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7 OH 6/25•LG Limburg 7. Zivilkammer, 2025-07-10, 7 OH 6/25
7 OH 6/25Tribunal cantonal10 juil. 2025
Entscheidungsdatum: 2025-07-10
Aktenzeichen: 7 OH 6/25
ECLI: ECLI:DE:LGLIMBU:2025:0710.7OH6.25.00
Dokumenttyp: Beschluss
Die verfahrensgegenständliche Kostenberechnung wird bestätigt.
Diese Entscheidung ergeht gerichtgebührenfrei. Gerichtliche Auslagen werden nicht erhoben. Außergerichtliche Auslagen sind nicht zu erstatten.
Der Kostengläubiger beurkundete am 16.12.2022 zu seiner UVZ-Nummer einen Erbscheinsantrag und reichte diesen am 22.12.2022 elektronisch per EGVP beim zuständigen Nachlassgericht in Dillenburg ein. Hierfür rechnete er eine 0,2 Gebühr nach Nr. 22114 des KV zum GNotKG ab. Dies wurde durch den Bezirksrevisor im Rahmen der Amtsprüfung des Kostengläubigers am 22.01.2025 beanstandet. Dieser hielt an seiner Auffassung fest, dass die Gebühr berechtigt sei. Der Präsident des Landgericht Limburg a. d. Lahn wies den Kostengläubiger an, zur Klärung der Angelegenheit gerichtliche Entscheidung zu beantragen.
Der Präsident des Landgericht Limburg a. d. Lahn ist zu dem Antrag des Kostengläubigers gehört worden. Auf seine Stellungnahme vom 02.06.2025 (Bl. 77 ff. d.A.) wird verwiesen.
Der gemäß § 130 Abs. 2 Satz 1 GNotKG statthafte Antrag führt zur Bestätigung der verfahrensgegenständlichen Kostenberechnung.
Der Kostengläubiger hatte für die Erzeugung der XML-Datei im Rahmen der elektronischen Einreichung eine Vollzugsgebühr zu erheben. Dem Gebührentatbestand kann keine Differenzierung hinsichtlich des Aufwands entnommen werden. Insbesondere ist die Anwendbarkeit nicht auf bestimmte Bereiche wie etwa Register- oder Grundbuchangelegenheiten beschränkt. Von daher gibt es keine Grundlage, die gemäß § 3 Abs. 2 ERVV jedem elektronischen Dokument beizufügende XML-Datei auszunehmen. Etwas andere ergibt sich nicht aus dem Umstand, dass ein Erbscheinsantrag wirksam auch in Papierform übermittelt werden kann, weil er nicht § 14b Abs. 1 FamFG, sondern dessen Abs. 2 unterfällt. Denn auch diese Vorschrift fordert eine elektronische Übermittlung durch den Notar.
Die Frage, ob hier die sogenannte große XML-Gebühr nach Nr. 22125 des KV zum GNotKG einschlägig ist, ist nicht zu entscheiden. Diese hat der Kostengläubiger mit der verfahrensgegenständlichen Kostenberechnung nicht geltend gemacht.
Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf §§ 1, 130 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 GNotKG, 81 FamFG. Der Ausspruch, keine gerichtlichen Auslagen zu erheben, folgt daraus, dass der Kostengläubiger als Antragsteller gemäß § 130 Abs. 2 Satz 3 GNotKG keine Gerichtskosten zu tragen hat und kein Anlass besteht, diese dem Kostenschuldner aufzuerlegen.
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