn nicht in einer privaten Situation, sondern im öffentlichen Straßenraum zeigt.
Zudem hatte die Beklagte zu 2) kurz vor der streitgegenständlichen Veröffentlichung, nämlich am 24.4.2020, zusammen mit einem Beitrag über die Bestattung der Mutter des Klägers auf ihrer Homepage ein Video eingestellt, dass Bilder von dem Kläger und drei Brüdern zeigen, wie sie den Sarg ihrer Mutter tragen, ohne dass ihr rechtliches Vorgehen hiergegen Erfolg hatte (vgl. Anlage AG 3 und Beschl. des Senats v. 20.8.2020 - 16 W 43/20). Angesichts dieser Bildveröffentlichung ist dem von der Berufung erneut betonten Umstand, dass der Beitrag am Beerdigungstag der Mutter des Klägers veröffentlich wurde, keine besondere Relevanz beizumessen.
(3) Demgegenüber vermag sich der von der Berufung als unzutreffend herausgestellte Umstand, dass für die in dem Beitrag benannte „Vorname1 V Verwaltungs GmbH“ der Kläger überhaupt keinen Antrag gestellt habe, in keiner Form abträglich auf sein Persönlichkeitsrecht auszuwirken, da er jedenfalls unstreitig vor Veröffentlichung der in Rede stehenden Berichterstattung für ein anderes von ihm betriebenes Unternehmen, der Fa. „W GmbH&Co.KG“, derartige Hilfsgelder beantragt hatte.
bb. Der weitere von dem Kläger angeführte Umstand, nämlich die Reichweite des bundesweit im Fernsehen über X ausgestrahlten und auf Q und Z zur Verfügung gestellten Beitrags, führt angesichts der oben dargelegten minderen Bedeutung und Tragweite des Eingriffs für den Kläger nicht zu einer anderen Bewertung.
Die im Fall Sächsische Korruptionsaffäre vom Bundesgerichtshof thematisierte Gefahr bei einer Veröffentlichung im Internet, dass der (Text)Beitrag von Dritten kopiert und auf neue Webseiten eingestellt oder von Bloggern zum Gegenstand eigener Beiträge gemacht wird [Urt. v. 17.12.2013 - VI ZR 211/12], ist bei einem Sendebeitrag im TV-Format allenfalls gering.
c. Ferner ist den Beklagten kein besonders grober Verstoß gegen die für die Medien geltenden Sorgfaltspflichten vorzuwerfen, wobei der Grad des Verschuldens freilich nur einer der Gesichtspunkte ist, die bei der Prüfung der hinreichenden Schwere der Persönlichkeitsverletzung in die Gesamtwürdigung einzubeziehen sind [vgl. BGH Urt. v. 17.12.2013 - IV ZR 211/12 - Rn. 38 mwN].
Allenfalls mögen die Beklagten einer als fahrlässig zu bewertenden Fehleinschätzung hinsichtlich des Vorliegens eines Mindestbestands an Beweistatsachen, die für den Wahrheitsgehalt der Information sprechen und ihr damit erst "Öffentlichkeitswert" verleihen, und der Einholung einer Stellungnahme des Klägers vor der Veröffentlichung unterlegen sein. Insoweit ist zu sehen, dass gegen den Kläger ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden war, der zwar nicht für die im Beitrag genannte „Vorname1 V Verwaltungs GmbH“, aber für die ebenfalls unter der im Beitrag genannten Adresse Straße2 in Stadt1 firmierende „W GmbH & Co. KG“ Corona-Soforthilfe beantragt und € 14.000,- erhalten hatte, welche der Kläger am Tag nach Ausstrahlung der streitgegenständlichen Berichterstattung der Beklagten zu 1) zurückzahlte [zur Frage der Berücksichtigung weiterer Erkenntnisse nach dem Zeitpunkt der Erstveröffentlichung OLG Köln Urt. v. 21.2.2019 - 15 U 132/18 - Rn. 23]. Ferner ließ die Beklagte zu 1) dem Strafverteidiger des Klägers, der in der Vergangenheit mehrfach ausdrücklich gegenüber ihrer Redaktion erklärt hatte, auch in presserechtlicher Rechtewahrnehmung für den Kläger zu handeln und entsprechende Pressenanfragen für diesen beantwortete, während der Kläger selbst auf entsprechende Anfragen nie reagierte, Fragen zukommen, ob und in welcher Höhe der Kläger Hilfen beantragt habe, dies in der Erwartung, dass der Strafverteidigter diese jedenfalls direkt an seinen Klienten weiterleitete.
d. Des Weiteren wird der Anspruch auf Geldentschädigung als Präventivmaßnahme durch die seitens des Klägers hinsichtlich der beanstandeten Rechtsverletzung - wenn auch erst, nachdem das Landgericht die einstweilige Verfügung durch Urteil bestätigt hatte - erwirkte Abschlusserklärung berührt, die einem Unterlassungstitel im Hauptsacheprozess gleichsteht und Ordnungsmittel und Handlungspflichten der Beklagten begründet. Insofern kann auch nicht als Argument herangezogen werden, dass ein Ordnungsgeld nicht dem Betroffenen persönlich, sondern der Staatskasse zugutekomme, da auch durch ein Ordnungsmittelverfahren hinreichend Genugtuung erlangt werden kann [BGH Beschl. v. 30.6.2009 - VI ZR 340/08 - Rn. 3; Urt. v. 21.4.2015 - VI ZR 245/14 - Rn. 33; verfassungsrechtlich unbedenklich BVerfG Beschl. v. 23.9.2009 - 1681/09 - Rn. 2; Beschl. v. 2.4.2017 - 1 BvR 2194/15- Rn. 12; kein Verstoß gegen Art. 8 EMRK: EGMR Urt. v. v. 17.3.2016 - 16313/10 - Rn. 64 ff].
Mangels Geldentschädigungsanspruchs besteht auch kein Anspruch des Klägers auf Erstattung entsprechender vorgerichtlicher Abmahngebühren für das Schreiben vom 26.10.2020 (Anlage MK 12/ GA 116 ff).
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 709 S. 2 ZPO.
Die Revision war nicht gemäß § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert.
Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 48 Abs. 2 GKG
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