Hessischer Verwaltungsgerichtshof 8. Senat, 2026-06-22, 8 B 877/26

8 B 877/26Tribunal administratif / Division 822 juin 2026

Regest

Ändert die Behörde nach einem die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs wiederherstellenden oder anordnenden Eilbeschluss des Gerichts ihren Bescheid, so erstreckt sich die aufschiebende Wirkung auch auf den Bescheid in seiner geänderten Gestalt, wenn der Inhalt des Bescheids in seinen Grundzügen unverändert bleibt.

Texte intégral

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 8. Senat — 8 B 877/26 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-06-22

Aktenzeichen: 8 B 877/26

ECLI: ECLI:DE:VGHHE:2026:0622.8B877.26.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 121 VwGO, § 146 VwGO, § 173 S 1 VwGO, § 80 Abs 5 S 1 Alt 1 VwGO, § 80 Abs 5 S 1 Alt 2 VwGO ... mehr

Leitsatz

Ändert die Behörde nach einem die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs wiederherstellenden oder anordnenden Eilbeschluss des Gerichts ihren Bescheid, so erstreckt sich die aufschiebende Wirkung auch auf den Bescheid in seiner geänderten Gestalt, wenn der Inhalt des Bescheids in seinen Grundzügen unverändert bleibt.

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 25. März 2026 - 9 L 828/26.GI - wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 10.750,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1 Der Antragsgegner wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die vom Verwaltungsgericht Gießen angeordnete aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den waffenrechtlichen Bescheid des Antragsgegners vom 6. Februar 2026, mit welchem dieser u. a. die waffenrechtliche Erlaubnis des Antragstellers widerrufen hat.

2 Der Antragsteller ist als Jäger Inhaber des Jagdscheins mit der Nr. …/... sowie Inhaber der Waffenbesitzkarten mit den Nrn. …/… und …/…, in denen zuletzt elf Langwaffen, eine Kurzwaffe und ein Schalldämpfer eingetragen waren.

3 Im Januar 2025 erhielt der Antragsgegner Kenntnis davon, dass der Antragsteller am 14. Dezember 2024 einen Pkw im öffentlichen Straßenverkehr unter dem Einfluss von Alkohol (BAK von mindestens 1,89 Promille) geführt hatte. Da dem Antragsgegner zudem Vorfälle aus den Jahren 2003 und 2013 bekannt waren, in denen der Antragsteller infolge von Alkoholgenuss gegenüber der Polizei auffällig geworden war (BAK von 0,86 und 1,38 Promille), kündigte er mit Schreiben vom 20. Januar 2025 gegenüber dem Antragsteller an, seine jagd- und waffenrechtlichen Erlaubnisse zu widerrufen bzw. für ungültig zu erklären und einzuziehen. Zugleich ordnete der Antragsgegner die Beibringung eines fach- oder amtsärztlichen oder fachpsychologischen Gutachtens an. Das daraufhin vorgelegte Gutachten des Dipl. Psych. Dr. rer. nat. K. vom 2. April 2025 - welches nachträglich mehrfach ergänzt bzw. erläutert wurde - wertete der Antragsgegner als ungeeignet, die bestehenden Eignungszweifel auszuräumen, und ordnete mit Schreiben vom 17. April 2025 "nochmals" die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens an.

4 Mit Bescheid vom 7. Juli 2025 widerrief der Antragsgegner die waffenrechtliche Erlaubnis des Antragstellers und begründete dies damit, dass Tatsachen die Annahme rechtfertigten, der Antragsteller sei alkoholabhängig, weshalb ihm die erforderliche Eignung fehle. Der Antragsteller habe die ihm eingeräumte Möglichkeit, ein zweites Gutachten bzw. aussagekräftige Blutwerte vorzulegen, nicht genutzt. Gegen diesen Bescheid legte der Antragsteller am 16. Juli 2025 Widerspruch ein und suchte am 18. Juli 2025 um einstweiligen Rechtsschutz bei dem Verwaltungsgericht Gießen nach. Mit Beschluss vom 10. September 2025 - 9 L 4016/25.GI - ordnete das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 7. Juli 2025 an. Der Antragsgegner habe aus der Nichtvorlage des weiteren Gutachtens nicht rechtmäßiger Weise auf die fehlende Eignung des Antragstellers schließen können, weil die Aufforderung zur Beibringung des Gutachtens nicht hinreichend bestimmt und nicht aus sich selbst heraus verständlich, also ihrerseits nicht rechtmäßig gewesen sei.

5 Daraufhin traf der Antragsgegner während des laufenden Widerspruchsverfahrens am 15. Oktober 2025 eine erneute Anordnung zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens und verwies dabei ausdrücklich darauf, die Ausführungen des Verwaltungsgerichts Gießen im Beschluss vom 10. September 2025 gerne aufzunehmen. Der Antragsteller kam der Anordnung nicht nach.

6 Unter dem 6. Februar 2026 erließ der Antragsgegner erneut einen Widerrufsbescheid, der im Wesentlichen dem Tenor des Bescheides vom 7. Juli 2025 entspricht. Der Bescheid vom 7. Juli 2025 sei unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts Gießen im Beschluss vom 10. September 2025 zu ersetzen gewesen. Die ausführlich begründete Anordnung zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens vom 15. Oktober 2025 sei zur Korrektur des gerichtlich beanstandeten Fehlers einer unbestimmten Anordnung ergangen, sodass der Entscheidung des Verwaltungsgerichts vom 10. September 2025 die Grundlage entzogen sei. Die Bindungswirkung sei dadurch entfallen. Zusätzlich wies der Antragsgegner darauf hin, dass der Bescheid Bestandteil des laufenden Widerspruchsverfahrens werde, Widerspruch und Anfechtungsklage dagegen deshalb nicht zulässig seien.

7 Hiergegen legte der Antragsteller am 14. Februar 2026 Widerspruch ein und hat am 19. Februar 2026 (erneut) um einstweiligen Rechtsschutz bei dem Verwaltungsgericht Gießen nachgesucht. Mit Beschluss vom 25. März 2026 - 9 L 828/26.GI - hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den waffenrechtlichen Bescheid des Antragsgegners vom 6. Februar 2026 angeordnet. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, bei dem Bescheid vom 6. Februar 2026 handele es sich um einen belastenden Verwaltungsakt, der - entgegen des darin enthaltenen Hinweises des Antragsgegners - mit Widerspruch und Anfechtungsklage angegriffen werden könne. Der Bescheid werde nicht automatisch in das laufende Widerspruchsverfahren betreffend den Bescheid vom 7. Juli 2025 einbezogen. Dieses habe sich vielmehr durch den "ersetzenden" Bescheid vom 6. Februar 2026 erledigt. Der Bescheid vom 6. Februar 2026 missachte jedoch die von dem im vorangegangenen Verfahren 9 L 4016/25.GI ergangenen Beschluss vom 10. September 2025 ausgehende Bindungswirkung, weshalb dem Eilantrag ohne Prüfung der Rechtmäßigkeit des Bescheides zu entsprechen sei.

8 Gegen diesen - ihm am 26. März 2026 zugestellten - Beschluss hat der Antragsgegner am 2. April 2026 Beschwerde eingelegt und diese am 21. April 2026 begründet.

9 Der Antragsgegner beantragt,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 25. März 2026 - 9 L 828/26.GI - aufzuheben und den Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs vom 14. Februar 2026 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 6. Februar 2026 abzulehnen.

Hilfsweise, den Rechtsstreit unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichtshofes zur erneuten Entscheidung an das Verwaltungsgericht Gießen zurückzuverweisen.

10 Nachdem der Antragsteller am 26. Mai 2026 von dem Antragsgegner die Herausgabe seiner Waffenbesitzkarten verlangt hat, beantragt der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 8. Juni 2026 zudem,

die Vollziehung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Gießen vom 25. März 2026 - 9 L 828/26.GI - gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 570 Abs. 3 ZPO einstweilen auszusetzen.

11 Der Antragsteller beantragt,

die Beschwerde sowie den Aussetzungsantrag zurückzuweisen.

12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakten beider Instanzen sowie die Behördenakte des Antragsgegners.

.

II.

13 1. Die gemäß § 146 Abs. 1 VwGO statthafte, fristgerecht eingelegte (§ 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO) sowie begründete (§ 146 Abs. 4 Satz 1 und 2 VwGO) und auch im Übrigen zulässige Beschwerde ist unbegründet.

14 Das Vorbringen des Antragsgegners in der Beschwerdebegründung, das den Umfang der Überprüfung des angefochtenen Beschlusses erster Instanz durch den Senat in der Sache bestimmt und zugleich begrenzt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigt eine Aufhebung oder Abänderung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zugunsten des Antragsgegners nicht.

15 a) Das Beschwerdevorbringen ist nicht geeignet, die Annahme des Verwaltungsgerichts, dem Eilbegehren des Antragstellers sei bereits aufgrund der Bindungswirkung des im vorangegangenen Eilverfahren 9 L 4016/25.GI ergangenen Beschlusses vom 10. September 2025 stattzugeben, in Frage zu stellen.

16 aa) Das Verwaltungsgericht hat insoweit ausgeführt, dem Beschluss vom 10. September 2025, mit dem gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid vom 7. Juli 2025 angeordnet worden ist, komme analog § 121 VwGO materielle Bindungswirkung zu. Diese Bindungswirkung dürfe die Behörde nicht dadurch umgehen, dass sie den zu vollziehenden Verwaltungsakt - etwa zur Heilung eines vom Verwaltungsgericht festgestellten Mangels - durch einen inhaltsgleichen Verwaltungsakt ersetzt, der (wiederrum) kraft Gesetzes sofort vollziehbar sei. Dies habe der Antragsgegner jedoch getan, indem er den Bescheid vom 7. Juli 2025, den er aufgrund des Beschlusses vom 10. September 2025 vorläufig nicht mehr habe vollstrecken können, durch einen neuen, im Kern aber unveränderten Bescheid ersetzt habe, der, weil er dieselben Anordnungen treffe wie der erste Bescheid, wieder kraft Gesetzes sofort vollziehbar sei und der sich von dem vorherigen Bescheid nur in seiner Begründung unterscheide, die nunmehr auch den Fortgang des Widerspruchsverfahrens berücksichtige. Nachdem sich die Sachlage dadurch verändert hatte, dass der Antragsgegner die durch das Verwaltungsgericht als formell rechtswidrig beanstandete Anordnung der Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens vom 17. April 2025 unter dem 15. Oktober 2025 neu gefasst hat, hätte die Behörde aufgrund der Bindungswirkung des vorangegangenen Eilbeschlusses einen Abänderungsantrag nach § 80 Abs. 7 VwGO stellen müssen.

17 bb) Mit dem dagegen erhobenen Einwand, von dem Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 10. September 2025 gehe entgegen dessen Annahme keine einschlägige Bindungswirkung mehr aus, dringt der Antragsgegner nicht durch. Insofern verweist er ohne Erfolg darauf, dass der Eilbeschluss vom 10. September 2025 an den Bescheid vom 7. Juli 2025 und einen konkreten, tragenden Mangel - nämlich die Unbestimmtheit der damaligen Gutachtenanforderung - anknüpfe und dieser Gegenstand durch Ersetzung des Bescheides sowie eine neue, hinreichend bestimmte Gutachtenanforderung prozessual und materiell überholt sei. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht die Verfahrensweise des Antragsgegners zu Recht als Verstoß gegen die Bindungswirkung seines vorausgegangenen Beschlusses gewertet.

18 cc) Die Bindungswirkung eines gerichtlichen Eilbeschlusses nach § 80 Abs. 5 VwGO tritt im Umfang der getroffenen Entscheidung ein, der sich wiederum aus dem Tenor und den tragenden Gründen des Beschlusses ergibt (vgl. Schoch, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand: 48. EL Juli 2025, § 80 VwGO Rn. 530; Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 80 Rn. 171).

19 Eine Behörde darf die Bindungswirkung eines gerichtlichen Beschlusses, mit dem die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO wiederhergestellt worden ist, nicht etwa dadurch umgehen, dass sie den zu vollziehenden Verwaltungsakt durch einen inhaltsgleichen ersetzt und insoweit die sofortige Vollziehung anordnet (Nieders. OVG, Beschluss vom 7. März 2025 - 11 ME 7/25 -, juris Rn. 16; Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 17. Aufl. 2026, § 80 Rn. 127; Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 80 Rn. 171; Gersdrof, in BeckOK VwGO, Stand: 77. Ed., 1. Januar 2024, § 80 Rn. 194; Külpmann, in: Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 8. Aufl. 2025, § 42 Rn. 81). Wurde die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO angeordnet, darf die Behörde die Bindungswirkung des gerichtlichen Beschlusses auch nicht dadurch umgehen, dass sie den zu vollziehenden Verwaltungsakt durch einen inhaltsgleichen ersetzt, der (erneut) bereits kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist (BVerwG, Beschluss vom 17. März 2020 - 3 VR 1.19 - juris Rn. 21; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 18. Juni 2003 - 2 M 84/02 -, juris Rn. 6).

20 Ändert die Behörde nach einem die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs wiederherstellenden oder anordnenden Eilbeschluss des Gerichts ihren Bescheid, so erstreckt sich die aufschiebende Wirkung auch auf den Bescheid in seiner geänderten Gestalt, wenn der Inhalt des Bescheids in seinen Grundzügen unverändert bleibt. Die aufschiebende Wirkung entfällt in einem solchen Fall erst, wenn das Gericht seine Eilentscheidung im Wege des § 80 Abs. 7 VwGO ändert. Wird der zu vollziehende Verwaltungsakt hingegen - etwa zur Korrektur gerichtlich beanstandeter Fehler - im Kern wesentlich geändert, so dass der früheren gerichtlichen Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO die Grundlage entzogen wird, wird letztere gegenstandslos und die Bindungswirkung entfällt (vgl. zum Ganzen: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18. April 2024 - 11 S 236/24 -, juris Rn. 7 m. w. N.; siehe auch: BVerwG, Beschluss vom 17. März 2020 - 3 VR 1.19 - juris Rn. 21; Funke-Kaiser, in: Bader, VwGO, 9. Aufl. 2025, § 80 Rn. 143).

21 dd) Ausgehend davon entfaltet der Eilbeschluss vom 10. September 2025 weiterhin Bindungswirkung, da mit dem ersetzenden Widerrufsbescheid vom 6. Februar 2026 keine wesentliche Änderung im vorstehenden Sinne einhergegangen ist.

22 Die gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 7. Juli 2025 beruhte (allein) auf der nach Auffassung des Verwaltungsgerichts unzureichenden Aufforderung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens vom 17. April 2025, aus deren Nichtbefolgung nicht rechtmäßiger Weise auf die fehlende Eignung des Antragstellers habe geschlossen werden können. Der Antragsgegner hat auf diese Entscheidung reagiert, indem er unter dem 15. Oktober 2025 eine neue Anordnung zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens getroffen und auf deren Nichtbefolgung mit Bescheid vom 6. Februar 2026 (erneut) den Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis verfügt und dabei den Bescheid vom 7. Juli 2025 ausdrücklich ersetzt hat. Der Bescheid vom 6. Februar 2026 trifft jedoch dieselben Anordnungen wie der vorherige - im Verfahren 9 L 4016/25.GI streitgegenständliche - Bescheid vom 7. Juli 2025. Der Widerruf stützt sich auch nicht auf einen im Wesentlichen geänderten Sachverhalt, da er nach wie vor auf dem Verdacht einer Alkoholabhängigkeit des Antragstellers und der Nichtbefolgung einer Anordnung zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens beruht und dabei bloß den Fortgang des Widerspruchsverfahrens berücksichtigt. Der (erneute) Widerruf erging auch nicht zur Heilung eines (formellen) Mangels des vorherigen Bescheids, da das Verwaltungsgericht lediglich die vorangegangene Gutachtenanforderung vom 17. April 2025 als zu unbestimmt beanstandet hat, die selbst jedoch keinen Verwaltungsakt darstellt, sondern lediglich eine unselbständige Verfahrenshandlung.

23 ee) Dass sich der Bescheid vom 7. Juli 2025 bzw. das diesbezügliche Widerspruchsverfahren nach Ansicht des Verwaltungsgerichts mit Erlass des ersetzenden Bescheides vom 6. Februar 2026 erledigt haben, steht einer fortdauernden Bindungswirkung des Eilbeschlusses vom 10. September 2025 nicht entgegen. Anders als der Antragsgegner meint, setzt sich das Verwaltungsgericht hiermit nicht selbst in Widerspruch. Da sich der Widerrufsbescheid aus den vorgenannten Gründen im Kern nicht wesentlich geändert hat, erstreckt sich die mit Beschluss vom 10. September 2025 angeordnete aufschiebende Wirkung auch auf den neuen Bescheid. Das erste Widerspruchsverfahren ist nur deshalb überholt, weil der Antragsgegner - in Umgehung der Bindungswirkung - den ursprünglichen Widerrufsbescheid wegen nachträglicher Änderung der Sach- und Rechtslage durch einen neuen Bescheid ersetzt hat, anstatt einen Abänderungsantrag nach § 80 Abs. 7 VwGO zu stellen und im Anschluss ggf. einen entsprechenden Widerspruchsbescheid zu erlassen. Die Wirkung der stattgebenden Entscheidung reicht grundsätzlich bis zu dem in § 80b VwGO bestimmten Zeitpunkt, sodass es keines neuen Eilantrags bedurft hätte, wenn der Antragsgegner nach der stattgebenden Eilentscheidung einen Widerspruchsbescheid erlassen hätte. Durch den Erlass eines neuen - kraft Gesetzes sofort vollziehbaren - Widerrufsbescheids war der Antragsteller jedoch gezwungen, erneut um gerichtlichen Eilrechtsschutz nachzusuchen und die (nochmalige) Anordnung der aufschiebenden Wirkung zu beantragen. Ob der Antragsteller den Bescheid vom 6. Februar 2026 hingegen in das bereits laufende Widerspruchsverfahren bezüglich des Bescheids vom 7. Juli 2025 einbezieht oder aber Widerspruch gegen den neuen Bescheid erhebt und das erste Widerspruchsverfahren für erledigt erklärt, obliegt allein dem Antragsteller und hat keinen Einfluss auf die Bindungswirkung des gerichtlichen Eilbeschlusses.

24 b) Nach alledem kommt weder die (hilfsweise) beantragte Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht in Betracht noch besteht ein Bedürfnis für die beantragte Zwischenentscheidung nach § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 570 Abs. 3 ZPO.

25 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

26 3. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf den §§ 1 Abs. 2 Nr. 1, 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 63 Abs. 2 Satz 1 GKG i. V. m. den Ziffern 1.5 und 50.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025 und folgt der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung.

27 4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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