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39 III 21/20•AG Frankfurt, 2021-02-18, 39 III 21/20
39 III 21/20Tribunal de première instance18 févr. 2021
Entscheidungsdatum: 2021-02-18
Aktenzeichen: 39 III 21/20
ECLI: ECLI:DE:AGFFM:2021:0218.39III21.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Der Antrag der Antragstellerin zu 1. und 3. sowie der antragstellenden Person zu 2., festzustellen, dass das Standesamt B verpflichtet war, die antragstellende Person zu 2. als Elternteil der Antragstellerin zu 3. im Geburtenregister allein aufgrund der Geburtsanzeige nebst Anlagen zu registrieren wird zurückgewiesen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Geschäftswert wird auf Euro 5.000 festgesetzt.
Die Antragstellerin zu 1. und die antragstellende Person zu 2. sind seit 20.. verheiratet. Die antragstellende Person zu 2. hat eine nicht-binäre Geschlechtsidentität und weist daher die Geschlechtsangabe „divers“ im Personenstand auf. Bereits während der Schwangerschaft der Antragstellerin zu 1. mit der Antragstellerin zu 3. wurde mit Schriftsatz vom 6.2.2020 zunächst beim AG D vorgeburtlich die Anweisung des Standesamtes A beantragt, die antragstellende Person zu 2. als Elternteil in das Geburtenregister einzutragen, was vom Standesamt A abgelehnt wurde.
Am ......2020 wurde die Antragstellerin zum 3. in B geboren. Das Standesamt B lehnte die Eintragung der antragstellenden Person zu 2. als Elternteil ebenfalls zunächst ab unter Hinweis darauf ab, dass für die Eintragung eines intersexuellen Elternteils keine Rechtsgrundlage oder Gerichtsentscheidung existiere. Mit Beschluss des AG C vom 3.11.2020 erfolgte die Adoption der Antragstellerin zu 3. durch die antragstellende Person zu 2. Am 7.12.2020 erfolgte die Eintragung der antragstellenden Person zu 2. in das Geburtenregister G …/2020 (Bl. 124 d. A.) als Elternteil durch das Standesamt B.
Die Antragstellerinnen zu 1. und 3. sowie die antragstellende Person zu 2. sind der Ansicht, dass auch nach erfolgter Eintragung der antragstellenden Person zu 2. als Elternteil ein Feststellungsinteresse bestehe. Sie führen dazu aus: „Auch nach der erfolgten Adoption besteht ein ungemindertes Rechtsschutzbedürfnis, da die Eheleute … weitere Kinder planen und ihnen die erneute Durchführung nahezu identischer Verfahren insbesondere angesichts der betroffenen Grundrechte nicht zugemutet werden kann. Zudem spricht für die Zulässigkeit die Bedeutung der Sache und die bereits erlittenen Grundrechtseingriffe der Betroffenen, deren Wiederholung zu befürchten ist“.
Nach Eintragung der antragstellenden Person zu 2. als Elternteil in das Geburtenregister wird nunmehr unter Rücknahme aller sonstigen Anträge nur noch beantragt:
Es wird festgestellt, dass das Standesamt B verpflichtet war, die antragstellende Person zu 2. als Elternteil der Antragstellerin zu 3. im Geburtenregister allein aufgrund der Geburtsanzeige nebst Anlagen zu registrieren.
Das Standes- sowie Rechtsamt hält an seiner Einschätzung fest, dass die Eintragung allein aufgrund der Geburtsanzeige dem Standesamt nicht möglich gewesen wäre.
Wegen des weiteren Vorbringens wird auf den Akteninhalt, insbesondere die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Der Antrag ist bereits unzulässig.
Die Sachanträge sind zurückgenommen worden und inhaltlich auch erledigt.
Ein Feststellungs- bzw. Rechtschutzinteresse an der begehrten Feststellung ist nicht gegeben.
Gegenstand des hiesigen Personenstandsverfahrens ist die Klärung einer konkreten Streitigkeit.
Dies war die Frage der Eintragungsfähigkeit der antragstellenden Person zu 2. als Elternteil der Antragstellerin zu 3. Die begehrte Eintragung ist zwischenzeitlich unstreitig im Sinne der Antragstellerinnen zu 1. und 3. und der antragstellenden Person zu 2. erfolgt, die konkrete Streitfrage mithin erledigt.
Das hiesige Verfahren dient weder der allgemeingültigen, abstrakten Klärung der Rechtslage noch stellt es ein „Musterverfahren“ dar für mögliche weitere Kinder der Familie. Es ist weder erkennbar, ob und wann weitere Kinder geboren werden, noch welche Rechtslage zu diesem Zeitpunkt ggfs. bestehen wird.
Für die allgemeine Aufklärung der Rechtslage im Hinblick auf möglicherweise in Zukunft auftretende - außerhalb des hiesigen Verfahrens auftretende Sachverhalte - ist das Verfahren nicht angelegt und die begehrte Feststellung ist hier auch nicht zur Wahrung eines effektiven Grundrechtschutzes der beteiligten Personen geboten.
Der Antrag war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 51 PStG; § 81 FamFG.
Die Festsetzung des Geschäftswertes beruht auf § 36 III GNotKG.
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