OLG Frankfurt 9. Zivilsenat, 2026-06-11, 9 U 58/25

9 U 58/25Tribunal supérieur / Civil Chamber 911 juin 2026

Regest

1. Die Abtretung einer Grundschuld kann gemäß § 138 Abs. 1 BGB unwirksam sein, wenn sie entgegen der Darstellung im Rechtsstreit tatsächlich nicht der Absicherung eines Darlehens, sondern allein dem Zweck diente, der Grundstückseigentümerin den Zugriff auf die Grundschulden zu erschweren. 2. Die Erteilung der Abtretungserklärung erfordert nicht die Aushändigung des Schriftstücks, sondern lediglich eine Handlung, durch den sich der eine Teil des Schriftstücks zugunsten des anderen in der Weise entäußert, dass dieser darüber verfügen kann. Eine entsprechende Verfügungsmöglichkeit liegt vor, wenn dem Zessionar ermöglicht wird, sich von der bei einem Dritten - z.B. einem Notar - liegenden Erklärung eine Abschrift erteilen zu lassen. Verfahrensgang vorgehend LG Frankfurt am Main, 8. Mai 2025, 2-13 O 220/20, Urteil

Texte intégral

OLG Frankfurt 9. Zivilsenat — 9 U 58/25 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-06-11

Aktenzeichen: 9 U 58/25

ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2026:0611.9U58.25.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 117 Abs 1 BGB, § 138 Abs 1 BGB, § 1144 BGB, § 1154 Abs 1 BGB, § 1192 Abs 1 BGB

Leitsatz

  1. Die Abtretung einer Grundschuld kann gemäß § 138 Abs. 1 BGB unwirksam sein, wenn sie entgegen der Darstellung im Rechtsstreit tatsächlich nicht der Absicherung eines Darlehens, sondern allein dem Zweck diente, der Grundstückseigentümerin den Zugriff auf die Grundschulden zu erschweren.

  2. Die Erteilung der Abtretungserklärung erfordert nicht die Aushändigung des Schriftstücks, sondern lediglich eine Handlung, durch den sich der eine Teil des Schriftstücks zugunsten des anderen in der Weise entäußert, dass dieser darüber verfügen kann. Eine entsprechende Verfügungsmöglichkeit liegt vor, wenn dem Zessionar ermöglicht wird, sich von der bei einem Dritten - z.B. einem Notar - liegenden Erklärung eine Abschrift erteilen zu lassen.

Verfahrensgang

vorgehend LG Frankfurt am Main, 8. Mai 2025, 2-13 O 220/20, Urteil

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 8.5.2025 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Dieser Beschluss und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Gebührenstreitwert für die Berufung wird auf 510.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Wegen des Sach- und Streitstands wird auf die Darstellung im Hinweisbeschluss vom 23.4.2026 (Bl. 98 ff. eAkte OLG) verwiesen.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Landgericht Frankfurt am Main 13. Zivilkammer vom 8.5.2025 - Az. 2-13 O 220/20, wird die Beklagte und Berufungsbeklagte verurteilt,

an die Klägerin und Berufungsklägerin die Grundschuldbriefe

a) über 700.000 € Grundschuld für den jeweiligen Eigentümer des Grundschuldbriefes, eingetragen im Grundbuch von Stadt1, Blatt …, Abteilung III Nr. 8, 15 % Zinsen ab Bewilligung, vollstreckbar nach § 800 ZPO; gemäß Bewilligung vom 21.4.2017 (UR-Nr. … Notar X, Stadt2) eingetragen am 26.4.2017

sowie

b) über 305.000 € Grundschuld für den jeweiligen Eigentümer des Grundschuldbriefes, eingetragen im Grundbuch von Stadt1, Blatt …, Abteilung III Nr. 9, 15 % Punkte über dem Basiszinssatz Zinsen ab 1.1.2018; vollstreckbar nach § 800 ZPO; gemäß Bewilligung vom 21.8.2017/29.8.2017 (UR-Nr. … Notar X, Stadt2) eingetragen am 1.9.2017

herauszugeben und zu übereignen

sowie nachfolgende Willenserklärung abzugeben:

Die Beklagte und Berufungsbeklagte tritt

a) die Grundschuld in Höhe von 700.000 €, eingetragen im Grundbuch von Stadt1, Blatt …, Abteilung III Nr. 8, 15 % Zinsen ab Bewilligung, vollstreckbar nach § 800 ZPO; gemäß Bewilligung vom 21.4.2017 (UR-Nr. … Notar X, Stadt2) eingetragen am 26.4.2017

und die

b) die Grundschuld in Höhe von 305.000 €, eingetragen im Grundbuch von Stadt1, Blatt …, Abteilung III Nr. 9, 15 % Punkte über dem Basiszinssatz Zinsen ab 1.1.2018; vollstreckbar nach § 800 ZPO; gemäß Bewilligung vom 21.8.2017/29.8.2017 (UR-Nr. … Notar X, Stadt2) eingetragen am 1.9.2017

an die Klägerin und Berufungsklägerin ab und zwar Zug-um-Zug gegen Zahlung eines Betrages in Höhe von 510.000,00 €.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 8.6.2026, auf welchen Bezug genommen wird (Bl. 128 ff. eAkte OLG), zum Hinweisbeschluss Stellung genommen.

II.

Das Rechtsmittel der Klägerin war gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO durch einstimmigen Beschluss des Senats zurückzuweisen, weil die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Die Rechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch ist aus Gründen der Rechtsfortbildung oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung durch Urteil erforderlich.

Zur Begründung wird auf die Ausführungen im Hinweisbeschluss vom 23.4.2026 verwiesen. Die ergänzenden Ausführungen der Klägerin im Schriftsatz vom 8.6.2026 rechtfertigen keine abweichende Entscheidung.

  1. Der Senat hat den Umstand, dass die Beklagte die Abtretung der Grundschulden an die Zeugin Y vorgerichtlich, insbesondere im Rahmen der im Februar 2020 geführten Einigungsverhandlungen, nicht offengelegt hat, berücksichtigt. Insoweit wird auf die Ausführungen unter Ziffer II. 1. b) bb) (1) (d) des Hinweisbeschlusses (S. 11, 2. Absatz) verwiesen. Die Abtretung einer Briefgrundschuld erfolgt unter den Voraussetzungen der §§ 1154 Abs. 1, 1192 Abs. 1 BGB. Die Kenntnis des Eigentümers des belasteten Grundstücks von der Abtretung ist keine Voraussetzung der wirksamen Abtretung.

Soweit der Senat den Vortrag der Beklagten dazu, dass sie durch die Zeugin Y bevollmächtigt war und deshalb die Abtretung vorgerichtlich nicht offengelegt hat, als schlüssig erachtet hat, hat der Senat dies im Hinweisbeschluss entgegen der Darstellung der Beklagten auch begründet. Letztlich kann dieser Punkt aber dahinstehen, da selbst dann, wenn die Beklagte im Innenverhältnis durch die Zeugin Y nicht bevollmächtigt gewesen sein sollte, Einigungsgespräche zu führen, dies an der Wirksamkeit der Abtretung nichts ändert. Die Beklagte wird durch ein - unterstelltes - Auftreten als vollmachtlose Vertreterin nach erfolgter Abtretung nicht wieder zur Inhaberin des Grundpfandrechtes.

  1. Soweit die Klägerin weiterhin meint, dass die behaupteten Darlehenszahlungen der Zeugin Y an die Beklagte fraglich seien, hat der Senat bereits im Hinweisbeschluss ausgeführt, dass eine sekundäre Darlegungslast der Beklagten im Hinblick auf das Bestehen einer gesicherten Darlehensforderung nur dann angenommen werden kann, wenn die beweisbelastete Klägerin hinreichende Anhaltspunkte dafür vorträgt, dass tatsächlich kein Darlehensvertrag zwischen der Beklagten und der Zeugin Y geschlossen wurde. Allein die Tatsache, dass die Beklagte die Abtretung vorgerichtlich nicht offengelegt hat, genügt hierfür nicht. Auch, dass die Zeugin Y sich bisher nicht bei der Klägerin gemeldet haben soll, lässt keinen Rückschluss auf das Bestehen oder Nichtbestehen eines Darlehensvertrages zu, da keine Verpflichtung der Zeugin Y als Grundschuldgläubigerin besteht, sich bei der Klägerin zu melden.

  2. Soweit die Klägerin meint, der Senat habe verkannt, dass die mit der Berufungserwiderung vorgelegten Unterlagen Zahlungen an einen Herrn Z, nicht aber an die Beklagte belegen würden, und zudem bestritten werde, dass es sich bei Z um den Ehemann der Beklagten handele, übersieht sie, dass es sich nach dem Vortrag der Beklagten und den Ausführungen im Hinweisbeschluss bei Herrn Z um den Ehemann der Zeugin Y handelt. Dahinstehen kann im Übrigen, ob es sich bei dem als Anlage BB1 vorgelegten Kontoauszug um das Konto der Beklagten handelt. Denn selbst unterstellt, dies wäre nicht der Fall, würden sich aus dem Fehlen entsprechender Kontounterlagen der Beklagten keine für die Klägerin günstigen Folgen ergeben. Denn mangels primärer oder sekundärer Darlegungslast war die Beklagte nicht zur Vorlage von Unterlagen zum Darlehensvertrag mit der Zeugin Y verpflichtet. Die Nichtvorlage entsprechender Unterlagen kann somit nicht als Indiz dafür gewertet werden, dass es tatsächlich kein Darlehen der Zeugin Y an die Beklagte gegeben hat (vgl. insoweit bereits Ziffer II. 3., S. 13 des Hinweisbeschlusses).

  3. Der Senat hält an seiner Auffassung fest, dass die Herkunft eines etwa gewährten Darlehensbetrages für die Frage einer etwaigen Sittenwidrigkeit des Abtretungsvertrages ohne Bedeutung ist. Die Herkunft des gewährten Darlehensbetrages kann allenfalls für die Frage der Wirksamkeit des Darlehensvertrages von Bedeutung sind. Eine etwaige Nichtigkeit des Darlehensvertrages kann aber nicht zur Sittenwidrigkeit des Abtretungsvertrages über die Grundschulden führen. Denn eine solche Sittenwidrigkeit liegt allenfalls dann vor, wenn - wie bereits im Hinweisbeschluss dargelegt - die Beklagte und die Zeugin Y in kollusivem Zusammenwirken fälschlich die Absicherung eines tatsächlich nicht existenten Darlehens behaupten, um die Grundschulden so dem Zugriff der Klägerin zu entziehen. Dies wäre aber gerade nicht der Fall, wenn tatsächlich eine Darlehensgewährung vorliegt. Eine solche liegt aber denknotwendig vor, wenn ein Darlehen aus Mitteln ungeklärter Herkunft ausgezahlt wurde.

  4. Dem Hinweisbeschluss ist nicht zu entnehmen, dass nach Auffassung des Senats die Tatsache, dass die Beklagte die Gespräche mit der Klägerin nicht verweigert und an die Zeugin Y verwiesen habe, dafür streite, dass sie im Innenverhältnis zur Zeugin Y bevollmächtigt gewesen sei. Der Senat hat im Rahmen einer Gesamtwürdigung lediglich den insoweit gehaltenen Vortrag der Beklagten als schlüssig bezeichnet. Aus dem Verhalten der Beklagten lässt sich somit eben nicht - wie die Klägerin meint - nur zwingend der Schluss ziehen, dass die Beklagte die Klägerin prozessual "ins offene Messer" laufen lassen wollte. Dies geht zulasten der darlegungs- und beweisbelasteten Klägerin.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1 ZPO. Soweit die Klägerin meint, dass jedenfalls im Rahmen der Kostenentscheidung zu berücksichtigen sei, dass die Beklagte wegen der vorgerichtlichen nicht erfolgten Offenlegung der Abtretung die Klageerhebung gegen sich selbst veranlasst habe, wäre dies allenfalls nach einer Erledigungserklärung der Klägerin denkbar gewesen. Ohnehin hat die Klägerin in beiden Instanzen die Auffassung vertreten, dass die Beklagte weiterhin passivlegitimiert ist, so dass diese Frage streitig zulasten der Klägerin entschieden worden ist.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat seine Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 709, 711 ZPO.

Die Festsetzung des Gebührenstreitwertes für das Berufungsverfahren beruht auf §§ 45 Abs. 1 S. 1 und 3, 48 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO.

(Vorausgegangen ist unter dem 23.04.2026 folgender Hinweis - die Red.)

In dem Rechtsstreit

wird darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, die Berufung der Klägerin durch Beschluss nach § 522 ZPO zurückzuweisen.

Nach Vornahme der gemäß § 522 Abs. 1 und 2 ZPO gebotenen Prüfungen ist der Senat einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Die Sache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung durch Urteil. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Berufungsangriffe der Klägerin können dies nicht in Frage stellen.

I.

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Abtretung zweier Grundschulden sowie Herausgabe der betreffenden Grundschuldbriefe, Zug um Zug gegen Zahlung von 510.000 €, in Anspruch.

Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks Straße1 in Stadt1 (im Folgenden: Grundstück). Im Grundbuch sind zulasten des Grundstücks für die Beklagte eine (Brief-)Grundschuld über 700.000 € und eine Briefgrundschuld über 305.000 € eingetragen (vgl. Grundbuchauszug, Bl. 31 f. Papierakte).

Die Grundschulden dienten der Absicherung zweier Darlehen, die die Beklagte im Jahr 2017 Herrn Q bzw. der R GmbH & Co. KG, deren Geschäftsführer Herr Q war, gewährt hat. Herr Q war zu diesem Zeitpunkt Miteigentümer des Grundstücks.

Mit notariellem Vertrag vom 21.3.2018 erwarb die Klägerin das Grundstück mit den vorhandenen Belastungen, unter anderem den streitgegenständlichen Grundschulden. Im Kaufvertrag wurde festgehalten, dass die Verbindlichkeiten gegenüber der Beklagten in unbekannter Höhe valutieren. Die Kaufvertragsparteien vereinbarten im Innenverhältnis, dass die Klägerin Verbindlichkeiten bis zu einer Höhe von 510.000 € in Bezug auf die Beklagte übernimmt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die notarielle Urkunde (UR-Nr. … des Notars P, Stadt3) Bezug genommen (Anlage K2, Bl. 34 ff. Papierakte). Die Auflassung wurde am 7.6.2018 im Grundbuch eingetragen (Anlage K1, Bl. 26 Papierakte).

Mit anwaltlichem Schreiben vom 4.5.2020 wandte sich die Klägerin an die Beklagte und forderte sie gegen Zahlung von 510.000 € zur Freigabe der Sicherheiten auf (vgl. Anlage K6, Bl. 75 ff. Papierakte).

Die Klägerin hat erstinstanzlich behauptet, der von der Klägerin übernommene Anspruch, der der Beklagten gegen Q zustehe, betrage 510.00 €. Weitere Zahlungen stünden der Beklagten nicht zu. Sie könne daher - entsprechend der geschlossenen Sicherungsabrede - gegen Zahlung dieses Betrages die Abtretung der Grundschulden und Herausgabe der Grundschuldbriefe verlangen.

Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt, wie folgt zu erkennen:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin die Grundschuldbriefe

a) über 700.000 € Grundschuld für den jeweiligen Eigentümer des Grundschuldbriefes, eingetragen im Grundbuch von Stadt1, Blatt …, Abteilung III Nr. 8, 15 % Zinsen ab Bewilligung, vollstreckbar nach § 800 ZPO; gemäß Bewilligung vom 21.4.2017 (UR-Nr. … Notar X, Stadt2) eingetragen am 26.4.2017

b) über 305.000 € Grundschuld für den jeweiligen Eigentümer des Grundschuldbriefes, eingetragen im Grundbuch von Stadt1, Blatt …, Abteilung III Nr. 9, 15 % Punkte über dem Basiszinssatz Zinsen ab 1.1.2018; vollstreckbar nach § 800 ZPO; gemäß Bewilligung vom 21.8.2017/29.8.2017 (UR-Nr. … Notar X, Stadt2) eingetragen am 1.9.2017

herauszugeben und zu übereignen

sowie nachfolgende Willenserklärung abzugeben: Die Beklagte tritt

c) die Grundschuld in Höhe von 700.000 €, eingetragen im Grundbuch von Stadt1, Blatt …, Abteilung III Nr. 8,15 % Zinsen ab Bewilligung, vollstreckbar nach § 800 ZPO; gemäß Bewilligung vom 21.4.2017 (UR-Nr. … Notar X, Stadt2) eingetragen am 26.4.2017

und die

d) die Grundschuld in Höhe von 305.000 €, eingetragen im Grundbuch von Stadt1, Blatt …, Abteilung III Nr. 9,15 % Punkte über dem Basiszinssatz Zinsen ab 1.1.2018; vollstreckbar nach § 800 ZPO; gemäß Bewilligung vom 21.8.2017/29.8.2017 (UR-Nr. … Notar X, Stadt2) eingetragen am 1.9.2017

an die Klägerin ab und zwar Zug um Zug gegen Zahlung eines Betrages in Höhe von 510.000 €.

Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat behauptet, ihre Mutter, die Zeugin Y, habe die streitgegenständlichen Investitionen der Beklagten mit einem Anteil in Höhe von 500.000 € finanziert. Sie habe daher sowohl die Grundschulden als auch die zugrundeliegenden Forderungen an die Zeugin Y abgetreten. Dies ergebe sich aus der notariell beurkundeten Abtretungserklärung vom 19.6.2018 (Anlage B7, Bl. 198 ff. Papierakte). Die Grundschuldbriefe und die Abtretungserklärung seien der Zeugin Y am 2.11.2019 in Stadt4/China übergeben worden.

Das Landgericht hat die Zeugin Y im Wege der Rechtshilfe in China vernehmen lassen. Auf die Übersetzung der Zeugenvernehmung wird Bezug genommen (Bl. 464 eAkte LG). Anschließend hat es die Klage abgewiesen.

Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, ein Anspruch aus § 1144 BGB bestehe nicht, weil die Beklagte nicht mehr Inhaberin der Grundschuld sei. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Zeugin Y Inhaberin der Grundschulden sei, nachdem diese ihr von der Beklagten gemäß § 1154 BGB übertragen worden seien. Die Grundschuldbriefe seien der Zeugin Y übergeben worden. Mit den Briefen habe ein Darlehen der Zeugin Y an ihre Tochter - die Beklagte - gesichert werden sollen. Zwar habe die Zeugin die Herkunft des Geldes nicht belegen können, dies genüge aber nicht für die Unwirksamkeit des Rechtsgeschäftes. Auch lägen keine hinreichenden Anhaltspunkte für ein Scheingeschäft vor. Erforderlich hierfür sei, dass die Rechtsfolgen, die mit dieser Erklärung verbunden seien, im Einvernehmen der Parteien nicht eintreten sollten. Nicht ausreichend sei, wenn der Eintritt der Rechtsfolgen zwar gewollt sei, jedoch nicht die damit verbundenen wirtschaftlichen oder sonstigen Ergebnisse. Im vorliegenden Fall sei naheliegend, dass die Übertragung der Grundschulden möglicherweise deshalb erfolgt sei, um den Prozesssieg der Klägerin zu verhindern. Dies setze allerdings den Eintritt der Rechtsfolge des Forderungsüberganges voraus. Ob wirtschaftlich eine Gegenleistung der Zeugin erfolgt sei und unter welchen Bedingungen die Beklagte die Grundschuldbriefe zurückerhalten habe sollen, sei ohne Relevanz. Entscheidend sei allein, dass der rechtliche Erfolg gewünscht gewesen sei. Damit handele es sich nicht um ein nichtiges Scheingeschäft.

Weiter habe die Beklagte die Abtretungserklärung schriftlich abgegeben. Die Abtretung sei von der Zeugin Y angenommen worden. Die Annahme sei formfrei und könne auch stillschweigend - beispielsweise durch Annahme des Grundschuldbriefes - erfolgen. Der Besitz des Briefes begründe die Vermutung der Annahmeerklärung. Es bestehe kein Zweifel an dem Annahmewillen der Zeugin Y. Diese habe zwar in der Vernehmung erkennen lassen, dass sie die Details des Rechtsgeschäftes nicht überblicke. Sie habe aber ausdrücklich angegeben, dass ihre Tochter ihr erklärt habe, mit den Zertifikaten - gemeint seien offensichtlich die Grundschuldbriefe - erhalte sie alle Rechte am Grundstück. Damit sei hinreichend deutlich, dass sie die Abtretungserklärung ihrer Tochter konkludent durch die Entgegennahme der Briefe angenommen habe, denn nur dann habe sie "alle Rechte" aus den Briefen.

Wegen des weiteren Inhalts der angefochtenen Entscheidung wird auf diese Bezug genommen (Bl. 526 ff. eAkte LG).

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, mit der sie ihre erstinstanzlich gestellten Klageanträge weiterverfolgt.

Sie meint, im Hinblick auf die Übergabe der Grundschuldbriefe bestünden erhebliche Zweifel an den Darstellungen der Beklagten und der Zeugin Y, die im Einzelnen dazu führten, dass es sich um ein nichtiges Scheingeschäft handele. Im Übrigen hätten die Beklagte und die Zeugin Y kollusiv zusammengewirkt und damit rechtsmissbräuchlich der Klägerin den Anspruch auf Herausgabe der Briefgrundschulden entzogen.

Die für das Bestehen einer gesicherten Forderung darlegungs- und beweisbelastete Beklagte habe die notwendigen Einzelheiten hierzu nicht vorgetragen, was gegen das Vorliegen einer tatsächlich gesicherten Forderung spreche. Auch sei eine Sicherungsabrede zwischen der Beklagten und der Zeugin Y nicht vorhanden, weshalb die Grundschuld als leerstehend anzusehen sei und ein Rückgewähranspruch der Klägerin bestehe.

Der Notar habe mit Schreiben vom 25.6.2018 die Grundschuldbriefe zwecks Eintragung ins Grundbuch von der Beklagten angefordert. Dies stehe im Widerspruch dazu, dass die Grundschuldbriefe der Zeugin Y als Sicherheit für ein von ihr gewährtes Darlehen gestellt werden sollten. Vielmehr sei sodann die Briefübergabe am 2.11.2019 in Stadt4, China erfolgt.

Sei tatsächlich eine Darlehenssicherung beabsichtigt gewesen, sei ein notariell dokumentierter Sicherungsvertrag oder zumindest eine eindeutige Zweckabrede zu erwarten gewesen. Die Nichtvorlage indiziere, dass die Grundschulden nicht als echte Sicherheit, sondern als prozesstaktisches Instrument verwendet werden sollten.

Die Beklagte und die Zeugin Y hätten kollusiv zusammengewirkt und rechtsmissbräuchlich gehandelt. Es liege nahe, dass eine Darlehenshingabe nicht stattgefunden habe oder vorgeschoben worden sei, um den Anspruch der Klägerin zu untergraben. Die Übergabe der Grundschuldbriefe sei zeitlich auffällig nah an der Klageerhebung erfolgt. Die Zeugin Y habe sich in ihrer Vernehmung an vieles nicht erinnern können. Die Zeugin habe keine Angaben zur Herkunft des Geldes machen wollen. Insgesamt seien die Angaben der Zeugin Y unglaubwürdig.

Weiter habe es im Jahr 2020 noch Verhandlungen zwischen dem Geschäftsführer der Klägerin und der Beklagten über die Sicherheiten gegeben, weshalb die Klägerin davon ausgegangen sei, dass die Beklagte weiterhin Inhaberin der Grundschulden sei. Dies stelle eine bewusste Täuschungshandlung dar, was dazu führe, dass nicht die Zeugin Y, sondern die Beklagte als Inhaberin der Grundschulden in Anspruch zu nehmen sei.

Die behauptete Abtretung an die Zeugin Y sei erst nach Klageeinreichung und zu dem Zweck erfolgt, der Klage die Grundlage zu entziehen und die angebliche Grundschuldinhaberin in einem Nicht-EU-Ausland zu "installieren", um damit rechtsmissbräuchlich die Grundschuldbriefe dem Zugriff der Klägerin zu entziehen. Faktisch seien die Grundschuldbriefe für die Klägerin unerreichbar.

Als Scheingeschäft sei die Übertragung nichtig, mindestens jedoch unwirksam. Die gezielte, zweckwidrige Abtretung zur Verhinderung berechtigter Ansprüche sei rechtmissbräuchlich und unwirksam.

Selbst bei unterstellter formwirksamer Abtretung sei die Grundschuld als leerstehend anzusehen, da die behauptete Forderung weder nach Höhe noch nach Fälligkeit belegt sei. Die Beklagte trage hierfür die Darlegungslast (§ 821 BGB analog).

Eine rechtswirksame Abtretung erfordere die Erteilung der Abtretungserklärung, die zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht nicht vorgetragen gewesen sei. Die Erteilung werde durch Aushändigung der Erklärung im Original oder Ausfertigung oder Entäußerung zugunsten des neuen Gläubigers erreicht, sodass dieser darüber verfügen könne. Erst als die Klägerin diesen Umstand in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 8.5.2025 moniert habe, habe die Beklagte mit offensichtlich verspätetem Schriftsatz vom 30.4.2025 die fehlende Rechtshandlung nachgeholt. Zu diesem Zeitpunkt sei dieser Vortrag allerdings verspätet gewesen, sodass die Beklagte insoweit rechtlich noch auf Herausgabe der Briefgrundschulden in Anspruch genommen werden könne.

Es werde bestritten, dass sich die Beklagte und Frau Y im Zeitpunkt der Übergabe der Grundschuldbriefe darüber einig gewesen seien, dass diese von der Beklagten an die Zeugin Y als Sicherheit für das angeblich gewährte Darlehen abgetreten werden und dass die Grundschuldbriefe und die Abtretungserklärung einheitlich zusammen übergeben worden seien. Dies sei erstmals im Schriftsatz vom 30.4.2025 und damit verspätet vorgetragen worden. Mangels Übergabe der Abtretungsurkunde sei die Abtretung der Grundschulden an die Zeugin Y nicht rechtswirksam.

Die Klägerin hat der mit der Berufungsbegründung überdies beantragt, der Beklagten aufzugeben, gemäß § 810 BGB i.V.m. § 142 ZPO die Unterlagen vorzulegen bzw. Einsicht in diese zu gewähren, aus denen sich das Bestehen und die Höhe der gesicherten Forderung ergeben. Der Ausgang des vorliegenden Rechtsstreits hänge vom Bestehen und der Valutierung der gesicherten Forderung ab.

Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Berufung und verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags.

II.

Die Berufung kann keinen Erfolg haben. Das Landgericht ist zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass die Klägerin gegen die Beklagte keinen Anspruch aus §§ 1144, 1192 Abs. 1 BGB hat, da die Beklagte nicht mehr Inhaberin der Grundschuld und damit nicht passivlegitimiert ist.

  1. Ein Anspruch aus §§ 1144, 1192 Abs. 1 BGB besteht gegen den Grundschuldgläubiger. Ist der Gläubiger aufgrund der Zession einer Briefgrundschuld nicht im Grundbuch eingetragen, muss er sich durch die Abtretungskette und Briefübergabe legitimieren (BeckOGK/Volmer, BGB, Stand: 1.2.2026, § 1147 Rn. 53). Die Abtretung einer Briefgrundschuld erfolgt hierbei gemäß §§ 1154 Abs. 1, 1192 Abs. 1 BGB durch den Abschluss eines Abtretungsvertrages zwischen dem Zedenten und dem Zessionar, die schriftliche Erteilung der Abtretungserklärung und die Briefübergabe.

a) Dass die Grundschuldbriefe an die Zeugin Y übergeben worden sind, stellt die Berufung nicht mehr in Frage.

b) Die Beklagte und die Zeugin Y haben auch einen wirksamen Abtretungsvertrag geschlossen.

aa) Das seitens der Beklagten erklärte Angebot auf Abtretung ist durch die notariell beglaubigte Urkunde vom 19.6.2018 belegt. Dass die Zeugin Y die Abtretung durch Annahme der Grundschuldbriefe stillschweigend angenommen hat, steht im Einklang mit höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. BGH, Urteil vom 26.11.1982 - V ZR 145/81, juris Rn. 16) und begegnet keinen Bedenken.

bb) Der geschlossene Abtretungsvertrag ist auch nicht nichtig oder unwirksam.

(1) Die Abtretungsvereinbarung ist nicht gemäß § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig.

(a) Ein zweiseitiges Geschäft ist sittenwidrig und gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig, wenn die Beteiligten mit ihm den Zweck verfolgen, in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken schuldrechtliche Rechte Dritter zu vereiteln (vgl. BGH, Urteil vom 14.12.1987 - II ZR 166/87, juris Rn. 12). So ist beispielsweise die Abtretung eines Werklohnanspruches gemäß § 138 Abs. 1 BGB unwirksam, wenn sie allein deshalb erfolgt, einem Beklagten die Geltendmachung von Gegenansprüchen wegen mangelhafter Leistungen aus dem Bauvertrag im Wege der Aufrechnung zu erschweren und die Umstände so gestaltet worden sind, dass die Geltendmachung unangemessen erschwert wird (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.3.2001 - 22 U 140/00, juris Rn. 8).

(b) Nach diesem Maßstab kann die Abtretung einer Grundschuld grundsätzlich gemäß § 138 Abs. 1 BGB unwirksam sein, wenn sie tatsächlich nicht der Absicherung eines Darlehens, sondern allein dem Zweck diente, der Klägerin den Zugriff auf die Grundschulden zu erschweren, weil sie ihre Rechte nunmehr gegen eine Grundschuldgläubigerin mit Wohnsitz in China geltend machen müsste. Auch ein kollusives Zusammenwirken der Parteien läge zumindest nahe, wenn die Zeugin Y im Rahmen ihrer Vernehmung fälschlich behauptet haben sollte, dass die Grundschulden ein von ihr der Beklagten gewährtes Darlehen absichern, obwohl dies tatsächlich nicht der Fall war.

(c) Die Darlegungs- und Beweislast für die objektiven und subjektiven Voraussetzungen der Sittenwidrigkeit trägt allerdings die Klägerin (vgl. Grüneberg/Ellenberger, BGB, 86. Aufl. 2026, § 138 Rn. 23). Diese müsste daher beweisen, dass die Zeugin Y der Beklagten tatsächlich gar kein Darlehen gewährt hat, welches durch die Grundschulden abgesichert werden sollte.

Soweit die Klägerin meint, tatsächlich treffe die Beklagte die Darlegungs- und Beweislast für das Bestehen einer gesicherten Forderung im Verhältnis zur Zeugin Y, verkennt sie, dass das Bestehen einer gesicherten Forderung im Rahmen der Frage der Nichtigkeit der - in tatsächlicher Hinsicht unstreitig erklärten - Abtretung zu klären ist, auf die sich die Klägerin und nicht die Beklagte beruft.

Die grundsätzliche Verteilung der Darlegungs- und Beweislast kann lediglich dann eine Einschränkung erfahren, wenn die primär darlegungsbelastete Partei keine nähere Kenntnis von den maßgeblichen Umständen und auch keine Möglichkeit zur weiteren Sachaufklärung hat, während der Prozessgegner alle wesentlichen Tatsachen kennt und es ihm unschwer möglich und zumutbar ist, nähere Angaben zu machen (BGH, Urteil vom 30.7.2020 - VI ZR 367/19, juris Rn. 26). Gleiches gilt, wenn die behauptete, sittenwidrige Abrede strafrechtliche Konsequenzen haben kann und die daran Beteiligten deshalb ein Interesse haben, dass die Abrede geheim bleibt (vgl. BGH, Urteil vom 18.1.2018 - I ZR 150/15, juris Rn. 26). In diesen Fällen genügt es, wenn die darlegungsbelastete Partei ausreichende Anhaltspunkte dafür vorträgt, dass eine derartige Vereinbarung getroffen worden ist. Gelingt dies, trifft den Prozessgegner eine sekundäre Darlegungslast dafür, dass die Vereinbarung nicht getroffen werden ist.

(d) Im Streitfall genügen die von der Klägerin vorgebrachten Anhaltspunkte dafür, dass die Zeugin Y der Beklagten tatsächlich gar kein Darlehen zur Verfügung gestellt hat und die Abtretung der Grundschulden und der zugrundeliegenden Forderungen daher ohne Sicherungsabsicht und allein zur Erschwerung der Rechtsdurchsetzung der Klägerin erfolgt sind, nicht, um eine sekundäre Darlegungslast der Beklagten zu begründen.

Hier ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Beklagte - ohne hierzu verpflichtet zu sein - mit der Berufungserwiderung unbestritten gebliebene Kontoauszüge vorgelegt hat, aus denen sich zwischen dem 27.9.2017 und dem 29.12.2017 jedenfalls Überweisungen vom gemeinsamen Konto der Zeugin Y und ihres Ehemannes in Höhe von 425.000 € auf das Konto der Beklagten ergeben (vgl. Bl. 84 ff. eAkte OLG).

Zu berücksichtigen ist weiter, dass die Beklagte bereits im Juni 2018 die Abtretungserklärung hat notariell beglaubigen lassen und dass die Übergabe der Grundschuldbriefe im November 2019 erfolgte. Die Klage ist der Beklagten am 26.9.2020 zugestellt worden. Soweit die Klägerin behauptet, die Abtretung an die Zeugin Y sei erst nach Klageerhebung erfolgt, ist dies daher unzutreffend. Auch ist unstreitig, dass es am 4.2.2020 eine Besprechung der Parteien gab und die Klägerin mit anwaltlichem Schreiben vom 4.5.2020 wegen der Freigabe der Sicherheiten an die Beklagte herangetreten ist. Auch dies war damit nach der notariellen Beglaubigung der Abtretungserklärung und der Übergabe der Grundschuldbriefe. Ein Indiz, dass die Beklagte die Grundschulden in Kenntnis der Anspruchserhebung und ggf. einer drohenden Klageerhebung durch die Klägerin abgetreten hat, kann der Chronologie der Ereignisse daher nicht entnommen werden. Gleiches gilt für die Tatsache, dass der Notar am 25.6.2018 die Grundschuldbriefe angefordert hat. Zu diesem Zeitpunkt befanden sich diese noch im Besitz der Beklagten. Eine Verpflichtung, die Grundschuldbriefe tatsächlich dem Grundbuchamt zum Zwecke der Eintragung der Abtretung vorzulegen, besteht bei der Briefgrundschuld hingegen gerade nicht.

Auch dass die Zeugin Y im Rahmen ihrer Vernehmung nur rudimentäre Angaben zu dem gewährten Darlehen gemacht hat, spricht nicht zwingend für eine kollusive Abrede zulasten der Klägerin. Die Tatsache, dass die Zeugin Y mehrfach darauf verweist, sich zu dem Darlehensvertrag und zur Herkunft des Geldes nicht äußern zu wollen, kann ebenfalls damit erklärt werden, dass die Zeugin Y Nachfragen zu den nicht unerheblichen gewährten Mittel verhindern wollte. Die Herkunft des gewährten Darlehens ist aber für die Frage einer etwaigen Sittenwidrigkeit des Abtretungsvertrages ohne Bedeutung.

Soweit sich die Klägerin schließlich darauf beruft, dass die Beklagte in nach der Abtretung im Februar 2020 durchgeführten Einigungsverhandlungen nicht offengelegt habe, nicht mehr Inhaberin der Grundschulden zu sein, betrifft dies primär die Frage, ob Abtretung und Übergabe der Grundschuldbriefe - was die Klägerin erstinstanzlich bestritten hatte - tatsächlich stattgefunden haben. Auf etwaige Abreden zwischen der Beklagten und der Zeugin Y zum Zweck der Abtretung lässt sich hieraus nichts schlussfolgern. Vielmehr hätte nahegelegen - hätte die Beklagte primär den Zugriff auf die Grundschulden insgesamt vereiteln wollen -, dass diese sämtliche Gespräche mit der Klägerin verweigert und an die Zeugin Y verwiesen hätte. Da dies nicht passiert ist, erscheint die Darstellung der Beklagten, dass sie im Innenverhältnis zur Zeugin Y bevollmächtigt war, über eine Einigung zu sprechen, schlüssig. Dies gilt auch für den Vortrag der Beklagten, dass man von einer tatsächlichen Einigung so weit entfernt war, dass eine Offenlegung der Abtretung zu diesem Zeitpunkt nicht zwingend war. Soweit die Klägerin meint, es handele sich hierbei um eine Täuschung, die dazu führe, dass die Beklagte als Inhaberin der Grundschulden anzusehen sei, fehlt es hierfür an einer Rechtsgrundlage.

(2) Auch handelt es sich nicht um ein nichtiges Scheingeschäft im Sinne von § 117 Abs. 1 BGB. In jedem Fall war die aus der Abtretungserklärung resultierende Rechtsfolge - die Übertragung der Grundschulden auf die Zeugin Y - von den Parteien tatsächlich gewollt. Ein Scheingeschäft läge nur dann vor, wenn die Parteien übereinstimmend gewollt hätten, dass tatsächlich die Beklagte Inhaberin der Grundschulden bleibt. Die Behauptung der Klägerin unterstellt, die Übertragung der Grundschulden habe allein dem Zweck gedient, diese dem Zugriff der Klägerin zu entziehen, war die Rechtsfolge der Übertragung auf die Zeugin Y die gewollte Rechtsfolge. Gleiches gilt, wenn man die Behauptung der Beklagten zugrunde legt, dass die Übertragung der Grundschulden der Sicherung eines von der Zeugin Y gewährten Darlehens diente. Auch dann war die Übertragung auf die Zeugin Y die gewollte Rechtsfolge.

c) Die Abtretungserklärung ist auch im Sinne des § 1154 Abs. 1 BGB erteilt.

aa) Das "Erteilen" im Sinne von § 1154 Abs. 1 BGB meint allerdings nicht bloß - wie das Landegericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat - die schriftliche Erklärung der Abtretung durch den Zedenten. Unterliegt eine empfangsbedürftige Willenserklärung der gesetzlichen Schriftform, so wird sie nur dann wirksam, wenn sie dem Empfänger auch in dieser Form zugeht. Das bedeutet aber nicht, dass der Erklärende die von ihm eigenhändig unterzeichnete Originalurkunde in den Machtbereich des Empfängers gelangen lassen muss (vgl. OLG Celle, Urteil vom 2.5.2007 - 3 U 223/06, juris Rn. 21). Die Erteilung der Abtretungserklärung erfordert insbesondere nicht - wie die Klägerin meint - die Aushändigung des Schriftstücks, sondern lediglich eine Handlung, durch den sich der eine Teil des Schriftstücks zugunsten des anderen in der Weise entäußert, dass dieser darüber verfügen kann (vgl. BGH, Urteil vom 8.3.1965 - III ZR 155/63, juris Rn. 9). Eine entsprechende Verfügungsmöglichkeit wird bejaht, wenn dem Zessionar ermöglicht wird, sich von der bei einem Dritten liegenden Erklärung eine Abschrift erteilen zu lassen (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 2.9.2020 - I-3 Wx 86/20, juris Rn. 21; Grüneberg/Herrler, BGB, 85. Aufl. 2026, § 1154 Rn. 5).

bb) So liegt der Fall hier.

Die Abtretungserklärung ist notariell beglaubigt, so dass für die Zeugin Y die Möglichkeit besteht, sich vom Notar eine Abschrift erteilen zu lassen. Etwaige praktische Schwierigkeiten aufgrund der Tatsache, dass sich die Zeugin Y in China befindet, sind hierbei außen vor zu lassen. Aufgrund der Tatsache, dass sich die Zeugin Y Grundschulden in Deutschland hat übertragen lassen, hat diese zu erkennen gegeben, zur Teilnahme am deutschen Rechtsverkehr bereit zu sein.

cc) Es bedarf daher zu der Frage, ob die Beklagte der Zeugin Y, wie sie bereits mit Schriftsatz vom 2.7.2021 (Bl. 285 Papierakte) unter Beweisantritt vorgetragen hat, am 2.11.2019 in Stadt4 neben den Grundschuldbriefen auch die "Urkunde Nr. … mit dem darin enthaltenen Abtretungsangebot" übergeben hat, keiner ergänzenden Beweisaufnahme.

  1. Soweit die Klägerin meint, auch im Falle der Übertragung der Grundschulden auf die Zeugin Y bestehe ein Anspruch gegen die Beklagte, weil das Bestehen einer Sicherungsabrede nicht bewiesen habe und die Grundschuld "leerstehend" sei, fehlt es bereits an einer Rechtsgrundlage für einen solchen Anspruch.

Zudem besteht im Verhältnis der Beklagten und der Klägerin unproblematisch eine durch die Grundschulden gesicherte Forderung, da die Beklagte Herrn Q und der R GmbH & Co. KG Darlehen gewährt hatte. Ob im Verhältnis der Beklagten zur Zeugin Y ebenfalls eine zu sichernde Forderung vorliegt, ist für den Anspruch der Klägerin ohne Belang. Wäre dies nicht der Fall, könnte allenfalls ein Anspruch der Beklagten gegen die Zeugin Y auf Rückgewähr der Grundschuld bestehen, welcher hier aber nicht streitgegenständlich ist.

Entgegen der Auffassung der Klägerin setzt eine Grundschuld auch nicht zwingend das Bestehen einer Sicherungsabrede voraus, mag dies auch der Regelfall sein. Eine Grundschuld ohne Sicherungsabrede ist nicht "leerstehend". Jedenfalls könnte aber auch hieraus lediglich ein Rückgewähranspruch der Beklagten gegen die Zeugin Y folgen, nicht aber ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte. Gleichsam ist auch eine Grundschuld ohne zugrundeliegende Forderung nicht "leerstehend", da es sich bei der Grundschuld um ein nicht-akzessorisches Sicherungsrecht handelt. Eine direkte oder analoge Anwendbarkeit des § 821 BGB ist im Streitfall daher nicht erkennbar, auch könnte diese Vorschrift wiederum allenfalls im Verhältnis der Beklagten zur Zeugin Y eine Rolle spielen.

  1. Mangels primärer oder sekundärer Darlegungslast war die Beklagte daher nicht gehalten, (weitere) Unterlagen (Darlehensvertrag, Auszahlungsbelege, Rückzahlungsmodalitäten, Überweisungs- oder Bankbelege, SWIFT-Bestätigungen, Kontoauszüge, Quittungen) vorzulegen. In der Folge kann die Nichtvorlage entsprechender Unterlagen auch nicht als Indiz dafür gewertet werden, dass es tatsächlich kein Darlehen der Zeugin Y an die Beklagte gegeben hat.

  2. Aufgrund der vorgenannten Erwägungen besteht weder ein Anspruch aus § 810 BGB noch aus § 142 ZPO auf Vorlage verschiedener Unterlagen.

Der Klägerin wird Gelegenheit gegeben, zur beabsichtigten Zurückweisung der Berufung binnen drei Wochen ab Zugang dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.

Der Senat wird nach Ablauf der gesetzten Frist über das Rechtsmittel befinden, sofern dieses nicht zurückgenommen wird, was auch aus Kostengründen anzuraten ist. Die Zurücknahme der Berufung würde die Gerichtsgebühren von 4,0 auf 2,0 reduzieren (Nr. 1222 Ziffer 1 VV GKG).

Es ist außerdem beabsichtigt, den Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren auf 510.000 € festzusetzen.

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