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20 VA 12/25•OLG Frankfurt 20. Zivilsenat, 2026-04-30, 20 VA 12/25
20 VA 12/25Tribunal supérieur / Civil Chamber 2030 avr. 2026
1. Die für den Nachweis der Empfangsberechtigung zulässigen Mittel sind in § 22 Abs. 2 HintG Hessen abschließend geregelt. Wenn auf diese Weise ein Nachweis nicht erbracht werden kann, hat die Hinterlegungsstelle keine weitere Prüfung der materiell-rechtlichen Berechtigung des Hinterlegungsprätendenten vorzunehmen. 2. Hat ein Notar einen auf einem von ihm geführten Anderkonto verwahrten Geldbetrag wegen Ungewissheit über den oder die Empfangsberechtigten bei der Hinterlegungsstelle hinterlegt - wobei im Herausgabeverfahren die Zulässigkeit einer solchen Hinterlegung nicht zu prüfen war -, genügt ein rechtskräftiges Urteil, das die Treugeber zur Freigabe des bei dem Notar verwahrten Geldbetrags und zur Anweisung des Notars zur Zahlung an einen Dritten verpflichtet, für den Nachweis dessen Berechtigung zum Empfang des hinterlegten Geldbetrags nach § 22 Abs 2 HintG Hessen gegenüber der Hinterlegungsstelle nicht. Verfahrensgang vorgehend AG Frankfurt, 11. April 2025, ... nachgehend BGH, IV AR (VZ) 4/26
Entscheidungsdatum: 2026-04-30
Aktenzeichen: 20 VA 12/25
ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2026:0430.20VA12.25.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 5 HintG Hessen, § 21 HintG Hessen, § 22 HintG Hessen, § 57 BeurkG, § 58 BeurkG ... mehr
Die für den Nachweis der Empfangsberechtigung zulässigen Mittel sind in § 22 Abs. 2 HintG Hessen abschließend geregelt. Wenn auf diese Weise ein Nachweis nicht erbracht werden kann, hat die Hinterlegungsstelle keine weitere Prüfung der materiell-rechtlichen Berechtigung des Hinterlegungsprätendenten vorzunehmen.
Hat ein Notar einen auf einem von ihm geführten Anderkonto verwahrten Geldbetrag wegen Ungewissheit über den oder die Empfangsberechtigten bei der Hinterlegungsstelle hinterlegt - wobei im Herausgabeverfahren die Zulässigkeit einer solchen Hinterlegung nicht zu prüfen war -, genügt ein rechtskräftiges Urteil, das die Treugeber zur Freigabe des bei dem Notar verwahrten Geldbetrags und zur Anweisung des Notars zur Zahlung an einen Dritten verpflichtet, für den Nachweis dessen Berechtigung zum Empfang des hinterlegten Geldbetrags nach § 22 Abs 2 HintG Hessen gegenüber der Hinterlegungsstelle nicht.
Verfahrensgang
vorgehend AG Frankfurt, 11. April 2025, ... nachgehend BGH, IV AR (VZ) 4/26
Der Bescheid der Präsidentin des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 11.04.2025 zu … in der Fassung der Berichtigung vom 20.06.2025 wird aufgehoben.
Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
I.
Der Antragsteller wendet sich als Insolvenzverwalter einer in einem Antrag auf Hinterlegung von Geldbeträgen als empfangsberechtigt und mögliche Gläubigerin bezeichneten Gesellschaft gegen eine Entscheidung der Präsidentin des Amtsgerichts Frankfurt am Main, mit der diese im Beschwerdeverfahren nach § 5 HintG (Hinterlegungsgesetz Hessen vom 08.10.2010, GVBl. I, S. 306) die Herausgabe eines hinterlegten Geldbetrags an die weiteren Beteiligten zu 1 bis 3, die in dem Hinterlegungsantrag nicht bezeichnet sind, angeordnet hat.
Unter dem 15.06.2022 beantragte die Notarin A (im Folgenden: die Hinterlegerin) bei der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts Frankfurt am Main die Annahme eines Geldbetrags in Höhe von 10.947.349,39 EUR. Als Hinterlegungsgrund gab sie an, dass Unkenntnis über die Person des Berechtigten bestehe. Die einer Treuhandvereinbarung vom 17.01.2013, die sie dem Antrag als Anlage in Kopie beifügte, zugrunde liegende Transaktion sei nie abgeschlossen worden. Die auf einem Beiblatt zum Antrag angegebenen fünf Parteien der Vereinbarung seien sich uneinig, wem „die zu hinterlegenden Gelder“ zustünden. Der Hinterlegerin entstünden laufend erhebliche Kosten, die keine der Parteien der Treuhandvereinbarung zu tragen bereit sei. Der Hinterlegerin sei nicht zuzumuten, Entscheidungen zu treffen, die wesensmäßige Aufgabe der streitentscheidenden Rechtspflege seien.
Bezüglich der für den hinterlegten Geldbetrag als empfangsberechtigt in Frage kommenden Personen und zugleich auf die bei Hinterlegung zur Befreiung der Schuldnerin von ihrer Verbindlichkeit in Betracht kommenden Gläubiger verwies die Hinterlegerin auf ein ihrem Antrag beigefügtes Beiblatt. Wegen der Einzelheiten des Formularantrags (Bl. 1 m. Rs. d. Hinterlegungsakte) wird auf diesen Bezug genommen.
Ausweislich der dem Antrag beigefügten Treuhandvereinbarung vom 17.01.2013 (Bl. 5 Rs. ff. d. Hinterlegungsakte) wurde diese zwischen einer B GmbH & Co. KG, Stadt1, einer D GmbH, Stadt1 - beide genannten Gesellschaften waren einzeln als Verkäufer 1 und 2, zusammen als Verkäufer bezeichnet -, einer E GmbH, Stadt1, sowie - einzeln als Käufer zu 1 und 2 sowie zusammen als Käufer bezeichnet - einer F GmbH, Stadt1 (der Insolvenzschuldnerin, die wie im Rubrum angegeben umfirmiert und ihren Sitz verlegt hat) und einer C GmbH, Stadt2 einerseits sowie der Hinterlegerin als Treuhänderin andererseits abgeschlossen.
Gemäß der Vorbemerkung der Vertragsurkunde hätten die als Käufer und Verkäufer bezeichneten Parteien in fortgeschrittenen Verhandlungen über den Abschluss eines Anteilskauf- und Übertragungsvertrags hinsichtlich des Erwerbs von Geschäftsanteilen an einer GmbH und einer Kommanditbeteiligung gestanden. Die Gesellschaften, deren Anteile übertragen werden sollten, hätten sich demnach in gleichfalls fortgeschrittenen Verhandlungen über den Erwerb aller Geschäftsanteile einer weiteren Gesellschaft befunden. Der Gesamtkaufpreis für die verkauften Geschäftsanteile in Höhe von 5.000.000,00 EUR sollte in zwei Teilbeträgen in Höhe von 2.000.000,00 EUR und 3.000.000,00 EUR auf ein „Treuhandkonto I“ eingezahlt werden. Nach Beurkundung des Anteilskauf- und Übertragungsvertrags sollten die Käufer einen weiteren Betrag in Höhe von 5.000.000,00 EUR auf ein zweites „Treuhandkonto II“ der Hinterlegerin zahlen sowie unter weiteren Bedingungen, spätestens jedoch zum 15.02.2013, nochmals einen Betrag in Höhe von 10.000.000,00 EUR, maximal jedenfalls 11.000.000,00 EUR (vgl. Vorbemerkung F des Treuhandvertrags). Zu diesem Zweck habe die Hinterlegerin ein weiteres Bankkonto bei einer deutschen Bank eröffnet.
Unter § 2 (Einzahlung auf das Treuhandkonto I) ist ein „Treuhandkonto I (Anderkonto)“ näher bezeichnet. Es habe sich danach um ein für die B GmbH & Co. KG als Kontoinhaberin bei der Bank1 unter der Kontonummer …9 geführtes Konto gehandelt. In der dem Antrag beigefügten Kopie des Treuhandvertrags ist bei diesen Kontoangaben die mitkopierte handschriftliche Anmerkung „gepfändet“ angebracht.
§ 3 (Einzahlung auf das Treuhandkonto II) enthält nähere Angaben zu einem weiteren „Treuhandkonto II“ mit der Kontonummer …7 ebenfalls bei der Bank1; als Kontoinhaber ist eine „[G GmbH]“ (eckige Klammern wie in der Vertragsurkunde) angegeben. Auf der von der Hinterlegerin dem Antrag beigefügten Kopie des Treuhandvertrags ist ebenfalls eine mitkopierte handschriftliche Anmerkung angebracht, die wie folgt lautet: „nunmehr: … Bank2“ .
In § 4 des Treuhandvertrags ist geregelt, unter welchen Voraussetzungen Auszahlungen von dem Treuhandkonto I an welche Vertragsparteien erfolgen sollten. Unter bestimmten Bedingungen sollte eine (Rück-)Zahlung an den Käufer 1 und unter bestimmten Bedingungen eine Auszahlung an den Verkäufer 1 erfolgen. Käufer und Verkäufer verpflichteten sich, die Hinterlegerin gemeinsam anzuweisen, die Auszahlungen vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen dafür vorlägen. Diese sollte die Auszahlung nur vornehmen, wenn eine gemeinsame Anweisung vorliege oder die zugrunde liegenden (und weitere) Verträge beurkundet und unterzeichnet sowie entsprechende Bestätigungen vorgelegt seien, wobei die Anweisung unter bestimmten Bedingungen als erteilt gelten sollte.
Unter § 5 (Auszahlung von Treuhandkonto II) regelten die Vertragsparteien komplexe Voraussetzungen für (Rück-)Zahlungen an den Käufer 1 bzw. für Zahlungen an den Verkäufer 1. Für den Fall eines Abschlusses der gesamten dem Treuhandvertrag zugrunde liegenden Transaktion sollten die Käufer über den Verbleib eines etwa noch auf dem Konto verbleibenden Betrags gemeinsam entscheiden.
Für die Auszahlung von Beträgen von dem Konto waren in den Regelungen des § 4 der Treuhandvereinbarung entsprechende Voraussetzungen vereinbart.
Auf dem bereits angesprochenen Beiblatt (Bl. 2 d. Hinterlegungsakte), das dem Antrag beigefügt war, ist unter Ziff. 1 eine B GmbH & Co. KG, Stadt1 mit dem Zusatz „Firma ist erloschen“ aufgeführt. Zu den Akten der Hinterlegungsstelle (Bl. 75 d. Hinterlegungsakte) ist ein Handelsregisterauszug des Amtsgerichts Frankfurt am Main zu HRA … gelangt, ausweislich dessen am 15.07.2013 die Auflösung der Gesellschaft und das Erlöschen der Firma im Handelsregister eingetragen wurde.
Unter Ziff. 2 des Beiblatts ist eine „D GmbH“ , Stadt1 bezeichnet.
Ziff. 3 des Beiblatts benennt die „E GmbH (nunmehr H GmbH)“ , Stadt1 mit dem Zusatz, dass die Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit von Amts wegen gelöscht sei. Ausweislich einer an den ehemaligen Geschäftsführer der H GmbH gerichteten Eintragungsmitteilung (Bl. 24 d. Hinterlegungsakte) ist die Eintragung der Löschung nach § 394 Abs. 1 FamFG am 28.12.2021 erfolgt.
Unter Ziff. 4 ist die F GmbH (nunmehr: G GmbH)“, Stadt3 - die im Folgenden auch als Insolvenzschuldnerin bezeichnete Gesellschaft, über deren Vermögen der Antragsteller als Insolvenzverwalter bestellt ist - als weitere mögliche Empfangsberechtigte und mögliche Gläubigerin bezeichnet.
Zu den Akten der Hinterlegungsstelle sind auch Handelsregisterauszüge des Amtsgerichts Frankfurt am Main zu HRB … (Bl. 70 d. Hinterlegungsakte) und des Amtsgerichts Stadt3 (Bayern) zu HRB … (Bl. 69 f. d. Hinterlegungsakte) gelangt. Eingetragen wurde danach am 30.01.2013 die Sitzverlegung der als F GmbH firmierenden Gesellschaft von Stadt1 nach Stadt3 (Bayern). Mit der Sitzverlegung wurde zugleich die Änderung der Firma in G GmbH eingetragen. Am 21.12.2017 wurde weiterhin von Amts wegen nach § 65 GmbHG eingetragen, dass über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren (Amtsgericht Stadt3 (Bayern …) eröffnet worden und die Gesellschaft dadurch aufgelöst sei. Der Antragsteller stellt den vorliegenden Antrag auf gerichtliche Entscheidung als Insolvenzverwalter der G GmbH.
Ziff. 5 des Beiblatts bezeichnet als weitere mögliche Empfangsberechtigte und mögliche Gläubigerin schließlich eine C GmbH, Stadt4.
Wegen der Einzelheiten des dem Antrag beigefügten Treuhandvertrags und des Beiblatts wird jeweils auf diese verwiesen.
Unter dem 19.07.2022 erging auf den genannten Antrag hin eine Annahmeanordnung (Bl. 3 d. Hinterlegungsakte). Ausweislich der Hinterlegungsbescheinigung vom 26.09.2022 (Bl. 4 d. Hinterlegungsakte) erfolgte die Einzahlung des Hinterlegungsbetrags am 22.09.2022 bei der Gerichtskasse Frankfurt am Main.
Mit Schreiben vom 16.12.2022 (Bl. 22 d. Hinterlegungsakte) teilte ein Herr L „als alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der gelöschten H GmbH“ der Hinterlegungsstelle mit, dass die ursprünglich als E GmbH firmierende Gesellschaft als vermögenslose und gelöschte Gesellschaft nicht mehr parteifähig sei und auch keine Ansprüche bzw. Rechte auf das (bzw. an dem) hinterlegte(n) Geld geltend mache, so dass sich daraus auch keine fortbestehende Parteifähigkeit ergebe. Aus den Verträgen, die der Treuhandvereinbarung zugrunde lägen, ergäben sich auch keine Ansprüche der H GmbH an dem hinterlegten Geldbetrag oder an Teilen davon. Deshalb sei diese als mögliche Berechtigte oder Begünstigte des Hinterlegungsverfahrens zu streichen.
Mit Schreiben vom 17.01.2023 (Bl. 56 d. Hinterlegungsakte) an die Hinterlegungsstelle (Bl. 56 d. Hinterlegungsakte) erklärten für die D GmbH deren Geschäftsführerin und ein Prokurist, dass die Gesellschaft („wir“ ) keine Rechte an oder Ansprüche auf die hinterlegten Gelder habe. Es werde daher auf die Rechtsposition als mögliche Berechtigte bzw. Begünstigte hinsichtlich der hinterlegten Gelder verzichtet und ersucht, die Gesellschaft („uns“ ) als mögliche Berechtigte oder Begünstigte in dem Hinterlegungsverfahren zu streichen.
Bereits mit Schriftsatz vom 28.10.2022 (Bl. 13 f. d. Hinterlegungsakte) wandte sich die seinerzeitige Bevollmächtigte der Beteiligten zu 1 bis 3 an die Hinterlegungsstelle und ersuchte um Akteneinsicht. Sie führte aus, dass die von ihr vertretenen Gesellschaften vor dem Landgericht Frankfurt am Main ein Notarbeschwerdeverfahren (gegen die Hinterlegerin) führten. Gegenstand des Verfahrens (zum Aktenzeichen …) sei die Vollziehung eines rechtskräftigen Urteils des Landgerichts Frakfurt am Main betreffend die Auszahlung eines auf einem Notaranderkonto befindlichen Betrags von 11 Mio. EUR. Das Landgericht Frankfurt am Main habe in der Notarbeschwerdesache mit Schreiben vom 26.09.2022 (Bl. 18 d. Hinterlegungsakte) darüber informiert, dass der (dort) streitgegenständliche Betrag zwischenzeitlich hinterlegt worden sei. Mit dem genannten Schreiben hatte die Kammer des Landgerichts in dem Notarbeschwerdeverfahren auch angeregt, die Frage der Erledigung zu prüfen.
Als Anlage war dem Schriftsatz vom 28.10.2022 u. a. die Beschwerdeschrift vom 27.07.2022 (Bl. 15 ff. d. Hinterlegungsakte) in dem Notarbeschwerdeverfahren beigelegt, ausweislich derer die weiteren Beteiligten dort beantragt hatten, die Hinterlegerin anzuweisen, den auf einem Notaranderkonto bei der Bank2 befindlichen Betrag von 11.000.000,00 EUR in (Teilbeträgen in) Höhe von 2.300.000,00 EUR an die weitere Beteiligte zu 1, in Höhe von 4.600.000,00 EUR an die weitere Beteiligte zu 2 und in Höhe von 4.100.000,00 EUR an die weitere Beteiligte zu 3 auszubezahlen.
Der Rechtspfleger der Hinterlegungsstelle teilte den Rechtsanwälten mit Schreiben vom 19.12.2022 (Bl. 21 d. Hinterlegungsakte) mit, dass nach § 4 HintG (nur) den Beteiligten Einsicht in die Hinterlegungsakten gestattet werden könne. Als Beteiligte seien regelmäßig der Hinterleger sowie sämtliche Empfangsberechtigte zu betrachten. Vorliegend sei für keine der in dem Gesuch bezeichneten Gesellschaften diese Voraussetzung erfüllt. Auch deren Mitwirkung an der Treuhandvereinbarung sei nicht ersichtlich.
Mit Schriftsatz vom 04.01.2023 (Bl. 26 m. Rs. d. Hinterlegungsakte) beantragten die Bevollmächtigten der hier weiteren Beteiligten als Antragstellerinnen
„gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 Nr. 2 HintG namens und im Auftrag der drei Antragstellerinnen die Herausgabe des hinterlegten Geldbetrags (mutmaßlich € 10.947.349,39 EUR) an die drei Antragstellerinnen“.
Zugleich widersprachen sie der Versagung der Akteneinsicht. Es werde mit Verwunderung zur Kenntnis genommen, dass die Hinterlegung nicht auch zugunsten der weiteren Beteiligten vorgenommen worden sei. Der Hinterlegerin sei bekannt und bewusst gewesen, dass mit drei rechtskräftigen Urteilen vom 19.12.2014, 18.01.2019 sowie vom 01.12.2021 - diese gelangten in einfacher Abschrift zu den Akten der Hinterlegungsstelle und lagen ausweislich handschriftlicher (nicht datierter und unterschriebener) Vermerke jeweils im Original vor - Auszahlungsanweisungen aller neben der Hinterlegerin an der Treuhandvereinbarung beteiligten fünf Vertragsparteien erklärt seien.
Bei dem Urteil vom 19.12.2014 (Bl. 28 ff. d. Hinterlegungsakte) handelt es sich um ein „Teilversäumnis- und Teil- und Schlussurteil“ in einem Zivilprozess vor dem Landgericht Frankfurt am Main zu …. Dieses bezeichnet im Aktivrubrum drei Gesellschaften wie folgt als Kläger:
„1. X1 KG“ ,
„2. X2“ und
„3. X3 KG“ .
Soweit vorliegend von Bedeutung sind im Passivrubrum, das insgesamt neun Beklagte aufführt, als Beklagte wie folgt u. a. aufgeführt:
„8. G GmbH“ ,
„9. Frau Rechtsanwältin und Notarin A“ .
Unter Abweisung der Klage im Übrigen lautet der Ausspruch in der Sache - soweit hier relevant - auszugsweise wie folgt:
Die Beklagte zu 8) wird verurteilt, ihre Zustimmung zu der Freigabe des auf dem Treuhandkonto Nr. …7 bei der Bank1 […]der Beklagten zu 9) befindlichen Betrages von € 11.000.000,00 zu erteilen und die Beklagte zu 9) anzuweisen, von dem Treuhandkonto Nr. …7 bei der Bank1 […]einen Betrag von € 2.300.000,00 an die Klägerin zu 1), einen Betrag von € 4.600.000,00 an die Klägerin zu 2) sowie einen Betrag von € 4.100.000,00 an die Klägerin zu 3) auszuzahlen […].“
Wegen der weiteren Einzelheiten des vorgenannten landgerichtlichen Urteils wird auf dieses verwiesen.
Die beiden weiteren vorgelegten Urteile vom 18.01.2019 (Bl. 39 ff. d. Hinterlegungsakte) und vom 01.12.2021 (Bl. 51 ff. d. Hinterlegungsakte) sind in einem Zivilprozess ebenfalls vor dem Landgericht Frankfurt am Main zu dem Aktenzeichen … ergangen.
Das Aktivrubrum führt dort ebenfalls drei Klägerinnen auf, und zwar zur Ziff. 1:
„J GmbH & Co. KG, […], Stadt4“
sowie zu Ziff. 2 und 3 die hier als weitere Beteiligte zu 2 und 3 beteiligten Gesellschaften unter Bezeichnung der jeweiligen Firma wie oben im Rubrum angegeben. Nach dem Vorbringen der weiteren Beteiligten handele es sich bei der Klägerin zu 1 um die - offensichtlich unrichtig bezeichnete - weitere Beteiligte zu 1.
Das Passivrubrum der Urteile führt die folgenden vier Gesellschaften auf:
„1. B1 S.a.r.l., Stadt5“ ,
„2. D GmbH“ ,
„3. D1 GmbH“ und
„4. „C GmbH IV“ bzw.
„4. „RAin […]als Insolvenzverwalterin der C GmbH IV“ .
Mit einem Teilurteil vom 18.01.2019, auf das wegen seiner Einzelheiten verwiesen wird, wurden die Beklagten zu 1 bis 3 verurteilt,
„Frau Notarin A [die Hinterlegerin] […]anzuweisen, von dem von Frau A geführten Treuhandkonto Nr. …7 bei der Bank1 […]einen Betrag von 2.300.000,00 Euro an die Klägerin zu 1), einen Betrag von 4.600.000,00 Euro, an die Klägerin zu 2) sowie einen Betrag von 4.100.000,00 Euro an die Klägerin zu 3) zu zahlen.
Ausweislich des Teilanerkenntnis- und Schlussurteils vom 01.12.2021 in dem letztgenannten Zivilprozess wurde auch die dortige Beklagte zu 4 aufgrund Anerkenntnisses zur Erteilung einer gleichlautenden Anweisung an die Hinterlegerin verurteilt. Dem Anerkenntnis lag ein zwischen den weiteren Beteiligten und der Insolvenzverwalterin über das Vermögen der dortigen Beklagten zu 4 geschlossener außergerichtlicher Vergleich vom 23.09.2021 (Bl. 332 f. d. Hinterlegungsakte) zugrunde, in welcher sich diese zur Abgabe der Anerkenntniserklärung gegen Zahlung eines Geldbetrags verpflichtet hatte.
Ein Rechtspfleger der Hinterlegungsstelle bewilligte mit Schreiben vom 31.01.2023 (Bl. 55 m. Rs. d. Hinterlegungsakte) die beantragte Einsichtnahme in die Hinterlegungsakte und wies auf die Voraussetzungen des § 22 Abs. 3 HintG hin, insbesondere darauf, dass nach Nr. 2 der Vorschrift die Herausgabe zu erfolgen habe, wenn die Berechtigung des Empfängers durch rechtskräftige Entscheidung mit Wirkung gegen die Beteiligten ( Hervorhebung wie in dem bezeichneten Schreiben) festgestellt sei. Dies werde aus den vorgelegten Urteilen aber nicht ersichtlich.
Die Bevollmächtigte der weiteren Beteiligten nahm mit Schriftsatz vom 04.05.2023 (Bl. 67 m. Rs. d. Hinterlegungsakte) zu dem Schreiben vom 31.01.2023 sowie zu einem mit dem Rechtspfleger geführten Telefonat Stellung und legte den bereits bezeichneten Handelsregisterauszug vor, aus dem sich ergibt, dass die weitere Beteiligte zu 1 ursprünglich als F GmbH firmierte.
Unter dem 03.07.2023 nahm der Rechtspfleger der Hinterlegungsstelle einen Vermerk über ein Telefonat mit einem Rechtsanwalt der seinerzeitigen Bevollmächtigten der weiteren Beteiligten auf (Bl. 72 d. Hinterlegungsakte). Der Rechtspfleger wies in dem Telefonat demnach darauf hin, dass eine Auszahlung aufgrund der vorliegenden Unterlagen noch nicht erfolgen könne. U. a. beanstandete der Rechtspfleger, dass die Rechtsnachfolge der in dem Urteil vom 18.01.2019 als Beklagte zu 1 bezeichneten B1 S.à.r.l. noch nicht nachgewiesen sei. Zudem werde u. a. noch eine Geldempfangsvollmacht benötigt.
Mit Anwaltsschriftsatz vom 07.07.2023 (Bl. 73 ff. d. Hinterlegungsakte) nahmen die weiteren Beteiligten Stellung. Sie legten weitere Handelsregisterauszüge vor. Sie führten aus, dass in dem Treuhandvertrag (zwar) Einzahlungen auf ein Treuhandkonto I und ein Treuhandkonto II vereinbart worden seien. Streitgegenständlich sei jedoch ausschließlich der in den vorgelegten Entscheidungen ausgeurteilte Betrag von 11 Mio. EUR, der unstreitig von dem Geschäftsführer K der weiteren Beteiligten zu 1 bis 3 rechtswidrig am 14.02.2013 mit drei gesellschaftsbezogenen Überweisungen auf das als Treuhandkonto II bezeichnete Notaranderkonto der Hinterlegerin überwiesen worden sei. Dieser Vortrag sei im Rahmen des „streitgegenständlichen Verfahrens“ unbestritten geblieben. Das in dem Treuhandvertrag unter § 2 als Treuhandkonto I ausgewiesene Notaranderkonto sei für das streitgegenständliche Verfahren ohne Belang und stehe nach dem Treuhandvertrag in keiner rechtlichen und / oder wirtschaftlichen Verbindung zu dem streitgegenständlichen Treuhandkonto II.
Mit weiterem Schriftsatz vom 10.08.2023 (Bl. 79 f. d. Hinterlegungsakte) stellte die seinerzeitige Bevollmächtigte der weiteren Beteiligten erneut einen Herausgabeantrag dahingehend,
„den bei dem Amtsgericht Frankfurt am Main hinterlegten Betrag auf das Anderkonto unserer Kanzlei [es folgen Angaben zur Rechtsanwaltsgesellschaft und der Bankverbindung]auszuzahlen“
und reichte weitere Unterlagen, darunter die Berechtigung zum Empfang von Geldern umfassende schriftliche Vollmachten (Bl. 81 ff. d. Hinterlegungsakte), ein.
Am 16.08.2023 erließ der Rechtspfleger unter Verwendung des dafür vorgesehenen Formulars eine Herausgabeanordnung an die Gerichtskasse (Bl. 98 d. Hinterlegungsakte), ausweislich derer der hinterlegte Geldbetrag an die seinerzeitig bevollmächtigte Rechtsanwaltsgesellschaft als empfangsberechtigte Person auszubezahlen sei.
Am 24.08.2023 nahm der Rechtspfleger der Hinterlegungsstelle erneut einen Telefonvermerk (Bl. 100 d. Hinterlegungsakte) auf. Danach hätten sich am 22.08.2023 Rechtsanwälte (für die D GmbH und der B1 S.à.r.l.) telefonisch bei der Hinterlegungsstelle gemeldet und erklärt, dass kein Einverständnis mit der Auszahlung des Hinterlegungsbetrags bestehe. Weil nach Rücksprache mit der Hinterlegungskasse eine Auszahlung noch nicht erfolgt sei, mache die Hinterlegungsstelle von der Möglichkeit des § 22 Abs. 5 HintG (gemeint offensichtlich § 22 Abs. 4 HintG) Gebrauch und nehme die Auszahlungsanordnung zurück. Die Rechtsanwälte seien aufgefordert worden, schnellstmöglich eine nähere Begründung einzureichen.
Eine solche erfolgte mit Anwaltsschriftsatz vom 04.09.2023 (Bl. 104 ff. d. Hinterlegungsakte), in dem im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass die von den weiteren Beteiligten vorgelegten Urteile nur die Anweisung der Hinterlegungsberechtigten an die Hinterlegerin zur Auszahlung von einem ganz bestimmten Konto ersetzten, das bereits im Jahr 2013 aufgelöst worden sei. Die Urteile ermöglichten ausschließlich eine Auszahlung von eben diesem nicht mehr existenten Konto. Die Hinterlegerin habe stattdessen zwei weitere - im Einzelnen bezeichnete - Konten bei der Bank2 eröffnet, welche eindeutig nicht in dem Urteilstenor genannt seien. Deshalb seien auch die Vollstreckungsversuche aus den vorgelegten Urteilen bei der Hinterlegerin erfolglos geblieben. Diese habe eine Zahlung mit einem förmlichen Bescheid abgelehnt. Der Urteilstenor leite sich aus dem Klageantrag ab. Der auf ein nur durch die Bankverbindung individualisiertes Konto gerichtete Antrag habe keinen sicheren Antrag dargestellt, weil dieser bei einem Transfer auf ein anderes Konto ins Leere gehe. Falsch sei (daher) die Behauptung der Rechtsanwälte der weiteren Beteiligten, dass streitgegenständlich allein der in den vorliegenden Entscheidungen ausgeurteilte Betrag sei. Obwohl die Bevollmächtigten der weiteren Beteiligten im Juni / Juli 2022 und die Hinterlegerin durch förmlichen Bescheid darüber unterrichtet worden seien, dass das in den Urteilen bezeichnete Konto nicht mehr existiere, versuchten diese unter Verschweigen dieses Umstands eine Auszahlung der hinterlegten Gelder durch die Hinterlegungsstelle zu erreichen.
Mit Schreiben vom 06.09.2023 (Bl. 122 d. Hinterlegungsakte) übersandte der Rechtspfleger den vorbezeichneten Schriftsatz an die Bevollmächtigten der weiteren Beteiligten. Er wies u. a. darauf hin, dass die Empfangsberechtigung nach materiellem Recht zu beurteilen sei. Die Hinterlegungsstelle habe zu prüfen, ob die Empfangsberechtigung zweifelsfrei nachgewiesen sei. Verbleibende Zweifel habe die Hinterlegungsstelle nicht zu klären, sondern dies den Beteiligten zu überlassen.
Mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 11.09.2023 (Bl. 123 d. Hinterlegungsakte) widersprach auch der Antragsteller einer Herausgabe an die weiteren Beteiligten und begründete dies sogleich. Er führte u. a. aus, dass die Verurteilung der Insolvenzschuldnerin nicht zu einem Zahlungsanspruch der Kläger des damaligen Verfahrens führe und auch keine Zustimmung zur Freigabe eines auf einem anderen Konto hinterlegten Geldbetrags ersetze.
Darauf komme es aber gar nicht an, weil das Treuhandkonto bzw. die darauf erfolgte Hinterlegung in die Insolvenzmasse falle. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin sei am 15.12.2017 eröffnet worden. Bei den nunmehr die Auszahlung begehrenden Fondsgesellschaften handele es sich gemäß § 38 InsO um Insolvenzgläubiger. Durch die Verurteilung der Insolvenzschuldnerin zur Zustimmung zur Auszahlung von dem damaligen Treuhandkonto hätten die weiteren Beteiligten keinen dinglichen Anspruch auf Aussonderung oder Absonderung im Sinne von §§ 47 ff. InsO erlangt. Auch aus einer etwaigen Urteilsauslegung, wonach die Insolvenzschuldnerin zur Zustimmung auf Auszahlung des Betrags, gleich auf welchem Konto sich dieser befinde, verurteilt sei, resultiere allenfalls ein entsprechender schuldrechtlicher Anspruch auf Zustimmung auch zur Auszahlung von einem solchen Konto, der aber gerade keinen dinglichen Schutz in der Insolvenz gebe.
Die weiteren Beteiligten erwiderten mit Anwaltsschriftsatz vom 08.11.2023 (Bl. 134 ff. d. Hinterlegungsakte) und ersuchten um Vollzug der bereits ergangenen Auszahlungsanordnung.
Sie führten u. a. aus, dass die Hinterlegerin nach Zustellung der drei Urteile des Landgerichts Frankfurt am Main die Verweigerung der Auszahlung darauf gestützt habe, dass - was sie erstmals mitgeteilt habe - der Hinterlegungsbetrag auf ein anderes Konto transferiert worden sei. Auf welches Konto dies erfolgt sei, habe die Hinterlegerin auch in der Folge nicht mitgeteilt. Das Verhalten der Hinterlegerin stelle sich auch vor dem Hintergrund, dass diese selbst Beklagte in dem Zivilprozess gewesen sei, als äußerst befremdlich dar. Dem Urteil, welches die Anweisung der Insolvenzschuldnerin zur Auszahlung der auf dem Treuhandkonto hinterlegten Gelder an die weiteren Beteiligten ersetzt habe, liege - wie in dem Urteil rechtskräftig festgestellt - ein Anspruch der weiteren Beteiligten aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 266 StGB wegen strafrechtswidriger Überweisungen durch den seinerzeitigen Geschäftsführer der drei hier weiter beteiligten Gesellschaften aus dem Gesellschaftsvermögen zugrunde. Spätestens seit Rechtskraft des Urteils im Februar 2015 habe die Hinterlegerin positive Kenntnis davon gehabt, dass die auf dem Treuhandkonto befindlichen Gelder den weiteren Beteiligten strafrechtswidrig entzogen worden seien. Dies aber habe die Hinterlegerin weder dazu bewogen, die weiteren Beteiligten über den Sachverhalt zu informieren, noch, diese bei der Hinterlegung als empfangsberechtigt zu bezeichnen.
Sie vertraten weiterhin die Auffassung, dass die von ihnen vorgelegten Urteile zu ihrer Berechtigung am Hinterlegungsbetrag führten. Zunächst sei festzustellen, dass es sich bei dem hinterlegten Betrag unstreitig vollständig um das gleiche Geld handele, das ursprünglich aufgrund der Treuhandvereinbarung auf das dort als Treuhandkonto II bezeichnete und in den Zivilurteilen tenorierte Konto eingezahlt worden sei.
Sinn und Zweck des vollstreckungsrechtlichen Bestimmtheitserfordernisses sei es, dass der Gegenstand der Vollstreckung zweifelsfrei erkennbar sein müsse. Da es sich - wie von der Hinterlegerin, der D GmbH und der B1 S.à.r.l. unstreitig gestellt - bei den hinterlegten Geldern eben um jene stoffgleichen Gelder handele, die ursprünglich auf das Treuhandkonto II eingezahlt worden seien, seien die vorgelegten Urteile ohne Weiteres geeignet, die Empfangsberechtigung der weiteren Beteiligten nachzuweisen. Reichte die Stoffgleichheit nicht aus, führte dies dazu, dass die Parteien der Treuhandvereinbarung bzw. die die Gelder treuhänderisch verwahrende Hinterlegerin stets und dauerhaft die Auszahlung der Gelder hätten verhindern können, indem diese jedes Mal, wenn die weiteren Beteiligten ein Urteil bezüglich des gerade „aktuellen“ Kontos erstritten hätten, auf ein anderes Konto überwiesen worden wären. Entscheidend sei allein, dass es sich - was vorliegend unstreitig der Fall sei - um das stoffgleiche Geld handele.
Hinzu komme, dass in den Klageanträgen und im Tenor der Urteile die Hinterlegerin ausdrücklich als Treuhänderin bezeichnet sei. Der Urteilstenor weise naturgemäß einen Bezug zu den Parteien der Treuhandvereinbarung auf. Die Urteile fingierten gemäß § 894 ZPO die Abgabe einer Willenserklärung und unterfielen den Auslegungsregeln der §§ 133, 157 BGB. Es sei dabei auf den Empfängerhorizont des Erklärungsempfängers, hier der Hinterlegerin, abzustellen. Die Hinterlegerin habe - plakativ ausgedrückt - erklärt, sie wisse genau, welches Geld die weiteren Beteiligten wollten, es sei aber nicht mehr auf dem Konto, das diese benannt hätten. Die Hinterlegerin hätte folglich die an sie gerichteten Willenserklärungen entsprechend ihres Empfängerhorizonts auslegen und gemäß den Anweisungen der Parteien der Treuhandvereinbarung an die weiteren Beteiligten auszahlen müssen. Gleiches gelte für einen alternativen, aber gleich zu behandelnden Geschehensablauf, bei dem die Parteien der Vereinbarung freiwillig die Zustimmungserklärungen abgegeben hätten. Die Hinterlegerin sei folglich entgegen ihrer Angaben im Hinterlegungsantrag auch nicht im Unklaren darüber gewesen, an wen die Gelder auszuzahlen gewesen seien. Dennoch habe sie die Gelder hinterlegt und die Hinterlegungsstelle schlicht mit der Unwahrheit bedient, weil die Umstände, die sie in dem Antrag vorgetragen habe, wissentlich nicht mehr gegeben gewesen seien.
An die Stelle der Hinterlegerin sei nunmehr die Hinterlegungsstelle getreten, und zwar mit dem gleichen Kenntnisstand und Empfängerhorizont wie die Hinterlegerin, so dass das hinterlegte Geld gemäß der bereits ergangenen Herausgabeanordnung an die weiteren Beteiligten auszuzahlen sei.
Auch hätten die zivilprozessualen Anträge und diesen folgend die Urteile aus Gründen der Bestimmtheit gar nicht anders gefasst werden dürfen. Bei der Auslegung von Urteilen, die eine Willenserklärung nach § 894 ZPO fingierten, sei eine Heranziehung des Tatbestands und der Entscheidungsgründe zur Auslegung der Formel zulässig. Sollte also, was nicht erforderlich sei, ein über die aktuelle Fassung des Tenors hinausgehender Bezug etwa zu der Treuhandvereinbarung als erforderlich angesehen werden, so ergebe sich ein solcher Bezug ohne Weiteres aus Tatbestand und Entscheidungsgründen der drei Urteile.
Schließlich erschließe sich den weiteren Beteiligten nicht, welche Motivation hinter dem Vorbringen des Antragstellers stehe. Schließlich hätten dessen Verfahrensbevollmächtigte positive Kenntnis davon, dass es sich bei dem Treuhandkonto II und dem späteren Treuhandkonto bei der Bank2 zu keinem Zeitpunkt um Konten der Insolvenzschuldnerin gehandelt habe und die darauf eingezahlten Gelder in strafrechtswidriger Weise direkt von Konten der weiteren Beteiligten auf das Treuhandkonto II überwiesen worden seien und es sich dabei um Kleinanlegergelder gehandelt habe.
Der Rechtspfleger der Hinterlegungsstelle legte unter dem 24.11.2023 (Bl. 171 m. Rs. d. Hinterlegungsakte) die Akten einem Richter zur Stellungnahme vor, ob dieser der Auffassung folge, wonach glaubhaft dargelegt sei, dass es sich bei den hinterlegten Geldern um das gleiche Geld handele, das ursprünglich aufgrund der Treuhandvereinbarung auf das in den Zivilurteilen bezeichnete Konto einbezahlt worden sei, so dass nunmehr eine Herausgabeanordnung erlassen werden könne.
Ein weiterer aufsichtführender Richter nahm unter dem 20.12.2023 (Bl. 172 f. d. Hinterlegungsakte) Stellung. Gegen eine vollumfängliche Herausgabeanordnung bestünden Bedenken. Die Firma der weiteren Beteiligten zu 1 sei in den vorgelegten Urteilen abweichend als J GmbH & Co. KG bezeichnet. Hier fehle ein Nachweis der Identität. Davon abgesehen erscheine die Ansicht des Rechtspflegers plausibel.
Mit Schreiben vom 03.01.2024 (Bl. 174 m. Rs. d. Hinterlegungsakte) informierte der Rechtspfleger die weiteren Beteiligten über den wesentlichen Inhalt der Stellungnahme und gab ihnen auf, die darin angesprochene Parteiidentität nachzuweisen.
Mit Anwaltsschriftsatz vom 18.01.2024 (Bl. 175 ff. d. Hinterlegungsakte) trugen die weiteren Beteiligten unter Vorlage von Handelsregisterauszügen zur „Firmierungsgeschichte“ der weiteren Beteiligten vor. Sie erklärten u. a., dass die Gesellschafterversammlung eine Änderung der Firma in „J GmbH & Co. KG“ zwar beschlossen und auch zum Handelsregister angemeldet habe. Aufgrund einer Beanstandung der zuständigen IHK habe die Gesellschafterversammlung am 16.02.2016 beschlossen, dass die Gesellschaft die sich aus dem Rubrum dieses Verfahrens ersichtliche Firma führen solle. Die Klageerhebung sei unter Angabe der angedachten Firma (zeitlich) zwischen der entsprechenden Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung, der Eintragungsanmeldung und deren Ablehnung erfolgt und während des Prozesses nicht mehr berichtigt worden. Die Identität zwischen der Klägerin zu 1 in dem Zivilprozess und der weiteren Beteiligten zu 1 sei aber durch die vorgelegten Nachweise erbracht.
Mit Verfügung vom 14.02.2024 (Bl. 187 d. Hinterlegungsakte) legte eine Rechtspflegerin der Hinterlegungsstelle die Akten einer weiteren aufsichtführenden Richterin zur Stellungnahme vor, ob die zurückgenommene Herausgabeanordnung nunmehr ausgeführt werden könne. Die Richterin nahm unter dem 20.02.2024 (Bl. 189 d. Hinterlegungsakte) mit näherer Begründung Stellung dahingehend, dass der Nachweis der Identität zwischen der in dem Rubrum der Urteile bezeichneten Klägerin zu 1 und der weiteren Beteiligten zu 1 ihrer Auffassung nach nunmehr nachgewiesen sei.
Mit Schreiben vom 22.03.2024 (Bl. 191 d. Hinterlegungsakte) teilte eine andere Rechtspflegerin der Hinterlegungsstelle den Beteiligten des Hinterlegungsverfahrens mit, dass beabsichtigt sei, die Hinterlegungsmasse an die Bevollmächtigten der weiteren Beteiligten herauszugeben. Es bestehe Gelegenheit, nach § 5 Abs. 1 i. V. m. § 25 Abs. 2 HintG innerhalb von zwei Wochen ab Zugang des Schreibens Beschwerde einzulegen. Andernfalls erfolge die Auszahlung.
Gegen das ihren Bevollmächtigten am 28.03.2024 (vgl. Bl. 192 m. Rs. d. Hinterlegungsakte) zugestellte vorbezeichnete Ankündigungsschreiben legten die B1 S.à.r.l. und die D GmbH mit Anwaltsschriftsatz vom 10.04.2024 (Bl. 199 ff. d. Hinterlegungsakte) Beschwerde ein und beantragten, das Auszahlungsersuchen der Bevollmächtigten der weiteren Beteiligten abzuweisen bzw. abzulehnen.
Sie rügten, ihnen sei zu dem Schriftsatz der Bevollmächtigten der weiteren Beteiligten vom 08.11.2023 kein rechtliches Gehör gewährt worden. Dieser Schriftsatz sei den Bevollmächtigten der vorbezeichneten Beschwerdeführerinnen erst am 03.04.2024 auf ausdrückliche Anforderung zugeschickt worden.
Sie traten mit näherer Begründung im Einzelnen der Behauptung der weiteren Beteiligten entgegen, wonach diese keine Kenntnis und keine Möglichkeit der Kenntnisnahme von der Überführung der hinterlegten Gelder auf andere Konten gehabt hätten. Unabhängig davon sei es Sache der weiteren Beteiligten gewesen, ihre Anträge in den Zivilprozessen so zu fassen, dass sich das begehrte Rechtsschutzziel möglichst sicher erreichen lasse. Die Urteile ersetzten nur die Anweisung zur Auszahlung von dem in dem Treuhandvertrag bezeichneten Konto. Deshalb habe die Hinterlegerin zu Recht eine Auszahlung der Guthaben von den bei einer anderen Bank geführten Konten verweigert. Ein Recht auf Auszahlung von diesen Konten hätten die weiteren Beteiligten nicht gehabt und es auch nach Hinterlegung nicht.
Auch seien die nunmehr hinterlegten Gelder nicht stoffgleich zu den ursprünglichen auf dem in dem Urteil bezeichneten Konto befindlichen Guthaben (ist näher ausgeführt).
Insoweit treffe es zu, dass das Bestimmtheitserfordernis auch für eine nach § 894 ZPO ersetzte Willenserklärung gelte. Die weiteren Beteiligten wollten den bestimmten Tenor des Urteils aber gerade in unzulässiger Weise ausdehnen. Auch bei einem Zahlungstitel könne die Vollstreckung nicht darauf gestützt werden, dass es sich um das gleiche Geld handele, wenn sich diese gegen einen nicht verurteilten Gesamtschuldner richte.
Mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 09.04.2024 (Bl. 250 ff. d. Hinterlegungsakte) legte auch der Antragsteller Beschwerde gegen die Verfügung vom 22.04.2024 ein. Die Voraussetzungen einer Herausgabe des hinterlegten Geldbetrags an die weiteren Beteiligten lägen nicht vor. Er nahm Bezug auf seinen bis dahin gehaltenen Vortrag und vertiefte diesen. Er verwies insbesondere darauf, dass die Position der weiteren Beteiligten durch eine gemäß § 894 S. 1 ZPO fingierte Zustimmung der Antragstellerin zur Auszahlung nicht besser sein könne, als wenn diese selbst zugestimmt hätten. Die Zustellung des landgerichtlichen Urteils gegen die Insolvenzschuldnerin an die Hinterlegerin sei erst mit Schriftsatz vom 15.06.2022 erfolgt, also deutlich nach Insolvenzeröffnung. Gemäß § 91 InsO könnten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens Rechte an Gegenständen der Insolvenzmasse nicht mehr wirksam erworben werden. Schon deshalb nütze das Urteil des Landgerichts den weiteren Beteiligten nicht. Unverständlich sei darüber hinaus der Verweis auf die Herkunft der Gelder von Kleinanlegern.
Die Rechtspflegerin der Hinterlegungsstelle half mit einer in Beschlussform ergangenen Entscheidung vom 02.05.2024 (Bl. 253 d. Hinterlegungsakte) „den sofortigen Beschwerden“ gegen die Verfügung vom 22.03.2024 insoweit ab, dass der „Auszahlungsantrag“ der Bevollmächtigten der weiteren Beteiligten vom 04.01.2023 und vom 10.08.2023 zurückgewiesen werde.
Sie begründete dies sinngemäß damit, die vorgelegten Urteile des Landgerichts Frankfurt am Main gingen davon aus, dass der auszuzahlende Betrag noch auf dem Konto der Hinterlegerin liege und diese über den Betrag verfügen könne. Dies entspreche aber nicht mehr den Tatsachen, da der Geldbetrag unter Verzicht auf die Rücknahme bereits am 22.09.2022 auf das Konto der Hinterlegungsstelle einbezahlt worden sei. Daher sei dieser kein Titel vorgelegt worden, welcher zweifelsfrei die Hinterlegungsstelle und die Anspruchsberechtigten zur Auszahlung benenne.
Gegen die vorgenannte Entscheidung der Hinterlegungsstelle legten die weiteren Beteiligten mit Anwaltsschriftsatz vom 17.05.2024 (Bl. 261 d. Hinterlegungsakte) Beschwerde ein und beantragten,
„die hinterlegten Gelder entsprechend den Auszahlungsanträgen vom 04.01.2023 und vom 10.08.2023 an die Antragstellerinnen zu 1 bis 3 [die hiesigen weiteren Beteiligten zu 1 bis 3]auszuzahlen.“
Sie rügten die Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör, weil die Entscheidung der Hinterlegungsstelle noch vor Ablauf der ihnen gesetzten Stellungnahmefristen ergangen sei. Auch halte die materiell-rechtliche Begründung der Entscheidung einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Insoweit wiederholten und vertieften sie - auch in Erwiderung auf die Schriftsätze der Bevollmächtigten des Antragstellers und der Bevollmächtigten der der Herausgabe widersprechenden übrigen Beteiligten des Hinterlegungsverfahrens - ihr bisheriges Vorbringen. Die Herausgabeanordnung sei gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 1 HintG auf Antrag zu erlassen, wenn die Empfangsberechtigung nachgewiesen sei. Solches sei gemäß § 22 Abs. 2 Nr. 2 HintG der Fall, wenn die Empfangsberechtigung durch rechtskräftige Entscheidung gegen die Beteiligten (Hervorhebung wie im Schriftsatz) festgestellt sei. Die vorgelegten Entscheidungen müssten aber nicht, wie die Hinterlegungsstelle impliziere, diese ausdrücklich benennen. Vielmehr würden rechtskräftige Entscheidungen, die die Berechtigung des Empfängers gegen die Beteiligten feststellten, auch die Hinterlegungsstelle binden. Die vorgelegten Urteile belegten zweifelsfrei, dass die weiteren Beteiligten Berechtigte an den nunmehr hinterlegten Geldern seien, weil diese ihnen in rechtskräftig festgestellter strafrechtswidriger Weise entzogen worden seien. Eine Benennung der Hinterlegungsstelle in den Urteilen sei auch überhaupt nicht möglich gewesen, weil die Hinterlegung erst lange Zeit nach deren Rechtskraft erfolgt sei.
Sie machten weitere Ausführungen, wonach sie keine Kenntnis von der Kontoverschiebung und auch keine Möglichkeit zur Kenntnisnahme davon gehabt hätten.
Sie begründeten vertiefend ihre Rechtsauffassung, wonach die vorgelegten Urteile zur Auszahlung der hinterlegten Gelder an sie berechtigten. Es könne nicht darauf abgestellt werden, dass die Urteile nur das Konto bei der Bank1 bezeichneten, das im Treuhandvertrag ausdrücklich als Treuhandkonto II benannt sei. Die Hinterlegerin habe die auf dem Treuhandkonto II eingezahlten Gelder auf zwei Konten bei der Bank2 aufgeteilt. Lediglich eines dieser Konten sei als „B2 Treuhandkonto II“ benannt gewesen. Das andere, auf dem ein Großteil des Geldes verwahrt worden sei, habe aber nicht die Bezeichnung „Treuhandkonto“ geschweige denn „Treuhandkonto II“ aufgewiesen. Wäre auf die Bezeichnung des Treuhandkontos bei der Bank2 durch die Hinterlegerin abzustellen, hinge der Erfolg des Auszahlungsbegehrens der weiteren Beteiligten allein davon ab, wie die Treuhänderin die Konten bezeichnet habe. Ein solches Ergebnis könne nicht richtig sein.
Der notwendige Bezug zwischen dem Tenor des jeweiligen Urteils und den hinterlegten Beträgen werde durch den Weg des Geldes hergestellt, wozu die weiteren Beteiligten erneut Darlegungen im Einzelnen machten. Verlangte man die Vorlage eines Titels, der jeweils das Konto bezeichne, auf dem sich die Gelder gerade befänden, wäre es den Parteien der Treuhandvereinbarung unabhängig von der Formulierung des Klageantrags eröffnet, eine Auszahlung an die strafrechtswidrig geschädigten weiteren Beteiligten jederzeit durch weitere Verschiebung der Guthaben zu vereiteln. Ein effektiver Rechtsschutz der weiteren Beteiligten wäre dann aber nicht mehr gewährleistet, wozu diese weitere Rechtsausführungen machten.
Unzutreffend sei es, dass die Hinterlegerin von dem Urteil vom 19.12.2014 erst durch verspätete Zustellung Kenntnis erlangt habe. Die Hinterlegerin sei Partei des Prozesses gewesen und ihr sei das Urteil daher nach dessen Verkündung auch zugestellt worden. Dass ihr das Urteil bereits Anfang 2015 vorgelegen habe, ergebe sich auch aus einem von dieser gestellten Kostenfestsetzungsantrag vom 05.02.2015. Darauf komme es aber gar nicht an, weil - wie bereits mehrfach ausgeführt worden sei - die Zustimmungserklärung bereits mit Rechtskraft des Urteils als abgegeben gelte. Damit sei auch der Antragsteller als Insolvenzverwalter an die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgegebene Erklärung der Insolvenzschuldnerin gebunden. § 91 InsO finde keine Anwendung, weil das die Abgabe einer Willenserklärung fingierende Urteil bereits Jahre vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens rechtskräftig geworden sei. Eine Anfechtung nach §§ 129 ff. InsO komme gleichfalls nicht in Betracht, weil das Urteil nicht anfechtbar sei (ist näher ausgeführt).
Abschließend forderten die seinerzeitigen Bevollmächtigten die Hinterlegungsstelle erneut auf, den hinterlegten Geldbetrag auf ihr Anderkonto auszubezahlen.
Mit Anwaltsschriftsatz vom 18.06.2018 (Bl. 281 m. Rs. d. Hinterlegungsakte) erwiderte der Antragsteller, die Hinterlegerin habe, wie sich auch aus dem Hinterlegungsantrag ergebe, die Gelder (auch) für die Insolvenzschuldnerin verwahrt. Das hinterlegte Geld sei also nicht aus dem Vermögen der Insolvenzschuldnerin ausgeschieden. Da die weiteren Beteiligten keine dinglichen Rechte erlangt hätten, könne ihnen kein Aussonderungs- bzw. Absonderungsrecht gemäß §§ 47 ff. InsO zustehen.
Im Übrigen sei eine Auszahlung an die weiteren Beteiligten schon deshalb unzulässig, weil ihr Anspruch nicht nach § 22 HintG nachgewiesen sei. Die offensichtlich unterschiedlichen Rechtsauffassungen müssten vor den ordentlichen Gerichten geklärt werden und nicht inzident und kursorisch von dem Rechtspfleger. Nach der gesetzlichen Wertung solle lediglich in eindeutigen Fällen eine Herausgabe durch die Hinterlegungsstelle erfolgen.
Mit weiterer - wieder in Beschlussform erlassener - Verfügung vom 07.08.2024 (Bl. 289 d. Hinterlegungsakte) half die Rechtspflegerin der Beschwerde der weiteren Beteiligten gegen „den Beschluss […]vom 02.05.2024“ ab und hob diesen auf. Sie kündigte an, dass eine Entscheidung über die Auszahlungsanträge in einem gesonderten Beschluss ergehe. Der Einwand, der genannte Beschluss sei unter Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ergangen, sei begründet.
Mit Schreiben vom 04.11.2024 (Bl. 292 m. Rs. d. Hinterlegungsakte) meldete sich der Geschäftsführer einer Kapitalverwaltungsgesellschaft bei der Hinterlegungsstelle und erklärte, die von ihm vertretene Gesellschaft sei als Geschäftsbesorger für die weiteren Beteiligten tätig. Es würden ca. 18.000 Kleinanleger vertreten, welche seit 15 Jahren monatliche Sparraten von 30,00 EUR oder mehr geleistet hätten. Die nach siebenjähriger Verfahrensdauer erstrittenen drei Urteile hätten diese Anleger mit großer Erleichterung aufgenommen. Deren Erwartungen seien aber durch Übertragung des hinterlegten Geldbetrags an die Hinterlegungsstelle vereitelt worden. Es sei nicht verständlich, aus welchen Gründen die ursprüngliche Herausgabeanordnung, mit welcher der Vorgang bereits abgeschlossen gewesen sei, wieder zurückgezogen worden sei.
Mit weiterer in Beschlussform ergangener Entscheidung vom 06.01.2025 (Bl. 297 m. Rs. d. Hinterlegungsakte) half die Rechtspflegerin den „sofortigen Beschwerden“ vom 10.04.2024 und vom 09.04.2024 ab und wies den Auszahlungsantrag der Bevollmächtigten der weiteren Beteiligten vom 04.01.2023 und vom 10.08.2023 zurück.
Sie begründete dies im Wesentlichen damit, dass der Auszahlungsantrag auf Urteilen basiere, welche davon ausgingen, dass der hinterlegte Betrag auf Konten der Hinterlegerin liege. Dies entspreche aber nicht mehr den Tatsachen. Vielmehr sei dieser Betrag zwischenzeitlich hinterlegt worden. Es sei der Hinterlegungsstelle deshalb auch kein Titel vorgelegt worden, der zweifelsfrei die Hinterlegungsstelle und die zur Auszahlung Anspruchsberechtigten bezeichne.
Gegen diese Entscheidung legten die seinerzeitigen Bevollmächtigten der weiteren Beteiligten mit Schriftsatz vom 29.01.2025 (Bl. 308 m. Rs. d. Hinterlegungsakte) Beschwerde (auf dem Verwaltungsweg nach § 5 Abs. 1 S. 1 HintG) ein und verfolgten ausdrücklich den Antrag auf Auszahlung des Gesamtbetrags aus den Schriftsätzen vom 01.04.2023 und vom 10.08.2023 weiter.
Mit Schriftsatz vom 04.02.2025 (Bl. 311 m. Rs. d. Hinterlegungsakte) bestellten sich die nunmehrigen Verfahrensbevollmächtigten der weiteren Beteiligten und begründeten nach Einsichtnahme in die Akten der Hinterlegungsstelle die Beschwerde.
Sie machten in der Sache im Einzelnen vertiefende Ausführungen zum Hintergrund der Hinterlegung der Gelder, die aus dem Vermögen der weiteren Beteiligten stammten und dieser in strafrechtlich relevanter Weise durch Untreuehandlungen entzogen worden seien. Sie machten u. a. weitere Darlegungen, wonach das ihnen entzogene mit dem hinterlegten Geldvermögen identisch sei. Sie nahmen insoweit auch Bezug auf einen von ihnen vorgelegte Aktenvermerk der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main vom 16.12.2023 (Bl. 331 d. Hinterlegungsakte), ausweislich dessen diese auf telefonische Anfrage einer Mitarbeiterin der Bank1 keine Bedenken gegen einen Transfer des auf den Notaranderkonten Nr. …7 und Nr. …9 befindlichen Geldes zur Bank2 mitgeteilt habe.
Zudem verwiesen die weiteren Beteiligten darauf, dass Herr K u. a. gerade aufgrund der vorliegend gegenständlichen Sachverhalte mit Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 29.03.2017 wegen Untreue zu einer langjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden sei.
Sie stellten erneut auf die drei zivilgerichtlichen Urteile ab. Es sei damit ein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2, §§ 266 Abs. 1, 27 Abs. 1 StGB, § 249 Abs. 1 BGB i. V. m. § 31 BGB analog ausgeurteilt worden sei. Sie könnten demnach auch Schadensersatz von den verurteilten Gesellschaften in Höhe von 11 Mio. EUR verlangen.
Die Urteile seien rechtskräftig und damit für die Prozessbeteiligten (und als mögliche Empfangsberechtigte des Hinterlegungsbetrags bezeichneten) Gesellschaften und die Hinterlegungsstelle verbindlich. Damit stehe nicht nur fest, dass der hinterlegte Betrag an die weiteren Beteiligten herauszugeben sei, sondern auch, dass eine Herausgabe an die verurteilten Gesellschaften ausgeschlossen sei.
Zudem sei auf die Erklärungen von zwei der in dem Hinterlegungsantrag bezeichneten Gesellschaften zu verweisen, wonach diese keine Ansprüche auf den bzw. keine Rechte an dem hinterlegten Betrag hätten.
Unter Bezugnahme auf die Gesetzesbegründung des hessischen Hinterlegungsgesetzes vertraten die weiteren Beteiligten die Auffassung, dass - wie schon unter Geltung der Hinterlegungsordnung - die Hinterlegungsstelle eine eigenständige Prüfung der materiellen Berechtigung vorzunehmen habe. Von der Prüfung des materiellen Rechts sei die Hinterlegungsstelle nur dann enthoben, wenn die Voraussetzungen des § 22 Abs. 2 Nr. 2 HintG vorlägen. Mithin müsse die Hinterlegungsstelle, selbst wenn die weiteren Beteiligten mit den vorgelegten Urteilen ihre Berechtigung nicht nachgewiesen hätten, die Frage, wer empfangsberechtigt sei, auf Grundlage der materiellen Rechtslage prüfen. Dies führe vorliegend zur Empfangsberechtigung der weiteren Beteiligten. Dazu haben sie im Einzelnen nochmals ausgeführt, dass sich die Berechtigung der weiteren Beteiligten an dem ursprünglich auf dem auf dem Treuhandkonto Nr. …5 bei der Bank1 hinterlegten Geldbetrag aus den vorgelegten Urteilen des Prozessgerichts ergebe. Es bestehe auch kein Zweifel, dass es sich bei dem von diesem Konto auf andere Treuhandkonten bei der Bank2 verschobenen und anschließend an das Hinterlegungsgericht überwiesenen Betrag um den ursprünglich hinterlegten handele.
Auch sei die Empfangsberechtigung anderer Beteiligter des Hinterlegungsverfahrens aufgrund der vorgelegten Urteile des Prozessgerichts, welche gegen diese als Beklagte ergangen seien, ausgeschlossen (ist näher ausgeführt). Zudem stellten diese Urteile auch einen die Hinterlegungsstelle nach § 22 Abs. 2 Nr. 2 HintG bindenden Nachweis der Empfangsberechtigung der weiteren Beteiligten dar, was sich dann jedenfalls aus einer - nach dem Vorgesagten nicht erforderlichen - Auslegung des jeweiligen Tenors ergebe.
Abschließend ersuchten die Verfahrensbevollmächtigten erneut um Auszahlung des „bei der Hinterlegungsstelle befindliche [n]Geld [es]“ entsprechend dem Herausgabeantrag vom 10.08.2023 auf ein im Einzelnen bezeichnetes Anderkonto ihrer nunmehrigen Verfahrensbevollmächtigten.
Die Rechtspflegerin der Hinterlegungsstelle half - erneut mit in Beschlussform erlassener - Entscheidung vom 03.04.2025 (Bl. 335 d. Hinterlegungsakte) der Beschwerde nicht ab.
Sie begründete dies im Wesentlichen sinngemäß damit, dass die unrichtige Bezeichnung des Treuhandkontos in den Urteilen, wegen der die Hinterlegerin eine Auszahlung möglicherweise nicht vorgenommen habe, nicht im Hinterlegungsverfahren geheilt werden könne. Aus welchen Gründen die Änderung der Konten keinen Eingang in die Urteile gefunden habe, sei von der Hinterlegungsstelle nicht zu prüfen.
Weil die B GmbH & Co. KG und die D GmbH (für die unter dem 17.01.2023 zunächst ein Verzicht auf Rechte an dem hinterlegten Betrag erklärt worden war) dem Herausgabeantrag entgegengetreten seien, könne von einer Freigabe durch diese nicht ausgegangen werden. Zudem müsse für die gelöschte H GmbH (vormals D1 GmbH) ein Nachtragsliquidator bestellt werden (der dann ggf. die Freigabe erklären müsse).
Die Präsidentin des Amtsgerichts Frankfurt am Main änderte mit vorliegend angefochtenem Bescheid vom 11.04.2025 zu … (im Verwaltungsvorgang zu dem genannten Geschäftszeichen, nicht foliiert) den „angegriffenen Beschluss […] in der Gestalt des Nichtabhilfebeschlusses“ wie folgt ab:
„Der von der Notarin A aufgrund Annahmeanordnung vom 19.07.2022 bei der Hinterlegungsstelle am 22.09.2022 hinterlegte Betrag i.H.v. 10.947.349,39 € (gebucht bei der Gerichtskasse […]) wird an die Beschwerdeführerinnen [die hier weiter Beteiligten] herausgegeben.“
In der ausführlichen Begründung ist die Präsidentin des Amtsgerichts im Wesentlichen dem Beschwerdevorbringen der weiteren Beteiligten gefolgt.
Die Empfangsberechtigung der weiteren Beteiligten gemäß § 21 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 HintG sei durch die drei landgerichtlichen Urteile nachgewiesen, und zwar gemäß § 22 Abs. 2 Nr. 2 HintG bereits durch den jeweiligen Tenor, aber auch durch den jeweiligen Tatbestand, der zur Prüfung der Empfangsberechtigung herangezogen werden könne. Die von der Antragstellerin vorgebrachten Einwendungen stünden der alleinigen Empfangsberechtigung der weiteren Beteiligten nicht entgegen.
Dazu hat sie u. a. ausgeführt, dass sich die Frage der Empfangsberechtigung nach dem materiellen Recht richte. Einer Prüfung des materiellen Rechts bedürfe es nur dann nicht, wenn die in § 22 Abs. 2 HintG genannten formellen Voraussetzungen vorlägen. Vorliegend sei durch die drei Urteile hinreichend nachgewiesen, dass den drei weiteren Beteiligten Ansprüche auf Zustimmung zur Auszahlung der zunächst auf das Treuhandkonto II einbezahlten 11 Mio EUR gegen die Beteiligten des Hinterlegungsverfahrens zustünden.
Auch wenn sich auf dem Treuhandkonto II unstreitig kein Geld mehr befinde, sei der hinterlegte Geldbetrag von der ausgeurteilten Zustimmung umfasst. Es sei im Rahmen der Zwangsvollstreckung anerkannt, dass der Tenor einer zu vollstreckenden Entscheidung auslegungsfähig sei. Dies sei auch auf die vorliegend erfolgte Verurteilung zur Abgabe einer Willenserklärung und deren Vollstreckung im Wege der Fiktion nach § 894 ZPO übertragbar.
Es komme im Rahmen der Prüfung (der Empfangsberechtigung) nicht maßgeblich auf die korrekte Benennung der über das eingezahlte Geld derzeit verfügenden Bank oder die Kontonummer des damaligen Treuhandkontos an. Vielmehr werde hinreichend erkennbar, dass den weiteren Beteiligten Zustimmungsansprüche auf Auszahlung desjenigen Geldes zustünden, welches von K unter Verletzung seiner Vermögensbetreuungspflicht zulasten der weiteren Beteiligten auf ein Konto der Bank1 überwiesen worden sei. Weil es sich bei diesen Geldern unstreitig um jene handele, welche die Hinterlegerin zunächst auf Konten bei der Bank2 transferiert und schließlich hinterlegt habe, hätten die weiteren Beteiligten den Nachweis ihrer Empfangsberechtigung und zugleich auch den Nachweis erbracht, dass die weiteren Beteiligten des Hinterlegungsverfahrens nicht empfangsberechtigt seien.
Auch wenn man davon ausginge, dass nicht schon mit dem Tenor der Urteile die Empfangsberechtigung nachgewiesen wäre, könnten jedenfalls an dieser Stelle der weitere Akteninhalt bzw. Vortrag der Parteien und die Urteile (einschließlich Tatbestand und Entscheidungsgründe) in Gänze zur Bewertung der Empfangsberechtigung herangezogen werden. Nur die weiteren Beteiligten hätten Schadensersatzansprüche wegen Untreuehandlungen nachgewiesen. Die Beschwerdegegnerinnen hätten hingegen nur formale Gründe gegen die Urteile vorgetragen und während des gesamten 2 ½ Jahre dauernden Hinterlegungsverfahrens keine materiellen Ansprüche bzw. irgendeine materielle Berechtigung am hinterlegten Betrag dargelegt.
Schließlich führe auch die Einwendung des Antragstellers, das hinterlegte Geld falle in die Insolvenzmasse und das gegen die Insolvenzschuldnerin erwirkte Urteil des Prozessgerichts gebe den weiteren Beteiligten keine dinglichen Rechte gegenüber der Insolvenzmasse, zu keinem anderen Ergebnis. § 91 InsO finde schon deshalb keine Anwendung, weil das Urteil (gegen die Insolvenzschuldnerin) unstreitig bereits Jahre vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens (am 15.12.2017) rechtskräftig geworden sei. Weil die Insolvenzschuldnerin demnach vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Abgabe der Zustimmungserklärung (§ 894 ZPO) verurteilt worden sei, handele es sich bei den weiteren Beteiligten nicht um Insolvenzgläubiger. Da die Handlung der weiteren Beteiligten nach Aktenlage auch nicht nach §§ 129 ff. InsO angefochten worden sei, stünden insolvenzrechtliche Gesichtspunkte der nachgewiesenen Empfangsberechtigung der weiteren Beteiligten nicht entgegen.
Schließlich hätten die weiteren Beteiligten auch ihre Stellung als Rechtsnachfolgerinnen der in den Urteilen bezeichneten Gesellschaften nachgewiesen.
Gegen die seiner Verfahrensbevollmächtigten am 22.04.2025 zugestellten (vgl. das Empfangsbekenntnis im Verwaltungsvorgang, nicht foliiert) Beschwerdeentscheidung hat der Antragsteller mit bei dem Oberlandesgericht am 21.05.2025 eingegangenem (vgl. Bl. 21 d. A.) Anwaltsschriftsatz vom gleichen Tag (Bl. 1 ff. d. A.) gerichtliche Entscheidung beantragt und seinen Antrag sogleich begründet. Den Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers ist auf Antrag Akteneinsicht in die Hinterlegungsakte nach Zustimmung des Antragsgegners (vgl. Bl. 84 d. A.) gewährt worden (vgl. Bl. 97 d. A.).
Der Antragsteller ist der Auffassung, die Entscheidung der Präsidentin des Amtsgerichts sei rechtswidrig und verletze ihn in seinen Rechten. Er sei gehindert, die hinterlegten Gelder für die Insolvenzmasse zu beanspruchen und an die Insolvenzgläubiger zu verteilen. Er ist der Ansicht, dass sich die Empfangsberechtigung der weiteren Beteiligten nicht aus den von diesen vorgelegten Urteilen ergebe. Er hat insoweit im Wesentlichen sein Vorbringen im Verfahren vor der Hinterlegungsstelle und im Beschwerdeverfahren auf dem Verwaltungsweg wiederholt und vertieft. Er hat auch auf das Vorbringen der beiden weiteren Beschwerdeführerinnen im Verfahren vor der Hinterlegungsstelle und im Beschwerdeverfahren verwiesen und sich dieses zu eigen gemacht. Er hat nochmals ausdrücklich darauf abgestellt, dass die Verurteilung in Bezug auf ein Konto bei der Bank1 ins Leere gehe. Die weiteren Beteiligten hätten durch die von ihnen erstrittenen, lediglich schuldrechtlich wirkenden Urteile zudem keine dinglichen Rechte an dem hinterlegten Geld erlangt. Denn diese seien nicht Parteien des Treuhandvertrags gewesen. Für diese habe die Hinterlegerin das Geld demnach auch nicht verwahrt. Insoweit gingen auch die Ausführungen in der angefochtenen Beschwerdeentscheidung fehl, wonach § 91 InsO keine Anwendung finde.
Zudem hat der Antragsteller die Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör gerügt, weil ihm die Beschwerdebegründung und die Nichtabhilfeentscheidung erst mit der Beschwerdeentscheidung übersandt worden seien.
Der Antragsteller beantragt,
die Entscheidung der Präsidentin des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 11.04.2025 aufzuheben und den Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 06.01.2025 in Gestalt des Nichtabhilfebeschlusses vom 03.04.2025 wiederherzustellen und somit den Auszahlungsantrag vom 04.01.2023 und vom 10.08.2023 zurückzuweisen.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Er verteidigt die angefochtene Beschwerdeentscheidung, auf deren - seiner Auffassung nach zutreffende - Begründung er verweist.
Die Antragsschrift nenne keine neuen Gründe, welcher dieser entgegenstünden. Der maßgebliche Einwand, wonach die auf das Treuhandkonto II eingezahlten Gelder Teil der Insolvenzmasse seien, verfange nicht. Das gegen die Insolvenzschuldnerin ergangene Urteil, mit dem die Rechtsvorgängerin der Insolvenzschuldnerin auf Zustimmung zur Freigabe des auf dem Treuhandkonto befindlichen Betrags von 11 Mio. EUR verurteilt worden sei, sei bereits Jahre vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens rechtskräftig geworden. Die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen seien in der Beschwerdeentscheidung, auf die insoweit Bezug genommen werde, zutreffend beurteilt. Es seien auch keine rechtlichen Grundlagen erkennbar, aus denen es einer zusätzlichen Sicherung der hinterlegten Gelder bedurft hätte, um diese aus der Insolvenzmasse auszusondern. Einer weiteren Zwangsvollstreckung des Urteils des Prozessgerichts gegen die Insolvenzschuldnerin habe es nicht bedurft, weil die geforderte Willenserklärung nach § 894 ZPO mit Rechtskraft des Urteils als abgegeben gelte.
Es sei auch nach Aktenlage nicht ersichtlich und nicht hinreichend dargelegt, dass es sich bei den ursprünglich auf dem Treuhandkonto II befindlichen Geldern überhaupt um nach § 35 InsO zur Insolvenzmasse gehörendes Vermögen der Insolvenzschuldnerin gehandelt habe. Es sei keine Empfangsberechtigung der Insolvenzschuldnerin an den auf das Treuhandkonto II einbezahlten Geldern dargelegt. Es sei auch eine wirtschaftliche Berechtigung der Insolvenzschuldnerin an diesen Geldern nicht ersichtlich. Nach dem objektiven Empfängerhorizont habe es sich bei dem Treuhandkonto II um ein Notaranderkonto gehandelt, nicht um ein um ein Konto der Insolvenzschuldnerin, auch wenn in der Treuhandvereinbarung aus nicht erkennbarem Grund die Insolvenzschuldnerin als Kontoinhaberin bezeichnet sei. Schließlich sei aktenkundig, dass die auf das Treuhandkonto II einbezahlten Geldbeträge nicht aus dem Vermögen der Insolvenzschuldnerin stammten, sondern aus Überweisungen aufgrund Untreuehandlungen zulasten der weiteren Beteiligten.
Es wird wegen des Vorbringens des Antragsgegners auch Bezug genommen auf den Schriftsatz der Generalstaatsanwaltschaft vom 25.06.2025 (Bl. 44 ff. d. A.).
Der Senat hat den durch den angefochtenen Beschwerdebescheid begünstigten weiteren Beteiligten die Antragsschrift mit Verfügung seines Berichterstatters vom 18.06.2025 (Bl. 38 d. A.) übersandt und diesen die Gelegenheit gegeben, sich an dem Verfahren zu beteiligten. Davon haben diese mit Anwaltsschriftsatz vom 27.06.2025 (Bl. 67 f. d. A.) Gebrauch gemacht. Sie sind der Auffassung, dass die Präsidentin des Amtsgerichts die Herausgabe mit der Beschwerdeentscheidung zu Recht angeordnet habe.
Sie haben ausführliche wiederholende und vertiefende Darlegungen zu den Vorgängen gemacht, die zur Zahlung des Betrags von 11.000.000,00 EUR auf das Treuhandkonto der Hinterlegerin geführt hätten, wegen derer die daran beteiligten Personen wegen Untreuehandlungen zu Lasten der weiteren Beteiligten zu langjährigen Freiheitsstrafen verurteilt worden seien. Sie haben auf die entsprechenden strafrechtlichen Verurteilungen sowie auf die bereits im Verwaltungsverfahren eingeführten zivilgerichtlichen Urteile verwiesen. Sie haben auch Bezug genommen auf die für sie günstigen, aber nach § 22 Abs. 4 HintG zurückgenommenen Entscheidungen der Hinterlegungsstelle sowie auf von der Rechtspflegerin der Hinterlegungsstelle eingeholte richterliche Stellungnahmen.
Wegen des Vorbringens der weiteren Beteiligten im gerichtlichen Verfahren wird auch auf die Anwaltsschriftsätze vom 27.06.2025 (Bl. 59 ff. d. A.), vom 25.07.2025 (Bl. 103 ff. d. A.) und vom 28.07.2025 (Bl. 251 ff. d. A.) nebst Anlagen sowie wegen deren Vortrags im Verfahren vor der Hinterlegungsstelle und im Beschwerdeverfahren auf dem Verwaltungsweg auf die zu den Hinterlegungsakten und zu dem Verwaltungsvorgang der Präsidentin des Amtsgerichts gelangten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 18.06.2025 (Bl. 33 ff. d. A.) die Aussetzung der Vollziehung der von ihm angefochtenen Beschwerdeentscheidung beantragt. Im Hinblick auf die hier beantragte gerichtliche Entscheidung über den Bescheid vom 11.04.2025 hat die Präsidenten des Amtsgerichts mit weiterem Bescheid vom 20.06.2025 (Bl. 49 ff. d. A.) dessen Vollziehung bis zur Entscheidung in dem gerichtlichen Verfahren ausgesetzt. Über diesen Bescheid haben die weiteren Beteiligten mit Anwaltsschriftsatz vom 27.07.2025 (vgl. Bl. 103 ff. d. A.) gerichtliche Entscheidung des Senats beantragt. Jener Antrag ist unter dem Aktenzeichen 20 VA 16/25 (vgl. Bl. 383 d. A.) registriert worden und dürfte sich mit der vorliegenden Entscheidung erledigt haben.
Der Senat hat mit Schreiben seines Berichterstatters vom 03.07.2025 (Bl. 82 d. A.) auch die übrigen in dem angefochtenen Bescheid bezeichneten Gesellschaften bzw. deren im Verwaltungsverfahren bevollmächtigte Rechtsanwälte über das bei dem Senat geführte gerichtliche Verfahren unterrichtet. Eine Äußerung ist daraufhin nicht erfolgt.
Dem Senat lagen die Akten der Hinterlegungsstelle zu … und der Verwaltungsvorgang der Präsidentin des Amtsgerichts zu … vor.
II.
A. Der Antrag ist zulässig.
Im Verfahren nach den §§ 23 ff. EGGVG sind die Grundsätze der Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ergänzend anzuwenden (vgl. BGH, Beschluss vom 02.02.2017, IX AR [VZ] 1/16, juris Tz. 8; Pabst in Münchener Kommentar ZPO, 6. Aufl., Vorbem. § 23 EGGVG, Rn. 5). Im FamFG ist wie auch in der ZPO und der VwGO die Verfahrensführungsbefugnis und die Verfahrensstandschaft nicht ausdrücklich geregelt; es sind aber insoweit die innerhalb der ZPO anerkannten Grundsätze zur Prozessführungsbefugnis und Prozessstandschaft entsprechend anwendbar (vgl. Plettenberg in BeckOGK FamFG, Stand: 15.03.2026, § 9 FamFG, Rn. 4).
Der Insolvenzverwalter ist aufgrund gesetzlicher Verfahrensstandschaft als Beteiligter kraft Amtes (vgl. UIrici in Münchener Kommentar FamFG, 4. Aufl., § 23 FamFG, Rn. 26) aktiv verfahrensführungsbefugt, wenn die geltend gemachten Rechte zur Insolvenzmasse gehören (§ 80 Abs. 1 InsO). Dies ist im vorliegenden Hinterlegungsverfahren, dem nachfolgenden Beschwerdeverfahren und gerichtlichen Verfahren der Fall. Im Verfahren einer Hinterlegung, die - wie vorliegend - ein Hinterleger darauf stützt, dass er im Sinne von § 372 S. 2 BGB eine Verbindlichkeit infolge einer nicht auf Fahrlässigkeit beruhenden Unkenntnis über die Person des Gläubigers nicht mit Sicherheit erfüllen könne, sind aus formellen Gründen (vgl. § 22 Abs. 2 Nr. 1 HintG) die Personen beteiligt, die in dem Annahmeantrag als möglicherweise empfangsberechtigt bezeichnet sind (vgl. Bülow / Schmidt, HintO, 4. Aufl., § 13 HintO, Rn. 11). Weil hier der sich aus dem Antrag auf Hinterlegung ergebende mögliche materielle Anspruch der Insolvenzschuldnerin auf Herausgabe des hinterlegten Betrags in die Insolvenzmasse fällt, ist der Antragsteller als Insolvenzverwalter im Hinterlegungsverfahren verfahrensführungsbefugt. In dem Annahmeantrag begründete die Hinterlegerin nämlich den möglichen Anspruch der auf dem Beiblatt mit ihrer ursprünglichen und ihrer nunmehrigen Firma unter Ziff. 4 bezeichneten Antragstellerin mit dem vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgeschlossenen Treuhandvertrag vom 17.01.2013. Mögliche (Rück-)Zahlungsansprüche der Insolvenzschuldnerin daraus fallen gemäß § 35 Abs. 1 InsO unabhängig davon, ob diese vor oder nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig geworden sind, in die Insolvenzmasse.
Der Antragsteller ist antragsbefugt nach § 24 Abs. 1 EGGVG. Denn er macht geltend, dass der hinterlegte Geldbetrag der Insolvenzschuldnerin zustehe und in die Insolvenzmasse falle, so dass die mit der Beschwerdeentscheidung erfolgte Anordnung der Herausgabe an die weiteren Beteiligten die Insolvenzschuldnerin in ihren von dem Antragsteller geltend gemachten Rechten verletzten würde.
Das nach § 5 Abs. 1 HintG, § 24 Abs. 2 EGGVG vorgeschriebene Beschwerdeverfahren auf dem Verwaltungsweg wurde durchgeführt. Gegenstand des gerichtlichen Anfechtungsverfahrens (§ 23 Abs. 1 S. 1, § 28 Abs. 1 S. 1 EGGVG) ist hier allein der Beschwerdebescheid, durch den die Insolvenzschuldnerin erstmals beschwert wurde (Rechtsgedanke des § 79 Abs. 1 Nr. 2 VwGO).
Der Antrag ist auch im Übrigen zulässig. Er ist insbesondere innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschwerdebescheids schriftlich bei dem Oberlandesgericht gestellt worden, § 26 Abs. 1, § 25 Abs. 1 S. 1 EGGVG.
B. Der Antrag hat auch in der Sache Erfolg.
Die angefochtene den Antragsteller erstmals beschwerende Beschwerdeentscheidung, mit der die Präsidentin des Amtsgerichts die Herausgabe des hinterlegten Geldbetrags an die weiteren Beteiligten anordnete, ist rechtswidrig und verletzt die Insolvenzschuldnerin in ihren Rechten.
a) Nach der genannten Vorschrift ergeht die Herausgabeanordnung, wenn die Empfangsberechtigung nachgewiesen ist. Dies ist der Fall, wenn gemäß § 22 Abs. 2 Nr. 1 HintG die Beteiligten die Herausgabe an die Antragstellerin oder den Antragsteller (des Herausgabeantrags) in näher bezeichneter Form bewilligt oder in gleicher Weise anerkannt haben. Nach Nr. 2 der Vorschrift ist die Empfangsberechtigung der Antragstellerin oder des Antragstellers auch nachgewiesen, wenn diese durch rechtskräftige Entscheidung mit Wirkung gegen die Beteiligten oder das Land festgestellt ist.
b) Entgegen der Auffassung, welche die Präsidentin des Amtsgerichts ihrer Beschwerdeentscheidung zugrunde legte, regelt § 22 Abs. 2 HintG jedenfalls für den vorliegenden Fall einer Hinterlegung wegen Unsicherheit des hinterlegenden Schuldners über die Person des Gläubigers im Sinne von § 372 S. 2 BGB die zum Nachweis der Empfangsberechtigung zur Verfügung stehenden Mittel abschließend. Ein anderweitiger Nachweis der Empfangsberechtigung, insbesondere ein solcher, welcher eine eigenständige Prüfung der materiell-rechtlichen Berechtigung des Herausgabeprätendenten durch die Hinterlegungsstelle erfordern würde, ist nach dem in Hessen geltenden Hinterlegungsrecht hingegen ausgeschlossen.
aa) Soweit unter Geltung der Hinterlegungsordnung (HintO) vertreten wurde, dass ein Nachweis der Empfangsberechtigung auch durch Vorlage anderer Dokumente, welche dem Rechtspfleger eine Prüfung der Berechtigung an der Hinterlegungsmasse nach der materiellen Rechtslage ermöglichen, zulässig sei (vgl. Bülow / Schmidt, a. a. O., § 13 HintO, Rn. 15 - 17), ist dies mit dem eindeutigen Wortlaut des § 22 Abs. 2 HintG und damit der Rechtslage in Hessen nicht mehr vereinbar. Der hessische Landesgesetzgeber hat mit dieser Vorschrift nach Auffassung des Senats in Abweichung von der Hinterlegungsordnung und den Hinterlegungsgesetzen des überwiegenden Teils der anderen Bundesländer und insoweit in Übereinstimmung jedenfalls mit dem bayerischen Landesrecht eine abschließende Regelung getroffen.
Zwar stimmt § 22 Abs. 2 HintG, insbesondere im Hinblick auf die dort unter den Nrn. 1 und 2 aufgeführten Nachweismöglichkeiten der Empfangsberechtigung, in weiten Teilen inhaltlich mit § 13 Abs. 2 HintO überein, unterscheidet sich aber davon in einem wesentlichen Punkt: Während nach der Hinterlegungsordnung „der Nachweis […]namentlich als geführt anzusehen“ sein sollte, wenn die dort in den Nrn. 1 und 2 aufgeführten Voraussetzungen vorlagen, hat der hessische Landesgesetzgeber das Wort „namentlich“ oder eine gleichbedeutende Formulierung nicht übernommen. Vielmehr gilt nach § 22 Abs. 2 HintG: „Die Empfangsberechtigung ist nachgewiesen“ , wenn die dort genannten Voraussetzungen vorliegen. Liegen diese nicht vor, ist im Umkehrschluss auch die Empfangsberechtigung nicht nachgewiesen und liegen auch die Voraussetzungen zum Erlass einer Herausgabeanordnung nicht vor.
bb) Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass insoweit ein nur redaktionelles Versehen des hessischen Landesgesetzgebers vorliegen würde, ohne dass dieser in der genannten Weise von dem Regelungsgehalt des § 13 Abs. 2 HintO hätte abweichen wollen.
(1) Aus den einleitenden Ausführungen der Gesetzesbegründung zum HintG (Hess. Landtag, Drs. 18/2526, S. 1) ergibt sich zwar zunächst, dass angestrebt gewesen sei, einen möglichst weitgehenden Gleichlauf der Hinterlegungsvorschriften aller Bundesländer zu gewährleisten, wobei den hessischen Regelungen ein unter der Federführung der Landesjustizverwaltung Baden-Württemberg erarbeiteter Gesetzentwurf zugrunde gelegen habe. Gerade § 22 HintG unterscheidet sich aber von der Mehrzahl der entsprechenden Vorschriften der Hinterlegungsgesetze anderer Bundesländer einschließlich Baden-Württembergs im maßgeblichen Teil signifikant, weist andererseits mit den einschlägigen Vorschriften zweier Bundesländer, darunter wie gesagt Bayern, insoweit Übereinstimmungen auf.
(2) Ein Gleichlauf der jeweiligen der vormaligen Regelung des § 13 HintO entsprechenden Normen in den einzelnen Landeshinterlegungsgesetzen lässt sich im Hinblick auf die Übernahme eines auf eine nur beispielhafte Aufzählung der Nachweismittel hindeuteten Zusatzes des Adverbs „namentlich“ oder im gleichen Sinne „insbesondere“ nur bei einem Teil der entsprechenden Vorschriften feststellen. Die fragliche Formulierung der aufgehobenen Hinterlegungsordnung, wonach ein Nachweis der Empfangsberechtigung unter den aufgeführten Voraussetzungen „namentlich als geführt anzusehen“ sei, ist insoweit unverändert übernommen worden in § 17 Abs. 3 Berliner Hinterlegungsgesetz, § 22 Abs. 3 Hinterlegungsgesetz Baden-Württemberg (HintG BW), § 22 Abs. 3 Hinterlegungsgesetz Bremen, § 22 Abs. 3 Hinterlegungsgesetz Schleswig-Holstein, § 21 Abs. 3 Brandenburgisches Hinterlegungsgesetz, § 22 Abs. 3 Hinterlegungsgesetz Hamburg, § 22 Abs. 3 Hinterlegungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern und § 22 Abs. 3 Hinterlegungsgesetz Saarland.
Nach § 18 Abs. 2 Landeshinterlegungsgesetz Rheinland-Pfalz, § 16 Abs. 2 Niedersächsisches Hinterlegungsgesetz, § 22 Abs. 3 Sächsisches Hinterlegungsgesetz, § 20 Abs. 2 Hinterlegungsgesetz Nordrhein-Westfalen, § 22 Abs. 3 Hinterlegungsgesetz Sachsen-Anhalt soll der Nachweis zum Empfang „insbesondere“ unter den bereits in § 13 Abs. 2 HintG aufgeführten bzw. demgegenüber modifizierten Voraussetzungen als geführt gelten bzw. anzusehen sein.
Die Vorschrift des § 21 Abs. 3 Thüringer Hinterlegungsgesetz enthält wie die hessische Landesnorm, von der diese sich aber im Wortlaut im Übrigen teilweise unterscheidet, hingegen keinen auf eine nur beispielhafte Aufzählung hindeutenden Zusatz wie „namentlich“ oder „insbesondere“ , was auch für den im Übrigen wiederum abweichenden Art. 20 Abs. 1 HintG BY gilt.
(3) Dass die dargestellten signifikanten Abweichungen der einschlägigen Regelungen der Hinterlegungsgesetze nicht bloß redaktioneller Natur sind, sondern als Ergebnis des jeweilen Gesetzgebungsverfahrens auch inhaltliche Auswirkungen haben (sollen), wird auch belegt durch ansonsten bestehende erhebliche Abweichungen der Hinterlegungsgesetze der Länder schon in der Gliederung ihrer Normen und in deren abweichenden Formulierungen, so dass der ursprünglich angestrebte Gleichlauf allenfalls in den wesentlichen Grundzügen erreicht wurde.
(4) Auch lässt sich der Gesetzesbegründung zu § 22 HintG - wovon aber die Präsidentin des Amtsgerichts ausging - kein maßgeblicher Hinweis darauf entnehmen, dass die Aufzählung der Nachweismittel in Absatz 2 der Vorschrift nur beispielhaft gemeint wäre und auch ein Nachweis der materiellen Berechtigung mit anderen Mitteln zulässig sein sollte. Die Gesamtfassung der fraglichen Begründung spricht vielmehr dafür, dass in das Gesetzgebungsverfahren bis zur verabschiedeten Fassung des Gesetzes noch erhebliche auch inhaltliche Abweichungen von der Vorschrift von § 13 Abs. 2 HintO und von einem darauf etwa basierenden gemeinsamen Entwurf der Landesjustizverwaltungen eingeflossen sind, während die Begründung aber im Wesentlichen inhaltlich unverändert aus der ursprünglichen gemeinsamen Entwurfsfassung übernommen worden ist.
Einen deutlichen Hinweis darauf, dass die Begründung zu § 22 HintG auf einen ursprünglichen Musterentwurf, nicht aber die endgültige Fassung der Vorschrift bezogen ist, gibt ein Vergleich mit der Begründung zu § 22 HintG BW (Baden-Württembergischer Landtag, Drs. 14 / 6094, S. 20). Diese stimmt mit jener zu § 22 HintG (Hessischer Landtag, Drs. 18/2526, S. 14) fast wortgleich überein - nur die Nummerierung der Absätze ist angepasst und in Hessen ist auch die weibliche Form „Antragstellerin“ aufgenommen -, obwohl sich die landesgesetzlichen Vorschriften deutlich unterscheiden. Während z. B. § 22 Abs. 3 HintG BW, der entsprechend § 22 Abs. 2 HintG die Voraussetzungen des Nachweises der Empfangsberechtigung normiert, einen Satz 2 aufweist, ausweislich dessen bei einem nach Satz 1 geführten Nachweis der Berechtigung aus einem nachträglich eingetretenen Grund die Berechtigung beanstandet werden kann (dies entspricht § 13 Abs. 2 S. 2 HintO), hat der hessische Landesgesetzgeber eine solche Regelung in § 22 HintG nicht (mehr) aufgenommen. Dennoch nimmt die Gesetzesbegründung (Hessischer Landtag, Drs. 18/2526, a. a. O.) in Übereinstimmung mit der baden-württembergischen auf einen - nicht (mehr) vorhandenen - Absatz 2 Satz 3 Bezug und passt demnach nicht (mehr) zu dem Wortlaut und Regelungsgehalt der Vorschrift.
Vor diesem Hintergrund kann aber für die Auslegung des § 22 Abs. 2 HintG aus der Gesetzesbegründung, wonach es einer Prüfung des materiellen Rechts durch die Hinterlegungsstelle nicht bedürfe, wenn die in Absatz 2 der Vorschrift genannten formellen Voraussetzungen vorlägen, nicht geschlossen werden, dass andernfalls der Rechtspfleger der Hinterlegungsstelle eine solche Prüfung auf der Grundlage anderer Nachweismittel oder gar eigener Sachverhaltsermittlung vorzunehmen hätte. Insoweit fällt zudem auf, dass der genannte Satz der Gesetzesbegründung wiederum nahezu wortgleich mit der Kommentierung zu § 13 HintO bei Bülow / Schmidt (a. a. O., § 13 HintO, Rn. 15) übereinstimmt, von dem sich aber § 22 HintG - wie ausgeführt - wesentlich unterscheidet.
cc) Dass auch die - bereits angesprochene - Vorschrift des Art. 20 HintG BY, welche gleichfalls in dem Einleitungssatz vor der Aufzählung der Nachweismittel keinen Zusatz wie „namentlich“ noch „insbesondere“ enthält, eine abschließende Regelung trifft, hat das Bayerische Oberste Landesgericht bereits entschieden (BayObLG, Beschluss vom 08.08.2025, 101 VA 62/25, Tz. 25). Es hat dabei auch auf den Gesetzeszweck abgestellt, wonach die eingeschränkten Nachweismöglichkeiten dazu dienten, Hinterlegungen in einem abstrakt-formellen Verwaltungsverfahren abzuwickeln und die Hinterlegungsstelle von einer Klärung materieller Rechtsfragen zu entlasten.
Dieser Grundsatz lässt auch eine über Wortlaut hinausgehende Auslegung der hier zur Anwendung kommenden Vorschrift des hessischen Hinterlegungsrechts nicht angezeigt erscheinen. Vielmehr belegt das vorliegende Verfahren gerade, dass die Klärung schwieriger materieller Rechtsfragen bei komplexen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen von der Hinterlegungsstelle nicht geleistet werden kann, die vorliegend die materielle Rechtslage wiederholt abweichend beurteilte.
c) Der nach dem Vorgesagten ausschließlich mit den in § 22 Abs. 2 HintG bezeichneten Mitteln statthafte Nachweis der Empfangsberechtigung der weiteren Beteiligten ist vorliegend nicht erbracht.
aa) Ein solcher Nachweis liegt nicht im Sinne der Nr. 2 der Vorschrift in Form rechtskräftiger Entscheidungen mit Wirkung gegen die Beteiligten oder das Land vor.
Die drei von den weiteren Beteiligten gegen insgesamt fünf Beklagte erstrittenen Urteile des Landgerichts Frankfurt am Main vom 19.12.2014, 18.01.2019 sowie vom 01.12.2021 weisen deren Berechtigung zum Empfang des hinterlegten Geldbetrags in dem genannten Sinne nicht nach.
(1) Nicht näher eingegangen werden muss vorliegend auf die Frage, ob es sich bei den mit den genannten Urteilen zur Abgabe von Willenserklärungen verurteilten fünf Gesellschaften jeweils um dieselben Rechtsubjekte oder jedenfalls deren Rechtsvorgänger handelt, welche die Hinterlegerin in dem Hinterlegungsantrag bezeichnete. Nicht geklärt werden muss auch, ob der handschriftliche ohne Unterschrift auf den zur Hinterlegungsakte gelangten einfachen Kopien von vollstreckbaren Ausfertigungen der Urteile angebrachte Vermerk, wonach diese im „Original mit RK-Vermerk“ vorgelegen hätten, im weiteren Verfahren einen ausreichenden Nachweis der jeweiligen Rechtskraft darstellt. Denn auch wenn beides unterstellt wird, erbringen die Urteile nicht den nach § 22 Abs. 2 Nr. 1 HintG erforderlichen Nachweis der Berechtigung der weiteren Beteiligten zum Empfang des hinterlegten Geldbetrags.
(2) Die Hinterlegerin gab als Grund der Hinterlegung an, dass Unkenntnis über die Person des Berechtigten bestehe, weil die in der Treuhandvereinbarung zugrunde liegende Transaktion nie abgeschlossen worden sei.
Offen bleiben kann insoweit, ob - was sich angesichts der durchgängigen Bezeichnung der Hinterlegerin mit ihrer Dienstbezeichnung als Notarin geradezu aufdrängt - ein Antrag auf Verwahrung nach § 57 BeurkG mit der Rechtsfolge des Entstehens eines öffentlich-rechtlichen Verwahrungsverhältnisses zwischen den fünf Parteien der Treuhandvereinbarung als Treugebern und der Hinterlegerin als Notarin erteilt wurde, oder es sich - was demnach fernliegt - um einen privatrechtlichen Treuhandvertrag und damit einen Geschäftsbesorgungsvertrag nach § 675, §§ 663 ff. BGB handelte. Denn hinterlegt ein Notar von ihm verwahrte Gelder wegen von ihm nicht zu vertretender Ungewissheit über die Person des Gläubigers - was allerdings nur in besonderen Ausnahmefällen zulässig ist - liegt gleichfalls ein im Hinterlegungsverfahren nach den §§ 372 ff. BGB zu behandelnder Fall vor (vgl. Winkler, BeurkG, 21. Aufl., § 58 BeurkG, Rn. 26).
(3) Die Empfangsberechtigung richtet sich nach dem materiellen Recht, wobei - wie gesagt - zum Nachweis der materiellen Rechtslage dem Herausgabeprätendenten nur eingeschränkte Mittel zur Verfügung stehen. Erfolgt eine Hinterlegung von Geld - wie vorliegend - wegen Ungewissheit über die Person des Gläubigers, ist empfangsberechtigt derjenige, der tatsächlich der Gläubiger der Forderung gegen den Hinterleger ist. Ein von dem Hinterleger als empfangsberechtigt und als möglicher Gläubiger bezeichneter Beteiligter des Hinterlegungsverfahrens, der nach der materiellen Rechtslage tatsächlich nicht Gläubiger ist, hat mit seiner Beteiligtenstellung auf sonstige Weise ohne Rechtsgrund ein kondiktionsfähiges Etwas im Sinne von § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB erlangt, so dass er zur Herausgabe dieser Rechtsposition in Form der Erteilung der Zustimmung zur Auszahlung des hinterlegten Geldbetrags bzw. zur Freigabe an den tatsächlichen Gläubiger verpflichtet ist, wobei es ohne Belang ist, ob die Voraussetzungen für die Hinterlegung vorlagen (vgl. BGH, Urteil vom 30.01.2025, V ZR 63/13, Tz. 8; OLG Hamm, Urteil vom 12.07.2018, 5 U 133/17, Tz. 41; jeweils juris u. m. N.; Retzlaff in Grüneberg, BGB, 85. Aufl., § 812 BGB, Rn. 93). Ob der Anspruch besteht, richtet sich dabei nicht nach dem Innenverhältnis der Prätendenten, sondern nach dem Rechtsverhältnis zwischen dem die Herausgabe begehrenden Antragsteller und dem Hinterleger (vgl. die Nachweise bei: BGH, a. a. O.). Auf diese Weise erbringen rechtskräftige Urteile, die alle übrigen Beteiligten eines Hinterlegungsverfahrens aufgrund solcher bereicherungsrechtlicher Ansprüche gegenüber einem anderen Prätendenten zur Freigabe des hinterlegten Betrags verpflichten, den Nachweis dessen materieller Anspruchsberechtigung gegen den aufgrund seines Verzichts auf die Rückgabe nicht mehr an dem Hinterlegungsverfahren beteiligten Hinterleger.
(4) Die vorgelegten drei rechtskräftigen landgerichtlichen Urteile erbringen hingegen (nur) den Nachweis, dass alle fünf verurteilten Beklagten jeweils die Freigabe eines auf einem bestimmten Treuhandkonto - das mit dem in der Treuhandvereinbarung als Treuhandkonto II bezeichneten übereinstimmt - befindlichen Betrags von 11.000.000,00 EUR erklärt und weiterhin die Hinterlegerin angewiesen haben, Teilbeträge davon jeweils an die weiteren Beteiligten zu 1 bis 3 auszuzahlen. Denn nach § 894 S. 1 ZPO gilt - worauf die weiteren Beteiligten und die Präsidentin des Amtsgereicht insoweit zutreffend abstellen - mit Verurteilung eines Schuldners zur Abgabe einer Willenserklärung diese als abgegeben.
Damit ist aber schon dem Grunde nach eine rechtskräftige Feststellung eines Zahlungsanspruchs der Klägerinnen der Zivilprozesse gegen die Hinterlegerin nicht verbunden und folglich auch kein Nachweis der Empfangsberechtigung des hinterlegten Geldbetrags erbracht. Die Hinterlegerin ist der mit den Urteilen fingierten Anweisung der Parteien der Treuhandvereinbarung zur Auszahlung - ohne, dass es auf die Gründe im Einzelnen ankäme - nicht nachgekommen. Dabei ist es auch nicht von Bedeutung, ob - wie die weiteren Beteiligten meinen - die mit den Urteilen als abgegeben geltenden Erklärungen der Parteien der Treuhandvereinbarung vom Empfängerhorizont der Hinterlegerin dahingehend auszulegen sind, dass sie die Auszahlung der Beträge gegebenenfalls auch von solchen Konten hätte vornehmen müssen, auf die sie diese gegebenenfalls zwischenzeitlich transferiert hatte.
Jedenfalls war die Hinterlegerin offensichtlich der Auffassung, dass sich für sie aus den mit den Urteilen als abgegeben geltenden Erklärungen der Parteien der Treuhandvereinbarung keine rechtlichen Verpflichtungen gegenüber den weiteren Beteiligten ergeben, und wies demnach die kontoführende Bank auch nicht an, eine Auszahlung an diese vorzunehmen.
Die weiteren Beteiligten hätten die von ihnen angenommenen Ansprüche gegen die Hinterlegerin auf (Aus-)Zahlung der in den Urteilen bezeichneten Teilbeträge von den von ihr geführten Konten aus den auf Abgabe von Willenserklärungen gerichteten Urteilen auch nicht vollstrecken können, wenn keine Hinterlegung erfolgt wäre. Vielmehr wären sie zur Durchsetzung solcher von ihnen angenommener Geldforderungen gegen die Hinterlegerin auch dann gehalten gewesen, in einem gesonderten gerichtlichen Verfahren gegen die eine Auszahlung verweigernde Hinterlegerin vorzugehen, was sie mit dem von ihnen eingeleiteten Beschwerdeverfahren nach § 15 Abs. 2 BNotO zunächst auch versucht haben und was im Falle etwaiger deliktischer Ansprüche gegen die Hinterlegerin gegebenenfalls vor dem Prozessgericht hätte erfolgen müssen. Soweit die weiteren Beteiligten darauf abstellen wollen, dass in den Entscheidungsgründen des landgerichtlichen Urteils vom 19.12.2014 zu … ausgeführt ist, dass sie auch gegen die Beklagten auf Zahlung hätten klagen können, ist dies nicht erfolgt und war nicht Prozessgegenstand. Zudem betrifft diese Annahme des Landgerichts offensichtlich das Verhältnis zu der dort verurteilten Insolvenzschuldnerin. Die gegen die dort ebenfalls beklagte Hinterlegerin gerichtete Klage war hingegen als unzulässig abgewiesen worden. Ein Zahlungsanspruch der weiteren Beteiligten gegen die Hinterlegerin ist auch im Verhältnis zu der dort verurteilten Insolvenzschuldnerin nicht festgestellt worden.
Vor diesem Hintergrund kann auch dem Argument der weiteren Beteiligten nicht gefolgt werden, ihnen werde effektiver Rechtsschutz versagt, wenn ihnen die Auszahlung des hinterlegten Geldbetrags trotz Vorlage der drei landgerichtlichen Urteile versagt und sie auf die Durchführung weiterer Prozesse verwiesen würden. Denn auch vor der Hinterlegung ermöglichten es ihnen die drei Urteile - wie ausgeführt - nicht, ohne die Durchführung eines weiteren Erkenntnisverfahrens die von ihnen in Anspruch genommenen Beträge gegen den Willen der Hinterlegerin zu erhalten. Insoweit streben sie nach erfolgter Hinterlegung der Beträge sogar eine Verbesserung ihrer Rechtsposition an, die sie aber im Herausgabeverfahren nicht erreichen können.
(5) Schließlich erbringen die vorgelegten Urteile ohnehin keinen Nachweis, dass der hinterlegte Geldbetrag vollständig aus Mitteln stammt, die ursprünglich auf dem Treuhandkonto II gemäß der Treuhandvereinbarung einbezahlt waren. Einen von den weiteren Beteiligten unterstellten „Weg des Geldes“ von einem Guthaben in Höhe von (mindestens) 11.000.000,00 EUR auf dem Treuhandkonto II über zwei Konten bei der Bank2 bis zu der Hinterlegung eines Betrags 10.947.349,39 EUR weisen die Urteile nicht nach. Der in den landgerichtlichen Urteilen bezeichnete Gesamtbetrag von 11.000.000,00 EUR weicht schon der Höhe nach von dem hinterlegten Betrag von 10.947.349,39 EUR ab. Zudem nahm die Hinterlegerin bei der Hinterlegung nur allgemein auf die Treuhandvereinbarung Bezug, in der zwei Treuhandkonten bezeichnet sind, und nicht allein auf das Treuhandkonto II, welches ausschließlich in den Urteilen bezeichnet ist. Daran ändern auch ohne nähere Erläuterung angebrachte handschriftliche Anmerkungen in der vorgelegten Kopie der Treuhandvereinbarung nichts. Demnach ist nicht ausgeschlossen, dass sich der hinterlegte Betrag jedenfalls zum Teil auch aus Beträgen zusammensetzt, die ursprünglich auf dem Treuhandkonto I einbezahlt waren. Ob dies zwischen den weiteren Beteiligten und den übrigen Beteiligten des Beschwerdeverfahrens, bei denen es sich nur um einen Teil der Beteiligten des Hinterlegungsverfahrens handelt, unstreitig war - worauf die weiteren Beteiligten abstellen wollen -, ist vor dem Hintergrund der dargestellten Nachweiserfordernisse ohne Belang.
(6) Selbst wenn man aber dennoch der Argumentation der weiteren Beteiligten folgen wollte, dass sich der mit den Urteilen erbrachte Nachweis der Freigabeerklärungen und der Anweisungen der Parteien der Treuhandvereinbarung an die Hinterlegerin zur Auszahlung von dem Treuhandkonto II an die weiteren Beteiligten auch auf das Verhältnis zur Hinterlegungsstelle und den hinterlegten Geldbetrag erstreckte, könnte darauf der Herausgabeantrag nicht gestützt werden. Der Herausgabeantrag ist nämlich auf Auszahlung des hinterlegten Betrags von 10.947.349,39 EUR an die weiteren Beteiligten (wohl als Gesamtgläubiger, § 428 BGB) gerichtet, während die Urteile die Auszahlung von Teilbeträgen in Höhe von 2.300.000,00 EUR an die weitere Beteiligte zu 1, in Höhe von 4.600.000,00 EUR an die weitere Beteiligte zu 2 und in Höhe von 4.100.000,00 EUR an die weitere Beteiligte zu 3 gerichtet sind.
bb) Auch liegen keine Bewilligungen oder gleichartigen Anerkenntnisse aller Beteiligten in Bezug auf eine Herausgabe des hinterlegten Geldbetrags an die weiteren Beteiligten im Sinne des § 22 Abs. 2 Nr. 2 HintG vor.
Denn jedenfalls der Antragsteller als Insolvenzverwalter über das Vermögen einer der bei der Hinterlegung als empfangsberechtigt bezeichneten Gesellschaften widersprach der Herausgabe an die weiteren Beteiligten. Ob die zwei bei der Hinterlegungsstelle auf Freigabe des Hinterlegungsbetrags gerichteten Erklärungen wirksam für die jeweiligen Beteiligten des Hinterlegungsverfahrens von jeweils vertretungsberechtigten Personen abgegeben worden sind und inhaltlich ausreichend sind, muss im vorliegenden Verfahren demnach nicht geklärt werden.
Ist die Empfangsberechtigung der weiteren Beteiligten nach § 22 Abs. 2 HintG nicht nachgewiesen und liegen die Voraussetzungen für den Erlass einer Herausgabeanordnung auf Antrag nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 HintG nicht vor, erweist sich der die Insolvenzschuldnerin erstmals in ihren Rechten verletzende Beschwerdebescheid vom 11.04.2025, mit welchem die Herausgabe des Hinterlegungsbetrags an die weiteren Beteiligten angeordnet wurde, als rechtswidrig und war aufzuheben, § 28 Abs. 1 S. 1 EGGVG. Weil der Beschwerdebescheid den Antragsteller (bzw. die Insolvenzschuldnerin) erstmals beschwert, beschränkt sich die Aufhebung auf den Beschwerdebescheid (vgl. zu § 79 Abs. 1 Nr. 2 VwGO: Möstl in BeckOK VwGO, 76. Ed. Stand: 01.10.2025, § 79 VwGO, Rn. 4). Damit ist zugleich - ohne dass es eines entsprechenden Ausspruchs bedarf - auch die Wirksamkeit der den Herausgabeantrag zurückweisenden Entscheidung der Hinterlegungsstelle vom 06.01.2025 antragsgemäß wiederhergestellt.
III.
Der Senat hat keine Gründe für eine Anordnung der Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten des Antragstellers aus der Staatskasse gesehen, § 30 S. 1 EGGVG. Allein der Umstand, dass der Antrag im Verfahren vor dem Senat Erfolg hat, reicht für eine Überbürdung der Kosten nicht aus (vgl. Senat, Beschluss vom 18.01.2010, Az. 20 VA 6/09, 20 VA 9/09, juris Tz.19). Von dem Vorliegen besonderer Umstände, die ausnahmsweise nach billigem Ermessen die Anordnung einer Kostenerstattung aus der Staatskasse rechtfertigen würden, insbesondere von einer groben und offensichtlichen Fehlerhaftigkeit des angegriffenen Verwaltungshandelns (vgl. Schultzky in Zöller, ZPO, 36. Aufl., § 30 EGGVG, Rn. 2) kann nicht ausgegangen werden. Dies folgt schon aus der komplexen Rechtslage und den in deren Folge abweichenden Entscheidungen von Hinterlegungsstelle, Gerichtspräsidentin im Beschwerdeverfahren und Senat im gerichtlichen Verfahren.
Weil § 30 S. 1 EGGVG eine abschließende Kostenregelung trifft, kommt auch eine Kostenerstattung im Verhältnis zwischen den weiteren Beteiligten und dem Antragsteller nicht in Betracht.
Die sich demnach unmittelbar aus der Anwendung gesetzlicher Vorschriften ergebenden Kostenfolgen hat der Senat nur zu Klarstellung ausgesprochen.
Da Gerichtskosten nicht angefallen sind und eine Erstattung außergerichtlicher Kosten nicht angeordnet ist, bedurfte es auch keiner Festsetzung eines Geschäftswerts.
Der Senat hat die Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung zugelassen, § 29 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, Nr. 2 Alt. 1 EGGVG. Die Frage, welche Mittel des Nachweises der Empfangsberechtigung im Sinne des § 22 Abs. 2 HintG auch in Abgrenzung zu den Hinterlegungsgesetzen anderer Bundesländer zulässig sind und ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Prüfung der materiellen Berechtigung des die Herausgabe beantragenden Beteiligten durch den Rechtspfleger zu erfolgen hat, ist von grundsätzlicher Bedeutung. Dem Senat erscheint zur Fortbildung des Rechts aus diesem Grund eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erforderlich.
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