projets
3 K 1246/19.WI•VG Wiesbaden 3. Einzelrichter, 2022-05-03, 3 K 1246/19.WI
3 K 1246/19.WITribunal administratif3 mai 2022
Die für die Feststellung der Polizeidienstfähigkeit geltende besondere Prognosezeitraum von zwei Jahren gem. § 111 Abs. 1 HBG gilt auch für die Feststellung der anderweitigen Verwendungsfähigkeit nach § 26 Abs. 2 S. 1, 2 BeamtStG.
Entscheidungsdatum: 2022-05-03
Aktenzeichen: 3 K 1246/19.WI
ECLI: ECLI:DE:VGWIESB:2022:0503.3K1246.19.WI.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 26 BeamtStG, § 111 Abs 1 und 2 HBG, § 72 HPVG, § 46 HVwVfG, § 36 HBG
Die für die Feststellung der Polizeidienstfähigkeit geltende besondere Prognosezeitraum von zwei Jahren gem. § 111 Abs. 1 HBG gilt auch für die Feststellung der anderweitigen Verwendungsfähigkeit nach § 26 Abs. 2 S. 1, 2 BeamtStG.
Der Bescheid des Beklagten vom 24.04.2019 und der Widerspruchsbescheid vom 08.07.2019 werden aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags.
Der Kläger war Polizeihauptkommissar (Besoldungsgruppe A11) im Dienste des Beklagten und beim C. eingesetzt. Der Kläger nahm am Wechselschichtdienst mit Frühdiensten von 6:30 bis 12:30 Uhr, Spätdiensten von 12:30 Uhr bis 18:30 Uhr und Nachtdiensten von 18:30 bis 6:30 Uhr teil. In diesem Rahmen leistete er 300 Stunden im Jahr Zusatzdienste.
Im Jahr 2017 war der Kläger an 45 Tagen dienstunfähig erkrankt. Seit März 2018 war der Kläger aufgrund einer rezidivierenden depressiven Störung (F33.1 G) durchgängig arbeitsunfähig erkrankt. Infolge einer Krankschreibung vom 29.06.2018 bis zum 18.10.2018 ordnete der Beklagte mit Schreiben vom 24.07.2018 (Bl. 29 Behördenakte) eine polizeiärztliche Untersuchung an und veranlasste mit Schreiben vom gleichen Tag eine Untersuchung des Klägers durch den polizeiärztlichen Dienst des Beklagten.
Diese fand am 12.09.2018 (Bl. 46 Behördenakte) und 30.11.2018 (Bl. 54 Behördenakte) statt. In die Untersuchung flossen die angeforderten Stellungnahmen der Hausärztin und des behandelnden Psychotherapeuten ein:
Die Hausärztin Dr. D. führte mit Schreiben vom 20.09.2018 (Bl. 45 GA) aus: Die Infekthäufigkeit und orthopädische Probleme seien in den letzten beiden Jahren dazugekommen, ansonsten sei der Kläger gesund, leistungsfähig und belastbar gewesen. Er habe eine reaktive Depression mit Anpassungsstörung, Schlafstörung und psycho-vegetativem Erschöpfungszustand entwickelt. Bei der Aussicht, an den jetzigen Arbeitsplatz zurückzukehren, verschlechtere sich die Symptomatik erheblich. Aus hausärztlicher Sicht sei eine Rückkehr an den bisherigen Arbeitsplatz nicht zu empfehlen, sondern eine Versetzung an einen anderen Arbeitsplatz oder in den Ruhestand zu erwägen. Diese Einschätzung werde sich in den nächsten 6 Monaten nicht verändern.
Der Psychotherapeut Dipl.-Psych. E., gab in der Stellungnahme vom 09.11.2018 (Bl. 44 GA) an, er habe eine rezidivierende depressive Störung F 33.1 G diagnostiziert. Es werde aktuell eine kognitive Verhaltenstherapie durchgeführt. Eine Dienstfähigkeit sei keinesfalls gegeben, weil der Schichtdienst nicht mehr zumutbar sei. Eine Prognose falle schwer, es sei der Verlauf der Therapie abzuwarten. Die Krankenkasse und die Beihilfe hätten 45 Therapiestunden bewilligt.
In der Dienstfähigkeitsbeurteilung der Polizeiärztin F. vom 03.12.2018 (Bl. 54ff Behördenakte) heißt es unter „1. Ärztliche Beurteilung“:
„1.3 [D]er Polizeivollzugsbeamte ist gesundheitlich nicht geeignet für den Polizeivollzugsdienst und nicht geeignet für den allgemeinen Verwaltungsdienst.“
„1.3.2 Begrenzte Dienstfähigkeit nach § 27 BeamtStG i.V.m. § 37 HBG ist nicht gegeben.“
Unter „5. Sonstige Bemerkungen/Erläuterungen“ heißt es weiter:
Aufgrund mehrerer teils chronischer Erkrankungsbilder ist die Dienstfähigkeit des Beamten aktuell nach wie vor nicht gegeben. Es ist nicht absehbar, dass G. im Prognosemaßstab wieder uneingeschränkt polizeidienstfähig sein wird. Langfristig ist eine Dienstverrichtung zu unregelmäßigen Zeiten bei dem Beamten nicht möglich.
Unter Berücksichtigung des bei der Begutachtungssituation im November fast analog zu bewertenden Erkrankungs- und Beschwerdebildes des G. zu der Begutachtung im September 2018 ist auch eine Dienstaufnahme innerhalb des Prognosemaßstabs im Hinblick auf eine eingeschränkte Dienstfähigkeit bzw. eine allgemeine Verwaltungsdienstfähigkeit nicht gegeben. Somit muss in Zusammenschau der Befunde letztlich, da eine begrenzte Dienstfähigkeit nach § 27 Beamtenstatusgesetz in Verbindung mit § 37 HBG ebenfalls bei G. nicht erkannt werden kann, eine vorzeitige Inruhestandsversetzung des Beamten empfohlen werden.“
Mit Schreiben vom 17.12.2018 hörte der Beklagte den Kläger zur beabsichtigen Ruhestandsversetzung an, worauf der Kläger mit anwaltlichem Schreiben vom 10.01.2019 Stellung nahm. Die Amtsärztin F. sei keine Fachmedizinerin, was die beim Kläger diagnostizierten psychischen Erkrankungen angehe, sodass eine externe Begutachtung erforderlich sei. Der Beklagte habe die Ausführungen der Amtsärztin unreflektiert übernommen. Schließlich sei eine Um- oder Versetzung nicht geprüft worden, die die Hausärztin ausdrücklich empfohlen habe. Der Kläger habe erst die Hälfte der verordneten 45 Therapiestunden wahrgenommen. Die Beteiligung des Personalrats werde beantragt.
Mit Schreiben vom 10.01.2019 beantragte der Kläger zugleich die Beteiligung des Personalrats.
Eine Beteiligung des Personalrats ist aus der Akte nicht ersichtlich.
Auf Anforderung des C. nahm die Polizeiärztin am 14.02.2019 ergänzend Stellung. Sie führte aus, eine externe Begutachtung sei für den Fall einer von den eingereichten Befunden abweichenden Beurteilung der Dienstfähigkeit in Aussicht gestellt worden. Die eingereichten Befunde deckten sich aber mit dem bei der Begutachtung gewonnenen Gesamteindruck. Aufgrund des chronischen Erkrankungsbilds, der Berichte der Behandler und der eigenen Befunde könne auf eine Zusatzbegutachtung verzichtet werden. Auch eine begrenzte Dienstfähigkeit sei nicht erkannt worden.
Mit Erlass vom 15.03.2019 stimmte das HMdIS der vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand zu.
Mit Bescheid vom 24.04.2019 versetzte der Beklagte den Kläger unter Anordnung der sofortigen Vollziehung in den vorzeitigen Ruhestand. Als Rechtsgrundlage gab der Beklagte § 26 BeamtStG i.V.m. §§ 111 Abs. 1 und 36 Hessisches Beamtengesetz (HBG) an. Zur Begründung führte er aus, der Kläger genüge nicht mehr den besonderen gesundheitlichen Anforderungen für den Polizeivollzugsdienst und es sei nicht zu erwarten, dass er die volle Verwendungsfähigkeit innerhalb von zwei Jahren wiedererlange, sodass er polizeidienstunfähig sei. Diese Einschätzung habe die polizeiärztliche Dienstfähigkeitsbeurteilung vom 03.12.2018 und die polizeiärztliche Stellungnahme vom 14.02.2019 zur Grundlage. Aus den Befundberichten der behandelnden Hausärztin und des Therapeuten ergebe sich, dass eine Rückkehr an den bisherigen Arbeitsplatz nicht empfohlen werde. Die Berichte deckten sich mit den Ergebnissen der polizeiärztlichen Untersuchung. Die polizeiärztliche Untersuchung vom 30.11.2018 habe keine Verbesserung des Gesundheitszustands belegt, sondern neue Erkrankungsbilder gezeigt.
Da der Kläger sich seit März 2018 durchgehend im Krankenstand befinde und im September 2020 in den regulären Ruhestand eintrete und eine Besserung des Gesundheitszustands nicht absehbar sei, sei eine aktive Dienstverrichtung ausgeschlossen.
Da die Arbeits- und Personalsituation des C. äußerst angespannt sei, sei es nicht vertretbar, den Ausgang des Widerspruchs- und Klageverfahrens abzuwarten, sondern es müsse die freiwerdende Stelle besetzt werden. Daher überwiege das öffentliche Interesse das private finanzielle Interesse.
Mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 08.05.2018 legte der Kläger Widerspruch ein und beantragte die Aussetzung der sofortigen Vollziehung. Der Bescheid beruhe auf falschen Sachverhaltsannahmen und sei daher offensichtlich rechtswidrig. Es sei unwahr, dass der Kläger angeforderte Befunde bei der Erstuntersuchung im September 2018 nicht vorgelegt habe. Außerdem seien nicht weitere Erkrankungsbilder in der Untersuchung im November 2018 diagnostiziert worden. Die Polizeiärztin habe die Prognose der Polizeidienstunfähigkeit vor Abschluss der psychotherapeutisch angeordneten Therapiestunden gestellt. Zudem sei ein Einsatz an einem weniger belastenden Arbeitsplatz nicht geprüft worden. Das C. habe 800 Bedienstete, sodass anzunehmen sei, dass ein solcher Arbeitsplatz bestehe.
Mit Bescheid vom 08.07.2019 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Der Personalrat sei ordnungsgemäß beteiligt worden. Es bleibe bei der Feststellung der Polizeidienstunfähigkeit. Da durch die ärztlichen Untersuchungen festgestanden habe, dass der Kläger seinen Dienst innerhalb des Prognosezeitraums absehbar nicht wieder aufnehmen könne, sei auch die Behandlung in Form von 50 Therapiestunden nicht abzuwarten gewesen. Bis zum 30.06.2018 sei der Kläger bereits 126 Tage krank gewesen.
Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 17.07.2019, bei Gericht eingegangen am 18.07.2019, hat der Kläger Klage erhoben.
Der Bescheid sei formell rechtswidrig, weil der Kläger keine Gelegenheit gehabt habe, sich zu der ergänzenden polizeiärztlichen Stellungnahme vom 14.02.2019 zu äußern. Im Rahmen der genommenen Akteneinsicht sei ihm das Dokument nicht zur Verfügung gestellt worden. Das von der Polizeiärztin genutzt Formblatt sei nicht für eine formfehlerfreie Prognose über die Dienstfähigkeit geeignet, weil im Hinweis in der Fußzeile der Seite 1 auf eine Prognose mit zwei Asterisken verwiesen werde, die es nicht gebe. Schließlich sei der Personalrat nicht beteiligt worden.
Auch materiell sei der Bescheid rechtswidrig. Es fehle bereits am Untersuchungsauftrag, da in der Akte nur ein Entwurf zu finden sei. Die Polizeiärztin habe sich mit der Frage einer begrenzten Dienstfähigkeit nicht auseinandergesetzt; ihr Befund stehe im Widerspruch zu der psychiatrischen und der hausärztlichen Stellungnahme. Der Gutachtenauftrag des C. sei auch nicht hierauf gerichtet gewesen. Die Polizeiärztin sei im Widerspruch zu § 111 HBG auch von einem sechsmonatigen und nicht einem zweijährigen Prognosespielraum ausgegangen. Die zu diesem Zeitraum passende Frage 1.2.3 des Formblattes habe die Polizeiärztin demnach auch nicht angekreuzt.
Der Beklagte habe nicht geprüft, ob eine gleich- oder unterwertige Ersatzverwendung des Klägers in Betracht komme. Dies verlange aber das VG Wiesbaden (Urt. v. 03.09.2018 – 3 K 1808/15.WI – juris Rn. 50ff). Der Grundsatz „Weiterverwendung vor Versorgung“ sei eklatant missachtet worden.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 24.04.2019, sowie den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 08.07.2019 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er trägt vor, der Bescheid sei rechtmäßig. Die Anhörung zum Inhalt der ergänzenden Stellungnahme werde explizit im gerichtlichen Verfahren zwecks Heilung eines Anhörungsmangels nachgeholt. Das Formblatt vom 03.12.2018 sei geeignet für die Begutachtung der Dienstfähigkeit, weil die Asterisken keine Fragen beträfen, die im vorliegenden Fall relevant seien. Selbstverständlich sei eine Prognose über zwei Jahre gemäß § 111 HBG angestellt worden.
Die Polizeiärztin habe sich ausdrücklich mit der Frage der begrenzten Dienstfähigkeit befasst und sie mit Blick auf das chronische Erkrankungsbild und den langen Krankenstand abgelehnt. Es sei ohne weiteres überzeugend, dass die Polizeiärztin aufgrund ihrer besonderen Sachkunde angenommen habe, dass der Zeitraum lange ausfalle. In der Rechtsprechung sei die besondere Sachkunde von Amtsärzten anerkannt. Die Hausärztin habe eine Berentung empfohlen, der Psychotherapeut die Dienstfähigkeit verneint. Begründete Zweifel an der Sachkunde der Polizeiärztin lägen demnach nicht vor. Ein anderer Dienstposten sei nicht geprüft worden, weil das polizeiärztliche Gutachten die Prognose getragen habe, dass bis zum regulären Ruhestandseintritt mit einer aktiven Dienstverrichtung nicht mehr zu rechnen sei.
Hierzu legte der Beklagte die ergänzende Stellungnahme vom 14.02.2019 zu den Akten, die dem Klägerbevollmächtigten mit Verfügung des Gerichts vom 06.11.2019 übermittelt wurde.
Mit Schreiben vom 26.11.2019 teilte der Klägerbevollmächtigte unter Vorlage eines Attestes der Hausärztin D. mit, dass der Kläger wieder voll dienstfähig sei.
Am 01.10.2020 erreichte der Kläger die Altersgrenze für das reguläre Pensionsalter.
Mit Beschluss vom 24.03.2022 übertrug die Kammer den Rechtsstreit auf den Einzelrichter.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 03.05.2022 erhob das Gericht Beweis über den damaligen Gesundheitszustand des Klägers durch Sachverständigengutachten der behandelnden Polizeiärztin.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze und Anlagen sowie die Behördenakte (1 Hefter zur Versetzung in den Ruhestand) Bezug genommen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Die Klage ist zulässig und begründet.
Die Streitigkeit hat sich durch den regulären Ruhestandseintritt des Klägers nicht erledigt. Eine Erledigung wäre nur anzunehmen, wenn mit der vorzeitigen Ruhestandsversetzung keine bleibenden Folgen für die Rechtsposition des Klägers verbunden wären. Das ist aber nicht der Fall. Denn die Ruhestandsversetzung hat zu einer Verminderung der Dienstbezüge des Klägers geführt, sodass dem Kläger ein bleibender wirtschaftlicher Nachteil entstanden ist.
Die Versetzung des Klägers in den Ruhestand mit Bescheid vom 24.04.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 08.07.2019 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO.
Ermächtigungsgrundlage für den Erlass des Bescheids, mit dem der Beklagte den Kläger in den Ruhestand versetzt hat, sind § 26 BeamtStG i.V.m. § 111 Abs. 1, 36 HBG.
Der Bescheid ist bereits formell rechtwidrig, weil die gesetzliche gebotene Beteiligung des Personalrats unterblieben ist.
Der Personalrat ist nach § 78 Abs. 1 Nr. 2 HPVG bei vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand mitwirkend im Sinne des § 72 HPVG zu beteiligen, wenn der Beamte dies beantragt. Nach § 72 Abs. 1 S. 1 HPVG bedeutet Mitwirkung, dass der Leiter der Dienststelle die beabsichtigte Maßnahme mit dem Ziel einer Verständigung rechtzeitig und eingehend mit dem Personalrat zu erörtern hat.
Der Klägervertreter hat die Beteiligung des Personalrats mit Schreiben vom 10.01.2019 (Bl. 68 Behördenakte) beantragt.
Eine Beteiligung des Personalrats ist nicht erfolgt und hat nach Bekunden des Beklagten in der mündlichen Verhandlung nicht stattgefunden.
Eine Heilung ist im Widerspruchsverfahren nicht erfolgt. Zwar hat der Beklagte im Widerspruchsbescheid die Rüge der unterbliebenen Beteiligung in die Gründe I. aufgenommen, sich hierzu aber im Weiteren nicht mehr geäußert.
Die unterlassene Beteiligung der Personalvertretung führt zur formellen Rechtswidrigkeit des Bescheids (OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 06.11.2009 – 1 L 73/09 –, juris Rn. 13).
Allerdings fehlt es am Aufhebungsanspruch des Klägers insoweit, § 46 LVwVfG (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 26.04.2022 – 6 A 1269/21 –, juris). Die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 LVwVfG nichtig ist, kann nach § 46 LVwVfG nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat.
Die Rechtswidrigkeit steht dem Bescheid „nicht auf die Stirn geschrieben“, sodass keine Nichtigkeit im Sinne des § 44 LVwVfG anzunehmen ist.
Hier hat die Verletzung der Beteiligungsvorschriften des HPVG offensichtlich keinen Einfluss auf die Entscheidung gehabt, denn bei der Versetzung in den Ruhestand nach § 26 BeamtStG i.V.m. § 111, 36 HBG handelt es sich um eine gebundene Entscheidung. Anders als bei einer Ermessensentscheidung hätte eine Anhörung des Personalrats und ggf. gute Argumente desselben gegen eine Ruhestandsversetzung aufgrund des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen für die Versetzung in den Ruhestand nichts an der Entscheidung des Beklagten geändert.
Der Bescheid ist auch materiell rechtswidrig.
Gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG sind Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte trifft § 111 Abs. 1 Satz 1 HBG eine konkretisierende und ergänzende Regelung. Danach sind Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte dienstunfähig, wenn sie nach amtsärztlichem Gutachten den besonderen gesundheitlichen Anforderungen für den Polizeivollzugsdienst nicht mehr genügen und nicht zu erwarten ist, dass sie die volle Verwendungsfähigkeit innerhalb von zwei Jahren wiedererlangen (Polizeidienstunfähigkeit), es sei denn, die auszuübende Funktion erfordert bei Beamtinnen und Beamten auf Lebenszeit diese besonderen gesundheitlichen Anforderungen auf Dauer nicht mehr uneingeschränkt. Anders als die „allgemeine“ Dienstunfähigkeit, deren Bezugspunkt die Anforderungen des innegehabten abstrakt-funktionellen Amtes sind, orientiert sich die Polizeidienstfähigkeit an den besonderen gesundheitlichen Anforderungen für sämtliche Ämter der Laufbahn „Polizeivollzugsdienst“. Zudem ist eine starre zeitliche Grenze vorgegeben, innerhalb derer die volle Verwendungsfähigkeit voraussichtlich nicht wiedererlangt wird. Die Polizeidienstfähigkeit setzt voraus, dass der Polizeivollzugsbeamte zu jeder Zeit, an jedem Ort und in jeder seinem statusrechtlichen Amt entsprechenden Stellung einsetzbar ist (HessVGH, Beschluss vom 15.03.2021 – 1 A 2521/18 –, juris Rn. 56; zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 3. März 2005 – 2 C 4/04 –, juris Rn. 9).
Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Zurruhesetzungsverfügung kommt es dabei auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung an (BVerwG, Urteil vom 05.06.2014 – 2 C 22/13 –, juris).
Zur Überzeugung des Gerichts liegen die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 S. 1 BeamtStG i.V.m. § 111 Abs. 1 S. 1 HBG grundsätzlich vor. Denn sowohl durch das Gutachten der Polizeiärztin F. vom 03.12.2018, ergänzt durch Gutachten vom 14.02.2019, als auch deren sachverständige Ausführungen hinsichtlich des psychischen Zustands stützen nachvollziehbar die Einschätzung des Beklagten, der Kläger werde binnen zwei Jahren ab der Begutachtung nicht mehr uneingeschränkt einsatzfähig im Sinne des § 111 Abs. 1 HBG sein. Die Sachverständige F. hat auch unter Bezugnahme auf die Ausführungen des behandelnden Diplom-Psychologen E. („allerdings halte ich eine Verwendung im Schichtdienst für ihn nicht mehr zumutbar“) plausibel dargelegt, dass der Kläger aufgrund der rezidivierenden depressiven Störung therapiebedürftig war und eine – belastende – Dienstverrichtung zu unregelmäßigen Zeiten auch langfristig nicht möglich erschien. Für das Gericht ist dabei ohne Weiteres und teilweise aus eigener Anschauung nachvollziehbar, dass der Wechselschichtdienst besondere gesundheitliche Belastungen mit sich bringt. Insoweit überzeugen die Ausführungen der Sachverständigen, die in der Verhandlung dargelegt hat, woraus ihre Expertise abstrakt und hinsichtlich des Klägers folgt und aufgrund welcher Symptome sie eine eigene Begutachtung vornehmen konnte. Die Sachverständige bezog ihre Anschauung aus zwei Gesprächen – das erste davon zweistündig – mit dem Kläger. Sie hat dargelegt, dass der Kläger unter typischen Symptomen einer Depression litt (Schlafstörungen, Reizbarkeit, Antriebslosigkeit, Prokrastination, fehlende Motivation, Stimmungsschwankungen, Tinnitus, Verdauungsprobleme, Gewichtsverlust) und auch im Gespräch mit ihr auffälliges Verhalten gezeigt hat (Tränenausbrüche, Kopf auf den Tisch gelegt). Hinsichtlich des Prognosezeitraums für die Polizeidienstfähigkeit hat die Sachverständige ihre Ausführungen aus dem schriftlichen Gutachten vom 03.12.2018 dahingehend ergänzt bzw. präzisiert, dass sie insoweit von einem zweijährigen Prognosezeitraum ausgegangen ist. Das ist ohne Rechtsfehler.
Auf die Ausführungen der Sachverständigen hat sich der Beklagte auch unter Bewusstmachung des eigenen Entscheidungsspielraums bezogen. Zwar handelt es sich bei dem Begriff der Polizeidienstunfähigkeit als einem Tatbestandsmerkmal einer Ermächtigungsgrundlage um einen Rechtsbegriff, der von der Behörde auszulegen und anzuwenden ist, was nicht an einen Dritten delegiert werden kann. Andererseits setzt die Feststellung zwingend eine medizinische Untersuchung voraus; insoweit kann sich die Behörde die ärztlich-gutachterlichen Ausführungen zu eigen machen. Die Kompetenz der Behörde, gegen den ärztlichen Sachverstand zu entscheiden, ist faktisch begrenzt. Insoweit dürfen die Anforderungen an die Begründung der Ruhestandsverfügung nicht überspannt werden. Die Ausführungen des Beklagten sind insoweit knapp (S. 3 oben – 2. Absatz – des Bescheids), aber noch ausreichend. Der erkennende Einzelrichter erlaubt sich gleichwohl die Anmerkung, dass die gesetzmäßige Beteiligung des Personalrats den Entscheidungsprozess des Beklagten gegebenenfalls qualitativ und argumentativ bereichert und eine fundiertere Auseinandersetzung mit dem Gutachten bewirkt hätte.
Fehl geht die Annahme des Beklagten, der Kläger sei auch nicht anderweitig verwendungsfähig im Sinne des § 111 Abs. 2 S. 3 HBG i.V.m. § 26 Abs. 2 BeamtStG und das damit verbundene (implizite) Unterlassen einer Suche nach einem geeigneten Dienstposten.
Da die polizeiärztliche Begutachtung zu Unrecht auf einer Sechs-Monats-Prognose aufbaut und auch die herangezogenen Befundberichte aus dem Anforderungsschreiben heraus eine Sechs-Monats-Prognose zugrunde legen, fehlt es an belastbaren Aussagen zur Verwendungsfähigkeit des Klägers im Verwaltungsdienst. Der Verzicht auf die Suche nach einem geeigneten Dienstposten stellt sich damit als rechtswidrig dar.
Nach § 26 Abs. 2 S. 1, 2 BeamtStG ist eine anderweitige Verwendung anstelle der Ruhestandsversetzung möglich, wenn dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. Wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden, kann die Übertragung des eines anderen Amtes sogar ohne Zustimmung des Beamten erfolgen. Die anderweitige Verwendung setzt dabei eine gegenüber der Polizeidienstfähigkeit beschränkte Verwendungs- bzw. Dienstfähigkeit des Beamten voraus, die mit Blick auf die festgestellte Polizeidienstfähigkeit auch gesondert für den Verwaltungsdienst festzustellen ist (BVerwG, Beschluss vom 06.11.2014 – 2 B 97/13 –, juris Rn. 11ff; BVerwG, Urteil vom 05.06.2014 – 2 C 22/13 –, juris Rn. 34f). Die Differenzierung in Ziff. 1.2 und 1.3 des Formulars des Beklagten zur Polizeiärztlichen Dienstfähigkeitsbeurteilung greift dies auf.
Die Feststellung der Verwaltungsdienstfähigkeit ist, wie die der Polizeidienstfähigkeit auch, aufgrund einer fachlich-medizinisch gestützten Prognose der Verwendungsfähigkeit des Beamten zu treffen. In zeitlicher Hinsicht ist dabei aber nicht, wie der Beklagte meint, der Sechsmonatszeitraum des § 26 Abs. 1 S. 2 BeamtStG i.V.m. § 36 Abs. 2 HBG anzulegen, sondern der besondere für Polizeivollzugsbeamte geltende Zweijahreszeitraum des § 111 Abs. 1 HBG.
Für die Auffassung des Beklagten spricht zunächst das systematische Argument, dass die Prüfung der beschränkten (Verwaltungs-)Dienstfähigkeit des Beamten in § 111 HBG nicht ausdrücklich genannt, sondern nur über den Verweis in § 111 Abs. 2 S. 3 HBG auf § 26 Abs. 2 BeamtStG angelegt ist. Für die Verwaltungsdienstfähigkeit, die für alle anderen als Polizeivollzugsbeamte (und die in §§ 113ff genannten Beamtengruppen) zu prüfen ist, ist der Zeitraum von sechs Monaten zugrundezulegen.
Der Sinn und Zweck des § 111 HBG, Polizeivollzugsbeamte aufgrund der besonderen Anforderungen ihres Amtes gegenüber den übrigen Beamten dergestalt zu privilegieren, würde aber vereitelt, wenn eine Sechsmonatsprognose anzustellen wäre. Es ist zu berücksichtigen, dass die hohen körperlichen und psychischen Belastungen des Polizeivollzugsdienstes gesundheitsbedingte Ausfallzeiten öfter erwarten lassen und Erholungs- und Genesungszeiten länger dauern, zumal die Anforderungen an die körperliche und psychische Leistungsfähigkeit, wie oben dargestellt, im Polizeidienst höher sind als im Verwaltungsdienst. Ein kurzer Prognosezeitraum für die Ruhestandsversetzung würde daher eine größere Zahl von Beamten betreffen, ginge mit empfindlichen Einkommensverlusten dieser Beamten einher und würde die ohnehin begrenzte Attraktivität dieser Laufbahn weiter vermindern. Zum Schutz der Beamten in der Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes knüpft der hessische Gesetzgeber (wie die übrigen Ländergesetzgeber und der Bundesgesetzgeber hinsichtlich der Bundespolizei auch) die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand an strengere Voraussetzungen, nämlich an die Feststellung, dass ein dienstunfähiger Beamter binnen zwei Jahren nicht wieder dienstfähig wird. Diese Privilegierung würde unterlaufen werden und wäre unvollkommen, wenn die Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit hinsichtlich des Verwaltungsdienstes nur sechs Monate betrüge. Wie im Fall des Klägers ersichtlich, würde eine anderweitige Verwendung getreu dem Grundsatz „Weiterverwendung vor Versorgung“ in aller Regel leerlaufen, weil die im Polizeivollzugsdienst zu erwartenden schwereren und länger dauernden Erkrankungen mehr als eine sechsmonatige Rekonvaleszenz erfordern. Einem polizeidienstunfähigen Beamten drohte daher typischerweise auch ein Verlust der Verwaltungsdienstfähigkeit. Soweit ersichtlich, wendet die Rechtsprechung die für die Feststellung der Polizeidienstfähigkeit geltende Prognosezeit auch für die anderweitige Verwendungsfähigkeit an (s. nur OVG Münster, Beschluss vom 31.03.2022 – 1 A 2351/21 –, juris Rn. 18 zum BPolG; BVerwG, Beschluss vom 06.11. 2014 – 2 B 97/13 –, juris Rn. 13 zu § 110 Nds. BeamtenG).
Das Gleichbehandlungsgebot (Art. 3 Abs. 1 GG) fordert in diesem Fall nicht, Polizeivollzugsbeamte mit anderen Beamten im Verwaltungsdienst gleichzusetzen. Die erhöhte „Schadensneigung“ von Polizeibeamten drückt sich vielmehr in einem Bedürfnis nach besonderer Regelung auch, was den Verwaltungsdienst angeht, aus.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 709 ZPO.
Permalink
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.