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7 L 2023/25.F•VG Frankfurt 7. Berichterstatterin, 2025-07-28, 7 L 2023/25.F
7 L 2023/25.FTribunal administratif28 juil. 2025
Schriftform elektronische Kommunikation Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Bekanntmachung vorbeugender Rechtsschutz Zustimmungsvorbehalt Stimmrechtsuntersagung BaFin-Secure-Mail
Entscheidungsdatum: 2025-07-28
Aktenzeichen: 7 L 2023/25.F
ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2025:0728.7L2023.25.F.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 3a VwVfG, § 70 Abs. 1 VwGO, § 80 Abs. 7 VwGO, § 60b KWG
Schriftform elektronische Kommunikation Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Bekanntmachung vorbeugender Rechtsschutz Zustimmungsvorbehalt Stimmrechtsuntersagung BaFin-Secure-Mail
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.
Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt.
I.
1 Die Antragstellerin begehrt vorbeugenden einstweiligen Rechtsschutz gegen eine öffentliche Bekanntmachung der Antragsgegnerin.
2 Die Antragstellerin ist eine nicht werbend am Markt auftretende Holding-Gesellschaft und Inhaberin einer bedeutenden Beteiligung an der L. AG, die der Aufsicht der Antragsgegnerin unterliegt. Ab Dezember 2022 veräußerte die Antragstellerin ihre Anteile an der L. AG teilweise an die D. AG. Nach Einleitung eines Inhaberkontrollverfahrens und Durchführung einer Sonderprüfung erließ die Antragsgegnerin verschiedene Anordnungen u.a. gegen die Antragstellerin und deren Geschäftsführer.
3 Am 15. Mai 2024 ordnete die Antragsgegnerin gegenüber der Antragstellerin in einer Videokonferenz mündlich an, dass die Antragstellerin mit sofortiger Wirkung über ihre Anteile an der L. AG nur mit vorheriger Zustimmung der Antragsgegnerin verfügen dürfte („Zustimmungsvorbehalt“). Mit Schreiben vom 31. Mai 2024 bestätigte die Antragsgegnerin den mündlichen erlassenen Bescheid und führte zur Begründung aus, dass die Voraussetzungen für die Anordnung des Zustimmungsvorbehalts nach § 2c Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 1b Satz 1 Nr. 1, 2 und 5 KWG vorlägen. Mit Schreiben vom 17. Juni 2024 wies die Antragsgegnerin darauf hin, dass die Rechtsbehelfsbelehrung im Bestätigungsschreiben fehlerhaft gewesen sei und fasste diese neu.
4 Im Zusammenhang mit den Anordnungen gab es mehrfach telefonischen Kontakt zwischen der Antragsgegnerin und den Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin. Zur Korrespondenz per E-Mail wurde ein bei der Antragsgegnerin etablierter verschlüsselter E-Mail-Kanal (BaFin-Secure-Mail-System in der Zugriffsform „GINAMail“) genutzt, zu dem die Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin Herr Rechtsanwalt N. und Herr Rechtsanwalt E. bereits im Jahr 2022 mit persönlichen Zugangsdaten registriert worden waren. Sämtliche E-Mails der Antragsgegnerin, die an die Antragstellerbevollmächtigten versendet wurden, enthielten an ihrem Ende den vom E-Mail-System der Antragsgegnerin eingefügten Zusatz:
„Für die rechtswirksame Übermittlung elektronischer Dokumente im Sinne des § 3a VwVfG eröffnet die BaFin den Zugang ausschließlich über folgende Kommunikationsadressen:
Für die Übermittlung qualifiziert elektronisch signierter Dokumente per E-Mail: qes-posteingang@bafin.de
Für die Übermittlung per De-Mail: poststelle@bafin.de-mail.de
Andere E-Mail-Adressen der BaFin stehen lediglich für die allgemeine Kommunikation, jedoch ausdrücklich nicht für eine rechtsverbindliche, die gesetzliche Schriftform ersetzende Kommunikation zur Verfügung.“
5 Darüber hinaus finden sich auf der Website der Antragsgegnerin unter „Kontakt aufnehmen“ Hinweise zur schriftformersetzenden E-Mail-Kommunikation (vgl. https://www.bafin.de/; zuletzt abgerufen am: 28.07.2025).
6 Mit „sicherer E-Mail“ vom 17. Juli 2024, versendet über den BaFin-Secure-Mail-Account des Herrn Rechtsanwalt N., erhob die Antragstellerin Widerspruch u.a. gegen den Zustimmungsvorbehalt und bat um kurze Bestätigung des fristgerechten Empfangs der Widerspruchsschreiben. Als Anhang übersandte sie u.a. ein Widerspruchsschreiben vom 17. Juli 2024 als pdf-Dokument, das die eingescannten Unterschriften der Rechtsanwälte E. und N. zeigte, jedoch keine qualifizierte elektronische Signatur enthielt.
7 Mit E-Mail vom 17. Juli 2024 bestätigte die Antragsgegnerin den fristgerechten Eingang der Widerspruchsschreiben und setzte eine Frist für die Widerspruchsbegründung.
8 Mit Bescheid vom 23. Juli 2024 untersagte die Antragsgegnerin der Antragstellerin gemäß § 2c Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 KWG die Ausübung der Stimmrechte hinsichtlich ihrer bedeutenden Beteiligung an der L. AG („Stimmrechtsuntersagung“).
9 Gegen die Stimmrechtsuntersagung erhob die Antragstellerin mit „sicherer E-Mail“ vom 22. August 2024, versendet über den BaFin-Secure-Mail-Account ihres Bevollmächtigten Herrn Rechtsanwalt N., Widerspruch und bat um kurze Bestätigung des fristgerechten Empfangs der Widerspruchsschreiben. Als Anhang übersandte sie ein Widerspruchsschreiben vom 22. August 2024 als pdf-Dokument, das die eingescannten Unterschriften der Rechtsanwälte E. und N. zeigte, jedoch keine qualifizierte elektronische Signatur enthielt.
10 Mit E-Mail vom 26. August 2024 bestätigte die Antragsgegnerin den fristgerechten Eingang des Widerspruchsschreibens.
11 Mit Widerspruchsbescheiden vom 19. Februar 2025, der Antragstellerin zugegangen am 20. Februar 2025, wies die Antragsgegnerin die Widersprüche gegen den Zustimmungsvorbehalt und die Stimmrechtsuntersagung zurück. Zur Begründung führte jeweils sie aus, dass der Widerspruch nicht gemäß § 70 Abs. 1 VwGO innerhalb eines Monats auf den dort genannten Übermittlungswegen erhoben worden sei. Der Widerspruch sei nicht schriftlich erhoben worden und es sei kein elektronisches Dokument zugegangen, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen gewesen sei. Auch die Wahl eines verschlüsselten Übertragungswegs für die E-Mail könne die qualifizierte elektronische Signatur des Widerspruchsschreibens nicht ersetzen.
12 Nach Erlass der Widerspruchsbescheide begann die Antragsgegnerin, die Voraussetzungen einer Bekanntmachung der Maßnahmen auf ihrer Internetseite nach § 60b KWG zu prüfen. Am 25. Februar 2025 sowie am 6. und 10. März 2025 telefonierten die Antragstellerbevollmächtigten mit der Antragsgegnerin. Ausweislich eines Gesprächsprotokolls der Antragsgegnerin teilte diese im Telefonat am 6. März 2025 mit, dass sie plane, die Maßnahmen zeitnah zu veröffentlichen, da es sich um eine bestandskräftige Maßnahme handle und § 60b KWG eine Soll-Vorschrift sei.
13 Mit Schreiben vom 11. März 2025, qualifiziert elektronisch signiert und übermittelt aus dem besonderen Anwaltspostfach des Bevollmächtigten N., erhob die Antragstellerin erneut Widerspruch gegen den Zustimmungsvorbehalt und die Stimmrechtsuntersagung und stellte hinsichtlich der Fristversäumung einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Zur Begründung führte sie aus, dass die behauptete Versäumung der Widerspruchsfrist aufgrund der von der Antragsgegnerin geschaffenen Vertrauenstatbestände unverschuldet sei. Von der Rechtsauffassung, dass die Widerspruchserhebung nicht dem Schriftformerfordernis nach § 70 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 VwGO genüge, habe sie erst im Telefonat am 25. Februar 2025 erfahren.
14 Am selben Tag erhob die Antragstellerin Anfechtungsklage gegen den Zustimmungsvorbehalt (Az.: 7 K 924/25.F) und die Stimmrechtsuntersagung (Az.: 7 K 929/25.F). Zudem erhob sie Klagen (Az.: 7 K 925/25.F und 7 K 930/25.F) und beantragte einstweiligen Rechtsschutz gegen die drohende Veröffentlichung. Die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung lehnte das erkennende Gericht mit Beschlüssen vom 22. April 2025 (Az.: 7 L 923/25.F und 7 L 928/25.F) ab.
15 Mit Widerspruchsbescheiden vom 2. April 2025 wies die Antragsgegnerin die erneuten Widersprüche vom 11. März 2025 und die Anträge auf Wiedereinsetzung zurück. Hiergeben erhob die Antragstellerin Klagen (Az.: 7 K 1949/25.F und 7 K 1950/25.F).
16 Am 8. Mai 2025 telefonierten die Antragstellerbevollmächtigten erneut mit der Antragsgegnerin bezüglich der streitgegenständlichen Veröffentlichung.
17 Am 9. Mai 2025 hat die Antragstellerin die streitgegenständlichen Anträge auf gerichtliche Änderungsentscheidung gestellt (Az.: 7 L 2023/25.F und 7 L 2024/25.F), die das erkennende Gericht mit Beschluss vom 27. Mai 2025 zu gemeinsamer Entscheidung verbunden hat. Im gerichtlichen Verfahren hat die Antragsgegnerin auf Anforderung des Gerichts einen Entwurf der von ihr beabsichtigten öffentlichen Bekanntmachung vorgelegt, auf dessen Inhalt verwiesen wird (Bl. 41 ff. d.A.).
18 Zur Begründung trägt die Antragstellerin vor, dass die Antragsgegnerin im Telefonat vom 8. Mai 2025 erklärt habe, dass von Seiten des Fachreferats zwischenzeitlich alle erforderlichen Schritte für die Veröffentlichung unternommen worden seien und eine Veröffentlichung nur noch von einer Entscheidung des Direktoriums abhänge. Die Statthaftigkeit des gerichtlichen Änderungsverfahrens nach § 80 Abs. 7 VwGO sei auch im Rahmen von Eilverfahren nach § 123 VwGO allgemein anerkannt. Es bestehe ein Wahlrecht zwischen den verwaltungsprozessualen Möglichkeiten der Beschwerde und des Abänderungsantrags. In der Sache behauptet sie, dass sich ihr Prozessbevollmächtigter Rechtsanwalt E. und der zuständige Referatsleiter der Antragsgegnerin im Juni 2024 telefonisch wechselseitig eine vertrauensvolle Durchführung der Widerspruchsverfahren zugesichert hätten. Auf Grundlage dieser wechselseitig zugesicherten Vertrauensbasis habe der Prozessbevollmächtigte Rechtsanwalt N. am 16. oder 17. Juni 2024 bei der Antragsgegnerin angerufen und man habe sich unter ausdrücklicher Erwähnung und Erörterung des Schriftformerfordernisses nach § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO darauf verständigt, dass der Widerspruch über das BaFin-Secure-Mail-System übermittelt werden sollte. Nachdem der Widerspruch zurückgewiesen worden sei, sei erstmals im Telefongespräch am 25. Februar 2025 deutlich geworden, dass die Antragsgegnerin einen formgerechten Widerspruch auch hinsichtlich des Schriftformerfordernisses nach § 70 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 VwGO ausschließe. Die Voraussetzungen für den Erlass der beantragen einstweiligen Anordnung lägen vor, da mangels bestandskräftiger Maßnahmen keine Veröffentlichung gemäß § 60b Abs. 1 KWG in Betracht komme. Eine systematische Auslegung ergebe, dass der Bestandskraftbegriff in § 60b Abs. 1 KWG die formelle und nicht etwa die materielle Bestandskraft in Bezug nehme. Die formelle Bestandskraft sei nicht gegeben, da die Antragstellerin fristgerecht Klage erhoben habe. Hilfsweise seien auch die Widersprüche vom 17. Juli 2024 und 22. August 2024 zulässig. Die Erhebung über das BaFin-Secure-Mail-System genüge den Anforderungen an die Schriftform nach § 70 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 VwGO, da eine hinreichende Identifizierung und Authentifizierung des Absenders gewährleistet sei. Die Antragstellerin und ihre Verfahrensbevollmächtigten hätten zudem auf die von der Antragsgegnerin vielfach geschaffenen Vertrauenstatbestände vertrauen dürften. Selbst die Widerspruchsbescheide erwähnten die eigentlich relevante Frage der Einhaltung des Schriftformerfordernisses nach § 70 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 VwGO nicht. Jedenfalls hätten die Widersprüche bereits deshalb aufschiebende Wirkung, weil die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung vorliegend auf rechtlicher und tatsächlicher Ebene umstritten sei. Hilfsweise sei anzuführen, dass eine Veröffentlichung allenfalls anonymisiert erfolgen dürfte, da der Antragstellerin ein schwerwiegender Reputationsschaden drohe. Zudem sei die Veröffentlichung auf die bestandskräftig gewordenen Maßnahmen in ihren Grundzügen zu beschränken, ohne Benennung von Details.
19 Die Antragstellerin beantragt,
die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 6. Mai 2025 aufzuheben und die Antragsgegnerin zu verpflichten, jedwede Veröffentlichung ihrer Anordnung vom 23. Juli 2024 zur Stimmrechtsuntersagung sowie ihrer mündlichen Anordnung vom 15. Mai 2024, bestätigt mit Schreiben vom 31. Mai 2024 sowie mit korrigierter Rechtsbehelfsbelehrung versehen mit Schreiben vom 17. Juni 2024, mit der die Antragsgegnerin gegenüber der Antragstellerin einen Zustimmungsvorbehalt auferlegt hat, gegen die Antragstellerin zu unterlassen.
20 Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
21 Zur Begründung trägt sie vor, dass der Antrag auf Erlass einer gerichtlichen Änderungsentscheidung nicht statthaft sei, da damit sämtliche Anforderungen an eine Beschwerde nach § 146 Abs. 4 VwGO umgangen würden. Der Antrag sei auch unbegründet. Es bestehe nach wie vor kein Anordnungsanspruch und kein Anordnungsgrund. Entgegen der Behauptung der Antragstellerin habe sie zu keinem Zeitpunkt nahegelegt, dass eine Widerspruchserhebung über das GINAMail-System die Formvorschriften des § 70 VwGO erfüllen könnte. Sie habe in sämtlicher Korrespondenz mit der Antragstellerin oder deren Rechtsvertreterin nie Ausführungen im Zusammenhang mit der Frage der Erfüllung der Formerfordernisse des § 70 VwGO vorgenommen. Korrespondenz und telefonischen Austausch zu den Formerfordernissen eines Widerspruchs nach § 70 VwGO habe es erstmalig im Februar 2025 gegeben. Die Rechtsvertreterin der Antragstellerin sei eine der großen Anwaltssozitäten Deutschlands und die handelnden Anwälte verfügten über mehr als ausreichende Erfahrung in der anwaltlichen Vertretung. Eine Verletzung der Amtspflichten aus § 25 Abs. 1 VwVfG könne daher ebenfalls nicht erkannt werden. Der Antragsgegnerin habe sich nicht der Eindruck aufgedrängt, dass die Widersprüche formunwirksam eingelegt worden seien. Sie sei davon ausgegangen, dass die Rechtsvertreterin der Antragstellerin die Formerfordernisse für Widersprüche kennen und beachten würde. Es fehle auch an einem Anordnungsgrund, da eine besondere Dringlichkeit nicht erkannt werden könne. Sie sei auch berechtigt, die Maßnahmen unter Namensnennung der Antragstellerin bekanntzumachen. Es liege kein atypischer Fall vor. Die behaupteten und nicht substantiierten Reputations- und Geschäftsschäden seien die normalen Folgen einer Veröffentlichung und vom Gesetzgeber beabsichtigt. Bei einer Bekanntmachung sei auch eine Kurzbegründung vorzunehmen.
22 Die Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom 14. Mai 2025 und 26. Mai 2025 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch die Berichterstatterin erklärt.
II.
23 Die Entscheidung ergeht im Einverständnis der Beteiligten durch die Berichterstatterin (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO).
24 Der Antrag ist nach Vorlage des Entwurfs der von der Antragsgegnerin beabsichtigten öffentlichen Bekanntmachung zunächst dahingehend einschränkend auszulegen (vgl. §§ 88, 122 Abs. 2 VwGO), dass die Antragstellerin beantragt, der Antragsgegnerin einstweilen die von ihr beabsichtigte Bekanntmachung nach § 60b KWG zu untersagen. Für eine einstweilige Untersagung „jedweder“ Veröffentlichung des Zustimmungsvorbehalts und der Stimmrechtsuntersagung dürfte jedenfalls vor dem Hintergrund des nunmehr vorgelegten Entwurfs kein Raum mehr sein.
25 Der so ausgelegte Antrag ist zulässig, aber unbegründet.
26 Der Abänderungsantrag ist in analoger Anwendung des § 80 Abs. 7 VwGO statthaft (vgl. Schenke , in: Kopp/Schenke, VwGO, 29. Aufl. 2023, § 123 Rn. 35 m.w.N.). Die Antragstellerin macht mit ihrem Vorbringen, die Antragsgegnerin habe im Telefonat vom 8. Mai 2025 erklärt, dass von Seiten des Fachreferats zwischenzeitlich alle erforderlichen Schritte für die Veröffentlichung unternommen worden seien und eine Veröffentlichung nur noch von einer Entscheidung des Direktoriums abhänge, gegenüber den Beschlüssen vom 6. Mai 2025 veränderte Umstände geltend. Unabhängig davon, ob eine solche Aussage von der Antragsgegnerin tatsächlich getroffen worden ist, liegt im Zeitpunkt dieser Entscheidung jedenfalls ein veränderter Umstand darin, dass die Antragsgegnerin auf Anforderung des Gerichts einen Entwurf der von ihr beabsichtigten Bekanntmachung vorgelegt hat. Da das erkennende Gericht in den Beschlüssen vom 6. Mai 2025 im Wesentlichen von der Unzulässigkeit des begehrten vorbeugenden einstweiligen Rechtsschutzes ausgegangen ist, weil die öffentliche Bekanntmachung ihrem Inhalt nach noch nicht hinreichend bestimmt sei, liegt nunmehr eine wesentliche Änderung der Sachlage vor. Angesichts dessen kommt der Antragstellerin nach Auffassung des Gerichts ein Wahlrecht zwischen dem Abänderungsantrag nach § 80 Abs. 7 VwGO (analog) und der Beschwerde nach § 146 Abs. 4 VwGO zu (vgl. Schoch , in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, VwGO § 80 Rn. 552 m.w.N. <Stand: 07.2021>).
27 Der Antragstellerin fehlt insoweit auch nicht (mehr) das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis für den begehrten vorbeugenden einstweiligen Rechtsschutz.
28 Erforderlich ist ein qualifiziertes, gerade auf die Inanspruchnahme vorbeugenden vorläufigen Rechtsschutzes gerichtetes Rechtsschutzinteresse. Dieses Rechtsschutzinteresse ist grundsätzlich zu verneinen, solange der Antragsteller in zumutbarer Weise auf den von der Verwaltungsgerichtsordnung im Regelfall als zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG angemessen und ausreichend angesehenen nachträglichen vorläufigen Rechtsschutz verwiesen werden kann (Schoch , in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, § 123 VwGO Rn. 45 m.w.N. <Stand: 02.2022>). Nachträglicher Rechtsschutz ist auch im Hinblick auf den Grundsatz der Gewaltenteilung vorzugswürdig, weil vorbeugender Rechtsschutz den im gesetzlichen Rahmen bestehenden Handlungsspielraum der Exekutive in der Regel stärker beschneidet (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.06.2022 - 1 S 3952/20 -, juris, Rn. 18). Vorbeugender vorläufiger Rechtsschutz wird demnach (nur) in Ausnahmefällen gewährt, und zwar dann, wenn es dem Rechtsschutzsuchenden schlechthin nicht zugemutet werden kann, die etwaige Rechtsverletzung abzuwarten. Dies ist der Fall, wenn beim Zuwarten auf die behördliche Maßnahme die Gefahr besteht, dass irreversible Fakten geschaffen werden und dadurch nicht wiedergutzumachende gravierende Nachteile entstehen können (vgl. Schoch , a.a.O., Rn. 46; Hess. VGH, Beschluss vom 19.12.2024 - 6 B 1811/24 -, BA S. 4 f.).
29 Jedenfalls setzt die Zulässigkeit vorbeugenden Rechtsschutzes voraus, dass das künftige Verwaltungshandeln nach seinem Inhalt und seinen tatsächlichen wie rechtlichen Voraussetzungen so weit bestimmt ist, dass eine Rechtmäßigkeitsprüfung möglich ist (BVerwG, Urteil vom 19.03.1974 - I C 7.73 -, juris, Rn. 41). Ein berechtigtes Interesse an einem vorbeugenden Rechtsschutz kann hingegen nicht anerkannt werden, solange sich noch nicht mit der dafür erforderlichen Bestimmtheit übersehen lässt, welche Maßnahmen drohen oder unter welchen tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen sie ergehen werden (VGH Baden-Württemberg, a.a.O., Rn. 22; Hess. VGH, a.a.O.).
30 Ausgehend davon hat die Antragstellerin ein berechtigtes Interesse an der begehrten Unterlassung einer öffentlichen Bekanntmachung der Maßnahmen nach § 60b Abs. 1 KWG. Denn bei der öffentlichen Bekanntmachung auf der Internetseite der Antragsgegnerin handelt es sich um ein tatsächliches Verwaltungshandeln, das zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Rechte der Antragstellerin führt und gegen das nachträglicher vorläufiger Rechtsschutz nicht effektiv gewährt werden kann. Die Bekanntmachungen der Antragsgegnerin, die in ihrer Funktion als eine der größten Finanzaufsichtsbehörden Europas besonderes Vertrauen in der Öffentlichkeit genießt, finden bei Verbrauchern und in der (Fach-)Presse große Beachtung (vgl. hierzu bereits VG Frankfurt am Main, Beschluss vom 30.04.2020 - 7 L 759/20.F -, juris, Rn. 15). Zudem werden die Meldungen der Antragsgegnerin bei Eingabe der Firma eines Unternehmens in einer öffentlichen Suchmaschine stets sehr weit oben und damit für jeden erkennbar angezeigt. Angesichts dessen führt die öffentliche Bekanntmachung, dass die Antragsgegnerin aufgrund festgestellter Gesetzesverstöße (bestandskräftig) einen Zustimmungsvorbehalt und eine Stimmrechtsuntersagung verfügt habe, zu einer – wenn auch vom Gesetzgeber gewollten – öffentlichen „Anprangerung“ der Antragstellerin, die erheblichen Einfluss auf deren Geschäftstätigkeit haben kann. Gleichzeitig ist nicht sichergestellt, dass diese Beeinträchtigung durch nachträglichen vorbeugenden Rechtsschutz und eine etwaige Löschung oder klarstellende Mitteilung vollständig beseitigt wird. Denn zum einen werden die Meldungen der Antragsgegnerin wie ausgeführt von anderen aufgegriffen und wiedergegeben. Diese Veröffentlichungen bestehen auch nach einer Löschung durch die Antragsgegnerin fort. Zum anderen führt bereits eine – wenn auch nur kurzfristige – öffentliche Mitteilung über Aufsichtsmaßnahmen aufgrund festgestellter Gesetzesverstöße zu einem erheblichen Reputationsschaden, der sich jedenfalls schwer wieder beseitigen lässt.
31 Es ist auch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass eine Veröffentlichung der Stimmrechtsuntersagung durch die Antragsgegnerin erfolgen wird. Denn nach Auffassung der Antragsgegnerin handelt es sich bei der Stimmrechtsuntersagung um eine bestandskräftige Maßnahme i.S.d. § 60b Abs. 1 Satz 1 KWG, die sie nach dieser Vorschrift unverzüglich auf ihren Internetseiten öffentlich bekannt machen soll. Dabei handelt es sich um einen Fall des sog. intendierten Ermessens, in dem die Antragsgegnerin nur in atypischen Ausnahmefällen von der gesetzlich vorgesehenen öffentlichen Bekanntmachung absehen kann. Dass ein solcher Fall hier vorliegen könnte, ist weder von den Beteiligten vorgetragen noch sonst ersichtlich.
32 Da die Antragsgegnerin mittlerweile einen Entwurf der von ihr beabsichtigten öffentlichen Bekanntmachung vorgelegt hat, lässt sich diese auch ihrem Inhalt nach so weit bestimmen, dass eine Rechtmäßigkeitsprüfung durch das Gericht möglich ist.
33 Der Antrag ist jedoch unbegründet. Die Antragstellerin hat keinen Anspruch auf Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung.
34 Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht auf Antrag auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dies setzt gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO voraus, dass ein Anordnungsanspruch (ein subjektiv-öffentliches Recht auf das begehrte Verwaltungshandeln) und ein Anordnungsanspruch (die Eilbedürftigkeit) glaubhaft gemacht werden.
35 Zwar dürfte die Antragstellerin angesichts der bevorstehenden Veröffentlichung einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht haben. Es fehlt jedoch an einem Anordnungsanspruch. Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihr ein auf Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. § 1004 BGB analog beruhender öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch gegen die Antragsgegnerin zusteht. Es liegt kein rechtswidriger hoheitlicher Eingriff in die Rechte der Antragstellerin vor, weil die streitgegenständliche Bekanntmachung der Antragsgegnerin voraussichtlich rechtmäßig ist.
36 Rechtsgrundlage für die Bekanntmachung ist § 60b Abs. 1 Satz 1 KWG.
37 Nach dieser Vorschrift soll die Antragsgegnerin jede gegen ein ihrer Aufsicht unterstehendes Institut oder Unternehmen oder gegen einen Geschäftsleiter eines Instituts oder Unternehmens verhängte und bestandskräftig gewordene Maßnahme, die sie u.a. wegen eines Verstoßes gegen dieses Gesetz verhängt hat, unverzüglich auf ihren Internetseiten öffentlich bekannt machen und dabei auch Informationen zu Art und Charakter des Verstoßes mitteilen.
38 Diese Voraussetzungen liegen hier vor und es sind keine Ermessensfehler ersichtlich.
39 Bei dem Zustimmungsvorbehalt und der Stimmrechtsuntersagung nach § 2c Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 1b Satz 1 Nr. 1, 2 und 5 KWG handelt es sich um Maßnahmen i.S.d. § 60b Abs. 1 Satz 1 KWG. Die Antragstellerin ist als Inhaberin einer bedeutenden Beteiligung gemäß § 2c KWG an der der Aufsicht der Antragsgegnerin unterliegenden L. AG vom persönlichen Anwendungsbereich erfasst (vgl. BT-Drucks. 17/10974, S. 97; Lindemann , in: Fischer/Schulte-Mattler, KWG, CRR-VO, 6. Aufl. 2023, KWG § 60b Rn. 6).
40 Der Zustimmungsvorbehalt und die Stimmrechtsuntersagung sind auch bestandskräftig i.S.d. § 60b Abs. 1 Satz 1 KWG geworden.
41 Dabei steht der Bestandskraft nicht bereits entgegen, dass die Antragstellerin fristgerecht Klage gegen die Widerspruchsbescheide erhoben hat, mit denen die Antragsgegnerin die Widersprüche gegen den Zustimmungsvorbehalt und die Stimmrechtsuntersagung zurückgewiesen hat. Entscheidend für die Bestandskraft i.S.d. § 60b Abs. 1 Satz 1 KWG ist allein, ob die Frist für die Einlegung eines Widerspruchs gegen die betreffende Maßnahme gemäß § 70 Abs. 1 VwGO abgelaufen ist (vgl. Lindemann , in: Fischer/Schulte-Mattler, KWG, CRR-VO, 6. Aufl. 2023, KWG § 60b Rn. 7).
42 Soweit die Antragstellerin in diesem Zusammenhang auf die Unterscheidung zwischen formeller und materieller Bestandskraft eines Verwaltungsakts verweist (vgl. hierzu: Goldhammer , in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, VwVfG § 43 Rn. 87 <Stand: 11.2024>), folgt daraus nichts anderes. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin sind der Zustimmungsvorbehalt und die Stimmrechtsuntersagung auch formell bestandskräftig geworden. Die Unanfechtbarkeit dieser Maßnahmen folgt nämlich bereits daraus, dass die Antragstellerin – aus den nachfolgenden Gründen – dagegen nicht innerhalb der Monatsfrist des § 70 Abs. 1 VwGO wirksam Widerspruch erhoben hat (vgl. etwa Hess. VGH, Urteil vom 03.02.1981 - II OE 50/79 -, NJW 1981, 2315) und ihr auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist. Hieran ändern auch die von der Antragstellerin fristgemäß erhobenen Klagen gegen die Widerspruchsbescheide vom 19. Februar 2025 nichts, da die Antragsgegnerin die Widersprüche darin nicht sachlich beschieden, sondern als unzulässig zurückgewiesen hat (vgl. insoweit BVerwG, Urteil vom 13.12.1967 - IV C 124.65 -, BVerwGE 28, 305, juris, Rn. 10; Hüttenbrink , in: BeckOK VwGO, 73. Ed. Stand: 01.04.2025, § 70 Rn. 12 f.).
43 Entgegen der Auffassung der Antragstellerin kommt den Anfechtungsklagen bzw. den Widersprüchen vom 17. Juli 2024 und 22. August 2024 auch nicht schon deshalb aufschiebende Wirkung gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu, weil sich die Frage der Verfristung wegen Unklarheiten des Sachverhaltes oder der Notwendigkeit der Entscheidung schwieriger Rechtsfragen im Rahmen eines Eilverfahrens nicht beantworten ließe (vgl. hierzu OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.11.1985 - 14 B 2406/85 -, NVwZ 1987, 334; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 02.08.2012 - 2 M 58/12 -, juris, Rn. 6). Die von der Antragstellerin zitierte Rechtsprechung ist auf den vorliegenden Fall bereits nicht anwendbar, da die Widersprüche und Anfechtungsklagen gemäß § 49 Abs. 1 i.V.m. § 2c Abs. 2 Satz 1 KWG keine aufschiebende Wirkung haben und die Antragstellerin keinen Antrag gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gestellt hat. Unabhängig davon lässt sich die Frage der Verfristung im vorliegenden Fall aufgrund des tatsächlichen Vorbringens der Beteiligten in rechtlicher Hinsicht eindeutig beantworten. Dabei müssen erforderlichenfalls auch schwierige Rechtsfragen im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entschieden werden (vgl. auch VG Hamburg, Beschluss vom 17.10.2024 - 5 E 4622/24 -, juris, Rn. 21).
44 Die Antragstellerin hat nicht innerhalb der Monatsfrist des § 70 Abs. 1 VwGO wirksam Widerspruch gegen den Zustimmungsvorbehalt und die Stimmrechtsuntersagung erhoben. Die von der Antragstellerin am 17. Juli 2024 und am 22. August 2024 über den BaFin-Secure-Mail-Account ihres Bevollmächtigten übersandten Widersprüche genügen den Formerfordernissen des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht. Sie sind in keiner der dort vorgesehenen Formen erhoben worden.
45 Bei den von der Antragstellerin übersandten Widerspruchsschreiben vom 17. Juli 2024 und 22. August 2024 handelt es sich um elektronische Dokumente i.S.d. § 3a Abs. 1 VwVfG. Elektronische Dokumente zeichnen sich dadurch aus, dass sie nicht nur mittels Datenverarbeitung erstellt werden und auf einem Datenträger speichert werden können, sondern ausschließlich in elektronischer Form von einem Computer zum anderen über das Internet übertragen werden (BVerwG, Urteil vom 25.04.2012 - 8 C 18.11 -, BVerwGE 143, 50, juris, Rn. 17; Sächs. OVG, Beschluss vom 19.10.2015 - 5 D 55/14 -, juris, Rn. 8 jeweils m.w.N. zu § 55a VwGO). Diese Voraussetzungen sind bei den von der Antragstellerin per „sicherer E-Mail“ über den BaFin-Secure-Mail-Account ihres Bevollmächtigten übersandten pdf-Dokumenten erfüllt.
46 Die übersandten Widerspruchsschreiben genügen jedoch nicht den Anforderungen an die elektronische Form i.S.d. § 70 Abs. 1 Satz 1 Var. 2 i.V.m. § 3a Abs. 2 VwVfG.
47 Die Ersetzung der durch Rechtsvorschrift angeordneten Schriftform durch ein elektronisches Dokument erfordert, dass der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet hat (§ 3a Abs. 1 VwVfG), nicht durch Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist und das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.12.2016 - 6 C 12.15 -, juris, Rn. 18 zu § 70 Abs. 1 VwGO a.F.).
48 Diese Voraussetzungen liegen hier in zweifacher Hinsicht nicht vor.
49 Zum einen hat die Antragsgegnerin keinen Zugang für die rechtswirksame Übermittlung elektronischer Dokumente i.S.d. § 3a Abs. 1 VwVfG für das von der Antragstellerin verwendete BaFin-Secure-Mail-System geschaffen (vgl. hierzu BVerwG, a.a.O., Rn. 19). Dies ergibt sich schon aus den eindeutigen Hinweisen, die allen E-Mails der Antragsgegnerin an die Antragstellerin angehängt waren. Dabei hat die Antragsgegnerin insbesondere darauf hingewiesen, dass andere E-Mail-Adressen als die dort genannten lediglich für die allgemeine Kommunikation, jedoch ausdrücklich nicht für eine die gesetzliche Schriftform ersetzende Kommunikation zur Verfügung stehen. Auch auf der Website der Antragsgegnerin finden sich eindeutige Hinweise zur schriftformersetzenden E-Mail-Kommunikation, aus denen sich ergibt, dass eine Übermittlung über das BaFin-Secure-Mail-System schriftformersetzend nicht möglich ist. Angesichts dieser eindeutigen Hinweise könnte auch eine etwaige anderslautende telefonische Auskunft der Antragsgegnerin – wie sie von der Antragstellerin behauptet und von der Antragsgegnerin bestritten wird – keinen weiteren Zugang für die Übermittlung schriftformersetzender elektronischer Dokumente eröffnen.
50 Zum anderen fehlt es den als pdf-Dokument übersandten Widerspruchsschreiben an einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäß § 3a Abs. 2 Satz 2 VwVfG. Die in den Widerspruchsschreiben enthaltenen eingescannten Unterschriften der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin genügen den Anforderungen an eine qualifizierte elektronische Signatur nicht.
51 Entgegen der Auffassung der Antragstellerin sind die Widersprüche auch nicht schriftlich i.S.d. § 70 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 VwGO erhoben worden.
52 Zwar weist die Antragstellerin grundsätzlich zutreffend darauf hin, dass die Formvorschriften des Verwaltungsprozessrechts nicht Selbstzweck sind, sodass Ausnahmen von dem Grundsatz der eigenhändigen Unterschrift bei der Schriftform dann anzuerkennen sind, wenn (anderweitig) gewährleistet ist, dass nicht nur ein Entwurf, sondern eine gewollte (Prozess-)Erklärung vorliegt, ferner mit hinreichender Sicherheit gewährleistet ist, dass die Erklärung von einer bestimmten Person herrührt und diese für den Inhalt die Verantwortung übernimmt (vgl. BT-Drucks. 14/9000, S. 31; BVerwG, Beschluss vom 19.12.1994 - 5 B 79.94 -, juris, Rn. 9; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 08.06.2021 - 4 S 1004/21 -, juris, Rn. 20). Auch im Verwaltungsverfahren kann daher ein nicht eigenhändig unterschriebener Schriftsatz beachtlich sein, wenn sich aus anderen Anhaltspunkten eine der Unterschrift vergleichbare Gewähr für die Urheberschaft und den Willen, das Schreiben in den Rechtsverkehr zu geben, ergibt (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.01.2021 - 9 C 8.19 -, BVerwGE 171, 194, juris, Rn. 34; VGH Baden-Württemberg, a.a.O., Rn. 20). Auf dieser Grundlage hat die Rechtsprechung dem jeweiligen technischen Fortschritt auf dem Gebiet der Telekommunikation Rechnung getragen und auch die Übermittlung von bestimmenden Schriftsätzen durch u.a. Telegramm, Telefax oder Computerfax trotz des Fehlens eines eigenhändig unterschriebenen Originalschriftstücks als dem Schriftformerfordernis genügend anerkannt (BVerwG, a.a.O., Rn. 34 m.w.N; VG Karlsruhe, Urteil vom 29.11.2023 - 2 K 1932/23 -, juris, Rn. 33).
53 Im Rahmen des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber mit den dort eingefügten Differenzierungen der Einreichungsformen – anders als in § 81 Abs. 1 VwGO – eine zusätzliche, eigenständige elektronische Einreichungsform geschaffen hat, die an die Stelle der Schriftform tritt (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.01.2021 - 9 C 8.19 -, BVerwGE 171, 194, juris, Rn. 41; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.12.2024 - 5 S 673/24 -, juris, Rn. 30). Diese gesetzgeberische Qualifizierung verbiet allgemein ein extensives Verständnis der Anwendung der Schriftform auf solche Übermittlungsvorgänge, die als elektronischer Kommunikationsvorgang zu qualifizieren sind, aber – aus welchen Gründen auch immer – die Anforderungen an die elektronische Einreichung, wie sie sich aus § 70 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VwGO i.V.m. § 3a Abs. 2 VwVfG ergeben, verfehlen. Anderenfalls würde zum einen die nach dem Wortlaut eindeutige und systematisch hinzunehmende Differenzierung zwischen § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO einerseits und § 81 Abs. 1 VwGO andererseits eingeebnet (VG Karlsruhe, Urteil vom 29.11.2023 - 2 K 1932/23 -, juris, Rn. 37). Zum anderen würde die Schriftform zum Auffangtatbestand für sämtliche im Einzelfall misslungene oder anderweitig nicht tatbestandlich der elektronischen Form nach § 3a Abs. 2 VwVfG zuzuordnende Einreichungen abgewandelt (vgl. VG Karlsruhe, a.a.O., Rn. 38).
54 Ausgehend davon werden die von der Antragstellerin als Anhang einer „sicheren E-Mail“ übersandten Widerspruchsschreiben den Anforderungen an die Schriftform nicht gerecht (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 03.06.2022 - 3 ZB 21.2849 -, juris, Rn. 3 f.; Sächs. OVG, Beschluss vom 19.10.2015 - 5 D 55/14 -, juris, Rn. 7 f.; VG Hamburg, Beschluss vom 17.10.2024 - 5 E 4622/24 -, juris, Rn. 28 f. jeweils zur einfachen E-Mail; vgl. auch bereits Hess. VGH, Beschluss vom 03.11.2005 - 1 TG 1668/05 -, juris).
55 Bei den übersandten Widerspruchsschreiben handelt es sich – wie ausgeführt – um elektronische Dokumente. Diese unterscheiden sich von schriftlichen Dokumenten hinsichtlich ihrer Entstehung, Handhabung und Übermittlung. Sie haben daher ohne qualifizierte elektronische Signatur nicht die der Schriftform entsprechende Funktionalität (vgl. BT-Drucks. 14/9000, S. 27 unter 1.). Während die prozessuale Schriftform allein die Urheberschaft eines Dokuments gewährleisten soll, dienen die hohen Anforderungen an die Signatur elektronischer Dokumente zusätzlich dem Schutz vor nachträglichen Änderungen, also ihrer Integrität (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.04.2012 - 8 C 18.11 -, juris, Rn. 17). Daher kann vom Formerfordernis einer qualifizierten elektronischen Signatur auch nicht ausnahmsweise abgesehen werden, selbst wenn sich aus der E-Mail oder begleitenden Umständen die Urheberschaft und der Wille, das elektronische Dokument in den Verkehr zu bringen, hinreichend sicher ergibt (BVerwG, a.a.O., Rn. 17).
56 Angesichts dessen führt auch der Umstand, dass die Widerspruchsschreiben mit verschlüsselter E-Mail über den passwortgeschützten BaFin-Secure-Mail-Account des Antragstellerbevollmächtigten übersandt wurden, nicht dazu, dass die Widersprüche der Schriftform genügen. Denn das BaFin-Secure-Mail-System betrifft lediglich die Übermittlung der elektronischen Dokumente, ändert jedoch nichts anderen Entstehung. Gerade bei pdf-Dokumenten bestehen ohne qualifizierte elektronische Signatur erhebliche Zweifel an der Integrität, da diese ohne großen Aufwand nachträglich geändert und damit leicht gefälscht werden können.
57 Aus der von der Antragstellerin maßgeblich in Bezug genommenen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (Urteil vom 08.06.2021 - 4 S 1004/21 -, juris), wonach eine über das Kundenportal des Landes Baden-Württemberg verschlüsselt versandte Nachricht mit einem eingescannten pdf-Dokument die Anforderungen an die Schriftform der Widerspruchserhebung erfüllt, folgt nichts anderes. Zum einen betrifft die Entscheidung den § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO in der Fassung vom 19. März 1991, aus dem sich noch nicht ergab, dass die elektronische Einreichungsform an die Stelle der Schriftform treten soll (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 08.06.2021, a.a.O., Rn. 17; VG Karlsruhe, Urteil vom 29.11.2023 - 2 K 1932/23 -, juris, Rn. 55). Zum anderen unterscheidet sich der vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg entschiedene Fall auch inhaltlich maßgeblich von der vorliegenden Konstellation. Denn dort ging es um ein Kundenportal, dass lediglich den Beschäftigten des Landes Baden-Württemberg zur Verfügung stand. Unabhängig davon, dass auch die Registrierungsvoraussetzungen höher sein dürften als bei dem vorliegenden BaFin-Secure-Mail-System (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, a.a.O, Rn. 24), hat der Verwaltungsgerichtshof maßgeblich auf die arbeits- und dienstrechtliche Verbundenheit der Angemeldeten zur dortigen Beklagten (vgl. VGH Baden-Württemberg, a.a.O., Rn. 24) sowie auf den Umstand abgestellt, dass die Beklagte bereits seit Längerem Widersprüche über das elektronische Kundenportal zugelassen hatte (vgl. VGH Baden-Württemberg, a.a.O., Rn. 30). Dies ist vorliegend gerade nicht der Fall.
58 Schließlich ist zu berücksichtigen, dass der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg jüngst entschieden hat, dass ein nicht der Form des § 3a Abs. 2 VwVfG genügendes, elektronisch übermitteltes Dokument nur formunwirksam elektronisch und nicht zugleich schriftlich eingegangen sei (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.12.2024 - 5 S 673/24 -, juris, Rn. 29 ff.). Zwar weist die Antragstellerin zutreffend darauf hin, dass diese Entscheidung die Übermittlung eines Widerspruchsschreibens an das elektronische Behördenpostfach der dortigen Beklagten und damit einen von dieser eröffneten elektronischen Zugang betrifft (vgl. VGH Baden-Württemberg, a.a.O., Rn. 29). Allerdings kann nach Auffassung des Gerichts im vorliegenden Fall, in dem die Beklagte ausdrücklich keinen Zugang über das BaFin-Secure-Mail-System eröffnet hat, nichts anderes gelten. Denn sonst würde die bewusste Entscheidung der Antragsgegnerin, einen elektronischen Zugang nur über bestimmte Kommunikationsadressen zu eröffnen, umgangen und damit im Ergebnis leerlaufen. Dies hätte nicht nur erhebliche Probleme im Arbeitsablauf der Beklagten, sondern auch eine nicht hinnehmbare Rechtsunsicherheit zur Folge.
59 Da auch keine schriftformersetzende Erhebung nach § 70 Abs. 1 Satz 1 Var. 3 VwGO i.V.m. § 3a Abs. 3 VwVfG und keine Niederschrift bei der Behörde i.S.d. § 70 Abs. 1 Satz 1 Var. 4 VwGO anzunehmen ist, sind die Widersprüche nicht wirksam erhoben.
60 Der Antragstellerin ist auch nicht gemäß § 70 Abs. 2 i.V.m. § 60 Abs. 1 VwGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
61 Dabei kann offenbleiben, ob die Antragstellerin ohne Verschulden verhindert war, die gesetzliche Widerspruchsfrist einzuhalten. Soweit sie behauptet, dass ihr Prozessbevollmächtigter aufgrund einer zuvor wechselseitig zugesicherten Vertrauensbasis im Juni 2024 bei der Antragsgegnerin angerufen und man sich unter ausdrücklicher Erörterung des Schriftformerfordernisses nach § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO darauf verständigt habe, dass der Widerspruch gegen den Zustimmungsvorbehalt über das BaFin-Secure-mail-System übermittelt werden sollte, wird dieser Vortrag von der Antragsgegnerin bestritten. Darauf dürfte es im Ergebnis jedoch nicht ankommen. Denn selbst wenn es eine entsprechende telefonische Absprache mit der Antragsgegnerin gegeben haben sollte, hätte es den Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin weiterhin oblegen, selbständig die Voraussetzungen für die formwirksame Erhebung eines Widerspruchs zu prüfen. Da sie dies offenbar unterlassen haben, muss sich die Antragstellerin das Verschulden ihrer Bevollmächtigten zurechnen lassen (vgl. § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO).
62 Unabhängig davon ist der Antragstellerin jedoch auch deshalb keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, da sie den Antrag nicht gemäß § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses gestellt hat. Denn aus den der Antragstellerin am 20. Februar 2025 zugestellten Widerspruchsbescheiden vom 19. Februar 2025 ergab sich eindeutig, dass die Antragsgegnerin die Widersprüche als unzulässig zurückgewiesen hat, weil diese nicht den Formvorschriften des § 70 Abs. 1 VwGO entsprachen. Dabei hat sie entgegen dem Vorbringen der Antragstellerin auch ausdrücklich darauf abgestellt, dass der Widerspruch nicht schriftlich erhoben worden sei (vgl. S. 6 des Widerspruchsbescheids vom 19.02.2025). Dementsprechend hätte ein Antrag auf Wiedereinsetzung bis zum 6. März 2025 gestellt werden müssen. Die Anträge der Antragstellerin vom 11. März 2025 waren daher nicht fristgerecht.
63 Der Antragsgegnerin ist es schließlich nicht nach dem Grundsatz von Treu und Glauben verwehrt, sich auf die Bestandskraft der Maßnahmen zu berufen (vgl. hierzu Sächs. OVG, Beschluss vom 29.01.2025 - 6 B 102/24 -, juris, Rn. 18; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 10.11.2016 - 8 C 11.15 -, juris, Rn. 22). Zwar dürfte vorliegend ein behördliches Fehlverhalten darin zu sehen sein, dass die Antragsgegnerin die Antragstellerin nicht umgehend auf die – nach Auffassung des Gerichts bereits angesichts des gewählten Übermittlungswegs auf den ersten Blick erkennbare – Formunwirksamkeit der Widersprüche hingewiesen und stattdessen den fristgerechten Eingang bestätigt hat. Allerdings ist zum einen zu berücksichtigen, dass die Antragsgegnerin die Formunwirksamkeit offenbar selbst zunächst nicht erkannt hat (vgl. demgegenüber BVerwG, a.a.O., Rn. 24). Denn in der Widerspruchsakte findet sich ein interner Vermerk des Fachreferats vom 4. Dezember 2024 (Bl. 5 ff. der Widerspruchsakte), wonach der Widerspruch zulässig, aber unbegründet sei. Zum anderen ist das Fehlverhalten jedenfalls nicht kausal geworden für das Fristversäumnis der Antragstellerin. Denn diese hat auch nach dem eindeutigen Hinweis der Antragsgegnerin hierauf in den Widerspruchsbescheiden vom 19. Februar 2025 – wie ausgeführt – nicht rechtzeitig Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.
64 Die Antragsgegnerin hat das ihr nach § 60b Abs. 1 Satz 1 KWG zustehende Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Wie bereits ausgeführt, handelt es sich bei der „Soll“-Vorschrift um einen Fall des sog. intendierten Ermessens, in dem die Antragsgegnerin nur in atypischen Ausnahmefällen von der gesetzlich vorgesehenen öffentlichen Bekanntmachung absehen kann. Dass ein solcher Fall hier vorliegen könnte, ist weder von den Beteiligten vorgetragen noch sonst ersichtlich.
65 Die Antragsgegnerin ist auch nicht zu einer anonymisierten Bekanntmachung verpflichtet. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin liegen die Voraussetzungen insbesondere des § 60b Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 KWG nicht vor. Nach dieser Vorschrift hat die Antragsgegnerin eine bestandskräftig gewordene Maßnahme auf anonymer Basis bekannt zu machen, wenn eine Bekanntmachung nach §60b Abs. 1 KWG den beteiligten Instituten, Unternehmen, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften oder natürlichen Personen einen unverhältnismäßig großen Schaden zufügen würde. Soweit die Antragstellerin hierzu lediglich abstrakt auf einen drohenden Reputationsschaden verweist, genügt dies nicht. Denn die namentliche Nennung eines Unternehmens und der damit zwangsläufig einhergehende Reputationsschaden durch die Veröffentlichung (sog. „naming and shaming“) entsprechen den Vorgaben und dem Willen des Gesetzgebers (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 19.09.2019 - 6 B 860/19 -, juris, Rn. 12 zu § 124 Abs. 3 Nr. 3 WpHG). Ausweislich der zugrunde liegenden EU-Richtlinie (CRD IV) ist es das Ziel der Veröffentlichungspflichten, die abschreckende Wirkung von Verwaltungssanktionen zu gewährleisten (vgl. Erwägungsgrund 38 der Richtlinie 2013/36/EU; Lindemann , in: Fischer/Schulte-Mattler, KWG, CRR-VO, 6. Aufl. 2023, KWG § 60b Rn. 2). Da eine Veröffentlichung unter Namensnennung einen ungleich höheren Abschreckungseffekt erzeugt als eine Bekanntgabe in anonymisierter Form, kommt letztere nur in Ausnahmefällen in Betracht (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 04.08.2022 - 6 B 134/22 -, juris, Rn. 13). Einen solchen hat die Antragstellerin hier nicht dargelegt.
66 Schließlich bestehen keine durchgreifenden Bedenken gegen die konkret vorgesehene Bekanntmachung der Antragsgegnerin. Die von der Antragsgegnerin beabsichtigte öffentliche Bekanntmachung genügt insbesondere den Grundsätzen der Sachlichkeit und Verhältnismäßigkeit. Soweit die Antragstellerin geltend macht, dass die beabsichtigte abschreckende Wirkung der Bekanntmachung bereits dann erreicht sei, wenn die bestandskräftig gewordene Maßnahme in ihren Grundzügen, jedoch ohne Benennung von Details, veröffentlicht werde, ergibt sich daraus nichts anderes. Denn wie die Antragsgegnerin zutreffend ausführt, umfasst die Bekanntmachung nach § 60b Abs. 1 Satz 1 KWG auch Informationen zu Art und Charakter des Verstoßes. Dieser gesetzlichen Vorgabe wird die Bekanntmachung der Antragsgegnerin gerecht, indem sie die Hintergründe der Stimmrechtsuntersagung und des Zustimmungsvorbehalts in ihren Grundzügen erläutert. Eine „Überladung mit Details“ ist dabei entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht anzunehmen.
67 Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen, da sie unterlegen ist (§ 154 Abs. 1 VwGO). Einer gesonderten Kostenentscheidung für die von der Antragstellerin zunächst auch beantragten prozessualen Zwischenentscheidungen bedarf es nicht, da die hierdurch entstehenden Kosten solche des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens nach § 123 Abs. 1 VwGO sind (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.09.2017 - 2 S 1916/17 -, juris, Rn. 10).
68 Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Dabei ist das Gericht für die beiden Verfahren jeweils vom sog. Auffangwert ausgegangen, der im Hinblick auf die Vorläufigkeit einer Entscheidung im Eilverfahren zu halbieren war (vgl. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).
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